Satzung und Wahlordnung

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1 Satzung und Wahlordnung

2 I. Firma und Sitz der Genossenschaft 1 Firma und Sitz II. Gegenstand der Genossenschaft 2 Zweck und Gegenstand der Genossenschaft III. Mitgliedschaft 3 Mitglieder Erwerb der Mitgliedschaft Beendigung der Mitgliedschaft Kündigung der Mitgliedschaft Übertragung des Geschäftsguthabens Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfall Beendigung der Mitgliedschaft durch Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft Ausschließung eines Mitgliedes Auseinandersetzung IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder 12 Rechte der Mitglieder Wohnliche Versorgung Überlassung von Wohnungen und Eigenheimen Pflichten der Mitglieder V. Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme 16 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben Kündigung weiterer Anteile Nachschusspflicht VI. Organe der Genossenschaft 19 Organe Verhaltensbindungen Vorstand Leitung und Vertretung der Genossenschaft Sorgfaltspflicht des Vorstandes Aufsichtsrat Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates Sorgfaltspflicht des Aufsichtsrates

3 27 Sitzungen des Aufsichtsrates Gegenstände der gemeinsamen Beratungen von Vorstand und Aufsichtsrat Gemeinsame Sitzung von Vorstand und Aufsichtsrat Rechtsgeschäfte mit Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern Zusammensetzung der Vertreterversammlung und Wahl der Vertreter Vertreterversammlung Einberufung der Vertreterversammlung Leitung der Vertreterversammlung u. Beschlussfassung Zuständigkeit der Vertreterversammlung Mehrheitserfordernisse Auskunftsrecht VII. Rechnungslegung 38 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses Vorbereitung der Beschlussfassung über den Jahresabschluss VIII. Rücklagen, Gewinnverwendung und Verlustdeckung 40 Rücklagen Gewinnverwendung Verlustdeckung IX. Bekanntmachungen 43 Bekanntmachungen X. Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband 44 Prüfung XI. Auflösung und Abwicklung 45 Auflösung Satzungsänderung Anhang: Wahlordnung

4 Satzung und Wahlordnung I. Firma und Sitz der Genossenschaft 1 Die Genossenschaft führt die Firma Schwelmer & Soziale Wohnungsgenossenschaft eg. Sie hat ihren Sitz in Schwelm II. Gegenstand der Genossenschaft 2 Zweck und Gegenstand der Genossenschaft (1) 0Zweck der Genossenschaft ist vorrangig eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung der Mitglieder. Zu diesem Zweck errichtet, erwirbt und bewirtschaftet sie Wohnungen, Garagen und Folgeeinrichtungen in allen Rechtsund Nutzungsformen, darunter Eigenheime und Eigentumswohnungen. (2) 0Die Genossenschaft kann darüber hinaus Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen errichten, bewirtschaften und betreuen; sie kann im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe sowie soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen. (3) 0Die Genossenschaft kann sich an andere Unternehmen beteiligen. Die Bestimmungen des 1 Abs. 2 GenG sind zu beachten. (4) 0Die Genossenschaft kann Inhaberschuldverschreibungen ausgeben und Genussrechte gewähren. Sie kann Spareinlagen hereinnehmen. (5) 0Die Genossenschaft soll möglichst ihren Geschäftskreis auf die Steuerbefreiung nach 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG ausrichten. (6) 0Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß 28 die Voraussetzungen. 3

5 III. Mitgliedschaft 3 Mitglieder (1) 0Mitglieder können werden a) natürliche Personen b) Personenhandelsgesellschaften des Handelsrechts sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts. (2) 0Angehörige des Baugewerbes dürfen in der Genossenschaft nicht überwiegen. 4 Erwerb der Mitgliedschaft Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Über die Zulassung beschließt der Vorstand. Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung die Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so entscheidet der Aufsichtsrat über eine Berufung des Abgewiesenen nach Anhörung des Vorstandes. 5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch a) Kündigung, b) Übertragung des Geschäftsguthabens, c) Tod, d) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts. e) Ausschluss. 6 Kündigung der Mitgliedschaft (1) 0Das Mitglied kann zum Schluss eines Geschäftsjahres durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft erklären. (2) 0Die Kündigung muss 2 Jahre vorher schriftlich erfolgen. Sie muss spätestens am letzten Tag des Geschäftsjahres, in dem sie ausgesprochen wird, der Genossenschaft zugegangen sein. 4

6 (3) 0Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündungsrecht nach Maßgabe von 67 a GenG, wenn die Vertreterversammlung a) eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft, b) eine Erhöhung des Geschäftsanteiles, c) die Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen, d) die Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen, e) eine längere Kündigungsfrist als 2 Jahre, f) die Einführung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Erbringung von Sachoder Dienstleistungen beschließt. (4) 0Das Mitglied scheidet aus der Genossenschaft zum Jahresschluss aus, zu dem die Kündigung fristgerecht erfolgt ist. 7 Übertragung des Geschäftsguthabens (1) 0Ein Mitglied kann mit Zustimmung des Vorstandes, jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft, ohne Auseinandersetzung, ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder Mitglied wird. (2) 0Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und hierdurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mehrerer Geschäftsanteile Voraussetzung für eine vom Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Voraussetzungen des Absatz (1) gelten entsprechend. (3) 0Ist der Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwerben. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des ausgeschiedenen oder übertragenden Mitglieds seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird durch die Zuschreibung der Betrag der bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, so hat der Erwerber entsprechend der Höhe des neuen Geschäftsguthabens einen oder mehrere Anteile zu übernehmen. 5

