Amtsblatt gegründet 1746

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1 Amtsblatt gegründet 1746 Stadt Augsburg Nummer September 2006, Seite 164 Einzelpreis 0,50 Inhaltsverzeichnis Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom Bebauungsplan Nr. 864 V Östlich der Bgm.-Widmeier-Straße, nördlich der Walchenseestraße Berichtigung der Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Staats- und Stadtbibliothek Öffentliche Bekanntmachung von Baugenehmigungen Brunnenstraße 54 und 56 Verkehrsbeschränkungen anlässlich der Herbstdult Bekanntmachung der Stadtsparkasse Herausgegeben und gedruckt von der Verantwortlich für Bekanntmachungen: Stadt Augsburg Leiter der städtischen Dienststellen Redaktion: Medien- und Kommunikationsamt Erscheint nach Bedarf an Freitagen Maximilianstraße 4, Augsburg Einzelpreis 0,50 Telefon (0821) Abonnementpreis: Telefax (0821) im Jahr 30,00

2 Amtsblatt der Stadt Augsburg Nummer September 2006, Seite 165 Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom Die Stadt Augsburg erlässt aufgrund Art. 22 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung und Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes folgende Satzung: 1 Steuertatbestand Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Stadtgebiet durch natürliche Personen unterliegt einer gemeindlichen Aufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Erhebungszeitraum ist unbeschadet des 9 Abs. 2 und 3 das Kalenderjahr. 2 Steuerfreiheit Steuerfrei ist insbesondere das Halten von 1. Hunden, die von schwerbehinderten Personen gehalten werden, die einen Ausweis im Sinne des Schwerbehindertengesetzes mit dem Merkzeichen RF (Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung) vorlegen können, 2. Hunden, die aus einem nach den Vorschriften der Abgabenordnung als steuerbegünstigt anerkannten und mit öffentlichen Mitteln geförderten inländischen Tierheim oder Tierasyl stammen und von ihrem Halter von dort in seinen Haushalt aufgenommen werden. Die Steuerbefreiung wird für einen Zeitraum von 12 Monaten gewährt. 3 Steuerermäßigungen (1) Die Steuer wird um die Hälfte ermäßigt für 1. Hunde, die in Einöden und Weilern (Abs. 2) gehalten werden, 2. Hunde, bei denen alle in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Hundehalter Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Teil II bzw. Teil XII beziehen oder diesem Personenkreis wirtschaftlich gleichgestellt sind. (2) Als Einöde (Abs. 1 Nr. 1) gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 Meter von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. Als Weiler (Abs. 1 Nr. 1) gilt eine Mehrzahl benachbarter Anwesen, die zusammen nicht mehr als 300 Einwohner zählen und deren Wohngebäude mehr als 500 Meter von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. 4 Züchtersteuer (1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, nachweislich zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben. Die Züchtersteuer wird nicht für die, die Zahl der Hündinnen übersteigende Zahl der Rüden gewährt. (2) Zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 1 sind vorzulegen: 1. Die Ahnentafeln der zu Zuchtzwecken gehaltenen und gezüchteten Hunde. Der Nachweis kann auch durch eine entsprechende Bescheinigung einer anerkannten Züchtervereinigung erbracht werden, 2. bis eines jeden zweiten Kalenderjahres die Zucht- oder Geschäftsbücher. (3) Eine Hundehaltung zu Zuchtzwecken liegt regelmäßig nicht vor, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren kein Hund mehr gezüchtet worden ist. (4) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach 7 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung. 5 Allgemeine Bestimmungen für Steuervergünstigungen (1) Maßgebend für die Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Erhebungszeitraumes. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist der Beginn der Steuerpflicht entscheidend. (2) Die Steuervergünstigungen nach 2, 3 und 4 werden nur auf Antrag gewährt. (3) In den Fällen des 2 Nr. 1 und des 3 kann jeder Befreiungs- bzw. Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerschuldners beansprucht werden. 6 Steuerschuldner, Haftung (1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält oder in einer Tierpension oder ähnlichen Einrichtung untergebracht hat. Alle in einem Haushalt oder einem Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. (2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner; gegen sie kann ein zusammengefaßter Steuerbescheid ergehen. 7 Steuermaßstab und Steuersatz (1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr 1. für die Haltung des ersten Hundes 75 Euro 2. für jede weitere Hundehaltung 110 Euro 3. für die Haltung eines Kampfhundes 650 Euro Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die die Steuer nach den 3 oder 4 ermäßigt wird sowie Kampfhunde, gelten für die Beurteilung mehrfacher Hundehaltung als erste Hunde. (2) In den Fällen des 9 Abs. 2 und 3 wird die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht im Kalenderjahr entsprechenden Teilbetrag festgesetzt.

