Vom # Stand: E N T W U R F

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Vom # Stand: E N T W U R F"

Transkript

1 Stand: E N T W U R F rüfungs- Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für das Studium des Gemeinsamen Geistes- Sozialwissenschaftlichen rofilbereichs (2012) Vom # Auf Gr von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erlässt die Ludwig- Maximilians-Universität München folgende Satzung:

2 - 2 - Inhaltsübersicht I. Allgemeines 1 Geltungsbereich 2 Gegenstand des Gemeinsamen Geistes- Sozialwissenschaftlichen rofilbereichs 3 Teilnahmevoraussetzung 4 Zentrale Studienberatung Fachstudienberatung 5 Semesterwochensten 6 ECTS-unkte 7 Modularisierung Module 8 en II. Dauer, Struktur Ablauf des Studiums III. rüfung im Gemeinsamen Geistes- Sozialwissenschaftlichen rofilbereich 1. Modulprüfungen Modulteilprüfungen 9 Modulprüfungen Modulteilprüfungen im Gemeinsamen Geistes- Sozialwissenschaftlichen rofilbereich 10 Bewertung der Modulprüfungen Modulteilprüfungen 11 Bestehen, Nichtbestehen Wiederholung der Modulprüfungen Modulteilprüfungen 12 Kontoauszüge 13 ( belegt) 2. Besondere Modulprüfungen Modulteilprüfungen 3. rüfungsformen 14 Mündliche Modulprüfungen Modulteilprüfungen 15 en sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten 16 Weitere Formen von Modulprüfungen Modulteilprüfungen IV. rüfungsorgane rüfungsverwaltung 17 rüfungsausschuss rüfungsamt 18 rüfende Beisitzende 19 Studiengangskoordinatorin Studiengangskoordinator, flichten der rüfenden 20 Mitwirkungspflichten der Studierenden, Bestätigung von Mitteilungen 21 Anrechnung von Kompetenzen V. Durchführung der rüfungen

3 Belegung von en Anmeldung zu Modulprüfungen Modulteilprüfungen; studienleitende Maßnahmen 23 Versäumnis, Rücktritt 24 Täuschung, Ordnungsverstoß, fehlende Teilnahmevoraussetzungen 25 Schutzbestimmungen nach dem Mutterschutzgesetz, nach dem Beselterngeld- Elternzeitgesetz sowie nach dem flegezeitgesetz 26 Nachteilsausgleich 27 Mängel im rüfungsverfahren 28 Einsicht in die rüfungsakten, Aufbewahrungsfristen 29 Inkrafttreten VI. Schlussbestimmungen Anlage 2: Module, en, Modulprüfungen/ Modulteilprüfungen

4 - 4 - I. Allgemeines 1 Geltungsbereich 1 Diese rüfungs- Studienordnung regelt die Abnahme von Modulprüfungen Modulteilprüfungen sowie die Ziele, die Inhalte den Aufbau des Studiums des Gemeinsamen Geistes- Sozialwissenschaftlichen rofilbereichs. 2 Ihre Regelungen gehen den Regelungen der Studiengänge, die auf den Gemeinsamen Geistes Sozialwissenschaftlichen rofilbereich zugreifen, vor. 2 Gegenstand des Gemeinsamen Geistes- Sozialwissenschaftlichen rofilbereichs (1) 1 Der Gemeinsame Geistes- Sozialwissenschaftliche rofilbereich dient der interdisziplinären Erweiterung der zugreifenden Studiengänge der fachlichen Vernetzung. 2 In forschungsorientierten Modulen können Studierende ihr einzelfachlich definiertes Leistungsportfolio erweitern, bestehende Kenntnisse in anderen geistes- sozialwissenschaftlichen Fächern ausbauen insgesamt ihr wissenschaftliches rofil schärfen. 3 Der Gemeinsame Geistes- Sozialwissenschaftliche rofilbereich antwortet damit sowohl auf die Anforderungen einer zunehmend vernetzt operierenden universitätsbasierten Forschung als auch auf die Anforderungen einer veränderten außeruniversitären akademischen Berufswelt. (2) 1 Im Rahmen der en dieses Studiums werden auch Schlüsselqualifikationen vermittelt. 2 Schlüsselqualifikationen sind insbesondere 1. Fähigkeit, Wissen Informationen zu recherchieren, zu bewerten, zu verdichten zu strukturieren, 2. Überblickswissen zu maßgeblichen Wissensbereichen des jeweiligen Fachs, 3. vernetztes Denken, 4. Organisations- Transferfähigkeit, 5. Informations- Medienkompetenz, 6. Lern- räsentationstechniken, 7. Vermittlungskompetenz, 8. Team- Kommunikationsfähigkeit, auch unter genderspezifischen Gesichtspunkten, 9. Sprachkenntnisse sowie 10. EDV-Kenntnisse Fähigkeiten. (3) 1 Einzelne en die dazugehörigen Modulprüfungen Modulteilprüfungen aus dem Angebot aller Fächer können ausschließlich in englischer Sprache abgehalten werden. 2 Zudem können einzelne en die dazugehörigen Modulprüfungen Modulteilprüfungen aus dem Angebot der 1. Romanistik/Italianistik (RoIt) in französischer, spanischer, italienischer, portugiesischer, rumänischer katalanischer Sprache, 2. Slavistik (Sla) in russischer, ukrainischer, polnischer, tschechischer, serbisch/kroatischer, bulgarischer, slovenischer slovakischer Sprache,

5 Skandinavistik (Ska) in dänischer, schwedischer, isländischer norwegischer Sprache abgehalten werden. (4) 1 Die Wahlpflichtmodule OrTh 1 bis OrTh 12 werden im 2-Jahres-Turnus angeboten. 2 Die dazugehörigen Modulteilprüfungen finden semesterweise statt. 3 Teilnahmevoraussetzung (1) Voraussetzung für das Studium des Gemeinsamen Geistes- Sozialwissenschaftlichen rofilbereichs ist die Immatrikulation in einen Studiengang, der auf den Gemeinsamen Geistes- Sozialwissenschaftlichen rofilbereich zugreift. (2) Liegt die Voraussetzung des Abs. 1 vor, gilt eine Teilnahme an Modulprüfungen Modulteilprüfungen als erfolgt, es sei denn ein späterer Nachweis der Voraussetzung des Abs. 1 wurde ausdrücklich zugelassen erfolgt fristgemäß. 4 Zentrale Studienberatung Fachstudienberatung (1) 1 Die Zentrale Studienberatung an der Ludwig-Maximilians-Universität München erteilt Auskünfte Ratschläge insbesondere bei fachübergreifenden roblemen. 2 Sie soll von den Studierenden insbesondere vor dem Studienbeginn, bei einem geplanten Wechsel des Haupt- des Nebenfachs sowie bei allen Fragen in Bezug auf Zulassungsbeschränkungen in Anspruch genommen werden. (2) 1 Die Fachstudienberatung wird in der Verantwortung der Fakultäten von den zuständigen Fachstudienberaterinnen Fachstudienberatern durchgeführt. 2 Die Beratung erstreckt sich insbesondere auf Fragen der inhaltlichen zeitlichen Studienplanung sowie der individuellen Eignung für bestimmte Lehrangebote. 3 Auskünfte zu Fragen, die rüfungen Anrechnungen von Studien- rüfungsleistungen betreffen, erteilen insbesondere die Mitglieder des jeweils zuständigen rüfungsausschusses bzw. das jeweils zuständige rüfungsamt.

6 - 6 - II. Dauer, Struktur Ablauf des Studiums 5 Semesterwochensten Insgesamt sind für das Studium des Gemeinsamen Geistes- Sozialwissenschaftlichen rofilbereichs höchstens 28 Semesterwochensten (S) erforderlich. 6 ECTS-unkte (1) 1 ECTS-unkte sind ein quantitatives Maß für die Gesamtarbeitsbelastung der des Studierenden. 2 Sie umfassen sowohl den unmittelbaren Unterricht in allen in 8 Abs. 1 Satz 2 angegebenen en en als auch die Zeit für die Vor- Nachbereitung des Lehrstoffs (räsenz- Selbststudium), den Aufwand für die rüfungsvorbereitungen die erbrachten rüfungsleistungen. 3 Ein ECTS-unkt entspricht einer Arbeitsbelastung von 30 Sten. (2) ECTS-unkte werden nur für e Modulprüfungen Modulteilprüfungen ( 9) vergeben. 7 Modularisierung Module (1) 1 Das Studium des Gemeinsamen Geistes- Sozialwissenschaftlichen rofilbereichs ist modular aufgebaut in verbindlicher Weise in der Anlage 2 geregelt. 2 Leeren Zellen der Tabellen in der Anlage 2 kommt kein Regelungsgehalt zu. (2) 1 Das Studium des Gemeinsamen Geistes- Sozialwissenschaftlichen rofilbereichs umfasst ausschließlich Wahlpflichtmodule, aus denen die der Studierende auswählen kann. 3 Es dürfen mehr als die erforderliche Anzahl an Wahlpflichtmodulen gewählt werden. 4 Ein Wahlpflichtmodul wird spätestens durch Antreten einer dazugehörigen Modulprüfung Modulteilprüfung gewählt; die Wahl ist unwiderruflich. (3) Ein Modul bezeichnet einen Verb von thematisch zeitlich aufeinander abgestimmten en sowie einer Modulprüfung einer mehreren Modulteilprüfungen, die entsprechend dem für eine erfolgreiche Teilnahme erforderlichen Zeitaufwand mit einer gemäß 6 Abs. 1 bestimmten Anzahl an ECTS- unkten bemessen werden. (4) 1 Ein Modul erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 in der Regel über ein, höchstens über zwei Semester. 2 Der Umfang eines Moduls beträgt nach Maßgabe der Anlage 2/Spalte 18 jeweils ein Vielfaches von drei ECTS-unkten. (5) Die Teilnahme an Modulen hängt von der Erfüllung von en ab; das Nähere ergibt sich aus der Anlage 2/Spalte 2. (6) Aus der Anlage 2 ergeben sich

