Kurzinformation zur (Langzeit-)Lieferantenerklärung (Stand: 01/2017)

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1 Kurzinformation zur (Langzeit-)Lieferantenerklärung (Stand: 01/2017) Bei der Lieferantenerklärung oder Langzeit-Lieferantenerklärung "für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft" geht es um den Präferenzursprung von Waren. Der Lieferant erklärt damit gegenüber seinem Kunden, dass für die betreffenden Waren bei deren Herstellung bestimmte (Präferenzursprungs-) Regeln eingehalten worden sind. Eine Lieferantenerklärung kann dazu beitragen, dass Warenempfänger in Nicht-EU-Ländern bei der Einfuhr weniger oder keinen Zoll bezahlen müssen. Näheres in den folgenden Ausführungen. Wenn Waren in ein Land importiert werden, prüft das örtlich zuständige Zollamt des Importlandes, ob und in welcher Höhe Einfuhrzoll und Steuern (Einfuhrumsatzsteuer, gegebenenfalls auch Verbrauchssteuer) zu zahlen sind. Zahlungspflichtig ist der Importeur (Einführer). Die Einfuhrzollsätze (in Prozent vom Warenwert + Frachtkosten) sind je nach Warenart unterschiedlich hoch. Eine Möglichkeit, den Einfuhrzoll zu verringern oder zu vermeiden, ist, präferenzbegünstigte Waren Waren mit Präferenzursprung einzuführen. Präferenz heißt Bevorzugung / Begünstigung. Präferenzursprung bedeutet, dass Waren, die in einem Land (oder Ländergruppe) hergestellt worden sind, bei der Einfuhr in ein anderes Land (oder Ländergruppe) zollbegünstigt sind. Der Einfuhrzoll für präferenzbegünstigte Waren ist also niedriger als der Einfuhrzoll für nicht präferenzbegünstigte Waren. Es gibt einseitige und gegenseitige Präferenzregelungen. Einseitige Präferenzregelungen werden auf Wareneinfuhren aus Entwicklungsländern angewandt. Für die korrekte Ausstellung von Lieferantenerklärungen kommt es auf die gegenseitigen Präferenzregelungen an, die in Präferenzabkommen festgelegt worden sind. Präferenzabkommen bedeutet, dass die beteiligten Länder einen Vertrag geschlossen haben, dass Waren, die in dem einen Land hergestellt worden sind, mit einem entsprechenden Nachweis bei der Einfuhr in das andere Land zollbegünstigt (oft zollfrei) eingeführt werden können und umgekehrt. Die Liste der Länder, mit denen die Europäische Union (bis Dezember 2009 galt die Bezeichnung "Europäische Gemeinschaft") Präferenzabkommen geschlossen hat, ist in Punkt (5) bzw. (3) der (Langzeit-)Lieferantenerklärung enthalten. Alle Präferenzabkommen enthalten Regelungen (Präferenzregeln), unter welchen Bedingungen eine Ware noch als hergestellt in einem Land beurteilt werden kann (Präferenzursprung), obwohl in ihr Vormaterialien auch aus anderen Ländern enthalten sind. Die von den Zollanmeldungen bekannte systematische Einteilung der unterschiedlichen Waren in Warennummern (Zolltarifnummern, Harmonisiertes System, HS-Codes) wird auch bei den Präferenzregeln genutzt. Präferenzregeln (Be- oder Verarbeitungsregeln) beziehen sich jeweils auf eine Warenposition (die ersten vier Stellen der Warennummer). Die Präferenzregeln der verschiedenen Präferenzabkommen sind im Internet über die Zoll-Datenbank "Warenursprung und Präferenzen online" abrufbar > > (linke Spalte) Gegenüberstellung der Verarbeitungslisten

