V E R B A N D S S A T Z U N G des Schulverbandes Haithabu
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- Stephan Kramer
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1 V E R B A N D S S A T Z U N G des Schulverbandes Haithabu Aufgrund des 56 des schleswig-holsteinischen Schulgesetzes und des 5 Abs. 3 und 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit und in Verbindung mit 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird aufgrund des Beschlusses der Schulverbandsversammlung vom 24. September 2013 folgende Verbandssatzung des Schulverbandes Haithabu erlassen: 1 Rechtsnatur, Name, Sitz, Siegel (1) Die Gemeinden Busdorf, Geltorf, Jagel, Lottorf und Selk bilden einen Zweckverband im Sinne des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit. Er führt den Namen Schulverband Haithabu" und hat seinen Sitz in Busdorf. (2) Der Schulverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit. Er darf Beamtinnen, Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter beschäftigen. (3) Der Schulverband führt das kleine Landessiegel mit der Inschrift "Schulverband Haithabu. 2 Verbandsgebiet Das Verbandsgebiet umfasst das Gebiet der Verbandsmitglieder. 3 Aufgaben Dem Schulverband obliegt die Unterhaltung und evtl. erforderlich werdende Erweiterungen und Veränderungen der Grundschule Busdorf mit den dazugehörigen Einrichtungen nach den Vorschriften des Schulgesetzes. 4 Organe Organe des Schulverbandes sind die Schulverbandsversammlung und der Schulverbandsvorsteher. 5 Schulverbandsversammlung (1) Die Schulverbandsversammlung besteht aus den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der Gemeinden Busdorf, Geltorf, Jagel, Lottorf und Selk oder ihren Stellvertretenden im Verhinderungsfall sowie weiteren Personen gem. Abs. 2. (2) Die Gemeinde Busdorf entsendet drei weitere Personen, die Gemeinde Geltorf eine weitere Person, die Gemeinde Jagel zwei weitere Personen und die Gemeinde Selk zwei weitere Personen. Jede weitere Person hat eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter. Die weiteren Personen und ihre Stellvertreter werden von den jeweiligen Gemeindevertretungen für die Dauer deren Wahlzeit gewählt. Die von den Gemeindevertretungen in die Verbandsversammlung entsandten Vertreter haben jeweils eine Stimme. (3) Die Schulverbandsversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung unter Leitung des ältesten Mitglieds aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und zwei Stellvertretende. Die oder der Vorsitzende führt die Bezeichnung Schulverbandsvorsteherin bzw. Schulverbandsvorste-
2 2 her. Für sie oder ihn und ihre oder seine Stellvertretenden gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung für ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und ehrenamtliche Bürgermeister und ihre oder seine Stellvertretenden entsprechend. 6 Einberufung der Verbandsversammlung und Geschäftsführung (1) Die Schulverbandsversammlung ist durch die Schulverbandsvorsteherin bzw. den Schulverbandsvorsteher einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert; sie soll mindestens jedoch einmal im Vierteljahr einberufen werden. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Drittel der Verbandsmitglieder oder die Schulverbandsvorsteherin bzw. der Schulverbandsvorsteher es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. (2) Die Schulverbandsversammlung regelt die Geschäftsführung im Rahmen des Abs. 1 durch eine Geschäftsordnung. 7 Aufgaben der Schulverbandsversammlung Die Schulverbandsversammlung beschließt über alle für den Schulverband wichtigen Angelegenheiten; insbesondere sind ihr folgende Angelegenheiten zur Beschlussfassung vorbehalten: 1. Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen des Schulverbandes, 2. Wahl der Schulverbandsvorsteherin bzw. des Schulverbandsvorstehers und der Stellvertretenden, 3. Angelegenheiten, die kraft Gesetzes die Schulverbandsversammlung entscheidet, 4. Bereitstellung der zur Durchführung der Verbandsaufgaben notwendigen Mittel, insbesondere die Festsetzung der Schulverbandsumlage, 5. Entgegennahme der Jahresrechnung, 6. Verfügung über Verbandsvermögen, insbesondere Schenkungen und Darlehenshingabe, die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken; ausgenommen hiervon sind Geschäfte der laufenden Verwaltung (sh. 8 Abs.2). 7. Aufnahme von Darlehen, 8. Genehmigung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Ausgaben, 9. Wahl von 10 Vertretern nach 88 Abs. 2 des Schulgesetzes für den Schulleiterwahlausschuss, 10. alle nach dieser Satzung von der Schulverbandsversammlung zu treffenden Entscheidungen, 11. Stellungnahme zum Prüfungsergebnis der überörtlichen Prüfung, 12. Änderung und Auflösung des Schulverbandes, 13. die Zuständigkeit als oberste Dienstbehörde der Schulverbandsvorsteherin bzw. des Schulverbandsvorstehers und der Stellvertretenden, 14. die Zuständigkeit als Dienstvorgesetzter der Schulverbandsvorsteherin bzw. des Schulverbandsvorstehers und der Stellvertretenden, mit Ausnahme der Disziplinarbefugnis, 15. die Zuständigkeit für die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht, 16. die Entscheidung über die Befangenheit von Mitgliedern der Verbandsversammlung, 17. die Festsetzung privatrechtlicher Entgelte. 8 Schulverbandsvorsteherin, Schulverbandsvorsteher (1) Die Schulverbandsvorsteherin bzw. der Schulverbandsvorsteher ist ehrenamtlich tätig. Für die Wahl der Schulverbandsvorsteherin bzw. des Schulverbandsvorstehers und der Stellvertretenden gilt 40 Abs. 1 bis 3 der Gemeindeordnung. Der Schulverbandsvorsteherin bzw. dem Schulverbandsvorsteher obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben. (2) Sie oder er entscheidet ferner über:
