Die Delegierten mögen beschließen, die Delegiertenversammlung wieder in eine jährlich stattfindende Hauptversammlung/Generalversammlung zu setzen.

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1 Anträge an die Delegiertenversammlung 2015 Satzung Antrag1: Antrag des Landesverbandes Westfalen auf Änderung der Satzung Die Delegierten mögen beschließen, die Delegiertenversammlung wieder in eine jährlich stattfindende Hauptversammlung/Generalversammlung zu setzen. Abgelehnt: Ja: 11, Nein 55, Enthaltung: 1 Antrag 2: Antrag des LV Sachsen auf Änderung der Satzung 20 Delegiertenversammlung 1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. 2. In der Generalversammlung hat jedes volljährige Mitglied Sitz und Stimme. Jedes Mitglied, das nicht persönlich anwesend ist, gilt durch den Vorsitzenden seiner Gruppe oder dessen Beauftragten als vertreten. Nicht erschienene Gruppen gelten durch den Vertreter des Landesverbandes als vertreten. 3. Die Generalversammlung findet ab 2016 jährlich im Zeitraum Mai/ Juni statt. 4. Der Termin der Generalversammlung muss vom Präsidenten des DTK durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Vereins im Monat Dezember des Vorjahres bekanntgegeben werden. 5. Weitere außerordentliche - Generalversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens 25 % der Mitglieder des Vereins dies schriftlich verlangen. Der Antrag muss den Zweck der Generalversammlung eindeutig erkennen lassen. Außerdem müssen die Gründe angegeben werden, warum die Beschlussfassung der Generalversammlung zu den vorher angegebenen Tagesordnungspunkten verlangt wird. 6. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 7. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine andere Stimmenmehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 8. Satzungsänderungen können nur mit einer Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit beschlossen werden. Dieses Mehrheitsverhältnis gilt nicht für die Änderung des Vereinszwecks; hier gilt Einstimmigkeit gemäß 33 BGB. 9. Die Art der Abstimmungen in der Generalversammlung bestimmen die anwesenden Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Wahlen muss geheim abgestimmt werden, wenn mehrere Wahlvorschläge für ein Amt vorliegen oder geheime Abstimmung beantragt wird. 10. Zur Generalversammlung sind Gäste zugelassen. 11. Über die Generalversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter, in der Regel der Präsident, und dem Protokollführer, in der Regel der Geschäftsführer, zu unterzeichnen. Die Niederschrift muss insbesondere die Beschlüsse sowie das Ergebnis von Wahlen und Abstimmungen enthalten. Die Niederschrift wird im Mitteilungsblatt des Vereins veröffentlicht. 12. Alle Anträge für die Generalversammlung sind spätestens bis zum 15. November des Vorjahres beim Präsidenten oder bei der Geschäftsstelle des DTK schriftlich einzureichen. 13. Anträge an die Generalversammlung können von Einzelmitgliedern und Gruppen nur über den zuständigen Landesverband gestellt werden. Der Vorstand des Landesverbandes hat diese zu beraten. Befürwortet der Vorstand des Landesverbandes einen Antrag, wird er an den Präsidenten oder an die Geschäftsstelle des DTK weitergeleitet. Befürwortet der Vorstand des Landesverbandes einen Antrag nicht, hat der Antragsteller das Recht, den Antrag erneut über die Delegiertenversammlung/Jahreshauptversammlung des Landesverbandes zu stellen. Bei Zustimmung durch diese Versammlung muss der Antrag sofort als Dringlichkeitsantrag an die Geschäftsstelle des DTK weitergeleitet werden. 14. Anträge an die Generalversammlung können auch vom Präsidenten direkt sowie von dem Geschäftsführenden Vorstand und dem Erweiterten Vorstand mehrheitlich gestellt werden. 15. Anträge die in der Generalversammlung abgelehnt wurden, dürfen inhaltsgleich erst wieder in der übernächsten neu gestellt werden. 16. Es wird eine Antragskommission (Geschäftsführer u. 2 Mitglieder des Vorstandes) gebildet, die alle Anträge sichten und auf Zulassung prüfen. Dabei werden inhaltsgleiche Anträge zusammengefasst. Die Ergebnisse dieser Prüfung werden allen Mitgliedern des EV mindestens einen Monat vor der EV- Sitzung zwecks Zustimmung zu geleitet. Eine Abstimmung darüber erfolgt nach Erörterung/Diskussion in der EV-Sitzung. 1

2 17. Die Generalversammlung ist vom Präsidenten des DTK unter Angabe der Tagesordnung sowie Zeit und Ort der Versammlung durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Monats März des laufenden Jahres oder durch Rundschreiben im März einzuberufen. Gleichzeitig ist der Text, der an die Generalversammlung gestellten Anträge und die Ergebnisse der Antragskommission zu veröffentlichen. Den 1. Vorsitzenden der Landesverbände, den Gruppen-/ Sektionsvorsitzenden werden diese Anträge in Textform zur Kenntnis gebracht. 18. Auf Beschluss des Erweiterten Vorstandes können noch während der Generalversammlung Dringlichkeitsanträge eingebracht werden. Über die Dringlichkeit entscheidet die Generalversammlung. 19. Der Generalversammlung obliegt: 19.1 Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes 19.2 Wahl und Abberufung der Obleute 19.3 Wahl und Abberufung der Kassenprüfer 19.4 Wahl und Abberufung der Mitglieder des Ehrengerichts und des Disziplinarausschusses sowie deren Vertreter 19.5 Festlegung und Änderung der Satzung 19.6 Festlegung des Standards (Teckel) 19.7 Festlegung und Änderung der Zucht- und Eintragungsbestimmungen 19.8 Festlegung und Änderung der Prüfungsordnungen 19.9 Festlegung und Änderung der Richterordnungen Festlegung und Änderung der Verfahrensordnung für die Ehrengerichtsbarkeit Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer über die Prüfung der Rechnungslegung Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr Beratung von Fragen, die dem Vereinszweck dienen Festsetzung des Ortes der nächsten Delegiertenversammlung 20. Dringlichkeitsanträge Für den Fall, dass durch Änderung von Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland kurzfristig Änderungen in den unter 19.7 und 19.8 genannten Regelungen des DTK erforderlich werden, wird abweichend von 20, Nr. 19 der Erweiterte Vorstand des DTK ermächtigt, rechtskonforme Regelungen im Umlaufverfahren mit 2/3-Mehrheit aller Mitglieder des Erweiterten Vorstandes zu beschließen und durch Veröffentlichung im Dachshund in Kraft zu setzen. Auf diese Weise getroffene Regelungen sind der nächsten Generalversammlung zur ordentlichen Beschlussfassung vorzulegen. Antrag 3: Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung 10 Ehrenpräsident Im Wortlaut ist Delegiertenversammlung durch Generalversammlung zu ersetzen. Antrag 4: Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung 11 Mitgliedsbeiträge und Gebühren, Punkt 1. Im Wortlaut ist Delegiertenversammlung durch Generalversammlung zu ersetzen. Antrag 5: Antrag des LV Sachsen auf Änderung 12 Bindungswirkung, Punkt 1. Im Wortlaut ist Delegiertenversammlung durch Generalversammlung zu ersetzen. Antrag 6: Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung 13 Organe des DTK, Punkt 4. Im Wortlaut ist Delegiertenversammlung durch Generalversammlung zu ersetzen. 2

