Amtsbote. BiTTerFelder KreiSwerKe

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1 Amtsbote Zerbst/Anhalt Amtsblatt der Stadt Zerbst/Anhalt und ihrer Ortsteile Jahrgang 8 Nummer 15 Freitag, den 25. Juli 2014 AnhAlT- BiTTerFelder KreiSwerKe Gmbh Straguth Am Flugplatz 1 Tel / Fax / Containerdienst von 1,5 m 3 bis 30 m 3 Haus-, Gewerbe- und Sperrmüllentsorgung Auch in dieser Ausgabe: - Ortschaft Grimme gewinnt Kreiswettbewerb Seite 13 - Ersatzneubau vor der Übergabe Seite 13 - Zerbster Heimat- und Schützenfest: das ganze Programm Seiten 16-17

2 2 25. Juli 2014 Amtsbote, Zerbst/Anhalt Für alle Notfälle Dienstbereit Einsatzleitstelle des Landkreises in Bitterfeld Notrufe Feuerwehr/Rettungsdienst 112 Polizei 110 Wichtige Rufnummern Revierkommissariat Zerbst/Anhalt Bau- und Wohnungsgesellschaft Zerbst mbh Heidewasser GmbH Abwasser- u. Wasserzweckverband Elbe-Fläming Bereitschaft AWZ Elbe-Fläming Strom Nur Stadtgebiet Zerbst/Anhalt, Stromversorgung Ortsteile Zerbst/Anhalt: über AVACON direkt Gas Gasstadtwerke Zerbst GmbH Erdgas Mittelsachsen GmbH Schönebeck Tierkliniken Magdeburg, Ebendorfer Str Wittenberg/Piesteritz, Fröbelstr Tierarztpraxen TAP Bretschneider Zahnärztlicher Bereitschaftsdienst Zerbst/Anhalt Sprechzeiten Uhr in der Praxis, danach telefonisch / Dr. E. Wagner Praxis Zerbst, Jeversche Str. 19 Tel / ZA M. Krug Praxis Zerbst, Fritz-Brandt-Straße 6 Tel Spruch der Woche Ein Leben ohne Feste gleicht einer weiten Reise ohne Einkehr. Demokrit Ärztlicher Bereitschaftsdienst für den Raum Zerbst/Anhalt Zeitraum vom bis zum Redaktionsschluss lagen folgende Angaben vor: Freitag, Frau Dr. Chr. Schneider Praxis Alte Brücke 45 Tel.: privat: Samstag, Herr Dr. F. Friedrichs Praxis Zerbst, Krankenhaus Tel.: Handy: Sonntag, Herr Dr. F. Friedrichs Praxis Zerbst, Krankenhaus Tel.: Handy: privat Montag, Herr DM F. Jansen Praxis Zerbst, Fritz-Brandt-Str. 6 Tel.: privat Handy: Dienstag, Frau Dr. K. Peters Praxis Zerbst, Breite 14 Tel.: Notdienstzeiten privat: Mittwoch Herr Dr. F. Friedrichs Praxis Zerbst, Krankenhaus Tel.: Handy: Donnerstag, Frau DM Chr. Jansen Praxis Zerbst, Fritz- Brandt- Str. 6 Tel.: privat: Freitag, Frau Dr. K. v. Wulffen Praxis Loburg, Markt 11 Tel.: privat: Samstag, Herr DM Weimeister Praxis Deetz, Bahnhofstr. 11 Tel.: privat Sonntag, Herr Dr. F. Friedrichs Praxis Zerbst, Krankenhaus Tel.: Handy: Montag, Frau DM Herms Praxis Zerbst, Fr.-Naumann-Str. 33 Tel.: Handy: Dienstag, Herr Dr. Elß Praxis Zerbst, Dessauer Str. 46 Tel.: privat: Mittwoch, Herr Dr. F. Friedrichs Praxis Zerbst, Krankenhaus Tel.: Handy: Donnerstag, Herr DM F. Herrmann Praxis Zerbst, Wolfsbrücke 2 Tel.: privat: Handy: Montag von 19:00 Uhr, Dienstag von 19:00 Uhr, Mittwoch von 13:00 Uhr, Donnerstag von 19:00 Uhr, Freitag von Uhr, Samstag von 7:00 Uhr, Sonntag von 7:00 Uhr jeweils bis 7 Uhr des darauf folgenden Tages Der kassenärztliche Notdienst gilt nur außerhalb der Sprechzeiten der Hausarztpraxis. Bitte wenden Sie sich während der Sprechzeiten an Ihren Hausarzt bzw. dessen Vertretung. Die Samstag-Notfallsprechstunden erfolgen von 9.00 bis Uhr in der Praxis des Dienst habenden Arztes. In dieser Zeit erfolgen keine Hausbesuche. In lebensbedrohlichen Fällen ärztliche Hilfe über Notruf Tel. 112 Auskünfte über Notdienst Einsatzleitstelle Bitterfeld Tel Apotheken-Bereitschaftsdienst vom bis Redaktionsschluss am Freitag, Bären Apotheke Lindau Samstag, Raben Apotheke Zerbst/Anhalt Sonntag, Rats- und Stadtapotheke Zerbst/Anhalt Montag, Jever Apotheke Zerbst/Anhalt Dienstag, Katharina Apotheke Zerbst/Anhalt Mittwoch, Neue Apotheke Zerbst/Anhalt Donnerstag, Bären Apotheke Lindau Freitag, Raben Apotheke Zerbst/Anhalt Samstag, Rats- und Stadtapotheke Zerbst/Anhalt Sonntag, Drei Linden Apotheke Loburg Montag, Jever Apotheke Zerbst/Anhalt Dienstag, Neue Apotheke Zerbst/Anhalt Mittwoch, Bären Apotheke Lindau Donnerstag, Raben Apotheke Zerbst/Anhalt Rats- und Stadtapotheke Alte Brücke Zerbst Tel Raben- Apotheke Markt 25 Tel Jever Apotheke Fritz-Brand-Str. 6 Tel Katharina- Apotheke Breite Zerbst Tel Neue Apotheke Dessauer Str Zerbst Tel Bären Apotheke Flecken Lindau Tel Drei Linden Apotheke Markt Loburg Tel

3 Zerbst/Anhalt, Amtsbote 25. Juli Tagesordnung Sitzung des Stadtrates zur 1. Sitzung des Sozial-, Schul-, Kultur- und Sportausschusses am Dienstag, dem 5. August 2014, um Uhr im Rathaus, Schloßfreiheit 12 Öffentlicher Teil 1. Begrüßung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung und der Beschlussfähigkeit 2. Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung der Tagesordnung 3. Einwohnerfragestunde 4. Besetzung der Zulassungskommission zum Zerbster Heimat- und Schützenfest Beschlussvorlage 35/ Benennung der Mitglieder des Stadtseniorenbeirates der Stadt Zerbst/Anhalt Beschlussvorlage 36/ Erarbeitung eines Arbeitsplanes für den Fachausschuss 7. Anfragen und Anträge 8. Mitteilungen der Verwaltung Nichtöffentlicher Teil 9. Anfragen, Anträge und Anregungen 10. Mitteilungen der Verwaltung 11. Schließung der Sitzung Bernd Adolph Ausschussvorsitzender Tagesordnung Sitzungen der Ortschaftsräte 1. konstituierende Sitzung des Ortschaftsrates Luso am Montag, dem , um 18:00 Uhr im Feuerwehrgerätehaus Bone, Neuer Weg 6, Zerbst/Anhalt Öffentlicher Teil 1 Eröffnung und Begrüßung durch den Ortsbürgermeister, Herrn Ralf Müller 2 Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung, der Anwesenheit, der Beschlussfähigkeit und der Tagesordnung durch den Ortsbürgermeister 3 Übernahme der Sitzungsleitung durch das an Jahren älteste Mitglied des Ortschaftsrates 4 Verpflichtung der Mitglieder des Ortschaftsrates auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten durch das an Jahren älteste Mitglied des Ortschaftsrates 5 Wahl des Ortsbürgermeisters 6 Übernahme der Sitzungsleitung durch den gewählten Ortsbürgermeister und Verpflichtung des Ortschaftsratsältesten durch den Ortsbürgermeister 7 Übernahme der Geschäftsordnung für den Stadtrat und seine Ausschüsse 8 Wahl des Stellvertreters des Ortsbürgermeisters 9 Anfragen, Anregungen 10 Einwohnerfragestunde 11 Schließung der Sitzung Ralf Müller Ortsbürgermeister Tagesordnung 1. konstituierende Sitzung des Ortschaftsrates Polenzko am Dienstag, dem , um 19:00 Uhr im Bürgerhaus Polenzko, Forststraße 23 a, Zerbst/Anhalt Öffentlicher Teil 1 Eröffnung und Begrüßung durch die Ortsbürgermeisterin 2 Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung, der Anwesenheit, der Beschlussfähigkeit und der Tagesordnung 3 Verpflichtung der Mitglieder des Ortschaftsrates auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten durch die Ortsbürgermeisterin 4 Übernahme der Geschäftsordnung für den Stadtrat und seine Ausschüsse 5 Wahl des Stellvertreters der Ortsbürgermeisterin 6 Anfragen, Anregungen 7 Einwohnerfragestunde 8 Schließung der Sitzung Ruth Buchmann Ortsbürgermeisterin Tagesordnung 1. konstituierende Sitzung des Ortschaftsrates Gehrden am Dienstag, dem , um 19:00 Uhr im Gemeindehaus Gehrden, Hauptstraße 15, Zerbst/Anhalt Öffentlicher Teil 1 Begrüßung und Eröffnung durch den Ortsbürgermeister, Herrn Bernhard Mücke 2 Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung, der Anwesenheit, der Beschlussfähigkeit und der Tagesordnung durch den Ortsbürgermeister 3 Verpflichtung der Mitglieder des Ortschaftsrates auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten durch den Ortsbürgermeister 4 Übernahme der Geschäftsordnung für den Stadtrat und seine Ausschüsse 5 Wahl des Stellvertreters des Ortsbürgermeisters 6 Anfragen, Anregungen 7 Einwohnerfragestunde 8 Schließung der Sitzung Bernhard Mücke Ortsbürgermeister Tagesordnung 1. konstituierende Sitzung des Ortschaftsrates Zernitz am Donnerstag, dem , um 19:00 Uhr im Bürgerhaus Zernitz, Grüne Straße 1, Zerbst/Anhalt Öffentlicher Teil 1 Eröffnung und Begrüßung durch die Ortsbürgermeisterin 2 Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung, der Anwesenheit, der Beschlussfähigkeit und der Tagesordnung 3 Verpflichtung der Mitglieder des Ortschaftsrates auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten durch die Ortsbürgermeisterin 4 Übernahme der Geschäftsordnung für den Stadtrat und seine Ausschüsse

4 4 25. Juli 2014 Amtsbote, Zerbst/Anhalt 5 Wahl des Stellvertreters der Ortsbürgermeisterin 6 Einwohnerfragestunde 7 Anfragen, Anregungen Nichtöffentlicher Teil 8 Grundstücksangelegenheiten 9 Information zum Bauantrag 10 Schließung der Sitzung Birgit Jacobsen Ortsbürgermeisterin Hauptsatzung der Stadt Zerbst/Anhalt Hier: Genehmigung der Neufassung der Hauptsatzung AZ: 15/ /Ro vom Kommunalaufsichtliche Genehmigung: Auf der Grundlage des 10 Abs. 2 Satz 2 KVG LSA genehmige ich auf Antrag vom , bei mir am eingegangen, die durch den Stadtrat der Stadt Zerbst/Anhalt am beschlossene Hauptsatzung der Stadt Zerbst/ Anhalt. II. Begründung: Gemäß 10 Abs. 2 Satz 2 KVG bedarf die Hauptsatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Für die Stadt Zerbst/Anhalt ist der Landkreis Anhalt-Bitterfeld zuständige Kommunalaufsichtsbehörde. Nach Prüfung der Hauptsatzung und des Hauptsatzungsbeschlusses bestehen keine formell- und materiell-rechtlichen Bedenken, so dass die Genehmigung zu erteilen ist. III. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei dem Landkreis Anhalt-Bitterfeld, Am Flugplatz 1 in Käthen (Anhalt) eingelegt werden. IV. Hinweise 1. Der 4 Abs. 3 passt nicht in das Gesamtgefüge des 4 und wäre bei der nächstenänderung der Hauptsatzung entweder zu streichen oder inhaltlich anzupassen. So ist nach 4 Abs. 2 der Stadtrat für alle Angelegenheiten zuständig, soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder Aufgaben auf einen beschließenden Ausschuss übertragen sind. Dies entspricht der Regelung aus 45 Abs. 1 Satz 1 KVG LSA. Auf Grund der Tatsache, dass sich der Stadtrat nach 4 Abs. 4 aus dem Aufgabenkatalog des 45 Abs. 2 KVG LSA nicht alle Angelegenheiten zur Entscheidung vorbehält, sondern Zuständigkeiten sowohl auf beschließende Ausschüsse ( 5) als auch auf den Bürgermeister ( 8) delegiert, ist 4 Abs. 3 irreführend und kommt nicht zur Anwendung. 2. Im 5 Abs. 13 Satz 3 werden Angelegenheiten der Beteiligungsverwaltung dem Haupt- und Finanzausschuss (HFA) zur Vorberatung und je nach Sachlage auch zur Entscheidung unterstellt. Diese Vorschrift ist inhaltlich zu unbestimmt, denn es ist nicht erkennbar, wann konkret der HFA eine Entscheidungskompetenz besitzt. Ich bitte mir bis zum mitzuteilen, wie diese Regelung in der Praxis gehandhabt wird und welche Angelegenheiten der Beteiligungsverwaltung in der Vergangenheit im HFA entschieden wurden. 3. Die Hauptsatzung ist auszufertigen und unter Hinweis auf meine erteilte Genehmigung und unter Angabe des Datums und des Aktenzeichens der Genehmigung ortsüblich bekannt zu machen. Nach erfolgter Bekanntmachung bitte ich, in Erfüllung des 8 Abs. 2 KVG LSA, mir eine ausgefertigte mit Bekanntmachungsvermerk versehene Satzung zu übersenden. Im Aufrag Blum Amtsleiter Im Original unterzeichnet und gesiegelt. Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Zerbst/Anhalt Aufgrund des 10 i. V. m. 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom (GVBl. LSA Nr. 12/2014 S. 288) hat der Stadtrat der Stadt Zerbst/Anhalt in seiner Sitzung am 02. Juli 2014 folgende Hauptsatzung beschlossen: I. ABSCHNITT Benennung und Hoheitszeichen 1 Name, Bezeichnung (1) Die Stadt Zerbst führt den Namen Zerbst/Anhalt. Sie führt die Bezeichnung Stadt. (2) Die Benennungen der Ortsteile der Stadt Zerbst/Anhalt lauten: Bias, Bornum, Garitz, Kleinleitzkau, Trüben, Buhlendorf, Deetz, Dobritz, Gehrden, Gödnitz, Flötz, Grimme, Güterglück, Trebnitz, Jütrichau, Pakendorf, Wertlau, Hohenlepte, Badetz, Kämeritz, Tochheim, Leps, Eichholz, Kermen, Lindau, Kerchau, Lietzo, Quast, Luso, Bone, Mühlsdorf, Moritz, Schora, Töppel, Nedlitz, Hagendorf, Nutha, Niederlepte, Nutha-Siedlung, Polenzko, Bärenthoren, Mühro, Pulspforde, Bonitz, Reuden/Anhalt, Reuden- Süd, Steutz, Steckby, Straguth, Badewitz, Gollbogen, Walternienburg, Ronney, Zernitz, Kuhberge, Strinum. 2 Wappen, Flagge, Dienstsiegel Die Stadt Zerbst/Anhalt führt: 1. das Stadtwappen, es zeigt eine in Silber gezinnte rote Stadtmauer mit offenem, blaubedachtem Tor und aufgezogenem Fallgatter, hinter der Stadtmauer fünf ungleich große gezinnte rote Türme mit blauen Spitzdächern, darauf goldene Knäufe und Kreuze; die Stadtmauer ist belegt mit zwei Schilden: der vordere Schild ist gespalten, vorn in Silber am Spalt ein roter Adler, hinten neunmal von Schwarz und Gold geteilt, belegt mit einer grünen Raute; der hintere Schild zeigt in Silber eine schrägaufsteigende, gezinnte rote Mauer, auf deren Zinnen ein schwarzer Bär, mit goldener Krone und Halsband, aufsteigt. Die Stadtfarben zeigen rot und silber (weiß); 2. eine rot/weiße Streifenflagge mit aufgelegtem Stadtwappen; 3. das Stadtsiegel, es beinhaltet das - Stadtwappen und die - Umschrift Stadt Zerbst/Anhalt. 4. Die Ortsteile der Stadt Zerbst/Anhalt führen kein eigenes Wappen und keine Flagge als Hoheitszeichen. Sie können jedoch für Brauchtumszwecke der Ortschaft als Ausdruck der Verbundenheit der Bürger genutzt werden. II. ABSCHNITT Organe 3 Stadtrat (1) Der Stadtrat wählt für die Dauer der Wahlperiode aus der Mitte der ehrenamtlichen Mitglieder (Stadträte) in der konstituierenden Sitzung einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter für den Verhinderungsfall. Die Stellvertreter führen nach der Reihenfolge der Vertretungsbefugnis die Bezeichnung Erster bzw. Zweiter stellvertretender Vorsitzender des Stadtrates. (2) Der Vorsitzende und die Stellvertreter können mit der Mehrheit der Mitglieder des Stadtrates abgewählt werden. Eine Neuwahl hat unverzüglich stattzufinden. 4 Zuständigkeiten des Stadtrates (1) Der Stadtrat ist die Vertretung der Einwohner und das Hauptorgan der Stadt.

