Amtliche Nachrichten. Christbaumverkauf aus dem Gemeindewald Rundelshausen. Redaktionsschlussvorverlegung. Abfallkalender 2015 (bitte aufheben)

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1 Jahrgang 41 Freitag, den 12. Dezember 2014 Nummer 50 Die kommende Ausgabe Ihres Mitteilungsblattes in der Kalenderwoche 51 beschließt das Jahr Die erste Ausgabe des neuen Jahres erscheint in Kalenderwoche 2, die weiteren Ausgaben dann wieder im gewohnten Rhythmus. Wir wünschen Ihnen, liebe Leserinnen und Leser, eine gesegnete Advents- und Weihnachtszeit. Ihr Verlag + Druck LINUS WITTICH KG Redaktionsschlussvorverlegung Wegen des Feiertags Heilige Dreikönige muss der Redaktionsschluss für die Ausgabe in Kalenderwoche 2 auf Montag, 05. Januar 2015, Uhr vorverlegt werden. Bitte reichen Sie spätestens bis zu diesem Termin Ihre Texte und Anzeigen bei der Annahmestelle ein. Später eingehende Beiträge können leider nicht mehr berücksichtigt werden. Die Redaktion Amtliche Nachrichten Sitzung des Marktgemeinderates Am Dienstag, findet um Uhr eine öffentliche Sitzung des Marktgemeinderates im Sitzungssaal des Rathauses Werneck statt. Folgende Tagesordnungspunkte sind vorgesehen: Genehmigung der Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom Erneuerung Fußgängersteg über die Wern in Ettleben - Vorstellung der Ausführungsvarianten Behandlung der Bürgerversammlung in Schleerieth vom Termine Eine nichtöffentliche Sitzung schließt sich an. Die Tagesordnung kann aus redaktionellen Gründen noch geändert oder ergänzt werden. Wir bitten deshalb die Tagespresse (Termine) bzw. den Aushang am Rathaus Werneck zu verfolgen. Christbaumverkauf aus dem Gemeindewald Rundelshausen Der Christbaumverkauf findet am Sa., 13. Dezember von 8.30 Uhr bis Uhr in der Christbaumkultur Rundelshausen statt. Hinweis: Die Zufahrt zur Christbaumkultur kann nur von Stettbach aus erfolgen (Einbahnstraßenregelung). Nähere Informationen siehe letztes Amtsblatt. Abfallkalender 2015 (bitte aufheben) Mit diesem Amtsblatt wird der Abfallkalender für das Jahr 2015 verteilt. Sie finden darin, wie gewohnt, die genauen Abfuhrtage für Restmüll- und Biotonne, Papiertonne und Gelbe Tonne oder Gelben Sack für das ganze Jahr. Die jeweiligen Wochentage für die Abfuhr der einzelnen Gefäße bleiben 2015 in allen Gemeindeteilen gleich. Verschiebungen, die durch Feiertage nötig werden, erkennen Sie durch ein eingedrucktes Ausrufezeichen auf den ersten Blick. Unter dem Kalenderteil finden Sie die Termine für die Mobile Problemmüllsammlung. Eine wichtige ergänzende Information: Alle Tonnen und auch der angemeldete Sperrmüll müssen auch im neuen Jahr jeweils früh um 6.00 Uhr bereit stehen. Nur so kann eine zuverlässige und reibungslose Abfuhr gewährleistet werden. Denn manchmal erfordern kurzfristige Änderungen eine Umstellung im gewohnten Tages-Abfuhrrhythmus. Bei Fragen können Sie sich wie gewohnt an das Landratsamt unter der Telefonnummer 09721/55546 oder unter abfallberatung@lrasw.de wenden. Falls jemand bis Ende Dezember keinen Abfallkalender erhalten hat, kann er ein Exemplar beim Markt Werneck abholen.

2 Werneck Nr. 50/14 Sie suchen noch ein passendes Weihnachtsgeschenk? Wie wäre es mit Karten für den Wernecker Kulturfrühling? Die Kabarettistin La Signora fordert am Freitag, 13. März 2015, um Uhr, im Casino II des Schlosses Werneck: Sei mein!. Sie ist der heißeste Flirt seit der Erfindung des Akkordeons und sie weiß, was sie will. Haarnetz, schwarze Bluse, schwarzer Rock und der Schönheitsfleck auf der Wange. So umschwärmt sie Akkordeon spielend ihr Publikum. Es gibt kein Entrinnen bei der abgefahrensten Bräutigam-Show des Jahres. Karten kosten im Vorverkauf 10. Ein weiterer Höhepunkt ist das Konzert von häisd n däisd vomm mee am Samstag, 28. März, um Uhr, in der Turnhalle der Grundschule Schleerieth. Die Wanderer in der weiten Welt der Musik, mit Heimat im Fränkischen Folk, sind längst keine Unbekannten mehr. Sie sind Virtuosen auf allen denkbaren und undenkbaren Instrumenten. Bei ihren Konzerten feuern sie ein wahres Stimmungsfeuerwerk ab. Sie präsentieren ihr Programm da waggld des Kodledd. Karten kosten im Vorverkauf 13, erm. 10. Für beide Veranstaltungen sind ab sofort an folgenden Vorverkaufsstellen Karten erhältlich: Optik Stretz, Sparkasse und Rathaus Werneck. Geschenkideen für Weihnachten aus dem Rathaus Markt Werneck - Ein Begleiter durch die Landschaft 5,00 Fränkisches Bildstockzentrum Egenhausen 2,50 Schloss Werneck, kleine Broschüre 1,30 Gärten und Parks in Franken 9,95 Schweinfurter Land-Radwanderwegeführer 8,35 Radwanderwege im Oberen Werntal 2,00 Landkreis Schweinfurt Südlich des Mains 16,80 Landkr. Schweinfurt Nordwestlicher Teil 21,90 Streifzug durch das Obere Werntal 5,00 Schriftenreihe des Historischen Vereins : Zeuzleben Auf den Spuren unserer Vorfahren 2,50 