über die Erhebung einer Kurabgabe der Gemeinde Ostseebad Sellin

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1 Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe der Gemeinde Ostseebad Sellin Auf Grundlage der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern 5 (KV M-V) i.d.f.d. Bekanntmachung vom (GVOBL. M-V Nr. 10, S. 205) und der 1,2,11 und 17 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 01. Juni 1993 (GVOBL.M-V Nr. 13 S. 522), GS Meckl.-Vorp. GLNr sowie der Staatlichen Anerkennung als Ostseebad durch das Sozialministerium des Landes Mecklenburg- Vorpommerns vom 11. Dezember.1997, wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung am folgende Satzung erlassen: 1 Zweck der Kurabgabenerhebung (1) Die Gemeinde Ostseebad Sellin ist als Ostseebad seit dem 11. Dezember 1997 anerkannt. (2) Zur Deckung des Aufwandes der Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen, einschließlich der bewachten Badestrände, sowie für die zu diesem Zweck durchgeführten Freizeitangeboten und Veranstaltungen, wird eine Kurabgabe erhoben. Öffentliche Einrichtungen und Anlagen sind insbesondere: die Informationsstelle der Kurverwaltung die Bäderbahn und der Bäderbus für die Anbindung der Ortsteile der Strandaufzug am Hauptstrand Bibliothek die kommunalen Spielplätze des Ortes Sellin in der Warmbadstraße und im Seepark sowie im Ortsteil Seedorf die öffentlichen WC-Anlagen (Behindertengerecht) die öffentlichen Informationstafeln und Beschilderungen die Festwiese und Promenadenwege im Seepark und Strandpromenaden (3) Die Kurabgabe ist unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die Einrichtungen und Angebote genutzt bzw. in Anspruch genommen werden. (4) 1/3 der eingenommenen Kurabgabe aus den Ortsteilen wird von den Ortsteilen zweckgebunden eingesetzt. 2 Erhebungsgebiet/Geltungsbereich (1) Erhebungsgebiet für die Kurabgabe ist das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde Ostseebad Sellin mit den Ortsteilen Sellin, Altensien, Neuensien, Moritzdorf und Seedorf. 3 Kurabgabepflichtiger Personenkreis (1) Die Kurabgabe wird von allen Personen erhoben, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (Ortsfremde) und denen die Möglichkeit zur Benutzung von öffentlichen Einrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird. (2) Als ortsfremd gilt auch, wer im Erhebungsgebiet Eigentümer oder Besitzer eines Wochenendhauses oder einer Ferienwohnung ist, wenn und soweit er die Wohnungseinheit überwiegend zu Erholungszwecken nutzt.

2 (3) Als ortsfremd gilt nicht, wer in der Gemeinde in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis steht. 4 Befreiung von der Kurabgabe (1) Von der Kurabgabe sind freigestellt: (a) Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (b) der Ehegatte, Kinder, Kindeskinder, Geschwister und Geschwisterkinder, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Schwiegersöhne, Schwiegertöchter, Schwager und Schwägerinnen von Personen, die in der Gemeinde Ostseebad Sellin ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, wenn sie ohne Vergütung in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen sind. (c) Personen in Ausübung ihres Berufes, wenn sie ihre Tätigkeit der Kurverwaltung nachweisen und die öffentlichen Kur- und Erholungseinrichtungen nicht in Anspruch nehmen. Dies gilt auch für Tagungsoder Kongressteilnehmer. (d) während des Aufenthaltes im Ostseebad Sellin bettlägerig Erkrankte und Verletzte. (e) Behinderte ab 80 % (laut Ausweis), einschließlich einer Begleitperson. (f) wer Eigentümer oder Besitzer eines Wochenendhauses oder einer Ferienwohnung ist und dafür die Zweitwohnungssteuer entrichtet. 5 Höhe der Kurabgabe (1) Die Kurabgabe wird in der Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres erhoben. Dabei wird nach Hauptsaison und nach Nebensaison unterschieden: (a) Die Nebensaison gilt vom 03. Januar bis 14. Mai und vom 16. September bis 22. Dezember. (b) Die Hauptsaison gilt vom 15. Mai bis zum 15. September und vom 23. Dezember bis 02. Januar. (2) Für den Ortsteil Sellin beträgt die Kurabgabe: a) Nebensaison pro Tag und Person: - Erwachsene (inbegriffen sind Rentner, - Kinder ab 12 Jahre, Azubi und 1,20 Euro 0,60 Euro 3,60 Euro b) Hauptsaison pro Tag und Person: Euro - Erwachsene (inbegriffen sind Rentner, 2,30 - Kinder ab 12 Jahre, Azubi und 1,15 Euro 6,90 Euro (3) Für die Ortsteile Moritzdorf, Altensien, Neuensien und Seedorf beträgt die Kurabgabe: a) Nebensaison pro Tag und Person: - Erwachsene (inbegriffen sind Rentner, 0,80 Euro

