POLIZEIVERORDNUNG. Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen. 1 Begriffsbestimmungen

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1 POLIZEIVERORDNUNG gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutzverordnung) Aufgrund von 9 Abs. 1 in Verbindung mit 1 Abs. 1 Sächsisches Polizeigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom (SächsGVBl. S. 466) beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Lohmen am mit Beschluss Nr /2002 folgende Polizeiverordnung der Gemeinde Lohmen als Ortspolizeibehörde: Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen 1 Begriffsbestimmungen (1) Öffentliche Straßen (vgl. 2 Abs. 2 SächsStrG) sind alle Straßen und Wege, die für den öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet. (2) Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten oder ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Sind solche Gehwege nicht vorhanden, gelten die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,5m als solche. Als Gehwege gelten Fußwege, Fußgängerzonen und verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne des 42 Abs. 4 a StVO. (3) Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen, allgemein zugängliche Kinderspielplätze und Parkanlagen. Abschnitt 2 Schutz gegen Lärmbelästigung 2 Störende Arbeiten (1) Öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind die Allgemeinheit und die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit dieser zu schädigen sind an Sonn- und Feiertagen (vgl. dazu Sächs Sonn- und FeiertagsG) zu unterlassen, sofern keine anderen gesetzlichen Bestimmungen gelten. (2) Haus-, Hof- und Gartenarbeiten, die andere in der Ruhe stören, dürfen nur in ortsüblichem Umfang ausgeführt werden. In der Zeit von Uhr ist auf das Ruhebedürfnis der Bürger Rücksicht zu nehmen. Von Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen sind solche Arbeiten zu unterlassen. (3) Zu den Haus-, Hof- und Gartenarbeiten gehören insbesondere der Betrieb von Geräten und Werkzeugen mit und ohne Motor, z.bsp. zur Bodenbearbeitung, zum Rasenmähen, Häckseln, Bohren, Hämmern, Sägen und Holzspalten. Das selbige gilt auch für das Ausklopfen von Teppichen, Matratzen, Betten u.ä.. Die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes, insbesondere der Verordnung über Rasenmäherlärm, bleiben von dieser Vorschrift unberührt. Hauptamt / Satzungen / PolizeiVO Seite 1 von 8

2 3 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u.ä. (1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente, sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur insoweit benutzt werden, daß andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte an offenen Fenstern oder Türen, auf Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden. (2) Abs. 1 gilt nicht: a) bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen, b) für amtliche Durchsagen. 4 Lärm aus Gaststätten (1) Aus Gaststätten, Versammlungsräumen u.ä. Einrichtungen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden darf kein Lärm nach außen dringen, durch den andere unzumutbar belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls zu schließen. (2) Für die Einhaltung dieser Vorschriften sind der Betriebsinhaber und der Veranstalter verantwortlich. 5 Lärm durch Fahrzeuge In bewohnten Gebieten oder in der Nähe von Wohngebäuden ist es auch außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen verboten, a) Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen, b) Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen, c) Fahrräder mit Hilfsmotor und Motoren von Krafträdern in Toreinfahrten, Durchfahrten oder auf Innenhöfen von Wohnhäusern anzulassen, d) beim Be- und Entladen von Fahrzeugen vermeidbaren Lärm zu verursachen, e) mit den an Fahrzeugen vorhanden Vorrichtungen nicht verkehrsmäßig bedingte Schallzeichen abzugeben. 6 Lärm von Sport- und Spielplätzen Sport- und Spielplätze, welche weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen in der Zeit von Uhr 7.00 Uhr nicht benutzt werden.darunter fällt nicht der unter Aufsicht durchgeführte Trainings- und Spielbetrieb von Sportvereinen. 7 Lärm durch Tiere (1) Hunde sind so zu halten, daß Personen nicht durch fortgesetzte tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar, in ihrer Ruhe gestört werden. (2) Das gleiche gilt sinngemäß für das Halten von anderen Tieren, ausgenommen für ortsübliche oder landwirtschaftliche Tierhaltungen. Hauptamt / Satzungen / PolizeiVO Seite 2 von 8

