Für Chemikalien- und Farbenhändler: Gefahrguttransportsicherheit Neuerungen, Mängel und Probleme in der Praxis

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1 KONGRESS gesund&bunt Falkensteiner Hotel Schladming Europaplatz 613, 8970 Schladming Für Chemikalien- und Farbenhändler: Gefahrguttransportsicherheit Neuerungen, Mängel und Probleme in der Praxis Alfred Zwettler ZWETTLER KG Linz, Oberösterreich R Gefahrgut Information ZW ETTLER KG Eine Veranstaltung des Landesgremiums des Handels mit Arzneimitteln, Drogerie- und Parfümeriewaren sowie Chemikalien und Farben Körblergasse , 8021 Graz, Tel.: Mail: 303@wkstmk.at, 1 / 26

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3 Inhaltsverzeichnis ÜBERBLICK GEFAHRGUTTRANSPORT STRASSE...5 VORSCHRIFTEN... 5 GELTUNGSBEREICH... 6 ADR-KLASSIFIZIERUNG / -ZUORDNUNG...6 ALLGEMEINE SICHERHEITSVORSORGE...7 HAUPTBETEILIGTE / VERANTWORTLICHE...7 PFLICHTEN VON BETEILIGTEN...8 DER GEFAHRGUTBEAUFTRAGTE...10 UMFANG DER GEFAHRGUTTRANSPORT-VORSCHRIFTEN INSGESAMT...10 STRAFEN GEFAHRGUT LEICHT ERKENNBAR...12 ALLGEMEIN ÜBER RECHTSÜBERGREIFENDE KENNZEICHNUNGEN...12 IM DETAIL AUS DEM EG-SICHERHEITS-DATENBLATT DES PRODUKTHERSTELLERS...13 FREISTELLUNG in FREIGRENZEN...14 EINZUHALTENDE VORSCHRIFTEN...14 VERPACKUNGEN VERSANDSTÜCK-KENNZEICHNUNG...16 LADUNGSBEZOGENE MENGENBEGRENZUNGEN...18 MITFÜHRVERPFLICHTUNG VON ADR-BEFÖRDERUNGS-PAPIER(EN)...18 MITFÜHRVERPFLICHTUNG EINES TRAGBAREN FEUERLÖSCHERS...19 EINZUHALTENDE WEITERE VORSCHRIFTEN...20 DIESE VORSCHRIFTEN DES ADR GELTEN NICHT!...20 FREISTELLUNG in BEGRENZTEN MENGEN (LQ)...21 EINZUHALTENDE VORSCHRIFTEN...21 VERPACKUNG VERSANDSTÜCKBEZOGENE MENGEN-BEGRENZUNGEN...23 VERSANDSTÜCK - KENNZEICHNUNG...24 EINZUHALTENDE WEITERE VORSCHRIFTEN...25 ALLE ÜBRIGEN VORSCHRIFTEN GELTEN NICHT!...25 WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN UND HILFSMITTEL / 26

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5 ÜBERBLICK GEFAHRGUTTRANSPORT STRASSE Kiste Fass Großpackmittel (IBC) VORSCHRIFTEN International: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) Österreichisches Durchführungsgesetz: Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) 5 / 26

6 GELTUNGSBEREICH Transporte gefährlicher Güter mit Fahrzeugen auf Straßen die von Unternehmen durchgeführt werden, unterliegen den Vorschriften. (Regelungen anderer Rechts- und Schutzbereiche, wie ArbeitnehmerInnenschutz, Chemikalienrecht, Abfallrecht, Gewerberecht udgl. bleiben davon unberührt und gelten soweit anwendbar, gleichermaßen!) Seit 2009 bestehen erstmals auch für Privatbeförderungen Mengenbeschränkungen bei entzündbaren flüssigen Stoffen! ADR-KLASSIFIZIERUNG / -ZUORDNUNG Als gefährliche Stoffe im Sinne der Vorschriften gelten alle Stoffe, Lösungen, Gemische, sowie Güter und Abfälle, die gemäß den Kriterien des Teils 2 ADR eine oder mehrere Gefahr(en) aufweisen, wie zb entzündbar, brandfördernd (oxidierend), selbstentzündlich, selbstzersetzlich, ätzend, giftig, ansteckungsgefährlich, radioaktiv, umweltgefährlich, explosiv und Gase, einschließlich Luft, verdichtet usw.! Die Ein- oder Ausstufung von chemischen Stoffen und Produkten ist vom Hersteller (Inverkehrsetzer, Produktverantwortlichen) entsprechend den vorgeschriebenen Prüf- und Einstufungsverfahren nach ADR/RID vorzunehmen. Dieser hat das entsprechende Ergebnis im EG-Sicherheitsdatenblatt unter Punkt 14 Angaben zum Transport anzugeben. Muster siehe Anhang 6 / 26

7 ALLGEMEINE SICHERHEITSVORSORGE Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen des ADR einzuhalten. (Auszug aus den ADR-Vorschriften.) HAUPTBETEILIGTE / VERANTWORTLICHE mit jeweils im ADR und GGBG definierten besonderen Pflichten: Tätigkeiten im Zusammenhang mit gefährlichen Gütern Verantwortliche beteiligte Unternehmen (Offizielle Begriffe) Verpacken und kennzeichnen Verpacker Tanks / Tankfahrzeuge befüllen Befüller Den Auftrag zu einer Beförderung mit gefährliche Gütern erteilen Mit einem Frachtführer (Beförderer) einen Beförderungsvertrag abschließen oder im Werksverkehr selbst disponieren Durchführung der Beförderung Absender Fahrzeuge und Container verladen (umschlagen), einschl. gefährliche Güter zur Beförderung übergeben Fahrzeuge und Container entladen (umschlagen) Ein Fahrzeug mit gefährlichen Gütern lenken Auftraggeber Beförderer Verlader Entlader Lenker 7 / 26

8 PFLICHTEN VON BETEILIGTEN Allgemeine Unterweisungspflicht: Alle an der Beförderung beteiligten Unternehmen sind gem. Kap. 1.3 ADR grundsätzlich verpflichtet, für aufgabenbezogene Schulungen/Unterweisungen all jener Personen zu sorgen, welche Tätigkeiten ausüben, die im Zusammenhang mit den Gefahrguttransportvorschriften stehen. Absender ist das Unternehmen, das einen Frachtführer (Beförderer) mit der Beförderung gegen Entgelt betraut oder mit diesem einen solchen Beförderungsvertrag abschließt oder auch ein Unternehmen, das Transporte im sogenannten Werksverkehr selbst disponiert. Absender tragen gemeinsam mit Beförderern eine gesamtheitliche Hauptverantwortung betreffend die Einhaltung aller zutreffend anwendbaren Gefahrguttransportvorschriften und Sicherheits- und Vorsorgepflichten gem. ADR und GGBG; er hat insbesondere für Einhaltung der Vorschriften über die Transportzulässigkeit der gefährlichen Güter, die Verpackung und Kennzeichnung, die Zulassung, Ausrüstung Kennzeichnung und den Betrieb von Fahrzeugen, Containern und Tanks, die Handhabung und Verstauung (Ladungssicherung) von gefährlichen Gütern im Fahrzeug oder Container, die Mitführverpflichtung und Richtigkeit der Inhalte von/in ADRBeförderungspapieren sowie von schriftlichen Weisungen, und ggf. von behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen etc. und die Fahrzeugbesatzung (Ausbildung,..) zu sorgen. Beförderer ist das Unternehmen (unabhängig vom Unternehmenszweck), das die Beförderung durchführt. Beförderer und Absender haben im Wesentlichen die selbe Hauptverantwortung und die selben Pflichten. (Vgl. Absender!) 8 / 26