7 die Module, 2. deren Zuordnung zu einem mehreren Fachsemestern (Anlage 2/Spalte 1), 3. deren en (Anlage 2/Spalte 2), 4. die Art der Module (flicht- Wahlpflichtmodul Anlage 2/Spalte 3), bei Wahlpflichtmodulen zusätzlich die Angabe der Auswahlmodalitäten, 5. die Kurzbezeichnungen der Module (Anlage 2/Spalte 4), 6. die Bezeichnungen der Module (Anlage 2/Spalte 5), 7. der Angebotsturnus (semesterweise jährlich) der Module (Anlage 2/Spalte 6), 8. die dem Modul zugewiesenen ECTS-unkte (Anlage 2/Spalte 18). 8 en (1) 1 Die Ziele Inhalte des Studiums sowie Schlüsselqualifikationen ( 2 Abs. 2) werden in den in der Anlage 2/Spalten 8 9 vorgesehenen en en vermittelt. 2 In der Anlage 2/Spalten 8 9 können insbesondere folgende en en vorgeschrieben werden: 1. Vorlesungen, 2. Übungen, 3. Masterübungen, 4. rojektübungen, 5. Tafelübungen, 6. Seminare, 7. Forschungsseminare, 8. Fortgeschrittenenseminare, 9. Hauptseminare, 10. Masterseminare, 11. Kolloquien, 12. Tutorien, 13. Studienprojekte. (2) Alle en sind Modulen zugeordnet. (3) 1 Das Studium des Gemeinsamen Geistes- Sozialwissenschaftlichen rofilbereichs umfasst flicht- Wahlpflichtlehrveranstaltungen. 2 flichtlehrveranstaltungen sind ausnahmslos zu absolvieren; aus Wahlpflichtlehrveranstaltungen kann die der Studierende auswählen. 3 Es dürfen mehr als die erforderliche Anzahl an Wahlpflichtlehrveranstaltungen gewählt werden. 4 Eine Wahlpflichtlehrveranstaltung wird spätestens durch Antreten einer dazugehörigen Modulprüfung Modulteilprüfung gewählt; die Wahl ist unwiderruflich. 5 Wahlpflichtlehrveranstaltungen werden nach der Anlage 2 ausschließlich Wahlpflichtmodulen zugeordnet. (4) Die Teilnahme an en hängt von der Erfüllung von en ab; das Nähere ergibt sich aus der Anlage 2/Spalte 7. (5) Aus der Anlage 2 ergeben sich 1. die en,

8 die Art der en (flicht- Wahlpflichtlehrveranstaltung Anlage 2/Spalte 3), bei Wahlpflichtlehrveranstaltungen zusätzlich die Angabe der Auswahlmodalitäten, 3. der Angebotsturnus (semesterweise jährlich) der en (Anlage 2/Spalte 6), 4. deren Zuordnung zu einem mehreren Modulen, 5. deren Zuordnung zu einem mehreren Fachsemestern (Anlage 2/Spalte 1), 6. deren en (Anlage 2/Spalte 7), 7. die Kurzbezeichnungen der en (Anlage 2/Spalte 4), 8. die Bezeichnungen der en (Anlage 2/Spalte 8), 9. die en der en (Anlage 2/Spalte 9), 10. die Semesterwochensten (Anlage 2/Spalte 10). III. rüfung im Gemeinsamen Geistes- Sozialwissenschaftlichen rofilbereich 1. Modulprüfungen Modulteilprüfungen 9 Modulprüfungen Modulteilprüfungen im Gemeinsamen Geistes- Sozialwissenschaftlichen rofilbereich (1) Im Gemeinsamen Geistes- Sozialwissenschaftlichen rofilbereich sind Modulprüfungen Modulteilprüfungen zu erbringen. (2) 1 Jedes Modul schließt nach Maßgabe der Anlage 2 mit einer Modulprüfung einer bestimmten Anzahl an Modulteilprüfungen ab. 2 Wenn eine Modulprüfung Modulteilprüfung ist, werden die dieser zugewiesenen ECTS-unkte dem persönlichen Konto ( 12) der des Studierenden gutgeschrieben. 3 Wird eine Modulprüfung durch mehrere Veranstaltungsleiterinnen Veranstaltungsleiter gestellt, ohne dass es sich um Modulteilprüfungen handelt, finden die Vorschriften für Modulteilprüfungen entsprechende Anwendung. (3) 1 Die Teilnahme an Modulprüfungen bzw. Modulteilprüfungen hängt von der Erfüllung von en ab. 2 Das Nähere ergibt sich aus der Anlage 2/Spalte Eine regelmäßige Teilnahme im Sinne der Anlage 2 ist dann mehr gegeben, wenn Studierende aus selbst zu vertretenden Gründen an mehr als zwei der stattfindenden Veranstaltungstermine einer teilnehmen Abs. 4 Sätze 2 bis 6 gelten entsprechend. 5 Die Veranstaltungsleiterin der Veranstaltungsleiter kontrolliert die Anwesenheit durch Unterschriftslisten, die archiviert werden. (4) In der Modulprüfung, in der Modulteilprüfung in der Summe der Modulteilprüfungen des jeweiligen Moduls soll die der Studierende nachweisen, dass sie er die Kenntnisse Fähigkeiten erworben hat, welche in der den dem Modul nach Anlage 2/Spalten 7 bis 10 zugeordneten en vermittelt werden. (5) 1 Aus der Anlage 2 ergeben sich

9 die Modulprüfungen Modulteilprüfungen, 2. deren Zuordnung zu einem Modul ggf. einer, 3. deren Zuordnung zu einem Fachsemester (Regeltermin Anlage 2/Spalte 1), 4. deren en (Anlage 2/Spalte 11), 5. die Art der Modulprüfung Modulteilprüfung (Anlage 2/Spalte 12), 6. die rüfungsform (Anlage 2/Spalte 13), 7. die rüfungsdauer (Anlage 2/Spalte 14), 8. die Art der Bewertung ( Anlage 2/Spalte 15), 9. das (Anlage 2/Spalte 16), 10. die (Anlage 2/Spalte 17), 11. die ECTS-unkte, die bei erfolgreichem Ablegen der Modulprüfungen Modulteilprüfungen vergeben werden (Anlage 2/Spalte 18). 2 Sind in Anlage 2/Spalten mehrere rüfungsformen mit zugeordneter rüfungsdauer angegeben, bestimmt die Veranstaltungsleiterin der Veranstaltungsleiter, welche der angegebenen Varianten gewählt wird, gibt diese zu sbeginn bekannt. 10 Bewertung der Modulprüfungen Modulteilprüfungen (1) Modulprüfungen Modulteilprüfungen werden mit bewertet benotet. (2) 1 Die Note für eine Modulprüfung für eine Modulteilprüfung wird von der dem jeweiligen rüfenden festgesetzt. 2 Für die Bewertung der Modulprüfungen Modulteilprüfungen sind folgende Noten zu verwenden: Note 1 = sehr gut = hervorragende Leistung; Note 2 = gut = Leistung, die erheblich über den Anforderungen liegt; Note 3 = befriedigend = Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen genügt; Note 4 = ausreichend = Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; Note 5 = ausreichend = Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen mehr genügt. 3 Zur differenzierten Bewertung der Modulprüfungen Modulteilprüfungen können die Noten um 0,3 auf Zwischenwerte erhöht erniedrigt werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 5,3 sind dabei ausgeschlossen. 4 Wird eine Modulprüfung Modulteilprüfung von mehreren rüfenden benotet besteht eine Modulprüfung Modulteilprüfung aus mehreren Teilleistungen ( 11 Abs. 1 Satz 3), errechnet sich die Gesamtnote der Modulprüfung Modulteilprüfung aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. 5 Dabei werden nur die ersten beiden Stellen hinter dem Komma berücksichtigt. 6 Die Notenbezeichnung nach Satz 4 lautet: bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,50 = sehr gut ; bei einem Durchschnitt von 1,51 bis einschließlich 2,50 = gut ;

10 bei einem Durchschnitt von 2,51 bis einschließlich 3,50 = befriedigend ; bei einem Durchschnitt von 3,51 bis einschließlich 4,00 = ausreichend. (3) 1 Die Modulnote 1. ergibt sich bei einer Modulprüfung bei nur einer benoteten Modulteilprüfung ( 9 Abs. 2) aus Abs errechnet sich bei Modulteilprüfungen ( 9 Abs. 2) aus dem arithmetischen Mittel der nach der Anlage 2/Spalte 15 benoteten nach der Anlage 2/Spalte 16 gewichteten Einzelbewertungen in den zu dem jeweiligen Modul gehörenden Modulteilprüfungen. 2 Soweit in der Anlage 2/Spalte 16 andere Angabe erfolgt, gehen die Modulteilprüfungen mit den ihnen jeweils in der Anlage 2/Spalte 18 zugeordneten ECTS- unkten in das nach Satz 1 Nr. 2 zu bildende arithmetische Mittel ein. 3 Abs. 2 Sätze 5 6 gelten entsprechend. (4) 1 Werden innerhalb eines Moduls Modulteilprüfungen für mehr en erfolgreich absolviert als zum Bestehen des Moduls erforderlich sind, werden bei der Berechnung der Modulnote nur die für das Bestehen des Moduls erforderlichen ECTS- unkte berücksichtigt. 2 Erforderlich für das Bestehen eines Moduls ist das Bestehen 1. der den flichtlehrveranstaltungen zugeordneten Modulprüfung aller Modulteilprüfungen in einer in der Anlage 2 vorgesehenen Weise 2. der den erforderlichen Wahlpflichtlehrveranstaltungen zugeordneten Modulprüfung aller Modulteilprüfungen in einer in der Anlage 2 vorgesehenen Weise. 3 Werden Modulteilprüfungen für mehr Wahlpflichtlehrveranstaltungen abgelegt, als nach Satz 2 Nr. 2 zu absolvieren sind, gilt vorbehaltlich des 8 Abs. 3 die zeitlich zuerst erfolgreich abgelegte als erforderlich im Sinne des Satzes 2. 4 Es werden bei Wahlpflichtlehrveranstaltungen zugeordneten Modulteilprüfungen, 1. die in verschiedenen Semestern erfolgreich erbracht wurden, die früheren, 2. die im selben Semester erfolgreich erbracht wurden, die besseren berücksichtigt. 5 Diejenige Wahlpflichtlehrveranstaltung, mit deren Modulteilprüfung erstmalig die dem jeweiligen Modul zugewiesene Anzahl an ECTS-unkten überschritten wird, wird mit der ihr zugeschriebenen ECTS-unkte-Zahl nur insoweit berücksichtigt, als die dem jeweiligen Modul zugewiesene Anzahl an ECTS-unkten überschritten wird. 11 Bestehen, Nichtbestehen Wiederholung der Modulprüfungen Modulteilprüfungen (1) 1 Eine Modulprüfung Modulteilprüfung ist, wenn sie 1. mit 2. mit mindestens ausreichend (4,0)

