20. Jahrgang Freitag, den 13. März 2015 Nr. 3

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1 Amts- und Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft HELDBURGER UNTERLAND mit den Städten Bad Colberg-Heldburg und Ummerstadt sowie den Gemeinden Gompertshausen, Hellingen, Schlechtsart, Schweickershausen, Straufhain und Westhausen 20. Jahrgang Freitag, den 13. März 2015 Nr. 3 gänseblümchen / pixelio.de Frohe Ostertage wünschen allen Bürgerinnen und Bürgern die innen und sowie der Gemeinschaftsvorsitzende Stadt Bad Colberg-Heldburg Anita Schwarz Stadt Ummerstadt Christine Bardin Gemeinde Straufhain Johann Kaiser Gemeinde Hellingen Christopher Other Gemeinde Westhausen Ulf Neundorf Gemeinde Gompertshausen Raimar Sakautzky Gemeinde Schweickershausen Torsten Fischer Gemeinde Schlechtsart Heidi Bärwald und VG Heldburger Unterland Detlef Pappe

2 Amts- und Mitteilungsblatt der VG Heldburger Unterland Nr. 3/2015 Sprechtage im Einwohnermeldeamt im Monat April April bis Uhr Bitte diese Terminänderung vom (Ostern) auf den beachten! Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan der Gemeinde Straufhain für das Haushaltsjahr 2015 wurden am ausgefertigt und wie folgt öffentlich bekannt gemacht: Durch Veröffentlichung im Amts- und Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland Nr. 03 /2015, Erscheinungsdatum Die Bekanntmachung gilt ab Erscheinungstag als vollzogen. Die Haushaltssatzung mit allen Bestandteilen und der Haushaltsplan wird in der Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland, Häfenmarkt 164, Bad Colberg-Heldburg, Ort Heldburg vom bis zu den Dienstzeiten zu jedermann Einsicht öffentlich ausgelegt. Straufhain, den Gemeinde Straufhain Haushaltssatzung der Gemeinde Straufhain für das Haushaltsjahr 2015 Auf Grund des 55 Abs. 1 ThürKO erlässt die Gemeinde Straufhain folgende Haushaltssatzung: 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit festgesetzt, er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit EURO und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit EURO ab. 2 Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen wird auf 0 EURO festgesetzt. 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigung im Vermögenshaushalt wird auf 0 EUR festgesetzt. 4 Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wir folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 271 v.h. b) für die Grundstücke (B) 389 v.h. 2. Gewerbesteuer 357 v.h. 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf EURO festgesetzt. 6 Der als Anlage beigefügte Stellenplan wird hiermit festgesetzt. 7 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2015 in Kraft. Gemeinde Straufhain Straufhain, den Siegel - Beschlussvermerk und Eingangsbestätigung der Rechtsaufsicht Mit Beschluss vom hat der Gemeinderat der Gemeinde Straufhain die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan der Gemeinde Straufhain für das Haushaltsjahr 2015 beschlossen. Das Amt für Kommunalaufsicht beim Landratsamt Hildburghausen hat mit Schreiben vom , Az.: 15-GM/ , die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes der Gemeinde Straufhain für das Haushaltsjahr 2015 vor Ablauf der Monatsfrist zugelassen. -Siegel- Haushaltssatzung 2015 der Gemeinde Schlechtsart Auf Grund des 55 Abs. 2 ThürKO erläßt die Gemeinde Schlechtsart folgende Haushaltssatzung: 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen auf EUR in den Ausgaben auf EUR im Vermögenshaushalt in den Einnahmen auf EUR in den Ausgaben auf EUR festgesetzt. 2 Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sind nicht vorgesehen. 3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. 4 Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A) 300 v.h. b) für Grundstücke (B) 390 v.h. 2. Gewerbesteuer 360 v.h. 5 Die Höhe der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf EUR festgesetzt. 6 Es gilt der vom Gemeinderat beschlossene Stellenplan. 7 Die Haushaltssatzung tritt zum in Kraft. Schlechtsart, den gez. H. Bärwald in Beschlussvermerk und Eingangsbestätigung der Rechtsaufsicht Siegel Mit Beschluss vom hat der Gemeinderat der Gemeinde Schlechtsart die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan der Gemeinde Schlechtsart für das Haushaltsjahr 2015 beschlossen. Das Amt für Kommunalaufsicht beim Landratsamt Hildburghausen hat mit Schreiben vom , Az.: 15-GM/ , die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes der Gemeinde Schlechtsart für das Haushaltsjahr 2015 vor Ablauf der Monatsfrist zugelassen. gez. Bärwald in -Siegel-

3 Amts- und Mitteilungsblatt der VG Heldburger Unterland Nr. 3/2015 Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan der Gemeinde Schlechtsart für das Haushaltsjahr 2015 wurden am ausgefertigt und wie folgt öffentlich bekannt gemacht: Durch Veröffentlichung im Amts- und Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland Nr. 03 /2015, Erscheinungsdatum Die Bekanntmachung gilt ab Erscheinungstag als vollzogen. Die Haushaltssatzung mit allen Bestandteilen und der Haushaltsplan wird in der Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland, Häfenmarkt 164, Bad Colberg-Heldburg, Ort Heldburg vom bis zu den Dienstzeiten zu jedermann Einsicht öffentlich ausgelegt. Schlechtsart, den gez. Bärwald in Gemeinde Schlechtsart Bekanntmachung der Gemeinde Straufhain Einleitungsbeschluss für das Verfahren zur Aufstellung einer Ergänzungssatzung im OT Seidingstadt für das Gebiet Vorn am Schwengersberg Der Gemeinderat beschließt die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung einer Ergänzungssatzung für das Gebiet Vorn am Schwengersberg im OT Seidingstadt. Durch diese Ergänzungssatzung sollen Teilflächen der Flurstücke Nr. 489/4, 489/3, 490/3, 490/4 und 490/5 in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen werden. Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Beschluss vom: Beschluss-Nr.: ÖT 06/02/2015 Anzahl der anwesenden Mitglieder des Stadtrates:...10 von 15 Beschlussfähigkeit:...ja Abstimmergebnis: Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: Enthaltungen:... 0 Bemerkung: Auf Grund des 38 ThürKO waren keine Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen. : -Siegel- Satzung für die Erhebung der Hundesteuer der Gemeinde Hellingen Aufgrund der 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82, 83), sowie der 2 und 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82) erlässt die Gemeinde Hellingen durch Beschluss des Gemeinderates in seiner Sitzung vom die folgende Satzung für die Erhebung der Hundesteuer: 1 - Steuertatbestand, Steuerpflicht, Haftung (1) Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr. (2) Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund älter als 4 Monate ist. (3) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Hundehalter ist auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass für diesen Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland Hundesteuer entrichtet bzw. Steuerfreiheit gewährt wird. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt der zuständigen Behörde der Gemeinde oder bei einer von diesem Amt bestimmten Stelle abgegeben wird. (4) Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. (5) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.