9 Verlader ist das Unternehmen, das gefährliche Stoffe und Güter in ein Fahrzeug oder in einen Container verlädt. Verlader haben für eine den Gefahrguttransportvorschriften entsprechende Versandvorbereitung und für eine sichere Bereitstellung der zu verladenden gefährlichen Güter zu sorgen; darüber hinaus hat der Verlader zu prüfen, ob die zur Verladung bereitgestellten einzelnen gefährlichen Güter, die Verpackungen und Kennzeichnungen, die verwendeten Fahrzeuge, Container sowie Tanks samt Kennzeichnungen, die Fahrzeugbesatzungen, die ADR-Ausrüstungsgegenstände, die vorgeschriebenen Begleitpapiere, die Verstauung der Güter und die Ladungssicherung den Gefahrguttransportvorschriften entsprechen. Werden Mängel im Rahmen der Kontrollen festgestellt, so hat der Verlader die Beladung von Fahrzeugen und von Containern zu untersagen. Der Verpacker und der Befüller sind Unternehmen, die gefährliche Stoffe und Güter für die Beförderung verpacken oder Tanks, Tankfahrzeuge mit gefährlichen Stoffen befüllen. Sie haben für eine den Gefahrguttransportvorschriften entsprechende Versandvorbereitung und für eine sichere Bereitstellung der zu verladenden gefährlichen Güter zu sorgen; sie haben in jeweils zutreffender Weise insbesondere einzuhalten: Die ADR-Verpackungsanweisungen und Kennzeichnungsvorschriften, die Bestimmungen über die Zulassung, Prüfung und Verwendung von Tanks bzw. von Tankfahrzeugen, sowie über deren Kennzeichnung, die Bestimmungen über erlaubte oder verbotene Beförderungsarten. Der Lenker (Fahrer) ist die Person, die ein Fahrzeug mit gefährlichen Gütern in Betrieb nimmt oder lenkt. Lenker sind in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht dem Beförderer gleichgestellt. Er hat quasi die rechtlichen Interessen und Pflichten des Beförderers vor Ort zu vertreten und muss sich daher vor Fahrtantritt von der Vorschriftsmäßigkeit der Ladung und der gesamten Beförderungseinheit überzeugen. (Vgl. Beförderer und Verlader) 9 / 26

10 DER GEFAHRGUTBEAUFTRAGTE Verpacker, Verlader und Beförderer haben darüber hinaus jeweils einen oder mehrere Personen als qualifizierte Gefahrgutbeauftragte(n) gem. 11 GGBG für jedes Unternehmen zu benennen und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu melden. Er hat unter der Verantwortung des Unternehmensleiters (= handelsrechtlicher Geschäftsführer oder 9 Verantwortlicher gem. Verwaltungsstrafgesetz (VStG)) u.a. folgende Funktion und Pflichten: Überwachung der Einhaltung von Vorschriften für die Beförderung; Ergreifen von Maßnahmen, die die Einhaltung der Vorschriften sicher stellen; Beratung des Unternehmens bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung; Unterweisung des Personals (Kap. 1.3) Erstellung eines Jahresberichtes. UMFANG DER GEFAHRGUTTRANSPORTVORSCHRIFTEN INSGESAMT Der Vorschriftentext des ADR - auf rund 1000 Seiten ist in 9 Teile gegliedert und regelt sowohl allgemein, als auch besonders für einzelne gefährliche Stoffe im Detail die Zuordnung / Einstufung (Klassifizierung) von gefährlichen Stoffen, Zubereitungen, Gegenständen und Abfällen für die Beförderung. Die stoffbezogene Verwendung von Umschließungsmitteln (Verpackungen, Druckgefäßen, Tanks, Container etc.) sowie deren Anforderungen für den Bau, Zulassung und wiederkehrenden Prüfungen. Die Kennzeichnung von Umschließungsmitteln für den Transport. Die mitzuführenden Begleitpapiere (ADR-Beförderungspapier, Schriftliche Weisungen u.a.) sowie die darin vorgeschriebenen Inhalte. Die Verladung und Ladungssicherung gefährlicher Güter in Fahrzeugen und Containern. Die erlaubten und verbotenen Fahrzeug- und Beförderungsarten. Den Bau, die Ausrüstung und die Zulassung bestimmter Fahrzeuge und Container 10 / 26

11 sowie deren Kennzeichnung (Anbringung orangefarbener Tafeln und ggf. von Placards) für die Beförderung. Die mitzuführende Schutzausrüstung für die Fahrzeugbesatzung. Die ADR Lenkerausbildung und Vorschriften für die Fahrzeugbesatzung. Den Verkehr mit Fahrzeugen (zb Beschränkungen für die Durchfahrt durch Straßentunnel). Die Unterweisungspflicht des anderen Personals. Die Überwachung der Fahrzeuge beim Halten und Parken. Die Sicherung gefährlicher Güter zum Schutz vor Diebstahl oder Missbrauch. Diverse Ausnahmen und Freistellungen von einzelnen Vorschriften unter genau definierten Voraussetzungen. Die Schutzziele und Vorsorgepflichten von Beteiligten an der Beförderung. STRAFEN Bei Nichteinhaltung von Vorschriften ist jeder verantwortliche Beteiligte (Unternehmensleiter und Lenker) schon bei bloßen Verwaltungsübertretungen mit empfindlichen Geldstrafen bedroht! Je nach Schwere der Übertretung (Gefahrenkategorie des Verstoßes) sind folgende Geldstrafen vorgesehen: Gefahrenkategorie I (hohe Gefährdung): mindestens 750 Euro Gefahrenkategorie II (mittlere Gefährdung): mindestens 110 Euro Gefahrenkategorie III (geringe Gefährdung): mindestens 0 bis 80 Euro Bei Zusammentreffen mehrerer Verstöße und/oder Verantwortlichkeiten (Mehrfachbestrafung sind vorgesehen) sowie bei Verstößen mit hoher Gefährdung können Geldstrafen bis Euro verhängt werden! 11 / 26

12 GEFAHRGUT LEICHT ERKENNBAR ALLGEMEIN ÜBER RECHTSÜBERGREIFENDE KENNZEICHNUNGEN auf der Verpackung: GefahrenkennzeichenChemikalienrecht neu alt Sind jedenfalls den Gefahrguttransportvorschriften unterstellt als explosiv keine Gas entzündbar brandfördernd (oxidierend wirkend) oder organische Peroxide giftig ätzend (einschl. Metallkorrosiv) Den Gefahrguttransportvorschriften nicht unterstellt! umweltgefährdend 12 / 26