11 bewertet ist. 2 Modulprüfungen Modulteilprüfungen sollen vorbehaltlich des 25 spätestens am Ende der Regelstudienzeit des auf den Gemeinsamen Geistes- Sozialwissenschaftlichen rofilbereich zugreifenden Studiengangs sein (Regeltermin). 3 Modulprüfungen Modulteilprüfungen sind, wenn vorbehaltlich des 25 spätestens am Ende des auf das Ende der Regelstudienzeit des auf den Gemeinsamen Geistes- Sozialwissenschaftlichen rofilbereich zugreifenden Studiengangs folgenden Fachsemesters alle erforderlichen Teilleistungen erfolgreich erbracht sind. (2) Modulprüfungen Modulteilprüfungen sind auch, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 im dort vorgesehenen Zeitraum erfüllt sind, aber im Rahmen des Abs. 5 einer nach dieser rüfungs- Studienordnung zulässigen Wiederholung erfüllt werden. (3) 1 Modulprüfungen Modulteilprüfungen sind, wenn sie ganz teilweise abgelegt, aber wurden. 2 Modulprüfungen Modulteilprüfungen sind endgültig, wenn sie ganz teilweise abgelegt, aber wurden Wiederholungsmöglichkeit mehr besteht. (4) 1 Modulprüfungen Modulteilprüfungen gelten vorbehaltlich des als abgelegt, wenn sie am Ende des ersten Fachsemesters nach Ablauf der Regelstudienzeit des auf den Gemeinsamen Geistes- Sozialwissenschaftlichen rofilbereich zugreifenden Studiengangs aus selbst zu vertretenden Gründen erfolgreich abgelegt sind, 2. als endgültig, wenn sie aus selbst zu vertretenden Gründen am Ende des dritten Fachsemesters nach Ablauf der Regelstudienzeit des auf den Gemeinsamen Geistes- Sozialwissenschaftlichen rofilbereich zugreifenden Studiengangs erfolgreich abgelegt sind. 2 Gründe, die das Überschreiten einer der Fristen des Satzes 1 rechtfertigen sollen, müssen unverzüglich nach ihrem Auftreten beim jeweils zuständigen rüfungsamt schriftlich geltend glaubhaft gemacht werden. 3 Bei Krankheit muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden; die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt. 4 Das jeweils zuständige rüfungsamt kann im Einzelfall allgemein die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes eines Attestes einer eines vom jeweils zuständigen rüfungsamt bestimmten Ärztin Arztes verlangen. 5 Wird der Gr anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. 6 Bei teilbaren Modulprüfungen Modulteilprüfungen sind bereits vorliegende rüfungsergebnisse anzurechnen. (5) 1 Eine erstmals e Modulprüfung Modulteilprüfung gilt als abgelegt, wenn sie nach ununterbrochenem Fachstudium spätestens am Ende des in Abs. 1 Satz 2 als Regeltermin genannten Semesters vollständig abgelegt wurde (freier rüfungsversuch). 2 Nach dieser rüfungs- Studienordnung anerkannte Studienzeiten bei Hochschul-, Studiengangs- Fachwechsel werden auf das Fachstudium angerechnet. 3 Semester, in denen Studierende beurlaubt waren (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG), bleiben ebenso unberücksichtigt wie Zeiten, welche die Voraussetzungen des 25 erfüllen, in denen die der jeweilige Studierende aus sonst selbst zu vertretenden Gründen an einer Modulprüfung Modulteilprüfung teilnehmen konnte. 4 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. 5 Im Rahmen des freien rüfungsversuchs e Teilleistungen werden

12 angerechnet. 6 Im Rahmen des freien rüfungsversuchs abgelegte Modulprüfungen, Modulteilprüfungen Teilleistungen können zur Notenverbesserung einmal im nächstmöglichen regulären Termin wiederholt werden, wobei das jeweils bessere Ergebnis zählt. (6) Eine e Modulprüfung Modulteilprüfung kann, vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Anlage 2/Spalte 17 unbeschadet des Abs. 5, beliebig oft wiederholt werden. (7) Eine e Modulprüfung Modulteilprüfung kann, soweit in der Anlage 2/ Spalte 17 als einmal, nächster Termin angegeben ist unbeschadet des Abs. 5, nur einmal im nächstmöglichen regulären Termin wiederholt werden. (8) Eine e Modulprüfung Modulteilprüfung kann, soweit in der Anlage 2/ Spalte 17 als einmal, beliebiger Termin angegeben ist unbeschadet des Abs. 5, einmal in einem beliebigen regulären Termin wiederholt werden. (9) 1 Studierenden, die eine Modulprüfung Modulteilprüfung haben, muss es vor ihrem letzten Versuch, diese Modulprüfung Modulteilprüfung zu bestehen, möglich sein, die dieser Modulprüfung Modulteilprüfung zugeordnete bzw. en zu wiederholen. 2 Den Studierenden werden innerhalb von zwei Semestern für jede Modulprüfung Modulteilprüfung mindestens zwei rüfungsversuche angeboten. (10) Die Wiederholung einer bereits en Modulprüfung Modulteilprüfung zur Notenverbesserung ist unbeschadet des Abs. 5 möglich. (11) Die in einer Modulprüfung Modulteilprüfung erworbene Bewertung die erworbenen ECTS-unkte dürfen in demselben Studiengang insgesamt nur einmal eingebracht werden. 12 Kontoauszüge Die Regelungen zu Kontoauszügen des jeweiligen Studiengangs, der auf den Gemeinsamen Geistes- Sozialwissenschaftlichen rofilbereich zugreift, gelten entsprechend. 2. Besondere Modulprüfungen Modulteilprüfungen 13 ( belegt)

13 rüfungsformen 14 Mündliche Modulprüfungen Modulteilprüfungen (1) 1 Durch Modulprüfungen Modulteilprüfungen soll die der Studierende nachweisen, dass sie er die Zusammenhänge des rüfungsgebietes erkennt spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. 2 Ferner soll festgestellt werden, ob die der Studierende über ein dem Stand ihres seines Studiums entsprechendes Grlagenwissen verfügt. (2) Die Dauer der n Modulprüfungen Modulteilprüfungen für jeden rüfling wird in der Anlage 2/Spalte 14 geregelt. (3) 1 Die wesentlichen Gegenstände Ergebnisse der n Modulprüfungen Modulteilprüfungen sind in einem rotokoll festzuhalten. 2 Das Ergebnis ist der dem Studierenden im Anschluss an die Modulprüfung Modulteilprüfung bekannt zu geben. 15 en sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten (1) 1 In den en sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeiten soll die der Studierende nachweisen, dass sie er auf der Basis des notwendigen Grlagenwissens in begrenzter Zeit mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden Aufgaben lösen Themen bearbeiten kann. 2 Der dem Studierenden können Themen zur Auswahl gegeben werden; ein Anspruch hierauf besteht. (2) Die Dauer der en sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeiten wird in der Anlage 2/Spalte 14 geregelt. (3) 1 Schriftliche Modulprüfungen Modulteilprüfungen können ganz teilweise auch in der Weise abgenommen werden, dass der rüfling anzugeben hat, welche der mit den Aufgaben vorgelegten Antworten er für richtig hält (Antwort-Wahl- Verfahren). 2 Die rüfungsaufgaben müssen zuverlässige rüfungsergebnisse ermöglichen. 3 Dabei sind jeweils allen rüflingen dieselben rüfungsaufgaben zu stellen. 4 Bei der Aufstellung der rüfungsaufgaben ist festzulegen, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. 5 Die rüfungsaufgaben sind durch die Aufgabenstellerinnen bzw. die Aufgabensteller vor der Feststellung des rüfungsergebnisses darauf zu überprüfen, ob sie gemessen an den Anforderungen des Satzes 2 fehlerhaft sind. 6 Ergibt diese Überprüfung, dass einzelne rüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese bei der Feststellung des rüfungsergebnisses zu berücksichtigen. 7 Die Zahl der Aufgaben für die einzelnen Modulprüfungen Modulteilprüfungen mindert sich entsprechend. 8 Bei der Bewertung der schriftlichen Modulprüfung Modulteilprüfung nach Abs. 4 Satz 1 ist von der verminderten Zahl der rüfungsaufgaben auszugehen. 9 Die Verminderung der Zahl der rüfungsaufgaben darf sich zum Nachteil eines rüflings auswirken. (4) 1 Schriftliche Modulprüfungen Modulteilprüfungen nach Abs. 3 Satz 1, die aus

14 Einfachauswahlaufgaben (genau einer von insgesamt n Antwortvorschlägen ist richtig 1 aus n ) bestehen, gelten als, wenn 1. der rüfling insgesamt mindestens 60 rozent der gestellten rüfungsfragen zutreffend beantwortet hat 2. der rüfling insgesamt mindestens 50 rozent der gestellten rüfungsfragen zutreffend beantwortet hat die Zahl der vom rüfling zutreffend beantworteten Fragen um mehr als 15 rozent die durchschnittlichen rüfungsleistungen der rüflinge unterschreitet, die erstmals an der entsprechenden rüfung teilgenommen haben. 2 Wird Satz 1 Nr. 2 angewendet, ist die Studiendekanin der Studiendekan zu unterrichten. 3 Hat der rüfling die für das Bestehen der rüfung nach Satz 1 erforderliche Mindestzahl zutreffend beantworteter rüfungsfragen erreicht, so lautet die Note 1. sehr gut, wenn er mindestens 75 rozent, 2. gut, wenn er mindestens 50, aber weniger als 75 rozent, 3. befriedigend, wenn er mindestens 25, aber weniger als 50 rozent, 4. ausreichend, wenn er weniger als 25 rozent der darüber hinaus gestellten rüfungsfragen zutreffend beantwortet hat. (5) 1 Für rüfungen nach Abs. 3 Satz 1, die aus Mehrfachauswahlaufgaben (eine unbekannte Anzahl x, die zwischen null n liegt, von insgesamt n Antwortvorschlägen ist richtig x aus n ) bestehen, gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass statt des Verhältnisses der zutreffend beantworteten rüfungsfragen zur Gesamtzahl der rüfungsfragen das Verhältnis der vom rüfling erreichten Summe der Rohpunkte zur erreichbaren Höchstleistung maßgeblich ist. 2 Je Mehrfachauswahlaufgabe wird dabei eine Bewertungszahl festgelegt, die der Anzahl der Antwortvorschläge (n) entspricht die mit einem Gewichtungsfaktor für die einzelne Mehrfachauswahlaufgabe multipliziert werden kann. 3 Der rüfling erhält für eine Mehrfachauswahlaufgabe eine Grwertung, die bei vollständiger Übereinstimmung der vom rüfling ausgewählten Antwortvorschläge mit den als zutreffend anerkannten Antworten der Bewertungszahl entspricht. 4 Für jede Übereinstimmung zwischen einem vom rüfling ausgewählten bzw. ausgewählten Antwortvorschlag einer als zutreffend bzw. als zutreffend anerkannten Antwort wird ein unkt für die Grwertung vergeben. 5 Wird ein als zutreffend anerkannter Antwortvorschlag vom rüfling ausgewählt wird ein als zutreffend anerkannter Antwortvorschlag vom rüfling ausgewählt, wird jeweils ein Minuspunkt für die Grwertung vergeben. 6 Die Grwertung einer Frage kann null unkte unterschreiten. 7 Die Rohpunkte errechnen sich aus der Grwertung multipliziert mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor der Mehrfachauswahlaufgabe. 8 Die insgesamt erreichbare Höchstleistung errechnet sich aus der Summe der rodukte aller Bewertungszahlen mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor aller Mehrfachauswahlaufgaben. (6) Bei schriftlichen Modulprüfungen Modulteilprüfungen, die nur teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren abgenommen werden, gelten die Abs. 3 bis 5 nur für den jeweils betroffenen Teil. (7) 1 Eine schriftliche Modulprüfung Modulteilprüfung kann auch in elektronischer Form abgenommen werden. 2 Art Umfang der elektronischen Leistungserhebung