4 Amts- und Mitteilungsblatt der VG Heldburger Unterland Nr. 3/ Steuerfreiheit Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für 1. Hunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, 2. Hunde des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariter-Bundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerkes oder des Bundesluftschutzverbandes, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen, 3. Hunde, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind, 4. Hunde, die zur Bewachung von Herden notwendig sind, 5. Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, 6. Hunde, die für Rettungshunde vorgesehene Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen, 7. Hunde in Tierhandlungen. 3 - Wegfall der Steuerpflicht, Anrechnung (1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden. (2) Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht besteht, bei demselben Halter ein anderer Hund, so entsteht für das laufende Steuerjahr keine neue Steuerpflicht. (3) Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. Mehrbeträge werden nicht erstattet. 4 - Steuermaßstab und Steuersatz (1) Die Steuer beträgt jährlich 1. für den ersten Hund 30,00 EURO 2. für den zweiten Hund 40,00 EURO 3. für jeden weiteren Hund 50,00 EURO 4. für Hunde, für die die Steuer nach 6 und 7 ermäßigt wird: 20,00 EURO. (2) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die die Steuer nach 6 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde. (3) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer für das Halten von gefährlichen Hunden im Sinne des 5 jährlich 1. für den ersten gefährlichen Hund: 300,00 EURO 2. für jeden weiteren gefährlichen Hund: 600,00 EURO (4) Neben einem gefährlichen Hund wird für andere Hunde die Hundesteuer nach Absatz 1 Nr. 2 und Nr. 3 erhoben. Neben mehreren gefährlichen Hunden wird für andere Hunde die Hundesteuer nach Absatz 1 Nr. 3 erhoben. 5 - Gefährliche Hunde (1) Als gefährliche Hunde im Sinne der Satzung gelten: 1. Hunde, die nach 3 Absatz 2 Nr. 1 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTier- GefG) als gefährliche Hunde gelten. Diese sind die nachfolgend benannten Hunderassen: - American Staffordshire-Terrier - Bullterrier - Pit Bull Terrier - Staffordshire Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. In Zweifelsfällen haben die Steuerschuldner Feststellungen zum Nachweis der Rasse oder der Kreuzung zu ermöglichen; andernfalls gilt der Hund als gefährlicher Hund. Sollten weitere Hunderassen dem 3 Absatz 2 Nr. 1 Thür- TierGefG hinzugefügt werden, gilt für diese Hunderassen ab dem Tag des In-Kraft-Tretens der Gesetzesänderung die gesonderte Besteuerung nach dieser Satzung. 2. Hunde, die nach 3 Absatz 2 Nr. 2 ThürTierGefG aufgrund ihres Verhaltens durch die zuständige Behörde nach Durchführung eines Wesenstests (Absatz 2) im Einzelfall als gefährlich festgestellt werden. (2) Bei aufgrund von Tatsachen begründeten Zweifeln über die Gefährlichkeit eines Hundes kann die zuständige Behörde auf Kosten des Hundehalters das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 1 Punkt 2 feststellen. Dazu ist der Hund einem Wesenstest zu unterziehen. Hierbei kann sich die zuständige Behörde der Hilfe sachkundiger Personen bedienen. Bei diesen sachkundigen Personen soll es sich um solche Personen handeln, die aufgrund ihrer Ausbildung, regelmäßigen Fortbildung und langjährigen Erfahrung im Umgang mit Hunden besonders geeignet erscheinen, die Gefährlichkeit von Hunden festzustellen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen stellt das Thüringer Landesverwaltungsamt im Einvernehmen mit dem Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz auf Antrag fest. Die Verfahrensweise der Durchführung des Wesenstests wird in einer gesonderten Verwaltungsvorschrift festgelegt. (3) Im Übrigen gilt die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Abwehr von Gefahren durch Zucht, Ausbildung, Abrichten und Halten gefährlicher Hunde (Thüringer Gefahren- Hundeverordnung - ThürGefHuVO). 6 - Steuerermäßigung (1) Die Steuer ist ermäßigt für 1. Hunde, die in Einöden und Weilern (Absatz 2) gehalten werden. 2. Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- und Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist; Für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die jagdrechtliche normierte Brauchbarkeitsprüfung oder gleichgestellte Prüfungen mit Erfolg abgelegt haben. (2) Als Einöde gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt ist. Als Weiler gilt eine Mehrzahl benachbarter Anwesen, die zusammen nicht mehr als 50 Einwohner zählen und deren Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. (3) Jeder Ermäßigungsgrund kann nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden. 7 - Züchtersteuer (1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind. 2 Nr. 7 bleibt unberührt. (2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Steuer nach 4 Absatz 1 Nr Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (1) Steuerermäßigungen, Steuerbefreiungen und die Züchtersteuer werden nur auf schriftlichen Antrag unter Vorlage entsprechender Nachweise gewährt. (2) Eine Steuerbefreiung nach 2 bzw. eine Steuerermäßigung nach 6 und 7 wird nur gewährt, wenn der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist. (3) Maßgebend für die Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend. (4) Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist. (5) Für gefährliche Hunde im Sinne des 5 findet eine Steuerbefreiung nach 2 bzw. eine Steuerermäßigung nach 6 und 7 keine Anwendung. 9 - Entstehung und Fälligkeit der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird. (2) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr, vom bis oder wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt, für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. (3) Die Steuer ist zu dem im Abgabenbescheid genannten Termin fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Bescheides ist über das Kalenderjahr hinaus die Steuer jeweils zum eines jeden Jahres fällig und ohne Aufforderung weiter zu entrichten.

