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1 Beowulf von Prince Laufenburger Str Rheinfelden Beowulf von Prince, Laufenburger Str. 16, CH-4310 Rheinfelden An das Bezirksgericht Rheinfelden Hermann Keller-Strasse 6 CH-4310 Rheinfelden Tel.: Fax.: Zu Ihrem Zeichen: DI /hu Feststellungsklage zur Feststellung der Rechtsverhältnisse nach Art. 88 ZPO. Es gilt die Erklärungspflicht/Wahrheitspflicht nach Art. 52 ZPO. Beowulf von Prince, Laufenburger Str. 16, 4310 Rheinfelden, als Vertreter des Freistaates Freie Stadt Danzig gegen Herrn Bundespräsidenten Joachim Gauck, als Vertreter der Bundesrepublik Deutschland, Spreeweg 1, DE Berlin wegen Verstoss gegen das IRSG hier: Genugtuung deshalb Anlage 1 Ausschlagungsurkunde T. A. von Prince 1 Wahlgesetz 1 Reisepass kein Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit 1 Entschädigung durch Vereinte Nationen 1 Beschlagnahme Friedensvereinbarungen 1 Haftbefehl 123 Js 3979/11 1 Ablehnung der Auslieferung 1 Fortführung der Strafverfolgung 1 Besuchssperre Sachverhalt: Der Kläger wurde von der Schweiz nur zur Verhandlung ausgeliefert. Dabei stand der Kläger auch in deutscher Gefangenschaft immer unter Schweizer Hoheit. Strafverfolgungsmassnahmen durften deshalb gegen den Ausgelieferten nicht vorgenommen werden. Trotzdem wurde dies durchgeführt. Dazu wurden über 100 Personen verurteilt. 1

2 Der grösste Feind des Krieges ist der Pazifist. Herr Bundespräsident Gauck hat auf der Münchner Sicherheitskonferenz v erklärt, dass Deutschland mehr militärische Verantwortung übernehmen soll, sprich Kriegseinsätze. Damit ist Herr Gauck definitiv nicht mehr Repräsentant aller Deutschen im Sinne des Grundgesetzes Art. 116, wie es z. B. noch Herr Bundespräsident Heuss war. Obwohl das Grundgesetz seit dem Erlass vom in den wesentlichen Punkten unverändert geblieben ist, hat eine wesentliche Rechtsänderung stattgefunden. Eine wesentliche Rechtsänderung tritt bei Eintritt eines Landes in einen Krieg ein. Herr Gauck beschreibt in seiner Rede selbst, den schleichenden Rechtswandel ohne einen völkerrechtlichen Akt/Vertrag zu nennen, der diesen Rechtswandel erlaubt. Seit dem Massaker von Kunduz v. 03. zu ist die lange verheimlichte aktive Kriegsführung der deutschen Bundeswehr bewiesen. Der Freistaat Freie Stadt Danzig hat sich am innerhalb der BRD neu organisiert und danach auch aussenpolitisch und hat zu diesem Zweck eigene Ausweise ausgestellt. Mit der offenen Bekundung zu militärischen Einsätzen, noch dazu im Ausland gibt es nun zwei völkerrechtlich anerkannte, unterschiedliche Rechtssysteme innerhalb der BRD. Die BRD behauptet seit 14. Juli 2011, der Danziger Ausweis (rotes Schild mit zwei silbernen Kreuzen und goldener Krone) sähe einem bundesdeutschen Ausweis zum Verwechseln ähnlich und verurteilt deshalb Personen mit Danziger Ausweisen, wegen Anstiftung zu Falschbeurkundung usw.. Inzwischen wird der Strafvorwurf erweitert in: Herr von Prince und Frau Karin Leffer hätten keine hoheitlichen Befugnisse Danziger Ausweise herzustellen. Der dazu vorliegende Haftbefehl 123 Js 3979/11 kam durch Strafverfolgungsmassnahmen gegen den Kläger während der Auslieferung zustande. Der um Auslieferung ersuchende Staat unterwirft sich hinsichtlich der Auslieferung vollkommen dem Recht des ersuchten Staates. Damit wird der Vertreter des ersuchenden Staates bei Verstoss gegen Schweizer Recht, bei Vertragsverletzung/unerlaubter Handlung zum Vertreter der beklagten Partei. Der um Auslieferung ersuchte Staat legt fest, wer der gesetzliche Richter, bzw. wo der Gerichtsstand ist. Die Schweiz hat die Auslieferung in dem Fall Freistaat Freie Stadt Danzig abgelehnt und damit bestimmt, dass kein Richter darüber entscheidet, da kein Verfahrensgrund vorliegt. Daran hält sich die BRD nicht. Das Motiv für die Strafverfolgung wegen der Staatsangehörigkeit des Freistaates Freie Stadt Danzig durch die BRD ist die fehlende friedensvertragliche Regelung. Es ist deshalb das Motiv für die Strafverfolgung wegen der Staatsangehörigkeit zum Freistaat Freie Stadt Danzig zu beseitigen. Dies geschieht durch eine friedensvertragliche Regelung bzw. Restauration, bzw. restaurationsähnliche Regelung, bzw. finanziellem Ausgleich. Es werden folgende Anträge zur Feststellung der Rechtsverhältnisse gestellt. Anträgen denen nicht ausdrücklich widersprochen wird, gelten als angenommen. 2

3 A Anzuwendendes Recht 1. Herr Richter Amend und andere haben den Haftbefehl Az.: 123 Js 3979/11 ausgestellt und spricht im Strafprozess ein Urteil im Namen des Volkes. Beweis. Richter Amend 2. Recht ist, was ein anderer einem gewährt. Beweis: BGB 3. Ein Staatsvolk ist, das sich Recht durch Gesetze garantiert. Beweis: Verfassung eines Staates 4. Staaten unterscheiden sich durch unterschiedliches Recht. Beweis: Bodensee Wasser und Luft sind gleich, aber auf der einen Seite ist Deutschland, auf der anderen Österreich und die Schweiz. Der Unterschied liegt im unterschiedlichen Recht. 5. Völkerrecht sind Verträge die Staaten miteinander schliessen und ist deshalb dem nationalen Recht übergeordnet. Beweis: z. B. Haager Verträge Beweis: z. B. Recht der Verträge nach Wiener Übereinkommen 6. Im Kriegsfalle gilt als übergeordnetes Recht, als allgemeine Regel des Völkerrechts, die Haager Landkriegsordnung. Beweis: Haager Übereinkünfte Beweis: Internationaler Gerichtshof in Den Haag 7. Die Haager Landkriegsordnung ist in drei Abschnitte geregelt: 1. Teil definiert die Kriegsparteien 2. Teil regelt die Rechtsverhältnisse während des aktiven Kampfes 3. Teil regelt die Rechtsverhältnisse nach der Beendigung der Kämpfe durch Kapitulation bis zum Abschluss eines Friedensvertrages 8. Nach Abschnitt zwei der HLKO regelt die Rechtsverhältnisse der militärischen Befehlshaber, bzw. eine Kriegspartei nach Abschnitt Die deutsche Wehrmacht hat am kapituliert. Beweis: Kapitulationsurkunde 10. Die SS ist Kriegspartei im Sinne von Abschnitt 1 HLKO. Beweis: Merkmale/Kennzeichen und Aufbau der SS 11. Die SS hat bis zum nicht kapituliert. Beweis: SS Beweis: fehlende Kapitulation bis dorthin 12. Nach Abschnitt drei der HLKO muss der Besatzer das Landesrecht einhalten. 13. Nach der Einnahme von Berlin durch die Alliierten, im umkämpften Deutschland wurde nicht das nationalsozialistische Rechtssystem nach Abschnitt drei HLKO beibehalten, sondern durch militärischen Befehl ersetzt, nach Abschnitt zwei der HLKO. Beweis: z. B. Proklamation Nr. 3- Faire Gerichtsverfahren 3

