Amtliche Bekanntmachung
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1 Universität des Landes Baden-Württemberg und nationales Forschungszentrum in der Helmholtz-Gemeinschaft Amtliche Bekanntmachung 2014 Ausgegeben Karlsruhe, den 28. März 2014 Nr. 19 I n h a l t Seite Satzung zur Umsetzung des Übereinkommens über die 46 Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich der Europäischen Region vom 11. April 1997 (Lissabon- Konvention) gemäß 32 Abs. 2, 4 und 36a Landeshochschulgesetz (LHG) in den Studien- und Prüfungsordnungen am Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
2 46 Satzung zur Umsetzung des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich der Europäischen Region vom 11. April 1997 (Lissabon-Konvention) gemäß 32 Abs. 2, 4 und 36a Landeshochschulgesetz (LHG) in den Studien- und Prüfungsordnungen am Karlsruher Institut für Technologie (KIT) vom 27. März 2014 Aufgrund von 10 Absatz 2 Ziff. 5 und 20 des Gesetzes über das Karlsruher Institut für Technologie (KIT-Gesetz - KITG) in der Fassung vom 14. Juli 2009 (GBl. S. 317 f), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Einführung einer Verfassten Studierendenschaft und zur Stärkung der akademischen Weiterbildung (Verfasste-Studierendenschafts-Gesetz VerfStudG) in der Fassung vom 10. Juli 2012 (GBl. S. 457, 464), und 8 Absatz 5 und 34 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG) in der Fassung vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1 f), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Einführung einer Verfassten Studierendenschaft und zur Stärkung der akademischen Weiterbildung (Verfasste-Studierendenschafts-Gesetz VerfStudG) in der Fassung vom 10. Juli 2012 (GBl. S. 457ff), wurde die folgende Satzung am 21. März 2014 durch Eilentscheidung des Präsidenten beschlossen. Der Präsident hat seine Zustimmung gemäß 20 Absatz 2 KITG ivm. 34 Absatz 1 Satz 3 LHG am 27. März 2014 erteilt. Inhaltsverzeichnis Artikel 1: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Bachelorstudiengang Angewandte Geowissenschaften Artikel 2: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Bachelorstudiengang Architektur Artikel 3: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen Artikel 4: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Bachelorstudiengang Bioingenieurwesen Artikel 5: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Bachelorstudiengang Biologie Artikel 6: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Bachelorstudiengang Chemie Artikel 7: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Bachelorstudiengang Chemieingenieurwesen und Verfahrenstechnik Artikel 8: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Bachelorstudiengang Chemische Biologie Artikel 9: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Bachelorstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik Artikel 10: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Bachelorstudiengang Geodäsie und Geoinformatik Artikel 11: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Bachelorstudiengang Geoökologie Artikel 12: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Bachelorstudiengang Geophysik Artikel 13: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Bachelorstudiengang Informatik Artikel 14: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Bachelorstudiengang Informationswirtschaft Artikel 15: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Bachelorstudiengang Ingenieurpädagogik Bautechnik Artikel 16: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Bachelorstudiengang Ingenieurpädagogik Elektrotechnik
3 Artikel 17: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Bachelorstudiengang Ingenieurpädagogik Metalltechnik Artikel 18: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Bachelorstudiengang Lebensmittelchemie Artikel 19: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Bachelorstudiengang Maschinenbau Artikel 20: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Bachelorstudiengang Materialwissenschaft und Werkstofftechnik (MWT) Artikel 21: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Bachelorstudiengang Mathematik Artikel 22: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Bachelorstudiengang Mechatronik und Informationstechnik Artikel 23: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Bachelorstudiengang Meteorologie Artikel 24: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Bachelorstudiengang Physik Artikel 25: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Bachelorstudiengang Sportwissenschaft Artikel 26: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Bachelorstudiengang Technische Volkswirtschaftslehre Artikel 27: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen Artikel 28: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Bachelorstudiengang Wissenschaft-Medien-Kommunikation Artikel 29: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für die geistes- und sozialwissenschaftlichen Studiengänge mit akademischer Abschlussprüfung (B.A./M.A.-Studiengänge) Artikel 30: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den B.A./M.A.