Erläuterungen zu Leitlinien für die Bewertung der Gleichwertigkeit durch nationale Aufsichtsbehörden gemäß Solvabilität II

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Erläuterungen zu Leitlinien für die Bewertung der Gleichwertigkeit durch nationale Aufsichtsbehörden gemäß Solvabilität II"

Transkript

1 Erläuterungen zu Leitlinien für die Bewertung der Gleichwertigkeit durch nationale Aufsichtsbehörden gemäß Solvabilität II Die nachfolgenden Ausführungen in deutscher Sprache sollen die EIOPA- Leitlinien erläutern. Während die Leitlinien auf Veranlassung von EIOPA in allen offiziellen Sprachen der EU übersetzt und durch EIOPA veröffentlicht worden sind, existieren die sie begleitenden Erläuterungstexte nur in Englisch. Die BaFin hat die Übersetzung dieser Texte für Deutschland veranlasst, um weitere Hilfestellung zu bieten. Inhaltlich handelt es sich um eine 1 zu 1 Übersetzung. Sollten sich dennoch in dem deutschen Text Zweifelsfragen des Verständnisses oder der Auslegung ergeben, so ist der von EIOPA offiziell veröffentlichte englische Text ausschlaggebend.

2 Zu Leitlinie 1 Allgemeine Grundsätze 2.1. Entsprechend dem Sinn und Inhalt der Solvabilität II-Richtlinie wird erwartet, dass die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden bzw. die amtierenden für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden beurteilen, ob das Aufsichtssystem des Drittlandes ein ähnliches Schutzniveau für Versicherungsnehmer bietet wie in Solvabilität II festgelegt, um als gleichwertig zu gelten. Die Beurteilung des Schutzniveaus der Aufsichtsregelung eines Drittlandes bedeutet nicht, dass die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden bzw. die amtierenden für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden sich bemühen sollten, festzustellen, ob ein Drittland die gleichen Mittel zur Gewährleistung des Schutzes der Versicherungsnehmer einsetzt. Die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden bzw. die amtierenden für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden haben im Rahmen ihrer Gleichwertigkeitsbewertung festzustellen, ob die Kriterien in den Artikeln 379 und 380 der Durchführungsmaßnahmen erfüllt sind In Omnibus II wurde eine Formulierung aufgenommen, die die Möglichkeit abschafft, dass die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden bzw. die amtierenden für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden abweichende Gleichwertigkeitsbeschlüsse im Hinblick auf dasselbe Drittland fassen können. Da eine bindende Vermittlung dann das einzige Rechtsmittel werden würde, gilt jede Versicherungsaufsichtsbehörde, die im Solvabilität II-Rahmenwerk erfasst ist, als im Sinne dieser Leitlinien betroffen Das Berufsgeheimnis bildet die Grundlage für jegliche Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden im EWR und in Drittländern. Die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden bzw. die amtierenden für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden haben sicherzustellen, dass angemessene Vorschriften in Bezug auf das Berufsgeheimnis und die Vertraulichkeit vorhanden sind, um den Austausch von Informationen mit der betroffenen Aufsichtsbehörde des Drittlandes zu ermöglichen. Bei der Bewertung der Vorschriften hinsichtlich des Berufsgeheimnisses findet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keine Anwendung Bei der Durchführung einer Gleichwertigkeitsbewertung ist die Angemessenheit der Praxis des Drittlandes bei der Anwendung eines Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gebührend zu berücksichtigen. Ein Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Anwendung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen in den Rechtsordnungen von Drittländern (abhängig von der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der mit der Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken) sollte an sich weder ein Hindernis noch eine Voraussetzung für die Anerkennung der Gleichwertigkeit darstellen. 2

3 2.5. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bezieht sich darauf, wie Regeln angewendet werden, bedeutet jedoch nicht, dass bestimmte Unternehmen/ Arten von Unternehmen von ihrer Anwendung ausgenommen werden. Die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden bzw. die amtierenden für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden haben die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gemäß der Solvabilität II-Regelung zu berücksichtigen Pläne und laufende Initiativen zur Änderung der nationalen Aufsichtsregelung des Drittlandes dürfen bis zu ihrer tatsächlichen Umsetzung nicht als angemessener Nachweis für ein positives Ergebnis der Gleichwertigkeitsbewertung berücksichtigt werden Da Gleichwertigkeitsbeschlüsse der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde bzw. der amtierenden für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde weitreichendere Auswirkungen haben und nicht nur das ersuchende Unternehmen oder die ersuchende Gruppe betreffen, müssen sich die Bewertungen (hinsichtlich der in Leitlinie 1.b genannten Kriterien) auf die für alle Versicherungsunternehmen oder -gruppen geltende Regelung des Drittlandes erstrecken und nicht nur auf diejenigen Elemente, die auf die ersuchende Gruppe oder das ersuchende Unternehmen anzuwenden sind. Beispielsweise wäre es, selbst wenn eine Gruppe nur das Lebensversicherungsgeschäft betreibt, trotzdem erforderlich, dass die nationale Aufsichtsbehörde die Regelung des Drittlandes für das Nichtlebensversicherungsgeschäft bewertet Positive Gleichwertigkeitsbewertungen sind regelmäßig zu überprüfen, damit die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden bzw. die amtierenden für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden Entwicklungen berücksichtigen, die zu maßgeblichen Änderungen in der Aufsichtsregelung des Drittlandes führen könnten. Die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden bzw. die amtierenden für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden haben gemeinsam mit der EIOPA ihre Bewertungen mindestens alle drei Jahre zu überprüfen bzw. sobald ihnen wesentliche Entwicklungen in bereits als gleichwertig eingestuften Rechtsordnungen bekannt werden, die für die Bestimmung der Gleichwertigkeit relevant sein können. 3