2 Seite 2 von 7 Praxisbeispiel: Für eine in Deutschland (= in der EU) hergestellte Werkzeugmaschine verlangt der Kunde dieser Maschine vom Hersteller die Ausstellung einer Lieferanterklärung. In der Länderliste der Lieferantenerklärung soll unter anderem auch die Schweiz enthalten sein. Der Hersteller kann die Lieferanterklärung an den Kunden ausstellen, wenn er zuvor geprüft hat, ob die für diese Warenposition geltende Präferenzregel eingehalten worden ist. Welche Schritte sind einzuhalten? 1. Herausfinden, welche Warennummer die Maschine hat. Angenommen, auf die Werkzeugmaschine trifft die Warennummer zu. Dann kommt es für die Ermittlung der richtigen Präferenzregel auf die ersten vier Zahlen der Warennummer (HS-Position; hier 8457) an. 2. Auf wie oben beschrieben in der linken Spalte auf "Gegenüberstellung der Verarbeitungslisten" klicken, in der Mitte rechts von "HS-Position:" die ersten vier Stellen der Warennummer eintragen (hier 8457), bei Präferenzregelungen entweder auf "alle Regelungen" klicken (weiße Schrift auf blauem Balken) oder in der Liste auf "CH (Schweiz (CH))" klicken und dann auf "suchen". 3. Die Be- oder Verarbeitungsregel für die Warenposition 8457 im Präferenzabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz lautet: "Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab- Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet". 4. Im Klartext heißt das: Bezogen auf den Ab-Werk-Preis der Werkzeugmaschine (= 100 %) dürfen Teile (Vormaterialien), die nicht in der EU hergestellt worden sind, nur mit einem Anteil von höchstens 40 % des Ab-Werk-Preises eingebaut werden. Teile aus der EU unterliegen dieser Beschränkung nicht. Angenommen, in der Werkzeugmaschine sind ein Motor aus China (Wert: 20 % des Ab-Werk- Preises) und eine Steuerung aus den USA (Wert: 10 % des Ab-Werk-Preises) verbaut. Damit liegt der Wert der Vormaterialien ohne EU-Ursprung bei 30 % und hält die 40 %-Grenze der Präferenzregel noch ein. Eine Lieferantenerklärung für die Werkzeugmaschine mit Nennung der Schweiz (u.a.) kann ausgestellt werden. Die Art und Weise der Prüfung ist für jedes in der Lieferantenerklärung genannte Land in gleicher Weise vorzunehmen. Es empfiehlt sich daher, auf > Gegenüberstellung der Verarbeitungslisten > Präferenzregelungen: alle Regelungen auszuwählen. Mit einer Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprung kann der Empfänger entweder eine eigene Lieferantenerklärung ausstellen, wenn er innerhalb Deutschlands oder in ein anderes EU-Mitgliedsland diese Waren versendet oder einen Präferenznachweis ausstellen für einen direkten Export in ein Land außerhalb der EU, mit dem die EU ein Präferenzabkommen abgeschlossen hat. Präferenznachweis heißt hier Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder Präferenzerklärung auf der Rechnung ("Der Ausführer der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass dieses Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte EG- / EU- Ursprungswaren sind.") Werden fehlerhafte Lieferantenerklärungen ausgestellt, so dass entgegen dem Inhalt der Lieferantenerklärung kein Präferenzursprung für die Waren zutrifft, muss der Aussteller alle unberechtigten Zollvergünstigungen im Empfängerland erstatten und wird in der Regel ein Bußgeld zahlen müssen. Deshalb ist der Präferenzursprung in Bezug auf jede Ware und auf jedes genannte Präferenzland sorgfältig zu prüfen. In dieser Kurzinformation werden nur die wichtigsten Zusammenhänge behandelt. für weitergehende Fragen stehen Ihnen die Industrie- und Handelskammern gern zur Verfügung. Siehe auch die umfassende Darstellung auf der Internetseite des Zolls:

