Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bitterfeld Wolfen
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- Andrea Schwarz
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1 Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bitterfeld Wolfen Aufgrund der 6 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBl. LSA S. 383) in Verbindung mit dem Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz Sachsen-Anhalt (BrSchG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. Juni 2001 (GVBl. LSA S. 190) jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Bitterfeld-Wolfen in seiner Sitzung am folgende beschlossen: Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bitterfeld-Wolfen (Feuerwehrsatzung) 1 Organisation, Bezeichnung, Aufgaben (1) Nach 1 (3) der Verordnung über die Mindeststärke und ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehr (MindAusrVO-FF) vom 13. Juli 2009 ist die notwendige Ausrüstung (Fahrzeuge und Geräte) sowie die Anzahl der zu besetzenden Funktionen in der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bitterfeld-Wolfen durch eine Risikoanalyse zu ermitteln. Die Risikoanalyse ist regelmäßig zu überprüfen und anlassbezogen fortzuschreiben. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt vorerst die Einstufung und Ausstattungsart nach der alten MindAusrVO-FF. (2) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bitterfeld-Wolfen ist eine rechtlich unselbstständige, gemeindliche Einrichtung. Sie führt die Bezeichnung Freiwillige Feuerwehr Bitterfeld-Wolfen Die Freiwillige Feuerwehr besteht aus den Ortsfeuerwehren: - Ortsfeuerwehr Bitterfeld, - Ortsfeuerwehr Bobbau, - Ortsfeuerwehr Greppin, - Ortsfeuerwehr Holzweißig, - Ortsfeuerwehr Reuden, - Ortsfeuerwehr Rödgen, - Ortsfeuerwehr Thalheim, - Ortsfeuerwehr Wolfen mit zusätzlicher hauptberuflicher Wachbereitschaft, o Löschzug Wolfen Altstadt, o Löschzug Wolfen Nord, - Ortsfeuerwehr Zschepkau. (3) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen die Abwehr von Brandgefahren (vorbeugender Brandschutz), die Brandbekämpfung (abwehrender Brandschutz) und die Hilfeleistungen bei Unglücksfällen sowie bei Notständen im Sinne der 1 und 2 BrSchG und die Aufklärung über brandschutzgerechtes Verhalten. (4) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bitterfeld-Wolfen untersteht dem Oberbürgermeister. Er bedient sich zur Leitung der Freiwilligen Feuerwehr des Stadtwehrleiters. (5) Der Stadtwehrleiter bedient sich zur Leitung der Ortsfeuerwehren der Ortswehrleiter. 1
2 2 Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr (1) Die Freiwillige Feuerwehr gliedert sich in folgende Abteilungen: 1. Einsatzabteilung, 2. Alters- und Ehrenabteilung, 3. Jugendfeuerwehr, 4. Kinderfeuerwehr. (2) Die Abteilungen bestehen aus den jeweiligen Abteilungen der Ortsfeuerwehren. 3 Wehrleitung (1) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bitterfeld Wolfen wird von einem Stadtwehrleiter, die Freiwillige Feuerwehr der Ortsteile durch die jeweiligen Ortswehrleiter geleitet. (2) Der Stadtwehrleiter sowie der stellvertretende Stadtwehrleiter werden nach Ablauf ihrer jetzigen Amtszeit von der Stadt Bitterfeld-Wolfen auf Vorschlag der aktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr für die Dauer von sechs Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. Der Vorschlag erfolgt auf Grund einer Wahl in einer Mitgliederversammlung durch die aktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bitterfeld-Wolfen. Für das Wahlverfahren gilt 54 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt entsprechend. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los, das das älteste anwesende Mitglied zu ziehen hat. (3) Die Ortswehrleiter sowie die stellvertretenden Ortswehrleiter werden nach Ablauf ihrer jetzigen Amtszeit von der Stadt Bitterfeld-Wolfen auf Vorschlag der aktiven Mitglieder der jeweiligen Ortsfeuerwehr für die Dauer von sechs Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. Der Vorschlag erfolgt auf Grund einer Wahl in einer Mitgliederversammlung durch die aktiven Mitglieder der jeweiligen Ortsfeuerwehren. 