-Studiengang Kunstgeschichte Artikel 31: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den weiterbildenden Masterstudiengang Altbauinstandsetzung Artikel 32: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Masterstudiengang Angewandte Geowissenschaften Artikel 33: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Masterstudiengang Architektur Artikel 34: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Masterstudiengang Bauingenieurwesen Artikel 35: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Masterstudiengang Bioingenieurwesen Artikel 36: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Masterstudiengang Biologie Artikel 37: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Masterstudiengang Chemie Artikel 38: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Masterstudiengang Chemieingenieurwesen und Verfahrenstechnik Artikel 39: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Masterstudiengang Chemische Biologie Artikel 40: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT)für die weiterbildenden Masterstudiengänge Energy Engineering and Management (EEM), Green Mobility Engineering (GME), Production and Operations Management (POM), Management of Product Development (MPD), Electronic Systems Engineering and Management (ESEM) 47
4 48 Artikel 41: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den englischsprachigen Weiterbildungsstudiengang mit Masterabschluss in Electrical Engineering and Information Technologies Artikel 42: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Masterstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik Artikel 43: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Masterstudiengang Energietechnik Artikel 44: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Masterstudiengang Energy Technologies (ENTECH) Artikel 45: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Funktionaler und konstruktiver Ingenieurbau Engineering Struktures Artikel 46: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Masterstudiengang Geodäsie und Geoinformatik Artikel 47: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Masterstudiengang Geoökologie Artikel 48: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Masterstudiengang Geophysik Artikel 49: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Masterstudiengang Informatik Artikel 50: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Masterstudiengang Informationswirtschaft Artikel 51: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Masterstudiengang Ingenieurpädagogik Bautechnik Artikel 52: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Masterstudiengang Ingenieurpädagogik Elektrotechnik Artikel 53: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Masterstudiengang Ingenieurpädagogik Metalltechnik Artikel 54: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Masterstudiengang Lebensmittelchemie Artikel 55: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Masterstudiengang Maschinenbau Artikel 56: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Masterstudiengang Materialwissenschaft und Werkstofftechnik (MWT) Artikel 57: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Masterstudiengang Mathematik Artikel 58: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Masterstudiengang Meteorologie Artikel 59: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Masterstudiengang Mobilität und Infrastruktur Artikel 60: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Masterstudiengang Optics & Photonics Artikel 61: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den weiterbildenden Masterstudiengang Personalentwicklung - Berufs- und Betriebspädagogik Artikel 62: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Masterstudiengang Physik Artikel 63: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Masterstudiengang Regionalwissenschaft/Raumplanung Artikel 64: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Masterstudiengang Resources Engineering Artikel 65: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für die weiterbildenden Masterstudiengänge Service Management and Engineering (SME) und Financial Engineering (FE)
5 49 Artikel 66: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Masterstudiengang Sportwissenschaft Artikel 67: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Masterstudiengang Technische Volkswirtschaftslehre Artikel 68: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Masterstudiengang Technomathematik Artikel 69: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen Artikel 70: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Masterstudiengang Wirtschaftsmathematik Artikel 71: Inkrafttreten Artikel 1: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Bachelorstudiengang Angewandte Geowissenschaften In der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Angewandte Geowissenschaften vom 27. August 2010 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 48 vom 27. August 2010), zuletzt geändert durch Satzung vom 24. August 2011 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 46 vom 24. August 2011), erhält 16 folgende Fassung: die neu in den Bachelorstudiengang Angewandte Geowissenschaften immatrikuliert wurden, haben den Antrag mit den für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Semesters nach Immatrikulation zu stellen. Bei Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache vorliegen, kann eine amtlich beglaubigte Übersetzung verlangt werden. Die Beweislast dafür, dass der Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt beim Prüfungsausschuss.