7 8 Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfall Stirbt ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, auf die Erben über. Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Mehrere Erben können ein Stimmrecht in dieser Zeit nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. 9 Beendigung der Mitgliedschaft durch Auslösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft Wird eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Führt die Auflösung oder das Erlöschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge, so setzt der Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres fort. 10 Ausschluss eines Mitgliedes (1) 0Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden, a) wenn es durch ein genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft oder unzumutbar das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft oder ihrer Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht, b) wenn es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsgemäßen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der Genossenschaft besteht, c) wenn über sein Vermögen ein Antrag auf eine Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist, d) wenn es unbekannt verzogen oder sein Aufenthalt länger als 3 Monate unbekannt ist. (2) 0Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem auszuschließenden Mitglied ist vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu dem Ausschluss zu äußern. (3) 0Der Ausschließungsbeschluss ist dem Ausgeschlossenen unverzüglich vom Vorstand durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Absendung des Briefes an kann der Ausgeschlossene weder an der Wahl der Vertreter noch als Vertreter an einer Vertreterversammlung teilnehmen. 6

8 (4) 0Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach Eingang des Ausschließungsbeschlusses durch einen an den Vorstand gerichteten eingeschriebenen Brief gegen den Aus-schluss Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet der Aufsichtsrat. (5) 0In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat müssen die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Aufsichtsrat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist den Beteiligten durch eingeschriebenen Brief (z.b. Einwurfeinschreiben) mitzuteilen. (6) 0Ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates kann erst ausgeschlossen werden, wenn die Vertreterversammlung den Widerruf der Bestellung oder die Abberufung ( 35 Buchst. h, j) beschlossen hat. 11 Auseinandersetzung (1) 0Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die Genossenschaft aus-einander zu setzen. Maßgebend ist die Bilanz, die für das Ge-schäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied ausgeschieden ist, festgestellt worden ist ( 35 Buchst. b). (2) 0Der Ausgeschiedene kann lediglich sein Auseinandersetzungsguthaben, nicht auch einen Anteil an den Rücklagen und dem sonstigen Vermögen der Genossenschaft verlangen. Das Auseinandersetzungsguthaben wird berechnet nach dem Geschäftsguthaben des Mitgliedes ( 16 Abs. 7). Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehende fällige Forderung gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds. (3) 0Die Abtretung und die Verpfändung des Auseinandersetzungs-guthabens an Dritte sind unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen. Eine Aufrechnung des Auseinandersetzungsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. (4) 0Das Auseinandersetzungsguthaben ist den Ausgeschiedenen binnen 6 Monaten seit dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem das Ausscheiden erfolgt ist, auszuzahlen, jedoch nicht vor Feststellung der Bilanz. Der Anspruch auf Auszahlung verjährt in 3 Jahren. 7

9 IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder 12 Rechte der Mitglieder (1) 0Die Mitglieder üben ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft durch die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung und, soweit sie als Vertreter gewählt werden, gemeinschaftlich in der Vertreterversammlung durch Beschlussfassung aus. Sie bewirken dadurch, dass die Genossenschaft ihre Aufgaben erfüllen kann. (2) 0Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitglieds auf Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der gemäß 28 aufgestellten Grundsätze. (3) 0Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt, a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen ( 16), b) Vertreter für die Vertreterversammlung zu wählen, sofern die Teilnahme nicht gem. 10 Abs. 3 ausgeschlossen ist, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe die Berufung einer Vertreterversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Vertreterversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Vertreterversammlung gehören, zu fordern ( 33 Abs. 4), d) an einer gemäß 33 Abs. 4 einberufenen Vertreterversammlung teilzunehmen und hier das Antrags- und Rederecht durch einen Bevollmächtigen auszuüben, soweit es zu den Mitgliedern gehört, auf deren Verlangen die Vertreterversammlung einberufen wurde ( 33 Abs. 5), e) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe die Einberufung einer Mitgliederversammlung zur Abschaffung der Vertreterversammlung zu verlangen; 33 und 34 gelten entsprechend, f) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen. g) eine Abschrift der Liste der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter zu verlagen. h) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen ( 41), i) das Geschäftsguthaben ganz oder teilweise durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen zu übertragen ( 7), j) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären ( 6), k) weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von 17 zu kündigen, 8