15 werden zu Beginn der von der Veranstaltungsleiterin dem Veranstaltungsleiter bekannt gegeben. 3 Den Studierenden wird vor der rüfung im Rahmen der ausreichend Gelegenheit gegeben, sich mit dem elektronischen rüfungssystem vertraut zu machen. 4 Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten. 16 Weitere Formen von Modulprüfungen Modulteilprüfungen (1) Eine ist in schriftlicher Form als fortlaufender Text zu erbringen. (2) Eine Seminararbeit ist im Anschluss an ein thematisch spezifisches Seminar in schriftlicher Form als fortlaufender Text zu erbringen. (3) 1 Eine Forschungsorientierte Seminararbeit ist in schriftlicher Form als fortlaufender Text zu erbringen. 2 Sie ist gekennzeichnet durch eine möglichst eigenständige forschungsorientierte Fragestellung, die Dokumentation einer umfassenden Recherche sowie die intensive Bezugnahme auf den aktuellen Forschungsstand die kritische Auseinandersetzung damit. (4) Ein Essay ist eine fachwissenschaftlich basierte, zusammenhängende argumentative Abhandlung einer Themen- Fragestellung, die das Thema in seinen verschiedenen Aspekten entfaltet, unterschiedliche Einschätzungen dazu vorstellt bzw. gegeneinander abwägt zur Begründung der eigenen Stellungnahme auch auf wissenschaftliche Literatur rekurrieren kann, ohne diese allerdings einer systematischen Aufarbeitung Darstellung zu unterziehen. (5) 1 Ein Referat bzw. Kurzreferat ist ein eigenständig vorbereiteter Vortrag, der durch geeignete visuelle Hilfsmittel unterstützt werden soll. 2 An das Referat kann sich ein Fachgespräch anschließen. (7) Ein Thesenpapier fasst im Rahmen einer thematisch spezifizierten räsentation eines fachwissenschaftlichen Gegenstands die wesentlichen unkte der Thematik in einem sachlich angemessenen Umfang zusammen. (8) Wissenschaftliche rotokolle beinhalten die schriftliche, systematische Aufarbeitung einer fachlich geeigneten Veranstaltung einschließlich einer kritischen Diskussion der Inhalte. (9) 1 Die Durchführung von Fallstudien basiert auf praxisbezogenen roblemstellungen. 2 Mit der Fallstudie soll der Nachweis erbracht werden, in fierter Weise Theorien, Modelle Konzepte anwenden zu können. 3 Zur Bewertung gelangt die Darstellung der Ergebnisse der Fallstudie. (10) Das Lösen von Übungsaufgaben erfolgt in einem regelmäßigen Turnus über die Dauer des Semesters. (11) Ein Exkursionsbericht ist eine schriftliche Zusammenfassung eines mehrerer Exkursionstage.

16 (12) Ein rojektbericht ist die schriftliche Zusammenfassung die fachlich fierte Reflexion von Zielsetzung, Verlauf Ergebnis eines rojekts eines Exkursionsprojekts eines raktikums. (13) Ein Wissenschaftlicher Bericht ist die schriftliche Zusammenfassung die fachlich fierte Reflexion von Zielsetzung, Verlauf Ergebnis eines raktikums in einer Gemeinde. (14) 1 Eine Kommentarskizze beinhaltet die schriftliche systematische Aufarbeitung einer vorhergehenden Lektürearbeit. 2 Sie orientiert sich in Form Stil an üblichen wissenschaftlichen Lexikon- Handbuchartikeln. (15) 1 Eine rogrammierarbeit beinhaltet den Entwurf eines Algorithmus dessen Implementierung in elektronischer Form. 2 Das rogramm ist schriftlich zu dokumentieren. (16) Eine räsentation ist ein eigenständig vorbereiteter Vortrag, der das rogramm, das im Rahmen der rogrammierarbeit erstellt wurde, vorstellt. (17) 1 Ein ortfolio enthält die Dokumentation der persönlichen Mitschrift der des Studierenden, durch welche die der der Thematik der angemessene Rezeption der Lehrinhalte nachgewiesen wird. 2 Die Dokumentation der persönlichen Mitschrift kann in elektronischer Form erfolgen. (18) Eine (schriftliche) Dokumentation spiegelt den inhaltlichen bzw. methodischen Ertrag der Veranstaltung wider ist eine Zusammenstellung verschiedener über das Semester verteilter Arbeitsaufträge deren schriftlicher Ausarbeitung auf der Basis von themenrelevanter Literatur eigenen empirischen Analysen. (19) 1 Eine Rezension ist die kritische Besprechung eines wissenschaftlichen anderen publizistischen Werkes. 2 Sie besteht in einer schriftlichen Zusammenfassung einer daran anschließenden fachlich fierten Reflexion. (20) Der jeweils zuständige rüfungsausschuss kann allgemein im Einzelfall verlangen, dass rüfungsarbeiten zusätzlich in elektronischer Form abgegeben werden hierfür technische Anforderungen festlegen. (21) Das Nähere ergibt sich jeweils aus der Anlage 2. IV. rüfungsorgane rüfungsverwaltung 17 rüfungsausschuss rüfungsamt 1 Für die Module aus den einzelnen Fächern ist der rüfungsausschuss des jeweils angegebenen Studiengangs zuständig. 1. Allgemeine Vergleichende Literaturwissenschaft (AVL): Masterstudiengang Allgemeine Vergleichende Literaturwissenschaft

17 American History, Culture and Society (Am): Masterstudiengang American History, Culture and Society 3. Anglistik (Ang): Masterstudiengang English Studies 4. Buchwissenschaft (Buwi): Masterstudiengang Buch- Medienforschung 5. Byzantinistik (Byz): Masterstudiengang Byzantinistik 6. Computerlinguistik (Com): Masterstudiengang Computerlinguistik 7. Cultural and Cognitive Linguistics (CCL): Masterstudiengang Cultural and Cognitive Linguistics 8. Deutsch als Fremdsprache (DaF): Masterstudiengang Deutsch als Fremdsprache 9. Evangelische Theologie (ETh): Studium des Fachs Evangelische Theologie als Nebenfach für Bachelorstudiengänge 10. Finnougristik (Fiu): Masterstudiengang Finnougristik 11. Gender Studies (Gen): Studium des Fachs Gender Studies als Nebenfach im Umfang von 30 ECTS- unkten für Masterstudiengänge 12. Germanistische Linguistik (GLin): Masterstudiengang Germanistische Linguistik 13. Germanistische Literaturwissenschaft: Mediävistik (GLitM): Masterstudiengang Germanistische Literaturwissenschaft 14. Germanistische Literaturwissenschaft: Neuere deutsche Literatur (GLitN): Masterstudiengang Germanistische Literaturwissenschaft 15. Geschichte (His): Masterstudiengang Geschichte 16. Griechische hilologie (Grie): Masterstudiengang Griechische hilologie (Gräzistik) 17. Katholische Theologie (KTh): Studium des Fachs Katholische Theologie als Nebenfach für Bachelorstudiengänge 18. Klassische Archäologie (KA):

18 Masterstudiengang Klassische Archäologie 19. Kunstgeschichte (Kuge): Masterstudiengang Kunstgeschichte 20. Latinistik (Lat): Masterstudiengang Lateinische hilologie 21. Musikwissenschaft (MW): Masterstudiengang Musikwissenschaft 22. Neogräzistik (Ngrä): Masterstudiengang Neogräzistik 23. Orthodoxe Theologie (OrTh): Magisterstudiengang Orthodoxe Theologie 24. ädagogik (Edu): Masterstudiengang ädagogik mit Schwerpunkt Bildungsforschung Bildungsmanagement 25. hilosophie (hil): Masterstudiengang hilosophie 26. honetik Sprachverarbeitung (ho): Masterstudiengang honetik Sprachverarbeitung 27. rovinzialrömische Archäologie (A): Masterstudiengang rovinzialrömische Archäologie 28. Romanistik / Italianistik (RoIt): Masterstudiengang Romanistik 29. Skandinavistik (Ska): Masterstudiengang Skandinavistik 30. Slavistik (Sla): Masterstudiengang Slavistik 31. Spätantike byzantinische Kunstgeschichte (SbK): Masterstudiengang Spätantike byzantinische Kunstgeschichte 32. Theaterwissenschaft (TW): Masterstudiengang Theaterwissenschaft 33. Vergleichende Indoeuropäische Sprachwissenschaft (VIS): Masterstudiengang Vergleichende Indoeuropäische Sprachwissenschaft 2 Bezug genommen wird auf die jeweils aktuellste Fassung des angegebenen Studiengangs. 3 Der jeweils zuständige rüfungsausschuss wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch das jeweils zuständige rüfungsamt unterstützt.

19 rüfende Beisitzende (1) 1 Bei Modulprüfungen Modulteilprüfungen, die nur eine betreffen, ist vorbehaltlich Abs. 4 Satz 1 rüfende rüfender die der für die verantwortliche Veranstaltungsleiterin Veranstaltungsleiter. 2 Bei Modulprüfungen Modulteilprüfungen, die mehrere en unterschiedlicher Veranstaltungsleiterinnen Veranstaltungsleiter betreffen, bestellt der jeweils zuständige rüfungsausschuss allgemein im Einzelfall eine Veranstaltungsleiterin einen Veranstaltungsleiter als rüfende rüfenden. 3 Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Veranstaltungsleiterin der Veranstaltungsleiter prüfungsberechtigt ist (Abs. 4 Satz 1). (2) Schriftliche Modulprüfungen Modulteilprüfungen, die als bewertet werden sollen, sind von zwei rüfenden zu bewerten, Modulprüfungen Modulteilprüfungen sind mindestens von einer einem rüfenden einer einem sachkigen Beisitzenden (Abs. 3 Nr. 1) durchzuführen. (3) Der jeweils zuständige rüfungsausschuss bestellt allgemein im Einzelfall 1. bei n Modulprüfungen Modulteilprüfungen die Beisitzenden 2. bei Modulprüfungen Modulteilprüfungen, die als bewertet werden sollen, eine zweite rüfende einen zweiten rüfenden. (4) 1 rüfende können nur diejenigen sein, die nach Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG in Verbindung mit der HSchrüferV prüfungsberechtigt sind. 2 Beisitzende müssen sachkige ersonen sein, die mindestens einen Masterstudiengang erfolgreich absolviert haben eine vergleichbare Qualifikation besitzen. (5) Die Durchführung des rüfungsverfahrens obliegt den einzelnen rüfenden Aufsichtspersonen. 19 Studiengangskoordinatorin Studiengangskoordinator, flichten der rüfenden (1) 1 Für die einzelnen Fächer bestellt die jeweilige Fakultät eine Studiengangskoordinatorin einen Studiengangskoordinator. 2 Solange Bestellung erfolgt ist, nimmt die Studiendekanin der Studiendekan der jeweiligen Fakultät die Aufgaben wahr. 3 Die Studiengangskoordinatorin der Studiengangskoordinator erfüllt in Zusammenarbeit mit dem jeweils zuständigen rüfungsausschuss, dem jeweils zuständigen rüfungsamt der Zentralen Universitätsverwaltung folgende Aufgaben 1. bei der Einrichtung eventuellen Änderungen des Studiums des Gemeinsamen Geistes- Sozialwissenschaftlichen rofilbereichs a) die Überprüfung der Modellierung dieser rüfungs- Studienordnung aus fachlicher Sicht,