6 50 Artikel 2: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Bachelorstudiengang Architektur In der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Architektur vom 23. Juli 2009 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 64 vom 23. Juli 2009), zuletzt geändert durch Satzung vom 2. April 2012 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 8 vom 2. April 2012), erhält 16 folgende Fassung: die neu in den Bachelorstudiengang Architektur immatrikuliert wurden, haben den Antrag mit den für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Semesters nach Immatrikulation zu stellen. Bei Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache vorliegen, kann eine amtlich beglaubigte Übersetzung verlangt werden. Die Beweislast dafür, dass der Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt beim Prüfungsausschuss. Artikel 3: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen In der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen vom 8. September 2009 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 77 vom 8. September 2009), zuletzt geändert
7 51 durch Satzung vom 14. Januar 2014 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 03 vom 14. Januar 2014), erhält 16 folgende Fassung: die neu in den Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen immatrikuliert wurden, haben den Antrag mit den für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Semesters nach Immatrikulation zu stellen. Bei Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache vorliegen, kann eine amtlich beglaubigte Übersetzung verlangt werden. Die Beweislast dafür, dass der Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt beim Prüfungsausschuss. Artikel 4: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Bachelorstudiengang Bioingenieurwesen In der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Bioingenieurwesen vom 27. September 2012 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 53 vom 27. September 2012) erhält 16 folgende Fassung:
8 52 die neu in den Bachelorstudiengang Bioingenieurwesen immatrikuliert wurden, haben den Antrag mit den für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Semesters nach Immatrikulation zu stellen. Bei Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache vorliegen, kann eine amtlich beglaubigte Übersetzung verlangt werden. Die Beweislast dafür, dass der Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt beim Prüfungsausschuss. Artikel 5: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Bachelorstudiengang Biologie In der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Biologie vom 29. April 2010 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 16 vom 29. April 2010), zuletzt geändert durch Satzung vom 9. März 2011 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 5 vom 9. März 2011), erhält 16 folgende Fassung: die neu in den Bachelorstudiengang Biologie immatrikuliert wurden, haben den Antrag mit den für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Semesters nach Immatrikulation zu stellen. Bei Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache vorliegen, kann eine amtlich beglaubigte Übersetzung verlangt werden. Die Beweislast dafür, dass der Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt beim Prüfungsausschuss.
9 53 Artikel 6: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Bachelorstudiengang Chemie In der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Chemie vom 27. August 2010 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 47 vom 27. August 2010) erhält 15 folgende Fassung: 15 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, Studienzeiten die neu in den Bachelorstudiengang Chemie immatrikuliert wurden, haben den Antrag mit den für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Semesters nach Immatrikulation zu stellen. Bei Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache vorliegen, kann eine amtlich beglaubigte Übersetzung verlangt werden. Die Beweislast dafür, dass der Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt beim Prüfungsausschuss.
10 54 Artikel 7: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Bachelorstudiengang Chemieingenieurwesen und Verfahrenstechnik In der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Chemieingenieurwesen und Verfahrenstechnik vom 27. September 2012 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 55 vom 27. September 2012) erhält 16 folgende Fassung: die neu in den Bachelorstudiengang Chemieingenieurwesen immatrikuliert wurden, haben den Antrag mit den für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Semesters nach Immatrikulation zu stellen. Bei Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache vorliegen, kann eine amtlich beglaubigte Übersetzung verlangt werden. Die Beweislast dafür, dass der Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt beim Prüfungsausschuss.