3 8 Wertstoffcontainer (1) Wertstoffcontainer, insbesondere für Altglas und Metall, die weniger als 100 m von der Wohnbebauung entfernt stehen, dürfen nur werktags in der Zeit von 7.00 Uhr Uhr beschickt und entleert werden. (2) Es ist untersagt, Abfälle und Wertstoffe oder andere Gegenstände auf oder neben den Wertstoffcontainern abzustellen. (3) Es ist nicht gestattet größere Abfallmengen in die zur allgemeinen Benutzung aufgestellten Abfallbehälter einzubringen. Insbesondere das Einbringen von in Gewerbebetrieben angefallenen Abfällen ist untersagt. Abschnitt 3 Ordnung, Sicherheit, Sauberkeit 9 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen (1) Das Anbringen von Plakaten, Beschriftungen oder Bemalungen, die weder eine Ankündigung noch eine Anpreisung oder einen Hinweis auf Gewerbe oder Beruf zum Inhalt haben, ist an Stellen, die von Flächen im Sinne des 1 oder von Bahnanlagen aus sichtbar sind, verboten. Dieses Verbot gilt nicht für das Plakatieren auf den dafür zugelassenen Plakatträgern (z. B. Plakatsäulen, Werbetafeln, Anschlagtafeln) bzw. für das Beschriften und Bemalen speziell dafür zugelassener Flächen. (2) Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen von dem in Abs. 1 geltenden Verbot zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes oder eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht zu befürchten ist. (3) Die Vorschriften der Sächsischen Bauordnung, der Straßenverkehrsordnung sowie die Rechte Privater an ihrem Eigentum bleiben von dieser Regelung unberührt. 10 Belästigungen der Allgemeinheit (1) Auf öffentlichen Straßen und Gehwegen, sowie in Grün- und Erholungsanlagen ist untersagt: a) zu nächtigen und zu lagern, b) das Verrichten der Notdurft, c) aggressiv zu betteln, d) andere durch Lärm und trunkenheitsbedingte Aufdringlichkeit zu belästigen. (2) Auf öffentlich zugänglichen Kinderspielplätzen ist der Genuß von Alkohol verboten. (3) 118 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleibt von dieser Vorschrift unberührt. 11 Ordnung und Sauberkeit auf öffentlichen Straßen, Gehwegen, sowie in Grün- und Erholungsanlagen Das Reinigen von Haushaltsgegenständen wie Betten, Decken, Teppiche, Matratzen u.ä. auf öffentlichen Straßen, Gehwegen, von Dächern, Balkonen oder vor den Türen nach der Straßenseite ist nicht gestattet. Es sind dafür Stellen zu nutzen, die eine Belästigung anderer Bürger ausschließen. Hauptamt / Satzungen / PolizeiVO Seite 3 von 8

4 12 Ordnungsvorschriften (1) In den Grün- und Erholungsanlagen ist es untersagt, a) Anpflanzungen und sonstige Anlagenflächen außerhalb der Wege und Plätze und der besonders freigegeben und entsprechend gekennzeichneten Flächen zu betreten und zu befahren; b) außerhalb der Kinderspielplätze und der entsprechend gekennzeichneten Plätze zu spielen oder sportlichen Übungen zu betreiben, wenn dadurch die Ruhe Dritter gestört oder Besucher belästigt werden; c) Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen und sonstige Anlagenteile zu beschädigen, zu verändern oder aufzugraben und außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer zu machen; d) Pflanzen, Gras, Kompost, Erde, Sand oder Steine zu entfernen e) auf Kinderspielplätze, Sportanlagen und Liegewiesen Hunde mitzunehmen f) Bänke, Hinweise, Schilder, Denkmäler, Einfriedungen und andere Einrichtungen zu beschmutzen oder zu entfernen; g) Brunnen oder Wasserbecken zu verunreinigen; h) Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benutzen sowie außerhalb der dafür besonders bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport zu treiben, zu reiten, zu zelten, zu baden oder Boot zu fahren. (2) Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten Turn- und Spielgeräte dürfen nur, wenn nicht anderweitig gekennzeichnet von Kindern bis zu 14 Jahren benutzt werden. 13 Gefahren durch Tiere (1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, daß niemand gefährdet wird. (2) Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen sowie anderer Tiere, die ebenso wie diese durch ihre Körperkräfte, Gift oder Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. (3) Hunde dürfen ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen. (4) In Fußgängerzonen sowie bei Menschenansammlungen sind Hunde an der Leine zu führen. Zudem müssen Hunde in Fußgängerzonen und bei Menschenansammlungen einen Maulkorb tragen. 14 Verunreinigungen durch Hunde Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, daß das Tier seine Notdurft nicht auf Flächen nach 1 dieser Verordnung oder auf fremden Grundstücken verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen. 15 Taubenfütterungsverbot Tauben dürfen auf öffentlichen Straßen, Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen nicht gefüttert werden. Hauptamt / Satzungen / PolizeiVO Seite 4 von 8