5 Amts- und Mitteilungsblatt der VG Heldburger Unterland Nr. 3/ Anzeigepflicht (1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist, innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund vier Monate alt geworden ist, bei der zuständigen Behörde der Gemeinde anzumelden. (2) In den Fällen des 1 Abs. 3 Satz 3 (Hund in Pflege oder Verwahrung oder auf Probe oder zum Anlernen) muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag, an dem der Zeitraum von drei Monaten überschritten worden ist, erfolgen. (3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde muss die Anmeldung innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen. (4) Die Anmeldung nach Absatz 1 bis 3 erfolgt unter der Angabe der Rasse. Sofern der Hund als gefährlich im Sinne des 5 gilt, ist dies bei der Anmeldung mitzuteilen. Die Verarbeitung, Verwendung und Übermittlung der erhobenen Daten ist nur für steuerliche und statistische Zwecke zulässig. (5) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhandengekommen oder verendet ist oder nachdem der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist, bei der zuständigen Behörde der Gemeinde abzumelden. Mit der Abmeldung ist das Hundekennzeichen zurückzugeben. Bei Abgabe des Hundes an eine andere Person sind für die ordnungsgemäße Abmeldung deren Name und Anschrift anzugeben. (6) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gem. 2 oder eine Steuerermäßigung gem. 6 und 7 weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall bei der zuständigen Behörde der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. (7) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung einen gefährlichen Hund im Sinne des 5 im Gebiet der Gemeinde hält, hat dies innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Satzung der zuständigen Behörde der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. 11 Steueraufsicht (1) Die zuständige Behörde der Gemeinde übersendet bei Anmeldung eines Hundes mit dem Steuerbescheid eine Hundemarke für jeden Hund. Der Hundehalter darf außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes Hunde nur mit der sichtbar befestigten, gültigen Hundemarke umher laufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der zuständigen Behörde der Gemeinde die gültige Hundemarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bei Verlust der gültigen Hundemarke wird dem Hundehalter auf Antrag kostenpflichtig eine neue Hundemarke ausgehändigt. (2) Zur Feststellung aller Hunde, die der Steuerpflicht unterliegen, darf die zuständigen Behörde der Gemeinde in von ihr bestimmten Zeitabständen territorial begrenzte oder flächendeckende Hundebestandsaufnahmen durchführen. Eine Beauftragung privater Unternehmen ist unter Wahrung des Steuergeheimnisses zulässig. Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstände und deren Stellvertreter sowie die Hundehalter selbst sind verpflichtet, den Beauftragten auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde wahrheitsgemäß Auskunft ( 93 Abgabenordnung AO) zu erteilen, ebenso bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen. Die Verpflichtung zur Anmeldung und Abmeldung nach 10 wird hiervon nicht berührt. (3) Bis zur Ausgabe von neuen Hundemarken behalten die bisherigen Hundemarken ihre Gültigkeit Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom außer Kraft. Ausgefertigt am gez. Other, Christopher Gemeinde Hellingen Hellingen, den Dienstsiegel- Beschlussvermerk und Eingangsbestätigung der Rechtsaufsicht Mit Beschluss vom hat der Gemeinderat der Gemeinde Hellingen die Satzung für die Erhebung der Hundesteuer der Gemeinde Hellingen beschlossen. Das Amt für Kommunalaufsicht beim Landratsamt Hildburghausen hat diese Satzung aufgrund des 2 Abs. 4 ThürKAG per Bescheid vom , Az.: 15-Bar/ genehmigt. Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Hellingen geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr ( 21 Abs. 4 S. 1 ThürKO) nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. gez. Other, Christopher Gemeinde Hellingen Hellingen, den Gemeinde Hellingen Die Gemeinde Hellingen hat im Gebäude Straße der Einheit 8 -Rathaus- in Hellingen ab gewerbliche Räumlichkeiten, zur Betreibung einer Gaststätte, zu vermieten. Angaben zu den Räumlichkeiten: Lage: Erdgeschoss - Rathaus, Straße der Einheit 8 Das Gebäude befindet sich in der Ortsmitte von Hellingen. Größe: Räumlichkeiten: Gesamtfläche - 114,42 qm - 2 Gasträume - 1 Küche - 2 Nebenräume Die gewerblichen Räumlichkeiten werden über eine zentrale Heizungsanlage und Warmwasserversorgung betrieben. Die Gaststätte bietet Platz für 60 Gäste. Anfragen können Interessenten an den der Gemeinde Hellingen (Tel.: /29507) bzw. an die Wohnungsverwaltung der VG Heldburger Unterland (Tel.: /28810) oder per post@vg-heldburgerunterland.de / info@gemeinde-hellingen.de richten. gez. Other Impressum Amts- und Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland Herausgeber: VG Heldburger Unterland Verlag und Druck: Verlag + Druck Linus Wittich KG, In den Folgen 43, Langewiesen, Tel / , Fax / , info@wittich-langewiesen.de, Verantwortlich für den amtlichen Teil: Herr Pappe Postfach 1121, Bad Colberg - Heldburg Tel / 28 80, Fax: / post@vg-heldburgerunterland.de Verantwortlich für den nichtamtlichen Teil: der jeweilige Verfasser des Beitrages Verantwortlich für den Anzeigenteil: David Galandt Erreichbar unter der Anschrift des Verlages. Für die Richtigkeit der Anzeigen übernimmt der Verlag keine Gewähr. Vom Verlag gestellte Anzeigenmotive dürfen nicht anderweitig verwendet werden. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen und die z.zt. gültige Anzeigenpreisliste. Vom Kunden vorgegebene HKS-Farben bzw. Sonderfarben werden von uns aus 4-c Farben gemischt. Dabei können Farbabweichungen auftreten, genauso wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb können wir für eine genaue Farbwiedergabe keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche Beanstandungen verpflichten uns zu keiner Ersatzleistung. Verlagsleiter: Mirko Reise Erscheinungsweise: monatlich, kostenlos an alle Haushaltungen im Verbreitungsgebiet: Im Bedarfsfall können Sie Einzelstücke zum Preis von 2,50 (inkl. Porto und 7% MWSt.) beim Verlag bestellen.