5 Zerbst/Anhalt, Amtsbote 25. Juli (2) Der Stadtrat entscheidet über die Angelegenheiten der Stadt, soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder den beschließenden Ausschüssen Aufgaben übertragen sind. (3) Der Stadtrat entscheidet ausschließlich über die im 45 Abs. 2 KVG aufgeführten Aufgaben. (4) Der Stadtrat entscheidet über 1. die Ernennung, Einstellung und Entlassung, ausgenommen die Entlassung innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit, der Beamten der Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt (ab Besoldungsgruppe A 13) sowie über die Einstellung und Entlassung, ausgenommen die Entlassung innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit, der Arbeitnehmer in vergleichbaren Entgeltgruppen (Entgeltgruppe 12 bis 15 Ü) jeweils im Einvernehmen mit dem Bürgermeister. Das Gleiche gilt nicht nur für die vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit. 2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben bzw. über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, wenn der Vermögenswert Euro übersteigt, 3. Rechtsgeschäfte i.s.v. 45 Abs. 2 Nr. 7 KVG LSA, (Verfügung über Gemeindevermögen, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken) wenn der Vermögenswert Euro übersteigt, 4. Rechtsgeschäfte i.s.v. 45 Abs. 2 Nr. 13 KVG LSA (Verträge der Stadt mit Mitgliedern des Stadtrates, Ausschüssen und Ortschaftsräten), es sei denn, es handelt sich um Rechtsgeschäfte aufgrund einer förmlichen Ausschreibung oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung, wenn der Vermögenswert Euro übersteigt, 5. Rechtsgeschäfte i.s.v. 45 Abs. 2 Nr. 16 KVG LSA (Verzicht auf Ansprüche der Stadt), wenn der Vermögenswert Euro übersteigt. Bei gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen bestimmt sich der Wert nach dem Umfang des Nachgebens. 5 Ausschüsse des Stadtrates (1) Der Stadtrat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben die folgenden ständigen Ausschüsse: 1. Beschließende Ausschüsse: - Haupt- und Finanzausschuss - Bau- und Stadtentwicklungsausschuss - Sozial-, Schul-, Kultur- und Sportausschuss 2. Beratender Ausschuss: - Rechnungsprüfungsausschuss Die Zusammensetzung der Ausschüsse erfolgt gem. 47 Abs. 1 KVG LSA. (2) Der Haupt- und Finanzausschuss besteht aus 12 Mitgliedern, darunter 11 Mitgliedern des Stadtrates und dem Bürgermeister als Vorsitzenden des Ausschusses. Für den Verhinderungsfall beauftragt der Bürgermeister seinen allgemeinen Vertreter mit seiner Vertretung. Ist auch der Beauftragte verhindert, bestimmt der Ausschuss aus dem Kreise seiner stimmberechtigten Mitglieder die Person, die den Bürgermeister im Vorsitz vertritt. (3) Die übrigen Ausschüsse bestehen aus 11 Mitgliedern des Stadtrates, wobei die Ausschussvorsitze nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren verteilt werden. Bei gleichem Zahlenbruchteil entscheidet das Los, welches der Vorsitzende des Stadtrates zu ziehen hat. Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitze sie beanspruchen und bestimmen den Vorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden Stadträte. Die Fraktion, die den Vorsitzenden stellt, benennt auch den Vertreter für den Verhinderungsfall aus der Mitte der dem jeweiligen Ausschuss angehörenden Stadträte. Der Bürgermeister kann jederzeit an den Ausschusssitzungen teilnehmen. Auf Verlangen ist ihm das Wort zu erteilen. (4) Gem. 47 Abs. 2 KVG LSA sind die Fraktionen, auf die bei der Sitzverteilung in einem Ausschuss kein Sitz entfallen ist, berechtigt, ein Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss zu entsenden. (5) Jedes Mitglied einer Fraktion kann dabei ein Ausschussmitglied seiner Fraktion vertreten. (6) Zur Erfüllung von Schwerpunkt- und Sonderaufgaben können durch Beschluss des Stadtrates zeitweilige Ausschüsse gebildet werden. (7) Um eine sachkundige und effektive Arbeit im Stadtrat zu gewährleisten, haben die Ausschüsse des Stadtrates die Aufgabe, die Entscheidungen des Stadtrates vorzubereiten. Unabhängig von der Regelung in Satz 1 kann der Stadtrat bestimmte Angelegenheiten bzw. Aufgaben einschließlich deren Vorbereitung und Beschlussfassung den Ausschüssen zur eigenständigen Erledigung übertragen. Die Ausschusstätigkeit umfasst insbesondere die Erarbeitung von Entscheidungsalternativen sowie die Klärung ihrer Umsetzbarkeit. (8) Der Stadtrat kann jederzeit Angelegenheiten, die er auf einen Ausschuss zur Beratung oder Beschlussfassung übertragen hat, wieder an sich ziehen. Beschlüsse eines beschließenden Ausschusses kann der Stadtrat jederzeit aufheben oder ändern, solange sie noch nicht vollzogen sind, also wenn sie noch keine Rechtswirkung nach außen entfaltet haben. (9) Bei Überschneidungen oder Meinungsverschiedenheiten über Zuständigkeiten der Ausschüsse legt der Haupt- und Finanzausschuss die Zuständigkeit fest. (10) Angelegenheiten, die der Entscheidung des Stadtrates vorbehalten sind, werden durch die beschließenden Ausschüsse vorberaten. Für Angelegenheiten des Rechnungsprüfungsausschusses gilt dies entsprechend. (11) Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit eines Ausschusses fallen, die aber für die Stadt von besonderer Bedeutung sind, müssen dem Stadtrat zur Entscheidung überwiesen werden, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Ausschusses beantragt. (12) Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich. Der Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgt gemäß 52 Abs. 2 KVG LSA. (13) Folgende Angelegenheiten werden im Haupt- und Finanzausschuss vorberaten: - Haushaltssatzung und Stellenplan - Satzungen (außer Bebauungspläne) - Rechtsverordnungen - Aufnahme von Krediten - Vereinbarungen auf dem Gebiet des Abgabenrechts - Aufnahme partnerschaftlicher Beziehungen zu anderen Gemeinden - Entscheidung, Bestellung und Abberufung von weiteren Vertretern der Stadt in Eigengesellschaften und anderen Unternehmen, an denen die Stadt beteiligt ist - Benennung oder Umbenennung von Straßen und Plätzen in der Stadt Zerbst/Anhalt - Veränderung von Stadtgrenzen - Mitgliedschaft in Zweckverbänden - Verleihung und Aberkennung der Ehrenbürgerschaft - Führung von Rechtsstreitigkeiten von erheblicher Bedeutung, für die der Stadtrat zuständig ist - Entscheidung des Stadtrates zur Aufstellung, Änderung und Fortschreibung einer Prioritätenliste der städtischen und privaten Vorhaben innerhalb der städtischen baulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen - Verzicht von Ansprüchen und Abschluss von Vergleichen, soweit der Bürgermeister nicht zuständig ist. Über nachstehende Angelegenheiten entscheidet der Hauptund Finanzausschuss abschließend: - Angelegenheiten der Feuerwehr - Angelegenheiten zur öffentlichen Sicherheit und Ordnung und des Gewerberechts, soweit diese nicht dem Stadtrat bzw. dem Bürgermeister vorbehalten sind. - Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen - Bewilligung von Zuwendungen und Beihilfen an Verbände, Vereine und Organisationen, soweit keine andere Zuständigkeit gegeben ist - Stundung von Forderungen, soweit sie nicht dem Bürgermeister übertragen sind, dies gilt auch für eine ratenweise Begleichung von Zahlungsverbindlichkeiten