13 IM DETAIL AUS DEM EG-SICHERHEITSDATENBLATT DES PRODUKTHERSTELLERS Der Punkt 14 Angaben zum Transport muss detaillierte Angaben über die exakte Einstufung des Produkts nach den gefahrguttransportrechtlichen Bestimmungen enthalten. Beispiel eines Sicherheitsdatenblatt-Ausschnitts für ein Produkt mit dem Handelsnamen Benzol : 13 / 26

14 FREISTELLUNG in FREIGRENZEN 1000 Punkte-Regelung EINZUHALTENDE VORSCHRIFTEN Diese Kurzinfo bietet lediglich eine grobe Übersicht über die wesentlichsten einzuhaltenden Bestimmungen für die Beförderung von Versandstücken in Lademengen innerhalb der Freigrenzen (bis max Punkte) gemäß Unterabschnitt ADR. Verschiedene Verpackungsarten Ein Großpackmittel (IBC) Freistellungsart mit Begrenzung der Lademengen in einer Beförderungseinheit bis maximal 1000 Gefahrenpunkte. (Abb.: Beförderungseinheit Lkw) 14 / 26

15 VERPACKUNGEN Jedes gefährliche Gut muss nach den allgemeinen und nach den jeweils zutreffenden stoffbezogenen Verpackungsanweisungen und ggf. Sondervorschriften des ADR (gem. Kapitel 4.1 einschl. Spalten 8, 9a und 9b in Stofftabelle 3.2) vorschriftsmäßig verpackt sein. Die verwendeten Verpackungen müssen gegenüber dem gefährlichen Inhalt beständig sein und je nach ihrer Verpackungsart den jeweiligen Bau-, Prüf- und Zulassungsvorschriften des Teil 6 ADR oder RID entsprechen. Auf zugelassenen Verpackungen ist vom Hersteller ein von der Prüfanstalt festgelegter Baumusterprüfcode angebracht. Baumusterprüfcode auf Beispiel-Skizze: einem Fass = 1 (aus Stahl = A) Bauartzulassungen von Verpackungen können sein: Offizielle Bezeichnung der Verpackung für den Eintrag im Beförderungspapier Fass Kanister Kiste Sack Kombinationsverpackung Feinstblechverpackung Zusammengesetzte Verpackung BauartCode Bemerkung Eine oder mehrere Innenverpackungen in einer Außenverpackung (zb Kanister in Kiste) sofern zugelassen. Für Gase der Klasse 2 in Druckgefäßen gelten je nach ihrer Bauart offiziell folgende Bezeichnungen: Flasche, Großflasche, Flaschenbündel, Druckfass oder Kryo-Behälter (Gefäß für tiefgekühlte Gase) Sonderformen von Verpackungen über 450 Liter Fassungsraum 15 / 26

16 BauartCode Bemerkung Großpackmittel (IBC) Großpackmittel (IBC) Großpackmittel (IBC) Großpackmittel (IBC) (starr) Großverpackung Großverpackung Offizielle Bezeichnung Eintrag im Beförderungspapier (starr) (starr) (flexibel) VERSANDSTÜCK-KENNZEICHNUNG Außen ist jedes Versandstück und ggf. zusätzlich die Umverpackung gemäß den Vorschriften des Kapitels 5.2 ADR und den Angaben aus der Stofftabelle 3.2 entsprechend zu kennzeichnen mit: Der deutlich sichtbaren Aufschrift der UN-Nummer des Inhalts (zb UN 1263 ), (Zeichenhöhe mindestens 12 mm! Verkleinerung bis mindestens 6 mm Zeichenhöhe ist nur bei Packungsgrößen bis 30 Liter bzw. kg erlaubt.) Gefahrzettel(n) und zutreffendenfalls mit Ausrichtungspfeilen nach vorgeschriebenem Muster, bei Gasen oder Explosivstoffen mit Zusatzaufschrift mit der offiziellen und/oder technischen Benennung und bei umweltgefährdenden Stoffen (Herstellerangabe) mit der Zusatzkennzeichnung Toter Fisch / Baum. Jeder Gefahrzettel sowie die Kennzeichnung Toter Fisch/Baum müssen jeweils eine Mindestabmessung von 100 x 100 mm Seitenlänge aufweisen. Auf Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen sind diese Kennzeichnungen auf zwei gegenüberliegenden Seiten anzubringen. Sofern vorgeschrieben, sind auch die Ausrichtungspfeile immer auf zwei gegenüberliegenden Seiten des Versandstücks anzubringen. 16 / 26

17 Werden UMVERPACKUNGEN (wie zb Ladepaletten mit Folie, Kisten usw.) als zusätzlicher Schutz für die Verladung und Beförderung verwendet, so sind die enthaltenen Versandstückkennzeichnungen + die Aufschrift UMVERPACKUNG außen auf der Umverpackung ebenso anzubringen! Die äußere Zusatzkennzeichnung von Umverpackungen darf entfallen, wenn alle repräsentativen Kennzeichnungen und Aufschriften von außen sichtbar bleiben. Die Kennzeichnungsbestimmungen gelten in der selben Weise auch für die Beförderung von leeren ungereinigten Versandstücken. 17 / 26

18 LADUNGSBEZOGENE MENGENBEGRENZUNGEN Die im ADR (Unterabschnitt ivm. Spalte 15 Stofftabelle 3.2) festgelegten Höchstmengen für einen Stoff sowie für die Gesamtladung aller gefährlichen Stoffen und Gütern in einer Beförderungseinheit von maximal 1000 Punkten dürfen keinesfalls überschritten werden. Die anzuwendenden Berechnungsfaktoren für die erlaubten Lademengen sind im ADR stoffabhängig unterschiedlich festgelegt. Packungsgrößen sind bei dieser Freistellungsart separat nicht begrenzt. Leere ungereinigte Verpackungen, die Stoffe enthalten haben, die nach dieser Freistellungsart befördert werden dürfen, sind bei der Punkteberechnung nicht zu berücksichtigen. Sie dürfen in unbegrenzter Anzahl innerhalb dieser Freistellungsart befördert werden. Versandstücke die bereits die Anforderungen nach einer anderen Freistellungsart erfüllen, wie zb Versandstücke nach den Bestimmungen für BEGRENZTE MENGEN (LQ) Kapitel 3.4 ADR, sind bei der Punkteberechnung ebenfalls nicht zu berücksichtigen. MITFÜHRVERPFLICHTUNG VON ADRBEFÖRDERUNGS-PAPIER(EN) Bei jeder Beförderung ist/sind ein oder mehrere ADR-Beförderungspapier(e) an Bord des Fahrzeugs mitzuführen. ADR-Beförderungspapiere müssen inhaltlich exakt den Formvorschriften des Abschnitts ADR entsprechen, müssen für den Fahrer im Fahrzeug leicht auffindbar mitgeführt werden, sind auf Verlangen der Kontrollorgane oder der Einsatzkräfte vorzuzeigen, sind mindestens 3 Monate im Unternehmen aufzubewahren Alle Mitglieder der Fahrzeugbesatzung müssen über die Inhalte (Art und Mengen der geladenen gefährlichen Stoffe) vor Fahrtantritt informiert sein, um im Falle eines Notfalls Auskunft über die gefährliche Ladung geben zu können. 18 / 26