3 - Kinder ab 12 Jahre, Azubi und 0,40 Euro 2,50 Euro c) Hauptsaison pro Tag und Person: - Erwachsene (inbegriffen sind Rentner, 1,60 Euro - Kinder ab 12 Jahre, Azubi und 0,80 Euro 4,60 Euro Die Kurabgabe beinhaltet die gesetzliche Mehrwertsteuer. 6 Vergünstigungen und Sonderregelungen (1) Bei allen Berechnungen der Kurabgabe gelten An- und Abreisetag als ein Tag. (2) Die auf den Namen des Kurgastes lautende Kurkarte berechtigt zur kostenlosen Benutzung der Selliner Bäderbahn, der Strände und der gesamten öffentlichen Anlagen und Einrichtungen der Gemeinde Ostseebad Sellin im Bereich Süd-Ost-Rügen und zur kostenlosen bzw. ermäßigten Teilnahme an Veranstaltungen der Kurverwaltungen des Ostseebades Sellin, Baabe, Binz, Göhren, Middelhagen und Thiessow, soweit nicht besondere Gebühren oder Entgelte im Einzelfall erhoben werden. (3) Die Kurkarte ist beim Betreten der Anlagen und Einrichtungen mitzuführen und dem Kontrollpersonal auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Für verlorengegangene Kurkarten, deren Meldeschein vorliegt, können ausschließlich von der Kurverwaltung gegen eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 10,00 Euro je Kurkarte Ersatzdokumente ausgestellt werden. 7 Erhebungsform und Abrechnung der Kurabgabe (1) Die Kurabgabe entsteht und wird gleichzeitig fällig mit dem Meldevorgang am Tage der Ankunft gemäß 26 Abs. 2 des Landesmeldegesetzes. (2) Die Kurabgabe ist eine Bringschuld. Jeder Beherberger, wie auch dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, die Kurabgabe im Auftrag der Kurverwaltung im voraus vom Gast zu kassieren und bis zum 15. des Folgemonats abzurechnen. Eine verlängerte Abrechnungsfrist ist mit der Kurverwaltung schriftlich zu vereinbaren. (3) Bei Kassierung der Kurabgabe gibt der Beherberger eine auf den Namen des Gastes lautende Kurkarte aus. (4) Kurkarten werden erst nach dem Quittierungsvermerk durch die Kurverwaltung oder durch sie beauftragte Personen gültig. Sie sind nicht übertragbar. Bei missbräuchlicher Benutzung werden sie eingezogen.