3 Amtsblatt der Stadt Augsburg Nummer September 2006, Seite Kampfhunde (1) Für die Beurteilung eines Hundes als Kampfhund ist die zu Art. 37 Abs. 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (LStVG) ergangene Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit in ihrer jeweils gültigen Fassung maßgebend. (2) Die 2, 3 und 4 dieser Satzung finden bei Kampfhunden keine Anwendung. 9 Entstehung der Steuer, Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuer entsteht mit Beginn des Kalenderjahres für das die Festsetzung vorgenommen wir d oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalenderjahres beginnt, mit Beginn der Steuerpflicht. (2) Die Steuerpflicht beginnt 1. bei aufgenommenen Hunden mit Beginn des Folgemonats, in dem der Hund aufgenommen worden ist; 2. bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, mit Beginn des Folgemonats, in dem der Hund vier Monate alt geworden ist; 3. bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde mit Beginn des auf den Zuzug folgenden Kalendermonats; 4. im Übrigen mit Beginn des Folgemonats, in dem der Steuertatbestand verwirklicht wird. (3) Die Steuerpflicht endet 1. bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt Augsburg mit Ablauf des Kalendermonats, in den der Wegzug fällt; 2. im Übrigen mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Stadt die Abmeldung der Hundehaltung zugeht oder die Beendigung der Hundehaltung nachgewiesen wird. 10 Steueranrechnung Wurde das Halten eines Hundes für den Teil des Erhebungszeitraumes, für den Hundesteuer nach dieser Satzung zu entric hten ist, bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik besteuert, so wird die nachweislich dort für diesen Zeitraum entrichtete Steuer auf die Steuer angerechnet, die nach dieser Satzung zu zahlen ist. Auf die von der anderen Gemeinde festgesetzte Hundesteuer ist 7 Abs. 2 analog anzuwenden. Mehrbeträge werden nicht erstattet. 11 Kleinbetragsregelung Eine Festsetzung oder Änderung der Steuer unterbleibt, wenn diese einen Betrag von 5,00 Euro nicht überschreitet. 12 Fälligkeit der Steuer Die Steuer wird erstmals einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides ist die Steuer jeweils zum 1. Februar eines jeden Jahres fällig und ohne Aufforderung zu entrichten. 13 Anzeige- und Aufzeichnungspflichten (1) Ein Hundehalter ist verpflichtet, 1. jeden Hund innerhalb eines Monats nach Aufnahme oder 2. in Fällen des 9 Abs. 2 Nr. 2 innerhalb eines Monats, nachdem der Hund vier Monate alt geworden ist, oder 3. in den Fällen des 9 Abs. 2 Nr. 3 innerhalb eines Monats nach Zuzug oder 4. die Änderung oder den Wegfall der Steuerbefreiungs - oder Ermäßigungsvoraussetzungen innerhalb eines Monats nach Änderung oder Wegfall bei der Stadt Augsburg unter Angabe der Meldedaten des Halters, gegebenenfalls des Vorbesitzers, Zeitpunkt der Inbesitznahme sowie Rasse, Alter, Geschlecht und Kennzeichen des Hundes anzumelden. (2) Endet eine Hundehaltung in der Stadt Augsburg, so hat dies der Hundehalter innerhalb eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift unter Rückgabe der von der Stadt Augsburg ausgegebenen Steuermarke beim Kämmerei- und Steueramt der Stadt Augsburg zu melden. Bei Besitzwechsel ist auch der Name und die Anschrift des neuen Besitzers anzugeben. Ebenso ist jede Wohnungsänderung innerhalb von 14 Tagen dem Kämmerei- und Steueramt