11 55 Artikel 8: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Bachelorstudiengang Chemische Biologie In der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Chemische Biologie vom 20. Dezember 2010 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 2 vom 25. Januar 2011) erhält 15 folgende Fassung: 15 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, Studienzeiten die neu in den Bachelorstudiengang Chemische Biologie immatrikuliert wurden, haben den Antrag mit den für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Semesters nach Immatrikulation zu stellen. Bei Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache vorliegen, kann eine amtlich beglaubigte Übersetzung verlangt werden. Die Beweislast dafür, dass der Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt beim Prüfungsausschuss. Artikel 9: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Bachelorstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik In der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik vom 6. März 2007 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 43 vom 18. Juni 2007), zuletzt geändert durch Satzung vom 30. November 2012 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 59 vom 30. November 2012), erhält 15 folgende Fassung: 15 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, Studienzeiten
12 56 die neu in den Bachelorstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik immatrikuliert wurden, haben den Antrag mit den für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Semesters nach Immatrikulation zu stellen. Bei Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache vorliegen, kann eine amtlich beglaubigte Übersetzung verlangt werden. Die Beweislast dafür, dass der Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt beim Prüfungsausschuss. Artikel 10: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Bachelorstudiengang Geodäsie und Geoinformatik In der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Geodäsie und Geoinformatik vom 14. März 2008 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 88 vom 15. September 2008), zuletzt geändert durch Satzung vom 24. September 2012 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 46 vom 24. September 2012), erhält 17 folgende Fassung: 17 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, Studienzeiten
13 57 die neu in den Bachelorstudiengang Geodäsie und Geoinformatik immatrikuliert wurden, haben den Antrag mit den für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Semesters nach Immatrikulation zu stellen. Bei Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache vorliegen, kann eine amtlich beglaubigte Übersetzung verlangt werden. Die Beweislast dafür, dass der Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt beim Prüfungsausschuss. Artikel 11: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Bachelorstudiengang Geoökologie In der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Geoökologie vom 17. März 2008 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 86 vom 15. September 2008), zuletzt geändert durch Satzung vom 27. September 2012 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 51 vom 27. September 2012), erhält 16 folgende Fassung: die neu in den Bachelorstudiengang Geoökologie immatrikuliert wurden, haben den Antrag mit den für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Semesters nach Immatrikulation zu stellen. Bei Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache vorliegen, kann eine amtlich beglaubigte Übersetzung verlangt werden. Die Beweislast dafür, dass der Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt beim Prüfungsausschuss.
14 58 Artikel 12: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Bachelorstudiengang Geophysik In der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Geophysik vom 20. Juli 2010 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 40 vom 20. Juli 2010) erhält 15 folgende Fassung: 15 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, Studienzeiten die neu in den Bachelorstudiengang Geophysik immatrikuliert wurden, haben den Antrag mit den für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Semesters nach Immatrikulation zu stellen. Bei Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache vorliegen, kann eine amtlich beglaubigte Übersetzung verlangt werden. Die Beweislast dafür, dass der Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt beim Prüfungsausschuss.
15 59 Artikel 13: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Bachelorstudiengang Informatik In der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Informatik vom 11. Februar 2008 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 76 vom 8. September 2008), zuletzt geändert durch Satzung vom 19. März 2012 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 7 vom 19. März 2012), erhält 15 folgende Fassung: 15 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, Studienzeiten die neu in den Bachelorstudiengang Informatik immatrikuliert wurden, haben den Antrag mit den für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Semesters nach Immatrikulation zu stellen. Bei Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache vorliegen, kann eine amtlich beglaubigte Übersetzung verlangt werden. Die Beweislast dafür, dass der Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt beim Prüfungsausschuss. Artikel 14: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Bachelorstudiengang Informationswirtschaft In der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Informationswirtschaft vom 15. April 2009 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 13 vom 15. April 2009) erhält 16 folgende Fassung:
16 60 die neu in den Bachelorstudiengang Informationswirtschaft immatrikuliert wurden, haben den Antrag mit den für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Semesters nach Immatrikulation zu stellen. Bei Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache vorliegen, kann eine amtlich beglaubigte Übersetzung verlangt werden. Die Beweislast dafür, dass der Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt beim Prüfungsausschuss. Artikel 15: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Bachelorstudiengang Ingenieurpädagogik Bautechnik In der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Ingenieurpädagogik Bautechnik vom 1. Dezember 2009 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 6 vom 31. März 2010) erhält 16 folgende Fassung: werden sollen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung vorzu-
17 61 nehmen. die neu in den Bachelorstudiengang Ingenieurpädagogik Bautechnik immatrikuliert wurden, haben den Antrag mit den für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Semesters nach Immatrikulation zu stellen. Bei Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache vorliegen, kann eine amtlich beglaubigte Übersetzung verlangt werden. Die Beweislast dafür, dass der Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt beim Prüfungsausschuss. Artikel 16: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Bachelorstudiengang Ingenieurpädagogik Elektrotechnik In der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Ingenieurpädagogik Elektrotechnik vom 1. Dezember 2009 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 8 vom 31. März 2010) erhält 16 folgende Fassung: die neu in den Bachelorstudiengang Ingenieurpädagogik Elektrotechnik immatrikuliert wurden, haben den Antrag mit den für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Semesters nach Immatrikulation zu stellen. Bei Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache vorliegen, kann eine amtlich beglaubigte Übersetzung verlangt werden. Die Beweislast dafür, dass der Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt beim Prüfungsausschuss.