Vornberger Franz Ein Künstler aus Werneck 4,00 Friedrich Fehr Ein Kunstmaler aus Werneck 4,00 Rudolf Gudden Ein Kunstmaler aus Werneck 2,50 Lorenz Pfeuffer Ein genialer Bildhauer 2,50 Königshochzeit Vom Werntal nach München zur Hochzeit Anno ,50 Kriegerdenkmal in Zeuzleben 4,00 Voa Göüger, Gens und Haaml 6,50 Erinnerung eines Buben aus dem Nachkriegs-Zeuzleben 6,50 Das keltische Gräberfeld von Zeuzleben und Werneck 3,00 Briefe aus dem Schützengraben Feldpost aus dem 1. Und 2. Weltkrieg 3,50 Glasmalereien in Kirchen und Kapellen des Bistums Würzburg, Band II 22,80 Fränkische Hoftore im oberen Werntal 19,80 Otto Kirchner Ein Kunstmaler aus Eckarthausen 4,00 Geflüchtet vertrieben 3,50 Chronik der jüdischen Gemeinde von Werneck 6,80 Heinrich Gerber Entwerfen Gestalten Zeichnen Malen 4, Jahre Pfarrei Werneck 3,00 Die Postgeschichte der Marktgemeinde Werneck 7,50 Johannes Menanus Ostrofrancus Greul 2,50 Sagen Geschichten Mundart Sammlung einzelner Artikel 4,80

3 Werneck Nr. 50/14 3 Änderung des Hausmüllabfuhrplanes Aufgrund der bevorstehenden Feiertage ändert sich die Müllabfuhr. Die geänderten Tage bitten wir dem Abfuhrkalender 2014 zu entnehmen. Dieser ist auch abrufbar unter Abfallwirtschaftszentrum Rothmühle: Am Mittwoch, und ist das Abfallwirtschaftszentrum Rothmühle geschlossen. Fundsachen 1 Autoschlüssel, gef. in Egenhausen, 1 Schlüssel, gef. in Rundelshausen, 1 Schal, gef. in Eßleben, 3 Jacken, liegengeblieben in Arztpraxis. Begriffsbestimmungen Im Sinn dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung: 1. Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser (einschließlich Jauche und Gülle), das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden; nicht zum Aufbringen bestimmt ist insbesondere das häusliche Abwasser. Balthasar-Neumann-Grundschule Werneck - Einladung zur Informationsveranstaltung- Am Di., , um Uhr, findet in der Grundschule in Schleerieth ein Informationsabend für Eltern zukünftiger Erstklässer zu folgenden Themen statt: - rechtliche Grundlagen der Einschulung - Schulreife - Fragen Alle Eltern derjenigen Kinder, die im Schuljahr 2015/2016 schulpflichtig werden, sind herzlich eingeladen. gez. Stranz, Rektor Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage des Marktes Werneck (Entwässerungssatzung -EWS-) Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung (GO) sowie Art. 34 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) erlässt der Markt Werneck folgende Satzung: 1 Öffentliche Einrichtung (1) Die Gemeinde betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung (Entwässerungseinrichtung) für das Gebiet des Marktes Werneck. (2) Art und Umfang der Entwässerungseinrichtung bestimmt die Gemeinde. (3) Zur Entwässerungseinrichtung gehören auch die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse. 2 Grundstücksbegriff, Verpflichtete (1) Grundstück im Sinn dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechts handelt. Soweit rechtlich verbindliche planerische Vorgaben vorhanden sind, sind sie zu berücksichtigen. (2) Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Teileigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner. 2. Kanäle sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder Regenwasserkanäle einschließlich der Sonderbauwerke wie z. B. Schächte, Regenbecken, Pumpwerke, Regenüberläufe. 3. Schmutzwasserkanäle dienen ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von Schmutzwasser. 4. Mischwasserkanäle sind zur Aufnahme und Ableitung von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt. 5. Regenwasserkanäle dienen ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von Niederschlagswasser. 6. Sammelkläranlage ist eine Anlage zur Reinigung des in den Kanälen gesammelten Abwassers einschließlich der Ableitung zum Gewässer. 7. Grundstücksanschlüsse sind die Leitungen vom Kanal zum Kontrollschacht 8. Grundstücksentwässerungsanlagen sind die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers dienen, bis einschließlich des Kontrollschachts. Hierzu zählt auch die im Bedarfsfall erforderliche Hebeanlage zur ordnungsgemäßen Entwässerung eines Grundstücks ( 9 Abs. 4). Ist entgegen 9 Abs. 4 Satz 1 kein Kontrollschacht vorhanden, endet die Grundstücksentwässerungsanlage an der Grenze privater Grundstücke zum öffentlichen Straßengrund. 9. Kontrollschacht ist ein Übergabeschacht, der zur Kontrolle und Wartung der Anlage dient. 10. Messschacht ist eine Einrichtung für die Messung des Abwasserabflusses oder die Entnahme von Abwasserproben. 11. Abwasserbehandlungsanlage ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers vor Einleitung in den Kanal zu vermindern oder zu beseitigen. Hierzu zählen insbesondere Kleinkläranlagen zur Reinigung häuslichen Abwassers sowie Anlagen zur (Vor-) Behandlung gewerblichen oder industriellen Abwassers.