4 14. In Folge der kriegerischen Handlungen wurden zahlreiche deutsche und deutschstämmige mit verschiedenen Staatsangehörigkeiten, sowie die zwangseingedeutschten Danziger vertrieben. Bei der Übertragung der militärischen Gewalt auf zivile Behörden mussten die Alliierten das Landesrecht für die zivile Verwaltung definieren und damit das Volk, hier das Sammelsurium von Reichsdeutschen, vertriebenen Balten, Rumänen, Ungarn, Danzigern usw.. Man entschied sich für das Danziger Recht, wie dies in Art. 116 der Verfassung des Freistaates Freie Stadt Danzig definiert und unter dem Schutz der Vereinten Nationen gestellt wurde. Beweis: Art. 116 der Verfassung des Freistaates Freie Stadt Danzig Beweis: Art. 49 der Verfassung des Freistaates Freie Stadt Beweis: Art. 116 GG Beweis: Art. 25 GG 15. Bei der Schaffung des Grundgesetzes 1949 war Deutschland ein von den Vereinten Nationen besetztes Gebiet und damit unbewaffnet und neutral. Beweis: Vereinte Nationen Beweis: Feindstaatenklauseln der Vereinten Nationen Art. 53 und Als Landesrecht galt in der BRD 1950 das Danziger Landesrecht im Sinne von Abschnitt drei der HLKO. Beweis: Art. 116 GG 17. Damit hatte die BRD den Status von Danzig. Beweis: Verfassung des Freistaates Freie Stadt Danzig. 18. Durch die Pariser Verträge von 1955 wurden weitere militärische Vorbehalte aufgegeben und vertraglich festgehalten und damit dem Selbstbestimmungsrecht der Völker Rechnung getragen. Beweis. Verträge von Paris 19. Mit dem Ausblick, selbst einmal militärisch handeln zu können, musste eine völkerrechtliche Trennung mit den neutralen, pazifistischen Danzigern erfolgen. Dies geschah mit dem Gesetz zur Ausschlagung der deutschen Staatsangehörigkeit. Beweis: Gesetz zur Ausschlagung der deutschen Staatsangehörigkeit v Dies wurde nochmals durch den Überleitungsvertrag von Berlin v BGBl. S bestätigt. Beweis. Überleitungsvertrag 21. Die BRD konnte 1990 keine völkerrechtlichen Verträge im Sinne eines souveränen Staates abschliessen, sondern wie bisher wurden immer nur Verträge zwischen militärischem Befehlshaber und der zivilen Verwaltung eines umkämpften Gebietes geschlossen. Beweis: Militärische Besatzung Berlins noch Spätestens seit dem Massaker von Kunduz v. 03/ ist de facto belegt, dass die BRD aktive Kampfhandlungen durchführt, wie ein souveräner Staat. Beweis: Massaker von Kunduz 23. Bürgern des Freistaates Freie Stadt Danzig ist jegliche militärische und damit parteiische Aktivität für oder gegen einen Staat verboten. Beweis: Verfassung des Freistaates Freie Stadt Danzig 4

5 24. Damit ist die Neuorganisation des Freistaates Freie Stadt Danzig innerhalb der BRD am eine zulässige, die Verhältnismässigkeit der Mittel wahrende Massnahme im rechtfertigenden Notstand, um die grundsätzliche Verschiedenheit des Freistaates Freie Stadt Danzig zur BRD im Sinne der HLKO darzustellen (Freie Stadt Danzig kann keine Kriegspartei nach Abschnitt/Teil 1 der HLKO sein). Beweis: BGB 25. Um die völkerrechtlichen Voraussetzungen zur vollen Souveränität der BRD zu schaffen, hat der Freistaat Freie Stadt Danzig pro forma die Kapitulation der SS am entgegengenommen und bei der österreichischen Regierung hinterlegt. Beweis: Kapitulationsurkunde der SS Beweis: Regierung der Republik Österreich 26. Damit klar ist, dass es keine rechtlichen Schranken für einen Friedensvertrag gibt, hat der Freistaat Freie Stadt Danzig Friedensvereinbarungen abgeschlossen und bei der UNO hinterlegt. Beweis: UNO Beweis: Beschlagnahmeprotokoll der Friedensvereinbarungen 27. Im Potsdamer Abkommen ist festgelegt, dass das Gebiet des Freistaates Freie Stadt Danzig bis zum Abschluss eines Friedensvertrages unter polnischer Verwaltung bleibt. Beweis: Potsdamer Abkommen 28. Führt ein von feindlicher Besatzung eingenommenes Land selbst keinen Krieg mehr gegen das feindliche Militär, sondern gemeinsam oder daneben gegen Andere wie die BRD, kann und darf man davon ausgehen, dass ein Friedensvertrag zustande gekommen ist. 29. Deshalb hat die BRD hoheitliche Massnahmen des Freistaates Freie Stadt Danzig in der BRD zu dulden, bis die friedensvertraglichen Bestimmungen bezüglich des Freistaates Freie Stadt Danzig- siehe Potsdamer Abkommen, eingehalten sind, bzw. hier der Friedensvertrag von Versailles. Beweis: Friedensvertrag von Versailles Beweis: Potsdamer Abkommen 30. Im Auslieferungsabkommen unterwirft sich der ersuchende Staat vollkommen dem Recht des ersuchten Staates. Beweis: z. B. Art. 38 IRSG Beweis: z. B. Art 14 EAUE 31. Im Auslieferungsverfahren unterwirft sich der ersuchende Staat vollkommen dem Hoheitsrecht des ersuchten Staates auch während der Auslieferung. 32. Im Auslieferungsverfahren nimmt der ersuchende Staat die Stellung einer zivilen Partei ein. B Staatsvolk 1. Der 2. Weltkrieg begann mit der Beschießung des Territoriums des Freistaates Freie Stadt Danzig. Beweis: Nürnberger Kriegsverbrecherprozesse 5