6 Amts- und Mitteilungsblatt der VG Heldburger Unterland Nr. 3/2015 Gemeinde Gompertshausen Die Gemeinde Gompertshausen hat ein Gebäude in der Dorfstraße 60 B in Gompertshausen zu vermieten. In diesem Gebäude befinden sich eine Kegelbahn und Biergarten. Ein Fitnessbereich mit Sauna kann zur Nutzung mit einbezogen werden. Ebenso verfügt die Anlage über Fremdenzimmer und einen Saal (Größe 300 qm) der zu kulturellen, sportlichen und anderen Veranstaltungen genutzt werden kann. Eine eigennutzbare Wohnung steht ebenso bereit. Lage der Wohnung: Dachgeschoss, Größe: 64 qm bzw. 76 qm Räumlichkeiten: Zimmer, 1 Küche, 1 Bad/WC, 1 Flur - zentrale Heizungsanlage u. Warmwasserversorgung Neben diesen Räumlichkeiten steht natürlich ein Gaststättenbereich mit - Gastraum - Küche - Sonstige Räumlichkeiten(Büroraum, Abstellraum, Leergutraum, Sanitärräume) - Biergarten(Fläche ca. 20m x 30m) zur Verfügung. Das gesamt Objekt wird über eine zentrale Heizungsanlage u. Warmwasserversorgung betrieben. Interessenten können Anfragen an den der Gemeinde Gompertshausen (Tel.: /60422) bzw. an die Wohnungsverwaltung der VG Heldburger Unterland (Tel.: /28810) richten. Die Lage des gesamten Objektes befindet sich zwischen zwei Kurorten (Bad Königshofen und Bad Colberg) und wird auch durch den Radweg zum deutschen Burgenmuseum auf der Veste Heldburg tangiert. Interessante und naturbelassene Ausflugsziele befindet sich in der unmittelbaren Umgebung. Nicht zu vergessen das Grenzmuseum wo die deutsche Geschichte hautnah nacherlebt werden kann. Haben wir Ihr Interesse geweckt so können Sie sich zur weiteren Kontaktaufnahme an die Verwaltung, Frau Nußmann, Telefon: oder per info@vg-heldburgerunterland.de wenden! gez. Bgm. Herr Sakautzky 2. Die Begründung zur 2. Änderung des einfachen Bebauungsplanes Rainbrünnlein wird gebilligt. 3. Dem Bebauungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung einschließlich Umweltbericht beigefügt. Die Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland wird beauftragt, für den Bebauungsplan gemäß 10 (2) BauGB bei der zuständigen Verwaltungsbehörde die Genehmigung zu beantragen. Die Erteilung der Genehmigung ist als dann ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist auch anzugeben, wo der Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbericht während der Dienststunden eingesehen werden kann. Beschluss vom: Beschluss-Nr.: Ö 14/06/15 Anzahl der anwesenden Mitglieder des Stadtrates:...8 von 15 Beschlussfähigkeit:...ja Abstimmergebnis: Ja-Stimmen:... 8 Nein-Stimmen:... 0 Enthaltungen:... 0 Bemerkung: Auf Grund des 38 ThürKO waren keine Mitglieder des Stadtrates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen. in: gez. Schwarz -Siegel- Gemeinde Straufhain Beschlüsse Sitzung des Gemeinderates Nr. 2/14 vom Mitglieder: 15 Anwesende: 14 Beschlussfassung zum Protokoll der letzten Sitzung - ÖT Beschluss-NR.: G ÖT 07/14 Der Gemeinderat der Gemeinde Staufhain beschließt in seiner Sitzung am die Bestätigung des Protokolls vom Öffentlicher Teil. Mitglieder: 15 / Anwesende: 13 / Ja-Stimmen: 13/ Nein-Stimmen: 0/ Enthaltungen: 0 Stadt Ummerstadt Die Stadt Ummerstadt hat Sozialwohnungen im Gebäude Marktplatz 12 in Ummerstadt ab zu vermieten. Wohnungsangaben: 1.Wohnung Größe: 34,33 qm (2 Zimmer/Küche/Bad/WC/Flur) Lage: Sonstige Angaben: Obergeschoss - rechts - zentrale Heizungsanlage u. Warmwasserversorgung Interessenten können Anfragen an die Stadt Ummerstadt (Tel.: /21806) bzw. an die Wohnungsverwaltung der VG Heldburger Unterland (Tel.: /28810 oder per post@vg-heldburgerunterland.de) richten. Bekanntmachung der Stadt Bad Colberg - Heldburg Verfahren zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Rainbrünnlein (Planbereich Nord) im OT Heldburg Satzungsbeschluss 1. Gemäß 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschließt der Stadtrat die 2. Änderung des einfachen Bebauungsplanes Rainbrünnlein (Planbereich Nord ), bestehend aus der Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen, der Begründung, dem Grünordnungsplan mit Umweltbericht sowie dem Schallschutzgutachten als Satzung. Beratung und Beschlussfassung zum Haushaltsplan 2014 Beschluss-NR.: G ÖT 08/14 Sitzung am gemäß 55 ThürKO die Haushaltssatzung 2014 der Gemeinde Straufhain und setzt den Haushaltsplan 2014 fest. Mitglieder: 15 / Anwesende: 14 / Ja-Stimmen: 14/ Nein-Simmen: 0/ Enthaltungen: 0 Beratung und Beschlussfassung zum Finanzplan und Investitionsprogramm Beschluss-NR.: G ÖT 09/14 Sitzung am den in der Anlage beigefügten Finanzplan und das Investitionsprogramm Mitglieder: 15 / Anwesende: 14 / Ja-Stimmen: 14/ Nein-Simmen: 0/ Enthaltungen: 0 Beratung und Beschlussfassung zur Zweckvereinbarung GEP Kreck Beschluss-NR.: G ÖT 10/14 Sitzung am , gemeinsam mit den betroffenen Mitgliedsgemeinden Fördermittel für die Erarbeitung eines Gewässerentwicklungsplanes für die OWK Kreck / Helling und Rodach zu beantragen. Die Aufgabe der Fördermittelbeantragung und -abwicklung wird mittels einer Zweckvereinbarung auf die Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland übertragen.