4 Zu Leitlinie 7 Endgültiger Beschluss der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde bzw. der amtierenden für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde 2.9. Gemäß Artikel 33 der Verordnung Nr. 1094/2010 wird von der EIOPA erwartet, dass sie gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten [dort wird unter anderem Richtlinie 2009/138/EG aufgeführt] bei der Vorbereitung von Beschlüssen, in denen die Gleichwertigkeit der Aufsichtsregelungen von Drittländern festgestellt wird, hilft Den für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden bzw. den amtierenden für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden wird eine Frist von 20 Arbeitstagen eingeräumt, um über die Vorgehensweise bezüglich eines Ersuchens um Durchführung einer Gleichwertigkeitsbewertung zu entscheiden. Im Sinne der Transparenz und Zusammenarbeit haben die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden bzw. die amtierenden für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden die EIOPA so bald wie möglich nach Eingang des Ersuchens zu unterrichten Die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden bzw. die amtierenden für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden, die um die Durchführung einer Gleichwertigkeitsbewertung ersucht wurden, können den Aufsichtsrat bitten, die EIOPA mit der Durchführung der Gleichwertigkeitsbewertung über ihre zuständige(n) Arbeitsgruppe/Struktur(en) zu beauftragen. Diese Vorgehensweise würde die Beteiligung von Sachverständigen aus allen interessierten Ländern und die Bündelung von Ressourcen und Know-how ermöglichen Wenn der Antrag der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde bzw. die amtierenden für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde vom Aufsichtsrat angenommen wird, wird/werden die zuständige(n) Arbeitsgruppe/Struktur(en) beauftragt, die Bewertungsarbeiten durchzuführen. Die Arbeitsgruppe/ Struktur(en) der EIOPA übernimmt bzw. übernehmen die Verantwortung für die Durchführung der versicherungstechnischen Gleichwertigkeitsbewertung. Es wird erwartet, dass die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden bzw. die amtierenden für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden an der Bewertung vollumfänglich mitwirken Der tatsächliche Gleichwertigkeitsbeschluss obliegt den für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden. Die von der/den Arbeitsgruppe/Struktur(en) der EIOPA vorgelegte versicherungstechnische Bewertung ist als versicherungstechnische Grundlage für den Gleichwertigkeitsbeschluss auf nationaler Ebene zu verwenden. 4

5 Zu Leitlinie 8 Bewertung auf nationaler Ebene/Artikel 227 der Solvabilität II-Richtlinie Nach Auffassung der EIOPA ist die aktive Kooperation der Aufsichtsbehörde des Drittlandes und ihre Möglichkeit des Informationsaustauschs unter Wahrung des Berufsgeheimnisses entscheidend für eine wirksame Gruppenaufsicht. Es wird deshalb erwartet, dass die Aufsichtsbehörde des Drittlandes bei der Gleichwertigkeitsbewertung aktiv kooperiert Da die Kriterien in Artikel 379 der Durchführungsmaßnahmen jedoch kein Kriterium für die Kooperation der Aufsichtsbehörde enthalten, können die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden theoretisch auch ohne eine Bestätigung der Bereitschaft zur Mitwirkung seitens der Aufsichtsbehörde des Drittlandes Gleichwertigkeitsbewertungen gemäß Artikel 227 der Solvabilität II-Richtlinie durchführen, sofern ihnen alle maßgeblichen Informationen zur Verfügung gestellt werden. Da dies auf Ersuchen eines Unternehmens erfolgt, hat das Unternehmen alle erforderlichen Dokumente vorzulegen Die EIOPA unterstützt die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden, die das Bewertungsverfahren durchführen. Die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden haben die EIOPA über erhaltene Anträge zu unterrichten und sie zu ersuchen, die Informationen an ihre Mitglieder weiterzuleiten. Da Gleichwertigkeitsbewertungen in Bezug auf ein System und nicht zur ausschließlichen Verwendung durch eine Gruppe bestimmt sind, ermöglicht dies den Aufsichtsbehörden, Entwicklungen zu verfolgen und bei solchen Bewertungen potenziell zusammenzuarbeiten Im Kontext des Verfahrens auf Ebene der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde können die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden die EIOPA ersuchen, Nachweise anzufordern, damit interessierte Parteien die Gutachter frühzeitig im Verfahren auf Faktoren hinweisen können, die ihrer Auffassung nach für die Gleichwertigkeitsbewertung relevant sind. Entsprechend der Praxis der EIOPA sind die nach einer Anforderung von Nachweisen vorgelegten Informationen von den für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden zu berücksichtigen, jedoch nicht zu veröffentlichen. Ebenso brauchen die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden nicht auf die vorgebrachten Punkte zu antworten Es ist wichtig, dass das gebildete Bewertungsteam über das richtige Gleichgewicht von Fachwissen, Kenntnissen und aufsichtlicher Erfahrung verfügt. Die Bewertungsteams müssen mindestens Folgendes aufweisen oder darauf zugreifen können: a) Fachwissen in Bezug auf die finanziellen Anforderungen (Säule I), einschließlich versicherungsmathematischen Fachwissens b) Fachwissen in Bezug auf die Gruppenaufsicht c) juristisches Fachwissen 5