3 Antrag 7: Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung 14 Präsident, Punkte 2, 3 und 4. Im Wortlaut ist jeweils Delegiertenversammlung durch Generalversammlung zu ersetzen. Antrag 8: Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung 15 Geschäftsführender Vorstand, Punkte 2, 3.6 und 3.7 Im Wortlaut ist jeweils Delegiertenversammlung durch Generalversammlung zu ersetzen. Antrag 9: Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung 16 Erweiterter Vorstand, Punkte 8.2, 8.3 Im Wortlaut ist jeweils Delegiertenversammlung durch Generalversammlung zu ersetzen. Antrag 10: Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung 16 Erweiterter Vorstand, Punkt 8.15 Der Punkt 8.15 ist zu streichen. Antrag 11: Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung 16 Erweiterter Vorstand, Punkte Diese Punkte sind neu zu nummerieren zu Antrag 12: Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung 18 Kassenprüfung, Punkte 3 und 4 Im Wortlaut ist jeweils Delegiertenversammlung durch Generalversammlung zu ersetzen. Antrag 13: Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung 19 Delegierte Der 19 ist zu streichen. Antrag 14 des LV Sachsen auf Änderung Satzung 20 Delegiertenversammlung, Punkt 20 Hier ist eine Neunummerierung entsprechend der höheren Gliederungsebene vorzunehmen (also 20.1ff anstatt 18.1ff.). Antrag 15: Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung 21 Amtszeiten und Wahlen, Punkte 1, 2, 3 und 6 Im Wortlaut ist jeweils Delegiertenversammlung durch Generalversammlung zu ersetzen. Antrag 16: Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung 21 Amtszeiten und Wahlen, Punkt 5 Der 21 Punkt 5 ist zu streichen, da obsolet. 3

4 Antrag 17: Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung 21 Amtszeiten und Wahlen, Punkt 12 Streichung des Passus: der Delegierten und Antrag 18: Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung 21 Amtszeiten und Wahlen, Punkte 6 13 Diese Punkte sind neu zu nummerieren zu Antrag 19: Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung 22 Geschäftsführung, Punkt 3 Im Wortlaut ist Delegiertenversammlung durch Generalversammlung zu ersetzen. Antrag 20: Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung 22 Geschäftsführung, Punkt 4 Der Passus Delegiertenversammlung den Delegierten ist durch Generalversammlung den Mitgliedern zu ersetzen. Antrag 21: Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung 23 Ehrengerichtsbarkeit, Punkt 12 Streichung des Passus bzw. Delegiertenversammlung Antrag 22: Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung 25 Auflösung, Punkte 1-3 Im Wortlaut ist jeweils Delegiertenversammlung durch Generalversammlung zu ersetzen. Antrag 23: Antrag des LV Niedersachsen auf Satzungsänderung der 13 Pkt. 4 i.v.m. 19 und 20 der Satzung DTK Die Delegiertenversammlung (DV) möge beschließen, ab dem wieder die Generalversammlung des DTK als oberstes Organ des Vereins einzuführen. Die Satzung ist entsprechend in folgenden zu ändern: 13 Pkt. 4 die Generalversammlung 19 entfällt 20 Generalversammlung GV 1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Der Geschäftsführende Vorstand und die Obleute nehmen an der Generalversammlung teil. 2. In der Generalversammlung des DTK stimmen die Gruppenvorsitzenden oder deren Beauftragte mit der Stimmenzahl ihrer Gruppe ab. Einzelstimmenabgabe durch die erschienenen Mitglieder ist möglich. (Anmerkung der Kommission: Es ist nicht geregelt, wer als Beauftragter (Vize-Vorsitzender, Gruppenmitglieder, Externe) entsandt werden kann.) 3. Die Generalversammlung findet jährlich in der zweiten Maihälfte statt. 4. Der Termin der Generalversammlung muss vom Präsidenten des DTK durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Vereins im Monat Dezember des Vorjahres bekanntgegeben werden. 5. Weitere Generalversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens 10 % der Mitglieder des Vereins dies schriftlich verlangen. Der Antrag muss den Zweck der Generalversammlung eindeutig erkennen lassen. Außerdem müssen die Gründe angegeben werden, warum die Beschlussfassung der Generalversammlung zu den vorher angegebenen Tagesordnungspunkten verlangt wird. 4

5 6. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, unbeschadet der Regelung des 20 Ziff Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitglieder, soweit diese Satzung keine andere Stimmenmehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 8. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Dieses Mehrheitsverhältnis gilt nicht für die Änderung des Vereinszwecks; hier gilt Einstimmigkeit gemäß 33 BGB. (Anmerkung der Kommission: Laut 33, Abs. 1 BGB muss die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder schriftlich erfolgen.) 9. Die Art der Abstimmungen in der Generalversammlung bestimmen die anwesenden Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Wahlen muss geheim abgestimmt werden, wenn mehrere Wahlvorschläge für ein Amt vorliegen oder geheime Abstimmung beantragt wird. 10. Zur Generalversammlung sind Gäste zugelassen. 11. Über die Generalversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter, in der Regel dem Präsidenten, und dem Protokollführer, in der Regel dem Geschäftsführer, zu unterzeichnen. Die Niederschrift muss insbesondere die Beschlüsse sowie das Ergebnis von Wahlen und Abstimmungen enthalten. Die Niederschrift wird im Mitteilungsblatt des Vereins veröffentlicht. 12. Alle Anträge für die Generalversammlung sind spätestens bis zum 15. November des Vorjahres beim Präsidenten oder bei der Geschäftsstelle des DTK schriftlich einzureichen. 13. Anträge an die Generalversammlung können von Einzelmitgliedern und Gruppen nur über den zuständigen Landesverband gestellt werden. Der Vorstand des Landesverbandes hat diese zu beraten. Befürwortet der Vorstand des Landesverbandes einen Antrag, wird er an den Präsidenten oder an die Geschäftsstelle des DTK weitergeleitet. Befürwortet der Vorstand des Landesverbandes einen Antrag nicht, hat der Antragsteller das Recht, den Antrag erneut über die Generalversammlung / Jahreshauptversammlung des Landesverbandes zu stellen. Bei Zustimmung durch diese Versammlung muss der Antrag sofort als Dringlichkeitsantrag an die Geschäftsstelle des DTK weitergeleitet werden. 14. Anträge an die Generalversammlung können auch vom Präsidenten direkt sowie von dem Geschäftsführenden Vorstand, dem Erweiterten Vorstand und den Landesverbänden mehrheitlich gestellt werden. 15. Anträge, die in der Generalversammlung abgelehnt wurden, dürfen inhaltsgleich erst wieder in der übernächsten Generalversammlung neu gestellt werden. 16. Es wird eine Antragskommission (Geschäftsführer u. 2 Mitglieder des Vorstandes) gebildet, die alle Anträge sichten und auf Zulassung prüfen. Dabei werden inhaltsgleiche Anträge zusammengefasst. Die Ergebnisse dieser Prüfung werden allen Mitgliedern des EV mindestens einen Monat vor der EV- Sitzung zwecks Zustimmung zugeleitet. Eine Abstimmung darüber erfolgt nach Erörterung/Diskussion in der EV-Sitzung. 17. Die Generalversammlung ist vom Präsidenten des DTK unter Angabe der Tagesordnung sowie Zeit und Ort der Versammlung durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Monats März des laufenden Jahres oder durch Rundschreiben im März einzuberufen. Gleichzeitig ist der Text, der an die Generalversammlung gestellten Anträge, die bis zum Redaktionsschluss des Mitteilungsblattes vorliegen, zu veröffentlichen. Der Geschäftsführende Vorstand kann beschließen, statt der Veröffentlichung von umfangreichen Anträgen (neue Satzung, neue Zucht- und Eintragungsbestimmungen, neuen Ordnungen des DTK)diese Anträge auf der Geschäftsstelle auszulegen und auf der Internetseite des DTK im internen Bereich zu veröffentlichen. Den 1. Vorsitzenden der Landesverbände, und den Gruppen-/Sektionsvorsitzenden werden diese Anträge auf dem Postweg zur Kenntnis gebracht. 18. Auf Beschluss des Erweiterten Vorstandes können noch während der Generalversammlung Dringlichkeitsanträge eingebracht werden. Über die Dringlichkeit entscheidet die Generalversammlung. 19. Der Generalversammlung obliegt: a. Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, b. Wahl und Abberufung der Obleute, c. Wahl und Abberufung der Kassenprüfer, d. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Ehrengerichts und des Disziplinarausschusses sowie deren Vertreter, e. Festlegung und Änderung der Satzung, f. Festlegung des Standards (Teckel), g. Festlegung und Änderung der Zucht- und Eintragungsbestimmungen, h. Festlegung und Änderung der Prüfungsordnungen, i. Festlegung und Änderung der Richterordnungen, 5