6 2. Die Zwangseindeutschung der Danziger und Zwangsrekrutierung der Danziger zur deutschen Wehrmacht war völkerrechtswidrig. 3. Mit dem Gesetz zur Ausschlagung der deutschen Staatsangehörigkeit konnten Danziger verdeutlichen, dass diese der Zwangseindeutschung nicht zugestimmt hatten. Beweis: Ausschlagungsurkunde von Herrn Tom Adalbert von Prince gegenüber der Regierung von Unterfranken. 4. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem Gesetz zur Ausschlagung der deutschen Staatsangehörigkeit v ausgeschlagen hat, ist Deutscher im Sinne des Grundgesetzes geblieben und konnte auch Beamter bleiben/werden. Beweis: Art. 116 GG Beweis: BBG 5. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem Gesetz zur Ausschlagung der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlagen hat, hat das passive Wahlrecht durch deutsche Staatsangehörige verloren. Beweis: Wahlgesetze Auszug aus dem Bundeswahlgesetz: Passives Wahlrecht Passives Wahlrecht bedeutet das Recht gewählt zu werden. Wählbar ist, wer am Wahltage - Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist und das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Nicht wählbar ist - wer vom Wahlrecht ausgeschlossen ist ( 13 BWG), - wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder - wer, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist und diese Rechtsstellung durch Ausschlagung der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom (BGBl. I S. 65) erlangt hat. Ebenso z.b. Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG) in der Fassung vom 30. Mai 2002: Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlage geändert durch Bekanntmachung vom (Nds. GVBl. S. 84) entsprechend 55 Abs. 4 i.v.m. 10 Abs wer, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und diese Rechtsstellung durch Ausschlagung der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65) erlangt hat. Man hat mit der Ausschlagung der deutschen Staatsangehörigkeit nicht das Recht auf Wählbarkeit verloren, sondern das Recht auf eine eigene hoheitliche Verwaltung innerhalb der BRD erlangt. Dies hat die Schweizer Eidgenossenschaft durch die Ablehnung des Auslieferungsersuchens bestätigt und die BRD durch das Unterlassen einer Beschwerde dagegen akzeptiert. 6. Danziger, die die deutsche Staatsangehörigkeit ausgeschlagen haben, können und dürfen Danziger, die die deutsche Staatsangehörigkeit ausgeschlagen haben, als politische Vertreter wählen. Beweis: Art. 25 GG 7. Nur Danziger, die die deutsche Staatsangehörigkeit ausgeschlagen haben, sind berechtigt zu bestimmen, wer diese politisch vertritt. 6

7 8. Nur Danziger, die die deutsche Staatsangehörigkeit ausgeschlagen haben, können bestimmen, wer die Danziger Staatsbürgerschaft erhält. Beweis: Gesetz zur Ausschlagung der deutschen Staatsangehörigkeit Beweis: Wahlgesetze Beweis: Art. 25 GG 9. Nur Danziger, die die deutsche Staatsangehörigkeit ausgeschlagen haben, können bestimmen, wer Ausweise des Freistaates Freie Stadt Danzig ausstellen darf. 10. Herr Tom Adalbert von Prince hat als Staatsangehöriger des Freistaates Freie Stadt Danzig die deutsche Staatsangehörigkeit ausgeschlagen. Beweis: Ausschlagungsurkunde Beweis: Regierung von Unterfranken Beweis: Entschädigungszahlungen durch die Vereinten Nationen für kriegsbedingte Verluste 11. Die Staatsangehörigkeit des Freistaates Freie Stadt Danzig geht vom Vater auf die ehelichen Kinder über. Beweis: 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes des Freistaates Freie Stadt Danzig: 1 des Danziger Staatsbürgerschaftsgesetzes lautet: Das eheliche Kind eines Danziger Staatsbürgers erwirbt die Staatsbürgerschaft durch Geburt. 12. Herr Beowulf Adalbert von Prince ist ehelicher Sohn von Herrn Tom Adalbert von Prince. Beweis: Standesamt Beweis: Geburtsurkunde Beweis: Familienstammbuch Beweis: Genealogisches Handbuch 13. Herr Beowulf Adalbert von Prince ist Repräsentant des Freistaates Freie Stadt Danzig. Beweis: Haftbefehl des Landgerichts Coburg v. 19. Sept.2013 Az.. : 123 Js 3979/ Herr Beowulf Adalbert von Prince ist berechtigt zu bestimmen, wer Danziger Ausweise herstellt. 15. Herr Richter Amend hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht ausgeschlagen. Beweis: Richter Amend Beweis: Politisches Amt von Herrn Richter Amend 16. Herr Richter Amend darf von deutschen Staatsangehörigen in politische Ämter gewählt werden. Beweis: Richter Amend bekleidet politische Wahlämter, die von deutschen Staatsangehörigen bestimmt werden. 17. Herr Richter Amend kann deshalb keine politischen Ämter des Freistaates Freie Stadt Danzig einnehmen und auch nicht in Geschäftsführung ohne Auftrag dafür handeln. Beweis: Interessenkonflikt 18. Herr Richter am Landgericht Coburg Amend ist nicht berechtigt zu entscheiden, wer Danziger Ausweise herstellen darf. Beweis: Wählbarkeit von Herrn Amend von deutschen Staatsangehörigen 19. Die Vereinten Nationen haben den Danzigern, die sich auch während der nationalistischen Herrschaft gegen deutsche Massnahmen gewehrt haben, wie Herr Tom 7

8 Adalbert von Prince eine Entschädigung für kriegsbedingte Verluste gezahlt und damit das Recht gewährt die Danziger Staatsbürgerschaft fortzuführen und danach zu handeln. Beweis: Entschädigung von Herrn Tom Adalbert von Prince 20. Die deutsche Staatsanwaltschaft und deutsche Richterschaft haben kein Recht erhalten, in Sachen Freistaat Freie Stadt Danzig zu handeln. Beweis: Fehlende Berechtigung C Gesetzlicher Richter Herr Richter Amend und andere haben den Haftbefehl Az.: 123 Js 3979/11 ausgestellt und spricht im Strafprozess ein Urteil im Namen des Volkes. Beweis. Richter Amend Nochmals wie A Recht ist, was ein anderer einem gewährt. Beweis: BGB Ein Staatsvolk ist, das sich Recht durch Gesetze garantiert. Beweis: Verfassung eines Staates Staaten unterscheiden sich durch unterschiedliches Recht. Beweis: Bodensee Wasser und Luft sind gleich, aber auf der einen Seite ist Deutschland, auf der anderen Österreich und die Schweiz Völkerrecht sind Verträge die Staaten miteinander schliessen und ist deshalb dem nationalen Recht übergeordnet. Im Kriegsfalle gilt als übergeordnetes Recht, als allgemeine Regel des Völkerrechts, die Haager Landkriegsordnung. Beweis: Haager Übereinkünfte Beweis: Internationaler Gerichtshof in Den Haag Die Haager Landkriegsordnung ist in drei Abschnitte geregelt: 1. Teil definiert die Kriegsparteien 2. Teil regelt die Rechtsverhältnisse während des aktiven Kampfes 3. Teil regelt die Rechtsverhältnisse nach der Beendigung der Kämpfe durch Kapitulation bis zum Abschluss eines Friedensvertrages Nach Abschnitt zwei der HLKO regelt die Rechtsverhältnisse der militärische Befehlshaber, bzw. der Führer einer Kriegspartei nach Abschnitt 1. Neu hinzu: 1. Die zivile Verwaltung/Regierung ist Erfüllungsgehilfe des militärischen Befehlshabers. 2. Der Richter folgt dem militärischen Befehlshaber. Der Richter ist nach Abschnitt 2 der HLKO der gesetzliche Richter des militärischen Befehlshabers. 3. Nach Abschnitt drei der HLKO obliegt die Einhaltung der Landesgesetze dem siegreichen Besatzer. Der siegreiche Besatzer handelt praktisch in Geschäftsführung ohne Auftrag, für einen neutralen Staat, der aussenpolitisch keine Interessen vertritt. Abschnitt drei 8