6 2.19. Die Anzahl der Gutachter im Team muss mindestens drei betragen. Die Größe des Bewertungsteams muss die Komplexität des bewerteten Aufsichtssystems des Drittlandes widerspiegeln Bei Bedarf kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde weitere Nachweise von der jeweiligen Aufsichtsbehörde des Drittlandes/dem Unternehmen anfordern, einschließlich in Form von anschließenden schriftlichen Klarstellungen, Telefonkonferenzen, persönlichen Treffen usw Die erhaltenen Informationen, einschließlich praktischer Nachweise, sind gründlich zu analysieren Die Antworten der Aufsichtsbehörde des Drittlandes auf die von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde erstellten Fragebögen oder die Eingangsdaten des Unternehmens müssen zwar die Grundlage für die Bewertung bilden, jedoch ist die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nicht darauf beschränkt, nur dieses Material zu berücksichtigen Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde kann gegebenenfalls auch andere relevante Informationen in Betracht ziehen, wie eine vom IWF oder von der Weltbank durchgeführte Bewertung. Diese Informationen fließen jedoch nur als ergänzende Informationen in eine Gleichwertigkeitsbewertung ein Die von der Aufsichtsbehörde des Drittlandes zur Verfügung gestellten Informationen müssen dem Berufsgeheimnis unterliegen, es sei denn, sie wurden bereits eindeutig veröffentlicht Nach der ersten Bewertung am Schreibtisch kann ein Vor-Ort-Besuch des Drittlandes unter Beteiligung von Mitarbeitern der EIOPA vereinbart werden, um weitere Informationen/Klarstellungen einzuholen. Nach Auffassung der EIOPA kann es sinnvoll sein, dass die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde, die eine Gleichwertigkeitsbewertung vornimmt, mit der Aufsichtsbehörde des Drittlandes Gespräche über die Bewertung führt, um etwaige Sachverhalte klarzustellen. Ein Vor-Ort-Besuch vermittelt normalerweise ein besseres Verständnis, wie die Aufsichtsbehörde in der Praxis arbeitet. 6

7 Zu Leitlinie 9 Bewertung auf nationaler Ebene/Artikel 260 der Solvabilität II-Richtlinie Die EIOPA betrachtet die aktive Kooperation der Aufsichtsbehörde des Drittlandes als entscheidend bei der Durchführung der Gleichwertigkeitsbewertung im Hinblick auf den Rahmen eines Drittlandes für die Gruppenaufsicht. Die Weigerung eines Drittlandes, bei einer Gleichwertigkeitsbewertung gemäß Artikel 260 der Solvabilität II-Richtlinie mitzuwirken, nimmt der amtierenden für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde in der EU die Möglichkeit, in die praktischen Erfahrungen mit der Gruppenaufsicht im Drittland Einsicht zu nehmen Es ist wichtig, dass das gebildete Bewertungsteam über das richtige Gleichgewicht von Fachwissen, Kenntnissen und aufsichtlicher Erfahrung verfügt. Die Bewertungsteams müssen mindestens Folgendes aufweisen oder darauf zugreifen können: a) Fachwissen in Bezug auf die finanziellen Anforderungen (Säule I), einschließlich versicherungsmathematischen Fachwissens b) Fachwissen in Bezug auf Governance/aufsichtliche Überprüfung c) Fachwissen in Bezug auf die Gruppenaufsicht d) juristisches Fachwissen Die Anzahl der Gutachter im Team muss mindestens vier betragen. Die Größe des Bewertungsteams muss die Komplexität des bewerteten Aufsichtssystems des Drittlandes widerspiegeln Alle anderen in den Absätzen 2.14 bis 2.25 dargelegten Erwägungen in Bezug auf das in Leitlinie 8 beschriebene Verfahren gelten entsprechend und sind im Kontext der Gleichwertigkeitsbewertung gemäß Artikel 260 der Solvabilität II-Richtlinie anzuwenden. 7

Erläuterungen zu Leitlinien zur Einstufung der Eigenmittel

Erläuterungen zu Leitlinien zur Einstufung der Eigenmittel Erläuterungen zu Leitlinien zur Einstufung der Eigenmittel Die nachfolgenden Ausführungen in deutscher Sprache sollen die EIOPA- Leitlinien erläutern. Während die Leitlinien auf Veranlassung von EIOPA

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 148/16 10.6.2017 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/981 R KOMMISSION vom 7. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren zur Konsultation

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 276/12 26.10.2017 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1944 R KOMMISSION vom 13. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren für den Konsultationsprozess

Mehr

Leitlinie zu Vertragsgrenzen

Leitlinie zu Vertragsgrenzen EIOPA-BoS-14/165 DE Leitlinie zu Vertragsgrenzen EIOPA Westhafen Tower, Westhafenplatz 1-60327 Frankfurt Germany - Tel. + 49 69-951119-20; Fax. + 49 69-951119-19; email: info@eiopa.europa.eu site: https://eiopa.europa.eu/

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 21.12.2016 L 348/75 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2358 R KOMMISSION vom 20. Dezember 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/908/EU im Hinblick auf die Listen der Drittländer und Gebiete,

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 12.11.2015 L 295/11 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2014 R KOMMISSION vom 11. November 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Verfahren und Muster für die Übermittlung

Mehr

Leitlinien Zugang von Zentralverwahrern zu den Transaktionsdaten zentraler Gegenparteien und Handelsplätze

Leitlinien Zugang von Zentralverwahrern zu den Transaktionsdaten zentraler Gegenparteien und Handelsplätze Leitlinien Zugang von Zentralverwahrern zu den Transaktionsdaten zentraler Gegenparteien und Handelsplätze 08/06/2017 ESMA70-151-298 DE Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich... 3 2 Begriffsbestimmungen...