mitzuteilen. (3) Hundehalter, die nach 4 eine Steuerermäßigung beantragen können, sind verpflichtet, Geschäftsbücher zu führen, in die alle Veränderungen im Hundebestand einzutragen sind. 14 Hundekennzeichen (1) Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Stadt ein Hundekennzeichen (Steuermarke) aus. (2) An Hunden, die sich außerhalb der Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes aufhalten, ist eine gültige Steuermarke sichtbar zu befestigen. (3) Ersatzzeichen gehen zu Lasten des Hundehalters. 15 Steuerüberwachung, Auskunftspflichten Den Bediensteten der Stadt, die die Steueraufsicht ausüben und sich durch einen entsprechenden Ausweis legitimieren, sind die für die Besteuerung wesentlichen Auskünfte zu erteilen. Hundehalter haben auf Verlangen den Hund vorzuführen, eine gültige Steuermarke vorzuzeigen und die Einsicht in die Geschäftsbücher zu gestatten. 16 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2005 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom (ABl. S. 236) zuletzt geändert durch Satzung vom (ABl. S. 235) außer Kraft. Augsburg, 12. September 2006 Dr. Paul Wengert Oberbürgermeister

4 Amtsblatt der Stadt Augsburg Nummer September 2006, Seite 167 Bebauungsplan Nr. 864 V Östlich der Bgm.-Widmeier-Straße, nördlich der Walchense estraße Aufstellungsverfahren Änderungs- und Aufstellungsbeschluss mit frühzeitiger Öffentlichkeitsbeteiligung Stellungnahmen per können nur berücksichtigt werden, wenn diese fristgerecht eingegangen sind und eine schriftliche Nachreichung innerhalb der Auslegungsfrist erfolgt. Referat 6 Stadtplanungsamt Berichtigung Die Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Staats- und Stadtbibliothek vom (Amtsblatt Nr. 28 vom 11. August 2006, Seite 138/139) wird wie folgt berichtigt: 1. In 2 Abs. V Satz 3 muss es statt Urheberrrechte richtig Urheberrechte heißen. 2. In 2 Abs. V Satz 4 Buchstabe a) wird einmal die Wortfolge Wiedergabe von Abbildungen gestrichen. 3. In 3 Abs. II muss es statt heimatkundiche richtig heimatkundliche heißen. 4. In 6 Abs. 1 Ziffer 1 muss es statt Staats- und Stadtbibliotek richtig Staats - und Stadtbibliothek heißen. 5. Das Datum der Ausfertigung muss statt 2. August 2007 richtig 2. August 2006 heißen. Wir bitten, die Fehler zu entschuldigen. Der Stadtrat von Augsburg hat am die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 864 V Östlich der Bgm.-Widmeier-Straße, nördlich der Walchenseestraße für den Bereich zw ischen der Bgm.-Widmeier-Straße im Westen, der Walchenseestraße im Süden, der Staffelseestraße im Osten und der Linnestraße im Norden entlang des Lochbachs beschlossen. Dem Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 864 V mit Begründung einschließlich vorläuf igem Umweltbericht in der Fassung vom hat er zugestimmt. Dieser Bebauungsplan ändert innerhalb seines gesamten Plangebietes den seit rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 864 Haunstetten Ost (Teil 1) und hebt ihn insoweit auf. Ziele der Planung Ziel der Planung ist die Schaffung von Wohnbauland im Süden des Stadtgebietes, die Sicherung eines Baudenkmals (Bauernhaus) sowie der Bau einer öffentlichen Fuß- und Radwegeverbindung von der Bgm.