6 j. Festlegung und Änderung der Verfahrensordnung für die Ehrengerichtsbarkeit, k. Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes, l. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer über die Prüfung der Rechnungslegung, m. Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes, n. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr, o. Beratung von Fragen, die dem Vereinszweck dienen, p. Festsetzung des Ortes der nächsten Generalversammlung. Diese Aufgaben können keinem anderen Organ übertragen werden. 20. Dringlichkeitsänderungen Für den Fall, dass durch Änderung von Rechtsvorschriften der Bundesrepublik 3 Deutschland kurzfristig Änderungen in den unter 19.g und 19.f genannten Regelungen des DTK erforderlich werden, wird abweichend von 20, Nr. 18 der Erweiterte Vorstand des DTK ermächtigt, rechtskonforme Regelungen im Umlaufverfahren mit 2/3-Mehrheit aller Mitglieder des Erweiterten Vorstandes zu beschließen und durch Veröffentlichung im Dachshund in Kraft zu setzen. Auf diese Weise getroffene Regelungen sind der nächsten Generalversammlung zur ordentlichen Beschlussfassung vorzulegen. Die übrigen der Satzung sind entsprechend anzupassen. Abgelehnt: Ja: 1, Nein 65, Enthaltung:1 Antrag 24: Antrag des LV Niedersachsen auf Satzungsänderung (entfällt bei Annahme des Antrags 23) 19 Nr. 2 der Satzung des DTK Die DV möge beschließen, den 19 um eine Nr. 6 zu erweitern. In Nr. 6 sollte folgendes aufgenommen werden: Die Stimmen der Geborenen Delegierten werden auf den jeweiligen Landesverband angerechnet, dem sie angehören. Abgelehnt: Ja: 22, Nein 44, Enthaltung: 0, Ungültig: 1 Antrag 25 des LV Sachsen auf Änderung Satzung 20 Delegiertenversammlung Einfügung neuer Punkt 21 und Neunummerierung derzeitiger Punkt 21 zu Punkt 22 Das Abstimmungsverhalten aller Delegierten (geborene und gekorene) für die unter 18.5 bis definierten Themen ist öffentlich und wird im nächsten Dachshund veröffentlicht. Abgelehnt: Ja: 4, Nein 63, Enthaltung: 0 Antrag 26: Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung 20 Delegiertenversammlung Punkt 2 Die Anzahl der gekorenen Delegierten muss mindestens drei Viertel aller Stimmberechtigten betragen. Abgelehnt: Ja: 15, Nein 52, Enthaltung: 0 Antrag 27: Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung 19 Delegierte Punkt 1.6 Zu ändern ist: Je angefangene 250 wahlberechtigte Mitglieder des jeweiligen Landesverbandes... Abgelehnt: Ja: 11, Nein 56, Enthaltung: 0 Antrag 28: Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung 19 Delegierte Punkt Der Passus: Er tritt in ein auftragsähnliches Vertragsverhältnis zum Verein und ist diesem zur Erfüllung seiner Obliegenheiten, insbesondere zur Teilnahme an der Delegiertenversammlung, verpflichtet. ist durch Er erfüllt den Auftrag seines Landesverbandes im Sinne des Abstimmungsergebnisses des Landesverbandes und ist zur Teilnahme an der Delegiertenversammlung verpflichtet. zu ersetzen. Abgelehnt: Ja: 4, Nein 63, Enthaltung: 0 6

7 Antrag 29: Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung 20 Delegiertenversammlung Punkt bis Es ist jeweils zu ergänzen: Beschlüsse dazu müssen im Vorfeld in den Landesverbänden gefasst werden. Die gekorenen Delegierten haben dieses Votum zu vertreten. Abgelehnt: Ja: 4, Nein 63, Enthaltung: 0 Antrag 30: Antrag des LV Sachsen auf Einführung eines neuen 23 Schiedsstelle und Änderung der Nummerierung für derzeitigen 23ff. 1. Mitglieder haben das Recht zur Klärung strittiger Fragen und unklarer Vorgehens-/Verhaltensweisen die Schiedsstelle anzurufen. 2. Die Schiedsstelle umfasst 5 Mitglieder. Für den Verhinderungsfall oder Befangenheit sind zwei Ersatzleute zu wählen. Für die Besetzung der Schiedsstelle hat jeder Landesverband einen Kandidaten zu benennen, der in der General- oder Delegiertenversammlung des jeweiligen Landesverbandes zu wählen ist. Die sieben Personen aus vorgenannter Gruppe, die bei der Wahl nach die meisten Stimmen erhalten bilden die Schiedsstelle. 3. Sämtliche Anträge sind schriftlich mit aussagekräftiger Schilderung des Sachverhaltes zu stellen. 4. Sämtliche Anfragen sind mit einer Frist von längstens 3 Wochen zu beantworten. 5. Sollte die Schiedsstelle keine den beteiligten Parteien zumutbare Lösung erzielen können, so steht diesen die weitere vereinsinterne Ehrengerichtsbarkeit offen. Abgelehnt: Ja: 6, Nein 61, Enthaltung: 0 Antrag 31: Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung 13 Organe des DTK, Punkt 5 Zu ergänzen ist: die Schiedsstelle, der Disziplinar Abgelehnt: Ja: 6, Nein 61, Enthaltung: 0 Antrag 32: Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung 21 Amtszeiten und Wahlen Zu ergänzen ist:, die Mitglieder der Schiedsstelle, des Disziplinar... Abgelehnt: Ja: 6, Nein 61, Enthaltung: 0 Antrag 33: Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung 20 Delegiertenversammlung, Punkt 20 Zu ergänzen ist: 18.4 Wahl und Abberufung der Mitglieder der Schiedsstelle, des Ehrengerichts und des Disziplinarausschusses sowie deren Vertreter Abgelehnt: Ja: 6, Nein 61, Enthaltung: 0 Antrag 34: Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung 20 Delegiertenversammlung, Punkt 21 Der Passus wird abweichend von 20, Nr. 18 der Erweiterte Vorstand des DTK ermächtigt, ist durch wird abweichend von 20, Nr. 20 der Erweiterte Vorstand des DTK ermächtigt, zu korrigieren. Abgelehnt: Ja: 40, Nein 27, Enthaltung: 0 Antrag 35: Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung 9 Beendigung der Mitgliedschaft Hinzuzufügen ist: 1.6 bei Inanspruchnahme des Sonderkündigungsrechtes im letzten Quartal eines Jahres bei tierärztlich nachgewiesenen Tod des Teckels innerhalb dieses Zeitraumes. Abgelehnt: Ja: 22, Nein 44, Enthaltung: 1 7