4 Werneck Nr. 50/ Fachlich geeigneter Unternehmer 6 ist ein Unternehmer, der geeignet ist, Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen fachkundig auszuführen. Voraussetzungen für die fachliche Eignung sind insbesondere - die ausreichende berufliche Qualifikation und Fachkunde der verantwortlichen technischen Leitung, - die Sachkunde des eingesetzten Personals und dessen nachweisliche Qualifikation für die jeweiligen Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen, - die Verfügbarkeit der benötigten Werkzeuge, Maschinen und Geräte, - die Verfügbarkeit und Kenntnis der entsprechenden Normen und Vorschriften, - eine interne Qualitätssicherung (Weiterbildung, Kontrollen und Dokumentation). 4 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird. Er ist berechtigt, nach Maßgabe der 14 bis 17 das anfallende Abwasser in die Entwässerungseinrichtung einzuleiten. (2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch einen Kanal erschlossen sind. Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weiter gehender bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass neue Kanäle hergestellt oder bestehende Kanäle geändert werden. Welche Grundstücke durch einen Kanal erschlossen werden, bestimmt die Gemeinde. (3) Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht, 1. wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht ohne Weiteres von der Entwässerungseinrichtung übernommen werden kann und besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt oder 2. solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist. (4) Die Gemeinde kann den Anschluss und die Benutzung versagen, wenn die gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt. 5 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Die zum Anschluss Berechtigten ( 4) sind verpflichtet, bebaute Grundstücke an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen (Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. (2) Die zum Anschluss Berechtigten ( 4) sind verpflichtet, auch unbebaute Grundstücke an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen, wenn Abwasser anfällt. (3) Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn auf ihm bauliche Anlagen, bei deren Benutzung Abwasser anfallen kann, dauernd oder vorübergehend vorhanden sind. (4) Bei baulichen Maßnahmen, die eine Veränderung der Abwassereinleitung nach Menge oder Beschaffenheit zur Folge haben, muss der Anschluss vor dem Beginn der Benutzung des Baus hergestellt sein. In allen anderen Fällen ist der Anschluss nach schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde innerhalb der von ihr gesetzten Frist herzustellen. (5) Auf Grundstücken, die an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind, ist im Umfang des Benutzungsrechts alles Abwasser in die Entwässerungseinrichtung einzuleiten (Benutzungszwang). Verpflichtet sind der Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben auf Verlangen der Gemeinde die dafür erforderliche Überwachung zu dulden. (6) Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt nicht für Niederschlagswasser, sofern auf dem Grundstück selbst dessen Versickerung oder anderweitige Beseitigung ordnungsgemäß möglich ist. Befreiung von Anschluss- oder Benutzungszwang (1) Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen. (2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden. 7 Sondervereinbarungen (1) Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss oder zur Benutzung berechtigt oder verpflichtet, kann die Gemeinde durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen. (2) Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist. 8 Grundstücksanschluss (1) Der Grundstücksanschluss wird, soweit er nicht nach 1 Abs. 3 Bestandteil der Entwässerungseinrichtung ist, vom Grundstückseigentümer hergestellt, verbessert, erneuert, geändert und unterhalten sowie stillgelegt und beseitigt; 9 Abs. 2 und 6 sowie 10 bis 12 gelten entsprechend. (2) Die Gemeinde bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse. Sie bestimmt auch, wo und an welchem Kanal anzuschließen ist. Begründete Wünsche des Grundstückseigentümers werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt. (3) Jeder Grundstückseigentümer, dessen Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen oder anzuschließen ist, muss die Verlegung von Grundstücksanschlüssen, den Einbau von Schächten, Schiebern, Messeinrichtungen und dergleichen und von Sonderbauwerken zulassen, ferner das Anbringen von Hinweisschildern dulden, soweit diese Maßnahmen für die ordnungsgemäße Beseitigung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers erforderlich sind. 9 Grundstücksentwässerungsanlage (1) Jedes Grundstück, das an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen. Wird das Schmutzwasser über die Entwässerungseinrichtung abgeleitet, aber keiner Sammelkläranlage zugeführt, ist die Grundstücksentwässerungsanlage mit einer Abwasserbehandlungsanlage auszustatten. (2) Die Grundstücksentwässerungsanlage und die Abwasserbehandlungsanlage im Sinn des Abs. 1 Satz 2 sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu verbessern, zu erneuern, zu ändern, zu unterhalten, stillzulegen oder zu beseitigen. Für die Reinigungsleistung der Abwasserbehandlungsanlage im Sinn des Abs. 1 Satz 2 ist darüber hinaus der Stand der Technik maßgeblich. (3) Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist ein Kontrollschacht zu errichten. Die Gemeinde kann verlangen, dass anstelle oder zusätzlich zum Kontrollschacht ein Messschacht zu erstellen ist. (4) Besteht zum Kanal kein ausreichendes Gefälle, kann die Gemeinde vom Grundstückseigentümer den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage zur Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung des Abwassers bei einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems für die Gemeinde nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist.