18 62 Artikel 17: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Bachelorstudiengang Ingenieurpädagogik Metalltechnik In der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Ingenieurpädagogik Metalltechnik vom 1. Dezember 2009 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 10 vom 31. März 2010) erhält 16 folgende Fassung: die neu in den Bachelorstudiengang Ingenieurpädagogik Metalltechnik immatrikuliert wurden, haben den Antrag mit den für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Semesters nach Immatrikulation zu stellen. Bei Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache vorliegen, kann eine amtlich beglaubigte Übersetzung verlangt werden. Die Beweislast dafür, dass der Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt beim Prüfungsausschuss.
19 63 Artikel 18: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Bachelorstudiengang Lebensmittelchemie In der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Lebensmittelchemie vom 7. Juli 2011 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 40 vom 7. Juli 2011) erhält 15 folgende Fassung: 15 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, Studienzeiten die neu in den Bachelorstudiengang Lebensmittelchemie immatrikuliert wurden, haben den Antrag mit den für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Semesters nach Immatrikulation zu stellen. Bei Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache vorliegen, kann eine amtlich beglaubigte Übersetzung verlangt werden. Die Beweislast dafür, dass der Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt beim Prüfungsausschuss.
20 64 Artikel 19: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Bachelorstudiengang Maschinenbau In der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Maschinenbau vom 28. Februar 2008 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 78 vom 9. September 2008), zuletzt geändert durch Satzung vom 1. August 2011 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 42 vom 1. August 2011), erhält 16 folgende Fassung: die neu in den Bachelorstudiengang Maschinenbau immatrikuliert wurden, haben den Antrag mit den für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Semesters nach Immatrikulation zu stellen. Bei Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache vorliegen, kann eine amtlich beglaubigte Übersetzung verlangt werden. Die Beweislast dafür, dass der Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt beim Prüfungsausschuss. Artikel 20: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Bachelorstudiengang Materialwissenschaft und Werkstofftechnik (MWT) In der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Materialwissenschaft und Werkstofftechnik (MWT) vom 30. Juni 2011 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 37 vom 30. Juni 2011) erhält 15 folgende Fassung: 15 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, Studienzeiten
21 65 die neu in den Bachelorstudiengang MWT immatrikuliert wurden, haben den Antrag mit den für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Semesters nach Immatrikulation zu stellen. Bei Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache vorliegen, kann eine amtlich beglaubigte Übersetzung verlangt werden. Die Beweislast dafür, dass der Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt beim Prüfungsausschuss. Artikel 21: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Bachelorstudiengang Mathematik In der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Mathematik vom 28. August 2009 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 73 vom 28. August 2009), zuletzt geändert durch Satzung vom 14. April 2011 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 12 vom 14. April 2011), erhält 16 folgende Fassung: die neu in den Bachelorstudiengang Mathematik immatrikuliert wurden, haben den
22 66 Antrag mit den für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Semesters nach Immatrikulation zu stellen. Bei Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache vorliegen, kann eine amtlich beglaubigte Übersetzung verlangt werden. Die Beweislast dafür, dass der Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt beim Prüfungsausschuss. Artikel 22: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Bachelorstudiengang Mechatronik und Informationstechnik In der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Mechatronik und Informationstechnik vom 24. Juli 2012 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 38 vom 24. Juli 2012) erhält 15 folgende Fassung: 15 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, Studienzeiten die neu in den Bachelorstudiengang Mechatronik immatrikuliert wurden, haben den Antrag mit den für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Semesters nach Immatrikulation zu stellen. Bei Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache vorliegen, kann eine amtlich beglaubigte Übersetzung verlangt werden. Die Beweislast dafür, dass der Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt beim Prüfungsausschuss.
