Erläuterungen zu Leitlinien für die Bewertung der Gleichwertigkeit durch nationale Aufsichtsbehörden gemäß Solvabilität II
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- Hennie Böhler
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1 Erläuterungen zu Leitlinien für die Bewertung der Gleichwertigkeit durch nationale Aufsichtsbehörden gemäß Solvabilität II Die nachfolgenden Ausführungen in deutscher Sprache sollen die EIOPA- Leitlinien erläutern. Während die Leitlinien auf Veranlassung von EIOPA in allen offiziellen Sprachen der EU übersetzt und durch EIOPA veröffentlicht worden sind, existieren die sie begleitenden Erläuterungstexte nur in Englisch. Die BaFin hat die Übersetzung dieser Texte für Deutschland veranlasst, um weitere Hilfestellung zu bieten. Inhaltlich handelt es sich um eine 1 zu 1 Übersetzung. Sollten sich dennoch in dem deutschen Text Zweifelsfragen des Verständnisses oder der Auslegung ergeben, so ist der von EIOPA offiziell veröffentlichte englische Text ausschlaggebend.
2 Zu Leitlinie 1 Allgemeine Grundsätze 2.1. Entsprechend dem Sinn und Inhalt der Solvabilität II-Richtlinie wird erwartet, dass die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden bzw. die amtierenden für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden beurteilen, ob das Aufsichtssystem des Drittlandes ein ähnliches Schutzniveau für Versicherungsnehmer bietet wie in Solvabilität II festgelegt, um als gleichwertig zu gelten. Die Beurteilung des Schutzniveaus der Aufsichtsregelung eines Drittlandes bedeutet nicht, dass die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden bzw. die amtierenden für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden sich bemühen sollten, festzustellen, ob ein Drittland die gleichen Mittel zur Gewährleistung des Schutzes der Versicherungsnehmer einsetzt. Die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden bzw. die amtierenden für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden haben im Rahmen ihrer Gleichwertigkeitsbewertung festzustellen, ob die Kriterien in den Artikeln 379 und 380 der Durchführungsmaßnahmen erfüllt sind In Omnibus II wurde eine Formulierung aufgenommen, die die Möglichkeit abschafft, dass die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden bzw. die amtierenden für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden abweichende Gleichwertigkeitsbeschlüsse im Hinblick auf dasselbe Drittland fassen können. Da eine bindende Vermittlung dann das einzige Rechtsmittel werden würde, gilt jede Versicherungsaufsichtsbehörde, die im Solvabilität II-Rahmenwerk erfasst ist, als im Sinne dieser Leitlinien betroffen Das Berufsgeheimnis bildet die Grundlage für jegliche Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden im EWR und in Drittländern. Die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden bzw. die amtierenden für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden haben sicherzustellen, dass angemessene Vorschriften in Bezug auf das Berufsgeheimnis und die Vertraulichkeit vorhanden sind, um den Austausch von Informationen mit der betroffenen Aufsichtsbehörde des Drittlandes zu ermöglichen. Bei der Bewertung der Vorschriften hinsichtlich des Berufsgeheimnisses findet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keine Anwendung Bei der Durchführung einer Gleichwertigkeitsbewertung ist die Angemessenheit der Praxis des Drittlandes bei der Anwendung eines Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gebührend zu berücksichtigen. Ein Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Anwendung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen in den Rechtsordnungen von Drittländern (abhängig von der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der mit der Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken) sollte an sich weder ein Hindernis noch eine Voraussetzung für die Anerkennung der Gleichwertigkeit darstellen. 2
3 2.5. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bezieht sich darauf, wie Regeln angewendet werden, bedeutet jedoch nicht, dass bestimmte Unternehmen/ Arten von Unternehmen von ihrer Anwendung ausgenommen werden. Die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden bzw. die amtierenden für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden haben die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gemäß der Solvabilität II-Regelung zu berücksichtigen Pläne und laufende Initiativen zur Änderung der nationalen Aufsichtsregelung des Drittlandes dürfen bis zu ihrer tatsächlichen Umsetzung nicht als angemessener Nachweis für ein positives Ergebnis der Gleichwertigkeitsbewertung berücksichtigt werden Da Gleichwertigkeitsbeschlüsse der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde bzw. der amtierenden für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde weitreichendere Auswirkungen haben und nicht nur das ersuchende Unternehmen oder die ersuchende Gruppe betreffen, müssen sich die Bewertungen (hinsichtlich der in Leitlinie 1.b genannten Kriterien) auf die für alle Versicherungsunternehmen oder -gruppen