5 Werneck Nr. 50/14 (5) Gegen den Rückstau des Abwassers aus der Entwässerungseinrichtung hat sich jeder Anschlussnehmer selbst zu 11 Herstellung und Prüfung schützen. (6) Die Grundstücksentwässerungsanlage sowie Arbeiten daran dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmer ausgeführt werden. Die Gemeinde kann den Nachweis der fachlichen Eignung verlangen. 10 Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage (1) Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt oder geändert wird, sind der Gemeinde folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen: a) Lageplan des zu entwässernden Grundstücks im Maßstab 1:1.000, b) Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab 1:100, aus denen der Verlauf der Leitungen und im Fall des 9 Abs. 1 Satz 2 die Abwasserbehandlungsanlage ersichtlich sind, c) Längsschnitte aller Leitungen mit Darstellung der Entwässerungsgegenstände im Maßstab 1:100, bezogen auf Normal-Null (NN), aus denen insbesondere die Gelände- und Kanalsohlenhöhen, die maßgeblichen Kellersohlenhöhen, Querschnitte und Gefälle der Kanäle, Schächte, höchste Grundwasseroberfläche zu ersehen sind, d) wenn Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, zugeführt wird, ferner Angaben über - Zahl der Beschäftigten und der ständigen Bewohner auf dem Grundstück, wenn deren Abwasser miterfasst werden soll, - Menge und Beschaffenheit des Verarbeitungsmaterials, der Erzeugnisse, - die Abwasser erzeugenden Betriebsvorgänge, - Höchstzufluss und Beschaffenheit des zum Einleiten bestimmten Abwassers, - die Zeiten, in denen eingeleitet wird, die Vorbehandlung des Abwassers (Kühlung, Reinigung, Neutralisation, Dekontaminierung) mit Bemessungsnachweisen. Soweit nötig, sind die Angaben zu ergänzen durch den wasserwirtschaftlichen Betriebsplan (Zufluss, Verbrauch, Kreislauf, Abfluss) und durch Pläne der zur Vorbehandlung beabsichtigten Einrichtungen. Die Pläne müssen den bei der Gemeinde aufliegenden Planmustern entsprechen. Alle Unterlagen sind vom Grundstückseigentümer und dem Planfertiger zu unterschreiben. Die Gemeinde kann erforderlichenfalls weitere Unterlagen anfordern. (2) Die Gemeinde prüft, ob die geplante Grundstücksentwässerungsanlage den Bestimmungen dieser Satzung entspricht. Ist das der Fall, erteilt die Gemeinde schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück; die Zustimmung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Gemeinde nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der vollständigen Planunterlagen ihre Zustimmung schriftlich verweigert. Entspricht die Grundstücksentwässerungsanlage nicht den Bestimmungen dieser Satzung, setzt die Gemeinde dem Grundstückseigentümer unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung und erneuten Einreichung der geänderten Unterlagen bei der Gemeinde; Satz 3 gilt entsprechend. (3) Mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage darf erst begonnen werden, wenn die Zustimmung nach Abs. 2 erteilt worden ist oder als erteilt gilt. Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt. (4) Von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 kann die Gemeinde Ausnahmen zulassen. der Grundstücksentwässerungsanlage (1) Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde den Beginn des Herstellens, des Änderns, des Ausführens größerer Unterhaltungsarbeiten oder des Beseitigens spätestens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig den Unternehmer zu benennen. Muss wegen Gefahr im Verzug mit den Arbeiten sofort begonnen werden, ist der Beginn innerhalb von 24 Stunden schriftlich anzuzeigen. (2) Die Gemeinde überprüft die Arbeiten. Im Rahmen dieser Überprüfung kann die Gemeinde verlangen, dass der Grundstückseigentümer eine aufgrund 9 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Abwasserbehandlungsanlage vor erstmaliger Inbetriebnahme durch einen nicht an der Bauausführung beteiligten fachlich geeigneten Unternehmer auf Mängelfreiheit prüfen und das Ergebnis durch diesen bestätigen lässt sowie dass die Bestätigung der Gemeinde vorzulegen ist. Festgestellte Mängel hat der Grundstückseigentümer auf Aufforderung durch die Gemeinde innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen zu lassen; die Beseitigung der Mängel ist der Gemeinde anzuzeigen. (3) Alle Leitungen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde verdeckt werden. Andernfalls sind sie auf Anordnung der Gemeinde freizulegen. Der Grundstückseigentümer hat zu allen Überprüfungen Arbeitskräfte, Geräte und Werkstoffe bereitzustellen. (4) Die Gemeinde kann verlangen, dass die Grundstücksentwässerungsanlage nur mit ihrer Zustimmung in Betrieb genommen wird. Die Zustimmung kann insbesondere von der Vorlage einer Bestätigung nach Abs. 2 Satz 2 abhängig gemacht werden. (5) Die Zustimmung nach 10 Abs. 2 oder die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage durch die Gemeinde befreien den Grundstückseigentümer, den ausführenden oder prüfenden Unternehmer sowie den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlage. (6) Liegt im Fall des 9 Abs. 1 Satz 2 die Bestätigung eines privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft über die ordnungsgemäße Errichtung der Abwasserbehandlungsanlage gemäß den Richtlinien für Zuwendungen für Kleinkläranlagen vor, ersetzt diese die Prüfung und Bestätigung nach Abs. 2 Satz Überwachung (1) Der Grundstückseigentümer hat die von ihm zu unterhaltenden Grundstücksanschlüsse, Mess-schächte und Grundstücksentwässerungsanlagen auf eigene Kosten auf Mängelfreiheit zu überprüfen. Für Anlagen in Wasserschutzgebieten bleiben die Festlegungen in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung unberührt. Festgestellte Mängel hat der Grundstückseigentümer unverzüglich beseitigen zu lassen. (2) Für nach 9 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Abwasserbehandlungsanlagen gelten die einschlägigen wasserrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 60 Abs. 1 und 2 BayWG für Kleinkläranlagen. (3) Der Grundstückseigentümer hat Störungen und Schäden an den Grundstücksanschlüssen, Messschächten, Grundstücksentwässerungsanlagen, Überwachungseinrichtungen und Abwasserbehandlungsanlagen unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen. (4) Wird Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, der Entwässerungseinrichtung zugeführt, kann die Gemeinde den Einbau und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen verlangen. Hierauf wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung eine wasserrechtliche Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde vorliegt und die Ergebnisse der wasserrechtlich vorgeschriebenen Eigen- oder Selbstüberwachung der Gemeinde vorgelegt werden.