23 67 Artikel 23: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Bachelorstudiengang Meteorologie In der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Meteorologie vom 20. Juli 2010 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 39 vom 20. Juli 2010) erhält 15 folgende Fassung: 15 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, Studienzeiten die neu in den Bachelorstudiengang Meteorologie immatrikuliert wurden, haben den Antrag mit den für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Semesters nach Immatrikulation zu stellen. Bei Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache vorliegen, kann eine amtlich beglaubigte Übersetzung verlangt werden. Die Beweislast dafür, dass der Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt beim Prüfungsausschuss. Feststellung, ob ein wesentlicher Unterschied im Sinne des Absatz 1 vorliegt, sind die zuständi-
24 68 gen Artikel 24: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Bachelorstudiengang Physik In der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Physik vom 20. Juli 2010 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 38 vom 20. Juli 2010) erhält 15 folgende Fassung: 15 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, Studienzeiten die neu in den Bachelorstudiengang Physik immatrikuliert wurden, haben den Antrag mit den für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Semesters nach Immatrikulation zu stellen. Bei Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache vorliegen, kann eine amtlich beglaubigte Übersetzung verlangt werden. Die Beweislast dafür, dass der Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt beim Prüfungsausschuss. Artikel 25: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Bachelorstudiengang Sportwissenschaft In der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Sportwissenschaft vom 18. August 2010 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 44 vom 18. August 2010) erhält 15 folgende Fassung: 15 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, Studienzeiten
25 69 die neu in den Bachelorstudiengang Sportwissenschaft immatrikuliert wurden, haben den Antrag mit den für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Semesters nach Immatrikulation zu stellen. Bei Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache vorliegen, kann eine amtlich beglaubigte Übersetzung verlangt werden. Die Beweislast dafür, dass der Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt beim Prüfungsausschuss. Artikel 26: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Bachelorstudiengang Technische Volkswirtschaftslehre In der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Technische Volkswirtschaftslehre vom 6. März 2007 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 35 vom 11. Juni 2007) erhält 16 folgende Fassung: die neu in den Bachelorstudiengang Technische Volkswirtschaftslehre immatrikuliert
26 70 wurden, haben den Antrag mit den für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Semesters nach Immatrikulation zu stellen. Bei Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache vorliegen, kann eine amtlich beglaubigte Übersetzung verlangt werden. Die Beweislast dafür, dass der Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt beim Prüfungsausschuss. Artikel 27: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen In der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen vom 14. Januar 2014 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 04 vom 14. Januar 2014) erhält 16 folgende Fassung: die neu in den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen immatrikuliert wurden, haben den Antrag mit den für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Semesters nach Immatrikulation zu stellen. Bei Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache vorliegen, kann eine amtlich beglaubigte Übersetzung verlangt werden. Die Beweislast dafür, dass der Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt beim Prüfungsausschuss.
27 71 Artikel 28: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Bachelorstudiengang Wissenschaft-Medien-Kommunikation In der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wissenschaft-Medien- Kommunikation vom 24. Juli 2012 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 39 vom 24. Juli 2012) erhält 16 folgende Fassung: die neu in den Bachelorstudiengang Wissenschaft-Medien-Kommunikation immatrikuliert wurden, haben den Antrag mit den für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Semesters nach Immatrikulation zu stellen. Bei Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache vorliegen, kann eine amtlich beglaubigte Übersetzung verlangt werden. Die Beweislast dafür, dass der Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt beim Prüfungsausschuss.
28 72 Artikel 29: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für die geistes- und sozialwissenschaftlichen Studiengänge mit akademischer Abschlussprüfung (B.A./M.A.-Studiengänge) In der Studien- und Prüfungsordnung für die geistes- und sozialwissenschaftlichen Studiengänge mit akademischer Abschlussprüfung (B.A./M.A.-Studiengänge) vom 5. Mai 2004 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 32 vom 26. Mai 2004), zuletzt geändert durch Satzung vom 18. August 2010 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 43 vom 18. August 2010), erhält 18 folgende Fassung: 18 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, Studienzeiten die neu in den Bachelor- oder Masterstudiengang Germanistik, Bachelor- oder Masterstudiengang Pädagogik oder Bachelor- oder Masterstudiengang Europäische Kultur- und Ideengeschichte immatrikuliert wurden, haben den Antrag mit den für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Semesters nach Immatrikulation zu stellen. Bei Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache vorliegen, kann eine amtlich beglaubigte Übersetzung verlangt werden. Die Beweislast dafür, dass der Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt beim Prüfungsausschuss.