Mehr

Leitlinien für die Umsetzung von langfristigen Garantien

Leitlinien für die Umsetzung von langfristigen Garantien EIOPA-BoS-15/111 DE Leitlinien für die Umsetzung von langfristigen Garantien EIOPA Westhafen Tower, Westhafenplatz 1-60327 Frankfurt Germany - Tel. + 49 69-951119-20; Fax. + 49 69-951119-19; email: info@eiopa.europa.eu

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union

Amtsblatt der Europäischen Union 1.4.2019 L 92/3 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/536 R KOMMISSION vom 29. März 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/908/EU im Hinblick auf die Listen der Drittländer und Gebiete, deren aufsichtliche

Mehr

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX [ ](2015) XXX draft DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom XXX zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Verfahren, Formate

Mehr

DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) / DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) / DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.2.2018 C(2018) 884 final DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) / DER KOMMISSION vom 19.2.2018 über die anwendbaren Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit

Mehr

Empfehlungen zur Änderung der Empfehlungen EBA/REC/2015/01

Empfehlungen zur Änderung der Empfehlungen EBA/REC/2015/01 EBA/REC/2015/02 23/11/2016 Empfehlungen zur Änderung der Empfehlungen EBA/REC/2015/01 zur Gleichwertigkeit von Geheimhaltungsvorschriften 1 1. Einhaltung der Vorschriften und Meldepflichten Status dieser

Mehr

Erläuterungen zu Leitlinien zu unternehmensspezifischen Parametern

Erläuterungen zu Leitlinien zu unternehmensspezifischen Parametern Erläuterungen zu Leitlinien zu unternehmensspezifischen Parametern Die nachfolgenden Ausführungen in deutscher Sprache sollen die EIOPA- Leitlinien erläutern. Während die Leitlinien auf Veranlassung von

Mehr

Erläuterungen zu Leitlinien zur operativen Funktionsweise von Kollegien

Erläuterungen zu Leitlinien zur operativen Funktionsweise von Kollegien Erläuterungen zu Leitlinien zur operativen Funktionsweise von Kollegien Die nachfolgenden Ausführungen in deutscher Sprache sollen die EIOPA- Leitlinien erläutern. Während die Leitlinien auf Veranlassung

Mehr

EINFÜHRUNGSKAPITEL. Artikel 1. Ergänzender Charakter

EINFÜHRUNGSKAPITEL. Artikel 1. Ergänzender Charakter L 179/72 VERORDNUNG (EU) Nr. 673/2014 R EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 2. Juni 2014 über die Einrichtung einer Schlichtungsstelle und zur Festlegung ihrer Geschäftsordnung (EZB/2014/26) R EZB-RAT gestützt

Mehr

ANHANG. Vorschlag für einen Beschluss des Rates

ANHANG. Vorschlag für einen Beschluss des Rates EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.11.2017 COM(2017) 666 final ANNEX 1 ANHANG zu Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-Schweiz

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 23.6.2017 L 162/3 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1110 R KOMMISSION vom 22. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren für die Zulassung

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 24.11.2016 C(2016) 7495 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 24.11.2016 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission zur

Mehr

BESCHLÜSSE. (Text von Bedeutung für den EWR)

BESCHLÜSSE. (Text von Bedeutung für den EWR) 22.6.2018 DE L 159/31 BESCHLÜSSE BESCHLUSS (EU) 2018/893 DES RATES vom 18. Juni 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs XI (Elektronische

Mehr

Abkommen vom 10. Oktober 1989

Abkommen vom 10. Oktober 1989 Abkommen vom 10. Oktober 1989 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung Beschluss

Mehr

Leitlinien zur Behandlung von verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen

Leitlinien zur Behandlung von verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen EIOPA-BoS-14/170 DE Leitlinien zur Behandlung von verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen EIOPA Westhafen Tower, Westhafenplatz 1-60327 Frankfurt Germany - Tel. + 49 69-951119-20; Fax. +

Mehr

Leitlinien für die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung

Leitlinien für die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung EIOPA-BoS-14/259 DE Leitlinien für die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung EIOPA Westhafen Tower, Westhafenplatz 1-60327 Frankfurt Germany - Tel. + 49 69-951119-20; Fax. + 49 69-951119-19;

Mehr

LEITLINIEN ZU DEN TESTS, BEWERTUNGEN ODER PRÜFUNGEN, DIE EINE UNTERSTÜTZUNGSMAßNAHME AUSLÖSEN KÖNNEN EBA/GL/2014/

LEITLINIEN ZU DEN TESTS, BEWERTUNGEN ODER PRÜFUNGEN, DIE EINE UNTERSTÜTZUNGSMAßNAHME AUSLÖSEN KÖNNEN EBA/GL/2014/ EBA/GL/2014/09 22. September 2014 Leitlinien zu den Arten von Tests, Bewertungen oder Prüfungen, die eine Unterstützungsmaßnahme nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe d Ziffer iii der Richtlinie zur Sanierung