7 Amts- und Mitteilungsblatt der VG Heldburger Unterland Nr. 3/2015 Das Vorhaben ist in den Haushalt 2014 der Gemeinde Straufhain einzustellen. Mitglieder: 15 / Anwesende: 14 / Ja-Stimmen: 14/ Nein-Simmen: 0/ Enthaltungen: 0 Beschluss-NR.: G ÖT 11/14 Beschlüsse Sitzung Gemeinderates Nr. 3/14 vom Mitglieder: 15 Anwesende: 11 Beschlussfassung zum Protokoll der letzten Sitzung - ÖT Beschluss-NR.: G ÖT 12/14 Der Gemeinderat der Gemeinde Staufhain beschließt in seiner Sitzung am die Bestätigung des Protokolls vom Öffentlicher Teil. Mitglieder:1 5 / Anwesende: 11 / Ja-Stimmen: 10/ Nein-Stimmen: 0/ Enthaltungen: 1 Beratung und Beschlussfassung zum Austritt aus dem Abwasserzweckverband Obere Milz Beschluss-NR.: G ÖT 13/14 Der Gemeinderat der Gemeinde Staufhain beschließt in seiner Sitzung am den Austritt der Gemeinde Straufhain aus dem Abwasserzweckverband Obere Milz. Mitglieder: 15 / Anwesende: 11 / Ja-Stimmen: 11/ Nein-Simmen: 0/ Enthaltungen: 0 Beratung und Beschlussfassung zur Wappennutzung Beschluss-NR.: G ÖT 14/14 Der Gemeinderat der Gemeinde Staufhain beschließt in seiner Sitzung am , dass das Wappen der Gemeinde Straufhain durch den LSV 1990 Streufdorf auf den Werbeträgern zum Straufhain-Lauf genutzt werden kann. Mitglieder: 15 / Anwesende: 11 / Ja-Stimmen: 11/ Nein-Simmen: 0/ Enthaltungen: 0 Beschluss-Nr.: ÖT BA 02/04/14 Der Bauausschuss der Gemeinde Straufhain beschließt in seiner Sitzung am dem Antragsteller Dennis Kühne, Stressenhausen zur Erschließung seines geplanten Wohnhauses auf dem Flurstück 669/3, Gemarkung Stressenhausen, die - Mitnutzung der Entwässerungsleitung auf dem Flurstück 670, Gemarkung Stressenhausen - und das Durchleitungsrecht der Trinkwasserversorgung über die Flurstücke 123/4 und 125/10, Gemarkung Stressenhausen zu gestatten. Die Leitungsrechte sind über die Eintragung einer Grunddienstbarkeit zu sichern. Der Verlauf der Leitungen ist mit der Gemeinde abzustimmen. Die Kosten trägt der Antragsteller. Mitglieder: 8 Anwesende: 7 Ja-Stimmen: 6 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 1 Beschluss-Nr.: ÖT BA 03/04/14 Der Bauausschuss der Gemeinde Straufhain beschließt in seiner Sitzung am , das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben - Neubau eines Milchviehlaufstalles Fl.-St.: 2665, Gemarkung Streufdorf - Anbau eines Melkhauses an den bestehenden Milchviehlaufstall Fl.-St.: 2664/1, Gemarkung Streufdorf - Änderung der Ausführung der Umwallung Fl.-St.: 2664/1, Gemarkung Streufdorf - Errichtung eines Befüllplatzes für Feststoffdosierer Fl.-St.: 2664/1, Gemarkung Streufdorf - Abriss - Dreschhalle Gemarkung Seidingstadt - Unterstellhalle Fl.-St.: 2664/1 Gemarkung Streufdorf - Solareinrichtung aus DDR-Zeiten mit massiven Unterbau Fl.-St.: 2664/1, Gemarkung Streufdorf - Getreidesilo Fl.-St.: 2664/1, Gemarkung Streufdorf zu erteilen. Mitglieder: 8 Anwesende: 7 Ja-Stimmen: 7 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 0 Zu B) Nichtöffentlicher Teil Beschluss-Nr.: NÖT BA 04/04/14 und Beschluss-Nr.: NÖT BA 05/04/14 Beratung und Beschlussfassung zur Übertragung der Aufgabe Vollstreckung an die VG Heldburger Unterland Beschluss-NR.: G ÖT 15/14 Sitzung am , dass die Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland ab dem die Vollstreckungsstelle für die Gemeinde Straufhain ist. Mitglieder: 15 / Anwesende: 11 / Ja-Stimmen: 11/ Nein-Simmen: 0/ Enthaltungen: 0 Beschluss-NR.: G NÖT 16/14 Beschluss-NR.: G NÖT 17/14 Sitzung des Bauausschusses am Ausschuss für Bau-, Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss Zu A) Öffentlicher Teil Beschluss-Nr.: ÖT BA 01/04/14 Der Bauausschuss der Gemeinde Straufhain beschließt in seiner Sitzung am das Protokoll der letzten Sitzung des Bauausschusses vom im öffentlichen Teil zu bestätigen. Mitglieder: 8 Anwesende: 7 Ja-Stimmen: 7 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 0 Beschlüsse Sitzung Bauausschuss vom Mitglieder: 8 Anwesende: 5 Öffentlicher Teil Bestätigung Protokoll Bauausschuss vom Beschluss-Nr.: ÖT BA 01/05/14 Abstimmungsergebnis: Ja: 4 Nein: 0 Enth.: 1 Bef.: 0 Gemeindliches Einvernehmen Beschluss-Nr.: ÖT BA 02/05/14 Der Bauausschuss der Gemeinde Straufhain beschließt in seiner Sitzung am dem Antragsteller der Deutschen Funkturm GmbH, Regionalvertretung Leipzig, Querstraße 1-11, Leipzig das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Antennenträgers - 50 m Stahlgittermast mit Technikstellfläche in der Gemarkung Streufdorf auf dem Flurstück 2701 zu erteilen. Abstimmungsergebnis: Ja: 3 Nein: 0 Enth.: 2 Bef.: 0 Beschluss-Nr.: ÖT BA 03/05/14 Der Bauausschuss der Gemeinde Straufhain beschließt in seiner Sitzung am dem Antragsteller die Genehmigung zur Überfahrt des Grundstückes 194/3, Gemarkung Eishausen, als Zufahrt / Ausfahrt auf die L 1153 unter Beachtung nachfolgender Auflagen

