Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Suhl (Sondernutzungsgebührensatzung)
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- Christoph Weiß
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1 Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Suhl (Sondernutzungsgebührensatzung) vom veröffentlicht am Aufgrund der 19 Abs. 1 und 22 Abs. 3 der Thür. Kommunalordnung (ThürKO) i.d.f. der Bekanntmachung vom (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. S. 113), der 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) i.d.f. der Bekanntmachung vom (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. S. 646), der 18 und 21 des Thür. Straßengesetzes (ThürStrG) vom (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. S. 58), des 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) i.d.f. der Bekanntmachung vom (BGBl. S. 1206), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. S. 2585) erlässt die Stadt Suhl folgende Satzung: 1 Gebührentatbestand (1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen i.s. von 1 der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Suhl in der jeweils gültigen Fassung werden Gebühren nach Maßgabe des in der Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses erhoben, das Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Sondernutzungsgebühren werden auch dann erhoben, wenn eine erlaubnispflichtige Sondernutzung ohne förmliche Erlaubnis ausgeübt wird bzw. ausgeübt worden ist. (3) Das Recht, Gebühren nach anderen Vorschriften zu erheben, bleibt unberührt. (1) Gebührenschuldner ist 2 Gebührenschuldner a) wem eine Sondernutzungserlaubnis erteilt ist, b) dessen Rechtsnachfolger, c) wer die Sondernutzung tatsächlich (ohne oder über eine erteilte Erlaubnis hinaus) ausübt. (2) Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so haften sie als Gesamtschuldner. Seite 1 von 11
2 3 Gebührenberechnung (1) Soweit das Gebührenverzeichnis einen Gebührenrahmen vorsieht, ist die Gebühr im Einzelfall nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners an der Sondernutzung zu bemessen. (2) Die Gebühren werden in der Regel nach der Anzahl der beanspruchten Quadratmeter oder laufenden Meter oder nach der Stückzahl der auf den Straßen aufgestellten oder angebrachten Gegenstände oder nach der Ausladungsfläche sowie nach der Dauer der Sondernutzung berechnet. (3) Unter Ausladungsfläche ist die Fläche zu verstehen, die sich aus der Frontlänge und der Tiefe einer Anlage oder Vorrichtung über die Straße errechnet. (4) Bei der Gebührenberechnung werden Flächen- und laufende Metermaße auf die volle Quadratmeter- oder laufende Meterzahl aufgerundet. (5) Die in dem Gebührenverzeichnis nach Tagen bemessene Gebühr wird für jeden angefangenen Tag voll berechnet, auch wenn die tatsächliche Sondernutzung nur für einen Teil des Tages erfolgt. Entsprechendes gilt für die nach Wochen zu bemessende Gebühr. (6) Jahresgebühren werden für das Kalenderjahr berechnet. (7) Die Berechnung der Gebührenanteile wird für verkürzte Nutzung bei Monatsoder Jahresgebühren anteilig vorgenommen. Bei einer anteiligen Berechnung der Monatgebühr wird je angefangener Woche ein viertel der Monatsgebühr berechnet. Für die anteilige Berechnung der Jahresgebühr wird je angefangenen Monat ein zwölftel der Jahresgebühr herangezogen. 4 Höhe der Gebühren (1) Die Gebühren ergeben sich aus dem der Satzung als Anlage 1 beigefügten Gebührenverzeichnis und der Anlage 2 als Festlegung der Gebührenzonen. (2) Für Sondernutzungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind, werden Gebühren erhoben, die nach im Gebührenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Sondernutzungen zu bemessen sind. Ist das nicht möglich, so sind die Gebühren in erster Linie nach dem Maß der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs und sodann nach dem Umfang, der Dauer und den wirtschaftlichen Vorteilen der Sondernutzung zu bemessen. Seite 2 von 11