5 16 Bienenstände Bienenstände dürfen an Feld- und Waldwegen in einem Abstand von 3 m aufgestellt werden. Ansonsten ist ein Abstand von 6 m zu öffentlichen Straßen und Gehwegen einzuhalten. 17 Öffentliche Brunnen Öffentliche Brunnen dürfen nicht verschmutzt werden. Das Baden in ihnen ist verboten. Das Brunnenwasser besitzt, wenn nicht anderweitig angezeigt, keine Trinkwasserqualität. 18 Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen Zelte, Wohnwagen und Wohnmobile dürfen außerhalb baurechtlich genehmigter Camping- und Stellplätze nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen aufgestellt werden, wenn die notwendigen sanitären Anlagen nicht zur Verfügung stehen. 19 Belästigung durch Ausdünstungen u.ä. (1) Übelriechende Gegenstände und Stoffe dürfen in der Nähe von Wohngebäuden nicht gelagert, verarbeitet oder befördert werden, wenn Dritte dadurch in ihrer Gesundheit geschädigt oder erheblich belästigt werden. (2) Auf Dunglegungen, soweit sie ortsüblich sind, findet diese Verordnung keine Anwendung. (3) Die Vorschriften des Düngemittelgesetzes, des Abfallgesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes, des Sächsischen Wassergesetzes und des Gesetzes zur Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz werden von dieser Regelung nicht berührt. 20 Abbrennen offener Feuer (1) Für das Abbrennen von offenen Feuern ist die Erlaubnis der Ortspolizeibehörde erforderlich. Keiner Erlaubnis bedürfen Koch- und Grillfeuer mit trockenem unbehandeltem Holz in befestigten Feuerstätten oder mit handelsüblichem Grillmaterialien (z.b. Grillbrikett) in handelsüblichen Grillgeräten. Die Feuer sind so abzubrennen, daß hierbei keine Belästigung Dritter durch Rauch oder Gerüche entsteht. (2) Das Abbrennen ist zu untersagen oder kann mit Auflagen verbunden werden, wenn Umstände bestehen, die ein gefahrloses Abbrennen nicht ermöglichen. Solche Umstände können z.bsp. extreme Trockenheit, die unmittelbare Nähe des Waldes, die unmittelbare Nähe eines Lagerfeuers mit feuergefährlichen Stoffen usw.. (3) Die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Ersten Gesetzes zur Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz, der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen, des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen, des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Verhinderung schädlicher Umwelteinflüsse bei austauscharmen Wetterlagen werden von dieser Regelung nicht berührt. Hauptamt / Satzungen / PolizeiVO Seite 5 von 8

6 Abschnitt 5 - Hausnummern 21 Anbringen von Hausnummern (1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden mit einer von der Gemeinde festgelegten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen. (2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnumeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der, der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich dieser nicht an der Straßenseite befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden. (3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten ist. Abschnitt 6 Schlußbestimmungen 22 Zulassung von Ausnahmen Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. 23 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 17 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen handelt, wer entgegen 1. 2 Abs. 2, Haus-, Hof- und Gartenarbeiten, die andere in der Ruhe stören, in der Zeit von Uhr 7.00 Uhr und Uhr ausführt Abs. 1, Rundfunk-, Fernseh-, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung in der Weise benutzt, betreibt oder bespielt, daß andere erheblich belästigt werden Abs. 1, aus Gaststätten, Versammlungsräumen u.ä. Einrichtungen Lärm nach außen dringen läßt. 4. 5, in bewohnten Gebieten oder in der Nähe von Wohngebäuden, außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen, Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufen läßt, Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut schließt, Fahrräder mit Hilfsmotor und Motoren von Krafträdern in Toreinfahrten, Durchfahrten oder auf Innenhöfen anläßt, beim Be- und Entladen von Fahrzeugen vermeidbaren Lärm verursacht, mit an den an Fahrzeugen vorhandenen 5. Vorrichtungen unnötige Schallzeichen abgibt. 6. 6, Sport- und Spielplätze in der Zeit von Uhr 7.00 Uhr benutzt. 7. 7, Tiere so hält und beaufsichtigt, daß andere erheblich belästigt werden. Hauptamt / Satzungen / PolizeiVO Seite 6 von 8