6 6 25. Juli 2014 Amtsbote, Zerbst/Anhalt - Niederschlagung von Forderungen und den Erlass von Ansprüchen, soweit nicht der Bürgermeister zuständig ist - Veräußerung von beweglichem Vermögen von mehr als Euro, aber nicht mehr als Euro im Einzelfall - Vertragliche Angelegenheiten betreffs Stadthalle unter Beachtung der im 5 festgelegten Entscheidungsbefugnis des Sozial-, Schul-, Kultur- und Sportausschusses, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit des Stadtrates nach 45 KVG LSA gegeben ist - Ernennung, Einstellung und Entlassung der Beamten der Laufbahngruppe 2.,1. Einstiegsamt (ab Besoldungsgruppe A 9 bis A 12), ausgenommen die Entlassung innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit sowie über die Einstellung und Entlassung der Arbeitnehmer in den vergleichbaren Entgeltgruppen (Entgeltgruppe 9 bis 11) im Einvernehmen mit dem Bürgermeister. Das Gleiche gilt nicht nur für die vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit. - Vergabe von Lieferungen und Leistungen der Stadt Zerbst/ Anhalt nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) und der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) ab der Auftragssumme von Euro (Netto) sowie der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) und der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ab einer Auftragssumme von Euro (Netto) - Anträge auf Zustimmung über- und außerplanmäßiger Ausgaben bzw. über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen von Euro bis Euro - Förderung des Fremdenverkehrs in der Stadt - Marktangelegenheiten Angelegenheiten der Beteiligungsverwaltung werden im Hauptund Finanzausschuss vorberaten und je nach Sachlage auch dort entschieden, sofern die Entscheidung nicht in die Zuständigkeit des Stadtrates fällt. (14) Folgende Angelegenheiten werden im Bau- und Stadtentwicklungsausschuss vorberaten: - Aufstellung und Änderung des Flächennutzungsplanes - Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bebauungsplänen - Erlass von Veränderungssperren - Entscheidungen des Stadtrates zum Erwerb und zur Veräußerung von Gemeindevermögen sowie Bestellung von Erbbaurechten an Gemeindevermögen und zur Vermietung von gewerblich genutzten städtischen Liegenschaften - Entscheidung des Stadtrates zur Aufstellung, Änderung und Fortschreibung einer Prioritätenliste der städtischen und privaten Vorhaben innerhalb der städtebaulichen Sanierungsund Entwicklungsmaßnahmen - Fragen der überörtlichen Planung - Stadtentwicklungsplanung Über nachstehende Angelegenheiten entscheidet der Bau- und Stadtentwicklungsausschuss abschließend: - Festsetzung von Sanierungszielen - Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre ( 14 Abs. 2 BauGB) - Befreiung von Festsetzungen der Satzungen auf der Grundlage des BauGB - Aufstellung von Parkautomaten - Wirtschaftsentwicklungsplanung und Ansiedlung von Unternehmen - Natur- und Umweltschutzangelegenheiten - Wiederkaufsrecht und Vorkaufsrecht an Grundstücken, die durch die Stadt veräußert wurden - Straßenbeleuchtung, technische Verwaltung von Straßen und Angelegenheiten des städtischen Bau- und Wirtschaftshofes - Friedhofs- und Bestattungsangelegenheiten - Park- und Gartenanlagen, Kinderspielplätze - Errichtung, Rekonstruktion und Umbau von stadteigenen Bauwerken und Ausführung von städtischen Bauvorhaben. (15) Folgende Angelegenheiten werden im Sozial-, Schul-, Kultur- und Sportausschuss vorberaten: - kulturelle und sportliche Angelegenheiten - Angelegenheiten der Kinder- und Jugendeinrichtungen - Unterlagen zum Um- und Neubau sowie zur Nutzungsänderung und Ausstattung von Kindereinrichtungen, Schulen, Kultur-, Freizeit- und Sportstätten - Angelegenheiten der Schulträgerschaft und der Schulentwicklungsplanung Über nachstehende Angelegenheiten entscheidet der Sozial-, Schul-, Kultur- und Sportausschuss abschließend: - soziale Angelegenheiten, die nicht durch Gesetz bereits geregelt sind - Verwendung der im Haushaltsplan vorgesehenen Mittel für Kultur-, Jugend- und Sportförderung bis zu Euro im Einzelfall - Auswahl und Anschaffung von Kunstwerken bis Euro - Grundsatzangelegenheiten der Kultur-, Freizeit- und Sportpflege - Allgemeine Grundsätze der Belegung und Bewirtschaftung der städtischen Kultur-, Freizeit- und Sporteinrichtungen (16) Folgende Angelegenheiten werden im Rechnungsprüfungsausschuss vorberaten: - Prüfung der Jahresrechnung und Entscheidungsvorschlag für eine Beschlussfassung über die Entlastung des Bürgermeisters für die Haushaltsführung in der Sitzung des Stadtrates - Beratung über Prüfungsergebnisse der überörtlichen Prüfung - Beratung der Ergebnisse des Rechnungsprüfungsamtes auf der Grundlage der Pflichtaufgaben und der übertragenen Aufgaben hinsichtlich der Prüfung der Organisation, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung 6 Geschäftsordnung Das Verfahren im Stadtrat und in den Ausschüssen wird durch eine vom Stadtrat zu beschließende Geschäftsordnung geregelt. 7 Aufwandsentschädigung, Verdienstausfall Aufwandsentschädigung und Verdienstausfall für die Mitglieder des Stadtrates, der Ausschüsse, der Fraktionen sowie der Ortsbürgermeister und die Mitglieder der Ortschaftsräte werden gemäß 35 KVG LSA durch eine gesonderte Satzung geregelt. 8 Bürgermeister (1) Der Bürgermeister entscheidet neben den ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nach 66 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 4 KVG LSA über: 1. die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Beamten der Laufbahngruppe 1 (Besoldungsgruppe A 4 bis A 9 Endamt) sowie über die Einstellung und Entlassung der Arbeitnehmer bis Entgeltgruppe 8. Das Gleiche gilt nicht nur für die vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit. 2. Stundung von Forderungen im Einzelfall bis zu 2 Jahren mit einem Höchstbetrag von Euro; dies gilt auch für eine ratenweise Begleichung von Zahlungsverbindlichkeiten in vorgenannter Höhe und Zeitraum. 3. Niederschlagung und Erlass von Forderungen, sofern diese den Betrag bis zu Euro im Einzelfall nicht übersteigen. 4. Verzicht von Ansprüchen und Abschluss von Vergleichen mit einem Wert von nicht mehr als Euro. 5. die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang Klage der Stadt erhoben wird, bis zu einem Streitwert von Euro. 6. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben bzw. über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bis zu Euro im Einzelfall. 7. Verfügung über Gemeindevermögen, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Schenkungen und Darlehen der Stadt, der Abschluss von Verträgen der Stadt mit Mitgliedern des Stadtrates, soweit Werte und Vermögenswerte von Euro im Einzelfall nicht überschritten werden.