29 73 Artikel 30: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den B.A./M.A.-Studiengang Kunstgeschichte In der Studien- und Prüfungsordnung für den B.A./M.A.-Studiengang Kunstgeschichte vom 20. September 2004 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 51 vom 7. Oktober 2004), zuletzt geändert durch Satzung vom 19. April 2005 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 20 vom 3. Mai 2005), erhält 16 folgende Fassung: die neu in den Bachelor- oder Masterstudiengang Kunstgeschichte immatrikuliert wurden, haben den Antrag mit den für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Semesters nach Immatrikulation zu stellen. Bei Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache vorliegen, kann eine amtlich beglaubigte Übersetzung verlangt werden. Die Beweislast dafür, dass der Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt beim Prüfungsausschuss. Artikel 31: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den weiterbildenden Masterstudiengang Altbauinstandsetzung In der Studien- und Prüfungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang Altbauinstandsetzung vom 7. Mai 2009 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 15 vom 8.Mai 2009) erhält 15 folgende Fassung: 15 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, Studienzeiten
30 74 die neu in den weiterbildenden Masterstudiengang Altbauinstandsetzung immatrikuliert wurden, haben den Antrag mit den für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Semesters nach Immatrikulation zu stellen. Bei Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache vorliegen, kann eine amtlich beglaubigte Übersetzung verlangt werden. Die Beweislast dafür, dass der Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt beim Prüfungsausschuss. Artikel 32: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Masterstudiengang Angewandte Geowissenschaften In der Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Angewandte Geowissenschaften vom 23. Juli 2009 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 66 vom 23. Juli 2009), zuletzt geändert durch Satzung vom 15. März 2012 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 5 vom 15. März 2012), erhält 15 folgende Fassung: 15 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, Studienzeiten
31 75 die neu in den Masterstudiengang Angewandte Geowissenschaften immatrikuliert wurden, haben den Antrag mit den für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Semesters nach Immatrikulation zu stellen. Bei Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache vorliegen, kann eine amtlich beglaubigte Übersetzung verlangt werden. Die Beweislast dafür, dass der Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt beim Prüfungsausschuss. Artikel 33: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Masterstudiengang Architektur In der Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Architektur vom 23. Juli 2009 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 65 vom 23. Juli 2009), zuletzt geändert durch Satzung vom 24. September 2012 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 48 vom 24. September 2012), erhält 16 folgende Fassung: die neu in den Masterstudiengang Architektur immatrikuliert wurden, haben den Antrag mit den für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Semesters nach Immatrikulation zu stellen. Bei Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache vorliegen, kann eine amtlich beglaubigte Übersetzung verlangt werden. Die Beweislast dafür, dass der Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt beim Prüfungsausschuss.
32 76 Artikel 34: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Masterstudiengang Bauingenieurwesen In der Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Bauingenieurwesen vom 8. September 2009 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 78 vom 8. September 2009), zuletzt geändert durch Satzung vom 19. März 2012 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 6 vom 19. März 2012), erhält 16 folgende Fassung: die neu in den Masterstudiengang Bauingenieurwesen immatrikuliert wurden, haben den Antrag mit den für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Semesters nach Immatrikulation zu stellen. Bei Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache vorliegen, kann eine amtlich beglaubigte Übersetzung verlangt werden. Die Beweislast dafür, dass der Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt beim Prüfungsausschuss.
33 77 Artikel 35: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Masterstudiengang Bioingenieurwesen In der Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Bioingenieurwesen vom 27. September 2012 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 54 vom 27. September 2012) erhält 16 folgende Fassung: die neu in den Masterstudiengang Bioingenieurwesen immatrikuliert wurden, haben den Antrag mit den für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Semesters nach Immatrikulation zu stellen. Bei Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache vorliegen, kann eine amtlich beglaubigte Übersetzung verlangt werden. Die Beweislast dafür, dass der Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt beim Prüfungsausschuss.