4 (5) Eigentümer oder Besitzer von Wochenendhäusern bzw. Ferienwohnungen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz nicht im Erhebungsgebiet haben, sind verpflichtet, von allen anderen beherbergten Personen gemäß der vorgenannten Regelungen dieser Satzung die Kurabgabe einzuziehen und bei der Kurverwaltung abzurechnen. (6) Nach ordnungsgemäßer Abrechnung gemäß Abs. 2, besonders hinsichtlich der Vollständigkeit und Pünktlichkeit, erhält der Beherberger für seine Aufwendungen eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 3% der von ihm eingezahlten Kurabgabe. (7) Kommt der Beherberger seiner Meldepflicht und Abführungspflicht nicht frist- und ordnungsgemäß nach, haftet er der Kurverwaltung des Ostseebades Sellin gegenüber für den dadurch entstandenen Schaden. 8 Rückzahlung von Kurabgabe Bei vorzeitiger Abreise des Gastes können auf Antrag in begründeten Fällen 100% der zuviel gezahlten Kurabgabe erstattet werden. Die Rückzahlung erfolgt nur an den Kurkarteninhaber gegen Rückgabe der Kurkarte, auf deren Rückseite der Wohnungsgeber die Abreise des Kurgastes bestätigt hat. Auf Ersatzkurkarten werden keine Rückzahlungen vorgenommen. Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt 14 Tage nach der Abreise. 9 Meldepflicht und Haftung der Beherberger (1) Der Beherberger bzw. ein von ihm Bevollmächtigter erhält von der Kurverwaltung kombinierte Meldescheine/Kurkartenvordrucke, deren Empfang er mit Unterschrift bestätigt. Diese registrierte Anzahl der Formulare ist in jedem Fall entweder genutzt oder ungenutzt zurück zu geben. Für jedes fehlende Exemplar haftet der Beherberger gegenüber der Kurverwaltung mit 10,00 Euro. (2) Der Beherberger oder sein Beauftragter sind verpflichtet, Meldescheine bereit zu halten und den Gast darauf hinzuweisen, dass dieser seinen Verpflichtungen nachkommt und den Meldeschein am Tag der Ankunft ausfüllt und unterschreibt. (3) Die von der Gemeinde (Kurverwaltung) herausgegebenen Meldevordrucke enthalten folgende Angaben: 1. den Tag der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise, 2. den Familiennamen, 3. den gebräuchlichen Vornamen (Rufnamen), 4. Tag der Geburt, 5. Anzahl der mitreisenden Kinder 6. die Anschrift 7. Ermäßigungshinweis. Sie sind für den Zweck der Erhebung der Kurabgabe nach 11 des Kommunalabgabegesetzes vom 01.Juni 1993 (GVOBL. M-V Nr. 13 S. 522) und für die Fremdenverkehrsstatistik vollständig auszufüllen. (4) Die gleiche Verpflichtung obliegt auch den Personen die gemäß 3 Abs. 2 dieser Satzung Eigentümer bzw. Besitzer eines Wochenendhauses oder einer Ferienwohnung sind und in diesen ortsfremde Personen beherbergen. Die Eigentümer und Besitzer von Wohneinheiten haften für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung der Kurabgabe. (5) Der Beherberger sowie deren Bevollmächtigte bzw. Beauftragte, die ihrer Meldepflicht nicht genügen oder hinsichtlich der Aufenthaltsdauer falsche Angaben machen, haften der Kurverwaltung für die dadurch entstandenen Schäden. (6) Die Beherberger, deren ortsansässige Beauftragte bzw. Bevollmächtigte sind

5 verpflichtet, diese Kurabgabesatzung in den Unterkünften kurabgabepflichtiger Personen an deutlich sichtbarer Stelle auszulegen. (7) Die Beherberger- und Gästedaten werden bei der Kurverwaltung elektronisch gespeichert, ausschließlich zu betriebsinternen Angabenüberwachungen und für die Fremdenverkehrsstatistik der Gemeinde genutzt. 10 Zwangsbeitreibung Die Kurabgabe unterliegt der Beitreibung auf dem Verwaltungswege nach Maßgabe der Vorschrift des Bundesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG). 11 Ordnungswidrigkeit (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Abgabepflichtiger Kurabgabevorteile erlangt oder als Abgabepflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen a) der Körperschaft, der die Abgabe zusteht oder einer anderen Behörde über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder b) die Körperschaft, der die Abgabe zusteht oder eine andere Behörde pflichtwidrig über abgabenrechtlich erhebliche Tatsache in Unkenntnis lässt und dadurch Abgaben verkürzt oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile für sich oder einen anderen erlangt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, und dadurch ermöglicht, dass Kurabgaben verkürzt oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile erlangt werden. (3) Ordnungswidrig nach 17 Abs. 2 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz handelt, wer den Bestimmungen gemäß 6 Abs. 3, 7 Abs. 1 bis 5, 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3, 4 Satz 1, Abs. 6, 12 Abs. 1, 2 Satz dieser Satzung zuwiderhandelt. (4) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 2 und 3 bis zu 2.000,- Euro geahndet werden. 12 Tageskurabgabe (1) Personen, die sich im Erhebungsgebiet ohne Übernachtung und ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd) aufhalten (Tagesgäste) und denen die Möglichkeit zur Benutzung von öffentlichen Einrichtungen geboten wird, haben eine Tageskurabgabe zu entrichten, indem sie eine Tageskurkarte lösen. Diese ist der Kurkarte für das Gemeindegebiet der Gemeinde Ostseebad Sellin gleichzusetzen. (2) Die gelöste Tageskurkarte ist stets bei sich zu tragen und auf Verlangen vorzuzeigen. (3) Die Tageskurkarte ist nur gültig mit deutlichem Datumseintrag und kann in der Touristinformation des Fremdenverkehrsverein und in der Kurverwaltung gelöst werden. (4) Die Tageskurabgabe beträgt pro Tag für Erwachsene 2,30 Euro und für Kinder ab Vollendung des Lebensjahres 1,15 Euro.

6 (5) Die Tageskurkarte muß in der Hauptsaison vom 15. Mai bis 15. September gelöst werden. 13 Inkrafttreten/Außerkrafttreten (1) Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe vom 10.Juni 1997, zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 26. März 2002 außer Kraft. Ostseebad Sellin, den Liedtke Bürgermeister

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