Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Kulmbach

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1 (Stand: ) Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Kulmbach Die Stadt Kulmbach erlässt aufgrund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBL S. 264, BayRS ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.Juli 2004 (GVBL S. 272), und von Art. 22 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBL S. 43, BayRS F), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.Juni 2006 (GVBL S. 193), folgende Satzung: 1 Gebührenerhebung Die Stadt Kulmbach erhebt für die Benutzung der Entwässerungsanlage Einleitungsgebühren. 2 Einleitungsgebühren (1) Die Einleitungsgebühr wird nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungsanlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 1,91 pro Kubikmeter Abwasser. (2) Als Abwassermenge gelten die für das Grundstück aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen oder sonstigen Anlagen entnommenen Wassermengen (Wasserverbrauch). 3 Feststellung der Wassermenge (1) Die aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen bezogenen Wassermengen werden durch Ablesen der Wasserzähler ermittelt. (2) Die aus sonstigen Anlagen bezogenen Wassermengen (Brunnen, Niederschlagswässer, zeitlich begrenzte Grundwasserabsenkungen infolge Baumaßnahmen o. ä.) sind durch geeichte und plombierte Messeinrichtungen nachzuweisen, die der Ge-

2 bührenpflichtige auf seine Kosten zu beschaffen, einzubauen und zu unterhalten hat. Die Einbaustelle einer solchen Messeinrichtung wird im Benehmen mit dem Verpflichteten durch die Stadt bestimmt. Den Beauftragten der Stadt ist Zutritt zu der ganzen Versorgungsanlage zu gewähren und die Überprüfung und Ablesung der Messeinrichtungen zu gestatten. Alternativ kann die Menge von eingesetztem Niederschlagswasser zur Toilettenspülung auch pauschal ermittelt werden. Als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge werden pauschal 18 cbm pro Jahr und Einwohner angesetzt. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs mittels Wasserzähler zu führen. (3) Bei Zweifel an der Richtigkeit der Wassermenge gilt diejenige Wassermenge als entnommen, die der Berechnung des Wasserentgeltes zugrunde gelegt wurde. (4) Lässt sich die Wassermenge aus sonstigen Versorgungsanlagen nicht messen, so wird sie von der Stadt geschätzt. Die Schätzung erfolgt anhand von Erfahrungszahlen für den Wasserverbrauch bei Grundstücken ähnlicher Nutzung. (5) Der Betreiber einer Eigenwassserversorgungsanlage ist verpflichtet, Veränderungen an den Messeinrichtungen, Entfernen, Auswechseln und Einbau derselben, sowie Stillegung und Wiederinbetriebnahme der Eigenwasserversorgungsanlage der Stadt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 4 Unberücksichtigt bleibende Wassermengen (1) Auf Antrag wird die Wassermenge von der Gebührenberechnung abgesetzt, die nachweisbar der Entwässerungsanlage nicht zugeleitet wurde. Den Nachweis hat der Gebührenpflichtige grundsätzlich durch den Einbau geeichter und von der Stadt plombierter Meßvorrichtungen zu erbringen. Die Kosten für Einbau, Betrieb, Reparatur und Eichung der Meßeinrichtungen hat der Gebührenpflichtige zu tragen. Zur Feststellung der nichteingeleiteten Wassermenge hat der Gebührenpflichtige den Zählerstand am Tag des Einbaues und am Tag der Ablesung durch die Wasserversorgungsunternehmen binnen 14 Tagen der Stadt schriftlich zu melden.

