1 Allgemeines. 2 Grundsatz

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1 Neufassung der Gebührensatzung für die mobile Entsorgung von Grundstücksabwasseranlagen im Verbandsgebiet des Niederbarnimer Wasser- und Abwasserzweckverbandes (Gebührensatzung für die dezentrale Schmutzwasserentsorgung) Aufgrund der 6 und 8 Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I., S. 194) i. V. m. den 5 und 15 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) vom (GVBl. I., S. 398), der 1, 2, 4, und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG), vom (GVBl. I, S. 200), in der jeweils geltenden Fassung und 8 der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksabwasseranlagen im Verbandsgebiet des Niederbarnimer Wasser- und Abwasserzweckverbandes (mobile Entsorgungssatzung) hat die Verbandsversammlung des Niederbarnimer Wasser- und Abwasserzweckverbandes in ihrer Sitzung vom folgende Schmutzwassergebührensatzung beschlossen: 1 Allgemeines Der Niederbarnimer Wasser- und Abwasserzweckverband, nachfolgend Verband genannt, erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren als Gegenleistung für die Inanspruchnahme und Vorhaltung der öffentlichen Einrichtung der nicht leitungsgebundenen Schmutzwasserentsorgung (dezentrale Entsorgung). 2 Grundsatz Der Verband erhebt Grund- und Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung der nicht leitungsgebundene Schmutzwasserentsorgung (dezentrale Entsorgung). Ausgenommen davon ist die Erhebung von Grundgebühren für die Klärschlammbeseitigung aus Kleinkläranlagen. 3 Gebührenmaßstäbe (1) Maßstab für die Benutzungsgebühr bei der Entsorgung von abflusslosen Sammelgruben ist die festgestellte Menge des abgefahrenen Grubeninhaltes. Zur Abfuhrmenge gehört auch das für das Absaugen erforderliche Spülwasser. Als Berechnungseinheit gilt der Kubikmeter. Die Entsorgungsmenge des abzufahrenden Grubeninhaltes wird mittels Messeinrichtung des Entsorgungsfahrzeuges gemessen.

2 2 (2) Wird das Schmutzwasser mehrerer Grundstücke in eine gemeinsame abflusslose Sammelgrube geleitet und ist dadurch die Ermittlung der festgestellten Menge des abgefahrenen Grubeninhaltes auf das Einzelgrundstück bezogen, nach Abs. 1 nicht möglich, ist nach der auf dem Einzelgrundstück verbrauchten Wassermenge die Abfuhrmenge zu verteilen. Als verbrauchte Wassermenge gilt die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge, die auf dem Grundstück gewonnene oder dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge (z.b. aus privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen), soweit diese Menge tatsächlich in die Anlage gelangt sind. Hat ein Wasserzähler nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt oder ist ein Wasserzähler oder eine Schmutzwassermesseinrichtung nicht eingebaut, so wird die verbrauchte Wassermenge von dem Zweckverband oder deren Beauftragten unter Berücksichtigung aller Erkenntnisquellen sowie den begründeten Angaben der Gebührenpflichtigen geschätzt. Wassermengen, die nachweislich nicht in diese Grundstücksabwasseranlage gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der Nachweis der nicht in diese Grundstücksabwasseranlage gelangten Wassermenge obliegt dem Gebührenpflichtigen. Der Nachweis der abzusetzenden Wassermenge ist grundsätzlich über Zwischenzähler vorzunehmen. Über die Art und Weise des Einbaus der Zwischenzähler bestimmt der Verband. Der Verband kann von den Gebührenpflichtigen zum Nachweis der eingeleiteten oder abzusetzenden Wassermenge amtliche Gutachten verlangen, sofern kein ausreichender Nachweis geführt wird. Die Kosten hierfür trägt grundsätzlich der Gebührenpflichtige. (3) Maßstab für die Benutzungsgebühr bei der Entsorgung von Kleinkläranlagen ist die festgestellte Menge des Entsorgungsgutes (Schlamm und Schmutzwasser). Zur Abfuhrmenge gehört auch das für das Absaugen erforderliche Spülwasser. Als Berechnungseinheit gilt der Kubikmeter. Die Entsorgungsmenge des abzufahrenden Abfuhrgutes wird an der Messeinrichtung des Entsorgungsfahrzeuges gemessen. 4 Gebührenpflichtiger (1) Gebührenpflichtig ist jeder Grundstückseigentümer eines im Verbandsgebietes liegenden Grundstückes. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in 9 des SachenRBerG vom (BGBl. Seite 2457) genannten natürlichen und juristischen Personen. Die Rechtsstellung dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt der beabsichtigten Rechtsausübung das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechtes oder den Ankauf des Grundstückes gem. 15, 16 des SachenRBerG bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem SachenRBerG statthaften Einreden oder Einwände geltend gemacht wurden.