9 4. Die zivile Regierung eines besetzten Staates handelt als Erfüllungsgehilfe des Geschäftsführers ohne Auftrag und ist für die Einhaltung des Landesrechts verantwortlich. 5. Der Richter folgt dem Landesgesetz. Der Richter ist nach Abschnitt 3 der HLKO der gesetzliche Richter nach Landesrecht. 6. Kriegslisten sind nach Abschnitt zwei der HLKO, Art. 24 erlaubt. Der gesetzliche Richter nach Abschnitt zwei folgt der Kriegslist des militärischen Befehlshabers. Abschnitt 2 7. Die BRD befindet sich im Rechtszustand nach Abschnitt zwei der HLKO. Beweis: Bundespräsident Gauck Beweis: Massaker von Kunduz 8. Der Freistaat Freie Stadt Danzig befindet sich im Abschnitt drei der HLKO. Beweis: Friedensvertrag von Versailles Beweis: Verfassung des Freistaates Freie Stadt Danzig Beweis: Vereinte Nationen 9. Die Regierung des Freistaates Freie Stadt Danzig handelt als Erfüllungsgehilfe der Vereinten Nationen. Beweis. Urteil des Ständigen Internationalen Gerichtshofes in Den Haag Serie A/B Nr. 65 Beweis: Erlaubnis den Stempel der Vereinten Nationen zusammen mit dem Stempel des Freistaates Freie Stadt Danzig zu nutzen v Besatzungsstaat des Freistaates Freie Stadt Danzig sind die Vereinten Nationen. Beweis: Friedensvertrag von Versailles Beweis: Art. 49 der Verfassung des Freistaates Freie Stadt Danzig Beweis: Entschädigung von Herrn Tom Adalbert von Prince durch die Vereinten Nationen 1957 Beweis: Rechtsnachfolge des Völkerbundes durch die Vereinten Nationen Beweis: Übernahme der Immobilien und Mandatsgebiete 11. Die Übernahme der Besatzung der Vereinten Nationen über den Freistaat Freie Stadt Danzig bedeutet eine Kriegserklärung gegenüber den Vereinten Nationen. Beweis: Beginn des 2. Weltkrieges Beweis: Herr Bundespräsident der BRD Heuss ( ) war auch politischer Vertreter des Freistaates Freie Stadt Danzig. Beweis: GG Beweis: Besatzung der BRD wäre Herr Richter Amend auch noch gesetzlicher Richter für Bürger des Freistaates Freie Stadt Danzig gewesen kann Herr Richter Amend kein gesetzlicher Richter in Sachen Freistaat Freie Stadt Danzig mehr sein. Beweis: BRD als kriegführende Nation D Reklamationen bezüglich der Gesetze/Anordnungen durch die Staatsanwaltschaft der BRD 9

10 gegenüber der Regierung/Repräsentanten des Freistaates Freie Stadt Danzig wegen Verstoss gegen die Verfassung des Freistaates Danzig.- Ausübung der Hoheitsrechte als Erfüllungsgehilfe der Vereinten Nationen Hier: In Bezug auf Ausstellung von Ausweisen des Freistaates Danzig 1. In Ausübung der Regierungsgewalt als Erfüllungsgehilfe des Völkerbundes/Vereinte Nationen ist die Gewalt im Freistaat Danzig dreigeteilt, in Legislative, Judikative und Executive. Im Zuge der Einflussnahme der Nationalsozialisten im Freistaat Danzig wurden Gesetze erlassen, die nicht mit der Verfassung des Freistaates Danzig vereinbar waren. Daraufhin mahnte die Regierung des Vereinigten Königreiches von Grossbritannien in Vertretung des Völkerbundes/in Geschäftsführung ohne Auftrag die Aufhebung der Gesetze an und drohte im Falle der Nichtbefolgung die Ausübung der Exekutive durch englische Polizeikräfte an. Schliesslich wurde der Fall dem obersten Verfassungsgericht des Freistaates Danzig, dem Ständigen Internationalen Gerichtshof in Den Haag vorgelegt. Dieser entschied, dass die monierten Gesetze aufgehoben werden müssen. Beweis: Urteil des Ständigen Internationalen Gerichtshofes in Den Haag Serie A/B Nr Im vorliegenden Fall moniert die BRD das Ausstellen von Ausweisen des Freistaates Danzig durch deren Repräsentanten. Beweis: Haftbefehl Az.: 123 Js 3979/11 des Landgerichts Coburg 3. Es wurde das Verbot der Ausstellung der Danziger Ausweise nicht angemahnt, sondern durch Rückgabe die Rechtmässigkeit bestätigt. Beweis: Beschlagnahme der Danziger Ausweispapiere durch die Polizeiinspektion Coburg Beweis: Rückgabe der Ausweispapiere und Kfz- Kennzeichen durch die Staatsanwaltschaft Coburg im Jahre Die Staatsanwaltschaft Coburg und das Landgericht Coburg legt nicht dar, inwiefern die Verfassung des Freistaates Freie Stadt Danzig durch die Ausgabe von Ausweisen durch die Repräsentanten des Freistaates Danzig verletzt sein soll. Beweis: Anklageschrift Beweis: Haftbefehl des Landgerichts Coburg 5. Weder die Staatsanwaltschaft Coburg noch das Landgericht Coburg legen dar, inwiefern diese in Geschäftsführung ohne Auftrag für den Freistaat Danzig tätig werden. 6. Somit handeln weder Staatsanwaltschaft Coburg noch Landgericht Coburg in Geschäftsführung ohne Auftrag für den Freistaat Freie Stadt Danzig. Beweis: Staatsanwaltschaft Coburg Beweis: Landgericht Coburg Beweis: OLG Bamberg E Zuständigkeit in Sachen Danziger Ausweise Schweizer Eidgenossenschaft 1. Der Haftbefehl gegen die Repräsentanten des Freistaates Freie Stadt Danzig, Frau Karin Leffer und Herrn von Prince ist das Ergebnis von Strafverfolgungsmassnahmen gegen Herrn von Prince während dessen Auslieferung in dem Verfahren B 224`163/TMA. Beweis: Strafverfolgungsmassnahmen während der Auslieferung 2. Mit einem Auslieferungsersuchen unterwirft sich der ersuchende Staat vollkommen dem Recht des ersuchten Staates. Beweis: EAUe Beweis: IRSG 3. In einem Auslieferungsersuchen bestimmt der ersuchte Staat den gesetzlichen Richter. 10

