Satzung der Schützengesellschaft Edelweiß Hallbergmoos e.v.

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1 Satzung der Schützengesellschaft Edelweiß Hallbergmoos e.v. Neufassung vom

2 Satzung der Schützengesellschaft Edelweiß Hallbergmoos e.v. gegr Name und Sitz des Vereins I. Der Verein führt den Namen Schützengesellschaft Edelweiß Hallbergmoos e.v. gegr und hat seinen Sitz in Hallbergmoos. I Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Bayer. Sportschützenbundes e.v. und anerkennt dessen Satzung und Vereinsordnungen, Entscheidungen und Beschlüsse. Dies gilt auch für alle Mitglieder unseres Vereins. Er ist eingetragener Verein im Sinne des 21 BGB beim Amtsgericht München, Registergericht, Gesch.-Nr.: VR Zweck des Vereins I. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird erfüllt durch Förderung und Ausübung gemeinschaftlichen Schießens mit Sportwaffen und Bogen, durch Teilnahme an Meisterschaften, Rundenwettkämpfen, Turnieren und Preisschießen, durch Heranführung Jugendlicher an den Schießsport und ihre sachgerechte Ausbildung und durch Pflege der Schützentradition. 3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4 Aufnahme von Mitgliedern I. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. I Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist. Eine Mitgliedschaft ist altersunabhängig. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Schützenmeisteramt zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss. Seite 1

3 Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneut gestellt werden. Die Beschwerde ist binnen 3 Wochen nach der Zustellung des Ablehnungsbeschlusses an das Schützenmeisteramt zu richten. Der Vereinsausschuss hat innerhalb 4 Wochen endgültig über die Beschwerde zu entscheiden. V. Das Aufnahmegesuch eines Minderjährigen muss wenigstens von einem Sorgerechtsinhaber unterschrieben sein. Personen die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 5 Ende der Mitgliedschaft I. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. I Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schützenmeisteramt erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende des Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten. Der Ausschluss kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und groben Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins. Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens, er muss erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens. Bei einem Beitragsrückstand ab 2 Jahren ist ebenfalls der Ausschluss einzuleiten. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen. V. Übt der Austretende oder Ausgeschlossene eine Funktion aus, so erlischt sie mit der Austritterklärung bzw. mit Zustellung des Ausschliessungsbeschlusses. Geleistete Beiträge und sonstige Leistungen werden nicht zurückgewährt. 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder I. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen. Hierbei sind die Bestimmungen der Sportordnung des DSB, BSSB und der Sparten des Vereins zu beachten. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebs zu befolgen und waffenrechtlichen Bestimmungen mit der erforderlichen Sorgfalt nachzukommen, sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen zu befolgen. Seite 2

4 I Sportliches und ehrliches Verhalten bei der Ausübung des Schießsports ist ein wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft. Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrags gehört ebenso zu den Pflichten der Mitglieder. Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten. 7 Mitgliedsbeiträge I. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird. I Der Verein kann Spartenbeiträge erheben. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Höhe ein gesonderter Spartenbeitrag von den Mitgliedern einer Sportabteilung (Sparte) zusätzlich zum allgemeinen Mitgliedsbeitrag erhoben wird. Der Verein erhebt von seinen Neumitgliedern eine Aufnahmegebühr. Für Jugendliche unter 18 Jahren kann die Aufnahmegebühr entfallen. Der Verein kann bei einer wirtschaftlichen Schieflage von seinen volljährigen Mitgliedern eine zeitlich begrenzte Umlage einfordern. Sie sollte den dreifachen, allgemeinen Mitgliedsbeitrag nicht übersteigen. Die ordentliche Mitgliederversammlung legt Höhe der Umlage, zeitlichen Umfang und Rückzahlung fest. 8 Verwendung der Vereinsmittel I. Alle Einnahmen des Vereins dienen der Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes. I Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 9 Wahlrecht, Wahlen, Abstimmungen, Satzungsänderungen I. Wahlberechtigt, abstimmungsberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Versammlungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar ist auch ein abwesendes Mitglied, wenn von ihm eine Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt. I Wahlen haben schriftlich zu erfolgen, wenn mindestens 10 wahlberechtigte Mitglieder dies verlangen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die erforderliche Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt. Seite 3

5 Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. V. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen sind stets als ungültige Stimmen zu werten. 10 Organe des Vereins I. Die Organe des Vereins sind: das Schützenmeisteramt, der Vereinsausschuss die Mitgliederversammlung Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Nach Beschluss des Vereinsausschusses können Vereinstätigkeiten vorbehaltlich der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrags unter Berücksichtigung der jeweils geltenden gesetzlichen (insbesondere gemeinnützigkeitsrechtlichen, einkommen- und lohnsteuerrechtlichen sowie sozialversicherungsrechtlichen) Bestimmungen ausgeübt werden; dies gilt auch für die Festlegungen im Zusammenhang mit dem sog. Ehrenamts-Freibetrag gemäß derzeit 3 Nr. 26a EStG. 11 Das Schützenmeisteramt I. Das Schützenmeisteramt besteht aus einem 1. und 2. Schützenmeister/-In, einem Schatzmeister/-In und einem Schriftführer/-In. I Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, wobei im Innenverhältnis die des 2. Schützenmeisters auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters beschränkt ist. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Das Amt des 1. oder 2. Schützenmeisters kann in Personalunion mit einer Spartenleitung übernommen werden. V. Dem Schützenmeisteramt, das vom 1. Schützenmeister zu Sitzungen einzuberufen ist, obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. In seinen Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Schützenmeisters. Das Schützenmeisteramt ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder abstimmungsfähig. Seite 4