6 Werneck Nr. 50/14 (5) Unbeschadet der Abs. 1 bis 4 ist die Gemeinde befugt, die Grundstücksentwässerungsanlagen jederzeit zu überprüfen, Abwasserproben zu entnehmen sowie Messungen und Untersuchungen durchzuführen. Dasselbe gilt für die Grundstücksanschlüsse und Messschächte, wenn sie die Gemeinde nicht selbst unterhält. Die Gemeinde kann jederzeit verlangen, dass die vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht werden, der Störungen anderer Einleiter, Beeinträchtigungen der Entwässerungseinrichtung und Gewässerverunreinigungen ausschließt. (6) Die Verpflichtungen nach den Abs. 1 bis 5 gelten auch für den Benutzer des Grundstücks. 13 Stilllegung von Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück Sobald ein Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist, sind nicht der Ableitung zur Entwässerungseinrichtung dienende Grundstücksentwässerungsanlagen sowie dazugehörige Abwasserbehandlungsanlagen in dem Umfang außer Betrieb zu setzen, in dem das Grundstück über die Entwässerungseinrichtung entsorgt wird. 9 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. 14 Einleiten in die Kanäle (1) In Schmutzwasserkanäle darf nur Schmutzwasser, in Regenwasserkanäle nur Niederschlagswasser eingeleitet werden. In Mischwasserkanäle darf sowohl Schmutz- als auch Niederschlagswasser eingeleitet werden. (2) Den Zeitpunkt, von dem ab in die Kanäle eingeleitet werden darf, bestimmt die Gemeinde. 15 Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen (1) In die Entwässerungseinrichtung dürfen Stoffe nicht eingeleitet oder eingebracht werden, die - die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen, - die Entwässerungseinrichtung oder die angeschlossenen Grundstücke gefährden oder beschädigen, - den Betrieb der Entwässerungseinrichtung erschweren, behindern oder beeinträchtigen, - die landwirtschaftliche oder gärtnerische Verwertung des Klärschlamms erschweren oder verhindern oder - sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer, auswirken. (2) Dieses Verbot gilt insbesondere für 1. feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe wie Benzin oder Öl, 2. infektiöse Stoffe, Medikamente, 3. radioaktive Stoffe, 4. Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Sammelkläranlage oder des Gewässers führen, Lösemittel, 5. Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können, 6. Grund- und Quellwasser, 7. feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe, flüssige Stoffe, die erhärten, 8. Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltungen, Silagegärsaft, Blut aus Schlächtereien, Molke, 9. Absetzgut, Räumgut, Schlämme oder Suspensionen aus Abwasserbehandlungsanlagen und Abortgruben unbeschadet gemeindlicher Regelungen zur Beseitigung der Fäkalschlämme, 10. Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, Polycyclische Aromaten, Phenole. Ausgenommen sind - unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind; - Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden können und deren Einleitung die Gemeinde in den Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 oder 4 zugelassen hat; - Stoffe, die aufgrund einer Genehmigung nach 58 des Wasserhaushaltsgesetzes eingeleitet werden dürfen. 11. Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben, - von dem zu erwarten ist, dass es auch nach der Behandlung in der Sammelkläranlage nicht den Mindestanforderungen nach 57 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen wird, - das wärmer als +35 C ist, - das einen ph-wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist, - das aufschwimmende Öle und Fette enthält, - das als Kühlwasser benutzt worden ist. 12. nicht neutralisiertes Kondensat aus ölbefeuerten Brennwert- Heizkesseln, 13. nicht neutralisiertes Kondensat aus gasbefeuerten Brennwert-Heizkesseln mit einer Nennwertleistung über 200 kw. (3) Die Einleitungsbedingungen nach Abs. 2 Nr. 10 Satz 2 zweiter Spiegelstrich werden gegenüber den einzelnen Anschlusspflichtigen oder im Rahmen einer Sondervereinbarung festgelegt. (4) Über Abs. 3 hinaus kann die Gemeinde in Einleitungsbedingungen auch die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum Schutz des Betriebspersonals, der Entwässerungseinrichtung oder zur Erfüllung der für den Betrieb der Entwässerungseinrichtung geltenden Vorschriften, insbesondere der Bedingungen und Auflagen des der Gemeinde erteilten wasserrechtlichen Bescheids, erforderlich ist. (5) Die Gemeinde kann die Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 und 4 neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser in die Entwässerungseinrichtung nicht nur vorübergehend nach Art oder Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der Entwässerungseinrichtung geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. Die Gemeinde kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen. (6) Die Gemeinde kann die Einleitung von Stoffen im Sinn der Abs. 1 und 2 zulassen, wenn der Verpflichtete Vorkehrungen trifft, durch die die Stoffe ihre gefährdende oder schädigende Wirkung verlieren oder der Betrieb der Entwässerungseinrichtung nicht erschwert wird. In diesem Fall hat er der Gemeinde eine Beschreibung mit Plänen in doppelter Fertigung vorzulegen. (7) Leitet der Grundstückseigentümer Kondensat aus ölbefeuerten Brennwert-Heizkesseln oder aus gasbefeuerten Brennwert-Heizkesseln mit einer Nennwertleistung über 200 kw in die Entwässerungseinrichtung ein, ist er verpflichtet, das Kondensat zu neutralisieren und der Gemeinde über die Funktionsfähigkeit der Neutralisationsanlage jährlich eine Bescheinigung eines Betriebes nach 2 Abs. 1 Satz 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz oder eines geeigneten Fachbetriebs vorzulegen. (8) Besondere Vereinbarungen zwischen der Gemeinde und einem Verpflichteten, die das Einleiten von Stoffen im Sinn des Abs. 1 durch entsprechende Vorkehrungen an der Entwässerungseinrichtung ermöglichen, bleiben vorbehalten.