3 Absatz 2 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. (4) Der Stadtwehrleiter ist für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung gemäß 1 Abs. 3 dieser Satzung verantwortlich, insbesondere für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bitterfeld-Wolfen und die Aus- und Fortbildung ihrer Mitglieder. Er berät den Träger der Freiwilligen Feuerwehr in Fragen der ordnungsgemäßen Ausrüstung sowie der Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben wird er durch seinen stellvertretenden Stadtwehrleiter und die Ortswehrleitungen unterstützt. (5) Dem Stadtwehrleiter obliegt regelmäßig die Leitung von Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr. Die Einsatzleitung kann einem ausreichend qualifizierten Mitglied der Einsatzleitung übertragen werden. (6) Im Falle der Verhinderung werden der Stadtwehrleiter und die jeweiligen Ortswehrleiter durch deren Stellvertreter vertreten. (7) Der Träger der Freiwilligen Feuerwehr hat dem Stadtwehrleiter / Ortswehrleiter mit Berufung in seine Funktion die sich aus der Geschäftsverteilung und der Geschäftsordnung der Stadt Bitterfeld Wolfen ergebenden erforderlichen Befugnisse zuzusprechen und bekannt zu machen. (8) Die Führung, Anleitung und Kontrolle der Ortswehrleiter erfolgt durch den Stadtwehrleiter. 2
3 4 Stadtjugendfeuerwehrwart Der Stadtjugendfeuerwehrwart wird auf Vorschlag der Jugendfeuerwehrwarte der einzelnen Ortsfeuerwehren für die Dauer von sechs Jahren durch die Stadt Bitterfeld-Wolfen berufen. 5 Aufnahme in die Freiwilligen Feuerwehr (1) In die Einsatzabteilung sollen als Einsatzkräfte nur Personen aufgenommen werden, die den Anforderungen der arbeitsmedizinischen und Unfallverhütungsvorschriften gewachsen sind, das 18. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr nicht überschritten haben. (2) Die Anträge zur Aufnahme in die Freiwilligen Feuerwehr sind schriftlich an den für den Stadtbereich zuständigen Ortswehrleiter oder den Stadtwehrleiter zu richten. Es besteht kein Rechtsanspruch zur Aufnahme. Die Gründe für eine Ablehnung des Aufnahmegesuches werden dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. (3) Die Bewerber sollen Einwohner der Stadt Bitterfeld Wolfen sein. Eine mögliche Mitgliedschaft im Rahmen eines zweiten Wohnsitzes (Nebenwohnung am Ort) und möglicher Mitgliedschaft in der Heimatfeuerwehr ist gegeben, gleiches gilt für den Arbeitsplatz am Ort und den Wohnort auswärts. (4) Die Bewerber haben vor Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr dem Träger der Feuerwehr gegenüber zu erklären, dass sie mit der Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr verbundenen Aufgaben und Verpflichtungen freiwillig übernehmen und diese nach besten Kräften erfüllen werden. (5) In die Kinderfeuerwehr können mit schriftlichem Einverständnis der/des Sorgeberechtigten Einwohner der Stadt Bitterfeld Wolfen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 10. Lebensjahr aufgenommen werden. Nach Erreichen der jeweiligen Altersgrenzen muss sich das betreffende Mitglied für einen Wechsel der Abteilung oder Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr entscheiden. Die Bestätigung der Aufnahme in die Kinderfeuerwehr obliegt dem Träger der Freiwilligen Feuerwehr. Er kann dieses Recht dem Stadtwehrleiter oder dem Ortswehrleiter übertragen. (6) In die Jugendfeuerwehr können mit schriftlichem Einverständnis der/des Sorgeberechtigten Einwohner der Stadt Bitterfeld Wolfen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr aufgenommen werden. Nach Erreichen der jeweiligen Altersgrenzen muss sich das betreffende Mitglied für einen Wechsel der Abteilung oder Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr entscheiden. Die Bestätigung der Aufnahme in die Jugendfeuerwehr obliegt dem Träger der Freiwilligen Feuerwehr. Er kann dieses Recht dem Stadtwehrleiter oder dem Ortswehrleiter übertragen. 6 Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr (1) Zur Gewährleistung der Einsatzbereitschaft und des Dienstbetriebes sind der Stadtwehrleiter und Ortswehrleiter befugt, Dienstanweisungen zu erlassen. Diese sind vom Träger der Freiwilligen Feuerwehr zu bestätigen. (2) Der Einsatzdienst ist gemäß 9 (1) BrSchG LSA ab dem 18. Lebensjahr und entsprechender Eignung auf der Grundlage der arbeitsmedizinischen und Unfallverhütungsvorschriften erlaubt. (3) Als Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr gilt: - Lösung von Einsatz- und Ausbildungsaufgaben, - Mitwirkung an Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes, 3