6 V VI Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen. Das Schützenmeisteramt bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. 12 Der Vereinsausschuss I. Der Vereinsausschuss besteht aus dem Schützenmeisteramt, den Spartenleiter/-Innen, den Sportleiter/-Innen, Jugendleiter/-Innen, dem Veranstaltungsleiter/-In und Beisitzern/-Innen. I Die Beisitzer/-Innen werden zusammen mit den Mitgliedern des Vereinsausschusses und dem Schützenmeisteramt auf die gleiche Dauer durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Zahl der Beisitzer erhöht sich von drei auf fünf, wenn der Verein mehr als 200 Mitglieder hat. Maßgebend ist der Mitgliederstand am Tag der Wahl. Aufgabe der Beisitzer/-Innen ist es, das Schützenmeisteramt in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Das Schützenmeisteramt ist an Beschlüsse des Vereinsausschusses in den von der Satzung vorgegebenen Fällen (Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern) gebunden. V. Der Vereinsausschuss wird durch den 1. bzw. 2. Schützenmeister unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Sitzungsleitung obliegt dem 1. Schützenmeister, bei dessen Verhinderung dem 2. Schützenmeister. V Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes haben bei den Ausschusssitzungen Sitz und Stimme. Über den Verlauf der Sitzung und gefasste Beschlüsse ist Protokoll zu führen. Der Vereinsausschuss ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder abstimmungsfähig. 13 Die Mitgliederversammlung I. Sie ist als oberstes Vereinsorgan einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. I Die Einberufung erfolgt durch den 1. Schützenmeister mit einer Frist von mindestens 14 Tagen durch persönliches, an deren dem Verein angegeben Adresse gerichtetes Anschreiben aller Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung sollte durch die örtliche Tagespresse, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung veröffentlicht werden. Die Einladung per ist ebenfalls zulässig. Die Mitglieder verpflichten sich, ihre adresse bekannt zu geben und Änderungen dem Schützenmeisteramt unverzüglich mitzuteilen. Seite 5

7 V. Die Tagesordnung erstreckt sich im allgemeinen auf folgende Punkte: Bericht des 1. Schützenmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr Bericht des Schatzmeisters über die Jahresrechnung Berichte der Spartenleiter/-Innen Berichte der Sportleiter/-Innen Berichte der Jugendleiter/-Innen Bericht der Rechnungsprüfer Entlastung des Schützenmeisteramtes (Nach Ablauf der Wahlperiode) Wahl der Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Vereinsausschusses. Wahl der Rechnungsprüfer. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und Festlegung des Mitgliedbeitrages Satzungsänderungen Verschiedenes V VI IX. Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht werden, später nur, wenn ein Viertel der Anwesenden dies vor Eintritt in die Tagesordnung verlangt ( 32, I Nr. 40 BGB). Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen. Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung auf Grund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber schriftlich Bericht zu erstatten. X. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes beim Schützenmeisteramt das Verlangen stellt. 14 Protokoll I. Über Sitzungen des Schützenmeisteramtes, des Vereinsausschusses und die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. I Die Protokollführung obliegt dem Schriftführer oder dem vom Sitzungsleiter Beauftragen. Protokolle sind von Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und vom Schriftführer gesammelt aufzubewahren. 15 Datenschutz Seite 6

8 I. Nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzes werden Daten des Vereinsmitglieds für Vereinszwecke erhoben, gespeichert und an den Dachverband des Vereins, den Bayerischen Sportschützenbund weitergegeben. Schießergebnisse werden im Internet veröffentlicht und im Vereinslokal ausgehändigt. I Es werden von jedem Vereinsmitglied Name, Adresse, Geburtsdatum und die Ergebnisse bei Meisterschaften sowie Art und Anzahl der erhaltenen Ehrungen erhoben. Eine Datenweitergabe an Dritte, insbesondere zu kommerziellen oder politischen Zwecken ist ausgeschlossen. 16 Auflösung des Vereins I. Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. I Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Nach dem Auflösungsbeschluss hat die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zu bestimmen, die die Liquidation des Vereins durchführen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde am Sitz des Vereins, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 17 Inkrafttreten I. Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 31. Januar 2014 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit der Eintragung beim Amtsgericht München Registergericht in Kraft. Hallbergmoos, Edgar Pröpster 1.Schützenmeister Herbert Gündl 2. Schützenmeister Seite 7

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