34 78 Artikel 36: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Masterstudiengang Biologie In der Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Biologie vom 15. August 2008 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 72 vom 18. August 2008) erhält 16 folgende Fassung: 36 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, Studienzeiten die neu in den Masterstudiengang Biologie immatrikuliert wurden, haben den Antrag mit den für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Semesters nach Immatrikulation zu stellen. Bei Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache vorliegen, kann eine amtlich beglaubigte Übersetzung verlangt werden. Die Beweislast dafür, dass der Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt beim Prüfungsausschuss. Artikel 37: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Masterstudiengang Chemie In der Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Chemie vom 27. September 2012 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 57 vom 27. September 2012) erhält 15 folgende Fassung: 15 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, Studienzeiten werden auf Antrag der Studierenden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompeten-
35 79 zen die neu in den Masterstudiengang Chemie immatrikuliert wurden, haben den Antrag mit den für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Semesters nach Immatrikulation zu stellen. Bei Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache vorliegen, kann eine amtlich beglaubigte Übersetzung verlangt werden. Die Beweislast dafür, dass der Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt beim Prüfungsausschuss. Artikel 38: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Masterstudiengang Chemieingenieurwesen und Verfahrenstechnik In der Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Chemieingenieurwesen und Verfahrenstechnik vom 27. September 2012 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 56 vom 27. September 2012) erhält 16 folgende Fassung: die neu in den Masterstudiengang Chemieingenieurwesen und Verfahrenstechnik immatrikuliert wurden, haben den Antrag mit den für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Semesters nach Immatrikulation zu stellen. Bei Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache vorliegen, kann eine amtlich beglaubigte Übersetzung verlangt
36 80 werden. Die Beweislast dafür, dass der Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt beim Prüfungsausschuss. Artikel 39: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Masterstudiengang Chemische Biologie In der Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Chemische Biologie vom 8. Juli 2009 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 60 vom 16. Juli 2009), zuletzt geändert durch Satzung vom 24. September 2012 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 47 vom 24. September 2012), erhält 15 folgende Fassung: 15 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, Studienzeiten die neu in den Masterstudiengang Chemische Biologie immatrikuliert wurden, haben den Antrag mit den für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Semesters nach Immatrikulation zu stellen. Bei Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache vorliegen, kann eine amtlich beglaubigte Übersetzung verlangt werden. Die Beweislast dafür, dass der Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt beim Prüfungsausschuss.
37 81 Artikel 40: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT)für die weiterbildenden Masterstudiengänge Energy Engineering and Management (EEM), Green Mobility Engineering (GME), Production and Operations Management (POM), Management of Product Development (MPD), Electronic Systems Engineering and Management (ESEM) In der Studien- und Prüfungsordnung für die weiterbildenden Masterstudiengänge Energy Engineering and Management (EEM), Green Mobility Engineering (GME), Production and Operations Management (POM), Management of Product Development (MPD), Electronic Systems Engineering and Management (ESEM) vom 4. April 2013 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 16 vom 4. April 2013), zuletzt geändert durch Satzung vom 24. September 2013 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 31 vom 24. September 2013), erhält 15 folgende Fassung: 15 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, Studienzeiten die neu in den weiterbildenden Masterstudiengang EEM, GME, POM, MPD oder ESEM immatrikuliert wurden, haben den Antrag mit den für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Semesters nach Immatrikulation zu stellen. Bei Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache vorliegen, kann eine amtlich beglaubigte Übersetzung verlangt werden. Die Beweislast dafür, dass der Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt beim Prüfungsausschuss.
38 82 Artikel 41: Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den englischsprachigen Weiterbildungsstudiengang mit Master- Abschluss in Electrical Engineering and Information Technologies In der Studien- und Prüfungsordnung für den englischsprachigen Weiterbildungsstudiengang mit Master-Abschluss in Electrical Engineering and Information Technologies vom 23. Juli 2003 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 25 vom 21. August 2003), zuletzt geändert durch Satzung vom 6. Dezember 2005 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 33 vom 20. Dezember 2005), erhält 15 folgende Fassung: 15 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, Studienzeiten die neu in den weiterbildenden Masterstudiengang Electrical Engineering and Information Technologies immatrikuliert wurden, haben den Antrag mit den für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Semesters nach Immatrikulation zu stellen. Bei Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache vorliegen, kann eine amtlich beglaubigte Übersetzung verlangt werden. Die Beweislast dafür, dass der Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt beim Prüfungsausschuss.
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