20 b) die Erstellung der erforderlichen Informationen über das Studium des jeweiligen Fachs im Rahmen des Gemeinsamen Geistes- Sozialwissenschaftlichen rofilbereichs, c) die Koordination des Studiums des jeweiligen Fachs mit den Studiengangskoordinatorinnen Studiengangskoordinatoren der zugreifenden Studiengänge sowie der anderen Fächer im Gemeinsamen Geistes- Sozialwissenschaftlichen rofilbereich. 2. danach: die Koordination Organisation der en, Modulprüfungen Modulteilprüfungen, namentlich a) die Einberufung einer jährlichen Lehrplankonferenz, b) die Zuordnung der konkret stattfindenden en zu den in dieser rüfungs- Studienordnung vorgeschriebenen abstrakten en, c) die Ankündigung der en im Vorlesungsverzeichnis, d) die Eingabe der en in die Elektronische Datenverarbeitung, e) die Terminierung Raumzuordnung der en, Modulprüfungen Modulteilprüfungen f) die Eingabe der Bewertung in die Elektronische Datenverarbeitung. 4 Die Studiengangskoordinatorinnen Studiengangskoordinatoren der einzelnen Fächer bestellen eine gemeinsame Ansprechperson. 5 Solange Bestellung erfolgt ist, nimmt die Studiendekanin der Studiendekan der Fakultät für Sprach Literaturwissenschaften die Aufgaben wahr. (2) 1 Die rüfenden ( 18) sind verpflichtet, dem jeweils zuständigen rüfungsamt unverzüglich in einer von diesem vorgegebenen standardisierten Form mitzuteilen, welche Studierenden an ihrer mit welchem Ergebnis teilgenommen haben. 2 Die Mitteilungen müssen rechtzeitig in korrekter Form im jeweils zuständigen rüfungsamt vorliegen; das jeweils zuständige rüfungsamt gibt spätestens zu Beginn eines jeden Semesters bekannt, wann die Mitteilungen dem jeweils zuständigen rüfungsamt vorliegen müssen. 3 Werden die Anforderungen des Satzes 2 erfüllt, finden die betreffenden Veranstaltungen in den aktuellen Kontoauszügen ( 12) Berücksichtigung. 4 Die der rüfende ist verpflichtet, diese Mitteilungen schnellstmöglich dem jeweils zuständigen rüfungsamt nachzureichen allen betroffenen Studierenden Einzelbescheinigungen in Bescheidsform mit Rechtsbehelfsbelehrung als ostzustellungsaufträge zu übersenden. 20 Mitwirkungspflichten der Studierenden, Bestätigung von Mitteilungen 1 Die der Studierende ist verpflichtet, den Eingang an sie ihn übersandter, den Erhalt ihr ihm ausgehändigter von ihr ihm elektronisch abgerufener Informationen, Mitteilungen Verwaltungsakte des jeweils zuständigen rüfungsausschusses jeweils zuständigen rüfungsamtes in der geforderten Form auf ihre seine Kosten zu bestätigen (Empfangsbestätigung). 2 Auf dem Gelände der Ludwig-Maximilians-Universität München kann die Empfangsbestätigung kostenlos erfolgen. 3 Das jeweils zuständige rüfungsamt gibt in den ersten beiden Wochen

21 der Vorlesungszeit ortsüblich bekannt, ab wann Informationen, Mitteilungen Verwaltungsakte ausgehängt versandt werden bzw. elektronisch abgerufen abgeholt werden können. 4 Für die Zustellung solcher Informationen, Mitteilungen Verwaltungsakte gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. 5 Gegenüber Studierenden, welche von ausgehängten Informationen, Mitteilungen Verwaltungsakten Kenntnis nehmen, bereit gestellte elektronisch abrufen abholen versandte entgegen nehmen bzw. durch ein Versandunternehmen hinterlegte abholen, gelten diese Informationen, Mitteilungen Verwaltungsakte einen Monat nach Aushang, Bereitstellung zum elektronischen Abruf zur Abholung dem Versand als zugegangen bekannt gegeben. 6 Übermittelt das jeweils zuständige rüfungsamt Informationen, Mitteilungen Verwaltungsakte erneut, weil die der Studierende die in Satz 1 vorgesehene Empfangsbestätigung übermittelt bzw. von ausgehängten Informationen, Mitteilungen Verwaltungsakten Kenntnis nimmt, bereit gestellte elektronisch abruft abholt versandte entgegen nimmt bzw. durch ein Versandunternehmen hinterlegte abholt, trägt die der Studierende die durch die erneute Übermittlung entstehenden Kosten. 7 Das jeweils zuständige rüfungsamt ist zu einem erneuten Übermittlungsversuch verpflichtet. V. Durchführung der rüfungen 21 Anrechnung von Kompetenzen (1) 1 Studienzeiten, Studien- rüfungsleistungen, die in einem anderen Studiengang an der Ludwig-Maximilians-Universität München in Studiengängen an anderen staatlichen staatlich anerkannten Hochschulen in der Besrepublik Deutschland, durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Fernstudieneinheit im Rahmen eines Studiengangs an einer staatlichen staatlich anerkannten Hochschule in der Besrepublik Deutschland in Studiengängen an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, sind anzurechnen, außer es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse). 2 Gleiches gilt für Studienzeiten, Studien- rüfungsleistungen, die an einer staatlichen staatlich anerkannten Hochschule in Bayern im Rahmen von sonstigen Studien nach Art. 56 Abs. 6 Nrn. 1 2 BayHSchG, in speziellen Studienangeboten nach Art. 47 Abs. 3 Satz 1 BayHSchG an der Virtuellen Hochschule Bayern erbracht worden sind. (2) 1 Kompetenzen, die im Rahmen sonstiger weiterbildender Studien nach Art. 56 Abs. 6 Nr. 3 BayHSchG außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden, können angerechnet werden, wenn sie gleichwertig sind. 2 Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kompetenzen dürfen höchstens die Hälfte der nachzuweisenden Kompetenzen ersetzen. (3) 1 Werden Studien- rüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten soweit die Notensysteme übereinstimmen zu übernehmen nach Maßgabe dieser rüfungs- Studienordnung in die Berechnung der Modul- Endnote einzubeziehen. 2 Die übernommenen Noten werden gekennzeichnet die Tatsache der Übernahme im Zeugnis vermerkt. 3 Stimmen die Notensysteme überein, wird durch die Vorsitzende durch den Vorsitzenden des jeweils zuständigen rü-

22 fungsausschusses für die angerechnete Studien- rüfungsleistung unter Zugrelegung der Bewertungsstufen nach 10 Abs. 2 eine Note festgesetzt nach den Sätzen 1 2 verfahren. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Zuordnung von ECTS-unkten entsprechend. (4) 1 Die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen sind von den Studierenden spätestens am Ende des ersten nach der Immatrikulation in den auf den Gemeinsamen Geistes- Sozialwissenschaftlichen rofilbereich zugreifenden Studiengang an der Ludwig-Maximilians-Universität München verbrachten Semesters beim jeweils zuständigen rüfungsausschuss einzureichen, sofern Studienzeiten Studien rüfungsleistungen angerechnet werden sollen, die bereits vor der Immatrikulation an der Ludwig-Maximilians-Universität München in den auf den Gemeinsamen Geistes- Sozialwissenschaftlichen rofilbereich zugreifenden Studiengang erbracht wurden. 2 Für die Anrechnung von Studienzeiten Studien- rüfungsleistungen, die nach der Immatrikulation an der Ludwig-Maximilians-Universität München in den auf den Gemeinsamen Geistes- Sozialwissenschaftlichen rofilbereich zugreifenden Studiengang erbracht werden, sind die Unterlagen im jeweils auf den Erwerb folgenden Semester einzureichen. 3 Der Nachweis von anzurechnenden Studienzeiten wird im Regelfall durch Vorlage des Studienbuchs der Hochschule, an der die Studienzeit zurückgelegt wurde, erbracht. 4 Für die Anrechnung von Studien rüfungsleistungen ist eine Bescheinigung derjenigen Hochschule, an der die rüfungsleistungen erbracht wurden, vorzulegen, aus der sich ergeben muss, 1. welche Einzelprüfungen (mündlich / schriftlich) in welchen rüfungsfächern im Rahmen der Gesamtprüfung abzulegen waren, 2. welche rüfungen tatsächlich abgelegt wurden, 3. die Bewertung der rüfungsleistungen sowie ggf. die Fachnote, 4. das der Bewertung zu Gre liegende Notensystem, 5. bei Studiengängen mit Leistungspunktesystemen die für die einzelnen en, in denen die anzurechnenden Studien- rüfungsleistungen erbracht wurden, vergebenen Leistungspunkte sowie die Anzahl der Leistungspunkte, welche für einen erfolgreichen Abschluss des Studiengangs erforderlich ist, 6. der Umfang der einzelnen en, in denen die anzurechnenden Studien- rüfungsleistungen erbracht wurden, in Semesterwochensten 7. ob eine Gesamtprüfung auf Gr der vorliegenden Ergebnisse ist auf Gr anderer Umstände als gilt. 5 Für die Anrechnung außerhalb des Hochschulbereichs erworbener Kompetenzen sind geeignete Nachweise (Zeugnisse, Zertifikate, Dokumentationen etc.) vorzulegen. (5) Bei Zeugnissen Unterlagen, die in deutscher Sprache ausgestellt sind, kann die Vorlage einer beglaubigten deutschen Übersetzung verlangt werden. (6) Über die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- rüfungsleistungen entscheidet der jeweils zuständige rüfungsausschuss, in Zweifelsfällen nach Anhörung der zuständigen Fachvertreterin des zuständigen Fachvertreters.