Mehr

Artikel 1 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 1 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1 von 7 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 118. (1) 1. (1) (2) (2) 1. 7. 1. 7. 7a. Informationen, die zweckdienlich sind, um die zusätzliche Beaufsichtigung gemäß

Mehr

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 5.2.2013 COM(2013) 46 final 2013/0026 (NLE) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks

Mehr

LEITLINIEN ZUR EINHEITLICHEN OFFENLEGUNG DER ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN DES IFRS 9 EBA/GL/2018/01 16/01/2018. Leitlinien

LEITLINIEN ZUR EINHEITLICHEN OFFENLEGUNG DER ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN DES IFRS 9 EBA/GL/2018/01 16/01/2018. Leitlinien LEITLINIEN ZUR EINHEITLICHEN OFFENLEGUNG DER ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN DES IFRS 9 EBA/GL/2018/01 16/01/2018 Leitlinien zur einheitlichen Offenlegung gemäß Artikel 473a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug

Mehr

PROTOKOLL 3. Einrichtung und Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt CESNI

PROTOKOLL 3. Einrichtung und Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt CESNI PROTOKOLL 3 Einrichtung und Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt CESNI Beschluss Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR),

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 13.7.2018 C(2018) 4427 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 13.7.2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und

Mehr

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT 115028/EU XXIV. GP Eingelangt am 23/05/13 EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Straßburg, den 21. Mai 2013 (OR. en) 2011/0360 (COD) LEX 1341 PE-CONS 69/1/12 REV 1 EF 306 ECOFIN 1057 COC 2999

Mehr

EBA Leitlinien. zu Zahlungsrückständen und Zwangsvollstreckung EBA/GL/2015/

EBA Leitlinien. zu Zahlungsrückständen und Zwangsvollstreckung EBA/GL/2015/ EBA/GL/2015/12 19.08.2015 EBA Leitlinien zu Zahlungsrückständen und Zwangsvollstreckung 1 Inhaltsverzeichnis Abschnitt 1 Verpflichtung zur Einhaltung der Leitlinien und Meldepflichten 3 Abschnitt 2 Gegenstand,

Mehr

LEITLINIEN ZUR BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG IM SINNE DER ZAHLUNGSDIENSTERICHTLINIE 2 EBA/GL/2017/08 12/09/2017. Leitlinien

LEITLINIEN ZUR BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG IM SINNE DER ZAHLUNGSDIENSTERICHTLINIE 2 EBA/GL/2017/08 12/09/2017. Leitlinien EBA/GL/2017/08 12/09/2017 Leitlinien zu den Kriterien für die Festlegung der Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder einer anderen gleichwertigen Garantie gemäß Artikel 5 Absatz 4 der

Mehr

EUROPÄISCHES INSTITUT FÜR GLEICHSTELLUNGSFRAGEN UND AGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GRUNDRECHTE. Kooperationsvereinbarung

EUROPÄISCHES INSTITUT FÜR GLEICHSTELLUNGSFRAGEN UND AGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GRUNDRECHTE. Kooperationsvereinbarung EUROPÄISCHES INSTITUT FÜR GLEICHSTELLUNGSFRAGEN UND AGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GRUNDRECHTE Kooperationsvereinbarung Präambel Die Europäische Agentur für Grundrechte (FRA) und das Europäische Institut

Mehr

vom 10. Juli

vom 10. Juli 0.110.039.43 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2018 Nr. 154 ausgegeben am 20. Juli 2018 Kundmachung vom 10. Juli 2018 des Beschlusses Nr. 154/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Beschluss

Mehr

LEITLINIEN ZUR FESTLEGUNG NEGATIVER AUSWIRKUNGEN DURCH VERMÖGENSLIQUIDATIONEN EBA/GL/2015/ Leitlinien

LEITLINIEN ZUR FESTLEGUNG NEGATIVER AUSWIRKUNGEN DURCH VERMÖGENSLIQUIDATIONEN EBA/GL/2015/ Leitlinien EBA/GL/2015/05 07.08.2015 Leitlinien zur Festlegung, wann eine Liquidation der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens negative Auswirkungen auf einen oder mehrere

Mehr

(Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT

(Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT 1.12.2014 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 430/1 IV (Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT KONSOLIDIERTE FASSUNG DES BESCHLUSSES DES

Mehr

L 59/20 Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/20 Amtsblatt der Europäischen Union L 59/20 Amtsblatt der Europäischen Union 28.2.2014 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 192/2014 R KOMMISSION vom 27. Februar 2014 zur des Wirkstoffs 1,4-Dimethylnaphthalin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

Mehr

Leitlinien zu den Methoden für die Bestimmung von Marktanteilen für die Berichterstattung

Leitlinien zu den Methoden für die Bestimmung von Marktanteilen für die Berichterstattung EIOPA-BoS-15/106 DE Leitlinien zu den Methoden für die Bestimmung von Marktanteilen für die Berichterstattung EIOPA Westhafen Tower, Westhafenplatz 1-60327 Frankfurt Germany - Tel. + 49 69-951119-20; Fax.