7 Zerbst/Anhalt, Amtsbote 25. Juli Entscheidung über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen nach der VOB, VOL und der HOAI, soweit nicht die Zuständigkeit des Haupt- und Finanzausschusses gegeben ist. 9. Entscheidungen über Eintragungen in das Ehrenbuch der Stadt Zerbst/Anhalt in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Stadtrates. 10. die Ernennung und Entlassung der Ehrenbeamten der Freiwilligen Feuerwehr Zerbst/Anhalt. (2) Der Bürgermeister ist berechtigt, gemäß 65 Abs. 4 KVG LSA Dringlichkeitsentscheidungen zu treffen. Dem Stadtrat bzw. den Ausschüssen sind die Gründe der Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. (3) Der Stadtrat kann jede Angelegenheit, die er dem Bürgermeister nach Absatz 1 übertragen hat, im Einzelfall an sich ziehen, solange der Bürgermeister noch nicht entschieden hat. (4) Können Anfragen der Stadträte nach 43 Abs. 3 Satz 2 KVG LSA nicht sofort mündlich beantwortet werden, so antwortet der Bürgermeister schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat. 9 Allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters Für den Verhinderungsfall wählt der Stadtrat einen Bediensteten zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters. Der Bürgermeister ist befugt, aus dem Kreis der Amtsleiter einen Vertreter zu benennen, wenn der zur allgemeinen Vertretung gewählte Bedienstete verhindert ist. 10 Kommunale Gleichstellungsbeauftragte (1) Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist für die Stadt Zerbst/Anhalt eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. (2) Aus den hauptberuflich in der Verwaltung Bediensteten bestimmt der Stadtrat auf Vorschlag des Bürgermeisters eine Gleichstellungsbeauftragte. (3) Die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten ist unabhängig. Sie kann an den Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse teilnehmen. Der Gleichstellungsbeauftragten ist in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches auf Wunsch das Wort zu erteilen. (4) Die Aufgaben und Befugnisse der Gleichstellungsbeauftragten ergeben sich aus dem Frauenförderungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Der Gleichstellungsbeauftragten können durch den Stadtrat oder den Bürgermeister weitere gleichstellungsspezifische Aufgaben übertragen werden. 11 Beiräte (1) Zur Wahrung der Interessen bestimmter Bevölkerungsgruppen und Belange werden folgende Beiräte bzw. Vertretungen gebildet, die ehrenamtlich tätig sind: - Stadtseniorenbeirat - Stadtelternvertretung nach dem Kinderförderungsgesetz (KiföG). (2) Näheres zu den unter Absatz 1 aufgeführten Beiräten wird in deren Geschäftsordnung geregelt. III. ABSCHNITT Unterrichtung und Beteiligung der Einwohner 12 Einwohnerversammlung (1) Über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Stadt können die Einwohner auch durch Einwohnerversammlungen unterrichtet werden. Der Bürgermeister beruft die Einwohnerversammlung ein. Er setzt die Gesprächsgegenstände sowie Ort und Zeit der Veranstaltung fest. Die Einladung ist bekanntzumachen und soll in der Regel 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung erfolgen. Die Einladungsfrist kann bei besonderer Dringlichkeit auf 3 Tage verkürzt werden. (2) Der Stadtrat ist über den Ablauf der Einwohnerversammlung und die wesentlichen Ergebnisse in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten. 13 Einwohnerfragestunde (1) Der Stadtrat sowie seine beschließenden Ausschüsse führen im Rahmen ordentlicher öffentlicher Sitzungen eine Einwohnerfragestunde durch. (2) Der Vorsitzende des Stadtrates bzw. Vorsitzende des Ausschusses legt in der Einladung zur Sitzung den Beginn der Fragestunde fest. (3) Der Vorsitzende stellt den Beginn und das Ende der Fragestunde fest. Findet sich zu Beginn der Fragestunde kein Einwohner ein, kann sie geschlossen werden. Die Fragestunde soll auf höchstens 30 Minuten begrenzt sein. (4) Jeder Einwohner ist nach Angabe seines Namens und seiner Anschrift berechtigt, Fragen zu stellen. Zugelassen werden nur Fragen von allgemeinem Interesse, die in die Zuständigkeit der Stadt fallen. (5) Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel mündlich durch den Bürgermeister, einer von ihm beauftragten Person oder dem Vorsitzenden des Stadtrates bzw. des beschließenden Ausschusses. Eine Aussprache findet nicht statt. Ist die Beantwortung der Frage in der Sitzung nicht möglich, erhält der Einwohner eine schriftliche Antwort, die innerhalb von vier Wochen zu erteilen ist. Die Beantwortung der Fragen ist den Mitgliedern des Stadtrates mit dem Bericht des Bürgermeisters schriftlich zu übergeben. 14 Bürgerbefragung Eine Bürgerbefragung erfolgt nur in wichtigen Stadtratsangelegenheiten. Sie kann nur auf der Grundlage eines Beschlusses des Stadtrates durchgeführt werden, in dem die mit ja oder nein zu beantwortende Frage formuliert ist und insbesondere festgelegt wird, ob die Befragung als Onlineabstimmung oder im schriftlichen Verfahren erfolgt, in welchem Zeitraum die Befragung durchgeführt wird und in welcher Form das Abstimmungsergebnis bekanntzugeben ist. In dem Beschluss sind auch die voraussichtlichen Kosten der Befragung darzustellen. IV. ABSCHNITT Ehrenbürger 15 Ehrenbürger Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechtes der Stadt bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Stadtrates. V. ABSCHNITT Ortschaftsverfassung 16 Ortschaften (1) In folgenden Ortsteilen ist die Ortschaftsverfassung eingeführt: Name der Ortschaft: - Bias Bias - Buhlendorf Buhlendorf - Deetz Deetz - Dobritz Dobritz - Gehrden Gehrden - Grimme Grimme - Bornum, Garitz, Kleinleitzkau, Trüben Bornum - Gödnitz, Flötz Gödnitz - Güterglück, Trebnitz Güterglück - Jütrichau, Pakendorf, Wertlau Jütrichau - Hohenlepte, Badetz, Kämeritz, Tochheim Hohenlepte