4 - Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen auf Stadt-, Kreis- und Landesebene, - Teilnahme an Veranstaltungen, die im Dienstplan oder als Zusatz ausgewiesen sind oder im Interesse der Freiwilligen Feuerwehr erfolgen, - Einbeziehung in die Beschaffung der erforderlichen Ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehr durch die Stadtverwaltung, - angeordnete Aufgaben und Sondermaßnahmen. (4) Als Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr gilt nicht die Beteiligung eines Mitgliedes der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bitterfeld Wolfen am Vereinsleben oder anderer Interessengemeinschaften, die keine Brandschutzaufgaben zu erfüllen haben. 7 Ausbildung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr (1) Die Aus- und Fortbildung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt entsprechend der AusbVO-FF vom 29. Februar 2000 (GVBl. LSA 2000 S. 140), geändert durch die Verordnung vom 01. März 2005 (GVBl. LSA S. 100) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf der Grundlage der Feuerwehrdienstvorschriften. (2) Für die Ausbildung auf Stadtebene sowie die weitergehende Aus- und Fortbildung auf Kreis- und Landesebene hat die Wehrleitung den begründeten Bedarf zu ermitteln und diesen dem Träger der Freiwilligen Feuerwehr zur weiteren Veranlassung zuzuleiten. Der Besuch überörtlicher Veranstaltungen der Aus- und Fortbildung von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr bedarf ausschließlich der Zustimmung des Trägers der Freiwilligen Feuerwehr. (3) Die erarbeiteten Ausbildungspläne der Einsatzabteilung und der Jugendfeuerwehr sind mit dem Stadtwehrleiter zu beraten und durch ihn zu bestätigen. (4) Die Zusammenarbeit innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bitterfeld Wolfen ist auf der Grundlage dieser Satzung zu sichern. Die Lösung von gemeinsamen Einsatzaufgaben ist durch entsprechende Ausbildungs- und Übungsmaßnahmen vorzubereiten und zu gewährleisten. 8 Verpflichtung von Bürgern zum Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bitterfeld Wolfen Kann in der Stadt Bitterfeld-Wolfen keine leistungsfähige Freiwillige Feuerwehr eingerichtet werden, so ist eine Pflichtfeuerwehr i. S. des 11 des BrSchG LSA aufzustellen. Einzelheiten über die Aufstellung einer Pflichtfeuerwehr werden durch eine gesonderte Satzung geregelt. 9 Alters- und Ehrenabteilung (1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstuniform übernommen, wer wegen Vollendung des 65. Lebensjahres, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet. Die Alters- und Ehrenabteilung gestaltet ihr Leben als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach einer besonderen Ordnung. (2) Mitgliedern der Alters- und Ehrenabteilung wird das Recht zum Tragen der Dienstuniform mit dem zuletzt verliehenen Dienstgradabzeichen auch nach dem Ausscheiden aus dem Einsatzdienst zuerkannt. Funktionsabzeichen sind abzulegen. 4
5 (3) Als Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr untersteht die Alters- und Ehrenabteilung der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Stadtwehrleiter, der sich dazu eines Mitgliedes der Alters- und Ehrenabteilung bedient. (4) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Oberbürgermeister, oder durch Ausschluss entsprechend 14 dieser Satzung. (5) Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilung können auf eigenen Antrag freiwillig und ehrenamtlich Aufgaben der Feuerwehr mit Ausnahme des Einsatzdienstes übernehmen, soweit sie hierfür die entsprechende Kenntnis besitzen und körperlich geeignet sind. Dazu zählen insbesondere Aufgaben der Aus- und Fortbildung, der Gerätewartung und der Brandschutzerziehung. Im Rahmen dieser Tätigkeiten unterliegen die Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilung der fachlichen Aufsicht durch die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr. (6) Der Sprecher der Alters- und Ehrenabteilung wird von den Mitgliedern dieser Abteilung der jeweiligen Ortsfeuerwehr vorgeschlagen und für die Dauer von sechs Jahren gewählt. (7) Nach erfolgtem Wahlgang obliegt es dem Träger der Feuerwehr, die Funktionsträger der jeweiligen Ortsfeuerwehr in ihre Funktionen zu berufen. (8) Die Abwahl von Funktionsträgern regelt sich wie folgt: - 2/3 der aktiven Feuerwehrkräfte der jeweiligen Struktureinheit, beantragen die Abwahl eines gewählten Funktionsträgers. Vor der Abwahl ist dem aktiven Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. - Die Abberufung erfolgt durch den Träger der Freiwilligen Feuerwehr. 