19 Muster eines ADR-Beförderungspapiers Name und Anschrift des Absenders Name und Anschrift des Empfängers Manfred Muster GmbH Karl Empfänger Absenderstraße 9 Geschäftsstraße Klexhausen 3599 Neubau Anzahl 1 Versandstück Fass ADR-Stoffdeklaration UN 1230 Methanol, 3 (6.1), II, (D/E) Menge je Versandstück 200 Lt Gesamtmenge für Berechnung Beförderungskategorie Gesamtmenge tatsächlich 200 Lt Lt 100 Lt Lt 100 kg kg (Inhalt) (Nenninhalt) Kanister Kisten Fässer UN 1263 Farbzubehörstoffe, 3, VG II, (D/E), umweltgefährdend UN 1309 Aluminiumpulver, überzogen, 4.1, III, (E) leere Verpackungen, 3 (6.1) Gesamtmengen je Beförderungskategorie (Liter bzw. kg): 25 Lt (Nenninhalt) 50 kg (Netto-Inhalt) 4 Beförderungskategorie 2: Beförderungskategorie 3: Beförderungskategorie 4: MITFÜHRVERPFLICHTUNG EINES TRAGBAREN FEUERLÖSCHERS Bei jeder Beförderung ist mindestens ein tragbares Feuerlöschgerät der Norm EN 3 entsprechend für Brandklassen A,B und C, mit 2 kg Löschmittel, an Bord des Fahrzeugs mitzuführen. Das Feuerlöschgerät muss plombiert und mit Datum der nächsten Prüfung versehen sein. Das Prüfdatum darf nicht abgelaufen sein. Das Feuerlöschgerät ist im oder am Fahrzeug witterungsbeständig und leicht erreichbar anzubringen. Die Fahrzeugbesatzung muss mit der Anwendung von Feuerlöschern vertraut sein. 19 / 26

20 EINZUHALTENDE WEITERE VORSCHRIFTEN Zusammenladeverbote mit Explosivstoffen der ADR-Klasse 1 und der Trenngebote bei Nahrungs- Genuss und Futtermittel. Kennzeichnung von UMVERPACKUNGEN (zutreffendenfalls) gemäß Abschnitt ADR. Unterweisungspflicht betreffend das tätige Personal einschließlich Fahrer gemäß Kapitel 1.3 ADR, durch den für das Unternehmen beim BmVIT gemeldeten Gefahrgutbeauftragten nach 11 GGBG (falls nicht vorhanden, durch behördlich anerkanntes Lehrpersonal gem. GGBG und GGBV). Verladevorschriften, inklusive Ladungssicherung des Teils 7 ADR. Über die Verwendung von tragbaren Beleuchtungsgeräten. DIESE VORSCHRIFTEN DES ADR GELTEN NICHT! Sofern die vorgenannten Bestimmungen strikt eingehalten sind, entfallen jedenfalls die nachfolgenden weiteren Vorschriften des ADR: die Mitführverpflichtung der Schriftlichen Weisungen gemäß ADR, die ADR-Lenkerausbildung, die Benennung und Meldung eines Gefahrgutbeauftragten gemäß 11 GGBG, die Kennzeichnung von Beförderungseinheiten mit orangefarbenen Warntafeln und Placards sowie Fahrverbote und Tunnelbeschränkungen für Gefahrgutfahrzeuge. ACHTUNG! Die Freistellung in FREIGRENZEN ist nicht anwendbar bzw. ist verboten, bei Stoffeinträgen mit dem Eintrag 0 in Spalte 15 Stofftabelle 3.2 ADR, bei Überschreitung der berechneten Höchstmenge der Ladung, wenn die ADR Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften nicht eingehalten sind, wenn Gefahrzettel (nach Muster 5.2 ADR) anstelle der für BEGRENZTE MENGEN vorgeschriebenen Kennzeichen (3.4 ADR) außen am Versandstück angebracht sind, bei Fehlen eines ADR-Beförderungspapiers, wenn Fahrer und/oder das andere mit der Verladung und/oder Beförderung befasste Personal gem. Kapitel 1.3 ADR nicht nachweislich unterwiesen ist, bei Beförderungen von gefährlichen Gütern in Tanks, Tankcontainern oder in loser Schüttung. 20 / 26

21 FREISTELLUNG in BEGRENZTEN MENGEN (LQ) EINZUHALTENDE VORSCHRIFTEN Diese Kurzinfo bietet lediglich eine grobe Übersicht über die wesentlichsten einzuhaltenden Bestimmungen für die Beförderung von Versandstücken in Begrenzten Mengen gemäß Kapitel 3.4 ADR oder RID. VERPACKUNG Zusammengesetze Verpackung Tray bis maximal 30 kg brutto bis maximal 20 kg brutto Freistellungsart mit auf einzelne Versandstücke begrenzten Mengen. Alle inneren und äußeren Verpackungsbestandteile müssen hinsichtlich ihrer Formfestigkeit (Stabilität) und Eignung den allgemeinen Verpackungsanforderungen des ADR oder RID genügen. Sie müssen jedenfalls so beschaffen sein, dass sie den Belastungen unter normalen Beförderungsbedingungen unbeschadet standhalten. Baumusterzulassungen von Verpackungen sind grundsätzlich nicht erforderlich. Werkstoffe von Innenverpackungen müssen gegenüber dem gefährlichen Inhalt beständig sein. Innenverpackungen sind dicht zu verschließen. Verpackungen von explosiven Stoffen der ADR-Klasse 1 sowie von Gasen der ADRKlasse 2, sofern sie nach dieser Freistellungsart befördert werden dürfen (vgl. Spalte 7a, Tabelle 3.2 ADR), müssen den jeweils zutreffenden Bau-, Prüf- und Zulassungsvorschriften des ADR oder RID entsprechen. 21 / 26

22 Eine oder mehrere Verpackung(en) mit gefährlichem Inhalt (= Innenverpackungen) ist/sind in eine stabile Außenverpackung, vor Zubruchgehen gesichert, einzusetzen.(zb. in eine Kiste, Box, Kanister mit abnehmbaren Deckel udgl., ohne freibleibende Zwischenräume oder mit geeignetem Füllmaterial) Innenverpackungen mit flüssigen Stoffen müssen aufrecht (mit Verschluss oben!) in die Außenverpackung verpackt werden. Beförderungen von gefährlichen Stoffen in Verpackungen ohne zusätzliche Außenverpackung (wie vorgeschrieben) sind nach dieser Freistellungsart verboten! Skizze einer Zusammengesetzten Verpackung : Innenverpackungen Starre Außenverpackung 22 / 26

23 VERSANDSTÜCKBEZOGENE MENGENBEGRENZUNGEN Die im ADR (Kap. 3.4 ivm. Spalte 7a Tabelle 3.2) festgelegten Höchstmengen je Innenverpackung (Einzelmengen) sowie je Versandstück (= Außenverpackung samt Innenverpackung(en)) dürfen keinesfalls überschritten werden. Beide Mengenbeschränkungen gelten jeweils in Kombination! Die Anzahl der Versandstücke im Fahrzeug ist nicht begrenzt. Für eine ZUSAMMENGESETZTE VERPACKUNG gilt: Für jede einzelne Innenverpackung zulässige Höchstemenge stoffabhängig in Tabelle 3.2 ADR - Spalte 7a feststellen! Für jede starre Außenverpackung mit Innenverpackung(en) gilt generell und zusätzlich maximal 30 kg brutto Alternativ: Für einen TRAY (geschrumpfte Folie als Außenverpackung alternativ) gilt: Für jede einzelne Innenverpackung zulässige Höchstemenge stoffabhängig in Tabelle 3.2 ADR - Spalte 7a feststellen! Für jede Außenverpackung mit Innenverpackung(en) gilt generell und zusätzlich maximal 20 kg brutto 23 / 26