8 8 25. Juli 2014 Amtsbote, Zerbst/Anhalt - Leps, Eichholz, Kermen Leps - Lindau, Kerchau, Lietzo, Quast Lindau - Luso, Bone, Mühlsdorf Luso - Moritz, Schora, Töppel Moritz - Nedlitz, Hagendorf Nedlitz - Nutha, Niederlepte, Nutha-Siedlung Nutha - Polenzko, Bärenthoren, Mühro Polenzko - Pulspforde, Bonitz Pulspforde - Reuden/Anhalt, Reuden-Süd Reuden/Anhalt - Steutz, Steckby Steutz - Straguth, Badewitz, Gollbogen Straguth - Walternienburg, Ronney Walterneinburg - Zernitz, Kuhberge, Strinum Zernitz (2) Die Zahl der Mitglieder des Ortschaftsrates beträgt in: - Lindau, Bornum, Nedlitz, Steutz, Güterglück, Walternienburg, Deetz und Jütrichau 9 Mitglieder. - Gehrden, Moritz, Zernitz, Buhlendorf, Grimme, Nutha, Reuden/Anhalt, Straguth, Hohenlepte, Leps, Polenzko, Dobritz, Gödnitz, Bias, Luso und Pulspforde 5 Mitglieder. 17 Ortschaftsrat (1) Der Ortschaftsrat hat ein Vorschlagsrecht zu allen Angelegenheiten, die die Ortschaften betreffen. (2) Der Ortschaftsrat ist vor Beschlussfassung im Stadtrat, insbesondere zu folgenden wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zu hören: 1. die Veranschlagung der Haushaltsmittel für die die Ortschaften betreffenden Angelegenheiten, 2. die Bestimmung und wesentliche Änderung der Zuständigkeiten des Ortschaftsrates, 3. die Aufstellung, wesentliche Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen sowie die Durchführung von Bodenordnungsmaßnahmen und Maßnahmen nach dem Baugesetzbuch, soweit sie sich auf die Ortschaft erstrecken, 4. die Planung, Errichtung, wesentliche Änderung und Aufhebung öffentlicher Einrichtungen und der Um- und Ausbau sowie die Benennung von Ortsstraßen, Wegen und Plätzen, 5. der Erlass, die wesentliche Änderung und Aufhebung von Ortsrecht, 6. die Veräußerung, Vermietung und Verpachtung von in der Ortschaft gelegenen Grundstücken der Ortschaft, 7. die Planung und Durchführung von Investitionen in der Ortschaft. (3) Dem Ortschaftsrat werden die nachfolgend genannten Angelegenheiten, außer Grundschulaufgaben, Kindertageseinrichtungen, Friedhöfe und Feuerwehr zur Erledigung im Rahmen der ihnen zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel unter Berücksichtigung der Belange der gesamten Stadt Zerbst/Anhalt übertragen: 1. die Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von öffentlichen Einrichtungen einschließlich Ortsstraßen, die Festlegung und Reihenfolge zum Um- und Ausbau sowie Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen, soweit deren Bedeutung nicht über den Bereich der Ortschaft hinausgeht, einschließlich der Beleuchtungseinrichtungen, 2. die Pflege des Ortsbildes sowie die Teilnahme an Dorfverschönerungswettbewerben, 3. die Förderung und Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege, des örtlichen Brauchtums und der kulturellen Tradition sowie die Förderung der örtlichen Vereinigungen und Entwicklung des kulturellen Lebens, 4. die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Bauausführung bei der Errichtung oder Erweiterung öffentlicher Einrichtungen, 5. die Pflege vorhandener Partnerschaften. (4) Der Ortschaftsrat entscheidet abschließend über - Verträge bis Euro, die die Nutzung von Grundstücken der Ortschaft und beweglichem Vermögen, welches in die Stadt Zerbst/Anhalt eingebracht wurde, betreffen. - die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis Euro, welches in die Stadt eingebracht wurde. VI. ABSCHNITT Öffentliche Bekanntmachung 18 Öffentliche Bekanntmachung (1) Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen, erfolgen die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt der Stadt Zerbst/Anhalt Amtsboten. Die bekannt gemachten Satzungen können jederzeit in der Stadtverwaltung, Schloßfreiheit 12, in, während der Öffnungszeiten eingesehen und kostenpflichtig kopiert werden. Sie werden außerdem im Internet unter zugänglich gemacht. (2) Pläne, Karten, Zeichnungen sowie Begründungen oder Erläuterungen, die als Bestandteile der Satzungen bekannt zu machen sind, werden für einen Monat in der Stadtverwaltung, Schloßfreiheit 12 und/oder im Verwaltungsgebäude, Puschkinpromenade 2 in, während der Dienstzeiten ausgelegt (Ersatzbekanntmachung). Der Inhalt der nach Satz 1 bekanntzumachenden Unterlagen ist im textlichen Teil der Satzung hinreichend zu umschreiben und Ort und Dauer der Auslegung im Amtsblatt bekannt zu geben. Am Folgetag des Tages, an dem der Auslegungszeitraum endet, gelten diese Unterlagen als bekanntgemacht. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen entsprechend, soweit andere Rechtsvorschriften keine abweichenden Bestimmungen enthalten. (3) Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse sowie der Ortschaftsräte erfolgt im Amtsboten sowie durch Aushang im Rathaus, Schloßfreiheit 12 und im Verwaltungsgebäude, Puschkinpromenade 2. VII. ABSCHNITT Schlussvorschriften, In-Kraft-Treten 19 Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. 20 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom mit ihren Änderungen vom , , , , , , und außer Kraft. Zerbst/Anhalt, den 16. Juli 2014 Andreas Dittmann Bürgermeister Im Original unterzeichnet und gesiegelt. Bekanntmachung der Stadtwahlleiterin Gemäß 47 Abs. 5 Kommunalwahlgesetz des Landes Sachsen- Anhalt wird Folgendes bekannt gemacht: Frau Raina Lenze, gewählte Stadträtin für die Partei DIE LINKE im Stadtrat der Stadt Zerbst/Anhalt, ist aus dem Wahlehrenamt ausgeschieden. Das Mandat geht gemäß 42 Abs. 4 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt über auf den nächst festgestellten Bewerber Herrn Alfred Schildt. Zerbst/Anhalt, Johannes Stadtwahlleiterin

9 Zerbst/Anhalt, Amtsbote 25. Juli Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A a) Öffentlicher Auftragsgeber: Stadt Zerbst/Anhalt Puschkinpromenade 2 Tel.: Fax: b) Vergabeverfahren: Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A c) Ggf. Auftragsvergabe auf elektronischem Wege: nein d) Art des Auftrages: Ausführung von Bauleistungen e) Ort der Ausführung: Stadt Zerbst/Anhalt OT Gödnitz f) Art und Umfang: Sanierung Weg OT Gödnitz 880 m 2 Abbruch Großpflaster einschließlich Unterbau bis 0,25 m 400 m Einfassung Naturstein in Beton setzen mit Rückenstütze 880 m 2 Gründungsplanum herstellen 880 m 2 Schottertragschicht 0/32 liefern und herstellen, 0,25 m stark 60 m 2 Betonfläche herstellen 820 m 2 vorhandenes Natursteinpflaster in Beton verlegen und vollflächig verfugen 5 Stck. Lieferung und pflanzen von Feldahorn g) Erbringen von Planungsleistungen: nein h) Aufteilung in Lose: nein i) Ausführungsfrist: bis j) Nebenangebote: nicht zugelassen k) Anforderung der Vergabeunterlagen: - bis..., Anforderung in Papierform schriftlich per Fax unter Angabe der Vergabenummer AZE 24/2014/66 und Ihrer vollständigen Firmenadresse beim Ausschreibungsdienst für Sachsen-Anhalt, SDV Vergabe GmbH, Niederlassung Halle (Saale), Daniel-Vorländer-Straße 6, Halle, Tel /-558, Fax , vergabeunterlagen-halle@sdv.de oder im Internet unter www. vergabe24.de (für registrierte Onlineabonnenten). Anforderung digitaler Vergabeunterlagen unter im ausschreibungs-abc (für registrierte Onlineabonnenten). l) Kosten für die Übersendung der Vergabeunterlagen: - schriftlich per Fax oder unter Angabe der Vergabe- Nr. AZE 24/2014/66 bei SDV Vergabe GmbH, Niederlassung Halle (Saale), näheres siehe Veröffentlichung unter Papierform:...