Durchführungsbestimmung Zuchtzulassung

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1 Durchführungsbestimmung Zuchtzulassung Allgemeine Anforderungen Bezugnahme Erläuterungen Eintragung in das Zuchtbuch der IGS 19 ZO (neu) Hunde, die innerhalb der IGS gezüchtet wurden, sind automatisch im Zuchtbuch der IGS eingetragen. IMPORTE anderer, innerhalb der FCI gezüchteten Hunde müssen vor einer Zuchtzulassung in das Zuchtbuch der IGS übernommen werden. Mit Hunden aus Zuchten, die einem Verband außerhalb der FCI oder keinem Verband angehören, kann in der IGS nicht gezüchtet werden. Antrag auf Zuchtzulassung Der Antrag auf Zuchtzulassung ist mit dem entsprechenden Formblatt (Anlage zur DFB ZZL) zu stellen. Anforderungen Gesundheit HD Untersuchung des Hundes im Alter von mindestens 15 vollendeten Lebensmonaten unter Einhaltung der vorgesehenen Zuständigkeiten und sonstigen Formalien auf Hüftgelenksdysplasie und deren Einstufung hinsichtlich des HD-Grades. Genetisch bedingte Augenerkrankungen A) Im Alter von mindestens 18 vollendeten Lebensmonaten ist der Hund nach den international anerkannten Richtlinien (ECVO) durch einen des Dortmunder Kreises (DOK) angehörenden Fachtierarzt auf alle erblichen Augenkrankheiten zu untersuchen. Genetisch bedingte Augenerkrankungen B) Der Besitzer muss das Ergebnis des molekularen Gentestes auf gpra der Zuchtbuchstelle nachweisen. Bezugnahme Erläuterungen 20 (b) Zur Untersuchung auf HD erhält der Züchter auf Anforderung einen HD Untersuchungsbogen von der Zuchtbuchstelle. Die Untersuchung kann nur von einem Tierarzt nach Maßgabe der GSSK e.v. durchgeführt werden. Dieser übersendet die Röntgenaufnahmen zusammen mit den entsprechenden Formularen an die Zuchtbuchstelle der IGS zwecks Weiterleitung an den benannten Gutachter. Der Gutachter übermittelt seine Einstufung dem Zuchtbuchamt der IGS zur Eintragung und Weiterleitung an den Besitzer. Eine zeitgleiche Untersuchung auf ED (Ellbogendysplasie) wurde von der Sitzung des Züchtergremiums vom empfohlen. (s.auch Liste der Zuchteinschränkungen) (s. auch Kapitel Obergutachten und Veröffentlichung) 20 (c) Die für die Zuchtzulassung erforderliche Augenuntersuchung gilt nur für ein Jahr. Sie muss für Zuchthunde jährlich, spätestens jedoch vor dem nächsten Zuchteinsatz wiederholt werden. Nach der Untersuchung erhält der Besitzer eine Kopie des Untersuchungsbogens. Die Zuchtbuchstelle der IGS erhält eine weitere Kopie nach zentraler Erfassung durch den DOK. (s.auch Liste der Zuchteinschränkungen) (s. auch Kapitel Obergutachten und Veröffentlichung) 20 (c) Die Untersuchung und Einstufung des direkten Gentestes auf gpra wird vom Humangenetischen Institut der Universität Bochum durchgeführt. Der Test kann altersunabhängig, also bereits im Welpenalter durchgeführt werden. Er ist nur einmalig durchzuführen. Die dafür erforderliche Blutentnahme oder der Speichelabstrich muss von einem Tierarzt durchgeführt werden. Dieser hat die Identität des vorgestellten Hundes mit der Ahnentafel zu bestätigen. (s.auch Liste der Zuchteinschränkungen) Gendatenbank Der Besitzer hat die Abgabe von Blut des Hundes für die Gendatenbank nachzuweisen. Anforderungen Standard Ausstellungen Der Hund, für welchen die Zuchtzulassung beantragt wird, muss auf zwei anerkannten F.C.I. - Veranstaltung mit der Formwertnote von wenigstens sehr gut bewertet worden sein (dabei sind mindestens eine Ausstellung in der offenen Klasse oder Zwischenklasse zu absolvieren, die zweite Ausstellung kann in der Jugendklasse erfolgen. Inventarisierung Das Ergebnis der linearen Beschreibung (Inventarisierung) muss vorgelegt werden. Anforderungen Wesen Wesenstest Bis zur Durchführungsreife eines rassespezifischen, vereinsinternen Wesenstestes soll folgende Übergangsregelung gelten: Für Hunde, die eine Verhaltensnote der Inventarisierung von b oder g erhielten, gilt der Verhaltenstest als bestanden. Bezugnahme 20 (d) (modifiziert) Die Gendatenbank dient der Sicherung genetischer Daten. Die DNA wird bei Prof. Leeb. (Bern) gelagert. Die dafür erforderliche Blutentnahme muss von einem Tierarzt durchgeführt werden. Dieser hat die Identität des vorgestellten Hundes mit der Ahnentafel zu bestätigen. Erläuterungen Ausstellungen: FCI-getragene Ausstellungen (Internationale