23 Belegung von en Anmeldung zu Modulprüfungen Modulteilprüfungen; studienleitende Maßnahmen (1) 1 Der jeweils zuständige rüfungsausschuss kann für einzelne alle en vorschreiben, dass für eine Teilnahme an der eine Belegung erforderlich ist sowie deren Form Frist regeln. 2 Studierende, die eine, für die nach Satz 1 eine Belegung vorgeschrieben wurde, form- bzw. fristgerecht belegt haben, haben n Anspruch auf Teilnahme an dieser. 3 Die en, für welche eine Belegung erforderlich ist, sowie die Form Frist der jeweiligen Belegung werden in den ersten beiden Wochen nach Semesterbeginn durch das jeweils zuständige rüfungsamt ortsüblich bekannt gegeben; eine Bekanntgabe durch das jeweils zuständige rüfungsamt ausschließlich im Internet ist ausreichend. (2) 1 Für alle Modulprüfungen Modulteilprüfungen ist eine Anmeldung erforderlich, deren Form Frist der jeweils zuständige rüfungsausschuss vorschreibt. 2 Studierende, die sich zu einer Modulprüfung Modulteilprüfung form- bzw. fristgerecht angemeldet haben, haben n Anspruch auf Teilnahme an dieser Modulprüfung Modulteilprüfung. 3 Der jeweils zuständige rüfungsausschuss kann darüber hinaus allgemein anordnen, dass eine Modulprüfung Modulteilprüfung, für die sich die der Studierende angemeldet hat, als gilt, wenn die der Studierende aus selbst zu vertretenden Gründen antritt von der angetretenen Modulprüfung Modulteilprüfung zurücktritt. 4 Abs. 1 Satz 3 gilt für die Form Frist der jeweiligen Anmeldung entsprechend. (3) 1 Über die Bekanntgaben nach Abs. 1 Satz 3 Abs. 2 Satz 4 wird ein schriftliches rotokoll erstellt, das insbesondere Angaben über den Inhalt der Festlegungen sowie Zeit, Art Ort von deren Bekanntgabe enthält. 2 Das rotokoll wird durch die Vorsitzende den Vorsitzenden des jeweils zuständigen rüfungsausschusses unterschrieben durch das jeweils zuständige rüfungsamt mindestens fünf Jahre aufbewahrt. (4) Für studienleitende Maßnahmen gilt die Satzung zur Festlegung der Kriterien für die Aufnahme von Studierenden in en von Bachelor- Masterstudiengängen mit beschränkter Aufnahmekapazität an der Ludwig-Maximilians- Universität München vom 24. Juli 2009 in der jeweils geltenden Fassung. 23 Versäumnis, Rücktritt (1) Eine Modulprüfung Modulteilprüfung gilt als bzw. mit ausreichend (5,0) bewertet, wenn die der Studierende 1. bei einer Modulprüfung Modulteilprüfung, für die sie er sich angemeldet hat der jeweils zuständige rüfungsausschuss eine Anordnung nach 22 Abs. 2 Satz 3 getroffen hat, einen rüfungstermin aus einem selbst zu vertretenden Gr versäumt

24 von einer Modulprüfung Modulteilprüfung, die sie er angetreten hat, aus einem selbst zu vertretenden Gr zurücktritt 3. eine schriftliche Modulprüfung Modulteilprüfung aus einem selbst zu vertretenden Gr innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht hat. (2) 1 Der Gr für den Rücktritt das Versäumnis muss beim jeweils zuständigen rüfungsamt unverzüglich schriftlich geltend glaubhaft gemacht werden Abs. 4 Sätze 3 bis 6 gelten entsprechend. 24 Täuschung, Ordnungsverstoß, fehlende Teilnahmevoraussetzungen (1) Versucht die der Studierende, das Ergebnis einer Modulprüfung Modulteilprüfung durch Täuschung Benutzung zugelassener Hilfsmittel zu eigenem fremdem Vorteil zu beeinflussen, wird die betreffende Modulprüfung Modulteilprüfung mit bzw. ausreichend (5,0) bewertet; als Versuch gilt bei schriftlichen Modulprüfungen Modulteilprüfungen bereits der Besitz zugelassener Hilfsmittel während nach Ausgabe der rüfungsunterlagen. (2) Eine Studierende ein Studierender, die der den ordnungsgemäßen Ablauf des rüfungstermins stört, kann von der dem jeweiligen rüfenden Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Modulprüfung Modulteilprüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die Modulprüfung Modulteilprüfung mit bzw. ausreichend (5,0) bewertet. (3) In schwerwiegenden wiederholten Fällen des Abs. 1 bzw. des Abs. 2 kann der jeweils zuständige rüfungsausschuss die Studierende den Studierenden von der Erbringung einzelner aller weiteren Modulprüfungen Modulteilprüfungen ausschließen; im letzteren Fall wird die der Studierende gemäß Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayHSchG exmatrikuliert. (4) Waren die Voraussetzungen für die Teilnahme an einer Modulprüfung Modulteilprüfung erfüllt, gilt sie als abgelegt. (5) 1 Vor einer Entscheidung nach Abs. 1 bis 4 ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 2 Belastende Entscheidungen sind der dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 25 Schutzbestimmungen nach dem Mutterschutzgesetz, nach dem Beselterngeld- Elternzeitgesetz sowie nach dem flegezeitgesetz (1) Die Inanspruchnahme der Schutzbestimmungen entsprechend den 3, 4, 6 8 des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz MuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl I S. 2318) in der jeweils geltenden Fassung sowie entsprechend den Fristen des Gesetzes zum

Satzung zur Änderung der Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Soziologie (2010)

Satzung zur Änderung der Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Soziologie (2010) Satzung zur Änderung der Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Soziologie (2010) Vom 20. August 2012 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in

Mehr

Schutzbestimmungen nach dem Mutterschutzgesetz, nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sowie nach dem Pflegezeitgesetz

Schutzbestimmungen nach dem Mutterschutzgesetz, nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sowie nach dem Pflegezeitgesetz Satzung zur Änderung der Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für das Studium des Fachs Biologie im Rahmen des Studiengangs Lehramt an Gymnasien (2010) Vom 23. April

Mehr

6 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

6 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Aufbaustudiengang Europäisches und internationales Wirtschaftsrecht Vom 18. August 2006 Auf Grund

Mehr

- 2 - a) In der Angabe zu 5 wird das Wort, Gebührenpflicht gestrichen. b) In der Angabe zu 30 werden die Worte, fehlende Teilnahmevoraussetzungen

- 2 - a) In der Angabe zu 5 wird das Wort, Gebührenpflicht gestrichen. b) In der Angabe zu 30 werden die Worte, fehlende Teilnahmevoraussetzungen Satzung zur Änderung der s- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Masterstudiengang Literarisches Übersetzen (2012) Vom 1. Juni 2018 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2

Mehr

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Masterstudiengang Mittelalter- und Renaissancestudien (2012) Vom #

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Masterstudiengang Mittelalter- und Renaissancestudien (2012) Vom # Stand: 08.05.2018 E N T W U R F rüfungs- Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Masterstudiengang Mittelalter- Renaissancestudien (2012) Vom # Auf Gr von Art. 13 Abs. 1 Satz

Mehr

Vom 24. September 2007

Vom 24. September 2007 1 Zweite Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den gemeinsamen Bachelorstudiengang Geowissenschaften der Ludwig-Maximilians-Universität München und der Technischen Universität München Vom 24. September

Mehr

- 2 - Inhaltsübersicht. I. Allgemeines. II. Dauer, Struktur und Ablauf des Studiums

- 2 - Inhaltsübersicht. I. Allgemeines. II. Dauer, Struktur und Ablauf des Studiums rüfungs- Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für das Studium des Fachs Biologie im Rahmen des Studiengangs Lehramt an Gymnasien Vom 17. August 2011 Auf Gr von Art. 13 Abs. 1 Satz

Mehr

- 2 - aa) Nach dem Wort Modulprüfungen wird das Komma durch das Wort und ersetzt. bb) Die Worte und Vorleistungen werden gestrichen.

- 2 - aa) Nach dem Wort Modulprüfungen wird das Komma durch das Wort und ersetzt. bb) Die Worte und Vorleistungen werden gestrichen. Satzung zur Änderung der Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Promotionsstudiengang Systemic Neurosciences (2010) Vom 31. März 2017 Auf Grund von Art. 13 Abs.

Mehr

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Chemie und Biochemie Vom 24.

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Chemie und Biochemie Vom 24. rüfungs- Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Chemie Biochemie Vom 24. März 2009 Auf Gr von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 Satz

Mehr

Vom 21. September 2009

Vom 21. September 2009 Satzung zur Änderung der Prüfungs- Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für das Studium des Fachs Pädagogik/ Bildungswissenschaft als Nebenfach im Umfang von 30 60 ECTS-Punkten für

Mehr

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Magisterstudiengang Katholische Theologie Vom 8.

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Magisterstudiengang Katholische Theologie Vom 8. rüfungs- Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Magisterstudiengang Katholische Theologie Vom 8. September 2010 Auf Gr von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs.

Mehr

- 2 - Inhaltsübersicht. I. Allgemeines. II. Dauer, Struktur und Ablauf des Studiums. III. Prüfung im Nebenfach

- 2 - Inhaltsübersicht. I. Allgemeines. II. Dauer, Struktur und Ablauf des Studiums. III. Prüfung im Nebenfach Prüfungs- Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für das Studium des Fachs Biologie als Nebenfach im Umfang von 30 ECTS-Punkten für Bachelor- Masterstudiengänge Vom 15. Juli 2009 Auf

Mehr

- 2 - Inhaltsübersicht. I. Allgemeines. II. Dauer, Struktur und Ablauf des Studiums

- 2 - Inhaltsübersicht. I. Allgemeines. II. Dauer, Struktur und Ablauf des Studiums Prüfungs- Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für das Studium des Fachs Wirtschaftswissenschaften im Rahmen des Studiengangs Lehramt an Gymnasien Vom 28. Oktober 2010 Auf Gr von Art.

Mehr

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Volkswirtschaftslehre Vom 21.

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Volkswirtschaftslehre Vom 21. Prüfungs- Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Volkswirtschaftslehre Vom 21. Oktober 2009 Auf Gr von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs.

Mehr

- 2 - Inhaltsübersicht. I. Allgemeines. II. Dauer, Struktur und Ablauf des Studiums. III. Prüfung im Nebenfach

- 2 - Inhaltsübersicht. I. Allgemeines. II. Dauer, Struktur und Ablauf des Studiums. III. Prüfung im Nebenfach Prüfungs- Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für das Studium des Fachs Betriebswirtschaftslehre als Nebenfach im Umfang von 15 30 ECTS-Punkten für Bachelorstudiengänge (2015) Vom

Mehr

- 2 - Inhaltsübersicht. I. Allgemeines. II. Dauer, Struktur und Ablauf des Studiums. III. Prüfung im Nebenfach

- 2 - Inhaltsübersicht. I. Allgemeines. II. Dauer, Struktur und Ablauf des Studiums. III. Prüfung im Nebenfach Prüfungs- Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für das Studium des Fachs Volkswirtschaftslehre als Nebenfach im Umfang von 30 60 ECTS-Punkten für Bachelorstudiengänge (2013) Vom 13.