10 l) die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß 11 zu fordern. m) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Vertreterversammlung zu nehmen und eine Abschrift der Niederschrift zu verlangen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des Lageberichtes und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern. n) die Mitgliederliste einzusehen, o) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen. 13 Wohnliche Versorgung (1) 0Die Nutzung einer Genossenschaftswohnung sowie der Erwerb eines Eigenheimes oder einer Wohnung in der Rechtsform des Wohnungseigentums bzw. Dauerwohnrechts nach Wohnungseigentumsgesetz stehen ebenso wie die Inanspruchnahme von Betreuungs-/Dienstleistungen ausschließlich in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) 0Ein Anspruch des einzelnen Mitglieds kann aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden. 14 Überlassung von Wohnungen und Eigenheimen (1) 0Die Überlassung einer Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) 0Das Nutzungsverhältnis an einer Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. 15 Pflichten der Mitglieder (1) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen Eigenmittel beizutragen durch a) Übernahme von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des 16 und fristgemäße Zahlungen hierauf, b) Teilnahme am Verlust ( 42), c) weitere Zahlungen gemäß Beschluss der Vertreterversammlung nach Auflösung der Genossenschaft bei Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil noch nicht voll eing zahlt haben (87a GenG). 9

11 (2) 0Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe der Richtlinien zu leisten, die die Vertreterversammlung beschließt. (3) 0Das Mitglied hat bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten auch aus abgeschlossenen Verträgen, die Belange der Gesamtheit der Mitglieder im Rahmen der genossenschaftlichen Treuepflicht angemessen zu berükksichtigen. V. Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme 16 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben (1) 0Der Geschäftsanteil beträgt 100, Euro. (2) 0Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet zehn Anteile zu übernehmen. Diese Anteile sind Pflichtanteile. Soweit das Mitglied bereits weitere Anteile gemäß Abs. 4 gezeichnet hat, werden diese auf die Pflichtanteile angerechnet. (3) 0Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann Ratenzahlungen zulassen, jedoch sind in diesem Falle sofort nach Zulassung der Beteiligung 500, Euro einzuzahlen. Vom Beginn des folgenden Monats sind monatlich weitere 50, Euro einzuzahlen, bis die Pflichtanteile voll erreicht sind. Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen. (4) 0Über die Geschäftsanteile gemäß Abs. 2 und 3 hinaus können die Mitglieder weitere Anteile übernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt neu übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat. Für die Einzahlung gilt Abs. 3 entsprechend (5) 0Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Im Übrigen gilt 41 Abs. 4 der Satzung. (6) 0Die Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist (7) 0Die Einzahlung auf die Geschäftsanteile, vermehrt um zugeschriebenen Gewinnanteil, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bildet das Geschäftsguthaben des Mitgliedes. 10

12 (8) 0Stundungen monatlicher Mindestraten gemäß 16, Ziffer 3, Satz 1 und Ziffer 4 sowie Sondervereinbarungen sind aus sozi-alen oder unternehmensbezogenen wirtschaftlichen Gründen in das Ermessen des Vorstandes gestellt. (9) 0Eine Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt 11 der Satzung. 17 Kündigung weiterer Anteile (1) 0Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile im Sinne von 16 Abs. 4 zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss schriftlich erfolgen. (2) 0Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsguthabens gilt 11 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist. ( 16 Abs. 3-6), wird der auszahlungs-fähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet. 18 Nachschusspflicht (1) 0Die Mitglieder haften der Genossenschaft mit den gezeichneten Pflichtanteilen. Sie haben für den Fall, dass die Gläubiger im Insolvenzverfahren der Genossenschaft nicht befriedigt werden, keine Nachschüsse zu leisten. (2) 0Die Vertreterversammlung kann nach Auflösung der Genossenschaft beschließen, dass die Mitglieder, soweit dies erforderlich ist, zur Deckung eines Fehlbetrages i.s. von 87 a Abs. 1 GenG zu weiteren Einzahlungen auf den Geschäftsanteil 11

13 verpflichtet sind, sofern sie diesen noch nicht voll eingezahlt haben. Ein Mitglied kann jedoch zu weiteren Zahlungen nach 87 a Abs. 2 GenG höchstens bis zu dem Betrag in Anspruch genommen werden, der dem Gesamtbetrag seiner Geschäftsanteile entspricht. VI. Organe der Genossenschaft 19 Organe Die Genossenschaft hat als Organe den Vorstand, den Aufsichtsrat, die Vertreterversammlung solange die Mitgliederzahl über-steigt. An die Stelle der Vertreterversammlung tritt die Mitgliederversammlung, wenn die Zahl der Mitglieder unter sinkt. 20 Verhaltensbindungen (1) 0Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, die Grundsätze einer sozialverantwortbaren, marktorientierten Ge-schäftspolitik zu beachten und dabei insbesondere eine gute und sichere Wohnversorgung der Mitglieder zu gewährleisten sowie eine unternehmenswirtschaftliche Gesamtrentabilität sicherzustellen. (2) 0Die vom Vorstand festgesetzten Nutzungsgebühren, Mieten, Verkaufspreise für Eigenheime und Eigentumswohnungen sowie Entgelte anderer Art, sollen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität des Unternehmens eine Kostendeckung ermöglichen, einschl. einer angemessenen Verzinsung des Eigenkapitals sowie einer ausreichenden Bildung von Rücklagen. (3) 0Der Geschäftsbetrieb ist nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung leistungsbezogen auszurichten. (4) 0Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats, dürfen in Angelegenheiten der Genossenschaft eine für sie gewinnbringende Tätigkeit nur ausüben, wenn Vorstand und Aufsichtsrat dies beschlossen haben. 21 Vorstand (1) 0Der Vorstand besteht mindestens aus 3 Personen. Sie müssen Mitglied der Genossenschaft und natürliche Personen sein. Gehören juristische Personen oder Personengesellschaften der Genossenschaft an, können die zur Vertretung befugten Personen in den Vorstand bestellt werden. 12