* (inkl. Datenträger, inkl. 19 % MwSt. =... * ); Beachte: für Bewerber aus dem Ausland jeweils zzgl. Auslandsporto Zahlungsweise Banküberweisung Empfänger: SDV Vergabe GmbH, Niederlassung Halle Kontonummer: BLZ, Geldinstitut: , Ostsächsische Sparkasse IBAN: DE BIC: OSDDDE81XXX USt.-Identnummer: DE Verwendungszweck: AZE 24/2014/66 Sanierung Weg OT Gödnitz Die Auslieferung der Vergabeunterlagen erfolgt erst nach Eingang eines Zahlungsbeleges. Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet. Als Verwendungszweck ist unbedingt die Vergabenummer/Maßnahme anzugeben. Fehlt der Verwendungszweck auf der Banküberweisung, so ist die Zahlung nicht zuordenbar und Sie erhalten keine Unterlagen. - Download unter im ausschreibungsabc (nur für registrierte Onlineabonnenten):...* (inkl. 19 % MwSt. =... * ); Zahlungsweise: Lastschrifteinzugsverfahren m) Anschrift, an die die Angebote zu richten sind: Stadtverwaltung Zerbst/Anhalt Puschkinpromenade 2 n) Angebotseröffnung: , 10:00 Uhr Ort: Puschkinpromenade 2 Zimmer 13 Personen, die bei der Eröffnung anwesend sein dürfen: Bieter und deren bevollmächtigte Vertreter Sprache: deutsch o) geforderte Sicherheiten: Vertragserfüllungsbürgschaft 5% der Auftragssumme einschl. evtl. Nachträge; Sicherheit für Mängelansprüche 3 % der Abrechnungssumme p) Rechtsform der Bietergemeinschaft: gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter q) wesentliche Zahlungs- und Finanzierungsbedingungen: gem. 16 VOB/B r) Nachweise der Eignung: Der Bieter hat mit seinem Angebot zum Nachweis seiner Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit eine direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) nachzuweisen. Der Nachweis der Eignung kann auch durch Eigenerklärungen gem. Formblatt 124 (Eigenerklärungen zur Eignung) erbracht werden. Hinweis: Soweit zuständige Stellen Eigenerklärungen bestätigen, sind von Bietern, deren Angebote in die engere Wahl kommen, die entsprechenden Bescheinigungen vorzulegen. Das Formblatt 124 (Eigenerklärungen zur Eignung) liegt den Vergabeunterlagen bei. Darüber hinaus hat der Bieter zum Nachweis seiner Fachkunde folgende Angaben gemäß 6 Abs. 3 Nr. 3 VOB/A zu machen: keine s) Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist: t) Nachprüfung behaupteter Verstöße Nachprüfungsstelle ( 21 VOB/A): Landkreis Anhalt-Bitterfeld Kommunalaufsichtsamt als Vergabenachprüfstelle Am Flugplatz Köthen (Anhalt) u) Auskünfte erteilt: Stadtverwaltung Zerbst/Anhalt Bauverwaltung, Tiefbau Schloßfreiheit 12 Tel.: Fax Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A a) Öffentlicher Auftragsgeber: Stadt Zerbst/Anhalt Puschkinpromenade 2 Tel.: Fax: b) Vergabeverfahren: Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A c) Ggf. Auftragsvergabe auf elektronischem Wege: nein

10 Juli 2014 Amtsbote, Zerbst/Anhalt d) Art des Auftrages: Ausführung von Bauleistungen e) Ort der Ausführung: Stadt Zerbst/Anhalt OT Flötz f) Art und Umfang: Sanierung Weg OT Flötz 870 m 2 Abbruch Großpflaster einschließlich Unterbau bis 0,25 m 70 m 2 Abbruch Betonfläche (14 cm stark) einschließlich Unterbau bis 0,25 m 600 m Einfassung Naturstein in Beton setzen mit Rückenstütze 870 m 2 Gründungsplanum herstellen 870 m 2 Schottertragschicht 0/32 liefern und herstellen, 0,25 m stark 70 m 2 Betonfläche herstellen (14 cm stark) 700 m 2 Betonvollfläche (14 cm stark/breite 2 m und 3 m) 50 m 2 Vorhandenes Natursteinpflaster in Beton verlegen und vollflächig verfugen 13 m Rohrdurchlass DN 300 herstellen bis 1,2 m tief, einschließlich sämtlicher Erdarbeiten 25 m Grabenböschung profilieren und die Böschungsunterkante mit Faschinen sichern g) Erbringen von Planungsleistungen: nein h) Aufteilung in Lose: nein i) Ausführungsfrist: bis j) Nebenangebote: nicht zugelassen k) Anforderung der Vergabeunterlagen: - bis, Anforderungen in Papierform, schriftlich per Fax unter Angabe der Vergabenummer AZE 25/2014/66 und Ihrer vollständigen Firmenadresse beim Ausschreibungsdienst für Sachsen-Anhalt, SDV Vergabe GmbH, Niederlassung Halle (Saale), Daniel-Vorländer-Straße 6, Halle, Tel /-558, Fax , vergabeunterlagen-halle@sdv.de oder im Internet unter (für registrierte Onlineabonnenten). Anforderung digitaler Vergabeunterlagen unter im ausschreibungs-abc (für registrierte Onlineabonnenten). l) Kosten für die Übersendung der Vergabeunterlagen: - schriftlich per Fax oder unter Angabe der Vergabe- Nr. AZE 25/2014/66 bei SDV Vergabe GmbH, Niederlassung Halle (Saale), näheres siehe Veröffentlichung unter Papierform:...* (inkl. Datenträger, inkl. 19 % MwSt. =... * ); Beachte: für Bewerber aus dem Ausland jeweils zzgl. Auslandsport Zahlungsweise: Banküberweisung Empfänger: SDV Vergabe GmbH, Niederlassung Halle Kontonummer: BLZ, Geldinstitut: , Ostsächsische Sparkasse IBAN: DE BIC: OSDDDE81XXX USt.-Identnummer: DE Verwendungszweck: AZE 25/2014/66 Sanierung Weg OT Flötz Die Auslieferung der Vergabeunterlagen erfolgt erst nach Eingang eines Zahlungsbeleges. Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet. Als Verwendungszweck ist unbedingt die Vergabenummer/Maßnahme anzugeben. Fehlt der Verwendungszweck auf der Banküberweisung, so ist die Zahlung nicht zuordenbar und Sie erhalten keine Unterlagen. - Download unter im ausschreibungsabc (nur für registrierte Onlineabonnenten):...