Meyerbeer-Institut e.v.

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1 Meyerbeer-Institut e.v. Satzung 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Meyerbeer-Institut e.v. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2. Das Meyerbeer-Institut e.v. hat seinen Sitz in Schloss Thurnau. 3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 2: Zweck des Vereins 1. Das Meyerbeer-Institut e.v. stellt sich die Aufgabe, das Werk Giacomo Meyerbeers in der Forschung zu fördern und als bedeutenden Beitrag zum kulturellen Erbe Europas bewusst zu machen. Dazu gehören: a) die Betreuung einer Meyerbeer-Edition bestehend 1. aus einer Meyerbeer-Werkausgabe, 2. der Herausgabe von Meyerbeers Briefwechsel und Tagebüchern (als Fortsetzung der Edition von Heinz und Gudrun Becker) sowie 3. eines Meyerbeer-Werkverzeichnisses b) die Zusammenarbeit mit Theatern und Institutionen der audiovisuellen Medien zur Förderung werkgerechter Aufführungen c) die Veranstaltung von thematisch auf Meyerbeer bezogenen Kongressen, Symposien, Workshops und Vorträgen. 2. Das Meyerbeer-Institut e.v. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabeordnung. Er ist selbstlos tätig. Seine Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Das Meyerbeer-Institut e.v. verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder des Meyerbeer-Instituts e.v. dürfen in dieser Eigenschaft weder finanzielle noch sonstige materielle Zuwendungen aus Mitteln des Meyerbeer-Instituts e.v. erhalten. 3. Niemand darf durch Aufgaben, die dem Zweck des Meyerbeer-Instituts e.v. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden. 4. Die Mitglieder des Vorstands des Meyerbeer-Instituts e.v. oder des Kuratoriums erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. 3: Mitgliedschaft 1. Die Mitglieder des Meyerbeer-Instituts e.v. gliedern sich in: a) ordentliche Mitglieder b) fördernde Mitglieder c) Ehrenmitglieder. 1

2 Mitglied kann jede natürliche Person werden, die über 18 Jahre alt ist. Auch Körperschaften, Stiftungen, Anstalten, Vereine, Verbände und Firmen können ordentliche und fördernde Mitglieder werden. 2. Die Mitgliedschaft wird erworben: a) bei ordentlichen Mitgliedern durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. b) Fördernde Mitglieder werden vom Vorstand ernannt. Förderndes Mitglied kann werden, wer einen größeren Geldbetrag spendet oder sich verpflichtet, regelmäßig einen wesentlich erhöhten Jahresbeitrag zu zahlen oder im Interesse des Meyerbeer-Instituts e.v. und dessen Zwecke in erheblichem Umfang Dienstleistungen erbringt. c) Ehrenmitglieder ernennt die Mitgliederversammlung. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um Meyerbeers Werk erworben haben. 3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen und ist dem Vorstand bis spätestens 15. November jeweils schriftlich anzuzeigen. Bei späterer Austrittserklärung ist ein weiterer Jahresbeitrag zu zahlen. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grunde durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats schriftlich Einspruch an die Mitgliederversammlung eingelegt werden. 4:Pflichten und Rechte der Mitglieder 1. Die Mitglieder haben die Pflicht, den Vereinszweck nach Kräften zu fördern. 2. Alle Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. 5: Organe des Meyerbeer-Instituts e.v. 1. Das Meyerbeer-Institut e.v. wird verwaltet durch: a) den Vorstand b) die Mitgliederversammlung. 2. Dem Vorstand des Meyerbeer-Instituts e.v. im Sinne des 26 BGB gehören an: a) der Vorsitzende b) der stellvertretende Vorsitzende c) der Schatzmeister d) der Schriftführer. Das Meyerbeer-Institut e.v. wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gesetzlich vertreten. 6: Zuständigkeit des Vorstands Der Vorstand ist zuständig für alle Angelegenheiten des Meyerbeer-Instituts e.v., soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 2

3 a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung. b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung. c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts. d) Berufung von fördernden Mitgliedern. e) Aufstellung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr. 7: Wahl und Amtsdauer des Vorstands 1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben jeweils bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Meyerbeer-Instituts e.v. gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Meyerbeer-Institut e.v. endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. 2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. 8: Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands 1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. 2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. 3. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder vorher schriftlich zugestimmt haben. 9: Mitgliederversammlung 1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. 2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein angegebene Adresse gerichtet ist. 3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bzw. Änderung bekanntzugeben. Über Anträge auf 3

4 Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung, auch soweit sie erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. 4. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes. b) Genehmigung des Jahresberichts für das abgelaufene Geschäftsjahr. c) Entlastung des Vorstandes. d) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr. e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge. f) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes. g) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über Auflösung der Gesellschaft. h) Ernennung von Ehrenmitgliedern. 10: Außerordentliche Mitgliederversammlung Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es gebietet oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. 11: Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen ist die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss zu übertragen. 2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¼ sämtlicher Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 3. Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse in offener Abstimmung und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Änderung des Vereinszwecks oder zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. 4. Wahlen werden mit verdeckten Stimmzetteln geheim durchgeführt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Auf geheime Wahl kann verzichtet werden, wenn dies die Mitgliederversammlung einstimmig beschließt. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende los. 4

5 5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der Versammlung und vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist. 12: Mitgliedsbeitrag und Geschäftsführung 1. Die Einnahmen des Meyerbeer-Instituts e.v. bestehen aus Beiträgen, Spenden und sonstigen Zuwendungen. 2. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist bis spätestens 1. April zu zahlen. 3. Mittel des Meyerbeer-Instituts e.v. können Rücklagen zugeführt werden, soweit dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten, satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. Die Rücklagen sind verzinslich anzulegen. 4. Die Einnahmen und Ausgaben sowie die Vermögenslage des Meyerbeer-Instituts e.v. sind den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend aufzuzeichnen. 5. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Meyerbeer-Instituts e.v. besteht nicht. 6. Erklärungen, durch die sich der Meyerbeer-Institut e.v. verpflichtet, bedürfen der Schriftform. 13: Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Meyerbeer-Instituts e.v. oder die Änderung des Vereinszwecks kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck einzuberufenden ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, deren Einberufung mindestens 4 Wochen vorher unter Ankündigung des Zwecks erfolgen muss. Dem Auflösungsbeschluss müssen 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen zustimmen. 2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an der Auflage, dass die Mittel im Sinne des Vereinszwecks verwendet werden. 4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn das Meyerbeer-Institut e.v. aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Thurnau, den 3. Januar

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