oder Nationale Ausstellungen, Spezialzuchtschauen) Mindestformwertnote: sehr gut Klassen: mindestens 1 Ausstellungen in der offenen oder Zwischenklassen, 1 Ausstellungsergebnis aus der Jugendklasse kann angerechnet werden. Richter: 2 unterschiedliche FCI -Richter(Allgemein-, Gruppen- oder Spezialzuchtrichter Alter: Ergibt sich aus der Klasseneinteilung 20 (e) Eine Inventarisierung wird im Rahmen der Zuchtzulassungsveranstaltung durch einen eingetragenen Spezialzuchtrichter durchgeführt. Die Auswertung erfolgt durch die IGS- Zuchtkommission. Inventarisierungen, die auf Körveranstaltungen anderer ISF Länder absolviert wurden, werden anerkannt. In der Regel werden diese durch die Zuchtkommission der IGS ausgewertet. Mindestalter: 15 Monate Eine zweite Vorstellung ist möglich. Bezugnahme Obergutachten HD Bei der Anfechtung der Auswertung der HD- Röntgenaufnahme entscheidet das Gutachten eines von der IGS benannten, nach 4 Ziff. 1 der VDH-Zuchtordnung tätig werdenden Obergutachters. Obergutachten Augenuntersuchung Bei der Anfechtung der Auswertung der Augenuntersuchung entscheidet das Gutachten eines vom DOK benannten, Gutachtergremiums. Erläuterungen Aus einer Verhaltensnote schlechter als g auf einer Inventarisierung resultiert die Verweigerung der Zuchtzulassung. Bei einer zweiten Inventarisierung (s.o.) haben zwei Spezialzuchtrichter das Wesen zu beurteilen. 1 2

2 Liste der Zuchteinschränkungen Gesundheit Merkmal zugelassen eingeschränkt nicht zugelassen Bemerkungen HD-A X HD-B X HD-C X nur mit HD-A HD-D und schwerer X Herzfehler*) X Rutenfehler (Knick-, Stummelrute) X Blauauge X Ernsthafte Allergien*) X Patellaluxation*) X Epilepsie*) X Monorchismus X Kryptorchismus X gpra-gentest (homozygot frei) X gpra-gentest (homozygot belastet) X gpra-gentest (heterozygot) X nur mit homozygot frei DOK-Bogen MPP X Partner frei PHTVL/PHPL X Partner frei Katarakt (kongenital) X RD fokal multifokal X Partner frei Nachzuchtkontrolle Rd geographisch und total X Hypoplasie-/Micropapille X CEA X Entropium X Ektropium X Distichiasis X Partner frei Korneadystrophie X Katarakt (nicht-kongenital) X Linsenluxation X PRA X Zähne Standard Ausstellungsergebnis Merkmal zugelassen eingeschränkt nicht zugelassen Bemerkungen schlechter als sg X Standard Inventarisierung Merkmal zugelassen eingeschränkt nicht zugelassen Bemerkungen Rassetyp o X Rassetyp t und 3 cm über- oder X Untergröße Längen-Höhenverhältnis o X Gebiss o X Rute o X Verhalten o X Im Sinne des 2 (2) kann die Zuchtkommission weitere Verpaarungseinschränkungen aussprechen, wenn eine als genetisch bedingt zu bewertende Erkrankung gehäuft im verwandtschaftlichen Umfeld auftritt. Rückbiss,Vorbiss, Kreuzbiss X Zangenbiss X Nur Partner mit Scherengebiss Fehlende Schneidezähne, Fangzähne und/oder Molaren X 2 fehlende Prämolare X Nur mit vollzahnigem Partner > 2 fehlende Prämolare X *) vergl. ZO 2(2) und 21(1)f: Die Züchter und die Deckrüdenbesitzer der IGS sind insbesondere verpflichtet, erbgebundene und/oder arttypische Defekte zu erfassen, der Zuchtkommission zu melden und zu bekämpfen; Dies gilt auch für bereits abgegebene Hunde. 3 4

3 Checkliste Zuchtzulassung Frist Bei Importen: Eintragung in das IGS Zuchtbuch ab Welpenübernahme gpra - Test ab Welpenübernahme Blut an Gendatenbank ab Welpenübernahme 1.Ausstellung Jugend- Zwischen- Offene Klasse 2. Ausstellung Zwischen- Offene Klasse 3. Ausstellung Zwischen- Offene Klasse HD Untersuchung Mindestalter: 15 Monate Inventarisierung DOK- Augenuntersuchung Mindestalter: 18 Monate Antrag Zuchtzulassung an Zuchtbuchamt Wenn alle Unterlagen komplett sind GRSK e.v: Gesellschaft für Röntgendiagnostik genetisch beeinflusster Skeletterkrankungen bei Kleintieren e.v. HD-Zentrale: Dr. Viefhues, Silke Bunsenstr. 20 D Ahlen Tel.: ( ) Fax: ( ) silke.viefhues@tierklinik-ahlen.de gpra Test: Humangenetik Dortmund Ruhr-Universität Bochum Humangenetik (Prof. Dr. J. T. Epplen) MA5 Dr. Gabriele Dekomien Universitätsstraße Bochum Telefon: gabriele.dekomien@rub.de Download Formular: erledigt DOK (Dortmunder Kreis) Gesellschaft für Diagnostik genetisch bedingter Augenerkrankungen bei Tieren e.v. DNA - Datenbank: Prof. Dr. Tosso Leeb Institut für Genetik Vetsuisse Fakultät der Universität Bern Bremgartenstr. 