7 Werneck Nr. 50/14 (9) Wenn Stoffe im Sinn des Abs. 1 in eine Grundstücksentwässerungsanlage oder in die Entwässerungseinrichtung gelangen, ist dies der Gemeinde sofort anzuzeigen. 16 Abscheider Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten (z.b. Benzin, Öle oder Fette) mitabgeschwemmt werden können, ist das Abwasser über in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaute Leichtflüssigkeits- bzw. Fettabscheider abzuleiten. Die Abscheider sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und regelmäßig zu warten. Die Gemeinde kann den Nachweis der ordnungsgemäßen Eigenkontrolle, Wartung, Entleerung und Generalinspektion verlangen. Das Abscheidegut ist schadlos zu entsorgen. 17 Untersuchung des Abwassers (1) Die Gemeinde kann über die Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers Aufschluss verlangen. Bevor erstmals Abwasser eingeleitet oder wenn Art oder Menge des eingeleiteten Abwassers geändert werden, ist der Gemeinde auf Verlangen nachzuweisen, dass das Abwasser keine Stoffe enthält, die unter das Verbot des 15 fallen. (2) Die Gemeinde kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch, auf Kosten des Grundstückseigentümers untersuchen lassen. Auf die Überwachung wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in die Sammelkanalisation eine wasserrechtliche Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde vorliegt, die dafür vorgeschriebenen Untersuchungen aus der Eigen- oder Selbstüberwachung ordnungsgemäß durchgeführt und die Ergebnisse der Gemeinde vorgelegt werden. Die Gemeinde kann verlangen, dass die nach 12 Abs. 4 eingebauten Überwachungseinrichtungen ordnungsgemäß betrieben und die Messergebnisse vorgelegt werden. 18 Haftung (1) Die Gemeinde haftet unbeschadet Abs. 2 nicht für Schäden, die auf solchen Betriebsstörungen beruhen, die sich auch bei ordnungsgemäßer Planung, Ausführung und Unterhaltung der Entwässerungseinrichtung nicht vermeiden lassen. Satz 1 gilt insbesondere auch für Schäden, die durch Rückstau hervorgerufen werden. (2) Die Gemeinde haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Entwässerungseinrichtung ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt. (3) Der Grundstückseigentümer und der Benutzer haben für die ordnungsgemäße Benutzung der Entwässerungseinrichtung einschließlich des Grundstücksanschlusses zu sorgen. (4) Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer Sondervereinbarung zuwiderhandelt, haftet der Gemeinde für alle ihr dadurch entstehenden Schäden und Nachteile. Dasselbe gilt für Schäden und Nachteile, die durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage oder des Grundstücksanschlusses verursacht werden, soweit dieser nach 8 vom Grundstückseigentümer herzustellen, zu verbessern, zu erneuern, zu ändern und zu unterhalten sowie stillzulegen und zu beseitigen ist. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. 19 Grundstücksbenutzung (1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über sein im Einrichtungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde. (2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen. (3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Anlagen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Gemeinde zu tragen, soweit die Einrichtung nicht ausschließlich der Entsorgung des Grundstücks dient. (4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind. 20 Betretungsrecht (1) Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des Grundstücks haben zu dulden, dass zur Überwachung ihrer satzungsmäßigen und gesetzlichen Pflichten die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen der Gemeinde zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang betreten; auf Verlangen haben sich diese Personen auszuweisen. Ihnen ist ungehindert Zugang zu allen Anlagenteilen zu gewähren und sind die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des Grundstücks werden nach Möglichkeit vorher verständigt; das gilt nicht für Probenahmen und Abwassermessungen. (2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Betretungsund Überwachungsrechte bleiben unberührt. 21 Ordnungswidrigkeiten (1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich 1. eine der in 10 Abs. 1, 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, 12 Abs. 3, 15 Abs. 9, 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie 20 Abs. 1 Satz 2 festgelegten oder hierauf gestützten Anzeige-, Auskunfts-, Nachweis- oder Vorlagepflichten verletzt, 2. entgegen 10 Abs. 3 Satz 1 vor Zustimmung der Gemeinde mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage beginnt, 3. entgegen 11 Abs. 2 Satz 2 eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder vorlegt, 4. entgegen 11 Abs. 3 Satz 1 vor Zustimmung der Gemeinde die Leitungen verdeckt, 5. entgegen den Vorschriften der 14 und 15 Abwasser oder sonstige Stoffe in die Entwässerungseinrichtung einleitet oder einbringt, 6. entgegen 20 Abs. 1 Satz 2 den mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen der Gemeinde nicht ungehindert Zugang zu allen Anlagenteilen gewährt. (2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Ordnungswidrigkeitentatbestände bleiben unberührt. 22 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel (1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

8 Werneck Nr. 50/14 23 Inkrafttreten; Übergangsregelung (1) Diese Satzung tritt am in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom außer Kraft. Werneck, E. Baumgartl 1. Bürgermeisterin Hinweis zur Grundstücksentwässerungsanlage: Im Zusammenhang mit der Änderung der Entwässerungssatzung weisen wir darauf hin, dass jeder Grundstückseigentümer für seine Grundstücksentwässerungsanlage verantwortlich ist. Alle Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers dienen, müssen mängelfrei sein. Kommunalunternehmen der Rhön-Maintal-Gruppe, Poppenhausen Der Verwaltungsrat hat den Jahresabschluss 2012 in seiner Sitzung am festgestellt und genehmigt. Der Verlust in Höhe von ,25 EUR wird auf neue Rechnung vorgetragen. Der Bericht des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes in München vom über die Prüfung der Jahresabschlüsse schließt mit folgendem Bestätigungsvermerk Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den deutschen handelsrechtlichen und den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen der Unternehmenssatzung und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kommunalunternehmens. Der Lagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Kommunalunternehmens und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Der Jahresabschluss und der Lagebericht liegen in der Zeit vom in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal- Gruppe in Poppenhausen, Bergstraße 4, öffentlich aus. Volkshochschule Folgender Kurs beginnt: WE 56 Marokkanische Küche zum Feiern Doz.: Hanane Schober Fr., , Uhr, 1 x, Werneck, Mittelschule, Bühlweg 1 - ausgebucht Haben Sie schon ein Weihnachtsgeschenk?? Vielleicht ist ein passender Kurs für Sie oder zum Verschenken dabei. Anmeldungen unter Tel. 2213!! WE 19 Keine Angst vor dem Computer - Weiterführung Teil 1 Sie haben Lust, sich noch etwas ausgiebiger mit dem Medium Computer zu beschäftigen? Dann sind Sie hier richtig! Vorkenntnisse: Grundkenntnisse in Windows. Inhalte: Auffrischung der Kenntnisse in Windows und Word Erstellen eines persönlichen Briefkopfes Bebildern von Text für alle Gelegenheiten Informationsbeschaffung im Internet Suchmaschinen und wie man etwas findet Bilder und Texte aus dem Internet für eigene Zwecke weiterverarbeiten. Günstige Programme aus dem Internet. Doz.: Andrea Hammer Mo ab , Uhr, 5 x, Werneck, Grundschule, Schönbornstr Euro WE 43 Pilates - ein sanfter Weg zu Körperbalance und Stabilität Mit effektiven Dehn- und Kräftigungsübungen werden vor allem Bauch-, Rücken-, Becken- und Nackenmuskeln trainiert. Durch Schulung des Körpergefühls werden Haltung und Bewegungsabläufe bewusst gemacht und verbessert. Das Einbeziehen des Atemrhythmus und die Konzentration auf Bewegungsabläufe schaffen eine ganzheitliche und entspannende Komponente. Dieser Kurs ist nicht geeignet für Menschen mit akuten Wirbelsäulenproblemen und schweren degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und Gelenke. Doz.: Bettina Schmitt Do ab , Uhr, 6 x, Schleerieth, Grundschule, Rundelshäuser Str Euro WE 45 Feldenkrais-Methode: freier Nacken, freie Schultern Eine Entdeckungsreise mit der Feldenkrais-Methode. Häufig sind es die alltäglichen Arbeiten, bei denen wir unseren Nacken und Schulterbereich strapazieren. Dabei kommt es sehr darauf an, wie wir uns organisieren, wie also unsere Verbindungen vom Kopf, dem Nacken weiter über den Schultergürtel, den Brustkorb bis zum Becken miteinander harmonieren. Es wird in diesem Kurs darum gehen, diese Zusammenhänge zu erspüren, unnötige Spannungen wegzulassen, Gewohnheiten in der Organisation zu erkennen und zu überprüfen und leichtere und angenehmere Muster zu finden. Um deine Fähigkeiten nutzen zu können, musst du sie erst kennen. (Moshé Feldenkrais). Die angebotenen Bewegungslektionen regen an zu selbständigem Lernen - Voraussetzung für die körperliche, geistige und seelische Entwicklung eines Menschen. Doz.: Hermann Erhard Sa am , Uhr, 1 x, Werneck, Rathaus - 15 Euro WE 48 Ideenwerkstatt - Farbe im Raum Farben kombinieren für eine harmonische Raumausstrahlung Wichtigstes Element der Raumgestaltung aus Feng-Shui-Sicht ist die gezielte Anwendung von Farben, Formen und Materialien. Doch wie gehe ich es an? Welche Farben kann ich kombinieren? Die Ideenwerkstatt - Farbe im Raum, zeigt Ihnen, wie die praktische Umsetzung möglich ist und gibt viele Anregungen, wie mit Kreativität harmonisches Raumempfinden in der Praxis erreicht werden kann. Mitzubringen sind Gute Laune und Freude am Gestalten. Materialien sind vorhanden. Gerne können Sie Farbmuster von Zuhause mitbringen. Für 5 Euro kann ein Skript erworben werden. Doz.: Margarete Gold Mi am , Uhr, 1 x, Werneck, Grundschule, Schönbornstr Euro

9 Werneck Nr. 50/14 WE 49 Traumgärten 1 - Planung Der Hausgarten ist das grüne Wohnzimmer für die Familie. Um Gartenbesitzern für die Neuanlage oder für die Umgestaltung älterer Gärten Hilfestellung zu geben, werden in diesem Seminar die wichtigsten Grundlagen der Gestaltung besprochen. Anhand von Beispielen werden die folgenden Punkte behandelt: Raumaufteilung, Höhenabwicklung, Wegeführung, Materialwahl, Pflanzung sowie die Gestaltung von Terrasse, Pergola, Teich, Spielecke, Gemüsegarten, Obstwiese, Abgrenzungen etc. Die Teilnehmer können unter der Anleitung einer erfahrenen Gartenarchitektin Lösungen für den eigenen Traumgarten entwickeln. Jeder Teilnehmer wird in der Planung speziell seines Gartens unterstützt. Bitte mitbringen: Plan des Gartens im Maßstab 1:100 oder 1:50, Transparentpapier, Bleistift HB und Farbstifte, Radiergummi, wenn möglich Fotos, evtl. Bebauungsplan. Teilnehmer: 5-6 Gärten, pro Garten ist je ein weiterer Teilnehmer (15 Euro) möglich. Weitere Infos: Doz.: Moira Scholz Fr , Uhr Sa , und Uhr, Werneck, Grundschule, Schönbornstr Euro WE 50 Cancellaresca (oder Humanistische Kursive) Eine alte Schrift, immer noch modern. Es wird die Cancellaresca gelehrt und in praktischen Anwendungen vertieft. Diese Schrift ist auch heute noch sehr häufig von Kalligraphen in Gebrauch und bei Anfängern wie Fortgeschrittenen beliebt. Als Einstieg in die Kalligrafie bestens geeignet. Sie wurde in der Renaissancezeit geschrieben und verbreitete sich von Italien ausgehend über ganz Europa. Sie ist vorwiegend in den vatikanischen Kanzleien geschrieben worden, daher der Name. Bekannt auch unter dem Begriff Italic oder Humanistische Kursive. Während des Kurses wird diese Schriftart ausführlich in Wort und Bild vorgestellt. Wer hat, übliches Kalligrafiematerial und schwarze Tinte, einen weichen Bleistift, Farben (Aquarell- oder sonstige Farben), Wasserbehälter, Haushaltsrolle mitbringen. Federn und Federhalter können erworben werden, Materialgeld für umfangreiche Schriftvorlagen mit ausreichend vorgedruckten Übungsblätter bitte 18 Euro mitbringen, wird im Kurs eingesammelt. Weitere Infos unter: Doz.: Gosbert Stark Do ab , Uhr, 3 x, Werneck, Grundschule, Schönbornstr Euro WE 62 Selbstverteidigung und Selbstbehauptung für Mädchen und Jungen - Grundkurs Ein Kurs für Mädchen und Jungen von 7 bis 11 Jahren. Sowohl Mädchen als auch Jungen kennen das Gefühl, wehrlos zu sein, wenn sie angegriffen werden. In diesem Kurs sollen sie Möglichkeiten kennen lernen, sich zu wehren, ohne dass diese erst durch