3 Seite 3 von 7 Offizielle Fußnoten und weitere Hinweise der Industrie- und Handelskammern für (Langzeit-)Lieferantenerklärungen mit Präferenzursprungseigenschaft Die folgenden Ausführungen dienen der Erläuterung, sind aber kein Bestandteil der Lieferantenerklärung und müssen daher nicht (können aber) an den Kunden weitergegeben werden. (1) (1) Bezeichnung > siehe (2) (1) (2) Handelsübliche Bezeichnung auf Rechnungen z.b. Modellnummer... mit Hinweis auf das angefügte Geschäftspapier (Rechnung/Lieferschein u.a.) und ggf. Herstellungs-Nr.. Die Waren sind allgemeinverständlich zu beschreiben, damit sie eindeutig zugeordnet werden können. Die zusätzliche Angabe von Warennummer (8-stellig), Position oder Unterposition (HS-Code; 4- bzw. 6-stellig) ist keine Pflicht, für den Kunden aber sehr hilfreich. Werden in der Sendung Waren mit und ohne Präferenzursprungseigenschaft geliefert, sind die einzelnen Warenpositionen eindeutig zu kennzeichnen. Es ist möglich und zulässig, auf eine Anlage (Warenliste) zu verweisen, die Bestandteil der Lieferantenerklärung ist. Gilt nur für die Langzeit-Lieferantenerklärung: Nicht zulässig ist eine Erklärung mit Hinweis auf spätere Geschäftspapiere, die sowohl Ursprungswaren als auch Nichtursprungswaren beinhalten (sog. Ausschlussklausel; z.b. "soweit in der Rechnung oder dem Lieferschein nicht anders angegeben"). (3) Name des Käufers (Firma) (2) (4) Gemeinschaft, Land, Ländergruppe oder Gebiet, in der / dem die Waren ihren Ursprung haben. Die Angaben können nach Bedarf geändert werden. Nichtzutreffendes ist zu streichen. Für Ursprungswaren der Europäischen Union ist "Europäische Union / Europäische Gemeinschaft" einzutragen. Obwohl seit Dezember 2009 die offizielle Bezeichnung "Europäische Union" ist, enthalten früher geschlossene Präferenzabkommen noch den Begriff "Europäische Gemeinschaft". Er ist daher in den Lieferantenerklärungen noch zu verwenden. Sollen Abkürzungen genutzt werden, dann bitte eine von den nachfolgenden Kennungen verwenden, die inzwischen Anerkennung gefunden haben: "EU / EEC" (engl.), "UE / CEE" (franz.), "UE / CE" (franz.). Nicht verwendet werden können die Abkürzungen "EG" (Ländercode für Egypt / Ägypten) und "EC" (Ländercode für Ecuador). Zusätzlich kann die Angabe des EU-Mitgliedsstaates erfolgen, in dem die Ware hergestellt wurde (nichtpräferentieller Ursprung). Beispiel: Europäische Gemeinschaft / Europäische Union (Deutschland). Das Herstellerland wird in Klammern gesetzt. Die Nennung des EU-Herstellungsmitgliedsstaates gibt dem Kunden zusätzliche Hinweise für mögliche Eintragungen in IHK-Ursprungszeugnisse, Zollanmeldungen, Statistikmeldungen oder Warenwirtschaftssysteme. Diese Rechtsanwendung wird in der Praxis nach Artikel 60 ff des Unionszollkodex abgeleitet. Bitte achten Sie darauf, dass die alleinige Nennung eines EU-Mitgliedsstaates (ohne "Europäische Gemeinschaft / Europäische Union") für Zollbehörden nicht ausreichend ist und von den Zollbehörden abgelehnt werden kann. Die Bezeichnung EWR als Ursprungsregion sieht die Dienstvorschrift der deutschen Zollverwaltung als Möglichkeit zwar vor, in den letzten Jahren wurde sie aber sehr selten eingetragen. Zu dieser Ländergruppe, die 1997 entstand, gehören die 28 EU-Staaten sowie die drei EFTA-Länder Island, Liechtenstein und Norwegen (nicht aber die Schweiz). In den Präferenznachweisen zwischen den EU-Staaten und den drei EFTA-Ländern wird die Bezeichnung EWR dagegen recht