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1 Außenstelle Klagenfurt Senat 1 GZ. RV/0710-K/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Erwin Luggauer und die weiteren Mitglieder Mag. Ingrid Enengel, und Heinz Hengl und Horst Hoffmann über die Berufung der Bw.,... St.M., M-Str.1, vertreten durch Herrn Dr. Herrmann Huber von der Confida St. Veit, 9300 St. Veit, Klagenfurter Straße 32a, vom 25. August 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes Klagenfurt, vertreten durch ADir Barbara Kropfitsch, vom 29. Juli 2008 betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 2003 bis 2005 sowie die Berufung vom 11. Juli 2008 gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 8. Juli 2008 nach der am 6. Juli 2010 in 9020 Klagenfurt, Dr. Herrmanngasse 3, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Entscheidungsgründe Die Berufungswerberin (Bw.) und ihre Tochter wohnten im Streitzeitraum in St.M. (in weiterer Folge St. M. ), einer Ortschaft der Ortsgemeinde X. (in weiterer Folge X. ). Die Mutter begehrte in den Jahren 2003 bis 2006 den Pauschbetrag für die auswärtige Berufsausbildung ihrer an der Universität in K. (in weiterer Folge K. ) studierenden Tochter als außergewöhnliche Belastung. In dem nach Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2006 gemäß 299 BAO erlassenen neuen Einkommensteuerbescheid 2006 vom 8. Juli 2008 und den im gemäß 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommenen Verfahren berichtigten Einkommensteuer-

2 bescheiden 2003 bis 2005 vom 29. Juli 2008 verwehrte das Finanzamt den Pauschbetrag für die auswärtige Berufsausbildung. Die Universität K. sei im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen. Die Fahrzeit zwischen dem Heimatort und dem Studienort betrage weniger als eine Stunde. Wartezeiten, Fußwege, sowie Zeiten für Fahrten im Heimatort oder Studienort seien nicht einzubeziehen. Seite 2 Nach Ansicht der Bw. in der gegen die Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2006 erhobenen Berufung benötige die Fahrtstrecke vom Wohnort St. M. bis zur Universität in K. mehr als eine Stunde. Beigelegt waren folgende Aufstellungen: Fahrzeiten vom Wohnort zur Ausbildungsstätte: Abfahrt St.M. HBF K. Abfahrt zur Ankunft zur Dauer Uni Vorlesung ÖBB-Fahrplan 2004: Hinfahrt zur Uni: Zug Wartezeit Bus Gesamtzeit in Min durchschnittliche Fahrtzeit 74

3 Rückfahrt von der Uni: Seite 3 Bus Wartezeit Zug Gesamtzeit in Min durchschnittliche Fahrtzeit 71 ÖBB-Fahrplan 2008: Hinfahrt zur Uni: Zug Wartezeit Bus Gesamtzeit in Min

4 Seite durchschnittliche Fahrtzeit 65 Rückfahrt von der Uni: Bus Wartezeit Zug Gesamtzeit in Min durchschnittliche Fahrtzeit 63 In der abweisenden Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2003 bis 2006 hielt das Finanzamt neben allen maßgeblichen Bestimmungen noch fest, dass St. M. keine im 26 Abs. 3 SutdFG genannte Verordnungsgemeinde sei; daher sei der Ausbildungsort dann nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels betrage. Die Fahrzeit

5 Seite 5 habe laut den von der Bw. vorgelegten Unterlagen in den Jahren 2003 bis 2006 zwischen St. M. und K. zumindest einmal täglich je unter einer Stunde betragen. Die Universität K. gelte daher als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen. Dagegen erhob die Bw. einen Vorlageantrag. In der am 6. Juli 2010 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung führte der steuerliche Vertreter ergänzend aus, dass die Wohnortsgemeinde X. in 7 der Verordnung betreffend die Erreichbarkeit von Studienorten nicht genannt und demzufolge von der Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr auszugehen sei. Das Finanzamt blieb bei seiner bisherigen Ansicht. Über die Berufung wurde erwogen: Außer Streit steht, dass der Wohnort der Bw. und ihrer Tochter in St. M. weniger als 80 km von der Ausbildungsstätte in K. entfernt ist, des Weiteren, dass das günstigste öffentliche Verkehrsmittel die Bahn ist und die Fahrzeit der reinen Zugsfahrt zwischen dem Wohnort St. M. und dem Hauptbahnhof des Ausbildungsortes K. und umgekehrt im Berufungszeitraum mehrmals am Tag unter einer Stunde gelegen ist. Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob der Ausbildungsort K. als im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen anzusehen ist oder nicht, und hier insbesondere die Frage, ob Warte- und Fahrzeiten am Studienort in die Berechnungen einzubeziehen sind. Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten gemäß 34 Abs. 8 EStG 1988 dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110,00 pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt. In der diesbezüglichen Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, idf BGBl. II Nr. 449/2001, wird zu 34 des EStG 1988, BGBl. 400 (in weiterer Folge VO ), verordnet: Gemäß 1 der VO liegen Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes. Gemäß 2 Abs. 1 der VO gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn

6 Seite 6 die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz (StudFG) 1992, BGBl. 305, anzuwenden. Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten gemäß 2 Abs. 2 der VO als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß 26 Abs. 3 StudFG 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des 26 Abs. 3 StudFG 1992, BGBl Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß 26 Abs. 3 des StudFG 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar. Unter Wohnort und Ausbildungsort ist immer die jeweilige Ortsgemeinde zu verstehen (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG, Stand , Tz. 68 und 70 zu 34 EStG 1988, Berufsausbildung außerhalb des Wohnortes). Die Neufassung der VO verweist zur Ermittlung der Fahrzeit auf die Grundsätze des StudFG 1992, BGBl Nr Nach der für die Streitjahre maßgeblichen Fassung des 26 Abs. 3 StudFG 1992 hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzulegen, von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar. Der Ausbildungsort K. ist in 7 der auf Basis der Verordnungsermächtigung des 26 Abs. 3 StudFG erlassenen Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. 605/1993 (in weiterer Folge Verordnung über die Erreichbarkeit von Studienorten ), genannt, nicht jedoch die Wohnortgemeinde X. Letztere ist also keine so genannte Verordnungsgemeinde, von der die Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt angenommen wird. Die Bw. vermeint nun, dass mangels Nennung der Wohnortgemeinde X. in der Verordnung über die Erreichbarkeit von Studienorten ex lege die Unzumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt anzunehmen ist.

7 Seite 7 Dieser Schluss ist jedoch unzutreffend. Die Unzumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt würde entsprechend 2 Abs. 1 der VO eine Fahrzeit zwischen dem Wohnort und dem Ausbildungsort und dem Ausbildungsort und Wohnort von mehr als je einer Stunde unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel erfordern. Im vorliegenden Fall beträgt die Fahrzeit sowohl zwischen dem Wohnort und dem Ausbildungsort, als auch zwischen dem Ausbildungsort und dem Wohnort jeweils mehrmals am Tag deutlich weniger als eine Stunde: Bandbreite der reinen Zugszeiten laut den vorgelegten Fahrplänen (Angaben in Minuten): 2004 zwischen und Durchschnitt Hinfahrt Rückfahrt Hinfahrt Rückfahrt Der Ansicht der Bw., auch Warte- und Fahrzeiten am Ausbildungsort in die Betrachtungen einzubeziehen, kann nicht gefolgt werden; bereits die für die Bemessung der Fahrzeit maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen sprechen nicht von der Ausbildungsstätte und der Wohnung, sondern vom Ausbildungsort bzw. Studienort und dem Wohnort. Zudem hat der VwGH im Erkenntnis vom , 2006/15/0114 (dort zitiert auch Hofstätter/Reichel, 34 EStG 1988, Einzelfälle, auswärtige Berufsausbildung (Kinder)), ausgesprochen, dass Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort in die Berechnungen nicht einzubeziehen sind. Denn die Neufassung des 2 Abs. 2 der VO enthält nicht mehr die Bestimmung der Stammfassung, wonach Wegzeiten von der Wohnung zur Einstiegsstelle des öffentlichen Verkehrsmittels oder von der Ausstiegsstelle zur Ausbildungsstätte jeweils für m außer Ansatz zu bleiben hatten. Vielmehr verweist die Neufassung bezüglich der Ermittlung der Fahrzeit auf die Grundsätze des 26 Abs. 3 SutdFG 1992, der wiederum nur auf eine Fahrzeit zum und vom Studienort abstellt. Angesichts der Termini Wohnort und Ausbildungsort in 2 Abs. 1 der VO sowie des Verweises auf die Grundsätze des 26 Abs. 3 des StudFG 1992, BGBl. Nr. 305, sind keine Anhaltspunkte dafür zu erblicken, dass im vorliegenden Fall Warte- und Fahrzeiten am Studienort einzubeziehen gewesen wären. Nach all dem Gesagten konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein, weshalb sie als unbegründet abzuweisen war. Klagenfurt am Wörthersee, am 16. Juli 2010

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