3 3 (2) Über diesen Personenkreis dehnt sich die Gebührenpflichtigkeit auch in Bezug auf die tatsächlich die Anlage in Anspruch Nehmenden aus ( z.b. Mieter, Pächter und sonstige Nutzer u.a.). (3) Mehrere Gebührenpflichtige für dieselbe Schuld haften als Gesamtschuldner. (4) Beim Wechsel des Eigentümers geht die Gebührenpflicht mit dem Zeitpunkt der Rechtsnachfolge auf den neuen Eigentümer über, 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 gelten entsprechend. Wenn der bisherige Eigentümer die Anzeige über den Wechsel versäumt, so haftet er für die Gebühren, die in dem Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung anfallen, neben dem neuen Eigentümer, 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 gelten entsprechend. 5 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht/Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Einleitung in die Grundstücksabwasseranlage (abflusslose Sammelgrube oder Kleinkläranlage). (2) Die Gebühren werden 10 Tage nach Zugang des Bescheides fällig. (3) Die Gebührenpflicht für die öffentliche Einrichtung der nicht leitungsgebundene Schmutzwasserentsorgung (dezentrale Entsorgung) endet mit der Beseitigung der Grundstücksabwasseranlage und/oder mit dem Anschluss des Grundstückes an die öffentliche Einrichtung der leitungsgebundenen Schmutzwasserbeseitigung. 6 Gebührensätze (1) Die Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung der nicht leitungsgebundenen Schmutzwasserentsorgung (dezentrale Entsorgung ) im Verbandsgebiet des N W A betragen 7,38 Euro/m³ abgefahrenen Abwassers 20,53 Euro/m³ abgefahrenen Klärschlammes (2) Die Grundgebühr beträgt 32 Euro/Jahr und Grundstück. 7 Erhebungszeitraum Der Erhebungszeitraum für die Grundgebühr ist das Kalenderjahr und bei der Entstehung der Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres der Restteil des Jahres. Bei Wechsel des Gebührenpflichtigen endet die Gebührenpflicht für den bisherigen Gebührenpflichtigen und entsteht die Gebührenschuld für den neuen Gebührenpflichtigen mit diesem Zeitpunkt. Der Erhebungszeitraum für die Benutzungsgebühr umfasst den Zeitraum der tatsächlich ausgeführten Leistung. 8 Vergütung zusätzlicher Leistungen