jahrelanges Training erworben werden müssen. Die Übungen zur Selbstverteidigung beruhen auf den Grundlagen des Ju-Jutsu. Doz.: Rainer Zehe, Natascha Zehe Sa , Uhr So , Uhr Schleerieth, Schulturnhalle, Rundelshäuser Str Euro WE 63 Selbstverteidigung und Selbstbehauptung für Mädchen und Jungen - Aufbaukurs Ein Kurs für Mädchen und Jungen von 7 bis 11 Jahren, die bereits an einem Grundkurs teilgenommen haben. Sowohl Mädchen als auch Jungen kennen das Gefühl, wehrlos zu sein, wenn sie angegriffen werden. In diesem Kurs sollen sie Möglichkeiten kennen lernen, sich zu wehren, ohne dass diese erst durch jahrelanges Training erworben werden müssen. Die Übungen zur Selbstverteidigung beruhen auf den Grundlagen des Ju-Jutsu. Doz.: Rainer Zehe, Natascha Zehe Sa , Uhr So , Uhr Schleerieth, Schulturnhalle, Rundelshäuser Str Euro Kultur Kultur Das Jugendblasorchester sowie die Schülerkapelle des Musikvereins Eßleben laden Sie recht herzlich zum Konzert zum Advent am So., um Uhr in die Pfarrkirche St. Georg in Eßleben ein. Bei Stücken wie Air aus der Suite Nr. 3 in D von J. S. Bach, Gloria aus dem Weihnachsoratorium von Camille Saint-Säens; Choral and Rock-Out, Little Drummer Boy, Winter Wonderland oder Deutsche Weihnacht sowie weiteren bekannten weihnachtlichen Melodien ist sicherlich für jeden Geschmack etwas dabei. Der Eintritt ist frei. Spenden werden für die Anschaffung der Kirchenliederbüchli zum neuen Gotteslob verwendet. Blaskapelle Zeuzleben Konzert am So., , Uhr in die Pfarrkirche Zeuzleben. Hören Sie die Vielfalt der Blasmusik, klassische Werke, solistische Darbietungen, Filmmusik, moderne und traditionelle weihnachtliche Klänge. Der Eintritt ist frei. Anschließend findet ein Glühweinausschank neben der Kirche durch die Feuerwehr statt. Herzliche Einladung an alle. Kirchliche Nachrichten Pfarreiengemeinschaft Maria im Werntal Freitag, , Ettleben Werneck Altenheim Samstag, , Werneck Altenheim Schnackenwerth Vasbühl Werneck Pfarrkirche Rundelshausen Sonntag, , Werneck Schlosskirche Egenhausen Stettbach Eckartshausen 6.30 Rorate-Gottesdienst Zeit für Gott-Zeit für mich: O Tannenbaum Messfeier Messfeier Messfeier Messfeier Messfeier 8.30 Messfeier 8.45 Messfeier 9.30 Messfeier Messfeier mit Vorstellung der Kommunionkinder Ettleben Messfeier mit dem Kindergarten Schleerieth Wortgottesfeier Montag, , Rundelshausen(alte Schule) OASE - der etwas andere Gottesdienst Werneck Schlosskirche Gedanken zur Nacht Dienstag, , Egenhausen 6.00 Rorate anschl. Frühstück Schnackenwerth Rorate-Gottesdienst

10 Werneck Nr. 50/14 Mittwoch, , Rundelshausen 6.00 Rorate anschl. Frühstück Werneck Pfarrkirche 6.00 Rorate-Gottesdienst mit den Kommunionkindern u. Firmbewerbern Donnerstag, , Stettbach 6.00 Rorate anschl. Frühstück Werneck Pfarrkirche Schülerbeichte Freitag, , Ettleben 6.30 Rorate-Gottesdienst Eckartshausen Lichtergottesdienst -Herzliche Einladung zu den Gedanken zur Nacht am Mo., um 20:30 Uhr in der Schlosskirche Werneck mit dem Untertitel Alles rennt - es ist Advent... Zeit für Ruhe, Zeit für Stille... -Ökumenisches Friedensgebet mit Friedenslicht aus Bethlehem Am So., wird das Friedenslicht aus Bethlehem auf dem Balthasar-Neumann-Platz das gemeinsame Beten und Singen ausleuchten. Bringen Sie bitte eine Laterne mit, um es dann in ihre Familie und Heimatpfarrei mitzunehmen. Beginn ist um Uhr und es ist verbunden mit der Öffnung des Adventsfensters am Rathaus. Pfarreiengemeinschaft Hl. Sebastian Freitag, , Mühlhausen 6.00 Uhr Rorate anschl. Schülerfrühstück, Alte Schule Samstag, , Schraudenbach Uhr Messfeier anschl. Glühweinausschank Sonntag, , Eßleben 8.45 Uhr Messfeier Zeuzleben 9.45 Uhr Einüben neuer Gotteslob- Lieder Uhr Messfeier Mühlhausen Uhr Wortgottesfeier Dienstag, , Schraudenbach Uhr Beichtgelegenheit Uhr Rorate Mittwoch, , Zeuzleben Uhr Beichtgelegenheit Uhr Rorate Donnerstag, , Eßleben Uhr Beichtgelegenheit Uhr Rorate Freitag, , Mühlhausen Uhr Beichtgelegenheit Uhr Rorate Evang.-Luth. Pfarramt Werneck So., , Uhr Gottesdienst (Schlosskirche, Pfr. Lösch) Do., , Uhr Gottesdienst Kreisaltenheim, Pfr. Bauer) Ökumene -Adventsfenster der evangelischen und katholischen Kirchengemeinde Werneck- Wir treffen uns um Uhr und lassen das Adventsfenster bei einer Tasse Tee ausklingen. Bringen Sie bitte hierfür eine Tasse mit. Fr., , Fam. Weigel, Ferdiand-Tietz-Str. 3 So., , Rathaus, Balthasar-Neumann-Platz (mit Bethlehemlicht) Mo., , Kath. Pfarrhaus, Balth.-Neumann-Str. 19 Fr., , Fam. Redelberger, Birkenstr. 2 So., , Kindergarten, Bühlweg 5 Jeweils um Uhr. Pfarreiengemeinschaften Pfarreiengemeinschaft Maria im Werntal - OASE der etwas andere Adventsgottesdienst mit Pfr. H. Kaufmann und Gemeinderef. G. Kirchner in der alten Schule Rundelshausen, am Mo., um Uhr. Bitte Neues Gotteslob mitbringen. Pfarreiengemeinschaft Hl. Sebastian Herzliche Einladung zum gemeinsamen Taizegebet mit Taizeliedern und Stille am Mo., , 19 Uhr im Pfarrhaus in Mühlhausen (gegenüber der Kirche). Anschl. besteht noch die Möglichkeit, weitere Taizelieder zu singen. Wer möchte, kann ein Meditationskissen- oder Bänkchen und eine Decke zum Sitzen mitbringen. Standesamtliche Nachrichten Sterbefälle Brunn Assida, Grundmühlstr. 15, Mühlhausen, am Vereinsnachrichten Weihnachten rückt näher... Haben Sie sich schon Gedanken gemacht, wie Sie ein angemessenes Dankeschön zum bevorstehenden Weihnachts- und Neujahrsfest sagen können? Über das ganze Jahr hinweg veröffentlicht unser Verlag Ihre Veranstaltungsberichte und Mitteilungen kostenlos im Mitteilungsblatt. Leider ist es aber nicht möglich, Texte zu veröffentlichen, die eine Danksagung oder Glückwünsche an Vereinsmitglieder usw. beinhalten. Wir bieten Ihnen dafür Gelegenheit in der letzten Ausgabe dieses Jahres. Dort können Sie Ihren Mitgliedern, Freunden und Förderern durch eine geschmackvoll gestaltete Glückwunschanzeige ein herzliches Dankeschön preiswert und weitreichend übermitteln. Vorschläge entnehmen Sie bitte unserem Glückwunschkatalog für Weihnachts- und Neujahrsanzeigen, der bei unserem Anzeigenberater eingesehen werden kann. Oder sprechen Sie direkt mit uns. Ihr Verlag + Druck LINUS WITTICH KG Postfach 223, Forchheim Telefon: 09191/7232-0

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