- Widmeier-Straße über den Lochbach. Die Planung reagiert gleichzeitig mit ihrem erhöhten wasserwirtschaftlichen Anforderungen auf die besondere Lage des Gebietes im Trinkwasserschutzgebiet. Während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) können die Planunterlagen vom mit im Flur des Stadtplanungsamtes, Maximilianstraße 6, 3. Stock, Montag bis Mittwoch von Uhr, Donnerstag von Uhr und Freitag von Uhr eingesehen werden. Zur Erörterung der Planung und Entgegennahme von Äußerungen steht Herr Gnauert-Jende, Zimmer 240, Tackhaus, 2. Stock, Tel.: (0821) , während der Servicezeiten: Dienstag von Uhr, Donnerstag von Uhr und Uhr und Freitag von Uhr zur Verf ügung. Referat 5 Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 71 Abs. 2 Satz 4 und 5 Bayerische Bauordnung (BayBO) Die Stadt Augsburg - Bauordnungsamt - hat am folgenden Baugenehmigungsbescheid erlassen: Aktenzeichen: Bauvorhaben: BA Neubau einer Wohnanlage mit Tiefgarage (1.BA-8 WE) Baugrundstück: Brunnenstr. 54 Flur Nr.: 178 Tfl., Gemarkung: Lechhausen Das o.g. Bauvorhaben wird nach Maßgabe dieses Bescheides und der beiliegenden geprüften Bauvorlagen genehmigt. Die beigefügten Beiblätter sind Bestandteil dieses Bescheides. Gründe: Die Stadt Augsburg ist zur Entscheidung über den Bauantrag gemäß Art. 61 Abs. 1 BayBO und Art. 3 Abs. 1 BayVwVfG sachlich und örtlich zuständig. Das o.g. Bauvorhaben ist gemäß Art. 62 BayBO genehmigungspflichtig. Die Genehmigung konnte nach Maßgabe der Prüfvermerke und der in den Beiblättern festgesetzten Nebenbestimmungen erteilt werden (Art. 72 BayBO). Aufgrund der Vielzahl der betroffenen Nachbarn konnte die Zustellung der Baugenehmigung durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Zustellung gilt mit dem Tage dieser Bekanntmachung gemäß Art. 71 Abs. 2 BayBO als bewirkt. Die Baugenehmigung einschließlich der genehmigten Planunterlagen kann im Bauordnungsamt, Maximilianstraße 6, Augsburg in Zimmer 129 (I.

5 Amtsblatt der Stadt Augsburg Nummer September 2006, Seite 168 Stock) während der üblichen Parteiverkehrszeiten eingesehen werden. Es wird jedoch empfohlen, mit dem Sachbearbeiter, Herr Fäustlin, unter der Rufnummer hierfür einen Termin zu vereinbaren. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Augsburg, Bauordnungsamt, Maximilianstraße 4/6, einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig bei der Regierung von Schw aben, Fronhof 10, Augsburg, eingelegt wird. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, Kornhausgasse 4, schrif tlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Augsburg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Einlegung per einfache genügt nicht der Schriftform. Da sich der Rechtsbehelf gegen die bauaufsichtliche Genehmigung eines Vorhabens im Sinne des 29 Abs. 1 BauGB richtet, hat ein Widerspruch und eine Anfechtungsklage eines Drittbetroffenen keine aufschiebende Wirkung ( 212 a BauGB). Es kann deshalb beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Kornhausgasse 4, Augsburg, ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden. Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen. Referat 6 Bauordnungsamt Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 71 Abs. 2 Satz 4 und 5 Bayerische Bauordnung (BayBO) Die Stadt Augsburg - Bauordnungsamt - hat am folgenden Baugenehmigungsbescheid erlassen: Aktenzeichen: Bauvorhaben: BA Neubau einer Wohnanlage mit Tiefgarage (2.BA-6 WE) Baugrundstück: Brunnenstr. 