8 Antrag 36: Antrag des LV Sachsen auf Änderung der Verfahrensordnung für die Ehrengerichtsbarkeit 5 Verfahren Hinzuzufügen ist: 8. Das Verfahren ist binnen 3 Monaten zum Abschluss zu bringen. Abgelehnt: Ja: 10, Nein 56, Enthaltung: 1 Antrag 37: Antrag des LV Westfalen auf Änderung der Satzung 16 Die Delegiertenversammlung möchte folgende Änderung der Satzung des DTK 1888 e.v., Stand: , beschließen: 16 der Satzung (Erweiterter Vorstand) wird wie folgt geändert: I. Jetzige Fassung: Ziffer 2:. Der Erweiterte Vorstand ist beschlussfähig bei der Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Neue Fassung: Ziffer 2.: Der Erweiterte Vorstand ist beschlussfähig bei der Anwesenheit mindestens drei Mitglieder des Geschäftsführendes Vorstandes und der Hälfte der Anzahl der sonstigen Mitglieder des Erweiterten Vorstandes. II. Nach 16 Ziffer 10 wird eine neue Ziffer 11 eingefügt: 11. Beschlüsse des Erweiterten Vorstandes, die Auswirkungen haben auf die Zucht- und Eintragungsbedingungen (ZEB) oder Prüfungsordnung oder Richterordnung Gebrauch oder Zuchtrichterordnung oder Ausstellungs- und Zuchtschauordnung oder DTK Geschäftsordnung oder Ordnung für die Landesverbände oder Ordnung für die Gruppen oder Verfahrensordnung für die Ehrengerichtsbarkeit, sind in der dem Tag der Beschlussfassung unmittelbar folgenden Ausgabe des Veröffentlichungsblattes des Vereins, DACHSHUND, zu veröffentlichen, soweit nicht schützenswerte datenschutzrechtliche Belange Dritter dem entgegenstehen. Für diesen Fall sind in der Veröffentlichung entsprechende Schwärzungen vorzunehmen. Ende der Neufassung Abgelehnt: Ja: 15, Nein 52, Enthaltung: 0 Antrag 38: Antrag des Landesverbandes Westfalen auf Änderung der Satzung Mitgliedsbeiträge und Gebühren, Abs. 4 alt: Ehrenmitglieder des DTK und Mitglieder mit mindestens 40jähriger Mitgliedschaft sind von Beitragszahlungen befreit. neu: Ehrenmitglieder des DTK und Mitglieder mit mindestens 40jähriger beitragspflichtiger Mitgliedschaft sind von der Beitragszahlung befreit. Angenommen: Ja: 65, Nein 2, Enthaltung: 0 Antrag 39: Antrag des Landesverbandes Westfalen auf Änderung der Satzung Delegiertenversammlung, Abs. 4 alt: Die Delegiertenversammlung findet ab 2003 alle 2 Jahre in der zweiten Maihälfte statt. neu: Die Delegiertenversammlung findet ab 2016 jährlich in der zweiten Mailhälfte statt. Die Delegiertenversammlung findet jährlich statt. Die Kosten tragen je zur Hälfte der DTK und die Landesverbände. Abgelehnt: Ja: 10, Nein 56, Enthaltung: 1 8

9 Antrag 40: Antrag des Präsidenten auf Beschluss des Erweiterten Vorstandes auf Änderung der Satzung 5, Absatz 2 Alt: Ein Mitglied darf nicht gleichzeitig Mitglied eines anderen Teckelklubs in der Bundesrepublik Deutschland sein. Bei Mitgliedschaft in einem ausländischen Teckelklub ist die FCI-Anerkennung dieses Vereins erforderlich. Neu: Bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in einem ausländischen Teckelklub ist die FCI-Anerkennung dieses Vereins erforderlich Angenommen: Ja: 57, Nein 9, Enthaltung: 0, Ungültig: 1 Antrag 41: Antrag des Präsidenten auf Beschluss des Erweiterten Vorstandes auf Änderung der Satzung 9 Punkt wird gestrichen, da 5.2 künftig entfällt. Angenommen: Ja: 57, Nein 9, Enthaltung: 0, Ungültig: 1 Antrag 42: Antrag des Präsidenten auf Beschluss des Erweiterten Vorstandes auf Änderung der Satzung 6, Absatz 1 Alt: Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich bei einer Gruppe oder Sektion zu stellen. Neu: Der Antrag auf Mitgliedschaft ist in Textform bei der Geschäftsstelle des DTK zu stellen. Angenommen: Ja: 49, Nein 16, Enthaltung: 1, Ungültig: 1 Antrag 43: Antrag des Präsidenten auf Beschluss des Erweiterten Vorstandes auf Änderung der Satzung 9, Absatz 1.4 Alt: wenn sich das Mitglied nicht binnen eines Jahres nach dem Ausscheiden aus einer Gruppe einer anderen Gruppe anschließt Neu: wenn das Mitglied ein Jahr keiner Gruppe angehört Angenommen: Ja: 47, Nein 18, Enthaltung: 1, Ungültig: 1 Antrag 44: Antrag des Präsidenten auf Beschluss des Erweiterten Vorstandes auf Änderung der Satzung 6, Absatz 5 Alt: Jedes neue Mitglied erhält die Mitgliedsrechte nach Zahlungseingang, der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages. Neu: Jedes neue Mitglied erhält die Mitgliedsrechte mit Ablauf der Einspruchsfrist (4 Wochen) gegen die Aufnahme. Angenommen: Ja: 59, Nein 7, Enthaltung: 1, Antrag 45: Antrag des Präsidenten auf Beschluss des Erweiterten Vorstandes auf Änderung der Satzung 6, Absatz 7 Der Passus Zu Ehrenmitgliedern des DTK kann der Erweiterte Vorstand Personen ernennen, die sich um den DTK hervorragend verdient gemacht haben. wird an dieser Stelle gestrichen und unter 16, Absatz 8.13 aufgeführt. Angenommen: Ja: 63, Nein 2, Enthaltung: 1, Ungültig: 1 9

10 Antrag 46: Antrag des Präsidenten auf Beschluss des Erweiterten Vorstandes auf Änderung der Satzung 7 Neu einzufügen: Abs. 3: Die Ausübung eines Ehrenamtes schließt die Mitgliedschaft in einem weiteren Teckel betreuenden Verein aus. Die Voraussetzung muss zum Zeitpunkt der Wahl gegeben sein. Antrag 47: Antrag des Präsidenten auf Beschluss des Erweiterten Vorstandes auf Änderung der Satzung 8, Absatz 2 Der Absatz ist zu streichen, da er dem 4.3 widerspricht. Angenommen: Ja: 66, Nein 1, Enthaltung: 0, Antrag 48: Antrag des Präsidenten auf Beschluss des Erweiterten Vorstandes auf Änderung der Satzung 9 Punkt wird gestrichen und als Punkt unter den Kann-Ausschlüssen neu aufgeführt. Antrag 49: Antrag des Präsidenten auf Beschluss des Erweiterten Vorstandes auf Änderung der Satzung 16 Es wird beantragt, eine Obstelle für das Begleithundewesen und nicht jagdliche Prüfungen einzurichten. Dadurch neu einzufügen in 16: Absatz Begleithundewesen und nicht jagdliche Prüfungen Angenommen: Ja: 50, Nein 15, Enthaltung: 0, Ungültig: 2 Antrag 50: Antrag des Präsidenten auf Beschluss des Erweiterten Vorstandes auf Änderung der Satzung 18 Alt: Die Prüfungen sind jährlich mindestens einmal vor der Delegiertenversammlung durchzuführen. Neu: Die Kassenprüfungen sind jährlich (bis spätestens Ende April) durchzuführen. Angenommen: Ja: 66, Nein 1, Enthaltung: 0, Antrag 51: Antrag des Präsidenten auf Beschluss des Erweiterten Vorstandes auf Änderung der Satzung 19, Absatz 1.6 Es wird als letzter Satz hinzugefügt: Diese Stimme ist an die Person gebunden. Angenommen: Ja: 64, Nein 2, Enthaltung: 0, Ungültig: 1 Antrag 52: Antrag des Präsidenten auf Beschluss des Erweiterten Vorstandes auf Änderung der Satzung 19, Absatz 2 Alt: Geborene Delegierte sind der Präsident des DTK und die Vorsitzenden der Landesverbände. Neu: Geborene Delegierte sind die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes, die Bundesobleute und die Vorsitzenden der Landesverbände. Antrag 53: Antrag des Präsidenten auf Beschluss des Erweiterten Vorstandes aus Änderung der Satzung 20, Absatz 1 Satz 2 entfällt. 10