14 fügen. Der Prokurist zeichnet in der Weise, dass er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatz beifügt. (4) 0Ist eine Willenserklärung gegenüber der Genossenschaft ab-zugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstands-mitglied oder einem Prokuristen. (5) 0Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Das gilt sinngemäß für Vorstandsmitglieder, die in Gemeinschaft mit einem Prokuristen die Genossenschaft vertreten. (6) 0Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft aufgrund seiner Beschlüsse, die mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen sind. Er ist mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Niederschriften über Beschlüsse sind von den mitwirkenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften sind sicherzustellen. (7) 0Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von jedem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist. (8) 0Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat auf Verlangen über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu berichten und in den Sitzungen des Aufsichtsrates, zu denen er eingeladen wird, Auskunft zu erteilen. (9) 0Der Vorstand hat der ordentlichen Vertreterversammlung den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang, und einen Lagebericht, mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates und dessen Bericht) vorzulegen. (10) Der Vorstand ist berechtigt, Patronatserklärungen für Tochter-unternehmen, die im 100 %igen Eigentum der Genossenschaft stehen, bis zu einer Höhe von 20 % der Bilanzsumme des abgelaufenen Geschäftsjahres, abzugeben. 23 Sorgfaltspflicht des Vorstandes (1) 0Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie auch nach Ausscheiden aus ihrem Amt Stillschweigen zu bewahren. 14

15 fügen. Der Prokurist zeichnet in der Weise, dass er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatz beifügt. (4) 0Ist eine Willenserklärung gegenüber der Genossenschaft ab-zugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstands-mitglied oder einem Prokuristen. (5) 0Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Das gilt sinngemäß für Vorstandsmitglieder, die in Gemeinschaft mit einem Prokuristen die Genossenschaft vertreten. (6) 0Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft aufgrund seiner Beschlüsse, die mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen sind. Er ist mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Niederschriften über Beschlüsse sind von den mitwirkenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften sind sicherzustellen. (7) 0Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von jedem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist. (8) 0Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat auf Verlangen über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu berichten und in den Sitzungen des Aufsichtsrates, zu denen er eingeladen wird, Auskunft zu erteilen. (9) 0Der Vorstand hat der ordentlichen Vertreterversammlung den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang, und einen Lagebericht, mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates und dessen Bericht) vorzulegen. (10) Der Vorstand ist berechtigt, Patronatserklärungen für Tochter-unternehmen, die im 100 %igen Eigentum der Genossenschaft stehen, bis zu einer Höhe von 15 % der Bilanzsumme des abgelaufenen Geschäftsjahres, abzugeben. 23 Sorgfaltspflicht des Vorstandes (1) 0Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie auch nach Ausscheiden aus ihrem Amt Stillschweigen zu bewahren. 14

16 (2) 0Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet, a) die Geschäfte entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung zu führen, b) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen, personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen. c) für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen gem. 38 ff. der Satzung zu sorgen, d) über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbers und über die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen zu entscheiden, e) die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsge-setzes zu führen, f) im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und dem Prüfungsverband darüber zu berichten. (3) 0Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat zu berichten, über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung (insbesondere die Finanz-, Investitions- und Personalplanung). Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich nach der Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen, 25 Abs. 3 ist zu beachten. (4) 0Die Ersatzpflicht gegenüber der Genossenschaft tritt nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluss der Vertreterversammlung beruht. Die Ersatzpflicht wird dagegen nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat. 24 Aufsichtsrat (1) 0Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens 6 Mitgliedern. Die Vertreterversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen, sie muss durch drei teilbar sein. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen persönlich Mitglied der Genossenschaft und natürliche Personen sein. Gehören juristische Personen oder Personengesellschaften der Genossenschaft an, können die zur Vertretung befugten Personen in den Aufsichtsrat gewählt werden. Wahl bzw. Wiederwahl kann nur vor Vollendung des 74. Lebensjahres erfolgen. (2) 0Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernde Vertreter von Vorstandsmitgliedern sein. Sie dürfen auch nicht als Mitarbeiter in einem Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft stehen. Mitglieder des Aufsichtsrates können nicht sein, die Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sowie weitere nahe Angehörige eines Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedes oder eines Mitarbeiters, der in einem Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft steht. 15