24 VERSANDSTÜCK - KENNZEICHNUNG Sind die zuvor beschriebenen Verpackungsbedingungen erfüllt und die Mengenbeschränkungen jeweils eingehalten, so sind folgende Kennzeichnungen außen am Versandstück auf kontrastierendem Hintergrund anzubringen: Seit 1. Jänner 2011 vorgeschrieben! Alte Kennzeichnungen sind nur noch bedingt erlaubt bis 30. Juni 2015 (ohne Eintragungen!) (mit UN-Nummerneintrag oder LQ ) Mindestabmessungen: Seitenlängen jeweils 100 x 100 mm, Linienstärke: mind. 2 mm. Bei Versandstücken mit flüssigen Stoffen in Innenverpackungen, zusätzlich an zwei gegenüberliegenden Seiten: Ausrichtungspfeile: (schwarz oder rot) Kennzeichnungsbeispiele: Zusammengesetzte Verpackung Tray 24 / 26

25 EINZUHALTENDE WEITERE VORSCHRIFTEN Mitteilungspflicht des Auftraggebers über die Bruttogesamtmasse der Ladung gegenüber dem Beförderer, Kennzeichnung von UMVERPACKUNGEN (sofern diese Verwendung finden) gemäß Abschnitt ADR, Kennzeichnungspflicht von Beförderungseinheiten (Kfz mit oder ohne Anhänger) mit einer Gesamtladung (an LQ-Versandstücken) von mehr als 8 Tonnen brutto mit dem vorseitig beschriebenen neuen LQ-Kennzeichen in der Größe von mindestens 250 x 250 mm Seitenlänge. (Diese Kennzeichnung entfällt auf Beförderungseinheiten mit nicht freigestellten Gefahrgütern, die mit orangefarbenen Warntafeln gekennzeichnet sind.), Unterweisungspflicht betreffend das tätige Personal gemäß. Kapitel 1.3 ADR, durch den für das Unternehmen beim BmVIT gemeldeten Gefahrgutbeauftragten nach 11 GGBG (falls nicht vorhanden, durch behördlich anerkanntes Lehrpersonal gem. GGBG und GGBV) Allgemeine Verladevorschriften inklusive Ladungssicherung des Teils 7 ADR ALLE ÜBRIGEN VORSCHRIFTEN GELTEN NICHT! Sofern die vorgenannten Bestimmungen strikt eingehalten sind, entfallen alle übrigen Vorschriften des ADR oder RID, wie insbesondere Zusammenpack- und Zusammenladevorschriften, die Mitführverpflichtung von ADR-Beförderungspapier und Schriftlichen Weisungen, Punkteberechnung im Hinblick auf die Freistellungsart Freigrenzen nach ADR, ADR-Lenkerausbildung, Benennung und Meldung eines Gefahrgutbeauftragten gemäß 11 GGBG, Zusatzkennzeichnung umweltgefährdend (Toter Fisch/Baum) Freigestellte Mengen (E) gem. 3.5 ADR ACHTUNG! Die Freistellung in BEGRENZTEN MENGEN ist nicht anwendbar bzw. ist verboten, bei Stoffeinträgen mit Menge 0 in Spalte 7a Tabelle 3.2 ADR 2013, bei Überschreitung der stoffbezogenen Höchstmenge je Innenverpackung in Spalte 7a Tabelle 3.2 ADR, wenn die Verpackungsvorschriften für eine ZUSAMMENGESETZTE VERPACKUNGEN bis höchstens 30 kg brutto oder für einen TRAY s bis höchstens 20 kg brutto nicht eingehalten sind. wenn Gefahrzettel (nach Muster 5.2 ADR) anstelle der für BEGRENZTE MENGEN vorgeschriebenen Kennzeichen (3.4 ADR) außen am Versandstück angebracht sind, für explosive Stoffe und Gegenstände der ADR-Klasse 1 und für radioaktive Stoffe der ADR-Klasse 7 generell. 25 / 26

26 WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN UND HILFSMITTEL unter im Internet unter Der GiZ Praxisleitfaden mit ausführlichen Erklärungen und grafischen Darstellungen zu den wichtigsten Gefahrguttransportvorschriften und anwendbaren Freistellungsarten. Die GiZ Gefahrgut Fibel mit ADR Stoffliste. Stoffbezogene Vorschriften und Mengengrenzen einfach feststellbar. Speziell für Fahrer und Verlader aufbereitet. ADR-Handbuch mit komplettem Originaltext des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ADR. Diese und weitere nützliche Produkte sind erhältlich im OnlineShop unter Dieses Infoblatt ist ein Produkt der Gefahrgut Information - ZWETTLER KG, Pegasusweg 27, 4030 Linz. W: M: ooe@giz.at T: Es wird darauf hingewiesen, dass alle Angaben trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung des Autors oder der ZWETTLER KG ausgeschlossen ist. Im Zweifelsfall gilt ausnahmslos der Originaltext des ADR in der jeweils geltenden Fassung! 2014 Alle Rechte vorbehalten. Die ZWETTLER KG ist behördlich ermächtigter Schulungsveranstalter für die Aus- und Fortbildung von Gefahrgutbeauftragten und Gefahrgutlenkern! 26 / 26

27 Sicherheitsdatenblatt gemäß 1907/2006/EG, Artikel 31 Seite: 1/10 Druckdatum: Versionsnummer 1 überarbeitet am: ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens 1.1 Produktidentifikator Handelsname: FARBVERDUENNUNG Artikelnummer: Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird Keine weiteren relevanten Informationen verfügbar. Verwendung des Stoffes / des Gemisches: Lackverdünner 1.3 Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt Hersteller/Lieferant: Farben GmbH Oberösterreich Farbenstraße 999 Tel. +43.(0) , A-9999 Musterort Fax: +43.(0) Auskunftgebender Bereich:auskunft@mail.at 1.4 Notrufnummer: Vergiftungsinformationszentrale Österreich (24h täglich) +43.(0) * ABSCHNITT 2: Mögliche Gefahren 2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs Einstufung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ~ Flam. Liq. 3 ~ Asp. Tox. 1 ~ GHS02 Flamme H226 Flüssigkeit und Dampf entzündbar. GHS08 Gesundheitsgefahr GHS09 Umwelt H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein. Aquatic Chronic 2 H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. ~ GHS07 STOT SE 3 H336 Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. Einstufung gemäß Richtlinie 67/548/EWG oder Richtlinie 1999/45/EG?@G?@G Xn; Gesundheitsschädlich R65: Gesundheitsschädlich: kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen.?@d?@d N; Umweltgefährlich R51/53: Giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben. R : Entzündlich. Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen. Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. Besondere Gefahrenhinweise für Mensch und Umwelt: Das Produkt ist kennzeichnungspflichtig auf Grund des Berechnungsverfahrens der "Allgemeinen Einstufungsrichtlinie für Zubereitungen der EG" in der letztgültigen Fassung. Bei längerem oder wiederholtem Hautkontakt kann Dermatitis (Hautentzündung) durch die entfettende Wirkung des Lösungsmittels entstehen. Wirkt narkotisierend. (Fortsetzung auf Seite 2) AT