* (inkl. 19 % MwSt. =... * ); Zahlungsweise: Lastschrifteinzugsverfahren m) Anschrift, an die die Angebote zu richten sind: Stadtverwaltung Zerbst/Anhalt Puschkinpromenade 2 n) Angebotseröffnung: , 10:15 Uhr Ort: Puschkinpromenade 2 Zimmer 13 Personen, die bei der Eröffnung anwesend sein dürfen: Bieter und deren bevollmächtigte Vertreter Sprache: deutsch o) geforderte Sicherheiten: Vertragserfüllungsbürgschaft 5 % der Auftragssumme einschl. evtl. Nachträge; Sicherheit für Mängelansprüche 3 % der Abrechnungssumme p) Rechtsform der Bietergemeinschaft: gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter q) wesentliche Zahlungs- und Finanzierungsbedingungen: gem. 16 VOB/B r) Nachweise der Eignung: Der Bieter hat mit seinem Angebot zum Nachweis seiner Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit eine direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) nachzuweisen. Der Nachweis der Eignung kann auch durch Eigenerklärungen gern. Formblatt 124 (Eigenerklärungen zur Eignung) erbracht werden. Hinweis: Soweit zuständige Stellen Eigenerklärungen bestätigen, sind von Bietern, deren Angebote in die engere Wahl kommen, die entsprechenden Bescheinigungen vorzulegen. Das Formblatt 124 (Eigenerklärungen zur Eignung) liegt den Vergabeunterlagen bei. Darüber hinaus hat der Bieter zum Nachweis seiner Fachkunde folgende Angaben gemäß 6 Abs. 3 Nr. 3 VOB/A zu machen: keine s) Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist: t) Nachprüfung behaupteter Verstöße Nachprüfungsstelle ( 21 VOB/A): Landkreis Anhalt-Bitterfeld Kommunalaufsichtsamt als Vergabenachprüfstelle Am Flugplatz Köthen (Anhalt) u) Auskünfte erteilt: Stadtverwaltung Zerbst/Anhalt Bauverwaltung, Tiefbau Schloßfreiheit 12 Tel.: Fax Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A a) Öffentlicher Auftragsgeber: Stadt Zerbst/Anhalt Puschkinpromenade 2 Tel.: Fax: b) Vergabeverfahren: Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A c) Ggf. Auftragsvergabe auf elektronischem Wege: nein d) Art des Auftrages: Ausführung von Bauleistungen e) Ort der Ausführung: Stadt Zerbst/Anhalt OT Steckby

11 Zerbst/Anhalt, Amtsbote 25. Juli f) Art und Umfang: Sanierung Wege OT Steckby Los 1: Sanierung Weg OT Steckby 645 m 2 Abbruch Großpflaster einschließlich Unterbau bis 0,25 m 430 m Einfassung Naturstein in Beton setzen mit Rückenstütze 645 m 2 Gründungsplanum herstellen 645 m 2 Schottertragschicht 0/32 liefern und herstellen, 0,25 m stark 645 m 2 Vorhandenes Natursteinpflaster in Beton verlegen und vollflächig verfugen Los 2: Sanierung Weg OT Steckby 875 m 2 Erdweg profilieren 875 m 2 Gründungsplanum herstellen 875 m 2 Ausgleichschicht 0/32 liefern und herstellen, 0,12 m stark 875 m 2 DOB Deckschicht herstellen 0/11 d = 5,0 cm g) Erbringen von Planungsleistungen: nein h) Aufteilung in Lose: ja i) Ausführungsfrist: bis j) Nebenangebote: nicht zugelassen k) Anforderung der Vergabeunterlagen: - bis, Anforderungen in Papierform schriftlich per Fax unter Angabe der Vergabenummer AZE 26/2014/66 und Ihrer vollständigen Firmenadresse beim Ausschreibungsdienst für Sachsen-Anhalt, SDV Vergabe GmbH, Niederlassung Halle (Saale), Daniel-Vorländer-Straße 6, Halle, Tel /-558, Fax , vergabeunterlagen-halle@sdv.de oder im Internet unter (für registrierte Onlineabonnenten). Anforderung digitaler Vergabeunterlagen unter im ausschreibungs-abc (für registrierte Onlineabonnenten). l) Kosten für die Übersendung der Vergabeunterlagen: - schriftlich per Fax oder unter Angabe der Vergabe-Nr. AZE 26/2014/66 bei SDV Vergabe GmbH, Niederlassung Halle (Saale), näheres siehe Veröffentlichung unter Papierform: Los 1:...* (inkl. Datenträger, inkl. 19 % MwSt. =... * ); Beachte: für Bewerber aus dem Ausland jeweils zzgl. Auslandsporto Zahlungsweise Banküberweisung Empfänger: SDV Vergabe GmbH, Niederlassung Halle Kontonummer: BLZ, Geldinstitut: , Ostsächsische Sparkasse IBAN: DE BIC: OSDDDE81XXX USt.-Identnummer: DE Verwendungszweck: AZE 26/2014/66-1 Sanierung Weg OT Steckby Los 2:...* (inkl. Datenträger, inkl. 19 % MwSt. =... * ); Beachte: für Bewerber aus dem Ausland jeweils zzgl. Auslandsporto Zahlungsweise Banküberweisung Empfänger: SDV Vergabe GmbH, Niederlassung Halle Kontonummer: BLZ, Geldinstitut: , Ostsächsische Sparkasse IBAN: DE BIC: OSDDDE81XXX USt.-Identnummer: DE Verwendungszweck: AZE 26/2014/66-2 Sanierung Weg OT Steckby Die Auslieferung der Vergabeunterlagen erfolgt erst nach Eingang eines Zahlungsbeleges. Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet. Als Verwendungszweck ist unbedingt die Vergabenummer/Maßnahme anzugeben. Fehlt der Verwendungszweck auf der Banküberweisung, so ist die Zahlung nicht zuordenbar und Sie erhalten keine Unterlagen. - Download unter im ausschreibungsabc (nur für registrierte Onlineabonnenten):...* (inkl. 19 % MwSt. =... * ); Zahlungsweise: Lastschrifteinzugsverfahren m) Anschrift, an die die Angebote zu richten sind: Stadtverwaltung Zerbst/Anhalt Puschkinpromenade 2 n) Angebotseröffnung: , Los 1: 10:30 Uhr Los 2: 10:45 Uhr Ort: Puschkinpromenade 2 Zimmer 13 Personen, die bei der Eröffnung anwesend sein dürfen: Bieter und deren bevollmächtigte Vertreter Sprache: deutsch o) geforderte Sicherheiten: Vertragserfüllungsbürgschaft 5 % der Auftragssumme einschl. evtl. Nachträge; Sicherheit für Mängelansprüche 3 % der Abrechnungssumme p) Rechtsform der Bietergemeinschaft: gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter q) wesentliche Zahlungs- und Finanzierungsbedingungen: gem. 16 VOB/B r) Nachweise der Eignung: Der Bieter hat mit seinem Angebot zum Nachweis seiner Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit eine direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) nachzuweisen. Der Nachweis der Eignung kann auch durch Eigenerklärungen gem. Formblatt 124 (Eigenerklärungen zur Eignung) erbracht werden. Hinweis: Soweit zuständige Stellen Eigenerklärungen bestätigen, sind von Bietern, deren Angebote in die engere Wahl kommen, die entsprechenden Bescheinigungen vorzulegen. Das Formblatt 124 (Eigenerklärungen zur Eignung) liegt den Vergabeunterlagen bei. Darüber hinaus hat der Bieter zum Nachweis seiner Fachkunde folgende Angaben gemäß 6 Abs. 3 Nr. 3 VOB/A zu machen: keine s) Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist: t) Nachprüfung behaupteter Verstöße Nachprüfungsstelle ( 21 VOB/A): Landkreis Anhalt-Bitterfeld Kommunalaufsichtsamt als Vergabenachprüfstelle Am Flugplatz Köthen (Anhalt) u) Auskünfte erteilt: Stadtverwaltung Zerbst/Anhalt Bauverwaltung, Tiefbau Schloßfreiheit 12 Tel.: Fax Öffentliche Ausschreibung nach VOL/A a) Öffentlicher Auftragsgeber: Stadt Zerbst/Anhalt Puschkinpromenade 2

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