Mehr

Leitlinien und Empfehlungen

Leitlinien und Empfehlungen Leitlinien und Empfehlungen Leitlinien und Empfehlungen zu schriftlichen Vereinbarungen zwischen Mitgliedern von CCP- Kollegien ESMA CS 60747 103, rue de Grenelle 75345 Paris Cedex 07 Frankreich Tel. +33

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE 1.12.2014 L 345/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE BESCHLUSS S RATES vom 1. Dezember 2014 über die Mitteilung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, dass es sich an

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 22. September 2014 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 22. September 2014 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 22. September 2014 (OR. en) 13412/14 TRANS 435 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 18. September 2014 Empfänger: Nr. Komm.dok.:

Mehr

1 Zweck, Ziel. 2 Geltungsbereich. Unabhängige Prüfung von Audits gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Länderübergreifende Verfahrensanweisung

1 Zweck, Ziel. 2 Geltungsbereich. Unabhängige Prüfung von Audits gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Länderübergreifende Verfahrensanweisung Dokument: 07-VA-AG-02 Datum des LAV-Beschlusses: 10.11.2008 Seite 1 von 5 Inhalt 1 Zweck, Ziel... 1 2 Geltungsbereich... 1 3 Begriffe... 2 4 Verfahren... 2 4.1 Allgemeines... 2 4.2 Anforderungen an des

Mehr

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 10.1.2017 COM(2017) 2 final 2017/0006 (NLE) Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung Frankreichs, ein Abkommen mit der Schweiz abzuschließen,

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.5.2016 COM(2016) 262 final 2016/0136 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union im Assoziationsrat EU-Zentralamerika zu

Mehr

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX [ ](2015) XXX draft DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom XXX zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Meldebögen und

Mehr

EIOPA-17/ Oktober 2017

EIOPA-17/ Oktober 2017 EIOPA-17/651 4. Oktober 2017 Leitlinien gemäß der Versicherungsvertriebsrichtlinie für Versicherungsanlageprodukte, die eine Struktur aufweisen, die es dem Kunden erschwert, die mit der Anlage einhergehenden

Mehr

Leitlinien zum aufsichtlichen Überprüfungsverfahren

Leitlinien zum aufsichtlichen Überprüfungsverfahren EIOPA-BoS-14/179 DE Leitlinien zum aufsichtlichen Überprüfungsverfahren EIOPA Westhafen Tower, Westhafenplatz 1-60327 Frankfurt Germany - Tel. + 49 69-951119-20; Fax. + 49 69-951119-19; email: info@eiopa.europa.eu

Mehr

zu Beschwerdeverfahren bei mutmaßlichen Verstößen gegen die Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD 2)

zu Beschwerdeverfahren bei mutmaßlichen Verstößen gegen die Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD 2) EBA/GL/2017/13 05/12/2017 Leitlinien zu Beschwerdeverfahren bei mutmaßlichen Verstößen gegen die Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD 2) 1 1. Einhaltung der Vorschriften und Meldepflichten Status dieser Leitlinien

Mehr

ENTWURF EINER STELLUNGNAHME

ENTWURF EINER STELLUNGNAHME Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für konstitutionelle Fragen 2017/0035(COD) 12.5.2017 ENTWURF EINER STELLUNGNAHME des Ausschusses für konstitutionelle Fragen für den Rechtsausschuss zu dem des

Mehr

GDV Solvency II 2008 Internationale Konferenz

GDV Solvency II 2008 Internationale Konferenz GDV Solvency II 2008 Internationale Konferenz Tendenzen in der endgültigen Ausgestaltung der europäischen Rahmenrichtlinie Berlin, 15. September 2008 Prof. Karel VAN HULLE Referatsleiter Versicherungen

Mehr

EBA/GL/2015/ Leitlinien

EBA/GL/2015/ Leitlinien EBA/GL/2015/04 07.08.2015 Leitlinien Zu den konkreten Umständen, die zu einer wesentlichen Bedrohung der Finanzstabilität führen, sowie zu den Aspekten hinsichtlich der Effektivität des Instruments der

Mehr

Leitlinien zu unternehmensspezifischen Parametern

Leitlinien zu unternehmensspezifischen Parametern EIOPA-BoS-14/178 DE Leitlinien zu unternehmensspezifischen Parametern EIOPA Westhafen Tower, Westhafenplatz 1-60327 Frankfurt Germany - Tel. + 49 69-951119-20; Fax. + 49 69-951119-19; email: info@eiopa.europa.eu

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 30.12.2017 L 351/55 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2468 R KOMMISSION vom 20. Dezember 2017 zur Festlegung administrativer und wissenschaftlicher Anforderungen an traditionelle Lebensmittel aus Drittländern

Mehr

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) SR 0.232.141.11; AS 1978 941 Änderungen der Ausführungsordnung Angenommen am 14. Oktober 2015

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 26.5.2016 C(2016) 3020 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 26.5.2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 25.7.2017 COM(2017) 384 final 2017/0162 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für

Mehr

PUBLIC. 1. DerRathatam8.Dezember2003LeitlinienzurUmsetzungundEvaluierungrestriktiver. Brüsel,den30.April2013(03.05) (OR.en) RATDER EUROPÄISCHENUNION

PUBLIC. 1. DerRathatam8.Dezember2003LeitlinienzurUmsetzungundEvaluierungrestriktiver. Brüsel,den30.April2013(03.05) (OR.en) RATDER EUROPÄISCHENUNION ConseilUE RATDER EUROPÄISCHENUNION Brüsel,den30.April2013(03.05) (OR.en) 9068/13 LIMITE PUBLIC PESC475 RELEX347 CONUN53 COARM76 FIN229 I/A-PUNKT-VERMERK des GeneralsekretariatsdesRates fürden AuschusderStändigenVertreter/Rat