oft eingetragen. Sollten Sie die Bezeichnung EWR in dieser Erklärung verwenden, empfehlen die IHKs zusätzlich das nationale Herstellungsland in einem Klammerzusatz zu benennen. Handelt es sich um importierte Ursprungswaren eines Landes, die mit einem Präferenznachweis in das Gebiet der Europäischen Union / Europäischen Gemeinschaft eingeführt wurden, (z. B. Mexiko, Südafrika), muss dieses Land angegeben werden. Im Rahmen der Paneuropäischen Kumulationszone sie beinhaltet die 28 EU-Staaten sowie die Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein und die Türkei können auch diese Ursprungsländer genannt werden. Siehe auf Zoll.de:

4 Praeferenzen/Praeferenzen/Ursprungspraeferenzen-und- Ursprungssystematik/Kumulierung/Paneuropaeische-und-Pan-Euro-Med- Kumulierung/paneuropaeische-und-pan-euro-med-kumulierung_node.html Seite 4 von 7 Im Rahmen der Pan-Euro-Med-Kumulationszone sie beinhaltet die Länder der oben genannten Paneuropäischen Kumulationszone und zusätzlich: Ägypten, Algerien, Färöer, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, palästinensische Gebiete und Tunesien können auch diese Ursprungsländer genannt werden. Im Rahmen der SAP-Kumulationszone (Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess-Zone) beinhaltet die EU-Staaten, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Montenegro, Serbien und Türkeikönnen auch diese Ursprungsländer genannt werden. Siehe auf Zoll.de: Praeferenzen/Praeferenzen/Ursprungspraeferenzen-und-Ursprungssystematik/Kumulierung/SAP- Kumulierung/sap-kumulierung_node.html Eine Übersicht (Matrix), welche Präferenzländer der Pan-Euro-Med-Kumulationszone und der SAP- Kumulationszone mit welchen anderen Präferenzländern gleichlautende Abkommen geschlossen haben, veröffentlicht die EU-Kommission bei Veränderungen im EU-Amtsblatt der Reihe C. Der im November 2015 aktuelle Stand wurde veröffentlicht im Amtsblatt C 214 vom : (3) (5) Land, Ländergruppe oder Gebiet, mit denen die Präferenzbedingungen erfüllt sind. Hier werden die Länder, Ländergruppen oder Gebiete eingetragen, mit denen die Europäische Union (Bezeichnung vor Dezember 2009: Europäische Gemeinschaft) Präferenzabkommen geschlossen hat und deren Präferenzursprungsregelungen für die in der Lieferantenerklärung genannten Ware(n) erfüllt sind. Zulässig ist der volle Ländername und / oder die ISO-alpha-2-Kodierung (hier in Klammern). Mit Stand von Januar 2017 bestehen folgende gegenseitige Präferenzabkommen: Ägypten (EG) Albanien (AL) Algerien (DZ) Andenstaaten (Ecuador [EC], Kolumbien [CO], Peru [PE]) Bosnien und Herzegowina (BA) CARIFORUM-Staaten (CAF: karibische Staaten) Ceuta (XC), Melilla (XL) Chile (CL) Côte d Ivoire (CI) Europäischer Wirtschaftsraum (EWR: Norwegen [NO], Island [IS], Liechtenstein [LI]) ESA-Staaten (ESA: bereits in Kraft: Madagaskar [MG], Mauritius [MU], Seychellen [SC], Simbabwe [ZW]) Färöer (FO) Georgien (GE) Israel (IL) Jordanien (JO) Kanada (CA ; ab Anwendbarkeit) Korea (Republik, d.h. Südkorea, KR) Kosovo (XK) Libanon (LB) Marokko (MA) Mazedonien (MK) Mexiko (MX) Moldau (MD) Montenegro (ME) Palästinensische Gebiete (PS: Westjordanland, Gaza-Streifen) Ländergruppe SADC (Botsuana [BW], Lesotho [LS], Namibia [NA], Südafrika [ZA], Swasiland [SZ]) Schweiz (CH) Serbien (XS) Tunesien (TN) Türkei (TR; bei Einbindung in die paneurop. Kumulation) Ukraine (UA) West-Pazifik-Staaten (WPS: Fidschi [FJ], Papua- Neuguinea [PG]) Zentralafrika (CAS: bereits in Kraft: Kamerun [CM]) Zentralamerika (CAM: Costa Rica [CR], El Salvador [SV], Guatemala [GT], Honduras [HN], Nicaragua [NI], Panama [PA]) Ländergruppen APS (Entwicklungsländer: OBC + LDC) MAR (Staaten des afrikanischen, karibischen und pazifischen Raums) ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) CARIFORUM-Staaten (CAF; Karibik): Antigua und Barbuda (AG), Bahamas (BS), Barbados (BB), Belize (BZ), Dominica (DM), Dominikanische Republik (DO), Grenada (GD), Guyana (GY), Jamaika (JM), St. Kitts (St. Christoph) und Nevis (KN), St. Lucia (LC), St. Vincent und die Grenadinen (VC), Suriname (SR), Trinidad und Tobago (TT). ESA-Staaten (östliches und südliches Afrika): Madagaskar (MG), Mauritius (MU), Seychellen (SC), Simbabwe (ZW) bereits in Kraft sowie noch nicht in Kraft Komoren (KM) und Sambia (ZM) SADC-Staaten (Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika): Botsuana (BW), Lesotho (LS), Namibia (NA), Südafrika (ZA), Swasiland (SZ) bereits in Kraft sowie noch nicht in Kraft Mosambik (MZ) WPS-Staaten (West-Pazifik-Staaten): Fidschi-Inseln (FJ) und Papua Neuguinea (PG) Zentralafrika (CAS): Kamerun (CM) bereits in Kraft

5 Seite 5 von 7 sowie noch nicht in Kraft Äquatorialguinea (GQ), Gabun (GA), Republik Kongo (CG), Tschad (TD), Zentralafrikanische Republik (CF) Zentralamerika (CAM): Costa Rica (CR), El Salvador (SV), Guatemala (GT), Honduras (HN), Nicaragua (NI) und Panama (PA). Gegenseitige Präferenzabkommen mit weiteren Staaten sind geplant, aber noch nicht in Kraft (u.a. Kanada). Bitte überprüfen Sie immer bei Ausstellung einer Lieferantenerklärung, ob die Verarbeitungsregeln der jeweiligen Präferenzabkommen tatsächlich eingehalten werden. Die Präferenzabkommen der EU / EG mit anderen Ländern können voneinander abweichen, geändert oder ergänzt worden sein. Sind die Ursprungsregeln nicht erfüllt, dürfen die betreffenden Staaten nicht aufgeführt und müssen gegebenenfalls gestrichen werden. Bitte beachten Sie die sehr empfehlenswerten, aktuellen Informationen auf > Übersichten > Präferenzregelungen der EU / EG und > Gegenüberstellung der Verarbeitungslisten Auch die IHK berät Sie gern. Daneben existieren mit einigen Ländern einseitige Präferenzabkommen. Bei bestimmten Lieferungen in diese Staaten kann die Ausstellung einer Lieferantenerklärung notwendig werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Wiederausfuhr der Gegenstände in die Europäische Union nach Be- oder Verarbeitung in einem Abkommensstaat (z. B. nach einer passiven Veredelung) vorgesehen ist. Einseitige Präferenzabkommen bestehen derzeit mit folgenden Ländern / Ländergruppen: Market Access Regulation (MAR; früher: Afrikanisch-karibisch-pazifischer Raum (AKP)), Entwicklungsländer (APS/GSP), Syrien (SY), Überseeische Länder und Gebiete (ÜLG). Lieferungen zur zollrechtlich passiven Veredelung in die Länder Algerien, Marokko, Tunesien, sowie in die MAR-Staaten, ÜLG-Staaten und West-Pazifik-Staaten sind mit besonderen Lieferantenerklärungen durchzuführen. (4) (6) Kumulierung: Siehe auf Zoll.de: Praeferenzen/Praeferenzen/Ursprungspraeferenzen-und- Ursprungssystematik/Kumulierung/kumulierung_node.html Nur auszufüllen falls notwendig für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft im Rahmen präferenzieller Handelsbeziehungen mit einem der in den Artikeln 3 und 4 des jeweiligen Ursprungsprotokolls genannten Ländern, mit dem die Paneuropa-Mittelmeer-Ursprungskumulierung (Pan-Euro-Med) Anwendung findet. Wenn Ihre Waren die präferenziellen Ursprungsregeln bereits ohne Kumulierung erfüllen, können Sie ankreuzen: "Keine Kumulierung angewendet". Sofern Angaben zur Kumulierung nicht erforderlich sind, ist es aus Sicht der deutschen Zollverwaltung nicht zu beanstanden, wenn der Kumulierungsvermerk in der Lieferantenerklärung nicht abgedruckt oder nicht ausgefüllt ist. In diesem Fall kann die Lieferantenerklärung allerdings nicht als Nachweis des Präferenzursprungs im Zusammenhang mit der Ausstellung/Ausfertigung von Präferenznachweisen EUR- MED anerkannt werden. (7) Angabe des Gültigkeitszeitraums. Die Geltungsdauer von Langzeit-Lieferantenerklärungen, die ab Mai 2016 (neuer UZK) ausgestellt werden, beträgt maximal einen Zeitraum von zwei Jahren ab Ausstellungsdatum (eine kürzere Geltungsdauer ist möglich). Langzeit-Lieferantenerklärungen dürfen auch für frühere Lieferungen und damit rückwirkend ausgestellt werden, allerdings ab Mai 2016 nur noch für ein Jahr rückwirkend bis zum Ausstellungsdatum. Achtung: das Ausstellungsdatum einer Langzeitlieferantenerklärung darf nicht innerhalb ihres Gültigkeitszeitraums liegen. Die Aufzählung der Präferenzverkehrsländer darf alle Staaten (-gruppen) enthalten, die zum Zeitpunkt der Ausfertigung mit der Europäischen Union wirksame gegenseitige Präferenzabkommen geschlossen haben.

6 Seite 6 von 7 (5) (8) Ort und Datum / (6) (9) Name und Stellung in der Firma sowie deren Name und Anschrift / (7) (10) Unterschrift. Die Verantwortlichkeit für die Ausfertigung wird betriebsintern festgelegt. Fehlende Angaben zur Stellung in der Firma oder zur namentlich verantwortlichen Person können zu einer Ablehnung bei den deutschen Zollstellen führen. Elektronisch erstellte Lieferantenerklärungen werden auch ohne Unterschrift anerkannt, sofern darin die verantwortliche natürliche und die juristische Person namentlich genannt ist. Nach Artikel 63 Abs. 3 der Durchführungsrechtsakte zum UZK muss sich der Lieferant gegenüber dem Käufer dann aber schriftlich zur Übernahme der vollen Haftung für jede Lieferantenerklärung verpflichten, in der er so ausgewiesen wird, als hätte er sie handschriftlich unterzeichnet. Allgemeines Lieferantenerklärungen sind wichtige Informations- und Nachweispapiere, mit denen ein Lieferant seinem Kunden Angaben über die Ursprungseigenschaft von Waren macht. Sie dient als Vornachweis für die Ausstellung eines Präferenznachweises (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED bzw. Präferenzursprungserklärung auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier), welcher wiederum Grundlage für eine Zollvergünstigung im Bestimmungsland ist. Auch Industrie- und Handelskammern können Lieferantenerklärungen als Vornachweis zu einem Ursprungszeugnis bzw. einer IHK-Erklärung über den nichtpräferenziellen Ursprung anerkennen. Vor der Ausfertigung ist vom Herstellungsbetrieb zu prüfen, ob die vorgeschriebenen Ursprungsregelungen (vollständige Herstellung oder ausreichende Be- oder Verarbeitung/Listenbedingung) erfüllt sind. Erster Aussteller einer solchen Erklärung kann also immer nur der Herstellungsbetrieb bzw. der erste Importeur von Präferenzware in der Europäischen Union sein. Handelsbetriebe übernehmen den Wortlaut der Erklärung vom Vorlieferanten, wobei lediglich die Absender- und Empfängerangaben zu ändern sind. Es ist zusätzlich möglich, die Warenbeschreibung zu