3 3 a) Tausch oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bis zum Wert von 500, b) Hingabe von Darlehen oder Zuschüssen bis zum Wert von 250, c) Erwerb und unentgeltliche Veräußerung von Sachen, Forderungen und anderen Rechten bis zum Wert von 500, d) Erwerb von Lehr- und Lernmitteln bis zum Wert von 1.250, e) Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von f) Die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von g) Die Annahme und Vermittlung von Schenkungen, Spenden und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von (3) Die Schulverbandsvorsteherin bzw. der Schulverbandsvorsteher bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung vor und führt sie aus. Sie bzw. er übt gegenüber den Beamtinnen bzw. Beamten, den Angestellten und Arbeiterinnen bzw. Arbeitern des Schulverbandes die Befugnisse einer bzw. eines Dienstvorgesetzten aus. (4) Die Geschäftsordnung trifft Bestimmungen über eine ausreichende und rechtzeitige Unterrichtung der Schulverbandsversammlung über wichtige Verwaltungsangelegenheiten durch die Schulverbandsvorsteherin bzw. den Schulverbandsvorsteher. 9 Ständiger Ausschuss (1) Folgender ständiger Ausschuss nach 5 Abs. 6 GkZ, 45 Abs. 1 GO wird gebildet: Bau- und Finanzausschuss Zusammensetzung: 7 Mitglieder der Verbandsversammlung Aufgabengebiet: Bauwesen, Finanzwesen, Prüfung der Jahresrechnung (2) Für den Ausschuss können 3 Vertreter aus der Verbandsversammlung als Stellvertreter gewählt werden. (3) Dem Ausschuss wird die Entscheidung über die Befangenheit seiner Mitglieder und der nach 5 Abs. 6 GkZ in Verbindung mit 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen. 10 Ehrenamtliche Tätigkeit (1) Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Tätigkeit gelten die Vorschriften für Gemeindevertreterinnen und -Vertreter entsprechend, soweit nicht das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit etwas anderes bestimmt. (2) Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung werden von der Schulverbandsvorsteherin bzw. dem Schulverbandsvorsteher durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet und in ihre Tätigkeit eingeführt. 11 Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen (1) Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 5. (2) Die Stellvertretenden der Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung im Vertretungsfall ein Sitzungsgeld in Höhe von 20.
4 4 (3) Der ehrenamtlichen Schulverbandsvorsteherin bzw. dem ehrenamtlichen Schulverbandsvorsteher wird eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 % des Höchstsatzes nach der Entschädigungsverordnung abzüglich der pauschalen Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Verbandsversammlung, gewährt. Stellvertretern der ehrenamtlichen Verbandsvorsteherin oder des ehrenamtlichen Verbandsvorstehers wird nach Maßgabe der Zweckverbandsentschädigungsverordnung bei Verhinderung der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers für ihre oder seine besondere Tätigkeit eine entsprechende Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Verbandsvorsitzenden oder des Verbandsvorstehers nicht übersteigen. (4) Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Verbandsversammlung ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallene Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird. Sind die in Satz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandener Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 25,00. (5) Ehrenbeamtinnen und -beamte, ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger, Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der Verbandsversammlung oder der Ausschüsse des Schulverbandes, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 25,00. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen. (6) Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Verbandsversammlung oder der Ausschüsse des Schulverbandes werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Familienangehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung nach Abs. 4 oder eine Entschädigung nach Abs. 5 gewährt wird. (7) Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Verbandsversammlung oder der Ausschüsse des Schulverbandes ist für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Grundsätzen zu gewähren. Fahrkosten für die Fahrten zum Sitzungsort und zurück, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück, werden gesondert erstattet. Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Sätzen des 6 Abs. 1 bis 3 Bundesreisekostengesetz.