11 Antrag 54: Antrag des Präsidenten auf Beschluss des Erweiterten Vorstandes aus Änderung der Satzung 20, Absatz 2 Alt: Die Anzahl der gekorenen Delegierten muss mindestens zwei Drittel aller Stimmberechtigten betragen. Neu: Die Anzahl der gekorenen Delegierten muss mehr als die Hälfte aller Stimmberechtigten betragen. Antrag 55: Antrag des Präsidenten auf Beschluss des Erweiterten Vorstandes auf Änderung der Satzung 20, Absatz 4 Alt: Die Delegiertenversammlung findet ab 2003 alle 2 Jahre in der zweiten Maihälfte statt. Neu: Die DV findet zwischen dem 1. Mai und dem 30. Juni in den ungradzahligen Jahren statt. Angenommen: Ja: 65, Nein 2, Enthaltung: 0, Antrag 56: Antrag des Präsidenten auf Beschluss des Erweiterten Vorstandes auf Änderung der Satzung 20, Absatz 15 Alt: Anträge an die Delegiertenversammlung können auch vom Präsidenten direkt sowie von dem Geschäftsführenden Vorstand, dem Erweiterten Vorstand und den Landesverbänden mehrheitlich gestellt werden. Neu: Anträge an die Delegiertenversammlung können auch vom Präsidenten direkt sowie von dem Geschäftsführenden Vorstand und dem Erweiterten Vorstand gestellt werden. Angenommen: Ja: 53, Nein 14, Enthaltung: 0, Antrag 57: Antrag des Präsidenten auf Beschluss des Erweiterten Vorstandes auf Änderung der Satzung 20, Absatz 18 Alt: Gleichzeitig ist der Text, der an die Delegiertenversammlung gestellten Anträge, die bis zum Redaktionsschluss des Mitteilungsblattes vorliegen, zu veröffentlichen. Neu: Gleichzeitig ist der Text, der an die Delegiertenversammlung gestellten Anträge und die Ergebnisse der Antragskommission zu veröffentlichen. Angenommen: Ja: 65, Nein 2, Enthaltung: 0, Antrag 58: Antrag des Präsidenten auf Beschluss des Erweiterten Vorstandes auf Änderung der Satzung 20, Absatz 18 Alt: Den 1. Vorsitzenden der Landesverbände, den Delegierten und den Gruppen-/Sektionsvorsitzenden werden diese Anträge auf dem Postweg zur Kenntnis gebracht. Neu: Den Delegierten werden diese Anträge in Textform zur Kenntnis gebracht. Angenommen: Ja: 66, Nein 1, Enthaltung: 0, Antrag 59: Antrag des Präsidenten auf Beschluss des Erweiterten Vorstandes auf Änderung der Satzung 20, Absatz 18 Gestrichen wird: Der Geschäftsführende Vorstand kann beschließen, statt der Veröffentlichung von umfangreichen Anträgen (neue Satzung, neue Zucht- und Eintragungsbestimmungen, neuen Ordnungen des DTK), diese Anträge auf der Geschäftsstelle auszulegen und auf die Auslegung im Mitteilungsblatt hinzuweisen. Angenommen: Ja: 62, Nein 4, Enthaltung: 1, 11

12 Antrag 60: Antrag des Präsidenten auf Beschluss des Erweiterten Vorstandes auf Änderung der Satzung 22, Ziffer 5 Wird gestrichen. Angenommen: Ja: 65, Nein 0, Enthaltung: 2, Antrag 61: Antrag des Präsidenten auf Beschluss des Erweiterten Vorstandes auf Änderung der Satzung 23, Absatz 12 Alt: Die Durchführung von Ehrengerichtsverfahren ist durch besondere Vorschriften zu regeln. Die Generalversammlung bzw. Delegiertenversammlung erlässt die Verfahrensordnung für die Ehrengerichtsbarkeit, die Bestandteil dieser Satzung ist. Neu: Die Verfahrensordnung für die Ehrengerichtsbarkeit ist Bestandteil dieser Satzung Angenommen: Ja: 64, Nein 1, Enthaltung: 1, Ungültig: 1 Antrag 62: Antrag des Präsidenten auf Beschluss des Erweiterten Vorstandes auf Änderung der Satzung 25, Absatz 2 Alt: Die letzte Delegiertenversammlung beschließt zugleich über die Verwendung des Vermögens des DTK. Bei Auflösung des Vereins und bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Tierzucht. Neu: Die letzte Delegiertenversammlung beschließt zugleich über die Verwendung des Vermögens des DTK im Sinne der Satzung nach vorheriger Bestätigung durch die zuständigen Finanzbehörden. Angenommen: Ja: 66, Nein 1, Enthaltung: 0, Zucht- und Eintragungsbestimmungen Antrag 63: Antrag des LV Berlin-Brandenburg auf Änderung der Zucht- und Eintragungsbestimmungen Die Teckelgruppe Raben beantragt, folgende Ergänzung der ZEB zu beschließen: Präambel. Bis zur Änderung des Standards durch die FCI-Standardkommission im Kapitel Farbe. Abschnitt C) Gefleckte (getigerte, gestromte) sind getigerte und gestromte Teckel, bei denen die Grundfarbe immer die dunkle Farbe ist (schwarz, rot, braun, saufarben), beim Rottiger ist die Grundfarbe die helle, als standardgerechte zu behandeln. Antrag 64: Antrag des Präsidenten auf Veranlassung der Obfrau für das Zuchtrichterwesen auf Änderung der Zucht- und Eintragungsbestimmungen: Die Delegiertenversammlung möge beschließen, die ZEB im Punkt 2.1 zweiter Absatz zu ändern: Teckel (T) Brustumfang über 35cm bis 46 cm. Gestrichen wird: Gewichtsobergrenze etwa 9 kg. Antrag 65: Antrag des LV Berlin-Brandenburg auf Änderung der Zucht- und Eintragungsbestimmungen Ziffer 2.1 Die Delegiertenversammlung möge folgende Änderung beschließen: 12