17 (3) 0Ehemalige Vorstandsmitglieder können erst zwei Jahre nach Ausscheiden aus dem Amt, ab erteilter Entlastung in den Auf-sichtsrat gewählt werden. (4) 0Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Vertreterversammlung für 3 Jahre gewählt. Ihre Amtszeit endet mit Schluss der Vertreterversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hierbei wird das Ge-schäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird nicht mitgerechnet. Alljährlich scheidet ein Drittel der Mitglieder aus und ist durch Neuwahl zu ersetzen. In den beiden ersten Jahren entscheidet darüber das Los, später die Amtsdauer. Wiederwahl ist zulässig. (5) 0Ist ein Mitglied vorzeitig ausgeschieden, so beschränkt sich die Amtsdauer des an seiner Stelle gewählten Mitglieds auf die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. (6) 0Dauernd verhinderte Aufsichtsratsmitglieder sind durch die Vertreterversammlung abzuberufen und durch Neuwahl zu ersetzen. Sinkt die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrates unter die Mindestzahl (Abs. 1) oder unter die für die Beschlussfassung notwendige Anzahl ( 27 Abs. 4), so muss unverzüglich eine Vertreterversammlung einberufen werden, um Ersatzwahlen vorzunehmen. (7) 0Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernd Vertreter von Vorstandsmitgliedern sein. Sie dürfen auch nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft stehen. Nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Vertretern von verhinderten Vorstandsmitgliedern bestellen. In dieser Zeit und bis zur erteilten Entlastung dürfen sie wegen ihrer Tätigkeit im Vorstand keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ausüben. (8) 0Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und deren Stellvertreter. Das gilt auch, soweit sich seine Zusammensetzung durch Wahlen nicht verändert hat. (9) 0Dem Aufsichtsrat steht ein angemessener Auslagenersatz, auch in pauschalierter Form zu. Soll ihm für seine Tätigkeit als Aufsichtsrat eine Vergütung gewährt werden, beschließt hierüber sowie über die Höhe der Vergütung die Vertreterversammlung. 16

18 25 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates (1) 0Der Aufsichtsrat hat den Vorstand in seiner Geschäftsführung zu fördern, zu beraten und zu überwachen. Die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates werden durch Gesetz und Satzung begrenzt. Hierbei hat er insbesondere die Leitungsbefugnis des Vorstandes gemäß 27 Abs. 1 GenG zu beachten. (2) 0Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. Über die Führung von Prozessen entscheidet die Vertreterversammlung. (3) 0Der Aufsichtrat kann vom Vorstand jederzeit Auskünfte über die Angelegenheit der Genossenschaft verlangen. Ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied kann Auskünfte nur an den gesamten Aufsichtsrat verlangen. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht und die Pflicht, von den Vorlagen des Vorstandes Kenntnis zu nehmen. (4) 0Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat den Inhalt des Prüfungs-berichts zur Kenntnis zu nehmen. (5) 0Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Vorschläge des Vorstandes zu prüfen und der Vertreterversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten. (6) 0Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen, insbesondere um seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder um deren Ausführung zu überwachen. (7) 0Die Mitglieder des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse können ihre Obliegenheiten nicht anderen Personen übertragen. Der Aufsichtsrat kann sich zur Erfüllung seiner Überwachungspflicht der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen. (8) 0Beschlüsse des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden ausgeführt. (9) 0Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. 17

19 26 Sorgfaltspflicht des Aufsichtsrates Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes einer Wohnungsgenossenschaft anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und von Dritten, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt. Im Übrigen gilt gem. 41 GenG für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratmitglieder 34 GenG sinngemäß. 27 Sitzungen des Aufsichtsrates (1) 0Der Aufsichtsrat hält nach Bedarf Sitzungen ab. Er soll einmal im Kalendervierteljahr zusammentreten. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen und geleitet. Als Sitzungen des Aufsichtsrates gelten auch die gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat gemäß 29. Die Geschäftsordnung trifft die näheren Bestimmungen. (2) 0Der Aufsichtsrat soll den Vorstand in der Regel zu seinen Sit-zungen einladen. Der Vorstand nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil. (3) 0Der Vorsitzende des Aufsichtsrates muss den Aufsichtsrat unverzüglich einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrates oder der Vorstand unter Angabe des Zweckes und der Gründe dies verlangen. (4) 0Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner von der Vertreterversammlung gewählten Mitglieder bei der Beschlussfassung anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (5) 0Schriftliche und telegrafische Beschlussfassungen des Auf-sichtsrates sind nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. (6) 0Über die Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben sind. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften ist sicherzustellen. (7) 0Beschlüsse des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden ausgeführt. 18