28 Sicherheitsdatenblatt gemäß 1907/2006/EG, Artikel 31 Seite: 2/10 Druckdatum: Versionsnummer 1 überarbeitet am: Handelsname: FARBVERDUENNUNG XYZ (Fortsetzung von Seite 1) Klassifizierungssystem: Die Klassifizierung entspricht den aktuellen EG-Listen, ist jedoch ergänzt durch Angaben aus der Fachliteratur und durch Firmenangaben. 2.2 Kennzeichnungselemente Kennzeichnung nach EWG-Richtlinien: Kennbuchstabe und Gefahrenbezeichnung des Produktes: Xn Gesundheitsschädlich N Umweltgefährlich Gefahrbestimmende Komponenten zur Etikettierung: Naphtha (Erdöl), hydrodesulfurierte schwere R-Sätze: 10 Entzündlich. 51/53 Giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben. 65 Gesundheitsschädlich: kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen. 66 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen. 67 Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. S-Sätze: 2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. 13 Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten. 23 Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen. 29/56 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen; dieses Produkt und seinen Behälter der Problemabfallentsorgung zuführen. 46 Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen. 51 Nur in gut gelüfteten Bereichen verwenden. 2.3 Sonstige Gefahren Ergebnisse der PBT- und vpvb-beurteilung PBT: Nicht anwendbar. vpvb: Nicht anwendbar. * ABSCHNITT 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen 3.2 Chemische Charakterisierung: Gemische Beschreibung: Gemisch aus nachfolgend angeführten Stoffen mit ungefährlichen Beimengungen. Gefährliche Inhaltsstoffe: CAS: EINECS: Indexnummer: Reg.nr.: CAS: EINECS: Indexnummer: Reg.nr.: Naphtha (Erdöl), hydrodesulfurierte schwere?@g?@g Xn R65;?@D?@D N R51/53 R ~ Flam. Liq. 3, H226; ~ Asp. Tox. 1, H304; ~ Aquatic Chronic 2, H411; ~ STOT SE 3, H336 Naphtha (Erdöl), mit Wasserstoff behandelte schwere?@g?@g Xn R65 R ~ Flam. Liq. 3, H226; ~ Asp. Tox. 1, H304; ~ STOT SE 3, H336 SVHC Besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) gemäß REACH, Artikel 57 - KEINER zusätzl. Hinweise: CAS: Anmerkung P trifft zu. CAS: Anmerkung P trifft zu. Der Wortlaut der angeführten Gefahrenhinweise ist dem Abschnitt 16 zu entnehmen % 2,5-4,99% AT (Fortsetzung auf Seite 3)

29 Sicherheitsdatenblatt gemäß 1907/2006/EG, Artikel 31 Seite: 3/10 Druckdatum: Versionsnummer 1 überarbeitet am: Handelsname: FARBVERDUENNUNG XYZ (Fortsetzung von Seite 2) * ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen 4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen Allgemeine Hinweise: Betroffenen aus dem Gefahrenbereich bringen und hinlegen. nach Einatmen: Frischluftzufuhr, bei Beschwerden Arzt aufsuchen. nach Hautkontakt: Sofort mit Wasser und Seife abwaschen und gut nachspülen. nach Augenkontakt: Augen bei geöffnetem Lidspalt mehrere Minuten mit fließendem Wasser spülen. nach Verschlucken: Mund ausspülen und reichlich Wasser nachtrinken. Kein Erbrechen herbeiführen, sofort Arzthilfe zuziehen. 4.2 Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen Keine weiteren relevanten Informationen verfügbar. 4.3 Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung Keine weiteren relevanten Informationen verfügbar. * ABSCHNITT 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung 5.1 Löschmittel Geeignete Löschmittel: CO2, Sand, Löschpulver. Kein Wasser verwenden. alkoholbeständiger Schaum Aus Sicherheitsgründen ungeeignete Löschmittel: Wasser Wasser im Vollstrahl 5.2 Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren Bei einem Brand kann freigesetzt werden: 5.3 Hinweise für die Brandbekämpfung Besondere Schutzausrüstung: Explosions- und Brandgase nicht einatmen. Weitere Angaben Gefährdete Behälter mit Wassersprühstrahl kühlen. Brandrückstände und kontaminiertes Löschwasser müssen entsprechend den behördlichen Vorschriften entsorgt werden. Kontaminiertes Löschwasser getrennt sammeln, darf nicht in die Kanalisation gelangen. * ABSCHNITT 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung 6.1 Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren Schutzausrüstung tragen. Ungeschützte Personen fernhalten. Für ausreichende Lüftung sorgen. Zündquellen fernhalten. Persönliche Schutzkleidung tragen. 6.2 Umweltschutzmaßnahmen: Nicht in die Kanalisation oder in Gewässer gelangen lassen. Bei Eindringen in Gewässer oder Kanalisation zuständige Behörden benachrichtigen. 6.3 Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung: Mit flüssigkeitsbindendem Material (Sand, Kieselgur, Säurebinder, Universalbinder, Sägemehl) aufnehmen. Kontaminiertes Material als Abfall nach Punkt 13 entsorgen. Für ausreichende Lüftung sorgen. Nicht mit Wasser oder wäßrigen Reinigungsmitteln wegspülen. 6.4 Verweis auf andere Abschnitte Informationen zur sicheren Handhabung siehe Abschnitt 7. Informationen zur persönlichen Schutzausrüstung siehe Abschnitt 8. Informationen zur Entsorgung siehe Abschnitt 13. AT (Fortsetzung auf Seite 4)