13 A. Die Ordnung Zucht- und Eintragungsbestimmungen (ZEB), Stand: Juni 2013, wird wie folgt geändert: a) Ziffer 2.1: I. Bisherige Fassung (für Rüde und Hündin gleich): Es wird in den drei Haararten Kurzhaar (K), Rauhhaar (R) und Langhaar (L) und in den drei Größen - Teckel (T), Brustumfang über 35 cm, Gewichtsobergrenze etwa 9 kg, - Zwergteckel (Zw), Brustumfang über 30 cm bis 35 cm und - Kaninchenteckel (Kt), Brustumfang bis 30 cm, gezüchtet. Weitere Einzelheiten zum Zuchtziel sind dem Standard zu entnehmen. II. Neue Fassung: Es wird in den drei Haararten Kurzhaar (K), Rauhhaar (R) und Langhaar (L) und in den drei Größen - Teckel (T), Brustumfang bis 47 cm (Rüde) / bis 45 cm (Hündin), - Zwergteckel (Zw), Brustumfang über 30 cm bis 37 cm (Rüde) / 35 cm (Hündin) und - Kaninchenteckel (Kt), Brustumfang bis 32 cm (Rüde) / bis 30 cm (Hündin), gezüchtet. Weitere Einzelheiten zum Zuchtziel sind dem Standard zu entnehmen. Gemessen wird direkt hinter den Vorderläufen = in den Achselhöhlen des jeweiligen Teckels. Ende der Neufassung Antrag 66: Antrag des LV Sachsen auf Änderung der ZEB, Ziffer 2.2 Zuchtverfahren und - methode Zuchtplanungen sind rechtzeitig zu treffen. Gezüchtet wird innerhalb der Haararten und der Größen. Kreuzungen zwischen Kaninchen- und Zwergteckeln innerhalb der gleichen Haarart sind jedoch wegen des geringen Zuchtpotentials gestattet. Antrag 67: Antrag des Präsidenten auf Veranlassung des Bundeszuchtwartes auf Änderung der ZEB Enge Inzucht: Paarungen von Verwandten 1. Grades Inzest (Eltern x Kinder / Vollgeschwister untereinander / Halbgeschwister untereinander oder andere, Halbgeschwistern genetisch gleichwertige Verpaarungen) bedürfen der vorherigen Genehmigung des Bundeszuchtwartes, die mit Auflagen erteilt werden kann. Entsprechende Anträge sind mit kynologischer Begründung über den zuständigen Landeszuchtwart an den Bundeszuchtwart zu stellen. Antrag 68: Antrag des LV DWH auf Änderung der ZEB Ziffer ZEB wird mit Wirkung ab dem Ersten des Monats nach Veröffentlichung des Beschlusses im Dachshund wie folgt geändert: ZEB Man unterscheidet: Enge Inzucht: Paarungen von Verwandten 1. Grades-Inzest (Eltern x Kinder / Vollgeschwister untereinander / Halbgeschwister untereinander) sind verboten. Halbgeschwisterverpaarungen, Verpaarungen von Teckeln mit ihren Großeltern und Verpaarungen von Teckeln mit Vollgeschwistern eines ihrer Elterntiere bedürfen der vorherigen Genehmigung des Bundeszuchtwartes, die mit Auflagen erteilt werden kann. Angenommen: Ja: 47, Nein: 17, Enthaltungen: 3 13

14 Antrag 69: Antrag des Präsidenten auf Veranlassung des Bundeszuchtwartes auf Änderung der ZEB Tigerteckelzucht: Paarungen zwischen Tigerteckeln und einfarbigen, zweifarbigen bzw. andersfarbigen Teckeln gleicher Haarart und Größe sind erlaubt. Paarungen Tigerteckel x Tigerteckel sind nicht erlaubt. Vor Anpaarung mit einem Tigerteckel ist der 2. Hund auf das Vorhandensein des Merlegens zu testen. Angenommen: Ja: 62, Nein: 5, Enthaltungen: 0 Antrag 70: Antrag des LV Brandenburg 2000 auf Änderung der ZEB, Ziffer Mehrfachbelegung zur Erweiterung und Beschleunigung des Zuchtpotentials Die Delegierten mögen beschließen, dass nach Einführung des Gen- und Abstammungsnachweises nun auch, als Vorteil für die Züchter, Mehrfachbelegungen von Hündinnen durch verschiedene Deckrüden (Anzahl ggf. auf 2 oder 3 beschränkt) während einer Hitze zu gestatten. Die daraus entstehenden Welpen wären dann vor Eintragung in das Zuchtbuch durch GENERATIO zu untersuchen und mit einem Abstammungsnachweis ist die jeweilige Vaterschaft zweifelsfrei festzustellen. Die ZEB wäre wie folgt zu ergänzen: Ziffer Soweit eine genetisch einwandfreie Zuordnung der Welpen möglich ist, darf eine Hündin zum Zwecke der Zucht in einem Deckakt auch von max. 3 verschiedenen, zur Zucht zugelassenen, Rüden gedeckt werden. Abgelehnt: Ja: 2, Nein: 65, Enthaltungen: 0 Antrag 71: Antrag des Präsidenten auf Veranlassung des Bundeszuchtwartes auf Änderung der ZEB (Zuchtzulassung) Identitätsnachweis (Rüden und Hündinnen), DNA-Profil vor Deckeinsatz ab Zuchthunde, deren Elterntiere bereits ihr DNA-Profil erstellen lassen mussten (Deckakt ab ), müssen vor Zuchteinsatz einen Abstammungsnachweis erbringen. Gestrichen wird ZEB Ziffer Angenommen: Ja: 63, Nein: 4, Enthaltungen: 0 Antrag 72: Antrag des Präsidenten auf Veranlassung des Bundeszuchtwartes auf Änderung der ZEB 3.6 Ziffer 3.6 wird gestrichen. Angenommen: Ja: 57, Nein: 3, Enthaltungen: 0, Ungültig: 7 Antrag 73: Antrag des LV Rheinland auf Änderung der ZEB Ergänzung des Punkt ZEB - Anforderung an die Zuchttiere - um den Zusatz für Rüden und Hündinnen der Haarart Rauhaar: Verpaarungen zwischen Rauhhaarteckeln sind nur zulässig, wenn mindestens einer der beiden Zuchtpartner einmalig auf den Gendefekt OI (Osteogenesis imperfecta) getestet wurde. Träger der Mutation dürfen nur mit OI-freien Hunden verpaart werden. Hunde und Würfe, die aus einer Verpaarung zweier freier Eltern hervorgehen, erhalten den Vermerk "Frei aus Eltern". Dies ist gleichzusetzen mit einem freien DNA- Untersuchungsergebnis. Abgelehnt: Ja: 9, Nein: 56, Enthaltungen: 1, Ungültig: 1 Antrag 74: Antrag des LV Rheinland auf Änderung der ZEB Ergänzung des Punkt ZEB - Anforderung an die Zuchttiere - um den Zusatz für Rüden und Hündinnen: 14