ergänzen, z.b. durch die Angabe der Warennummer oder der Artikelnummer. Einzelne Kapitel des aktuellen Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik (Warennummern) können auf der Internetseite des Statistischen Bundesamtes (Destatis.de) heruntergeladen werden: Die Be- und Verarbeitungsregeln (Listenbedingungen) sind auf der Seite der deutschen Zollverwaltung tabellarisch dargestellt: > Gegenüberstellung der Verarbeitungslisten. Die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Unionszollkodex) ist einsehbar unter: Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 ist einsehbar unter: Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ist einsehbar unter: Seit Mai 2016 sind die Inhalte der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 in das neue EU-Zollrecht, den Unionszollkodex, Verordnung (EU) Nr. 952/2013 übergegangen. Die bisherige Verordnung wurde damit aufgehoben. Den aktuell verbindlichen Wortlaut der (Langzeit-)Lieferantenerklärung finden Sie in der Durchführungsverordnung Anhang und Vor dem 1. Mai 2016 ausgestellte Lieferantenerklärungen behalten ihre Gültigkeit. Die Lieferantenerklärung ist gültig, wenn der Erklärende oder der Vertreter eines drittländischen Unternehmens in der Europäischen Union ansässig ist. Der Wortlaut ist verbindlich vorgegeben, die Rechtsgrundlage muss jedoch nicht genannt werden. Darüber hinaus werden auch im Warenverkehr zwischen der Europäischen Union und der Türkei Lieferantenerklärungen eingesetzt, die einen etwas anders lautenden Wortlaut beinhalten. Grundlage ist der Beschluss Nr. 1/2006 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei.

7 Seite 7 von 7 Diese Lieferantenerklärungen werden als Vorpapier benötigt, unter anderem bei unverändertem Re-Export von Ursprungswaren in die EU-/EFTA-/MOE- und Mittelmeerstaaten, die zur Pan-Europäischen, Pan-Euro-Med oder SAP-Kumulationszone gehören sowie bei Fertigungsprozessen in der Türkei bzw. der EU, wenn türkische bzw. EU-Ursprungswaren als Vormaterial eingesetzt werden. Die Lieferantenerklärung wird freiwillig und eigenverantwortlich ohne amtliche Mitwirkung ausgestellt, was allerdings auch zu größter Sorgfalt zwingt. Nähere Einzelheiten können bei den Zollstellen, Fachverbänden sowie den Industrie- und Handelskammern erfragt werden. Ausgefertigte aber auch erhaltene Lieferantenerklärungen sind 6 Jahre bzw. als Text in einer Rechnung 10 Jahre aufzubewahren. Ein hilfreiches und gut verständliches Merkblatt zu Lieferantenerklärungen bietet die IHK Hannover an. Die "Antworten zu 18 häufig gestellten Fragen" enthalten auf 9 Seiten viele wichtige Informationen für den praktischen Umgang mit Lieferantenerklärungen. Sie finden den Fragenkatalog unter folgendem Link: _und_ausfuhrbestimmungen/le-fragenkatalog.pdf Industrie- und Handelskammer Chemnitz, Januar Stand: 18. Januar 2017 Ansprechpartner: Wolfgang Reckel Tel.: wolfgang.reckel@chemnitz.ihk.de Gaby Müller Tel.: gaby.mueller@chemnitz.ihk.de Hinweis: Das Merkblatt wurde sorgfältig erstellt. Dessen ungeachtet können wir keine Gewähr übernehmen und schließen deshalb jede Haftung im Zusammenhang mit der Nutzung des Merkblattes aus. Evtl. Verweise und Links stellen keine Empfehlung der Kammer dar. Industrie- und Handelskammer Chemnitz Postanschrift: Postfach Chemnitz l Büroanschrift: Straße der Nationen Chemnitz Tel.: l Fax: l chemnitz@chemnitz.ihk.de l Internet:

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