8 Amts- und Mitteilungsblatt der VG Heldburger Unterland Nr. 3/ Einhaltung der Vorgaben SBA Südwestthüringen - Vorgaben der Gemeinde Straufhain (Baumschutz + Erschließungsvertrag) zu erteilen. Abstimmungsergebnis: Ja: 5 Nein: 0 Enth.: 0 Bef.: 0 Beschluss-Nr.: ÖT BA 04/05/14 Der Bauausschuss der Gemeinde Straufhain beschließt in seiner Sitzung am dem vorgelegten Mietvertrag über die Mitbenutzung von Räumlichkeiten im Feuerwehrgerätehaus Streufdorf zwischen Gemeinde Straufhain und dem Feuerwehrverein Streufdorf 1994 e.v. zu. Abstimmungsergebnis: Ja: 5 Nein: 0 Enth.: 0 Bef.: 0 Beschluss-Nr.: ÖT BA 05/05/14 Der Bauausschuss der Gemeinde Straufhain beschließt in seiner Sitzung am die Vergabe der Planungsleistungen der Stützwand an der Mühle Eishausen, Gartenstraße 42 in Höhe von 6.669,76 EUR an das Ingenieurbüro H.-J. Seugling, Nachtigallenstraße 28 in Meiningen. Abstimmungsergebnis: Ja: 5 Nein: 0 Enth.: 0 Bef.: 0 Beschluss-Nr.: ÖT BA 06/05/2014 Der Bauausschuss der Gemeinde Straufhain beschließt in seiner Sitzung am die Instandsetzung der Turmuhr / Glockenanlage Alte Schule im OT Steinfeld, Coburger Straße 1, an den preisgünstigsten Bieter Turmuhren- und Glockenservice Willing, Gräfenhain mit einer Gesamtsumme von ,53 EUR zu vergeben. Abstimmungsergebnis: Ja: 5 Nein: 0 Enth.: 0 Bef.: 0 Beschluss-Nr.: NÖT 07/05/14 Beschlüsse Sitzung des Gemeinderates Straufhain vom Mitglieder: 15 Anwesend: 8 Öffentlicher Teil Bestätigung der Tagesordnung Beschluss G ÖT 18/14 Abstimmungsergebnis: Ja: 8 Nein: 0 Enth.: 0 Bef.: 0 Schließung des öffenlichen Teils des Protokolls der Sitzung vom Beschluss-Nr. G ÖT 19/14 Abstimmungsergebnis: Ja: 8 Nein: 0 Enth.: 0 Bef.: 0 Zweckvereinbarung zur Übertragung der Aufgabe Erarbeitung und Umsetzung Regionale Dorferneuerung auf die VG Heldburger Unterland Beschluss Nr.: G ÖT 20/14 Der, Johann Kaiser, wird ermächtigt, die entsprechende Zweckvereinbarung mit der VG Heldburger Unterland zur Übertragung der Aufgabe Erarbeitung und Umsetzung Regionale Dorferneuerung Heldburger Unterland zu unterzeichnen. Abstimmungsergebnis: Ja: 8 Nein: 0 Enth.: 0 Bef.: 0 Bauvoranfrage Kfz-Meisterbetrieb Jürgen Rexhäuser, Steinfelder Str. 23 im OT Streufdorf / Anbau eines Büro- u. Lagergebäudes mit Wohnung für Betriebsinhaber an best. Werkstattgebäude Beschluss Nr.: G ÖT 21/14 Der Gemeinderat beschließt, für das o.g. Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen herzustellen. Abstimmungsergebnis: Ja: 8 Nein: 0 Enth.: 0 Bef.: 0 Beschluss-Nr. G NÖT 22/14 Sitzung des Gemeinderates Straufhain am Öffentlicher Teil Bestätigung der Tagesordnung Beschluss Nr.: G ÖT 23/06/2014 Abstimmergebnis: Ja: 15 Nein: 0 Ent: 0 Bef: 0 Schließung des öffentlichen Teils des Protokolls der Sitzung vom Der öffentliche Teil des Protokolls der Sitzung vom wird ohne Änderungen geschlossen. Beschluss Nr.: G ÖT 24/06/2014 Abstimmergebnis: Ja: 15 Nein: 0 Ent: 0 Bef: 0 Wahl eines Beigeordneten Beschluss Nr.: G ÖT 25/06/2014 Der Gemeinderat der Gemeinde Straufhain wählte Herrn Thomas Heim am 17. Juni 2014 zum ehrenamtlichen Beigeordneten für die Amtszeit des Gemeinderates der Gemeinde Straufhain. Abstimmergebnis: Ja: 15 Nein: 0 Ent: 0 Bef: 0 Bestellung der Vertreter für die Gemeinschaftsversammlung Beschluss Nr.: G ÖT 26/06/2014 Der Gemeinderat der Gemeinde Straufhain bestellt die Vertreter und deren Stellvertreter für die Gemeinschaftsversammlung der VG Heldburger Unterland. Namentliche Aufstellung: Johann Kaiser (Freie Wählergemeinschaft - FWG) Beigeordneter Thomas Heim (FDP/Freie Wähler - FDP/FW) Gemeinderat (GR) Andreas Thiel Gemeinderat Klaus Wetzel (FDP/FW) Stellvertreter: GR Friedrich Meißner (FDP/FW), GR Olaf Augsten (FDP/FW) und GR Helmut Dreßel Abstimmergebnis: Ja: 15 Nein: 0 Ent: 0 Bef: 0 Besetzung Hauptausschuss Vorschlag der Fraktionsvorsitzenden zur Besetzung des Hauptund Finanzausschusses: GR Thomas Heim GR Friedrich Meißner GR Klaus Wetzel GR Helmut Dreßel GR Andreas Thiel GR Rainer Juhrsch (Die Linke) Stellvertreter Bettina Traut Stellvertreter Andre Nußmann Stellvertreter Michael Meixner Stellvertreter Heiko Elle Stellvertreter Ralf Wirsing Stellvertreter Andreas Schwamm (Die Linke) Beschluss Nr.: G ÖT 27/06/2014 Der Gemeinderat der Gemeinde Straufhain bestellt in den Hauptund Finanzausschuss 5 Mitglieder

9 Amts- und Mitteilungsblatt der VG Heldburger Unterland Nr. 3/2015 der Freie Wählergemeinschaft und 1 Mitglied der Die Linke. Entsprechend dem unterbreiteten Vorschlag wurde abgestimmt. (namentliche Aufstellung siehe Sitzungsniederschrift) Abstimmergebnis: Ja: 15 Nein: 0 Ent: 0 Bef: 0 Besetzung des Bau-, Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss Beschluss Nr.: G ÖT 33/07/14 Sitzung am die in der Anlage beigefügte Nachtragshaushaltssatzung 2014 und setzt den Haushaltsplan fest. Abstimmergebnis: Ja: 11 Nein: 0 Ent: 0 Bef: 0 Vorschlag der Fraktionsvorsitzenden zur Besetzung des Bau-, Wohnungs- und Liegenschaftsausschusses GR Olaf Augsten GR Bettina Traut GR Ralf Wirsing GR Gabriele Rüttinger GR Michael Meixner GR Andre Nußmann GR Andreas Schwamm (Die Linke) Stellvertreter Klaus Wetzel (FDP/FW) Stellvertreter Heiko Elle Stellvertreter Andreas Thiel Stellvertreter Friedrich Meißner (FDP/FW) Stellvertreter Helmut Dreßel Stellvertreter Thomas Heim (FDP/FW) Stellvertreter Rainer Juhrsch (Die Linke) Beschluss Nr.: G ÖT 28/06/2014 Der Gemeinderat der Gemeinde Straufhain bestellt in den Bau-, Wohnungs- und Finanzausschuss 6 Mitglieder der Freie Wählergemeinschaft und 1 Mitglied der Die Linke. Entsprechend dem unterbreiteten Vorschlag wurde abgestimmt. (namentliche Aufstellung siehe Sitzungsniederschrift) Abstimmergebnis: Ja: 15 Nein: 0 Ent: 0 Bef: 0 Schließung des nicht öffentlichen Teils des Protokolls der Sitzung vom Beschluss Nr.: G NÖT 29/06/2014 Abstimmergebnis: Ja: 14 Nein: 1 Ent: 0 Bef: 0 Beschlüsse Sitzung des Gemeinderates Straufhain vom Öffentlicher Teil Schließung des öffentlichen Teils des Protokolls der Sitzung vom Beschluss Nr.: G ÖT 30/07/14 Abstimmergebnis: Ja: 11 Nein: 0 Ent: 0 Bef: 0 