30 Sicherheitsdatenblatt gemäß 1907/2006/EG, Artikel 31 Seite: 4/10 Druckdatum: Versionsnummer 1 überarbeitet am: Handelsname: FARBVERDUENNUNG XYZ (Fortsetzung von Seite 3) * ABSCHNITT 7: Handhabung und Lagerung 7.1 Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung Behälter dicht geschlossen halten. Für gute Belüftung/Absaugung am Arbeitsplatz sorgen. Aerosolbildung vermeiden. Hinweise zum Brand- und Explosionsschutz: Zündquellen fernhalten - nicht rauchen. 7.2 Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten Lagerung: Anforderung an Lagerräume und Behälter: Keine besonderen Anforderungen. Zusammenlagerungshinweise: nicht erforderlich Weitere Angaben zu den Lagerbedingungen: Behälter dicht geschlossen halten. Lagerklasse: LGK VCI/D 3 VbF-Klasse: A II 7.3 Spezifische Endanwendungen Keine weiteren relevanten Informationen verfügbar. * ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen 8.1 Zu überwachende Parameter Bestandteile mit arbeitsplatzbezogenen, zu überwachenden Grenzwerten: Das Produkt enthält keine relevanten Mengen von Stoffen mit arbeitsplatzbezogenen, zu überwachenden Grenzwerten. DNEL-Werte Naphtha (Erdöl), hydrodesulfurierte schwere Dermal DNEL 44 mg/kg bw/d (worker long time) Inhalativ DNEL 330 mg/m³ (worker long time) Naphtha (Erdöl), mit Wasserstoff behandelte schwere Dermal DNEL 300 mg/kg bw/d (worker long time) Inhalativ DNEL 1500 mg/m³ (worker long time) Zusätzliche Hinweise: Als Grundlage dienten die bei der Erstellung gültigen Listen. 8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition Persönliche Schutzausrüstung: Allgemeine Schutz- und Hygienemaßnahmen: Die üblichen Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit Chemikalien sind zu beachten. Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten. Vor den Pausen und bei Arbeitsende Hände waschen. Atemschutz: Nur beim Spritzen ohne ausreichende Absaugung. `Q Handschutz: Das Handschuhmaterial muss undurchlässig und beständig gegen das Produkt / den Stoff / die Zubereitung sein. Aufgrund fehlender Tests kann keine Empfehlung zum Handschuhmaterial für das Produkt / die Zubereitung / das Chemikaliengemisch abgegeben werden. Auswahl des Handschuhmaterials unter Beachtung der Durchbruchzeiten, Permeationsraten und der Degradation. Zur Vermeidung von Hautproblemen ist das Tragen von Handschuhen auf das notwendige Maß zu reduzieren. (Fortsetzung auf Seite 5) AT

31 Sicherheitsdatenblatt gemäß 1907/2006/EG, Artikel 31 Seite: 5/10 Druckdatum: Versionsnummer 1 überarbeitet am: Handelsname: FARBVERDUENNUNG XYZ (Fortsetzung von Seite 4) Ein Direktkontakt mit der Chemikalie / dem Produkt / der Zubereitung ist durch organisatorische Maßnahmen zu vermeiden. Handschuhmaterial Butylkautschuk Fluorkautschuk (Viton) Empfohlene Materialstärke: 0,6 mm Die Auswahl eines geeigneten Handschuhs ist nicht nur vom Material, sondern auch von weiteren Qualitätsmerkmalen abhängig und von Hersteller zu Hersteller unterschiedlich. Da das Produkt eine Zubereitung aus mehreren Stoffen darstellt, ist die Beständigkeit von Handschuhmaterialen nicht vorausberechenbar und muß deshalb vor dem Einsatz überprüft werden. Durchdringungszeit des Handschuhmaterials Wert für die Permeation: Level 6 Die ermittelten Durchbruchzeiten gemäß EN 374 Teil III werden nicht unter Praxisbedingungen durchgeführt. Es wird daher eine maximale Tragezeit die 50 % der Durchbruchzeit entspricht empfohlen. Die genaue Durchbruchzeit ist beim Schutzhandschuhhersteller zu erfahren und einzuhalten. Augenschutz: Beim Umfüllen Schutzbrille empfehlenswert. `R * ABSCHNITT 9: Physikalische und chemische Eigenschaften 9.1 Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften Allgemeine Angaben Aussehen: Form: flüssig Farbe: gemäß Produktbezeichnung Geruch: charakteristisch Geruchsschwelle: Nicht bestimmt. ph-wert: Nicht anwendbar Zustandsänderung Schmelzpunkt/Schmelzbereich: Nicht bestimmt Siedepunkt/Siedebereich: 145 C Flammpunkt: 36 C Entzündlichkeit (fest, gasförmig): Nicht anwendbar. Zündtemperatur: 240 C Zersetzungstemperatur: Nicht bestimmt Selbstentzündlichkeit: Das Produkt ist nicht selbstentzündlich. Explosionsgefahr: Das Produkt ist nicht explosionsgefährlich, jedoch ist die Bildung explosionsgefährlicher Dampf-/Luftgemische möglich. Explosionsgrenzen: untere: 0,6 Vol % obere: 7,0 Vol % Brandfördernde Eigenschaften Nicht anwendbar Dampfdruck bei 20 C: 5 hpa Dichte bei 20 C: 0,77 g/cm³ Relative Dichte Nicht bestimmt. Dampfdichte Nicht bestimmt (Fortsetzung auf Seite 6) AT

32 Sicherheitsdatenblatt gemäß 1907/2006/EG, Artikel 31 Seite: 6/10 Druckdatum: Versionsnummer 1 überarbeitet am: Handelsname: FARBVERDUENNUNG XYZ Verdampfungsgeschwindigkeit Nicht bestimmt. Löslichkeit in / Mischbarkeit mit Wasser: nicht bzw. wenig mischbar Verteilungskoeffizient (n-octanol/wasser): Nicht bestimmt Viskosität: dynamisch: <20,5 mm²/s (40 C) kinematisch bei 20 C: 10 s (DIN 53211/4) Lösemittelgehalt: Organische Lösemittel: 100,0 % Wasser: 0,0 % Lösemittel nach österr. Lösemittelverordnung: 100,0 % 9.2 Sonstige Angaben Keine weiteren relevanten Informationen verfügbar. (Fortsetzung von Seite 5) * ABSCHNITT 10: Stabilität und Reaktivität 10.1 Reaktivität 10.2 Chemische Stabilität Zu vermeidende Bedingungen: Keine Zersetzung bei bestimmungsgemäßer Verwendung Möglichkeit gefährlicher Reaktionen Keine gefährlichen Reaktionen bekannt Zu vermeidende Bedingungen Keine weiteren relevanten Informationen verfügbar Unverträgliche Materialien: Keine weiteren relevanten Informationen verfügbar Gefährliche Zersetzungsprodukte: keine * ABSCHNITT 11: Toxikologische Angaben 11.1 Angaben zu toxikologischen Wirkungen Akute Toxizität: Einstufungsrelevante LD/LC50-Werte: Naphtha (Erdöl), hydrodesulfurierte schwere Oral LD50 > 5000 mg/kg (Ratte) Dermal LD50 > 2000 mg/kg (Kaninchen) Inhalativ LC50/4 h > 11 mg/l Naphtha (Erdöl), mit Wasserstoff behandelte schwere Oral LD50 >5000 mg/kg (Ratte) Dermal LD50 >5000 mg/kg (Kaninchen) Primäre Reizwirkung: an der Haut: Keine Reizwirkung am Auge: Keine Reizwirkung Sensibilisierung: Keine sensibilisierende Wirkung bekannt Zusätzliche toxikologische Hinweise: Das Produkt weist aufgrund des Berechnungsverfahrens nach Anhang B der Chemikalienverordnung in der letztgültigen Fassung folgende Gefahren auf: AT (Fortsetzung auf Seite 7)