20 28 Gegenstände der gemeinsamen Beratungen von Vorstand und Aufsichtsrat Vorstand und Aufsichtsrat beschließen nach gemeinsamer Beratung durch getrennte Abstimmung, die in 20 Abs. 4 genannten Angelegenheiten über a) Aufstellung des Neubau- und Modernisierungsprogramms, b) die Grundsätze für die Veräußerung oder Erwerb von Grundstücken sowie die Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten und Dauerwohnrechten, c) die Grundsätze für die Vergabe von Genossenschaftswohnungen und für die Benutzung von Einrichtungen der Genossenschaft. d) die Grundsätze für die Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie über die Bestellung und Übertragung von Erbbau- und Dauerwohnrechten. e) die Grundsätze der Ausgaben von Inhaberschuldverschrei-bungen, f) die Beauftragung des Prüfungsverbandes, die gesetzliche Prüfung um die Prüfung des Jahresabschlusses unter Einbeziehung der Buchführung des Lageberichtes zu erweitern. g) die Grundsätze für Nichtmitgliedergeschäfte, s. 2 Abs. 4, h) die Beteiligung an anderen Unternehmen oder Zusammenschlüssen, i) die Vorbereitung aller Vorlagen an die Vertreterversammlung, j) die Erteilung einer Prokura und über Anstellungsverträge mit Prokuristen, k) die Ausschüttung einer genossenschaftlichen Rückvergütung, l) die im Ergebnis des Berichts über die gesetzliche Prüfung und die zu treffenden Maßnahmen, m) den Entwurf einer Wahlordnung oder deren Änderung für die Wahl der Vertreter, n) die Bestellung des Wahlvorstandes, o) Beanstandungen der Wählerlisten und der aufgelegten Wahlvorschläge gemäß 14 der Wahlordnung, p) Berufung gegen Entscheidungen des Wahlvorstandes gemäß 16 der Wahlordnung, q) Bestimmungen über das Wahlverfahren bei der Wahl von Vertretern zur Vertreterversammlung. 19

21 29 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat (1) 0Gemeinsame Sitzungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates sollen regelmäßig, mindestens vierteljährlich, abgehalten werden. Die Sitzungen werden in der Regel auf Vorschlag des Vorstandes vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen und geleitet. Auf Verlangen des Prüfungsverbandes ist eine gemeinsame Sitzung des Vorstandes und Aufsichtsrates einzuberufen. (2) 0Zur Beschlussfähigkeit der gemeinsamen Sitzungen ist es erforderlich, dass jedes der Organe für sich beschlussfähig ist. Jedes Organ beschließt getrennt. Anträge, deren Annahme nicht jedes der beiden Organe ordnungsgemäß beschließt, gelten als abgelehnt. Beschlüsse über Aufstellung und Änderung der Wahlordnung zur Vertreterversammlung ( 28 Buchst. q) müssen vom Vorstand einstimmig gefasst werden. (3) 0Über die Beschlüsse der gemeinsamen Sitzungen sind vom Schriftführer des Aufsichtsrates Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und einem Vor-standsmitglied zu unterschreiben sind. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften ist sicherzustellen. 30 Rechtsgeschäfte mit Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern (1) 0Geschäfte und Rechtsgeschäfte mit der Wohnungsgenossenschaft dürfen die Mitglieder des Vorstandes sowie ihre Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und weiteren nahen Angehörigen nur nach vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrates, die Mitglieder des Aufsichtsrates sowie ihre Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und weiteren nahen Angehörigen nur nach vorheriger Zustimmung des Vorstandes und des Aufsichtsrates abschließen. (2) 0Dies gilt auch für einseitige Rechtsgeschäfte sowie für Änderung und Beendigung von Verträgen. Der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf weiterhin die gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit im selben Geschäftsbereich wie dem der Genossenschaft. Rechtsgeschäftliche Erklärungen und Verträge im Sinne von Abs. 1 sind namens der Genossenschaft vom Vorstand und vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates bzw. seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. Die Betroffenen sind von der Mitunterzeichnung ausgeschlossen. 20

22 31 Zusammensetzung der Vertreterversammlung und Wahl der Vertreter (1) 0Die Vertreterversammlung besteht aus mindestens 50 von den Mitgliedern der Genossenschaft gewählten Vertretern. Die Vertreter müssen persönlich Mitglied der Genossenschaft sein. Sie dürfen nicht dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat angehören und sich nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Bestellung eines Vertreters kann nur vor Vollendung des 74. Lebensjahres erfolgen. (2) 0Wählbar als Vertreter oder Ersatzvertreter sind nur natürliche Personen, die voll geschäftsfähig sind. Ist ein Mitglied der Ge-nossenschaft eine juristische Person oder eine Personenge-sellschaft, können natürliche Personen, die zu deren gesetzlicher Vertretung befugt sind, als Vertreter gewählt werden. (3) 0Jedes Mitglied hat bei der Wahl des jeweils zu wählenden Ver-treters eine Stimme. Das Mitglied oder sein gesetzlicher Ver-treter können schriftlich Stimmvollmacht erteilen. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigt können nur Mitglieder der Genossenschaft oder Ehegatten, eingetragene Lebenspartner des Mitglieds sein. Die Bevollmächtigung von Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, ist ausgeschlossen (4) 0Die Vertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Auf je angefangene 60 Mitglieder ist ein Vertreter zu wählen. Ferner sind Ersatzvertreter zu wählen. Briefwahl ist zulässig. Nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren einschl. der Feststellung des Wahlergebnisses werden in einer Wahlordnung getroffen. (5) 0Die Amtszeit der ersten Vertreter beginnt mit der Annahme der Wahl. Die der nachfolgenden Vertreter mit der Annahme der Wahl, jedoch frühestens mit dem Ablauf der satzungsmäßigen Amtszeit der vorherigen Vertreter. Die Amtszeit eines Ersatzvertreters beginnt mit dem Wegfall des Vertreters. Die Amtszeit eines Vertreters sowie die des an seine Stelle getretenen Ersatzvertreters enden mit der Vertreterversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates für das 4. Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. (6) 0Die Neuwahl der Vertreter und der Ersatzvertreter muss jeweils spätestens bis zu der Vertreterversammlung durchgeführt sein, mit deren Schluss die Amtszeit der bisherigen Vertreter endet. 21