Beschlussfassung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Straufhain Beschluss Nr.: G ÖT 31/07/14 Sitzung am 15. Juli 2014 die Friedhofssatzung der Gemeinde Straufhain in seiner vorliegenden Form. Abstimmergebnis: Ja: 11 Nein: 0 Ent: 0 Bef: 0 Beschlussfassung zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Straufhain Beschluss Nr.: G ÖT 32/07/14 Der Gemeinderat der Gemeinde Straufhain stimmt in seiner Sitzung am 15. Juli 2014 der Neufassung zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Straufhain zu. Abstimmergebnis: Ja: 10 Nein: 0 Ent: 1 Bef: 0 Nachtragshaushaltssatzung Finanzplan Beschluss Nr.: G ÖT 34/07/14 Sitzung am den Finanzplan und das Investitionsprogramm 2013 bis 2017 Abstimmergebnis: Ja: 11 Nein: 0 Ent: 0 Bef: 0 Wirtschaftsweg Stressenhausen - Streufdorf (WOM) - Vergabe Planungsleistungen Beschluss Nr.: G ÖT 35/07/14 Der Gemeinderat beschließt, die Ingenieurleistungen für die Maßnahme Ausbau Wirtschaftsweg / Werra-Obermain Radwanderweg von Stressenhausen nach Streufdorf an das Ingenieurbüro für Bauwesen, Dipl.-Ing. Wolfgang Schmidt zu vergeben. Der, Herr Kaiser, wird ermächtigt, Verhandlungen zu führen und den Ingenieurvertrag abzuschließen. Abstimmergebnis: Ja: 11 Nein: 0 Ent: 0 Bef: 0 Bauantrag Jürgen Behrendt, Schulweg 39b im OT Adelhausen / Anbau eines Wintergartens, Aufbau einer Dachgaube Beschluss Nr.: G ÖT 36/07/14 Der Gemeinderat beschließt, für das o.g. Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. Abstimmergebnis: Ja: 11 Nein: 0 Ent: 0 Bef: 0 Bauantrag Petra + Roger Bartenstein, Hauptstraße 31 im OT Seidingstadt / Ersatzneubau eines Wohnhauses mit Nebengebäude Beschluss Nr.: G ÖT 37/07/14 Der Gemeinderat beschließt, für das o.g. Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. Abstimmergebnis: Ja: 11 Nein: 0 Ent: 0 Bef: 0 Bituminöse Befestigung - Lempertshäuser Weg in Adelhausen Beschluss Nr.: G ÖT 38/07/14 Der Gemeinderat beschließt, unter der Voraussetzung dass die Finanzierung der Baumaßnahme haushaltsseitig gesichert ist, den Ausbau des Lempertshäuser Weges in Adelhausen gemäß dem beiliegenden Bauprogramm. Abstimmergebnis: Ja: 11 Nein: 0 Ent: 0 Bef: 0 Beschluss Nr.: G NÖT 39/07/14 Beschluss Nr.: G NÖT 40/07/14

10 Amts- und Mitteilungsblatt der VG Heldburger Unterland Nr. 3/2015 Sitzung des Bauausschusses am Ausschuss für Bau-, Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss , das Recht zur Erfüllung dieser Aufgabe Satzungen und Verordnungen auch für den Ortsteil Linden zum zu erlassen, die Übertragung des Anlagevermögens der öffentlichen Entwässerungseinrichtung des Ortsteils Linden an die Stadt Römhild zum zum Inhalt hat. Abstimmergebnis: Ja: 12 Nein: 0 Ent: 0 Bef: 0 Öffentlicher Teil Schließung des öffentlichen Teils des Protokolls der Sitzung vom Mitglieder: 8 Anwesende: 8 Ja: 2 Nein: 0 Enthaltungen: 6 Bef.: 0 Beschluss-Nr.: ÖT BA 01/08/14 Die Gemeinde Straufhain beschließt in seiner Bauausschusssitzung am dem Antragsteller zum Bauvorhaben Straße in der Neustadt 110 im OT Eishausen, Wohnraumerweiterung der vorhandenen Dachgeschoßwohnung durch Umbau, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. Mitglieder: 8 Anwesende: 8 Ja: 8 Nein: 0 Enthaltungen: 0 Bef.: 0 Beschluss-Nr.: ÖT BA 02/08/14 Die Gemeinde beschließt in seiner Bauausschusssitzung am für das Bauvorhaben Bauantrag LSV Streufdorf, im OT Streufdorf auf Errichtung Kleinspielfeld und Gemeinschaftspavillon das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. Mitglieder: 8 Anwesende: 8 Ja: 8 Nein: 0 Enthaltungen: 0 Bef.: 0 Nichtöffentlicher Teil Schließung des nichtöffentlichen Teils des Protokolls vom Mitglieder: 8 Anwesende: 8 Ja: 2 Nein: 0 Enthaltungen: 6 Bef.: 0 Beschlüsse Sitzung des Gemeinderates Straufhain vom Öffentlicher Teil Schließung des öffentlichen Teils des Protokolls der Sitzung Beschluss Nr.: Ö 13/09/14 Abstimmungsergebnis: Ja: 11 Nein: 0 Ent: 1 Bef: 0 Beschluss Nr.: Ö 14/09/14 Austritt der Gemeinde Straufhain mit dem Ortsteil Linden aus dem Abwasserzweckverband Obere Milz zum Abstimmergebnis: Ja: 12 Nein: 0 Ent: 0 Bef: 0 Beschluss Nr.: Ö 15/09/14 Die Gemeinde Straufhain überträgt die Aufgabe der Abwasserbeseitigung und -reinigung für den Ortsteil Linden und das Anlagevermögen der öffentlichen Entwässerungseinrichtung, welches auf den Ortsteil Linden entfällt, auf die Stadt Römhild zum sowie das Recht zur Erfüllung dieser Aufgabe Satzungen und Verordnungen auch für den Ortsteil Linden zum zu erlassen. Abstimmergebnis: Ja: 12 Nein: 0 Ent: 0 Bef: 0 Beschluss Nr.: Ö 16/09/14 Die Gemeinde Straufhain beschließt die Zweckvereinbarung zwischen der Gemeinde Straufhain und der Stadt Römhild, die die Übertragung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung und -reinigung für den Ortsteil Linden auf die Stadt Römhild zum Beschluss Nr.: Ö 17/09/14 Der Gemeinderat beschließt für das Vorhaben Bauantrag - Form- Metall-Design GmbH, Am Frohnberg 10 in Straufhain OT Adelhausen - Anbau einer Lagerhalle an eine bestehende Produktionshalle und Schaffung notwendiger Stellplätze das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. Abstimmergebnis: Ja: 13 Nein: 0 Ent: 0 Bef: 0 Beschluss Nr.: Ö 18/09/14 Der Gemeinderat ermächtigt den Johann Kaiser den Zuschlag für die Baumaßnahme Fallmauer Eishausen an den wirtschaftlichsten Bieter zu erteilen. Der