11 Beweis. wie vor Beweis: Auslieferentscheid B 224`163/TMA 4. In einem Auslieferungsverfahren sind Strafverfolgungsmassnahmen für Handlungen vor der Auslieferung ausdrücklich verboten und stellen einen nichtigen Verwaltungsakt dar. Beweis: Art. 14 EAUe Beweis: Art. 38 IRSG 5. Die BRD hat mit demselben Az.: B 224`163/TMA um die Auslieferung wegen dem Haftbefehl Az.: 123 Js 3979/11 ersucht, um damit die Heilung des nichtigen Verwaltungsaktes zu erreichen. Beweis: Auslieferungsersuchen Az.: B 224`163/TMA durch Leitenden Oberstaatsanwalt Lohneis über das Bay. Staatsministeriums für Justiz und Verbraucherschutz v. 23. Dez Die Schweizer Eidgenossenschaft hat die Auslieferung abgelehnt. Beweis: Entscheid BJ Bern Az. B 224`163/TMA 7. Damit hat das BJ Bern entschieden, dass es in der Sache in der BRD keinen gesetzlichen Richter gibt, denn die Entscheidung des BJ steht bei gleichen strafgesetzlichen Bestimmungen einer Entscheidung des Europ. Gerichtshofes für Menschenrechte und dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag gleich, falls die Entscheidung nicht bestritten wird. Beweis: EMRK unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht in der Schweiz Beweis: Internationaler Gerichtshof in Den Haag 8. Die Schweizer Eidgenossenschaft kann in Geschäftsführung ohne Auftrag für den Freistaat Freie Stadt Danzig tätig werden. Beweis: UNO Mitgliedschaft Beweis: Neutraler Status der Schweiz 9. Die Schweizer Eidgenossenschaft muss in Geschäftsführung ohne Auftrag die Verfassung des Freistaates Danzig verteidigen. Beweis: Friedensvertrag von Versailles Art. 103, Art. 403 Beweis: Verfassung des Freistaates Freie Stadt Danzig Art Um den Haftbefehl 123 Js 3979/11 gegen Frau Leffer und Herrn von Prince erlassen zu können, mussten als Strafverfolgungsmassnahmen zunächst über 100 Personen wegen dem Besitz von Danzigern Ausweisen als Straftäter verurteilt werden. Beweis: Anklageschrift Beweis: Haftbefehl 11. Damit zählen alle Verfahren gegen die Personen, die einen Danziger Ausweis besitzen, zu den verbotenen Strafverfolgungsmassnahmen gegen Herrn von Prince und sind damit nichtige Verwaltungsakte. Beweis: EAUe und IRSG wie vor 12. Mit dem Gesuch zur Auslieferung im Falle, Sache Ausstellung der Danziger Ausweise, hat sich die BRD dem Schweizer Recht und damit der EMRK als unmittelbar geltendes Recht unterworfen. 13. Die Schweizer Entscheidung bezüglich der Ablehnung einer Gerichtsverhandlung darüber steht einer Entscheidung des Europ. Gerichtshofes für Menschenrechte gleich und einer Entscheidung des Internationalen Gerichtshofes in Den Haag und kann deshalb nicht mehr verhandelt werden, ohne sich der Falschen Verdächtigung und Verfolgung Unschuldiger schuldig zu machen. Beweis: EMRK 11

12 Beweis: StGB Beweis: Internationaler Strafgerichtshof in Den Haag 14. Mit der Ablehnung der Strafverfolgungsmassnahmen in Sachen Freistaat Danzig hat die Schweizer Eidgenossenschaft in Geschäftsführung ohne Auftrag für die Vereinten Nationen die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Handlungen der Repräsentanten des Freistaates Freie Stadt Danzig vorgenommen und keine Beanstandungen gefunden. Beweis: Ablehnung der Auslieferung Beweis: Staatsanwaltschaft Graubünden 15. Die BRD hat nicht um die Auslieferung des Klägers ersuchen müssen. Beweis: Haftbefehl aus dem Jahre 2009 erst 2011 beantragt. Beweis: StPO 16. Mit dem Ersuchen um Auslieferung hat die BRD gleichzeitig um Bestätigung der Rechtmässigkeit ihres Ersuchens nachgefragt und sich der Entscheidung unterworfen. 17. In Vertretung des Freistaates Freie Stadt Danzig können nur Staaten der Vereinten Nationen tätig werden, die sich nicht im Kriege befinden. Beweis. HLKO Art Die BRD befindet sich im Kriege. Beweis: Bundeswehreinsätze Beweis: Bundespräsident Gauck 19. Die Schweizer Eidgenossenschaft kann in Geschäftsführung ohne Auftrag für den Freistaat Freie Stadt Danzig tätig werden. Beweis: Ablehnung der Auslieferung in Sachen des Freistaates Freie Stadt Danzig Beweis: Staatsanwaltschaft Graubünden F Handlung auf politische Anweisung 1. Das Bay. Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat auf Antrag des Leitenden Oberstaatsanwaltes Lohneis um Auslieferung von Herrn Beowulf Adalbert von Prince ersucht. Beweis: BJ Az.: B 224`163/TMA 2. Die BRD muss keinen anderen Staat um Auslieferung ersuchen. Beweis: StPO Beweis: StGB 3. Ersucht die BRD die Schweizer Eidgenossenschaft um Auslieferung, unterwirft sich die BRD dem Internationalen Recht, danach der Schweizer Rechtsordnung. Beweis: EAUe Beweis: IRSG Beweis: Internationaler Gerichtshof in Den Haag 4. In dem Verfahren 123 Js 3979/11 wurde wegen verschiedenen strafgesetzlichen Bestimmungen um Auslieferung, Az.: B 224`163/TMA ersucht. Ein Vergleich der Definitionen der strafgesetzlichen Bestimmungen, wegen denen um Auslieferung ersucht wurde zeigt, dass die 263 Betrug dstgb, 132 Amtsanmassung dstgb, 267 Urkundenfälschung dstgb, 276 Verschaffen von falschen amtlichen 12

