Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

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1 Satzung des Grafschafter Petanque+Boule Sport e.v. vom 10. Oktober Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr 2 Zweck, Aufgaben, Grundsätze 3 Gemeinnützigkeit 4 Mitgliedschaft 5 Organe 6 Vorstand 7 Vereinsausschuss 8 Mitgliederversammlung 9 Rechnungsprüfung 10 Ordnungen 11 Auflösung 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt den Namen Grafschafter Petanque+Boule Sport 2. Der Verein hat seinen Sitz in Schüttorf 3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name Grafschafter Petanque+Boule Sport e.v. Die sprachgebräuchliche Abkürzung lautet GPV 4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 2 Zweck, Aufgaben, Grundsätze 1. Der Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des unter der Bezeichnung Boule bzw. Petanque bekannten Kugelspiels sowie die Wahrnehmung der Interessen, der sich diesen Sportarten widmenden Mitgliedsvereinen im Landkreis Grafschaft Bentheim. 2. Zur Durchführung des Zwecks ist die Mitgliedschaft - im Landessportbund Niedersachsen e.v. - im Niedersächsischen Petanque-Verband e.v. erforderlich. Der Verein kann die Mitgliedschaft in weiteren Verbänden und Institutionen erwerben. 3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. 4. Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.

2 - 2-3 Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports. 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auslagen, die bei der Tätigkeit für den Verein in dessen Auftrag entstehen, können auf Antrag und Nachweis erstattet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4 Mitgliedschaft Der Verein besteht aus - ordentlichen Mitgliedern - fördernden Mitgliedern - Ehrenmitgliedern 1. Erwerb der Mitgliedschaft 1.1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift beider gesetzlicher Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliedsrechten und Pflichten gelten. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller/ die Antragstellerin die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Ein einklagbarer Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist. 2. Beendigung der Mitgliedschaft 2.1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig

3 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden - wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins. - wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins - wegen groben unsportlichen Verhaltens Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen durch eingeschriebenen Brief aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied wiederum durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung ebenfalls durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Bis zum Abschluss des internen Verfahrens ruhen die Mitgliedsrechte Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, welches durch eingeschriebenen Brief zuzustellen ist und das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden. 3. Mitgliedsbeiträge 3.1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 4. Rechte und Pflichten 4.1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten, sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.

4 Jugendliche Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen. Jugendliche unter 16 Jahre haben kein Stimm- und Wahlrecht Mit dem Eintritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein Geburtsdatum und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV- System gespeichert. Jedem Mitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet In Erfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen wird der Verein seine Mitglieder an andere Verbände melden, bei denen eine Mitgliedschaft besteht. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, ausgeübte Sportarten, die Vereinsmitgliedsnummer, sowie weitere geforderte Angaben. 5 Organe Die Organe des Vereins sind - der Vorstand - der Vereinsausschuss - die Mitgliederversammlung 6 Der Vorstand 1. Der Vorstand im Sinne des 26 BGB besteht aus mindestens drei Mitglieder. Dies ist - der erste Vorsitzenden/ die erste Vorsitzende - der zweite Vorsitzende/ die zweite Vorsitzende, der/ die in Abwesenheit den ersten Vorsitzenden/ die erste Vorsitzende vertritt. - der Schatzmeister/ die Schatzmeisterin Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. 2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden/ der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die seines Vertreters/ ihrer Vertreterin. 3. Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann der Vorstand weitere Personen heranziehen und Ausschüsse bilden. 4. Die Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein tätigen Mitarbeiter/innen haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. 5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist möglich. Turnusmässig wird jedes Jahr ein Vorstandsmitglied neu gewählt. Nach der Gründungwahl beginnend mit dem Schatzmeister/ der Schatzmeisterin und im 2. Jahr mit dem zweiten Vorsitzenden/ der zweiten Vorsitzenden.

5 - 5 - Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner Amtsperiode aus, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder bis zu den turnusmässigen Neuwahlen ein Vorstandsmitglied bestellen. Auf diese Weise darf aber nur ein Vorstandsmitglied bestellt werden. 6. Die Haftung der Vorstandsmitglieder, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne das Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter. 7. Der Vorstand wird bevollmächtigt, bis zur rechtsgültigen Eintragung in das Vereinsregister eventuelle Zwischenverfügungen zu regeln. 7 Vereinsausschuss 1. Wenn die Mitgliederversammlung es für nötig hält, kann sie einen Vereinsausschuss einsetzen. Der Vereinsauschuss ist die Delegiertenvertretung der Sportvereine, die als juristische Mitglieder dem Verein beigetreten sind. 2. Der Vereinsausschuss steht dem Vorstand beratend zur Seite und übernimmt spezielle Aufgaben im Sinne des 6 Punkt Der Vereinsausschuss besteht aus maximal sieben von der Mitgliederversammlung gewählten Delegierten. Für weitere Einzelheiten hierzu findet 6 Punkt 4, 5 und 6 Anwendung. 4. Die in den Vereinsausschuss gewählten Delegierten der vertretenen Sportvereine werden jeweils für ein Jahr gewählt. 5. Weitere Aufgabenstellungen können über eine Ordnung geregelt werden. 8 Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. 2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. 3. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für - Entgegennahme der Berichte des Vorstandes - Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer/innen - Entlastung und Wahl des Vorstandes - Wahl der Vereine und deren Delegierten für den Vereinsausschuss - Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit - Genehmigung des Haushaltsplans - Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins - Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern im Berufungsfall - Ernennung von Ehrenmitgliedern - Beschlussfassung über Anträge

6 Die Mitgliederversammlung hat der erste Vorsitzende / die erste Vorsitzende und im Falle der Verhinderung der zweite Vorsitzende / die zweite Vorsitzende einzuberufen. Die Einladung hat unter Angabe der vom Vorstand vorläufig festgesetzten Tagesordnung schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen zu erfolgen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. 5. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen. 6. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 7. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Bennenung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Pragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. 8. Die Mitgliederversammlung wird von dem ersten Vorsitzenden / von der ersten Vorsitzenden bei dessen/deren Verhinderung von seinem Stellvertreter/ seiner Stellvertreterin geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so wird die Versammlungsleitung zu Beginn mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus den anwesenden Mitgliedern gewählt. 9. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Abgestimmt wird durch Handaufheben, sofern die Mitgliederversammlung nicht eine andere Abstimmungsart beschließt. 10. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. 11. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. 12. Die gefassten Beschlüsse müssen unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich niedergelegt werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter/in und vom Protokollführer/in zu unterschreiben. 13. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Juristische Mitglieder werden durch einen Delegierten vertreten, der hierzu schriftlich zu benennen ist. 14. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 15. Personen, die sich um den Boule- und Petanque-Sport im Landkreis Grafschaft Bentheim besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen..

7 - 7-9 Rechnungsprüfung 1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer/innen. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. 2. Die Rechnungsprüfer/innen haben das Recht, jederzeit die Bücher und die Kasse des Vereins zu prüfen. Das Ergebnis ihrer Prüfung ist dem Vorstand jährlich in einem schriftlichen Bericht vorzulegen und der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen. Bei ordnungsgemäßer Führung des Rechnungswesens ist die Entlastung des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin und der übrigen Vorstandsmitglieder zu beantragen. 10 Ordnungen Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung zu erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen. 11 Auflösung 1. Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der im 8 Punkt 11 festgelegten Stimmenmehrheiten beschlossen werden. 2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreissportbund Grafschaft Bentheim, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat. Fassung vom 10. Oktober 2014

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