15 Augenuntersuchung mit negativem Befund für PRA und Katarakte und Keratitis durch einen DOK - Untersucher oder ECVO - Spezialisten. Gültigkeit der Untersuchung zwei Jahre, Rüden müssen vor dem vierten Deckakt eines Kalenderjahres eine aktuelle Untersuchung, nicht älter als 12 Monate, vorweisen. Erstuntersuchung vor Zuchtverwendung frühestens ab dem vollendeten 15. Lebensmonat. Negativbefund bis zum vollendeten 8. Lebensjahr. Abgelehnt: Ja: 9, Nein: 57, Enthaltungen: 0, Ungültig: 1 Antrag 75: Antrag des LV Rheinland auf Änderung der ZEB Ergänzung des Punkt ZEB - Anforderung an die Zuchttiere - um den Zusatz für Rüden und Hündinnen der Haarart Rauhhaar. Eine Zuchtzulassung für Rauhhaarteckel kann nur erfolgen, wenn ein crd-pra -DNA-Test mit dem Ergebnis "frei" oder "Träger" vorliegt oder der Hund aufgrund der Testergebnisse seiner beiden Eltern als "Frei aus Eltern" bestätigt wurde. Träger dürfen nur mit freien Hunden verpaart werden. Hunde und Würfe, die aus einer Verpaarung zweier freier Eltern hervorgehen, erhalten den Vermerk "Frei aus Eltern". Diese Maßnahme ist vorerst auf einen Zeitraum von zwei Jahren befristet. Gemäß den Vorgaben der Zuchtordnung des VDH, die ein Phasenprogramm zur Bekämpfung erblicher Gendefekte fordert, werden nach diesem Zeitraum die gesammelten Daten analysiert und anschließend über weitere Zuchtstrategien entschieden. Abgelehnt: Ja: 11, Nein: 56, Enthaltungen: 0, Ungültig: 0 Antrag 76: Antrag des LV Berlin-Brandenburg und LV Westfalen auf Änderung der ZEB Ziffer Neue Fassung (für Rüde und Hündin gleich): Verhaltensbeurteilung: zweimalig bestandene Verhaltensbeurteilung nach Ziffer oder vergleichbarer Wesenstest eines ausländischen Teckelklubs Ergänzung der ZEB um eine Ziffer 2.3.5: 2.3.5: Ein Rüde / eine Hündin wird zur Zucht zugelassen, wenn er/sie ab dem Alter von 9 Monaten zwei bestandene Verhaltensbeurteilungen durch zwei verschiedene Zuchtrichter vorweisen kann. Die Verhaltensbeurteilung findet wie folgt statt: a) Verhalten bei Geräuschen: Zur Prüfung des Verhaltens bei Geräuschen bewegt sich der Hund frei von der Leine, mindestens 10 m vom Hundeführer entfernt, im Gelände. Der Prüfungsleiter oder ein Helfer schlägt kräftig mit einem Metallhammer (Abstand zum Teckel ca. 10 m) gegen ein hängendes Stahlrohr (Æ 90 mm x 4 mm x 300 mm). Bewertet wird das Verhalten bei Geräuschen mit den Bewertungen problemlos, reserviert, unsicher oder sehr ängstlich. Teckel, deren Verhalten bei Geräuschen mit sehr ängstlich bewertet wird, sind nach 30 Minuten nochmals zu prüfen. Reißen sie auf den Lärm hin aus oder suchen sie sich zu verkriechen, haben sie die Verhaltensprüfung nicht bestanden. Auf die Beurteilung des Verhaltens bei Geräuschen kann verzichtet werden, wenn der Teckel die Schussfestigkeitsprüfung oder den Wassertest nach der PO des DTK bestanden hat. b) Verhalten bei der Tischbewertung: Bewertet wird das Verhalten bei der Tischbewertung mit den Bewertungen freundlich, reserviert, unsicher, sehr ängstlich oder aggressiv. Teckel mit der Bewertung sehr ängstlich oder aggressiv haben die Verhaltensbeurteilung nicht bestanden. c) Verhalten bei der Gebisskontrolle durch den amtierenden Richter: Bewertet wird das Verhalten mit den Bewertungen problemlos, schwierig, ängstlich, nicht möglich oder nicht versucht. Verhalten bei der Gebisskontrolle durch den Teckelführer: Bewertet wird das Verhalten mit den Bewertungen problemlos, schwierig, ängstlich, nicht möglich oder nicht versucht. Die Bewertung des Verhaltens bei der Gebisskontrolle durch den Teckelführer 15

16 braucht nicht versucht zu werden, wenn die Gebisskontrolle durch den amtierenden Richter möglich war. Teckel, bei denen eine Gebisskontrolle weder durch den amtierenden Richter noch durch den Teckelführer möglich war, haben die Verhaltensbeurteilung nicht bestanden. d) Verhalten im Vorführring: Bewertet wird das Verhalten im Vorführring mit den Bewertungen selbstbewusst, freundlich, reserviert, unsicher, sehr ängstlich oder aggressiv. Teckel mit der Bewertung sehr ängstlich oder aggressiv haben die Verhaltensbeurteilung nicht bestanden. Die Verhaltensbeurteilung für Teckel kann entweder im Rahmen einer DTK-Zuchtschau oder DTK- Körschau (nicht aber im Rahmen einer Ausstellung) oder als gesonderte Veranstaltung durch die Gruppen/Sektionen des DTK durchgeführt werden. Die Bewertung des Verhaltens bei Geräuschen hat dabei nach dem Ende der Formbewertungen und möglichst im Freien zu erfolgen. Zugelassen sind nur solche Zuchtrichter, die in der aktuellen Richterliste des DTK aufgeführt sind. Die Verhaltensbeurteilung hat auf einem gesonderten Formblatt zu erfolgen und ist durch den amtierenden Zuchtrichter durch Unterschrift zu bestätigen. Außerdem ist das Ergebnis der Verhaltensbeurteilung auf der Ahnentafel des Teckels zu vermerken und durch die Unterschrift des Zuchtrichters zu bestätigen. Wird die Verhaltensbeurteilung anlässlich einer Zuchtschau durchgeführt, ist je eine Ausfertigung der ausgefüllten Verhaltensbeurteilung für jeden beurteilten Teckel dem Zuchtbuchamt zusammen mit den Zuchtschauunterlagen vorzulegen; erfolgt die Verhaltensbeurteilung anlässlich einer Körschau oder einer gesonderten Veranstaltung, so ist je eine Ausfertigung der ausgefüllten Verhaltensbeurteilung für jeden beurteilten Teckel dem Zuchtbuchamt binnen einer Woche nach der Veranstaltung zuzusenden. Die bis zu dieser Neufassung der ZEB erteilten Zuchtzulassungen genießen Bestandsschutz. Antrag 77: Antrag des DWH auf Änderung der ZEB und der Ordnung für die Verhaltensbeurteilung ZEB 2.3. Zuchtzulassung Anforderungen an die Zuchttiere Verhaltensbeurteilung (bei Rüden und Hündinnen) wird wie folgt geändert: Bestandene Verhaltensbeurteilung nach einer von der Delegiertenversammlung vom Erweiterten Vorstand des DTK zu erlassenden Ordnung oder vergleichbarer Wesenstest eines ausländischen Teckelklubs. Die Ordnung für die Durchführung der Verhaltensbeurteilung beim Teckel in der Fassung vom Mai 2014 wird wie folgt geändert: Präambel dieser Regelung beschließt die Delegiertenversammlung des DTK erlässt der Erweiterte Vorstand des DTK die nachfolgende Ordnung: 1. Grundsatz Eine Verhaltensbeurteilung in das Zuchtbuch des DTK eingetragen ist. Ein vergleichbarer Wesenstest eines ausländischen Teckelklubs wird anerkannt. Über die Vergleichbarkeit entscheidet der Bundeszuchtwart. Für den Verhaltenstest muss der Hund mindestens neun 12 Monate alt sein. Eine nicht bestandene Verhaltensbeurteilung darf zweimal wiederholt werden. 2. Anerkannte Nachweise (Nr. 2 wird komplett gestrichen) 3. Verhaltensbeurteilung a) Verhalten bei Geräuschen wenn der Teckel die Schussfestigkeitsprüfung oder den Wassertest oder eine BHP-1 oder eine BGP-G nach der PO des DTK bestanden hat. b) Verhalten gegenüber Menschen (komplett streichen) c) Verhalten in Straßenverkehr (komplett streichen) Inkrafttreten Diese Ordnung trat erstmalig nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt Der Dachshund zum in Kraft und wurde durch Beschluss der Delegiertenversammlung des Erweiterten Vorstandes im Mai ergänzt. Die Neufassung tritt zum in Kraft. Abschließend Neunummerierung 16