7 8. 8, Wertstoffcontainer werktags in der Zeit von Uhr 7.00 Uhr oder sonn- und feiertags beschickt oder entleert. 9. 9, außerhalb von zugelassenen Plakatträgern plakatiert, andere als dafür zugelassene Flächen beschriftet und/oder bemalt Abs. 1, Buchstabe a - d nächtigt, lagert, seine Notdurft verrichtet, aggressiv bettelt oder andere durch Lärm und trunkenheitsbedingte Aufdringlichkeit belästigt Abs. 2, Alkohol auf öffentlich zugänglichen Spielplätzen zu sich nimmt Abs. 1 Satz a, Anpflanzungen und sonstige Anlageflächen außerhalb der Wege und Plätze und der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen betritt und/oder befährt Abs. 1, Satz b, außerhalb der Kinderspielplätze und der entsprechend gekennzeichneten Plätze spielt oder sportliche Übungen betreibt, wenn dadurch die Ruhe Dritter gestört oder Besucher belästigt werden Abs. 1, Satz c, Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen und sonstige Anlagenteile beschädigt, verändert oder aufgräbt und außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer macht Abs. 1, Satz d, Pflanzen, Gras, Kompost, Erde, Sand oder Steine entfernt Abs. 1, Satz e, auf Kinderspielplätzen, Sportanlagen und Liegewiesen Hunde mitnimmt Abs. 1, Satz f, Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedungen oder andere Einrichtungen beschmutzt oder entfernt Abs. 1, Satz h, Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte benutzt sowie außerhalb der dafür besonders gekennzeichneten Stellen Wintersport treibt, reitet, zeltet, badet oder Boot fährt Abs. 2, das Halten von Tieren, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, nicht unverzüglich der Ortspolizeibehörde anzeigt Abs. 4, Hunde in Fußgängerzonen sowie bei Menschenansammlungen nicht an der Leine bzw. ohne Maulkorb führt , als Führer oder Halter eines Hundes unzulässig abgelegten Hundekot nicht unverzüglich beseitigt , Tauben auf öffentlichen Straßen, Gehwegen, sowie in Grün- und Erholungsanlagen füttert , beim Aufstellen von Bienenständen die entsprechenden Abstände nicht einhält, , Brunnen verschmutzt und/oder darin badet, , Zelte, Wohnwagen und Wohnmobile außerhalb baurechtlich genehmigter Camping- und Stellplätze zum Aufenthalt von Menschen aufstellt, wenn nicht die erforderlichen sanitären Einrichtungen zur Verfügung stehen , übelriechende Gegenstände und Stoffe in der Nähe von Wohngebäuden lagert, verarbeitet oder befördert, wenn Dritte dadurch in ihrer Gesundheit geschädigt oder erheblich belästigt werden , ein Feuer abbrennt, ohne dafür eine Erlaubnis zu besitzen, Abs. 1, als Hauseigentümer sein Gebäude nicht mit der festgesetzten Hausnummer versieht, Abs. 2, unleserliche Hausnummernschilder nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht anbringt. (2) Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach 22 von der Ortspolizeibehörde zugelassen worden ist. (3) Ordnungswidrigkeiten können nach 17 Abs. 2 des Sächsischen Polizeigesetzes und nach 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 EUR und höchstens 1.000,00 EUR und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen von höchstens 500 EUR geahndet werden. Hauptamt / Satzungen / PolizeiVO Seite 7 von 8

8 24 Verhältnis zu anderen Vorschriften Die Vorschriften von Bundes- oder Landesgesetzen sowie bereits bestehender Verordnungen, insbesondere aus dem Sächsischen Polizeigesetz, dem Bundesimmissionsschutzgesetz, dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, dem Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetz, dem Sächsischen Straßengesetz, dem Tierkörperbeseitigungsgesetz sowie die Verordnungen über Rasenmäherlärm und über den Lärm von Sport- und Spielstätten, die Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zum Schutz vor gefährlichen Hunden und die Gefahrenstoffverordnung bleiben durch die Regelungen dieser Verordnung unberührt. 25 Inkrafttreten (1) Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt im gesamten Gebiet der Gemeinde Lohmen. (2) Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung vom außer Kraft. Hinweis: Gemäß 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustandegekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht wenn: 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Bürgermeister dem Beschluß nach 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Lohmen, den Ausgefertigt! Lohmen, den gez. Mildner gez. Mildner Bürgermeister Bürgermeister Siegel Hauptamt / Satzungen / PolizeiVO Seite 8 von 8

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