5 5 12 Schulverbandsverwaltung Der Schulverband hat keine eigene Verwaltung. Die Verwaltungs- und Kassengeschäfte werden durch das Amt Haddeby wahrgenommen. 13 Verarbeitung personenbezogener Daten Der Schulverband ist für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen auszusprechen berechtigt, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der Verbandsversammlung bei den Betroffenen gem. 13, 26 LDSG zu erheben und in einer Überweisungs- sowie einer Mitgliederdatei zu speichern. 14 Haushalts- und Wirtschaftsführung Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Schulverbandes gelten die Vorschriften des Gemeinderechts entsprechend. 15 Deckung des Finanzbedarfs (1) Der Schulverband erhebt zur Deckung seines Finanzbedarfs von seinen Mitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. Die Bemessung der Umlage erfolgt nach den Vorschriften des Schulgesetzes. (2) Die Schulverbandsumlage wird durch die Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr festgesetzt. 16 Verträge mit Mitgliedern der Schulverbandsversammlung Verträge des Schulverbandes mit Mitgliedern der Schulverbandsversammlung und juristischen Personen, an denen Mitglieder der Schulverbandsversammlung beteiligt sind, sind nicht ohne Genehmigung der Schulverbandsversammlung rechtsverbindlich. 17 Verpflichtungserklärungen Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 5.000, bei wiederkehrenden Leistungen mtl. 250 nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des 11 Abs. 2 und 3 GkZ entsprechen. 18 Änderung der Schulverbandssatzung Eine Änderung des 1 Abs. 1 Satz 1, der 3, 15 und 19 dieser Satzung bedürfen unbeschadet der Regelung in 16 GkZ der Zustimmung sämtlicher Verbandsmitglieder
6 6 19 Ausscheiden von Schulverbandsmitgliedern und Aufhebung des Schulverbandes (1) Jedes Schulverbandsmitglied kann den öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Mitgliedschaft im Schulverband unter den Voraussetzungen des 127 Landesverwaltungsgesetz mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende kündigen. Mit dem Ausscheiden des Verbandsmitgliedes gehen alle Pflichten und Rechte des Verbandsmitgliedes im Schulverband unter; Vermögensvor- und - nachteile sind durch eine Vereinbarung nach 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit auszugleichen. (2) Der Schulverband wird aufgelöst, wenn die Voraussetzungen für den Zusammenschluss entfallen sind. Die Verbandsmitglieder vereinbaren die Auflösung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag. (3) Wird der Schulverband aufgelöst, so erfolgt eine Vermögensauseinandersetzung durch Vereinbarung zwischen den Verbandsmitgliedern. Die Vereinbarung hat zu berücksichtigen, in welchem Umfang Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs des Schulverbandes beigetragen haben. 20 Rechtsstellung des Personals bei der Auflösung des Schulverbandes Die Abwicklung der Dienst- und Versorgungsverhältnisse der Beamtinnen, Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter des Schulverbandes erfolgt bei einer Auflösung oder einer Änderung der Aufgaben nach einer Vereinbarung zwischen den Verbandsmitgliedern. Die Vereinbarung soll vorsehen, dass die Beamtinnen, Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter von den Verbandsmitgliedern oder ihren Rechtsnachfolgern anteilmäßig unter Wahrung ihres Besitzstandes übernommen werden. Die Vereinbarung ist Bestandteil des öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Auflösung des Schulverbandes. 21 Veröffentlichung (1) Satzungen des Schulverbandes werden durch Abdruck im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Haddeby und der Gemeinden Borgwedel, Busdorf, Dannewerk, Fahrdorf, Geltorf, Jagel, Lottorf und Selk bekannt gemacht. Es trägt die Bezeichnung Amtsblatt des Amtes Haddeby, erscheint an jedem 1. und 3. Freitag im Monat und ist in der Amtsverwaltung unentgeltlich erhältlich. In folgender Zeitung wird auf sein Erscheinen und den Inhalt der Bekanntmachung hingewiesen: Schleswiger Nachrichten. (2) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Datum zu vermerken. (3) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. 22 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung vom 27. November 2003, zuletzt geändert durch die 1. Nachtragssatzung vom 22. Juli 2008, außer Kraft.
7 Busdorf, den 25. September 2013 gez. Heil (Heil) Schulverbandsvorsteher L.S.
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