geltende Regelung des Drittlandes erstrecken und nicht nur auf diejenigen Elemente, die auf die ersuchende Gruppe oder das ersuchende Unternehmen anzuwenden sind. Beispielsweise wäre es, selbst wenn eine Gruppe nur das Lebensversicherungsgeschäft betreibt, trotzdem erforderlich, dass die nationale Aufsichtsbehörde die Regelung des Drittlandes für das Nichtlebensversicherungsgeschäft bewertet Positive Gleichwertigkeitsbewertungen sind regelmäßig zu überprüfen, damit die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden bzw. die amtierenden für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden Entwicklungen berücksichtigen, die zu maßgeblichen Änderungen in der Aufsichtsregelung des Drittlandes führen könnten. Die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden bzw. die amtierenden für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden haben gemeinsam mit der EIOPA ihre Bewertungen mindestens alle drei Jahre zu überprüfen bzw. sobald ihnen wesentliche Entwicklungen in bereits als gleichwertig eingestuften Rechtsordnungen bekannt werden, die für die Bestimmung der Gleichwertigkeit relevant sein können. 3
4 Zu Leitlinie 7 Endgültiger Beschluss der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde bzw. der amtierenden für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde 2.9. Gemäß Artikel 33 der Verordnung Nr. 1094/2010 wird von der EIOPA erwartet, dass sie gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten [dort wird unter anderem Richtlinie 2009/138/EG aufgeführt] bei der Vorbereitung von Beschlüssen, in denen die Gleichwertigkeit der Aufsichtsregelungen von Drittländern festgestellt wird, hilft Den für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden bzw. den amtierenden für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden wird eine Frist von 20 Arbeitstagen eingeräumt, um über die Vorgehensweise bezüglich eines Ersuchens um Durchführung einer Gleichwertigkeitsbewertung zu entscheiden. Im Sinne der Transparenz und Zusammenarbeit haben die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden bzw. die amtierenden für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden die EIOPA so bald wie möglich nach Eingang des Ersuchens zu unterrichten Die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden bzw. die amtierenden für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden, die um die Durchführung einer Gleichwertigkeitsbewertung ersucht wurden, können den Aufsichtsrat bitten, die EIOPA mit der Durchführung der Gleichwertigkeitsbewertung über ihre zuständige(n) Arbeitsgruppe/Struktur(en) zu beauftragen. Diese Vorgehensweise würde die Beteiligung von Sachverständigen aus allen interessierten Ländern und die Bündelung von Ressourcen und Know-how ermöglichen Wenn der Antrag der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde bzw. die amtierenden für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde vom Aufsichtsrat angenommen wird, wird/werden die zuständige(n) Arbeitsgruppe/Struktur(en) beauftragt, die Bewertungsarbeiten durchzuführen. Die Arbeitsgruppe/ Struktur(en) der EIOPA übernimmt bzw. übernehmen die Verantwortung für die Durchführung der versicherungstechnischen Gleichwertigkeitsbewertung. Es wird erwartet, dass die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden bzw. die amtierenden für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden an der Bewertung vollumfänglich mitwirken Der tatsächliche Gleichwertigkeitsbeschluss obliegt den für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden. Die von der/den Arbeitsgruppe/Struktur(en) der EIOPA vorgelegte versicherungstechnische Bewertung ist als versicherungstechnische Grundlage für den Gleichwertigkeitsbeschluss auf nationaler Ebene zu verwenden. 4
5 Zu Leitlinie 8 Bewertung auf nationaler Ebene/Artikel 227 der Solvabilität II-Richtlinie Nach Auffassung der EIOPA ist die aktive Kooperation der Aufsichtsbehörde des Drittlandes und ihre Möglichkeit des Informationsaustauschs unter Wahrung des Berufsgeheimnisses entscheidend für eine wirksame Gruppenaufsicht. Es wird deshalb erwartet, dass die Aufsichtsbehörde des Drittlandes bei der Gleichwertigkeitsbewertung aktiv kooperiert Da die Kriterien in Artikel 379 der Durchführungsmaßnahmen jedoch kein Kriterium für die Kooperation der Aufsichtsbehörde enthalten, können die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden theoretisch auch ohne eine Bestätigung der Bereitschaft zur Mitwirkung seitens der Aufsichtsbehörde des Drittlandes Gleichwertigkeitsbewertungen gemäß Artikel 227 der Solvabilität II-Richtlinie durchführen, sofern ihnen alle maßgeblichen Informationen zur Verfügung gestellt werden. Da dies auf Ersuchen eines Unternehmens erfolgt, hat das Unternehmen alle erforderlichen Dokumente vorzulegen Die EIOPA unterstützt die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden, die das Bewertungsverfahren durchführen. Die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden haben die EIOPA über erhaltene Anträge zu unterrichten und sie zu ersuchen, die Informationen an ihre