3 (3) Entstehen der Stadt infolge der Sondernutzung Parkgebührenausfälle, so sind außerdem zwei Drittel der Einnahmen zu entrichten, die die Stadt bei ständiger vorschriftsmäßiger Benutzung der gebührenpflichtigen Parkfläche während der Sondernutzungszeit erzielt hätte. 5 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Sondernutzungsgebühr entsteht mit Erteilung der Erlaubnis jedoch spätestens mit tatsächlicher Ausübung der Sondernutzung. (2) Die Gebühren werden, soweit möglich, mit der Sachentscheidung durch Bescheid erhoben und mit Bekanntgabe des Bescheides fällig. Sie sind zu entrichten bei: a) auf Zeit genehmigten Sondernutzungen für deren Dauer bei Erteilung der Erlaubnis; b) auf Widerruf genehmigten Sondernutzungen erstmalig bei Erteilung der Erlaubnis für das laufende Jahr, für nachfolgende Jahre jeweils bis zum des vorhergehenden Jahres; c) Sondernutzungen, für die keine Erlaubnis erteilt wurde, seit Beginn der Sondernutzung. (3) Die Stadt kann die Ablösung künftiger Gebühren mit einem angemessenen Betrag zulassen. Wenn die Dauer der Sondernutzung nicht abzusehen ist, insbesondere bei baulichen Anlagen zu nicht nur vorübergehenden Zwecken, so bemisst sich der Ablösungsbetrag in der Regel nach dem fünfundzwanzigfachen Jahresbetrag der Gebühr. Nachträgliche Gebührenerhöhungen berechtigen die Stadt nicht zu einer Nachforderung von Gebühren. Das Recht, die Sondernutzungserlaubnis zu widerrufen, wird durch die Ablösung nicht berührt. (4) Sofern der Gebührenschuldner die Gebühr nicht bzw. verspätet zahlt, kann die Sondernutzungserlaubnis mit sofortiger Wirkung widerrufen werden. 6 Gebührenerstattung (1) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung durch den Erlaubnisnehmer vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der entrichteten Gebühren. (2) Im Voraus entrichtete oder kapitalisierte Sondernutzungsgebühren werden auf Antrag anteilmäßig erstattet, wenn die Stadt eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht von dem Gebührenschuldner zu vertreten sind. Seite 3 von 11
4 7 Gebührenbefreiungen und -ermäßigungen (1) Im Einzelfall kann die Stadt auch von der Erhebung von Sondernutzungsgebühren ganz oder teilweise absehen, wenn die Ausübung der Sondernutzung im öffentlichen Interesse liegt. (2) Für gemeinnützige Veranstaltungen, die im überwiegenden Interesse der Stadt liegen, kann die Gebühr auf Antrag um 50 % ermäßigt werden. Der Nachweis der Gemeinnützigkeit ist durch den Antragsteller zu erbringen. (3) Gebührenfrei sind 1. Sondernutzungen, die in zulässiger Weise der Werbung der politischen Parteien und Gruppen auf öffentlichen Straßen aus Anlass allgemeiner Wahlen, Volksbegehren oder Volksentscheide dienen; 2. als Sondernutzungen geltende Zufahrten und Zugänge zu öffentlichen Straßen sowie Kreuzungen und Einmündungen von Eigentümerwegen; 3. Sondernutzungen mit Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern a) aufgrund von Parkausweisen für Anwohner oder von straßenverkehrsbehördlichen Ausweisen für Behinderte, b) aufgrund straßenverkehrsrechtlicher Ausnahmegenehmigungen für Krankenfahrstühle oder zum Zwecke der Beförderung oder Betreuung kranker, gebrechlicher, behinderter, alter oder in ähnlicher Weise hilfsbedürftiger Menschen, c) aufgrund straßenverkehrsrechtlicher Ausnahmegenehmigungen, die die Zufahrt zu und die Ausfahrt aus Garagen oder Kraftfahrzeugstellplätzen auf Anliegergrundstücken gestatten, d) aufgrund straßenverkehrsrechtlicher Ausnahmegenehmigungen zum Be- und Entladen oder