3 (2) Die Anträge können nur mit Wirkung für die Zukunft gestellt werden. (3) Der Nachweis über verbrauchte Wassermengen, die aufgrund von Produktionsverfahren nicht der Entwässerungsanlage zugeleitet werden (z.b. im Endprodukt, im Nebenprodukt, Verdunstung, Verdampfung usw.) ist nur durch die Messung der wirklich eingeleiteten Abwassermenge berücksichtigbar. Wassermengen, die direkt dem Endprodukt zugegeben werden, sind auch durch Wasserzähler nachweisbar. Die Kosten für Einbau, Betrieb und Reparatur hat der Gebührenpflichtige zu tragen. Die eingesetzten Mengenmessungen (IDM, Ultraschall usw.) sind im Abstand von 6 Jahren zu eichen bzw. durch Gutachten des Herstellers auf Meßgenauigkeit zu überprüfen. Die Bestätigungen sind der Stadt vorzulegen. (4) Landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung wird von der bezogenen Wassermenge die für diese Nutzung verbrauchte Wassermenge auf Antrag abgezogen. Großvieh im Sinne dieser Satzung sind die in Abschnitt 124 a der Einkommensteuerrichtlinien genannten Tierarten mit Ausnahme der Kaninchen und des Geflügels. Je Großvieheinheit können auf Antrag vom bezogenen Wasser 20 cbm/jahr abgezogen werden. Der Abzug ist insoweit ausgeschlossen, als eine Gesamtwassermenge von 48 cbm jährlich je Einwohner auf dem Grundstück unterschritten wird. Maßgebend für die Zahl der Einwohner ist der 30. Juni des Kalenderjahres, für das der Abzug vorgenommen werden soll. Zur Ermittlung der Vieheinheiten hat der Antragsteller die bei der letzten amtlichen Viehzählung gemeldeten Großviehbestände zu benennen. (5) Vom Abzug sind ausgeschlossen: a) Wassermengen bis zu 12 m³ jährlich, sofern es sich um Wasser für laufend wiederkehrende Verwendungszwecke handelt, b) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser, c) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser. 5 Starkverschmutzungsgebühr (1) Für industrielle und gewerbliche Abwässer, deren chemische Sauerstoffbedarfswerte (CSB-Werte) höher sind als mg/l und deren Mengen m³ pro Jahr übersteigen, wird anstelle der Einleitungsgebühr eine Starkverschmutzungsgebühr nach folgender Formel erhoben:

4 G = g x 1 + X Y 3 n x a X 1100 x B 100 Die einzelnen Buchstaben der Formel haben folgende Bedeutung: G = Starkverschmutzungsgebühr in /m³ g = Einleitungsgebühr für normal verschmutztes Abwasser gemäß 2 in /m³ X = Mittlere CSB-Konzentration vom Abwasser des Starkverschmutzers in mg/l (nach DIN aus homogenisierter Probe). y = BSB 5 - Konzentration (gemessen oder erklärt) aus homogenisierter Probe ohne Nitrifikationshemmer. n = 1 bei X Y > 4 n = 0 bei X = Y < 4 a = Mittlere CSB-Konzentration von normal verschmutztem Abwasser im Gebiet der Stadt Kulmbach (750 mg 0 2 /l) B = Der Jahreskostenanteil der verschmutzungsabhängigen Kosten in % der Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung nach der aus der letzten vorliegenden Jahresrechnung der Stadt Kulmbach entwickelten Betriebskostenabrechnung, wobei die Kosten für die biologische Abwasserreinigung voll und die Kosten für die Schlammbeseitigung und Abwasserabgabe jeweils zur Hälfte in Ansatz gebracht werden. Dieser wird jährlich öffentlich bekanntgemacht. (2) Die Starkverschmutzungsgebühr beträgt maximal die zweifache Einleitungsgebühr pro Kubikmeter Abwasser.