4 4 (1) Wird für die Entsorgung die Verlegung eines Schlauches von mehr als 15 m Länge erforderlich, ist für jede zusätzliche Schlauchlänge 0,60 Euro je laufenden Meter zu zahlen. (2) Beauftragt der nach 2 Absatz 1 und 2 der Satzung über die mobile Entsorgung von Grundstücksabwasseranlagen im Verbandsgebiet des Niederbarnimer Wasser- und Abwasserzweckverbandes (mobile Entsorgungssatzung) Berechtigte und nach 4 Absatz 2 und 3 der Satzung über die mobile Entsorgung von Grundstücksabwasseranlagen im Verbandsgebiet des Niederbarnimer Wasser- und Abwasserzweckverbandes (mobile Entsorgungssatzung) Verpflichtete die Entsorgung der Grundstücksabwasseranlage mit Eingang des Entsorgungsauftrages beim Transportunternehmen mit einer Auftragsfrist von kleiner als vier Arbeitstagen, ausgenommen 8, Absatz 5, so erhebt der Verband einen Zuschlag von 25,00 Euro je Anfahrt für die kurzfristig zu erbringende Leistung (hierbei zählt der Tag des Eingangs des Auftrages beim Transportunternehmen nicht mit). (3) Beauftragt der Berechtigte oder Verpflichtete nach Absatz 1 die Entsorgung der Grundstücksabwasseranlage und ist nach Auftragserteilung und nach Zeitraumvereinbarung über die Entsorgungsleistung die Zufahrt und der Zugang zur Erledigung der Entsorgungsaufgabe dem Transportunternehmen vom Auftraggeber nicht gewährt, so erhebt der Verband im Falle der Anfahrt für die beauftragte Leistungsausführung wegen verhinderter Leistungsausführung einen Kostenersatz von 25,00 Euro je diesbezüglicher Anfuhr. (4) Für die Entsorgungsaufträge, die im Auftrag des Berechtigten und Verpflichteten nach Absatz 1 innerhalb der folgenden Zeiten erbracht werden müssen, erhebt der Verband eine Kostenerstattung in Höhe von 50,00 Euro je Anfahrt: werktags zwischen Uhr und Uhr, samstags ab Uhr bis Uhr, sonn- und feiertags Uhr bis Uhr. (5) Wird die Entsorgung entsprechend der Zeitraumvereinbarung mit dem Transportunternehmen nicht ausgeführt, ausgenommen Verhinderung der Entsorgung durch höhere Gewalt, so hat das Transportunternehmen zu seinen Lasten einen neuen Entsorgungszeitraum mit dem Berechtigten und Verpflichteten nach Absatz 1 zu vereinbaren. (6) Beauftragt der Berechtigte und Verpflichtete nach Absatz 1 die Entsorgung der Grundstücksabwasseranlagen mit einer Auftragsfrist im Feiertagszeitraum Ostern, Pfingsten und Weihnachten von kleiner als zehn Arbeitstagen vor dem 1. Feiertag der vorgenannten Feiertagszeiträume, so erhebt der Verband einen Zuschlag von 25,00 Euro je Anfahrt für die zu erbringende Leistung (hierbei zählt der Tag des Eingangs des Auftrages beim Transportunternehmen nicht mit). 9 Auskunfts- und Duldungspflichten (1) Die Abgabenpflichtigen und ihre Vertreter haben dem Verband und dessen Beauftragten die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

5 5 (2) Der Verband und dessen Beauftragte können an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Absatz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfang zu helfen. 10 Anzeigepflicht (1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück mit Auswirkungen auf die Abgabepflicht ist dem Verband sowohl von dem Veräußerer als auch von dem Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. (2) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen, so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich dem Verband schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. 11 Datenverarbeitung Zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung und Erhebung der Abgaben nach dieser Satzung ist die Verarbeitung folgender hierfür erforderlicher personen- und grundstücksbezogenen Daten gemäß der Vorschriften der Datenschutzgesetze beim Verband bzw. bei den Mitgliedsgemeinden zulässig: Grundstückseigentümer, Grundstücksgröße, Katasterbezeichnung, Anschrift des Grundstückseigentümers, Wasserverbrauchsdaten. 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig a) entgegen 9 Absatz 1 die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, b) entgegen 9 Absatz 2 verhindert, dass der Verband und dessen Beauftragte an Ort und Stelle ermitteln können und die dazu erforderliche Hilfe verweigert, c) entgegen 10 Absatz 1 den Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück nicht innerhalb eines Monats schriftlich anzeigt, d) entgegen 10 Absatz 2 nicht schriftlich anzeigt, dass Anlagen auf dem Grundstück vorhanden sind, die die Berechnung der Abgabe beeinflussen, e) entgegen 10 Absatz 2 die Neuschaffung, Änderung oder Beseitigung solcher Anlagen nicht schriftlich anzeigt. (2) Die Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes (1) können gemäß 15 Absatz (3) KAG mit einem Bußgeld bis zu EUR geahndet werden.

6 6 13 Zahlungsverzug Rückständige Abgaben werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. 14 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt zum in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung über die Gebührensatzung für die mobile Entsorgung von Grundstücksabwasseranlagen im Verbandsgebiet des Niederbarnimer Wasser- und Abwasserzweckverbandes (Gebührensatzung für die dezentrale Schmutzwasserentsorgung) vom und die 1. Änderungssatzung vom außer Kraft. Zehlendorf, Bernhard George Verbandsvorsteher Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende von der Verbandsversammlung des Niederbarnimer Wasser- und Abwasserzweckverbandes am beschlossene Neufassung der Gebührensatzung für die mobile Entsorgung von Grundstücksabwasseranlagen im Verbandsgebiet des Niederbarnimer Wasser- und Abwasserzweckverbandes (Gebührensatzung für die dezentrale Schmutzwasserentsorgung) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Zehlendorf, Bernhard George Verbandsvorsteher Öffentliche Bekanntmachung Märkische Oderzeitung Märkische Allgemeine Zeitung Oranienburger Generalanzeiger

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