109a CH-3012 Bern Durchführungsbestimmung Neuzwingerabnahme und zusätzliche Zwingerabnahmen (1) Neben dem Antrag auf Schutz des Zwingernamens hat der Neuzüchter eine Neuzwingerabnahme bei der Zuchtbuchstelle der IGS zu beantragen. Als Neuzüchter gilt auch ein Züchter, der bereits eine durch den VDH abgenommene Zuchtstätte hat, dort jedoch noch keine Würfe zu verzeichnen hat. Der Hauptzuchtwart teilt in Absprache mit der Zuchtbuchstelle einen Zuchtwart zur Zwingererstbesichtigung ein. Dieser prüft, ob die Voraussetzungen für die Zucht gegeben sind und berät den Antragsteller. (2) Der Antrag des Neuzüchters auf Zwingererstbesichtigung muss rechtzeitig vorliegen. Um Mängel beseitigen zu können, hat die Abnahme durch den Zuchtwart spätestens drei Monate vor dem geplanten Decktermin zu erfolgen. (3) Neuzüchter von Schapendoezen, die bereits eine andere Rasse im Geltungsbereich des VDH züchten, müssen ebenfalls eine Zwingererweiterungsbesichtigung durch einen von der IGS zu benennenden Zuchtwart nachweisen. Das Benennen eines Züchterpaten entfällt, es sei denn, es wird ausdrücklich vom Züchter gewünscht. (4) Nach einer Zuchtpause von länger als 3 Jahren in welcher sich die Gegebenheiten seit dem letzten Wurf nicht geändert haben, hat der Züchter mit der aktuellen Deckanfrage dies schriftlich zu bestätigen. Bei der Wurfabnahme erfolgt die Gegenbestätigung des Zuchtwartes. (5) Änderungen der Gegebenheiten nach (4) sind rechtzeitig vor der Deckanfrage der Zuchtbuchstelle zu melden. Vor Deckgenehmigung erfolgt eine Neubesichtigung durch den Zuchtwart. (6) Eine Zuchtstättenabnahme des VDH für die Rasse Schapendoes behält ihre Gültigkeit. (7) Die Zuchtstättengenehmigung durch die IGS erfolgt zunächst nur für einen Wurf. Erst nach erfolgreicher Aufzucht und uneingeschränkt positiver Wurfabnahme wird eine unbefristete Genehmigung der Zuchtstätte erteilt. (8) Der Zuchtwart bestätigt einem Erstzüchter bei der Wurfabnahme des ersten Wurfes, ob die Zuchtbedingungen der IGS eingehalten wurden und gibt im positiven Fall nach 23 ZO die Zuchtstätte für weitere Würfe frei. (9) Werden behebbare Mängel in Aufzucht, Unterbringung oder Durchführung sichtbar, so erteilt der Zuchtwart entsprechende Auflagen. Bei nicht behebbaren Mängeln erfolgt die Sperrung der Zuchtstätte. Die oben genannten Auflagen müssen durch den Züchter in einem vereinbarten Zeitraum erfüllt werden. Der Zuchtwart hat dies in einer zusätzlichen Zuchtstättenbesichtigung, die für den Züchter kostenpflichtig ist, zu überprüfen. Nach Bestätigung durch den Zuchtwart und nach Nachweis der Teilnahme eines weiteren, kostenpflichtigen Neuzüchterseminars kann ein zweiter Wurf beantragt werden. Die Wurfabnahme des zweiten Wurfes nach 35 (8) ZO erfolgt durch zwei Zuchtwarte, wobei die entstandenen Kosten des zweiten Zuchtwartes nach IGS-Spesenordnung vom Züchter zu entrichten sind. Beide Zuchtwarte entscheiden in Absprache mit dem Zuchtleiter, ob eine Freigabe oder eine Zuchtstättensperre zu erfolgen hat. Anlage: Antragsformular zur Zuchtzulassung 5 6

4 Durchführungsbestimmung Körveranstaltung Allgemeines Die Interessengemeinschaft Schapendoes e.v. führt jährlich zwei Körveranstaltungen durch. Diese soll dazu dienen, dem Züchter und Deckrüdenbesitzer zeitnah und mit geringem Wegeaufwand die Zuchtzulassung zu erwirken. Die Kör-/Zuchtzulassungsveranstaltung findet 1. im Rahmen der Clubschau 2. im Rahmen des kynologischen Wochenendes (Züchtergremiumssitzung), zeitlich um etwa 6 Monate versetzt statt. Daneben besteht die Möglichkeit die Einzelbausteine der Zuchtzulassungsanforderungen einzureichen und die Zuchtzulassung auf schriftlichem Weg zu beantragen. Verantwortlichkeiten Verantwortlich für die Durchführung ist der Zuchtleiter, im Rahmen der Clubschau in Zusammenarbeit mit dem Ausstellungsleiter. Meldung und Fristen Die Meldung durch den Züchter an das Zuchtbuchamt erfolgt mit Antrag auf Zuchtzulassung (s. Formblatt im Anhang an die DFB ZZL) mit einer Frist von acht Wochen vor dem bekanntgegebenen Termin. Folgende Unterlagen sind mit der Meldung einzureichen oder nachzureichen. Die endgültige Zuchtzulassung kann erst nach Eingang der kompletten Unterlagen ausgesprochen werden: Ahnentafel (bei Einreichung einer Kopie muss die Original-Ahnentafel zur Körveranstaltung