10 Begründung von Ehrenbeamtenverhältnissen (1) Der Träger der Freiwilligen Feuerwehr entscheidet in Vollzug seiner personalhoheitlichen Befugnisse über die Begründung von Ehrenbeamtenverhältnissen unter Beachtung der 6 und 7 Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz LBG LSA) vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA 2009, 648) i.v.m. 15 Abs. 4 BrSchG. (2) Ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen leitet sich aus dem Ehrenbeamtenverhältnis nicht ab. (3) Das Ehrenbeamtenverhältnis erlischt durch Abberufung beim Ausscheiden aus der Funktion bzw. aus der Freiwilligen Feuerwehr. 11 Ansprüche der Mitglieder der Jugendfeuerwehr (1) Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind in den Fällen der 5, 6, 7, 12 bis 16 dieser Satzung den anderen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr gleichgestellt. 12 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern aller Abteilungen der jeweiligen Ortsfeuerwehr. 5
6 (2) Die Mitgliederversammlung behandelt die in der Satzung bezeichneten Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehr, insbesondere - die Entgegennahme des Jahresberichtes (Tätigkeitsbericht), - die Mitwirkung bei Vorschlagsrechten, Diesbezüglich stimmberechtigt sind die aktiven Einsatzkräfte. Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr und der Alters- und Ehrenabteilung können beratend tätig werden, haben aber kein Stimmrecht. (3) Die Mitgliederversammlung der jeweiligen Ortsfeuerwehr wird vom jeweiligen Ortswehrleiter bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn der Oberbürgermeister oder ein Drittel der Mitglieder der jeweiligen Ortsfeuerwehr dies verlangt. (4) Die Mitgliederversammlung wird vom jeweiligen Ortswehrleiter oder dessen Stellvertreter geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Bei Beschlussunfähigkeit kann erneut mit gleicher Tagesordnung eingeladen werden. (5) Die Ausübung des Vorschlagsrechts nach 15 Abs. 4 BrSchG erfolgt durch Wahl. Insoweit findet die Vorschrift des 54 Abs. 3 GO LSA entsprechend Anwendung. 13 Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr (1) Das Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bitterfeld Wolfen ist jederzeit berechtigt, seinen Austritt mittels schriftlicher Austrittserklärung dem Träger der Freiwilligen Feuerwehr zu erklären. (2) Tritt ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr aus gesundheitlichen Gründen, Umzug o.ä. aus der Freiwilligen Feuerwehr aus, ist diesem durch den Träger der Freiwilligen Feuerwehr sein bisheriger Werdegang in der Freiwilligen Feuerwehr zu bescheinigen. Die Versetzung in die Ehrenabteilung durch den Träger der Freiwilligen Feuerwehr bleibt davon unberührt. Das ehemalige Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr hat die übergebenen Bekleidungs- und Ausrüstungs-gegenstände sowie die Alarmierungstechnik an den jeweiligen Ortswehrleiter bzw. Stadtwehrleiter zu über-geben. (3) Auszeichnungen, Ehrengaben und sonstige Zuwendungen verbleiben bei dem ehemaligen Mitglied. 14 Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr (1) Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr können bei vornehmlich wiederholten und/oder groben Verstößen gegen die freiwillig übernommenen Aufgaben und die Dienstpflichten aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen werden. (2) Eine grobe Verletzung von Dienstpflichten liegt insbesondere vor bei: - Eigentumsdelikten auch im Zusammenhang mit der Erledigung von Einsatzaufgaben, - Straßenverkehrsdelikten als Führer von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehr, - Störung des Lebens der Gemeinschaft, - unehrenhaftem Verhalten im Dienst, - groben Vergehen gegen andere Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr im Dienst oder außer Dienst, - fortgesetzter Nachlässigkeit beim Befolgen oder Nichtbefolgen dienstlicher Festlegungen oder Weisungen, 6