13 Ausweisen vergleichbar ist mit Art. 146 Betrug sstgb, Art. 251 Urkundenfälschung sstgb, Art. 252 Fälschen von Ausweisen sstgb und Art. 287 Amtsanmassung sstgb. (Anmerkung: Es liegt keine Betrugsanzeige eines angeblich Betrogenen vor. Es wurde weder ein deutsches, noch ein schweizer Amt angemasst, noch ein deutsches oder schweizer Dokument gefälscht, sondern lediglich danziger Dokumente und danziger Ämter beansprucht, von Bürgern die auch noch 1957 als Staatsbürger des Freistaates Freie Stadt Danzig international anerkannt wurden.) 5. Die Auslieferung wurde abgelehnt. Beweis: Entscheid des BJ v. 10.März 2014 Az.: B 224`163/TMA 6. Die BRD hat keine Beschwerde gegen die Ablehnung der Auslieferung erhoben und damit anerkannt, dass folgende Straftatbestände im Zusammenhang mit dem Freistaat Freie Stadt Danzig nicht vorliegen und der Vorwurf auf internationaler Ebene nicht zu halten ist: Betrug Amtsanmassung Urkundenfälschung Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen. 7. Das Bundesamt der Justiz in Bern lehnt wegen der genannten Strafvorwürfe mit folgenden Worten ab: Eine Auslieferung des Verfolgten an Deutschland ist aufgrund fehlender beidseitiger Strafbarkeit nicht möglich Wie aufgeführt sind die genannten Strafvorwürfe beiderseitig strafbar. Die gegenseitige Strafbarkeit betrifft also nicht die strafgesetzlichen Bestimmungen, sondern die im Auslieferungsersuchen geschilderte Tat. Beweis: Auslieferungsersuchen Beweis: Ablehnung 8. Weiter führt das BJ in dem Entscheid v.10.märz aus: Aus diesen Gründen wird die Auslieferung des Verfolgten an Deutschland hiermit abgelehnt. Die Gründe auf die sich das BJ bezieht sind: Art. 3 EAUe Politische Handlungen 1. Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird. 2. Das gleiche gilt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre. 3. Im Rahmen dieses Übereinkommens wird der Angriff auf das Leben eines Staatsoberhaupts oder eines Mitglieds seiner Familie nicht als politische strafbare Handlung angesehen. 4. Dieser Artikel lässt die Verpflichtungen unberührt, welche die Vertragsparteien auf Grund eines anderen mehrseitigen internationalen Übereinkommens übernommen haben oder übernehmen werden. Beweis:EAUe 9. Gegen die Entscheidung des BJ wurde von Seiten der BRD keine Beschwerde erhoben und damit anerkannt, dass die Entscheidung des BJ sowohl einer Entscheidung vor dem Europ. Gerichtshof, als auch vor dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag gleichkommt/entspricht. Beweis: Europ. Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg 13

14 Beweis: Internationaler Gerichtshof in Den Haag 10. Dennoch stellt die Staatsanwaltschaft die Verfahren deswegen nicht ein. Beweis: Staatsanwaltschaft BRD G Motiv für die Strafverfolgung trotz fehlender Möglichkeit eine internationale Anerkennung einer Verurteilung zu erreichen. 1. Einen persönlichen Grund für die Strafverfolgung der Staatsanwaltschaft gibt es nicht. Beweis: Staatsanwaltschaft BRD 2. Der Haftbefehl stellt als Motiv/Handlungsgrund klar fest: Der Angeklagte ist Repräsentant des Freistaates Freie Stadt Danzig. Dies ist eine strafrechtliche Verfolgung wegen der Angehörigkeit zu einer nach allgemeinen Regeln des Völkerrechts anerkannten Nationalität und stellt nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts einen Kriegsgrund/erklärung dar. Beweis: Eine Nation, die das Klagerecht am Internationalen Gerichtshof in Den Haag hat, wie der Freistaat Freie Stadt Danzig, gilt nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts als anerkannte Nation. Beweis: Internationaler Gerichtshof in Den Haag Beweis: Internationaler Strafgerichtshof in Den Haag 3. Der Haftbefehl stellt als Motiv/Handlung klar fest: Der Angeklagte vertritt die Idee des Freistaates Freie Stadt Danzig. Die Idee des Freistaates Freie Stadt Danzig ist die Verfassung des Freistaates Freie Stadt Danzig. Auch dies ist eine strafrechtliche Verfolgung wegen der Verteidigung eines nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts anerkannten neutralen Staates, der unter dem Schutz der Vereinten Nationen steht und ist somit ein/e Kriegsgrund/erklärung. 4. Die Staatsanwaltschaft handelt weisungsgebunden. Beweis: Beamtengesetz 5. Der grösste Feind des Krieges ist der Pazifist. Beweis: Überfall des Deutschen Reiches auf den neutralen Staat Freistaat Freie Stadt Danzig. Beweis: Der Freistaat Freie Stadt Danzig diente vor dem Angriff auf Danzig vielen Juden als Fluchtpunkt und Tor zur Welt. Dieses Tor musste geschlossen werden. Gegen wen hätte sonst Hitler Krieg führen können, da ja auch das Eigentum von neutralen Staatsangehörigen im besetzten Gebiet neutral behandelt werden muss, ebenso wie die Angehörigen des neutralen Staates. Hätte Hitler also die Neutralität Danzigs und des kosmopolitischen Charakter Danzigs anerkannt, hätte Polen Danzig beitreten können. Was hätte Hitler dann gemacht? Beweis: Art. 5 EGBGB:.. kommt es auf das Recht eines Staates an. 6. Die BRD führt aktiv Krieg. Beweis: Massaker von Kunduz Beweis: Rede von Bundespräsident Gauck auf der Münchner Sicherheitskonferenz am Damit ist die BRD souveräne Kriegspartei im Sinne von HLKO Abschnitt 1 14