mitgebracht werden) Ergebnis der HD Untersuchung Ergebnis des gpra-gentestes gültige Augenuntersuchung Nachweis der Abgabe einer Blutprobe für die Gendatenbank Nachweis der besuchten Ausstellungstermine mit Richterberichten (s. DFB Zuchtzulassung) Inventarisierung (bei Besuch der Körveranstaltung findet diese vor Ort statt) Ablaufbeschreibung Der Halter erhält spätestens vier Wochen vor dem Veranstaltungstermin eine Meldebestätigung. Die Zuchtkommission prüft im Vorfeld die eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und bewertet diese. Die Veranstaltung gliedert sich in drei Teile: 1. Messen (evtl. umfangreichere Biometrie), Wiegen, Foto 2. Inventarisierung durch den Körrichter unter Anwesenheit eines Mitgliedes der Zuchtkommission 3. Wesenstestat Auf der nach Abschluss der Körveranstaltung stattfindenden Sitzung der Zuchtkommission wertet diese die Ergebnisse aus und empfiehlt bei positiven Ausgang das Aussprechen der Zuchtzulassung, erteilt gegebenenfalls Auflagen oder widerspricht einer Zuchtzulassung. Durchführungsbestimmung Wesenstest Bis zur Durchführungsreife eines rassespezifischen, vereinsinternen Wesenstestes soll folgende Übergangsregelung gelten: Für Hunde, die eine Verhaltensnote der Inventarisierung von b oder g erhielten, gilt der Verhaltenstest als bestanden. Aus einer Verhaltensnote schlechter als g auf einer Inventarisierung, die vom Spezialzuchtrichter hinreichend kommentiert werden muss, resultiert die Verweigerung der Zuchtzulassung. In diesen Fällen haben bei einer zweiten Inventarisierung (s.o.) zwei Spezialzuchtrichter das Wesen zu beurteilen. Durchführungsbestimmung Zuchtablauf Allgemeine Anforderungen Internationaler Zwingerschutz für die Zuchtstätte Gute Konstitution, Kondition und Gesundheit der Tiere Zuchtzulassung durch die IGS Einhaltung der Mindesthaltungsbedingungen Eine durch einen IGS - Zuchtwart abgenommene Zuchtstätte Mindestzuchtalter Hündin Bezugnahme (1) Ggf. Fristen Mindestzuchtalter Rüde 18 Monate Höchstzuchtalter Hündin 12(3) 8 Jahre Erläuterungen 22 Monate Eine Hündin darf erstmals im Alter von 22 Monaten belegt werden. Das Höchstzuchtalter für Hündinnen soll acht vollendete Lebensjahre nicht überschreiten (z.b. eine Hündin, die am geboren wurde, kann bis zum gedeckt werden). Ausnahmen können in kynologisch begründeten Fällen von der genehmigt werden. Vorliegen muss in derartigen Ausnahmefällen grundsätzlich eine tierärztliche Bescheinigung, dass die betreffende Hündin konditionell in der Lage ist, einen Wurf zu bekommen und aufzuziehen. Als Ausnahmen für das Überschreiten des Höchstalters der Hündin können nur kynologisch begründete Fälle (Gesunderhaltung, bzw. Erhalt der Rasse) und nicht der Gesundheitszustand der jeweiligen Hündin akzeptiert werden. Höchstzuchtalter Rüde offen Höchstzahl der Würfe 12(4) 5 Würfe Generell dürfen mit einer Hündin nicht mehr als fünf Würfe gezüchtet werden. Die erste Belegung einer Hündin muss grundsätzlich vor Ablauf des vollendeten fünften Lebensjahres erfolgt sein. Wurffrequenz Anzahl der Gesamtwürfe einer Zuchtstätte pro Jahr 12(2) ZO (neu) 34 Die Häufigkeit der Zuchtverwendung bei Hündinnen ist begrenzt. Eine Hündin darf im Kalenderjahr nur einen Wurf haben, wobei der Stichtag der Tag des Wurfes ist. Um eine gewissenhafte Aufzucht der Welpen zu gewährleisten, ist die Anzahl der Würfe pro Zuchtstätte auf 7 8

5 Rüden: Höchstzahl der Deckakte (national) Rüden: Höchstzahl der Deckakte (international) Künstliche Insemination 29(7) ZO (neu) 32 Bedarf der Zustimmung der Zuchtkommission drei Würfe im Kalenderjahr zu begrenzen. Bei Zuchtstätten mit mehreren Rassen ist die Anzahl der Würfe der anderen Rassen hinzu zu addieren, sobald ein Wurf Schapendoezen im Kalenderjahr fällt. In diesen Fällen ist die Höchstgrenze ebenfalls auf drei Würfe festgeschrieben. 