56 Flur Nr.: 178 Tfl., Gemarkung: Lechhausen Das o.g. Bauvorhaben wird nach Maßgabe dieses Bescheides und der beiliegenden geprüften Bauvorlagen genehmigt. Die beigefügten Beiblätter sind Bestandteil dieses Bescheides. Gründe: Die Stadt Augsburg ist zur Entscheidung über den Bauantrag gemäß Art. 61 Abs. 1 BayBO und Art. 3 Abs. 1 BayVwVfG sachlich und örtlich zuständig. Das o.g. Bauvorhaben ist gemäß Art. 62 BayBO genehmigungspflichtig. Die Genehmigung konnte nach Maßgabe der Prüfvermerke und der in den Beiblättern festgesetzten Nebenbestimmungen erteilt werden (Art. 72 BayBO). Aufgrund der Vielzahl der betroffenen Nachbarn konnte die Zustellung der Baugenehmigung durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Zustellung gilt mit dem Tage dieser Bekanntmachung gemäß Art. 71 Abs. 2 BayBO als bewirkt. Die Baugenehmigung einschließlich der genehmigten Planunterlagen kann im Bauordnungsamt, Maximilianstraße 6, Augsburg in Zimmer 129 (I. Stock) während der üblichen Parteiverkehrszeiten eingesehen werden. Es wird jedoch empfohlen, mit dem Sachbearbeiter, Herr Fäustlin, unter der Rufnummer hierfür einen Termin zu vereinbaren. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Augsburg, Bauordnungsamt, Maximilianstraße 4/6, einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig bei der Regierung von Schw aben, Fronhof 10, Augsburg, eingelegt wird. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, Kornhausgasse 4, schrif tlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Augsburg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Einlegung per einfache genügt nicht der Schriftform. Da sich der Rechtsbehelf gegen die bauaufsichtliche Genehmigung eines Vorhabens im Sinne des 29 Abs. 1 BauGB richtet, hat ein Widerspruch und eine Anfechtungsklage eines Drittbetroffenen keine aufschiebende Wirkung ( 212 a BauGB). Es kann deshalb beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Kornhausgasse 4, Augsburg, ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden. Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen. Referat 6 Bauordnungsamt

6 Amtsblatt der Stadt Augsburg Nummer September 2006, Seite 169 Verkehrsbeschränkungen anlässlich der Herbstdult Die Herbstdult findet vom bis auf dem Straßenzug Obere Jakobermauer/Vogelmauer statt. Um einen möglichst sicheren und geordneten Veranstaltungs - und Verkehrsablauf zu gewährleisten, werden der Veranstaltungsbereich und die darauf zuführenden Straßen (Rosengasse, Kappeneck, Lochgäßchen und Auf dem Plätzchen) vom (Aufbaubeginn) bis zum (Abbauende) für Fahrzeuge aller Art - ausgenommen Anlieger - gesperrt. Darüber hinaus darf in den genannten Straßen nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Entsprechend den Fortschritten des Dultaufbaues entfallen auch die im Bereich Obere Jakobermauer/Vogelmauer befindlichen Parkmöglichkeiten für Bewohner mit Parkausweis E. Als Ersatz hierfür werden Stellplätze auf der Ost- und Westseite des Oberen Graben Bewohnern mit Parkausweis E zur Verfügung gestellt. Die Straßenverkehrsbehörde der Stadt Augsburg bittet die von denverkehrsbeschränkungen betroffenen Bewohner und sonstige Verkehrsteilnehmer um Verständnis für die zur Durchführung der Dult notwendigen Maßnahmen. Bekanntmachung der Stadtsparkasse Für das zu Verlust gegangene, nachbezeichnete Sparkassenbuch der Stadtsparkasse Augsburg ist das Aufgebot im Schalterraum der Stadtsparkasse Augsburg veröffentlicht. Nr

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