7 - wiederholter Dienstunfähigkeit wegen Drogenkonsum, Trunkenheit oder wiederholtem Alkoholgenuss während des Dienstes, - dienstwidriger Benutzung oder mutwilliger Beschädigung der Technik der Freiwilligen Feuerwehr sowie der Dienstbekleidung oder von sonstigen Ausrüstungsgegenständen, - wiederholter anmaßender Überschreitung von Befugnissen durch Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr und wenn ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr durch sein Verhalten im Privatleben dem Ansehen der Freiwilligen Feuerwehr groben Schaden zufügt oder, - wiederholtem und häufigen unentschuldigtem Fehlen am Ausbildungs- und Einsatzdienst. (3) Werden durch Handlungen von auszuschließenden Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bitterfeld Wolfen Schäden oder Nachteile zufügt, erfolgt ein Rückgriff nach allgemeinen Vorschriften. Das gilt auch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, wenn ein Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr nicht vorgesehen ist. Die Entscheidung über einen möglichen Rückgriff obliegt dem Träger der Freiwilligen Feuerwehr. 15 Verfahrensweise zum Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr (1) Den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr beantragen die Mitglieder der jeweiligen Ortswehr. Dazu ist die Zustimmung von 2/3 der aktiven Mitglieder der jeweiligen Ortswehr erforderlich. Demjenigen, über dessen Ausschluss befunden werden soll, ist Gelegenheit zur Rechfertigung zu geben. (2) Der Träger kann den Ausschluss aus triftigem Grund auch ohne Antrag der Ortsfeuerwehr beschließen. (3) Der Leitung der Freiwilligen Feuerwehr obliegt die Vorbereitung einer Entscheidungsvorlage an den Träger der Freiwilligen Feuerwehr auf dem Beschlusswege. Bezogen auf Abberufung aus Funktionen bzw. im Falle der Zustimmung zum vorgeschlagenen Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr sind Vorschläge zur Neubesetzung der Funktion einzureichen. (4) Der Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr ist dem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr unter Angaben von Gründen schriftlich bekanntzugeben. Dem bisherigen Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr übergebene Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sind einzuziehen. In Abhängigkeit von den Gründen des Ausschlusses, insbesondere unter Beachtung des Ausmaßes der Störung des Lebens in der örtlichen Gemeinschaft, können Auszeichnungen, Ehrengaben und sonstige Zuwendungen eingezogen werden. 16 Sprachliche Gleichstellung (1) Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. (1) Diese Satzung tritt am 01. Juli 2012 in Kraft. 17 Inkrafttreten (2) Gleichzeitig treten folgende Satzungen über den Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr außer Kraft. 1. Satzung über den Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bitterfeld 7
8 vom: Beschluss Nr.: 51 / Satzung über den Dienst in der Feuerwehr der Gemeinde Bobbau vom: Beschluss Nr.: / Satzung für Leistungen und Kostensätze der Freiwilligen Feuerwehr Greppin vom: Beschluss Nr.: 43-6 / Satzung über die Einrichtung und den Dienst der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Holzweißig vom: Beschluss Nr.: RS Satzung über den Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Thalheim vom: Beschluss Nr.: 179 / Satzung über den Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Wolfen vom: Beschluss Nr.: 91 / 99 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom Beschluss Nr.: Satzung über den Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bitterfeld-Wolfen vom: Beschluss Nr.: 55 / 2007 Bitterfeld-Wolfen, den gez. Wust Oberbürgermeisterin (Dienstsiegel) Anmerkung Diese Lesefassung enthält: Beschluss- Nr. Titel der Satzung und der Änderung Stadtratssitzung vom Veröffentlichung Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bitterfeld-Wolfen Bitterfeld-Wolfener Amtsblatt vom
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