15 8. Die Wiederaufnahme von Kampfhandlungen eines feindlich besetzten Staates, nicht gegen die feindlichen Besatzer, sondern gegen Dritte, setzt voraus, dass die feindlichen Staaten eine friedensvertragliche Regelung geschaffen haben. 9. Im Potsdamer Abkommen ist festgehalten, dass das Territorium des Freistaates Freie Stadt Danzig bis zum Abschluss einer friedensvertraglichen Lösung unter polnischer Verwaltung bleibt. Beweis: Potsdamer Abkommen 10. Mit der tatsächlichen aktiven Kriegsführung durch die BRD und damit faktischem Vorliegen eines Friedensvertrages ist auch die Rückgabe des Territoriums des Freistaates Freie Stadt Danzig zu organisieren. 11. Aufgabe der Organisation zur Rückgabe des Territoriums des Freistaates Freie Stadt Danzig ist Deutschland. Beweis: Verursacherprinzip 12. Vor Rückgabe des Territoriums des Freistaates Freie Stadt Danzig an die Bürger des Freistaates Freie Stadt Danzig hat die BRD die Organisation des Freistaates Freie Stadt Danzig auf dem Gebiet der BRD zu dulden und deren Bürger als Bürger eines neutralen Staates zu behandeln und deren Eigentum als der Hoheit des neutralen Staates unterstehendes Eigentum zu behandeln. Beweis: Verursacherprinzip H Verstoss gegen das Europäische Auslieferungs-Übereinkommen (EAUe) 1. Die BRD hat um Auslieferung von Herrn Beowulf von Prince ersucht. In drei Fällen zur Vollstreckung von Strafurteilen und einem Fall zu Verhandlung. Die Schweizer Eidgenossenschaft musste in drei Fällen nachfragen, ob es Beweise und Motiv für eine strafbare Handlung gibt und ob die Mindestrechte eines Angeklagten eingehalten wurden. In allen drei Fällen zur Vollstreckung einer strafbaren Handlung gab es weder einen Beweis, noch ein Motiv und es wurde ohne den Verurteilten verhandelt. Beweis: Auslieferungsverfahren BJ Az.: B 224`163/TMA 2. Um im 4. Fall das Erscheinen zur Verhandlung sicherzustellen, war ein internationaler Haftbefehl ausgestellt. Dieser basierte offensichtlich auf einer falschen Anschuldigung. Nämlich: Hat ein unzulässiges Rechtsmittel eingelegt und ist deshalb illegaler Waffenbesitzer. (Anmerkung: Es geht dabei um die seit 30 Jahren amtlich gemeldeten Jagdwaffen zur Ausübung des Berufes, Berufsjäger. Das Landratsamt Coburg entzieht die Waffenbesitzerlaubnis. Dagegen wird frist- und formgerecht Widerspruch eingelegt. 10 Tage später erscheint die Polizei mit Schnellfeuergewehren und fordert die Herausgabe der Jagdwaffen.) Beweis: Haftbefehl des Landgerichts Coburg, Az. 2Ns 118 Js 181/ Die Auslieferung wird nur im Umfang des Haftbefehls (Vorführhaftbefehl/Fluchtgefahr) genehmigt und im Übrigen abgelehnt, also auch eine Verurteilung und Haftstrafe, abgelehnt. Beweis: Auslieferentscheid B 224`163/TMA 4. Die Verhaftung zur Sicherstellung des Erscheinens bei Gericht (Fluchtgefahr) muss aufgehoben werden, wenn genügende Sicherheiten/Bürgen zur Verfügung stehen. Beweis: Art. 2 IRSG Beweis: EMRK Beweis: Pakt über bürgerliche Rechte 15

16 Beweis: 112 StPO Die Freilassung auf Kaution, am Ende in Höhe von /Tag wurde wegen Geringfügigkeit abgelehnt. Beweis: Beschluss des Herrn Landrichters Dr. Koch v , Az.: 2 Ns 118 Js 181/08 Die Untersuchungshaft bis zum Ende der höchstmöglichen Freiheitsstrafe ist noch angemessen. 5. Damit hat Herr Landrichter Dr. Koch gegen den Auslieferentscheid verstossen, damit gegen Schweizer Recht, gegen die bereits aufgeführten Gesetze und natürlich das Europ. Auslieferungsübereinkommen gebrochen. 6. Eine Haftstrafe über 2/3 der Haftdauer fortzuführen, ohne rechtlichen Grund (wie erneute Straffälligkeit) ist verboten. Beweis: 57 StGB 7. Eine Auslieferung wird nur unter der Bedingung genehmigt, dass während der Auslieferung keine Beeinträchtigung der persönlichen Verhältnisse vorgenommen werden dürfen. Strafverfolgungsmassnahmen für Handlungen, die vor der Auslieferung stattgefunden haben sind ebenso grundsätzlich ausgeschlossen. Beweis: Art. 38 IRSG Beweis. wie vor 8. Die Erstürmung des Büros des Freistaates Freie Stadt Danzig erfolgte am 14.Juli Daraufhin wurde im August 2011 das Auslieferungsersuchen für Handlungen aus den Jahren gestellt. 9. Die Auslieferung erfolgte dann am Bis dahin wurde gegenüber der Schweizer Eidgenossenschaft mit keinem Wort erwähnt, dass irgendwelche Massnahmen/ Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Freistaat Freie Stadt Danzig stehen. Beweis: BJ Bern 10. Nach der Erstürmung des Büros des Freistaates Freie Stadt Danzig wurden Strafverfahren gegen Personen durchgeführt, die einen Ausweis des Freistaates Freie Stadt Danzig beantragt hatten, mussten dann aber wegen dem koordinierten Vorgehen der Verfolgten abgebrochen werden. Beweis: z. B. Verfahren Loer 11. Nach der Auslieferung des Klägers wurde gegen diesen eine Post- und Besuchssperre verhängt und damit gegen Internationales und Schweizer Recht verstossen. Beweis: z. B. Besuchssperre Karin Leffer 12. Die Besuchssperre wurde verhängt, um ungestört/ungehindert von der Rechtsberatung durch den Kläger in Massenprozessen, Personen als Straftäter verurteilen zu können, die einen Danziger Ausweise beantragt hatten. Damit hat die Besuchs- und Postsperre unmittelbare rechtliche Auswirkungen. Beweis: Verurteilungen 13. Wie sich zeigte, erfolgten die Verurteilungen, um den Ausgelieferten als Straftäter darstellen zu können, bzw. Strafvorwürfe zu erheben. So wird behauptet, die Verurteilten wären von dem Ausgelieferten betrogen worden, wozu diese erst als Straftäter verurteilt werden mussten. Von den Verurteilten hat und hatte niemand Anzeige wegen Betrug erstattet. So musste für die Behauptung, es läge ein Betrug vor, zuerst die Verurteilung der Danziger Ausweisbesitzer erfolgen, damit behauptet werden kann, diese hätten einen Schaden erlitten und wären über einen Sachverhalt getäuscht worden. 16