Mehr

EUROPÄISCHER AUSSCHUSS FÜR SYSTEMRISIKEN

EUROPÄISCHER AUSSCHUSS FÜR SYSTEMRISIKEN 21.9.2018 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 338/1 I (Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen) EMPFEHLUNGEN EUROPÄISCHER AUSSCHUSS FÜR SYSTEMRISIKEN EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES

Mehr

6 Oktober 2011 ESMA/2011/188

6 Oktober 2011 ESMA/2011/188 Leitlinien und Empfehlungen zur Zusammenarbeit einschließlich Delegation zwischen der ESMA, den zuständigen Behörden und den sektoralen zuständigen Behörden gemäß Verordnung (EU) Nr. 513/2011 über Ratingagenturen

Mehr

Erläuterungen. Leitlinien für den Ansatz und die Bewertung

Erläuterungen. Leitlinien für den Ansatz und die Bewertung Erläuterungen zu Leitlinien für den Ansatz und die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, bei denen es sich nicht um versicherungstechnische Rückstellungen handelt Die nachfolgenden Ausführungen

Mehr

DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) 2016/309 DER KOMMISSION

DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) 2016/309 DER KOMMISSION L 58/50 BESCHLÜSSE LEGIERTER BESCHLUSS (EU) 2016/309 R KOMMISSION vom 26. November 2015 über die Gleichwertigkeit des in Bermuda geltenden Aufsichtssystems für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 2.5.2018 COM(2018) 249 final 2018/0117 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union. (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

Amtsblatt der Europäischen Union. (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 4.1.2017 L 1/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1 R KOMMISSION vom 3. Januar 2017 über Verfahren zur Kennzeichnung von Wasserfahrzeugen gemäß der Richtlinie

Mehr

FMA Mitteilung 2013/1

FMA Mitteilung 2013/1 FMA Mitteilung 2013/1 Diese Mitteilung enthält einen Überblick über die Leitlinien (Guidelines), welche durch die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung

Mehr

DSFA Datenschutz-Folgenabschätzung. Diskussionsvorlage 6. DialogCamp, München

DSFA Datenschutz-Folgenabschätzung. Diskussionsvorlage 6. DialogCamp, München DSFA Datenschutz-Folgenabschätzung Diskussionsvorlage 6. DialogCamp, München 17. 2. 2017 Anforderungen an eine DSFA Überlegungen/Fragen Folgen Artikel 35 Absatz 1 DS-GVO Riskante Datenverarbeitung Risikobegriff:

Mehr

EIOPA - Aufbruch in ein neues Zeitalter der Versicherungsaufsicht in Europa?

EIOPA - Aufbruch in ein neues Zeitalter der Versicherungsaufsicht in Europa? EIOPA - Aufbruch in ein neues Zeitalter der Versicherungsaufsicht in Europa? 3. Düsseldorfer Versicherungsrechtstag, 29.10.2010 Jan CEYSSENS (Europäische Kommission, Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen)

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine. VERORDNUNG (EG) Nr.../2008 DER KOMMISSION

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine. VERORDNUNG (EG) Nr.../2008 DER KOMMISSION KOMMISSION R EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 2.6.2008. Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) Nr..../2008 R KOMMISSION vom [ ] zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission zur Umsetzung

Mehr

LEITLINIEN FÜR DEN COCOF GROSSPROJEKTE/BEIHILFEREGELUNGEN UND AUTOMATISCHE AUFHEBUNG VON MITTELBINDUNGEN FÜR DEN ZEITRAUM

LEITLINIEN FÜR DEN COCOF GROSSPROJEKTE/BEIHILFEREGELUNGEN UND AUTOMATISCHE AUFHEBUNG VON MITTELBINDUNGEN FÜR DEN ZEITRAUM Endgültige Fassung vom 30.6.2010 COCOF 07/0073/03-DE EURÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION Regionalpolitik LEITLINIEN FÜR DEN COCOF GROSSPROJEKTE/BEIHILFEREGELUNGEN UND AUTOMATISCHE AUFHEBUNG VON MITTELBINDUNGEN

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 162/14 23.6.2017 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1111 R KOMMISSION vom 22. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zu den Verfahren und Formularen für die Übermittlung von Informationen

Mehr

Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Anstalt des öffentlichen Rechts

Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Anstalt des öffentlichen Rechts Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Anstalt des öffentlichen Rechts DATENSCHUTZ NEU DENKEN! (Neue) Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung für die IT-Sicherheit Heiko Behrendt

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 7.11.2014 Amtsblatt der Europäischen Union L 324/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1187/2014 DER KOMMISSION vom 2. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 24.3.2017 C(2017) 1951 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 24.3.2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 zur Ergänzung der

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 17.6.2016 L 160/23 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/959 R KOMMISSION vom 17. Mai 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Marktsondierungen in Bezug auf die von offenlegenden Marktteilnehmern

Mehr

L 127/2 Amtsblatt der Europäischen Union

L 127/2 Amtsblatt der Europäischen Union L 127/2 Amtsblatt der Europäischen Union 23.5.2018 Berichtigung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung

Mehr

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 83/1999 vom 25. Juni 1999

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 83/1999 vom 25. Juni 1999 BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 83/1999 vom 25. Juni 1999 zur Änderung des Protokolls 37 und des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) zum EWR-Abkommen DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 18.2.2016 L 41/23 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/230 R KOMMISSION vom 17. Februar 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/908/EU im Hinblick auf die Listen der Drittländer und Gebiete, deren

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 21. September 2017 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 21. September 2017 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 21. September 2017 (OR. en) 12412/17 ENV 762 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 19. September 2017 Empfänger: Nr. Komm.dok.: D052916/02

Mehr

7738/17 bhw/cat 1 DG D 1 A

7738/17 bhw/cat 1 DG D 1 A Rat der Europäischen Union Brüssel, den 27. März 2017 (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2017/0028 (NLE) 7738/17 SCH-EVAL 95 ENFOPOL 154 COMIX 227 BERATUNGSERGEBNISSE Absender: vom 27. März 2017 Empfänger:

Mehr

LEITLINIE (EU) 2016/1993 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

LEITLINIE (EU) 2016/1993 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK L 306/32 LEITLINIEN LEITLINIE (EU) 2016/1993 R EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 4. November 2016 über die Festlegung von Grundsätzen für die Koordination der Bewertung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Mehr

RICHTLINIE DES RATES 96/93/EG

RICHTLINIE DES RATES 96/93/EG RICHTLINIE DES RATES vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse 96/93/EG (EG ABl. Nr. L 13, v. 16.01.97, S. 28) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 26. Juli 2017 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 26. Juli 2017 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 26. Juli 2017 (OR. en) 11526/17 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 24. Juli 2017 Empfänger: Nr. Komm.dok.: D050725/02 Betr.: Generalsekretariat

Mehr

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.5.2016 COM(2016) 317 final 2016/0159 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union L 44/1 VERORDNUNGEN

Amtsblatt der Europäischen Union L 44/1 VERORDNUNGEN 20.2.2008 Amtsblatt der Europäischen Union L 44/1 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EG) Nr. 143/2008

Mehr

Veränderungen für die deutsche Versicherungsbranche durch das neue VAG

Veränderungen für die deutsche Versicherungsbranche durch das neue VAG Veränderungen für die deutsche Versicherungsbranche durch das neue VAG Dr. Werner Kerkloh Das neue VAG = Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen vom 1. April 2015 Umsetzung der

Mehr

Digitalforensische Maßnahmen des OLAF Informationsbroschüre

Digitalforensische Maßnahmen des OLAF Informationsbroschüre Digitalforensische Maßnahmen des OLAF Informationsbroschüre https://ec.europa.eu/anti-fraud/ Was ist eine digitalforensische Maßnahme? Unter einer digitalforensischen Maßnahme versteht man die technische

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 17.6.2016 L 160/29 LEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/960 R KOMMISSION vom 17. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards

Mehr

FORMBLATT A. Ersuchen um Durchführung einer Beweisaufnahme

FORMBLATT A. Ersuchen um Durchführung einer Beweisaufnahme FORMBLATT A Ersuchen um Durchführung einer Beweisaufnahme nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten

Mehr

VERORDNUNGEN. (Text von Bedeutung für den EWR)

VERORDNUNGEN. (Text von Bedeutung für den EWR) L 203/2 VERORDNUNGEN LEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1108 R KOMMISSION vom 7. Mai 2018 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards

Mehr

Leitlinien zu ergänzenden Eigenmitteln

Leitlinien zu ergänzenden Eigenmitteln EIOPA-BoS-14/167 DE Leitlinien zu ergänzenden Eigenmitteln EIOPA Westhafen Tower, Westhafenplatz 1-60327 Frankfurt Germany - Tel. + 49 69-951119-20; Fax. + 49 69-951119-19; email: info@eiopa.europa.eu

Mehr

vom 29. September 2009

vom 29. September 2009 0.110.036.18 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2009 Nr. 253 ausgegeben am 1. Oktober 2009 Kundmachung vom 29. September 2009 des Beschlusses Nr. 94/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Beschluss

Mehr

Leitlinien Zusammenarbeit zwischen Behörden gemäß den Artikeln 17 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

Leitlinien Zusammenarbeit zwischen Behörden gemäß den Artikeln 17 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 Leitlinien Zusammenarbeit zwischen Behörden gemäß den Artikeln 17 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 28/03/2018 ESMA70-151-435 DE Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich... 2 2 Zweck... 4 3 Compliance-

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union L 309/17

Amtsblatt der Europäischen Union L 309/17 19.11.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 309/17 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1165/2013 R KOMMISSION vom 18. November 2013 zur des Wirkstoffs Orangenöl gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION MOBILITÄT UND VERKEHR MITTEILUNG

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION MOBILITÄT UND VERKEHR MITTEILUNG EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION MOBILITÄT UND VERKEHR Brüssel, 23. Oktober 2018 Ersetzt die Mitteilung vom 5. Juli 2018 MITTEILUNG DER AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND DIE EU-VORSCHRIFTEN

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 14.5.2014 L 139/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN LEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 492/2014 R KOMMISSION vom 7. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen

Mehr

Leitlinien für die Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse im Falle außergewöhnlicher widriger Umstände

Leitlinien für die Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse im Falle außergewöhnlicher widriger Umstände EIOPA-BoS-15/108 DE Leitlinien für die Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse im Falle außergewöhnlicher widriger Umstände EIOPA Westhafen Tower, Westhafenplatz 1-60327

Mehr