23 (7) 0Das Amt des Vertreters erlischt vorzeitig, wenn ein Vertreter sein Amt niederlegt, geschäftsunfähig wird, aus der Genossenschaft ausscheidet oder wenn der Beschluss über seinen Ausschluss gemäß 10 Abs. 3 abgesandt worden ist. Erlischt die Vertreterbefugnis vorzeitig, so tritt an die Stelle des ausgeschiedenen Vertreters ein Ersatzvertreter. Die Wahlordnung (gemäß 14 Abs. 7) kann bestimmen, dass der Ersatzfall schon eintritt, wenn ein gewählter Vertreter vor Annahme der Wahl wegfällt. (8) 0In der Vertreterversammlung hat jeder Vertreter eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Wer durch die Beschlussfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, darf insoweit nicht mitstimmen. Das Gleiche gilt bei einer Beschlussfassung darüber, ob die Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. (9) 0Neuwahlen zur Vertreterversammlung müssen abweichend von Abs. 4 unverzüglich erfolgen, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung des an die Stelle eines weggefallenen Vertreters jeweils einrückenden Ersatzvertreters und die gesetzlich vorgesehene Mindestzahl (Abs. 1 Satz 1) sinkt. (10) Eine Liste mit Namen und Anschriften der gewählten Vertreter und der Ersatzvertreter ist mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen. Die Auslegung ist gemäß 43 der Satzung in einem öffentlichen Blatt bekannt zu machen. Auf Verlangen ist jedem Mitglied eine Abschrift der Liste auszuhändigen; hierauf ist in der Bekanntmachung über die Auslegung der Liste hinzuweisen. 32 Vertreterversammlung (1) 0Die ordentliche Vertreterversammlung muss bis zum 30. Juni jeden Jahres stattfinden. (2) 0Der Vorstand hat der ordentlichen Vertreterversammlung den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) sowie den Lagebericht nebst den Bemerkungen des Aufsichtsrates vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat der Vertreterversammlung über seine Tätigkeit zu berichten. (3) 0Außerordentliche Vertreterversammlungen sind, abgesehen von den im Genossenschaftsgesetzt oder in dieser Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, einzuberufen, wenn es im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist. Dies ist besonders dann anzunehmen, wenn der Prüfungsverband die Einberufung zur Besprechung des Prüfungsergebnisses oder zur Erörterung der Lage der Genossenschaft für notwendig hält. 22

24 (4) 0Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates nehmen ohne Stimmrecht an der Vertreterversammlung teil. 33 Einberufung der Vertreterversammlung (1) 0Die Vertreterversammlung wird in der Regel vom Vorsitzen-den des Aufsichtsrates einberufen. Das gesetzliche Recht des Vorstandes auf Einberufung der Vertreterversammlung wird dadurch nicht berührt. (2) 0Die Einladung zur Vertreterversammlung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Tagesordnung durch eine den Vertretern zugegangene schriftliche Mitteilung oder durch einmalige Bekanntmachung in den örtlichen Tageszeitungen. Eine Einladung ergeht vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder vom Vorstand, falls dieser die Vertreterversammlung einberuft. Zwischen dem Tag der Vertreterversammlung und dem Tag des Zugangs der schriftlichen Mitteilung/dem Datum des die Bekanntmachung enthaltenen Blattes muss ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen. (3) 0Die Tagesordnung der Vertreterversammlung ist allen Mit-gliedern der Genossenschaft durch Veröffentlichung im Internet unter der Adresse der Genossenschaft bekannt zu geben. (4) 0Die Vertreterversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn der zehnte Teil der Mitglieder oder der dritte Teil der Vertreter dies in einer Textform abgegebenen Eingabe unter Anführung des Zwecks und der Gründe verlangt. Fordert der zehnte Teil der Mitglieder oder der dritte Teil der Vertreter in gleicher Weise die Beschlussfassung über bestimmte, zur Zuständigkeit der Vertreterversammlung gehörende Gegenstände, so müssen diese auf die Tagesordnung gesetzt werden. (5) 0Mitglieder, auf deren Verlangen gem. Abs. 4 eine Vertreterversammlung einberufen wird, oder die die Beschlussfassung über bestimmte Gegenstände in einer Vertreterversammlung gefordert haben, können an dieser Versammlung teilnehmen. Die teilnehmenden Mitglieder üben ihr Rede- und Antragsrecht in der Vertreterversammlung durch einen Bevollmächtigten aus, der aus ihrem Kreis zu wählen ist. (6) 0Beschlüsse können nur über Gegenstände der Tagesordnung gefasst werden. Nachträglich können Anträge auf Beschlussfassung, soweit sie zur Zuständigkeit der Vertreterversammlung gehören, aufgenommen werden. 23