5 Deckakte Die Häufigkeit des Deckeinsatzes von Rüden ist ebenfalls begrenzt. Zur Zucht zugelassene Deckrüden sollen in Deutschland nicht mehr als fünf Mal zur Deckung herangezogen werden In Ausnahmefällen können weitere Deckungen durch die Zuchtkommission genehmigt werden Keine Einschränkungen festgeschrieben Grundsätzlich sind nur Fälle einer künstlichen Insemination erlaubt, welche nicht durch erblich bedingte, körperliche Missbildungen (z.b. Vulvaatrophie) oder durch verhaltensbedingte Störungen notwendig wären. Beide Partner müssen nachweislich bereits einen Wurf, der auf natürlichem Weg zustande gekommen ist nachweisen können. Es ist zu gewährleisten, dass die Samengewinnung und die Insemination durch einen Tierarzt erfolgen. Bei der Samenübertragung sind die Ahnentafeln von Rüde und Hündin vorzulegen und die Transponder- bzw. Tätowiernummern beider Tiere zu überprüfen. Die korrekt ausgefüllte Deckbescheinigung muss auch vom ausführenden Tierarzt unterschrieben werden. Tiefgefriersperma darf nur verwendet werden, wenn es in einem vom Verein anerkannten Institut gewonnen wurde. Bei einem Export von Tiefgefriersperma muss der Besitzer der Zuchthündin zuvor die Verpaarungsgenehmigung der Zuchtkommission der IGS beantragen. Die Zuchtkommission der IGS kann weitere Bedingungen an die Exportgenehmigung knüpfen. Der Tierarzt, welcher die Samenübertragung vornimmt muss Zeitgleiche Würfe Fristen DOK - Augenuntersuchung Meldefrist zu genehmigungspflichtigen Deckanfrage an die Zuchtkommission (für Hunde mit eingeschränkter Zuchtzulassung) Meldefrist bei genehmigungsfreien Wurfplanungen an die Zuchtkommission Frist Einverständniserklärung durch den Deckrüdenbesitzer ZO (neu) 34(3) bestätigen, dass eine weitere Benutzung des Tiefgefrierspermas unterbleibt. Zeitgleiche Würfe sind nicht gestattet. Über Ausnahmen und Sonderfälle entscheidet die Zuchtkommission. 1 x jährlich Jährlich, spätestens rechtzeitig vor einem Decktermin Monate Mindestens 3 Monate vor voraussichtlichem Decktermin 17 3 Monate Wurfwiederholungen ZO (neu) 30 3 Monate vor voraussichtlichem Decktermin 3 Monate vor voraussichtlichem Decktermin Bearbeitungsfrist der Mitte des Zuchtkommission Folgemonates (ohne Gewähr) Frist zur Deckmeldung 17 8 Tage Innerhalb von 8 Tagen nach Deckung Trächtigkeitsmeldung 17 8 Tage Innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung Wurfmeldung 17 8 Tage Innerhalb von 3 Tagen nach Wurf Wurfmeldung an Deckrüdenbesitzer Kaiserschnittgeburten Verstorbene Welpen 17 3 Tage 29(5) 29(6) Innerhalb von 3 Tagen nach Wurf Meldepflicht Müssen gemeldet werden, generell erfolgt nach dem 2. Kaiserschnitt ein Widerruf der Zuchtzulassung. Meldepflicht Welpen, die nach mehr als drei Tagen beim Züchter versterben, sollen obduziert werden, um gegebenenfalls genetische Ursachen zu entdecken. Adresse: Institut für Veterinär-Pathologie Frankfurter Str Gießen Tel.: Fax: vet-pathologie@vetmed.unigiessen.de 9 10

6 Meldung der Wurferstbesichtigung 17 3 Wochen Innerhalb der ersten zwei Lebenswochen. Eine Wurferstbesichtigung erfolgt bei Neuzüchtern bei den ersten 2 Würfen durch den Zuchtwart innerhalb der ersten zwei Lebenswochen der Welpen. Dies gilt nicht für Züchter, die bereits die erforderliche Anzahl von Würfen in einem anderen VDH Mitgliedsverein gezüchtet haben. Der Zuchtwart bzw. der Tierarzt hat das Wurfbesichtigungsformular (Meldeblatt) der IGS auszufüllen. Das ausgefüllte Formular ist durch den Züchter an die Zuchtbuchstelle weiterzuleiten. In begründeten Fällen kann der Zuchtwart bei weiteren Würfen Erstbesichtigungen durchführen, die für den Züchter kostenpflichtig sind. Bei gravierenden medizinischen Gründen, die bei der Wurfbesichtigung durch den Zuchtwart auffällig werden, ist der Züchter verpflichtet, einen Tierarzt zu Rate zu ziehen. Der Zuchtwart kann zur Wurferstbesichtigung vom Züchter auch nach dem 2. Wurf bestellt werden, dieses ist allerdings für den Züchter kostenpflichtig. Meldung der vollständigen Welpenabgabe der Wurfabnahme von deren der Lesbarkeit der Transponder zu überzeugen. Der Zuchtwart hat bei der Wurfabnahme grundsätzlich auch zu prüfen und zu dokumentieren, dass die Voraussetzungen zur Zucht im Zwinger weiterhin gegeben sind. Nicht dem Tierschutzgesetz oder den Mindesthaltungsbedingungen entsprechende Haltung sowie Zwingerhaltung und Massenzucht müssen als zucht- und vereinsschädigend angesehen werden Die Abgabe der Welpen ist frühestens am Tag der Vollendung der achten Lebenswoche erlaubt; die Wurfabnahme muss erfolgt sein Tage Mit kompletten Namen und Anschriften der Welpenerwerber: innerhalb von acht Tagen nach Abgabe des letzten Welpen. Wurfabnahme ZO (neu) 36 In der achten Lebenswoche Die Welpen