Gemeinderat wird über die Zuschlagsentscheidung in der nächsten Sitzung informiert. Abstimmergebnis: Ja: 13 Nein: 0 Ent: 0 Bef: 0 Übernahme EJG Streufdorf, Jagdbogen 2 Beschluss Nr.: Ö 19/09/14 Der Gemeinderat der Gemeinde Straufhain stimmt in seiner Sitzung am einer rückwirkenden Übertragung des Teilbereiches EJB Jagdbogen 2 Streufdorf an Christoph Graf, Linden zum zu, da mit Ablauf des der Pächter Rainer Wesch das Jagdpachtverhältnis für seine mit Vertrag bestätigte Teilfläche beendet hat. Das neue Pachtverhältnis über die Teilfläche von 112,94 ha aus dem EJB Jagdbogen 2 Streufdorf endet am 31. März Der Beschluss G 206/10/2006 des Gemeinderates vom über die Teilung des EJB Jagdbogen 2 Streufdorf wird hiermit aufgehoben. Abstimmergebnis: Ja: 13 Nein: 0 Ent: 0 Bef: 0 Beschluss Nr.: NÖ 20/09/14 Beschlüsse Sitzung des Gemeinderates am Öffentlicher Teil Bestätigung der Tagesordnung Die mit der Einladung fristgerecht verschickte Tagesordnung wird einstimmig bestätigt. Beschluss Nr.: ÖT 21/10/14 Abstimmergebnis: Ja: 14 Nein: 0 Ent: 0 Bef: 0 Schließung des öffentlichen Teils des Protokolls der Sitzung vom Beschluss Nr.: ÖT 22/10/14 Abstimmergebnis: Ja: 14 Nein: 0 Ent: 0 Bef: 0

11 Amts- und Mitteilungsblatt der VG Heldburger Unterland Nr. 3/2015 Vergabe Bauleistungen - Teilerschließung Wohnbaugebiet Am Steinbruch OT Adelhausen Beschluss Nr.: ÖT 23/10/14 Der Gemeinderat der Gemeinde Straufhain beschließt den Zuschlag für die Baumaßnahme, Teilerschließung Wohnbaugebiet Am Steinbruch in Adelhausen, an den wirtschaftlichsten Bieter zu erteilen. Die benötigten Mittel wurden in den Haushalt 2014 eingeplant. Das annehmbarste Angebot ist das Angebot der Fa. SST Steinindustrie, Straßen- und Tiefbau GmbH & Co.KG, Hauptstraße 22 in Schwarza mit einer Angebotssumme von ,99 EUR (Nebenangebot 1). Die Anteile der Gemeinde belaufen sich auf ,90 EUR und des WAVH auf ,09 EUR. Abstimmergebnis: Ja: 14 Nein: 0 Ent: 0 Bef: 0 Bauantrag Günter Warlich, Oberer Trieb 1, Streufdorf, Umnutzung Bürogebäude mit Gaststätte zu Wohnhaus mit Einliegerwohnung Beschluss Nr.: ÖT 32/11/2014 Abstimmergebnis: 12 Ja, 0 Nein, 0 Enthaltungen Vergabe Winterdienst auf der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße K 505 OT Streufdorf Beschluss Nr.: ÖT 33/11/2014 Abstimmergebnis: 12 Ja, 0 Nein, 0 Enthaltungen Beschluss Nr.: NÖT 34/11/2014 Beschluss Nr.: NÖT 24/10/14 Beschluss Nr.: NÖT 25/10/14 Beschlüsse Sitzung Gemeinderat Straufhain vom Öffentlicher Teil Bestätigung der Tagesordnung zur Sitzung am Beschluss Nr.: ÖT 26/11/2014 Abstimmergebnis: 10 Ja, 0 Nein, 0 Enthaltungen Schließung des öffentlichen Teils des Protokolls der Sitzung vom Beschluss Nr.: ÖT 27/11/2014 Abstimmergebnis: 11 Ja, 0 Nein, 0 Enthaltungen 2. Satzung zur Änderung der Satzung für die Erhebung der Hundesteuer Beschluss Nr.: ÖT 28/11/2014 Abstimmergebnis: 11 Ja, 0 Nein, 0 Enthaltungen Beratung und Beschlussfassung über die Satzung zur Aufhebung der Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Straufhain Beschluss Nr.: ÖT 29/11/2014 Abstimmergebnis: 12 Ja, 0 Nein, 0 Enthaltungen 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung Sitzung am die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung. Für den 7 Abs. 3 wurde folgende Formulierung beschlossen: (3) Für Grabnutzungsrechte, welche vor dem eines Kalenderjahres beendet werden bzw. welche nach dem eines Kalenderjahres neu entstehen, beträgt die Friedhofsunterhaltungsgebühr 50 v.h. der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr. Beschluss Nr.: ÖT 30/11/2014 Abstimmergebnis: 12 Ja, 0 Nein, 0 Enthaltungen Beratung und Beschlussfassung über die 2. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Straufhain Beschluss Nr.: ÖT 31/11/2014 Abstimmergebnis: 12 Ja, 0 Nein, 0 Enthaltungen Beschlüsse Sitzung Gemeinderat Straufhain vom Öffentliche gefasste Beschlüsse: Bestätigung der Tagesordnung Beschluss Nr.: 35/12/2014 Abstimmergebnis: Ja: 10 Nein: 0 Ent: 0 Bef: 0 Beschluss Nr.: 36/12/2014 Sitzung die Gebäude-, Inventar- einschließlich Elementarschadenversicherung ab bei der Ostdeutschen Kommunalversicherung (OKV), für 3 Jahre abzuschließen. Weiterhin beschließt der Gemeinderat keine zusätzliche Feuerwehrunfallversicherung abzuschließen. Abstimmergebnis: Ja: 12 Nein: 1 Ent: 0 Bef: 0 Beschluss Nr.: 37/12/2014 Sitzung am 16. Dezember 2014 den in der Anlage beigefügten Forstwirtschaftsplan für das Haushaltsjahr Abstimmergebnis: Ja: 13 Nein: 0 Ent: 0 Bef: 0 Beschluss Nr.: 38/12/2014 Sitzung am die Kenntnisnahme über die Eilentscheidung des s zur Vergabe der Beschaffung eines Mannschaftstransportfahrzeuges für die Feuerwehr der Gemeinde Straufhain an die Firma PS Automobile GmbH. Abstimmergebnis: Ja: 13 Nein: 0 Ent: 0 Bef: 0 Bauvoranfrage - Neubau eines Einfamilienhauses - Stressenhausen, Wassergasse 55 Beschluss Nr.: 39/12/2014 Der Gemeinderat beschließt, für das ob. g. Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. Abstimmergebnis: Ja: 12 Nein: 0 Ent: 1 Bef: 0 Schließung des öffentlichen Teils des Protokolls der Sitzung vom Beschluss Nr.: ÖT 02/02/2015 Abstimmergebnis: Ja: 10 Nein: 0 Ent: 0 Bef: 0 Schließung des öffentlichen Teils des Protokolls der Sitzung vom Beschluss Nr.: ÖT 03/02/2015 Abstimmergebnis: Ja: 10 Nein: 0 Ent: 0 Bef: 0

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