25 (7) 0Gegenstände der Tagesordnung müssen rechtzeitig, vor der Vertreterversammlung, durch eine dem Vertreter zugegangene schriftliche Mitteilung angekündigt werden. Zwischen dem Tag der Vertreterversammlung und dem Tag des Zugangs der schriftlichen Mitteilung muss ein Zeitraum von mindestens 1 Woche liegen. Dasselbe gilt für Anträge des Vorstandes oder des Aufsichtsrates, Anträge über die Leitung der Versammlung sowie der in der Vertreterversammlung gestellte Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversammlung braucht nicht angekündigt zu werden. 34 Leitung der Vertreterversammlung und Beschlussfassung (1) 0Die Leitung der Vertreterversammlung hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Sind beide verhindert oder hat der Vorstand die Versammlung einberufen, so hat ein Mitglied des Vorstandes die Versammlung zu leiten. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer sowie die Stimmenzähler. (2) 0Abstimmungen erfolgen nach Ermessen des Versammlungsleiters durch Handheben oder Aufstehen. Auf Antrag kann die Vertreterversammlung mit einfacher Mehrheit be-schließen, geheim durch Stimmzettel abzustimmen. Bei der Beschlussfassung zu 35 f, g, h, k, n, o und p der Satzung ist durch Stimmzettel geheim abzustimmen, wenn dies auf Antrag eines Vertreters mit einem Zehntel der abgegebenen Stimmen beschlossen wird. (3) 0Für die Feststellung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist, werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Das Gleiche gilt, wenn bei Wahlen durch Stimmzettel unbeschriebene oder den Wahlvorschlägen nicht entsprechende Stimmzettel abgegeben werden. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (4) 0Wahlen erfolgen aufgrund von Einzelwahlvorschlägen, die in der Vertreterversammlung zu machen sind. Es können nur einzelne Personen vorgeschlagen werden. Listenvorschläge sind nicht zulässig. (5) 0Über die Beschlüsse der Vertreterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie soll den Ort und den Tag der Versammlung, den Namen des Vorsitzenden sowie Art und Er-gebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlussfassung enthalten. Bei Wahlen sind die Namen der vorgeschlagenen Personen und die Zahl der auf sie entfallenden Stimmen anzugeben. Eine Aufbewahrung der Stimmzettel ist nicht erforderlich. Die Niederschrift ist vom 24

26 Vorsitzenden und den anwesenden Mitgliedern des Vorstandes zu unterschreiben. Die Belege über die Einberufung sind als Anlagen beizufügen. Jedem Mitglied ist die Einsicht in die Niederschrift zu gestatten und auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die Niederschrift ist von der Genossenschaft aufzubewahren. (6) 0Wird eine Änderung des Statuts beschlossen, die a) die Erhöhung des Geschäftsanteiles, b) die Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen, c) die Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen, d) die Verlängerung der Kündigungsfrist auf eine längere Frist als 2 Jahre oder eine wesentliche Änderung des Gegenstandes des Unternehmens betrifft, so ist der Niederschrift außerdem ein Verzeichnis der erschienenen Vertreter beizufügen. 35 Zuständigkeit der Vertreterversammlung (1) 0Der Zuständigkeit der Vertreterversammlung unterliegt die Beschlussfassung über a) Änderung der Satzung, b) Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang), c) die Verwendung des Bilanzgewinns, d) die Deckung des Bilanzverlustes, e) die Verwendung der gesetzlichen Rücklage zum Zwecke der Verlustdeckung, f) Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates, g) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates sowie Festsetzung einer Vergütung, h) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates, i) fristlose Kündigung des Einstellungsvertrages von Vorstandsmitgliedern, j) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft, k) die Führung von Prozessen gegen die im Amt befindlichen und ausgeschiedenen Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern wegen ihrer Organstellung, l) Festsetzung der Beschränkung bei der Kreditgewährung gemäß 49 GenG, m)die Gewährung von Genussrechten, n) die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung oder Formwechsel, o) die Auflösung der Genossenschaft, p) die Zustimmung zu einer Wahlordnung für die Wahl von Vertretern zur Vertreterversammlung. 25

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