Mitglieder weiterzuleiten. Da Gleichwertigkeitsbewertungen in Bezug auf ein System und nicht zur ausschließlichen Verwendung durch eine Gruppe bestimmt sind, ermöglicht dies den Aufsichtsbehörden, Entwicklungen zu verfolgen und bei solchen Bewertungen potenziell zusammenzuarbeiten Im Kontext des Verfahrens auf Ebene der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde können die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden die EIOPA ersuchen, Nachweise anzufordern, damit interessierte Parteien die Gutachter frühzeitig im Verfahren auf Faktoren hinweisen können, die ihrer Auffassung nach für die Gleichwertigkeitsbewertung relevant sind. Entsprechend der Praxis der EIOPA sind die nach einer Anforderung von Nachweisen vorgelegten Informationen von den für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden zu berücksichtigen, jedoch nicht zu veröffentlichen. Ebenso brauchen die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden nicht auf die vorgebrachten Punkte zu antworten Es ist wichtig, dass das gebildete Bewertungsteam über das richtige Gleichgewicht von Fachwissen, Kenntnissen und aufsichtlicher Erfahrung verfügt. Die Bewertungsteams müssen mindestens Folgendes aufweisen oder darauf zugreifen können: a) Fachwissen in Bezug auf die finanziellen Anforderungen (Säule I), einschließlich versicherungsmathematischen Fachwissens b) Fachwissen in Bezug auf die Gruppenaufsicht c) juristisches Fachwissen 5
6 2.19. Die Anzahl der Gutachter im Team muss mindestens drei betragen. Die Größe des Bewertungsteams muss die Komplexität des bewerteten Aufsichtssystems des Drittlandes widerspiegeln Bei Bedarf kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde weitere Nachweise von der jeweiligen Aufsichtsbehörde des Drittlandes/dem Unternehmen anfordern, einschließlich in Form von anschließenden schriftlichen Klarstellungen, Telefonkonferenzen, persönlichen Treffen usw Die erhaltenen Informationen, einschließlich praktischer Nachweise, sind gründlich zu analysieren Die Antworten der Aufsichtsbehörde des Drittlandes auf die von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde erstellten Fragebögen oder die Eingangsdaten des Unternehmens müssen zwar die Grundlage für die Bewertung bilden, jedoch ist die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nicht darauf beschränkt, nur dieses Material zu berücksichtigen Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde kann gegebenenfalls auch andere relevante Informationen in Betracht ziehen, wie eine vom IWF oder von der Weltbank durchgeführte Bewertung. Diese Informationen fließen jedoch nur als ergänzende Informationen in eine Gleichwertigkeitsbewertung ein Die von der Aufsichtsbehörde des Drittlandes zur Verfügung gestellten Informationen müssen dem Berufsgeheimnis unterliegen, es sei denn, sie wurden bereits eindeutig veröffentlicht Nach der ersten Bewertung am Schreibtisch kann ein Vor-Ort-Besuch des Drittlandes unter Beteiligung von Mitarbeitern der EIOPA vereinbart werden, um weitere Informationen/Klarstellungen einzuholen. Nach Auffassung der EIOPA kann es sinnvoll sein, dass die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde, die eine Gleichwertigkeitsbewertung vornimmt, mit der Aufsichtsbehörde des Drittlandes Gespräche über die Bewertung führt, um etwaige Sachverhalte klarzustellen. Ein Vor-Ort-Besuch vermittelt normalerweise ein besseres Verständnis, wie die Aufsichtsbehörde in der Praxis arbeitet. 6
7 Zu Leitlinie 9 Bewertung auf nationaler Ebene/Artikel 260 der Solvabilität II-Richtlinie Die EIOPA betrachtet die aktive Kooperation der Aufsichtsbehörde des Drittlandes als entscheidend bei der Durchführung der Gleichwertigkeitsbewertung im Hinblick auf den Rahmen eines Drittlandes für die Gruppenaufsicht. Die Weigerung eines Drittlandes, bei einer Gleichwertigkeitsbewertung gemäß Artikel 260 der Solvabilität II-Richtlinie mitzuwirken, nimmt der amtierenden für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde in der EU die Möglichkeit, in die praktischen Erfahrungen mit der Gruppenaufsicht im Drittland Einsicht zu nehmen Es ist wichtig, dass das gebildete Bewertungsteam über das richtige Gleichgewicht von Fachwissen, Kenntnissen und aufsichtlicher Erfahrung verfügt. Die Bewertungsteams müssen mindestens Folgendes aufweisen oder darauf zugreifen können: a) Fachwissen in Bezug auf die finanziellen Anforderungen (Säule I), einschließlich versicherungsmathematischen Fachwissens b) Fachwissen in Bezug auf Governance/aufsichtliche Überprüfung c) Fachwissen in Bezug auf die Gruppenaufsicht d) juristisches Fachwissen Die Anzahl der Gutachter im Team muss mindestens vier betragen. Die Größe des Bewertungsteams muss die Komplexität des bewerteten Aufsichtssystems des Drittlandes widerspiegeln Alle anderen in den Absätzen 2.14 bis 2.25 dargelegten Erwägungen in Bezug auf das in Leitlinie 8 beschriebene Verfahren gelten entsprechend und sind im Kontext der Gleichwertigkeitsbewertung gemäß Artikel 260 der Solvabilität II-Richtlinie anzuwenden. 7
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