zur Ermöglichung oder Erleichterung von gewerblichen Tätigkeiten auf Anliegergrundstücken, e) aufgrund straßenverkehrsrechtlicher Ausnahmegenehmigungen für kurzfristig vorübergehende Zwecke (z. B. zur Teilnahme an Trauungen), f) zur Ausübung von Sonderrechten nach 35 der Straßenverkehrsordnung g) wegen Überschreitung von durch Rechtsvorschrift allgemein bestimmten Grenzen des Gesamtgewichts der Achslasten oder Abmessungen; 4. Werbeanlagen, Hinweisschilder, Hinweiszeichen und Warenautomaten, die an einer an die Straße grenzenden baulichen Anlage angebracht sind und die innerhalb einer Höhe von 2,50 m über der Geländeoberfläche, jedoch nicht mehr als 15 cm in den Gehweg hineinragen; 5. Werbeanlagen über Gehwegen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen (Ausund Schlussverkäufe, Oster- und Weihnachtsverkäufe und dergl.) an der Stätte der Leistung, sofern sie in einer Höhe von über 2,50 m über der Seite 4 von 11
5 Geländeoberfläche angebracht sind und einen seitlichen Abstand von mindestens 75 cm zur Fahrbahn haben sowie sonstige Werbeanlagen in der Oster- und Weihnachtszeit (Lichterketten, Girlanden, Masten, Märchenbilder und -figuren), sofern sie den Verkehr auf der Fahrbahn nicht beeinträchtigen; 6. das Aufstellen und Anbringen von Fahnenmasten, Transparenten, Dekorationen, Lautsprecheranlagen, Tribünen, Altären und dergl. aus Anlass von Volksfesten, Umzügen, Prozessionen und ähnlichen Veranstaltungen, sofern die öffentliche Verkehrsfläche nicht beschädigt wird; 7. Werbeanlagen während eines Wahlkampfes, sofern sie nicht in den Luftraum von Fahrbahnen hineinragen; 8. behördlich genehmigte Straßensammlungen sowie der Verkauf von Losen für behördlich genehmigte Lotterien auf Gehwegen; 9. Lagerung von Kohle, Holz und Baumaterial auf den Gehwegen, sofern die Lagerung nicht über 24 Stunden hinausgeht. 8 Erstattung sonstiger Kosten Neben der Sondernutzungsgebühr hat der Erlaubnisnehmer alle Kosten zu tragen, die der Stadt Suhl durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen. 9 Datenschutzbestimmungen Bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten gelten die Bestimmungen des Thüringer Datenschutzgesetzes. 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Sondernutzungsgebührensatzung vom i. d. F. d. Artikelsatzung v außer Kraft. Seite 5 von 11
6 Anlage 1 zur Sondernutzungsgebührensatzung Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren Abkürzungen: p/t = pro Tag p/m = pro Monat p/w = pro Woche p/j = pro Jahr p/m² = pro Quadratmeter p/m = pro Meter Gebühren ziffer Benutzungsart/-größe für die Berechnung der Gebühr Leitungen, die nicht der öffentlichen Versorgung dienen, einschl. erforderlicher Masten Zeitraum f. d. Erhebung der Sondernutzungsgebühr 1.01 Unterirdische Leitungen (z. B. Rohr- und Kabelleitungen) p/m bis 30 cm Durchmesser über 30 cm Durchmesser 1.02 Oberirdische Leitungen (z. B. Überspannungen) p/m 1,50 p/j 2,50 p/j 5,00 p/m Schilder und Pfosten, Hinweisschilder (außer Werbeaufsteller) 1.03 a) pro angefangener m² Ansichtsfläche (befristet max. 1 Jahr) b) pro angefangener m² Ansichtsfläche (unbefristet) 5,00 p/w 2,60 p/w 30,00 p/j 20,00 p/j Gerüste 1.04 p/m Frontlänge 1,00 p/w 0,50 p/w Bauzäune und Zäune zur Sicherung von Gefahrenstellen 1.05 p/m Länge 1,00 p/w 0,50 p/w 1.06 bei gleichzeitiger Benutzung der Bauzäune zu Werbezwecken doppelte Gebühr der Ziffern 1.05 Vorübergehende, befristete Aufstellung von Werkzeug- oder Bauhütten, Wohnwagen, Toilettenhütten oder wagen Seite 6 von 11