Mehr

- 2 - Inhaltsübersicht. I. Allgemeines. II. Dauer, Struktur und Ablauf des Studiums. III. Prüfung im Nebenfach

- 2 - Inhaltsübersicht. I. Allgemeines. II. Dauer, Struktur und Ablauf des Studiums. III. Prüfung im Nebenfach Prüfungs- Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für das Studium des Fachs Statistik als Nebenfach des Bachelorstudiengangs Mathematik Vom 9. November 007 Auf Gr von Art. 13 Abs. 1 Satz

Mehr

- 2 - Inhaltsübersicht. I. Allgemeines. II. Dauer, Struktur und Ablauf des Studiums. III. Prüfung im Nebenfach

- 2 - Inhaltsübersicht. I. Allgemeines. II. Dauer, Struktur und Ablauf des Studiums. III. Prüfung im Nebenfach Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für das Studium des Fachs Pädagogik/ Bildungswissenschaft als Nebenfach im Umfang von 30 und 60 ECTS-Punkten für Bachelorstudiengänge

Mehr

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre Vom 2.

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre Vom 2. Prüfungs- Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre Vom 2. Dezember 2008 Auf Gr von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 58

Mehr

- 2 - Inhaltsübersicht. I. Allgemeines. II. Dauer, Struktur und Ablauf des Studiums. III. Prüfung im Nebenfach

- 2 - Inhaltsübersicht. I. Allgemeines. II. Dauer, Struktur und Ablauf des Studiums. III. Prüfung im Nebenfach Prüfungs- Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für das Studium des Fachs Orthodoxe Theologie als Nebenfach im Umfang von 60 ECTS-Punkten für Bachelorstudiengänge Vom 7. Mai 2012 Auf

Mehr

- 2 - Inhaltsübersicht. I. Allgemeines. II. Dauer, Struktur und Ablauf des Studiums. III. Prüfung im Nebenfach

- 2 - Inhaltsübersicht. I. Allgemeines. II. Dauer, Struktur und Ablauf des Studiums. III. Prüfung im Nebenfach Prüfungs- Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für das Studium des Fachs Statistik als Nebenfach im Umfang von 60 ECTS-Punkten für den Bachelorstudiengang Soziologie Vom 13. August

Mehr

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Volkswirtschaftslehre (2013) Vom 13.

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Volkswirtschaftslehre (2013) Vom 13. Prüfungs- Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Volkswirtschaftslehre (2013) Vom 13. August 2014 Auf Gr von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art.

Mehr

Vom 18. September 2013

Vom 18. September 2013 Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für das Studium des Fachs Gender Studies als Nebenfach im Umfang von 30 ECTS-Punkten für Masterstudiengänge (2012) Vom 18. September

Mehr

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Masterstudiengang Medieninformatik Vom 20.

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Masterstudiengang Medieninformatik Vom 20. s- Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Masterstudiengang Medieninformatik Vom 20. Oktober 2010 Auf Gr von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Art.

Mehr

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre (2015) Vom 18.

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre (2015) Vom 18. Prüfungs- Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre (2015) Vom 18. März 2016 Auf Gr von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art.

Mehr

- 2 - Inhaltsübersicht. I. Allgemeines

- 2 - Inhaltsübersicht. I. Allgemeines Prüfungs- Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Masterstudiengang Umweltsysteme Nachhaltigkeit Monitoring, Modellierung Management Vom 15. Juli 2009 Auf Gr von Art. 13 Abs.

Mehr

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Masterstudiengang Media, Management and Digital Technologies (2018)

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Masterstudiengang Media, Management and Digital Technologies (2018) Prüfungs- Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Masterstudiengang Media, Management and Digital Technologies (2018) Vom 31. August 2018 Auf Gr von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung

Mehr

Vom 8. September 2010

Vom 8. September 2010 Prüfungs- Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für das Studium des Fachs Spanisch im Rahmen des Studiengangs Lehramt an Gymnasien Vom 8. September 2010 Auf Gr von Art. 13 Abs. 1 Satz

Mehr

- 2 - Inhaltsübersicht. I. Allgemeines. II. Dauer, Struktur und Ablauf des Studiums. III. Prüfung im Nebenfach

- 2 - Inhaltsübersicht. I. Allgemeines. II. Dauer, Struktur und Ablauf des Studiums. III. Prüfung im Nebenfach Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für das Studium des Fachs Biologie als Nebenfach im Umfang von 30 ECTS-Punkten für den Bachelorstudiengang Geographie Vom 6. November

Mehr

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Masterstudiengang Mathematik Vom 26. April 2011

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Masterstudiengang Mathematik Vom 26. April 2011 s- Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Masterstudiengang Mathematik Vom 26. April 2011 Auf Gr von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Art. 61 Abs.

Mehr

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft Prüfungs- Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Allgemeine Vergleichende Vom 21. Oktober 2009 Auf Gr von Art. 1 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs.

Mehr

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Masterstudiengang Biochemie (2015) Vom 18.

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Masterstudiengang Biochemie (2015) Vom 18. s- Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Masterstudiengang Biochemie (2015) Vom 18. März 2016 Auf Gr von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Art. 61

Mehr

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Masterstudiengang Klassische Archäologie (2012) Vom #

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Masterstudiengang Klassische Archäologie (2012) Vom # Stand: 02.07.2014 E N T W U R F Prüfungs- Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Masterstudiengang Klassische Archäologie (2012) Vom # Die Prüfungs- Studienordnung wurde durch

Mehr

Vom 21. September 2009

Vom 21. September 2009 Zweite Satzung zur Änderung der Prüfungs- Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Pädagogik/ Bildungswissenschaft Vom 21. September 2009 Auf Gr von Art. 13

Mehr

- 2 - Inhaltsübersicht. I. Allgemeines. II. Dauer, Struktur und Ablauf des Studiums. III. Prüfung im Nebenfach

- 2 - Inhaltsübersicht. I. Allgemeines. II. Dauer, Struktur und Ablauf des Studiums. III. Prüfung im Nebenfach Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für das Studium des Fachs Philosophie als Nebenfach im Umfang von 30 und 60 ECTS-Punkten für Bachelorstudiengänge (2018) Vom 31.

Mehr

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Anglistik Vom 17. März 2010

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Anglistik Vom 17. März 2010 Prüfungs- Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Anglistik Vom 17. März 2010 Auf Gr von Art. 1 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Art.

Mehr

Vom 14. September 2011

Vom 14. September 2011 Prüfungs- Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für das Studium des Fachs Sinologie als Nebenfach im Umfang von 60 ECTS-Punkten für Bachelorstudiengänge Vom 14. September 2011 Auf Gr

Mehr

- 2 - Inhaltsübersicht. I. Allgemeines. II. Dauer, Struktur und Ablauf des Studiums

- 2 - Inhaltsübersicht. I. Allgemeines. II. Dauer, Struktur und Ablauf des Studiums Prüfungs- Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für das Studium des Fachs Deutsch im Rahmen des Studiengangs Lehramt an Realschulen Vom 31. März 2011 Auf Gr von Art. 13 Abs. 1 Satz

Mehr

Vom # Stand: E N T W U R F

Vom # Stand: E N T W U R F Stand: 04.05.2018 E N T W U R F Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für das Studium des Fachs Philosophie als Nebenfach im Umfang von 30 und 60 ECTS-Punkten für Bachelorstudiengänge

Mehr

- 2 - Inhaltsübersicht. I. Allgemeines. II. Dauer, Struktur und Ablauf des Studiums. III. Prüfung im Nebenfach

- 2 - Inhaltsübersicht. I. Allgemeines. II. Dauer, Struktur und Ablauf des Studiums. III. Prüfung im Nebenfach Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für das Studium des Fachs Meteorologie als Nebenfach im Umfang von 30 ECTS-Punkten für Bachelorstudiengänge Vom 11. August 2011 Auf

Mehr

Vom 9. September 2009

Vom 9. September 2009 Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für das Studium des Fachs Psychopathologie/ Klinische Neuropsychologie als Nebenfach im Umfang von 15 ECTS-Punkten für den Bachelorstudiengang

Mehr

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Psychologie Vom 23. März 2010

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Psychologie Vom 23. März 2010 Prüfungs- Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Psychologie Vom 23. März 2010 Auf Gr von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Art.

Mehr

- 2 - Inhaltsübersicht. I. Allgemeines. II. Dauer, Struktur und Ablauf des Studiums

- 2 - Inhaltsübersicht. I. Allgemeines. II. Dauer, Struktur und Ablauf des Studiums Prüfungs- Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für das Studium des Fachs Mathematik im Rahmen des Studiengangs Lehramt an Gymnasien Vom 19. Mai 2011 Auf Gr von Art. 13 Abs. 1 Satz

Mehr

- 2 - Inhaltsübersicht. I. Allgemeines. II. Dauer, Struktur und Ablauf des Studiums

- 2 - Inhaltsübersicht. I. Allgemeines. II. Dauer, Struktur und Ablauf des Studiums Prüfungs- Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für das Studium des Fachs Katholische Religionslehre im Rahmen des Studiengangs Lehramt an Realschulen Vom 20. Februar 2012 Auf Gr von

Mehr

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Masterstudiengang American History, Culture and Society (2012)

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Masterstudiengang American History, Culture and Society (2012) s- Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Masterstudiengang American History, Culture and Society (2012) Vom 18. März 2016 Auf Gr von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit

Mehr

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Masterstudiengang Kunstgeschichte (2012) Vom 28.

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Masterstudiengang Kunstgeschichte (2012) Vom 28. Prüfungs- Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Masterstudiengang Kunstgeschichte (2012) Vom 28. April 2014 Auf Gr von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1

Mehr

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Kommunikationswissenschaft (2015)

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Kommunikationswissenschaft (2015) Prüfungs- Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Kommunikationswissenschaft (2015) Vom 17. August 2015 Auf Gr von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit

Mehr

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Masterstudiengang Wirtschaftspädagogik II (2013) Vom 16.

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Masterstudiengang Wirtschaftspädagogik II (2013) Vom 16. Prüfungs- Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Masterstudiengang Wirtschaftspädagogik II (2013) Vom 16. März 2015 Auf Gr von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 58

Mehr

Vom # Stand: E N T W U R F

Vom # Stand: E N T W U R F Stand: 08.12.2015 E N T W U R F Prüfungs- Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für das Studium des Fachs Erziehungswissenschaften im Rahmen des Studiengangs Lehramt an Realschulen

Mehr

Vom 9. September 2013

Vom 9. September 2013 Fünfte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor- und Masterstudiengang Berufspädagogik Technik für das Lehramt an beruflichen Schulen der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg

Mehr

Vom # Stand: E N T W U R F

Vom # Stand: E N T W U R F Stand: 08.12.2015 E N T W U R F Prüfungs- Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für das Studium des Fachs Erziehungswissenschaften im Rahmen des Studiengangs Lehramt an Grschulen (2016)

Mehr

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Romanistik Vom 17. März 2010

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Romanistik Vom 17. März 2010 Prüfungs- Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Romanistik Vom 17. März 2010 Auf Gr von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Art.