33 Sicherheitsdatenblatt gemäß 1907/2006/EG, Artikel 31 Seite: 7/10 Druckdatum: Versionsnummer 1 überarbeitet am: Handelsname: FARBVERDUENNUNG XYZ (Fortsetzung von Seite 6) * ABSCHNITT 12: Umweltbezogene Angaben 12.1 Toxizität Aquatische Toxizität: Naphtha (Erdöl), hydrodesulfurierte schwere LC50/96h 2,6 mg/l (Großer Wasserfloh) Naphtha (Erdöl), mit Wasserstoff behandelte schwere IC50/72h >1000 mg/l (Grünalge) LC50/96h >1000 mg/l (Regenbogenforelle) 12.2 Persistenz und Abbaubarkeit Keine weiteren relevanten Informationen verfügbar Bioakkumulationspotenzial Keine weiteren relevanten Informationen verfügbar Mobilität im Boden Keine weiteren relevanten Informationen verfügbar. Ökotoxische Wirkungen: Bemerkung: Giftig für Fische. Weitere ökologische Hinweise: Allgemeine Hinweise: Wassergefährdungsklasse 2 (Selbsteinstufung): wassergefährdend Nicht in das Grundwasser, in Gewässer oder in die Kanalisation gelangen lassen. Trinkwassergefährdung bereits beim Auslaufen geringer Mengen in den Untergrund. In Gewässern auch giftig für Fische und Plankton. giftig für Wasserorganismen 12.5 Ergebnisse der PBT- und vpvb-beurteilung PBT: Nicht anwendbar. vpvb: Nicht anwendbar Andere schädliche Wirkungen Keine weiteren relevanten Informationen verfügbar. * ABSCHNITT 13: Hinweise zur Entsorgung 13.1 Verfahren der Abfallbehandlung Empfehlung: Darf nicht zusammen mit Hausmüll entsorgt werden. Nicht in die Kanalisation gelangen lassen. Sonderabfallsammler übergeben oder zu Problemstoffsammelstelle bringen. Abfallschlüsselnummer: nach ÖNORM S 2100 Altlacke, Altfarben, soferne lösemittel- und/oder schwermetallhaltig, sowie nicht voll ausgehärtete Reste in Gebinden Entsorgungshinweise: Chemisch-physikalische Behandlung: nicht geeignet Biologische Behandlung: nicht geeignet Thermische Behandlung: geeignet Deponierung: nicht geeignet Europäischer Abfallkatalog ABFÄLLE AUS HZVA VON BESCHICHTUNGEN (FARBEN, LACKE, ), KLEBSTOFFEN, DICHTMASSEN UND DRUCKFARBEN Abfälle aus HZVA und Entfernung von Farben und Lacken * Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten Ungereinigte Verpackungen: Empfehlung: Entsorgung gemäß den behördlichen Vorschriften. AT (Fortsetzung auf Seite 8)

34 Sicherheitsdatenblatt gemäß 1907/2006/EG, Artikel 31 Seite: 8/10 Druckdatum: Versionsnummer 1 überarbeitet am: Handelsname: FARBVERDUENNUNG XYZ (Fortsetzung von Seite 7) * ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport 14.1 UN-Nummer ADR, IMDG, IATA UN Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung ADR F A R B Z U B E H Ö R S T O F F E, UMWELTGEFÄHRDEND IMDG PAI NT RELATED MATERI AL (TURPENTINE SUBSTITUTE), MARINE POLLUTANT IATA PAINT RELATED MATERIAL 14.3 Transportgefahrenklassen ADR dcgxd Klasse 3 Entzündbare flüssige Stoffe Gefahrzettel 3 IMDG dcgxd Class 3 Flammable liquids. Label 3 IATA dcgx Class 3 Flammable liquids. Label Verpackungsgruppe ADR, IMDG, IATA III 14.5 Umweltgefahren: Das Produkt enthält umweltgefährdende Stoffe: Naphtha (Erdöl), hydrodesulfurierte schwere Marine pollutant: yes (P) Symbol (Fisch und Baum) Besondere Kennzeichnung (ADR): Symbol (Fisch und Baum) 14.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender Achtung: Entzündbare flüssige Stoffe Kemler-Zahl: 30 EMS-Nummer: F-E,S-E Segregation groups N/A 14.7 Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens 73/78 und gemäß IBC- Code Nicht anwendbar. (Fortsetzung auf Seite 9) AT

35 Sicherheitsdatenblatt gemäß 1907/2006/EG, Artikel 31 Seite: 9/10 Druckdatum: Versionsnummer 1 überarbeitet am: Handelsname: FARBVERDUENNUNG XYZ Transport/weitere Angaben: ADR Begrenzte Menge (LQ) 5L Beförderungskategorie 3 Tunnelbeschränkungscode D/E Bemerkungen: - IMDG Bemerkungen: UN "Model Regulation": (Fortsetzung von Seite 8) U N , F A R B Z U B E H Ö R S T O F F E, UMWELTGEFÄHRDEND, 3, III * ABSCHNITT 15: Österreichische und EU-Vorschriften 15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch Nationale Vorschriften: Klassifizierung nach VbF: A II Technische Anleitung Luft: Klasse Anteil in % II 2,5-4,99 III NK 0,1-0,49 ÖNORM M 9485 : Klasse Anteil in % 2 2,5-4, NK 0,1-0,49 Sonstige Vorschriften, Beschränkungen und Verbotsverordnungen Besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) gemäß REACH, Artikel 57 Keiner der Inhaltsstoffe ist enthalten. VOC-EU (1999/13/EG): 100,00 % 15.2 Stoffsicherheitsbeurteilung: Eine Stoffsicherheitsbeurteilung wurde nicht durchgeführt. * ABSCHNITT 16: Sonstige Angaben Die Angaben stützen sich auf den heutigen Stand unserer Kenntnisse, sie stellen jedoch keine Zusicherung von Produkteigenschaften dar und begründen kein vertragliches Rechtsverhältnis. Relevante Sätze H226 Flüssigkeit und Dampf entzündbar. H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein. H336 Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. R10 Entzündlich. R51/53 Giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben. R65 Gesundheitsschädlich: kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen. R66 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen. R67 Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. Datenblatt ausstellender Bereich: Abteilung für Produktsicherheit Ansprechpartner: produktsicherheit@.at (Fortsetzung auf Seite 10) AT

36 Sicherheitsdatenblatt gemäß 1907/2006/EG, Artikel 31 Seite: 10/10 Druckdatum: Versionsnummer 1 überarbeitet am: Handelsname: FARBVERDUENNUNG XYZ (Fortsetzung von Seite 9) Abkürzungen und Akronyme: RID: Règlement international concernant le transport des marchandises dangereuses par chemin de fer (Regulations Concerning the International Transport of Dangerous Goods by Rail) IATA-DGR: Dangerous Goods Regulations by the "International Air Transport Association" (IATA) ICAO: International Civil Aviation Organization ICAO-TI: Technical Instructions by the "International Civil Aviation Organization" (ICAO) ADR: Accord européen sur le transport des marchandises dangereuses par Route (European Agreement concerning the International Carriage of Dangerous Goods by Road) IMDG: International Maritime Code for Dangerous Goods IATA: International Air Transport Association GHS: Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals GefStoffV: Gefahrstoffverordnung (Ordinance on Hazardous Substances, Germany) VbF: Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, Österreich (Ordinance on the storage of combustible liquids, Austria) VOC: Volatile Organic Compounds (USA, EU) DNEL: Derived No-Effect Level (REACH) LC50: Lethal concentration, 50 percent LD50: Lethal dose, 50 percent * Daten gegenüber der Vorversion geändert AT

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