7 1.07 p/m² genutzte Verkehrsfläche 0,80 p/w 0,50 p/w Vorübergehende, befristete Aufstellung von Maschinen, Containern, Geräten, Fahrzeugen, einschl. Hilfseinrichtungen, Baukräne, Lagerplätze, Baustellenzufahrten, soweit sie nicht unter den Gemeingebrauch fallend 1.08 p/m² genutzte Verkehrsfläche 1.09 Container (pro Stück) 0,80 p/w 0,50 p/w 3,00 p/t 2,00 p/t Überfahren von Gehwegen 1.10 p/m² genutzte Verkehrsfläche 1,00 p/t Aufgrabungen aller Art (auch im Zusammenhang mit privatrechtlichen Nutzungen) pro lfd. m Baugrube 1.11 bei einer Baugrubenbreite bis zu 1 m 1.12 bei einer Baugrubenbreite ab 1 m bis 2 m 1.13 bei einer Baugrubenbreite ab 2 m Bauliche Anlagen 1,00 p/t 2,00 p/t 4,00 p/t Wartehallen mit Verkaufsbetrieb, Kioske 1.14 a) bis 30 m² 10 p/m/m² 1.15 b) jeder weitere m² 5 p/m/m² 1.16 Schaufenster, Schaukästen und Ausstellungspavillions soweit die im Baugenehmigungsverfahren errichtet wurden, p/m² überragte Fläche 30 p/m 15 p/m Bauaufsichtlich genehmigte Vorhaben, bei denen wegen ihres Hineinragens in den öffentlichen Verkehrsraum eine Sondernutzungserlaubnis nicht als erteilt gelten kann: Seite 7 von 11
8 1.17 Gesimse und Fensterbänke innerhalb einer Höhe von 3,0 m über der Geländeoberfläche mit einer Ausladung von über 0,10 m 1.18 Bauteile, soweit sie nicht unter die Gebührenziffer 1.16 fallen, innerhalb einer Höhe von 3,0 m über der Geländeoberfläche, soweit die Gehbreite um mehr als 5 % bzw. mehr als 0,20 m, bei Gebäudesockeln um mehr als 0,10 m überragt wird; 1.19 Kellerlichtschächte u. Betriebsschächte, soweit sie mehr als 0,20 m in den öffentlichen Gehweg hineinragen 7,50 p/j je lfd. m 7,50 p/j je lfd. m 7,50 p/j je lfd. m 1.20 Arkaden u. Unterbauungen Anm. zu Gebührenziffer 1.17 bis 1.20, Bezugsgröße ist die Fläche, die über die jeweils angegebenen Maße hinaus überragt oder unterbaut wird 7,50 p/j je lfd. m 1.21 Uhrensäulen, Werbeuhren je Anlage 200,00 p/j 1.22 Markisen u. Ä. (max. Ausladungsfläche) je m² 2,50 p/j 1,60 p/j Verkaufs-/ Imbissstände, Verkaufswagen 1.23 a) bis 6 m² 10,00 p/t 1.24 b) über 6 m² 2,00 p/t/m² Aufstellung von Tischen und Stühlen zur Bewirtung im Freien (nur in Verb. mit einer besteh. konzessionierten Gastwirtschaft oder Schankwirtschaft) 1.25 p/m² genutzte Verkehrsfläche 2,50 p/m 1,50 p/m Ausstellungsgegenstände und Gegenstände vor Geschäften (Warenträger, Verkaufsschütten, Kleiderständer o. Ä.) 1.26 p/m² genutzte Verkehrsfläche 2,00 p/w 6,00 p/m 1,50 p/w 4,50 p/m Seite 8 von 11
9 Benutzung öffentlicher Plätze 1.27 Volksfeste, Veranstaltungen u. Ä. (in Abhängigkeit von der baulichen Inanspruchnahme bzw. in Anspruch gen. Fläche des Platzes) 50,00-350,00 p/t Hinweis: Auf-/Abbau werden mit 50% berechnet Gewerbliche Veranstaltungen (z. B. Bühnen, fahrbare Geschäftsbetriebe, Karussells o. Ä) 1.28 p/m² genutzte Verkehrsfläche 2,00 p/t Plakatierung 1.29 Aufstellung von Plakatträgern mit Ausnahme derjenigen Plakatsständer für Parteien z. Wahlkampfwerbung od. f. Veranstaltungen, die zur politischen Meinungsbildung aufgestellt werden. 0,80 p/stück je angefangene Woche Informationsstände 1.30 Informationsstände (je genutzte Fläche) 5,00-30,00 p/t Warenautomaten, Schau- und Ausstellungskästen 1.31 bis 1,0 m² Ansichtsfläche 40,00 p/j 25,00 p/j 1.32 über 1,0 m² Ansichtsfläche 75,00 p/j 45,00 p/j 1.33 je Stück Spruchbänder u. Ä. 20,00 p/w 10,00 p/w Werbeanlagen (Aufsteller), Werbefahnen u. Ä bis 0,6 m² Ansichtsfläche 1.35 über 0,6 m² bis 1,0 m² Ansichtsfläche 1.36 für jeden weiteren angefangenen m² Ansichtsfläche Seite 9 von 11 35,00 p/j 25,00 p/j 50,00 p/j 41,00 p/j 6,00 p/j 5,00 p/j
10 Verteilen von Werbezetteln 1.37 je Verteiler 5,00 p/t Abstellen von Fahrzeugen, soweit nicht Halten oder Parken i. S. der StVO 1.38 je Fahrzeug 1,50 p/t Halten von Fahrzeugen zum Zweck des Verkaufes ( rollende Läden ) 1.39 je Fahrzeug 1-3 Tage p/w 155,00 p/j 1.40 je Fahrzeug 4-6 Tage p/w 310,00 p/j Seite 10 von 11
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