17 Die Verfahren sind ausdrücklich mit Aktenzeichen im daraufhin erstellten Haftbefehl v. 19.Sept.2013 (Anm.: handschriftlich eingetragen), Az.: 123 Js 3979/11 aufgeführt und stellen damit zweifelsfrei Strafverfolgungsmassnahmen gegen den Ausgelieferten dar. Die deutsche Staatsanwaltschaft hat in dem Verfahren Az.: 123 Js 3979/11 die Auslieferung unter demselben Az.: B 224`163/TMA gestellt, um den Verstoss gegen den Auslieferentscheid zu heilen. Die Auslieferung wurde abgelehnt und damit nicht geheilt. Damit stellen die Strafverfolgungsmassnahmen insgesamt, also auch die Verurteilungen wegen des Besitzes von Danziger Ausweisen nach internationalem Recht und damit auch nach deutschem Recht, nichtige Verwaltungsakte dar und können keine Rechtswirkung entfalten. 14. Aus der zeitlichen Abfolge, Erstürmung des Büros am , Auslieferungsersuchen im Aug und Massenprozesse während der illegalen Gefangenschaft des Klägers, zeigt sich, dass die Schweizer Eidgenossenschaft vorsätzlich über die wahren Gründe des Auslieferungsersuchens getäuscht wurde. 15. Trotzdem werden die Strafverfolgungsmassnahmen, basierend auf dem nichtigen Verwaltungsakt, der Strafverfolgung während Gefangenschaft des Klägers und damit unter Verstoss gegen Schweizer und internationalem Recht fortgeführt. Beweis: Staatsanwaltschaft Deutschland 16. Diese illegalen Massnahmen sind deshalb nach Schweizer und internationalem Recht zu entschädigen und Genugtuung zu leisten. Beweis: Art StPO 17. Die Strafverfolgung gegen den Kläger und Danziger erfolgt eindeutig wegen der Danziger Staatsangehörigkeit. Beweis: Haftbefehl Az.: 123 Js 3979/ Die Danziger Staatsangehörigkeit, als pazifistische und kosmopolitische Staatsangehörigkeit wurde von dem Völkerbund, bzw. den Siegermächten und deren assoziierten Verbündeten des 1. Weltkrieges geschaffen (das Recht verliehen) und durch u. a. die Entschädigung von Herrn Tom Adalbert von Prince durch die Vereinten Nationen 1957 bestätigt. Beweis: Entschädigung von Herrn Tom Adalbert von Prince 19. Das Recht darauf, die Staatsbürgerschaft eines pazifistischen und kosmopolitischen Staates zu besitzen, haben der Vorläufer der Vereinten Nationen, bzw. der Rechtsnachfolger des Völkerbundes verliehen. Beweis: Art. 103 des Friedensvertrages von Versailles Beweis: Art. 49 der Verfassung des Freistaates Freie Stadt Danzig 20. Das Recht auf diese Staatsbürgerschaft wurde niemals durch den Völkerbund, bzw. des Rechtsnachfolgers, den Vereinten Nationen entzogen. Beweis: Nürnberger Kriegsverbrecherprozesse Beweis: Vereinte Nationen 21. Das Recht die Staatsbürgerschaft des Freistaates Freie Stadt Danzig zu verleihen, hat der Völkerbund, bzw. Rechtsnachfolger Vereinte Nationen den Bürgern des Freistaates Freie Stadt Danzig übertragen. 17

18 22. Das Recht der Bürger des Freistaates Freie Stadt Danzig, die Staatsbürgerschaft des Freistaates Danzig zu verleihen, kann von keinem Mitglied der Vereinten Nationen, das sich im Krieg befindet in Frage gestellt werden. Beweis: Nürnberger Kriegsverbrecherprozesse 23. Die Bundesrepublik Deutschland duldet nicht mehr die Ausübung der Danziger Rechte in Deutschland und ist deshalb zum Schadensersatz/Genugtuung nach Schweizer Recht verpflichtet, da unter Schweizer Hoheit gegen die Danziger Organisation strafrechtlich vorgegangen worden ist und fortgesetzt wird. Mit der Entschädigung entfällt das Motiv der strafrechtlichen Verfolgung wegen dem Besitz der Danziger Staatsangehörigkeit. Beweis: Motiv für die strafrechtliche Verfolgung bezüglich des Freistaates Freie Stadt Danzig 24. Eine friedensvertragliche Vereinbarung ist deshalb gerichtlich festzulegen. 25. Die Schweizer Eidgenossenschaft ist berechtigt stellvertretend für den Freistaat Freie Stadt Danzig eine friedensvertragliche Regelung gerichtlich zu entscheiden. Bemerkung: Ein Pazifist verzichtet nicht auf seine Rechte. Ein Pazifist lehnt auch die Anwendung von Gewalt zur Durchsetzung seiner gerichtlich festgestellten (durch gesetzlichen Richter) Rechte nicht ab. Der Pazifist lehnt jedoch die Verletzung von Rechten Anderer zur Durchsetzung seiner eigenen Rechte, wie dies im Kriege immer der Fall ist, ab. Der Pazifist lehnt den Krieg als legitimes Mittel zur Wahrung von Rechten ab. Die Rechte, die einem ein Anderer in einem Staat gewährt, lassen sich am exaktesten durch die direkte Demokratie ermitteln. Die Staatengemeinschaft hat die Staatsbürgerschaft des Freistaates Freie Stadt Danzig geschaffen, damit Bürger keine Kollektivschuld übernehmen müssen und auch kein kollektives Opfer aus Kriegshandlungen werden. Leider ist durch die Menschenrechtscharta der Vereinten Nationen die Staatsbürgerschaft des Freistaates Freie Stadt Danzig nicht obsolet geworden. Durch das Gesetz zur Ausschlagung der deutschen Staatsangehörigkeit wurde die Rechtsstellung der pazifistischen Staatsbürgerschaft Freie Stadt Danzig wieder erlangt und kann von jedermann in Anspruch genommen werden. Die Neuorganisation des Freistaates Freie Stadt Danzig erhebt keine Steuern für militärische Zwecke, sondern zur Stärkung der internationalen Gerichtsbarkeit. Zum Vergleich: Die weltweiten Ausgaben für Rüstung betragen pro Jahr ca CHF. Der internationale Strafgerichtshof in Den Haag erhält dagegen nur CHF/Jahr, klagt über Geldmangel und kann deshalb nur die umfangreichsten Straftaten verfolgen (wobei zu hinterfragen ist, wie effizient das Geld verwendet wird). Am Europ. Gerichtshof für Menschenrechte waren 2013 (Etat ) Beschwerden anhängig, eingereicht , Urteile Sind ergangen. Wie effizient der Gerichtshof arbeitet, belegt der Fall Mollath (BRD). Herr Mollath sass 7 Jahre in der geschlossenen Psychiatrie aufgrund eines Gerichtsurteils das ergangen war, weil er Geldverschiebungen in die Schweiz gemeldet hatte. Alle Angaben des Herrn Mollath erwiesen sich als richtig. Trotzdem kam er nur aufgrund massiver Unterstützung durch Anhänger frei nicht durch die Gerichtsbarkeit, usw.. Ausreichende Gerichtsbarkeit ist also ein nachweisbarer Mangel. Diesen Mangel zu beseitigen, ist im Grunde Staatsziel des Freistaates Freie Stadt Danzig (zulässige Verkürzung der Verfassung des Freistaates Freie Stadt Danzig). 18

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Verwaltungsgemeinschaft Freie Stadt Danzig Senatspräsident Beowulf von Prince Laufenburger Str. 16 CH-4310 Rheinfelden-DA Verwaltungsgemeinschaft Freie Stadt Danzig www.freistaat-danzig.com 21.07.2014 Beowulf von Prince, Laufenburger Str. 16, CH-4310

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