5 6 Ermittlung der Starkverschmutzergebühr (1) Betriebe, die der Starkverschmutzungsgebühr entsprechend 5 (1) unterliegen, haben ihre Produktionsabwässer in einem oder maximal zwei Messschächten (Probeentnahmeschächte) zusammenzufassen. Bei 2 Probeentnahmeschächten werden die Proben jeweils gleichzeitig entnommen; Absatz 2 gilt entsprechend. In diesen Fällen errechnet sich der mittlere CSB-Wert aus den CSB-Frachten der Teilströme. Die Teilströme werden durch Abwassermengenmessgeräte, die vom Gebührenschuldner auf seine Kosten in die Probeentnahmeschächte einzubauen sind, gemessen. Hierunter fallen nicht die Abwässer aus Sozialräumen und das Niederschlagswasser. In diesem sind zur Eigenüberwachung der satzungsgemäßen Grenzwerte der ph-wert und die Temperatur und gegebenenfalls entsprechend 4 (3) die Abwassermenge kontinuierlich zu messen und zu dokumentieren. (2) Zur Ermittlung der Starkverschmutzungsgebühr werden von der Stadt aus dem Probeentnahmeschacht mindestens sechs 2-h- Mischproben pro Jahr entnommen. (3) Grundstücksanschlüsse, die ausschließlich der Ableitung von häuslichem Wasser dienen, werden bei der Berechnung der Starkverschmutzungsgebühr nicht berücksichtigt. Für diese Abwassermenge verbleibt es bei 2. (4) Die für die Starkverschmutzungsgebühr maßgebenden CSB-Werte werden aus der homogenisierten Abwasserprobe im Labor der Kläranlage in mg Sauerstoff pro l gemessen. (5) Der Starkverschmutzungsgebühr wird das arithmetische Mittel der nach Abs. 2 und Abs. 4 ermittelten CSB-Werte zugrunde gelegt. (6) Die Probeentnahmen erfolgen zu unterschiedlichen Zeiten, die von der Stadt festgelegt werden. Die Kosten für die Probeentnahmen nach Abs. 2 und die chemischen Untersuchungen nach Abs. 4 trägt die Stadt. (7) Der Gebührenschuldner kann Parallelproben entnehmen und diese unverzüglich auf seine Kosten untersuchen lassen. (8) Der Gebührenschuldner kann mehr als sechs Proben pro Jahr oder den Einsatz eines Dauerprobennehmers durch die Stadt beantragen. Diese zusätzlichen Untersuchungen werden bei Mittelwertbildung gemäß Abs. 5 berücksichtigt. Die Kosten für die zusätzlichen Probeentnahmen, den Einsatz eines

6 Dauerprobennehmers und die chemischen Untersuchungen hat der Antragsteller zu tragen. (9) Bei Inbetriebnahme von Vorreinigungsanlagen, die erwarten lassen, daß der Zuschlag verringert wird bzw. ganz entfällt, kann der Gebührenschuldner quartalsabhängige Zwischenabrechnungen verlangen. Die Kosten für evtl. zusätzliche Probeentnahmen und Analysen hat dann der Antragsteller zu tragen. 7 Gebührenabschläge Wird bei Grundstücken vor Einleitung der Abwässer in die Entwässerungsanlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer aus dem Grundstück verlangt, so ermäßigen sich die Einleitungsgebühren um die Hälfte. Dies gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, daß die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen. 8 Beginn und Ende Gebührenpflicht (1) Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungsanlage. (2) Die Pflicht zum Entrichten der Einleitungsgebühren und der Starkverschmutzungsgebühr beginnt mit dem Monatsersten, der zum Zeitpunkt des Anschlusses des Grundstückes an die öffentliche Entwässerungsanlage folgt. (3) Die Gebührenpflicht endet mit der Beseitigung des Anschlusses an die öffentliche Entwässerungsanlage. (4) Nicht vorhersehbare und nicht abwendbare Ereignisse, die eine vorübergehende Störung oder Unterbrechung des Betriebs der Entwässerungsanlage verursachen, befreien nicht von der Pflicht zur Zahlung der Gebühren.

7 9 Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks dinglich oder obligatorisch zur Nutzung des Grundstückes berechtigt ist (z.b. Erbbauberechtigte, Nießbraucher, Mieter, Pächter). Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. 10 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung (1) Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Einleitungsgebühr wird zwei Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig und wird durch die Stadtwerke Kulmbach eingehoben. (2) Auf die Gebührenschuld sind monatliche Vorauszahlungen in Höhe eines Zwölftels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so wird die Höhe der Vorauszahlung unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung durch die Stadtwerke festgesetzt. (3) Für die Wasserabnehmer der Rodacher und Lindauer Gruppe gilt folgendes: a) Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Einleitungsgebühr wird zwei Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig. b) Auf die Gebührenschuld sind zum 15.2., 15.5, und jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechung, so setzt die Stadt die Höhe der Vorausleistung unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest. 11 Untersuchungskosten Für die Untersuchung von Abwasserproben aus Probeentnahmeschächten der Grundstücksentwässerungsanlage werden, sofern zulässige Werte überschritten werden, als Untersuchungskosten die tatsächlich entstandenen Auslagen erhoben.

8 12 Pflichten der Gebührenschuldner Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen Auskunft zu erteilen. 13 Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse (1) Die Kosten für Grundstücksanschlüsse sind, soweit diese nicht nach 1 Abs. 3 EWS Bestandteil der Entwässerungsanlage sind, in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. (2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruches Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Der Wortlaut der vorstehenden Satzung gibt den Rechtsstand zum wieder.

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