müssen vor der Wurfabnahme nach entsprechender Impfempfehlung der IGS, festgelegt in den Durchführungsbestimmungen geimpft worden sein. Die Wurfabnahme führt der vom Hauptzuchtwart eingeteilte Zuchtwart durch. Zur ordnungsgemäßen Abnahme des Wurfes ist mindestens eine Besichtigung erforderlich, zu welcher der Zuchtwart angemeldet im Zwinger erscheint. Diese hat in der achten Lebenswoche des Wurfes im Beisein der Mutterhündin und aller Welpen zu erfolgen. Der Zuchtwart füllt die Welpenbeschreibungsbögen und den Wurfabnahmebericht aus und sendet die für die Zuchtbuchstelle bestimmten Kopien innerhalb einer Woche an die Zuchtbuchstelle. Die Welpen sind durch Transponder (Mikrochip) zu kennzeichnen. Deren Implantation erfolgt durch einen Tierarzt; die Kosten trägt der Züchter. Der Zuchtwart hat sich bei Durchführungsbestimmung Grenzüberschreitende Verpaarungen (1) Deckrüden, die im Ausland stehen, müssen in einem von der FCI anerkannten Zuchtbuch eingetragen sein und den Nachweis der Zuchttauglichkeit erbracht haben. Grundsätzlich ist auch für ausländische Deckrüden ein von der IGS anerkanntes HD-Testat anzustreben. (2) Von der IGS zur Zucht zugelassene Deckrüden dürfen im Ausland nur dann eingesetzt werden, wenn sich der Deckrüdenbesitzer vor der Verpaarung das Ergebnis des PRA- Markertestes der Hündin nach IGS Durchführungsbestimmung Zuchtzulassung vorlegen lässt und diesen nicht widerspricht. (3) Bei Deckanfragen aus dem Ausland wird von der IGS die Zustimmung der Zuchtkommission des jeweiligen Landes anerkannt, in dem der geplante Wurf eingetragen wird. Kommt die Anfrage aus einem Land ohne einen die Rasse Schapendoes betreuenden Verein oder ohne eine dort tätige und anerkannte Zuchtkommission, muss der Hündinnenbesitzer eine Zuchtkommission benennen, welche die von ihm geplante Verpaarung bearbeitet. Die Entscheidung dieser Zuchtkommission wird von der Zuchtkommission der IGS anerkannt. Der IGS Deckrüdenbesitzer hat auf alle Fälle eine solche Verpaarung in der gleichen zeitlichen Abfolge wie bei einer inländischen Verpaarung der Zuchtkommission der IGS von dem Deckvorhaben mit Nennung der bearbeitenden Zuchtkommission anzuzeigen. Die IGS Zuchtkommission bestätigt dieses nach Prüfung der ebenfalls vorzulegenden PRA - Genuntersuchung. Die gleiche Regelung gilt für Hündinnenbesitzer aus dem Ausland, die keinem der Rasse Schapendoes betreuenden Verein angehören

7 Durchführungsbestimmung Phasenmodell Allgemeines Die Interessengemeinschaft Schapendoes e.v. setzt sich im besonderen Maße bei der Bekämpfung erblich bedingter Erkrankungen ein. Alle Mitglieder des Vereines, in besonderem Maße dessen Zuchtverantwortliche, Züchter und Deckrüdenbesitzer haben sich aufgrund der Zuchtordnung der IGS e.v. verpflichtet, bekanntgewordene Erkrankungen beim Schapendoes zu melden. Durch die kontinuierlich erfolgende Befragung, die den Neubesitzer eines Hundes in einer Lebensphase zwischen einem und zwei Jahren erreichen soll, werden weitere Informationen über gegebenenfalls auftretende Häufungen von Erkrankungen gesammelt. Die jeweiligen Ergebnisse werden in einer Statistik festgehalten und fließen in den Jahresbericht der Zuchtkommission ein. Bei auffälligen Häufungen von gegebenenfalls genetisch bedingten Erkrankungen kann der im Folgenden beschriebene Maßnahmenkatalog durch folgende Stellen in Kraft gesetzt werden: Vorläufig nach 1(4) ZO der IGSe.V. durch den Vorstand Vorläufig nach 1(4) ZO der IGSe.V. durch die Zuchtverantwortliche / den Zuchtleiter durch das Züchtergremium, evtl. auch aufgrund eines Antrags von Einzelmitgliedern durch die Mitgliederversammlung, evtl. auch aufgrund eines Antrags von Einzelmitgliedern In allen Phasen ist der VDH-Zuchtausschuss bzw. durch Weiterleitung durch diesen der wissenschaftliche Beirat des VDH einzubeziehen. Durchführungsbestimmung Zuchtprogramme I. Allgemeines / Grundsätzliches (1) Die Interessengemeinschaft Schapendoes verpflichtet sich zu Bekämpfung gehäuft auftretender, erblicher Defekte und Krankheiten Zuchtprogramme mit wissenschaftlicher Begleitung aufzustellen und diese mithilfe geeigneter Strategien umzusetzen. Die Durchsetzung der Zuchtprogramme obliegt dem Vorstand sowie den Zuchtverantwortlichen der IGS. (2) Die Mitglieder und Züchter der IGS