17 Antrag 78: Antrag des LV Sachsen auf Änderung der ZEB, Ziffer Verhaltensbeurteilung Der derzeitige Text ist jeweils für Rüden und Hündinnen wie folgt zu ersetzen: Bestandene Verhaltensbeurteilung für Teckel mit DTK-Ahnentafel nach einer separaten Ordnung. Diese ist durch das gemäß Satzung 13 Organe des DTK, Punkt 4 definierte Gremium zu erlassen. Für Teckel mit FCI-Ahnentafel wird die Zuchtzulassung des Herkunftslandes anerkannt. Abgelehnt: Ja: 24, Nein: 42, Enthaltungen: 1, Antrag 79: Antrag des LV Sachsen auf Änderung der ZEB, Ziffer Brustumfang bei Zwergund Kaninchenteckeln (mit Zuchtbuchnummern, die Z und K enthalten) Der derzeitige Text ist jeweils für Rüden wie folgt zu ergänzen: Für Teckel mit FCI-Ahnentafel wird die Einmessung und Zuchtzulassung des Herkunftslandes anerkannt. Angenommen: Ja: 38, Nein: 28, Enthaltungen: 0, Ungültig: 1 Antrag 80: Antrag des LV Nord auf Änderung der ZEB ln Ziffer der Zucht- und Eintragungsbestimmungen des DTK erhält die 1. Spalte in der 5.Zeile der Übersicht über die Anforderungen an die Zuchttiere folgende Fassung:,,Formwertnote, vergeben auf einer DTK-Zuchtschau oder Körung mit dem Ergebnis,,gekört"" Angenommen: Ja: 52, Nein: 12, Enthaltungen: 0, Ungültig: 3 Antrag 81: Antrag des LV Brandenburg 2000 e. V. auf Änderung der Zucht- und Eintragungsbestimmungen Ziffer Zulassung von Deckakten mit Zuchtrüden der WUT nach den Richtlinien der einzelnen Mitgliedsländer ohne Erfüllung der deutschen Richtlinien. Die Delegierten mögen beschließen, im Ausland gezüchtete und lebende Zuchtrüden, mit einer Zuchtzulassung des jeweiligen Mitgliedslandes der WUT, im DTK zur Zucht zuzulassen, ohne, dass hierbei die Zuchtzulassungsvoraussetzungen des DTK und die Erstellung einer deutschen Ahnentafel mit einer A- Nummer notwendig sind. Abgelehnt: Ja: 11, Nein: 56, Enthaltungen: 0, Antrag 82: Antrag des DWH auf Änderung der ZEB Die folgende Bestimmung unter ZEB wird gestrichen: Vor Anpaarung mit einem Tigerteckel ist der 2. Hund auf Vorhandensein des Merlegens zu testen. Abgelehnt: Ja: 14, Nein: 48, Enthaltungen: 4, Ungültig: 1 Antrag 83: Antrag des LV Niedersachsen auf Änderung der ZEB Pkt Verhaltensbeurteilung Die DV möge beschließen, die ZEB dahingehend zu ändern, dass die Ordnung für die Verhaltensbeurteilung ausschließlich durch das oberste Organ des DTK beschlossen werden muss. Angenommen: Ja: 38, Nein: 22, Enthaltungen: 2, Ungültig: 5 Antrag 84: Antrag des Landesverbandes Berlin-Brandenburg Der Landesverband Berlin-Brandenburg stellt den Antrag an die DV 2015, den Beschluss zu fassen, dass die Verhaltensbeurteilung nicht mehr nach einer vom Erweiterten Vorstand des DTK zu erlassenen Ordnung beschlossen wird, sondern jegliche Beschlussfassung (Anträge / Änderungungen / Ergänzungen) der DV vorbehalten bleibt Abgelehnt: Ja: 27, Nein: 30, Enthaltungen: 2, Ungültig: 8 17

18 Antrag 85: Antrag des LV Berlin-Brandenburg auf Änderung der ZEB 2.3 A. Die Ordnung Zucht- und Eintragungsbestimmungen (ZEB), Stand: Juni 2013, wird unter Ziffer 2.3 ( Zuchtzulassung ) wie folgt erweitert: B. Ziffer ( neu ): Jeder Teckel muss, um die Zuchtzulassung zu erhalten, zweimal auf einer Zuchtschau von zwei verschiedenen Zuchtrichtern, wovon einer ein Spezial-Zuchtrichter sein muss, oder auf einer Körschau eingemessen werden. Wird dabei die vorgegebene Brustumfangsgrenze zzgl. Toleranz von 2 cm eingehalten, wird eine entsprechende Bescheinigung erteilt mit dem Text BU-Status erteilt. Diese wird Bestandteil der Zuchtzulassung und als solche in der Ahnentafel des Teckels eingetragen. Ende der Neufassung Abgelehnt: Ja: 5, Nein: 60, Enthaltungen: 2, Antrag 86: Antrag des LV Sachsen auf Änderung der ZEB, Ziffer 8 Die OZ 4 ist zu streichen. Antrag 87: Antrag des LV Sachsen auf Änderung der ZEB, Ziffer 8 Hier ist die ZEB-Ziffer zu korrigieren. Anstelle von muss hier die 2.2 aufgeführt werden. Angenommen: Ja: 42, Nein: 22, Enthaltungen: 1, Ungültig: 2 Antrag 88: Antrag des LV Rheinland auf Änderung der ZEB 9.2 Zwischen dem vorletzten und letzten Satz unter 9.2. ist der folgende Text einzufügen: "Sollten Gruppen/Sektionen keinen eigenen Zuchtwart haben, setzt der Landeszuchtwart mit Zustimmung der Gruppe/Sektion einen Zuchtwart ein. Dieser ist dann entsprechend der Zuchtwarteordnung mit den Aufgaben eines Zuchtwartes in dieser Gruppe/Sektion betraut. Es steht der Gruppe/Sektion frei, ihn zu ihren Vorstandssitzungen einzuladen." Antrag 89: Antrag des Präsidenten auf Veranlassung des Geschäftsführenden Vorstandes auf Änderung der ZEB Gestrichen wird: Ziffer 6 und Ziffer 7 Die nachfolgenden Nummerierungen ändern sich entsprechend. Angenommen: Ja: 64, Nein: 2, Enthaltungen: 0, Ungültig: 1 Antrag 90: Antrag des LV Brandenburg 2000 auf Änderung der ZEB Zuchtverfahren und Methoden- Halbgeschwisterverpaarung wieder ohne vorherige Genehmigung des Bundeszuchtwartes Die Delegierten mögen den Beschluss aus 2012 rückgängig machen, nach dem Halbgeschwisterverpaarung als enge Inzucht einer vorherigen Genehmigung des Bundeszuchtwartes, über den zuständigen Landeszuchtwart, bedarf und Anträge mit kynologischen Begründung an den Bundeszuchtwart zu stellen sind. Die ZEB soll daher wie folgt geändert werden: Ziffer ( ) Enge Inzucht: Paarungen von Verwandten 1. Grades-Inzest (Eltern x Kinder / Vollgeschwister untereinander / Halbgeschwister untereinander) bedürfen mit Ausnahme der Halbgeschwisterverpaarung der 18

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