Mehr

Vom 29. September 2017

Vom 29. September 2017 Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für das Studium des Fachs Geophysik als Nebenfach im Umfang von 30 ECTS-Punkten für Bachelorstudiengänge (2017) Vom 29. September

Mehr

Vom 20. September 2017

Vom 20. September 2017 Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für das Studium des Fachs Insurance and Risk Management als Nebenfach im Umfang von 30 ECTS-Punkten für Bachelorstudiengänge (2017)

Mehr

- 2 - Inhaltsübersicht. I. Allgemeines. II. Dauer, Struktur und Ablauf des Studiums

- 2 - Inhaltsübersicht. I. Allgemeines. II. Dauer, Struktur und Ablauf des Studiums Prüfungs- Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für das Studium des Fachs Französisch im Rahmen des Studiengangs Lehramt an Gymnasien (2017) Vom 17. Juli 2017 Auf Gr von Art. 13 Abs.

Mehr

- 2 - Inhaltsübersicht. I. Allgemeines. II. Dauer, Struktur und Ablauf des Studiums. III. Prüfung im Nebenfach

- 2 - Inhaltsübersicht. I. Allgemeines. II. Dauer, Struktur und Ablauf des Studiums. III. Prüfung im Nebenfach Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für das Studium des Fachs Neuere deutsche Literatur als Nebenfach im Umfang von 30 ECTS-Punkten für Masterstudiengänge (2011) Vom

Mehr

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Anglistik Vom 29.

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Anglistik Vom 29. Prüfungs- Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Anglistik Vom 29. September 2009 Auf Gr von Art. 1 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 Satz 1

Mehr

- 2 - Inhaltsübersicht. I. Allgemeines. 1 Gegenstand des Studiengangs Lehramt für Sonderpädagogik 2 Zentrale Studienberatung und Fachstudienberatung

- 2 - Inhaltsübersicht. I. Allgemeines. 1 Gegenstand des Studiengangs Lehramt für Sonderpädagogik 2 Zentrale Studienberatung und Fachstudienberatung Prüfungs- Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für das Studium der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule Bereich Didaktik des Unterrichtsfachs Katholische Religionslehre (Didaktikfach

Mehr

- 2 - Inhaltsübersicht. I. Allgemeines. II. Dauer, Struktur und Ablauf des Studiums

- 2 - Inhaltsübersicht. I. Allgemeines. II. Dauer, Struktur und Ablauf des Studiums Prüfungs- Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für das Studium des Unterrichtsfachs Englisch im Rahmen des Studiengangs Lehramt an Hauptschulen Vom 11. August 2011 Auf Gr von Art.

Mehr

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Statistik Vom 20. Oktober 2010

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Statistik Vom 20. Oktober 2010 Prüfungs- Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Statistik Vom 20. Oktober 2010 Auf Gr von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Art.

Mehr

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Masterstudiengang Theaterwissenschaft (2012) Vom 13.

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Masterstudiengang Theaterwissenschaft (2012) Vom 13. Prüfungs- Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Masterstudiengang Theaterwissenschaft (2012) Vom 13. August 2014 Auf Gr von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs.

Mehr

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Pädagogik/ Bildungswissenschaft

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Pädagogik/ Bildungswissenschaft Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Pädagogik/ Bildungswissenschaft Vom 13. August 2008 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung

Mehr

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Wirtschaftspädagogik II Vom 20.

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Wirtschaftspädagogik II Vom 20. Prüfungs- Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Wirtschaftspädagogik II Vom 20. Oktober 2010 Auf Gr von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs.

Mehr

Vom 12. September 2012

Vom 12. September 2012 Prüfungs- Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für das Studium des Unterrichtsfachs Chemie im Rahmen des Studiengangs Lehramt an Grschulen (2010) Vom 12. September 2012 Auf Gr von

Mehr

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft Prüfungs- Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Allgemeine Vergleichende Literaturwissenschaft Vom 29. September 2010 Auf Gr von Art. 1 Abs. 1 Satz 2 in

Mehr

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Buchwissenschaft Vom 10.

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Buchwissenschaft Vom 10. Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Buchwissenschaft Vom 10. Januar 2012 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs.

Mehr

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Masterstudiengang Wirtschaftsmathematik Vom 26.

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Masterstudiengang Wirtschaftsmathematik Vom 26. s- Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Masterstudiengang Wirtschaftsmathematik Vom 26. April 2011 Auf Gr von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 Satz 1

Mehr

- 2 - Inhaltsübersicht. I. Allgemeines. II. Dauer, Struktur und Ablauf des Studiums. III. Prüfung im Nebenfach

- 2 - Inhaltsübersicht. I. Allgemeines. II. Dauer, Struktur und Ablauf des Studiums. III. Prüfung im Nebenfach Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für das Studium des Fachs Deutsch als Fremdsprache als Nebenfach im Umfang von 60 ECTS-Punkten für Bachelorstudiengänge (2015) Vom

Mehr

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Internationalen Masterstudiengang Deutsch als Fremdsprache

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Internationalen Masterstudiengang Deutsch als Fremdsprache Prüfungs- Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Internationalen Masterstudiengang Deutsch als Fremdsprache Vom 8. September 2010 Auf Gr von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung

Mehr

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Masterstudiengang Soziologie (2018) Vom 12.

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Masterstudiengang Soziologie (2018) Vom 12. Prüfungs- Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Masterstudiengang Soziologie (2018) Vom 12. September 2018 Auf Gr von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1

Mehr

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Informatik Vom 20.

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Informatik Vom 20. s- Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Informatik Vom 20. Oktober 2010 Auf Gr von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Art. 61

Mehr

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Informatik plus Mathematik. Vom 29.

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Informatik plus Mathematik. Vom 29. s- Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Informatik plus Mathematik Vom 29. September 2010 Auf Gr von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs.

Mehr

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Masterstudiengang Germanistische Linguistik (2012) Vom #

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Masterstudiengang Germanistische Linguistik (2012) Vom # Stand: 12.11.2012 E N T W U R F Prüfungs- Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Masterstudiengang Germanistische Linguistik (2012) Vom # Auf Gr von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in

Mehr

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Masterstudiengang Geschichte (2012) Vom 7.

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Masterstudiengang Geschichte (2012) Vom 7. s- Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Masterstudiengang Geschichte (2012) Vom 7. Mai 2014 Auf Gr von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Art. 61

Mehr

- 2 - Inhaltsübersicht. I. Allgemeines. II. Dauer, Struktur und Ablauf des Studiums

- 2 - Inhaltsübersicht. I. Allgemeines. II. Dauer, Struktur und Ablauf des Studiums Prüfungs- Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für das Studium des Fachs Chemie im Rahmen des Studiengangs Lehramt an Gymnasien Vom 3. November 2010 Auf Gr von Art. 13 Abs. 1 Satz

Mehr

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Masterstudiengang Musikwissenschaft (2018) Vom 5.

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Masterstudiengang Musikwissenschaft (2018) Vom 5. Prüfungs- Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Masterstudiengang Musikwissenschaft (2018) Vom 5. April 2018 Auf Gr von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs.

Mehr

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Musikwissenschaft (2018) Vom 5.

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Musikwissenschaft (2018) Vom 5. Prüfungs- Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Musikwissenschaft (2018) Vom 5. April 2018 Auf Gr von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs.

Mehr

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Masterstudiengang Germanistische Literaturwissenschaft (2012)

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Masterstudiengang Germanistische Literaturwissenschaft (2012) Prüfungs- Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Masterstudiengang Germanistische Literaturwissenschaft (2012) Vom 7. Mai 2014 Auf Gr von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung

Mehr

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Slavistik Vom 29.

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Slavistik Vom 29. Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Slavistik Vom 29. September 2009 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1

Mehr

Vom 8. September 2010

Vom 8. September 2010 s- Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für das Studium des Fachs Katholische Theologie als Nebenfach im Umfang von 60 ECTS-Punkten für Bachelorstudiengänge Vom 8. September 2010 Auf

Mehr

- 2 - Inhaltsübersicht. I. Allgemeines. II. Dauer, Struktur und Ablauf des Studiums

- 2 - Inhaltsübersicht. I. Allgemeines. II. Dauer, Struktur und Ablauf des Studiums Prüfungs- Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für das Studium des Fachs Geographie im Rahmen des Studiengangs Lehramt an Gymnasien Vom 14. Juni 2013 Auf Gr von Art. 13 Abs. 1 Satz

Mehr

- 2 - Inhaltsübersicht. I. Allgemeines. II. Dauer, Struktur und Ablauf des Studiums

- 2 - Inhaltsübersicht. I. Allgemeines. II. Dauer, Struktur und Ablauf des Studiums Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für das Studium des Fachs Französisch im Rahmen des Studiengangs Lehramt an Realschulen Vom 20. Februar 2012 Auf Grund von Art. 13

Mehr

- 2 - Inhaltsübersicht. I. Allgemeines. II. Dauer, Struktur und Ablauf des Studiums

- 2 - Inhaltsübersicht. I. Allgemeines. II. Dauer, Struktur und Ablauf des Studiums Prüfungs- Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für das Studium des Unterrichtsfachs Biologie im Rahmen des Studiengangs Lehramt an Grschulen Vom 4. Juli 2012 Auf Gr von Art. 13 Abs.

Mehr

- 2 - Inhaltsübersicht. I. Allgemeines. II. Dauer, Struktur und Ablauf des Studiums

- 2 - Inhaltsübersicht. I. Allgemeines. II. Dauer, Struktur und Ablauf des Studiums Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für das Studium der Didaktik der Grundschule Bereich Didaktik des Unterrichtsfachs Biologie (Didaktikfach Biologie) im Rahmen des

Mehr

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Masterstudiengang Psychology: Learning Sciences (2013)

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Masterstudiengang Psychology: Learning Sciences (2013) Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Masterstudiengang Psychology: Learning Sciences (2013) Vom 13. August 2014 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung

Mehr

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Medieninformatik. Vom #

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Medieninformatik. Vom # Stand: 4. Juni 2007 E N T W U R F Prüfungs- Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Medieninformatik Vom # Auf Gr von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit

Mehr

- 2 - Inhaltsübersicht. I. Allgemeines. II. Dauer, Struktur und Ablauf des Studiums

- 2 - Inhaltsübersicht. I. Allgemeines. II. Dauer, Struktur und Ablauf des Studiums Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für das Studium des Unterrichtsfachs Katholische Religionslehre im Rahmen des Studiengangs Lehramt an Hauptschulen Vom 2. Mai 2012

Mehr

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Deutsch als Fremdsprache Vom 17.

Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Deutsch als Fremdsprache Vom 17. Prüfungs- Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Deutsch als Fremdsprache Vom 17. März 2010 Auf Gr von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs.

Mehr

- 2 - Inhaltsübersicht. I. Allgemeines

- 2 - Inhaltsübersicht. I. Allgemeines Prüfungs- Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Masterstudiengang Pädagogik mit Schwerpunkt Bildungsforschung Bildungsmanagement Vom 11. Oktober 2011 Auf Gr von Art. 13 Abs.

Mehr