erklären sich mit Weitergabe erhobener Daten/Auswertungen einverstanden. (3) Untersuchende und auswertende Personen: Sind untersuchende oder auswertende Personen selbst Züchter oder Deckrüdenbesitzer, dürfen sie ihre eigenen Hunde, sowie die von in einer Hausgemeinschaft lebenden Personen und bzw. oder von ihnen gezüchtete Hunde nicht selbst untersuchen bzw. befunden. (4) Zweitvereine Sollte sich ein zweiter Rassezuchtverein für den Schapendoes gründen, legt die IGS Wert auf eine zentrale Begutachtung zur Vergleichbarkeit der Ergebnisse sowie eine gemeinsame Auswertungsstelle. Phase 1 Erfassung der erforderlichen Daten - Ahnentafelanalyse - gezielter Fragebogen Phase 2 Auswertung der in Phase 1 gewonnen Ergebnisse mit wissenschaftlicher Begleitung Entscheidung über Ergreifung notwendiger Maßnahmen und ggf. Erstellung eines Zuchtprogramms. Ggf. Durchführung eines Zuchtprogramms mit wissenschaftlicher Begleitung. In dieser Phase ist der Austausch der erfassten Daten zwischen den betroffenen Zuchtvereinen zu gewährleisten; die Daten sind auf Anforderung dem VDH-Zuchtausschuss zur Verfügung zu stellen. Die betroffenen Mitgliedsvereine können gemeinsame oder jeweils eigene Zuchtprogramme durchführen. In jedem Fall müssen sie wissenschaftlich begleitet werden. Die Ergebnisse der Zuchtprogramme werden dem VDH- Zuchtausschuss vorgelegt. Phase 3 Mögliche Konsequenzen nach wissenschaftlicher Begleitung können sein: - Fortsetzung der Zuchtprogramme - Modifizierung der Zuchtprogramme - Einstellung der Zuchtprogramme, da kein weiterer Handlungsbedarf - Verabschiedung und Durchführung eines neuen Zuchtprogrammes Die einzelnen Zuchtprogramme werden in der Durchführungsbestimmung Zuchtprogramme festgelegt. II. III. Methoden (1) Zuchtwertschätzung Die Zuchtwertschätzung stellt eine geeignete Methode zur Bekämpfung erblicher Defekte dar, sofern eine ausreichende Informationsdichte gegeben ist. (2) Gentest Sind für erbliche genetische Defekte und Krankheiten DNA-Tests verfügbar, so ist zu prüfen, inwieweit diese als Grundlage der Bekämpfungsmaßnahmen eingesetzt werden können. Liegt das Defektgen heterozygot vor (Anlageträger), sollten diese Hunde nicht von der Zucht ausgeschlossen werden. Es muss allerdings gewährleistet werden, dass ihre Zuchtpartner bezüglich des Defektes homozygot unbelastet sind. Homozygot belastete Hunde (Merkmalsträger) dürfen zur Zucht eingesetzt werden, wenn aus züchterischer Sicht ihr Zuchteinsatz wertvoll und wissenschaftlich vertretbar ist. In diesem Fall sind ebenfalls nur homozygot unbelastete Partner einzusetzen. Mitwirkende Organisationen IGS - Vorstand IGS - Zuchtverantwortliche VDH - Zuchtausschuss wissenschaftlicher Beirat des VDH Bei Herz- und Gefäßerkrankungen: Collegium Cardiologicum (CC e.v.) Bei Augenerkrankungen: Gesllschaft für Diagnostik genetisch bedingter Augenerkrankungen bei Tieren (Dortmunder Kreis - DOK) Bei Skeletterkrankungen: Gesellschaft für Röntgendiagnostik genetisch beeinflusster Skeletterkrankungen bei Kleintieren e.v. GSSK, vormals Hohenheimer 13 14

8 IV. Kreis) Die IGS legt Wert auf die Zusammenarbeit mit o.g. Organisationen. Prüfung, Aus- und Fortbildung der Mitglieder der drei letzgenannten Verbänden führt dauerhaft zur Qualitätssicherung. Ihnen ist auf alle Fälle der Vorrang bei Untersuchungen einzuräumen. Bekämpfung erblich bedingter Erkrankungen 1. Bekämpfung erblich bedingter Augenerkrankungen Im Zuchtbestand des Schapendoes werden fälleweise Augenerkrankungen beobachtet. Seit Beginn der Zucht im VDH unterliegen Zuchttiere einer Augenuntersuchung durch Augentierärzte des DOK zur Zuchtzulassung und darüber hinaus einer jährlichen Nachuntersuchung. International - dies betrifft in erster Linie grenzüberschreitende Verpaarungen - werden die Ergebnisse ausländischer Augentierärzte gleichgestellt, sofern diese dem "European College of Veterinary Ophthalmologists" (ECVO) angeschlossen sind. Auf dem Untersuchungsbogen muss die Identität des Hundes anhand der Angaben in der vorzulegenden Original Ahnentafel überprüft und bestätigt werden. Befunde der DNA - Untersuchungen auf gpra, Korrekturoperationen an Augen und Augenlidern sowie vorangegangene Untersuchungen sind einzutragen. Eine jeweils gekennzeichnete Durchschrift des ausgefüllten Bewertungsbogen wird der zentralen Erfassungsstelle und der IGS übermittelt. Wird bei einem Hund eine zuchtausschließende Augenerkrankung festgestellt, kann der Hundehalter ein Obergutachten beantragen. Das Ergebnis des Obergutachtens ist verbindlich. Das Verfahren für die Anrufung und Durchführung des Obergutachtens wird von der IGS in einer gesonderten DFB geregelt. Zur züchterischen Bekämpfung einzelner Augenerkrankungen kann die IGS auf Anfrage beim DOK eine Auswertung anfordern, welche pauschalen (nicht individuellen) Untersuchungsergebnisse enthalten. Hunde mit positivem Befund aller die Lebensqualität stark einschränkender, erblich bedingter Augenerkrankungen (z.b.: Katarakt, PRA, Entropium, Ektropium, Glaukom (Liste nicht abschließend) sind von der Zucht auszuschließen. Zuchtlenkende Maßnahmen sind im Bedarfsfall nach dem Phasenmodell abzuwickeln. 2. Bekämpfung der Hüftgelenksdyslasie (HD) Im Zuchtbestand des Schapendoes werden fälleweise HD- Grade B und C beobachtet. Seit Beginn der Zucht im VDH unterliegen Zuchttiere einer Röntgenpflicht vor Zuchtzulassung. Die Auswertung ist vertraglich geregelt und erfolgt über ein Gutachter, der Mitglied des GRSK ist. Der vom Halter/Züchter gewählte Röntgentierarzt darf seine Eintragung nur auf dem zur Verfügung gestellten Untersuchungsbogen vornehmen. Dort bestätigt der Röntgentierarzt, dass a. er zugunsten des jeweiligen Rassehunde-Zuchtvereins auf etwaige Urheberrechtsansprüche an den Röntgenaufnahmen verzichtet, b. er die Identität des Hundes überprüft hat, c. er den Hund für die Erstellung der Aufnahmen bis zur vollständigen Muskelrelaxation ausreichend sediert oder anästhesiert hat und d. keine unerlaubten Techniken angewendet wurden, die den Sitz der Femurköpfe in der Hüftpfanne verbessern. Der Eigentümer des Hundes versichert, dass keine Operationen oder Manipulationen vorgenommen wurden, die geeignet sind, die Darstellung der Hüftgelenke zu beeinflussen. (Der Eigentümer muss dies auf dem Bewertungsbogen schriftlich bestätigen) Für die Erstellung von Röntgenaufnahmen muss der Hund mindestens 15 Monate alt (vollendeter 15.Lebensmonat) sein. Gegen ein Gutachten kann Einspruch erhoben werden. Das Verfahren für die Anrufung und Durchführung des Obergutachtens wird von der IGS in einer gesonderten DFB geregelt. Die IGS stellt den Antrag an den bestellten Gutachter, dass die einzelnen Röntgenaufnahmen nach Auswertung in das Eigentum des Vereines übergehen und dort archiviert werden. Eine Festlegung dass die Unterlagen für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden können soll erfolgen. Die Zuchtverwendung und Zuchteinschränkung für Hunde mit einem HD - Grad schlechter als HD A regelt die DFB Zuchtzulassung. Zuchtlenkende Maßnahmen sind im Bedarfsfall nach dem Phasenmodell abzuwickeln. 3. Bekämpfung der Ellenbogendyslasie (ED) Die Mitgliederversammlung der IGS vom November 2014 hat den Züchtern empfohlen, eine Röntgenuntersuchung auf ED zeitgleich mit der ohnehin verpflichtenden Röntgenuntersuchung auf HD durchführen und auswerten zu lassen. Diese freiwillige Maßnahme stellt die Phase 1 des Phasenmodells zur Bekämpfung genetisch bedingter Erkrankungen dar. Bei Auffälligkeiten soll zeitnah eine hier einzufügende Durchführungsbestimmung zur Bekämpfung der Ellenbogendysplasie erstellt werden. 4. Bekämpfung erblich bedingter Herzerkrankungen Fallweise wird über das Auftreten von persistierendem Ductus botalli (PDA) und von "plötzlichem Herztod" im Alter zwischen 1 und 5 Jahren beim Schapendoes berichtet. Eine erstes Genscreening mit hoher internationaler Beteiligung verlief trotz richtungsweisender Ahnentafelanalysen mit dem Ergebnis, dass es sich nicht um einen monogenetisch, rezessiven Erbgang handelt. Nach dem Vorliegen weiterer Daten, muss über die Ergreifung weiterer Maßnahmen entschieden werden. 5. Gendatenbank Die vorliegende Zuchtordnung und deren Durchführungsbestimmungen regelt die verpflichtende, zur Zuchtzulassung nachzuweisende Hinterlegung einer Blutprobe bei Prof. Leeb, Bern. Die Besitzer der Hunde erklären sich mit der Abgabe der Blutprobe einverstanden, dass die hieraus gewonnene DNA für wissenschaftliche und zuchtlenkende Maßnahmen verwendet werden kann

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