A. Vertragsinformationen gemäß Informationspflichtenverordnung zum Versicherungsvertragsgesetz

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1 Verbraucherinformationen Inhaltsübersicht A. Vertragsinformationen gemäß Informationspflichtenverordnung zum Versicherungsvertragsgesetz (VVG-InfoV) B. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) C. Besonderen Bedingungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden in der Haftpflichtversicherung D. Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung (BBR 1 ) I. Privathaftpflichtversicherung II. Hundehalterhaftpflichtversicherung Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, vor Antragstellung erhalten Sie von uns umfassende Unterlagen zum Versicherungsvertrag. Diese unterteilen sich in - die Vertragsinformationen gemäß VVG InfoV - die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) - die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung (BBR 1) - die Informationen zum Hinweis- und Informationssystem - die Belehrung zu den vorvertraglichen Anzeigepflichten und III. IV. Reit- und Zugtierhalterhaftpflichtversicherung Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht-Versicherung Bedingungen und Erläuterungen V. Bauherrenhaftpflichtversicherung VI. Sportboothaftpflichtversicherung für die VII. VIII. Amts-Haftpflichtversicherung Haftpflichtversicherung für freiberufliche Lehrer Haftpflichtversicherung Private Haftpflichtversicherung - Privatpersonen - Private Tierhalter - Halter von Sportbooten - Inhaber von Tankanlagen zu privaten Heizzwecken - Angehörige des öffentlichen Dienstes Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung Bauherren-Haftpflichtversicherung Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung IX. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung (Anlagenrisiko) X. Gewässerschäden (zu I. - VIII.) - außer Anlagenrisiko XI. Umweltschadenhaftpflichtversicherung XII. Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge XIII. Vorsorge E. Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVB) F. Besondere Vereinbarungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für den öffentlichen Dienst, den Justizdienst, von Sozialversicherungsträgern und für Bedienstete von Sparkassen G. Informationen zum Hinweis- und Informationssystem H. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers FS (02.14/ Ausgabe 06.14) Haftpflicht

2 A. Vertragsinformationen gemäß Informationspflichtenverordnung zum Versicherungsvertragsgesetz (VVG-InfoV) Was sollten Sie über Ihren Versicherer wissen? Öffentliche Versicherungen: Öffentliche Feuerversicherung Sachsen-Anhalt, Am Alten Theater 7, Magdeburg Postanschrift: Postfach , Magdeburg Telefon , Telefax: Internet: Ihre zuständige ÖSA-Vertretung entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein. Rechtsform: Anstalt des öffentlichen Rechts Sitz Magdeburg Öffentliche Feuerversicherung: Registergericht Stendal HRA Vorstand: Peter Ahlgrim (Vorsitzender), David Bartusch, Rainer Bülow, Vorsitzender des Aufsichtsrates: Konrad Dormeier Unsere Hauptgeschäftstätigkeit ist der Betrieb von Schaden- und Unfallversicherungen Unsere zuständige Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft des Landes Sachsen-Anhalt, Hasselbachstraße 4, Magdeburg. Welches sind die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung? Die wesentlichen Merkmale Ihres Versicherungsvertrages entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag und dem Produktinformationsblatt. Für das Versicherungsverhältnis gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung sowie vereinbarte Zusatzbedingungen. Was kostet Sie Ihr Versicherungsschutz und wann müssen Sie den Beitrag zahlen? Der Beitrag richtet sich nach dem vereinbarten Versicherungsumfang, der Höhe der Versicherungssumme sowie den Angaben zur Beitragsbemessung. Den Beitrag der Versicherung entnehmen Sie bitte dem Antrag. Dieser enthält die Versicherungsteuer in der vom Gesetz bestimmten Höhe. Auf die Möglichkeit einer Angleichung gemäß Ziffer 15 AHB bzw. einer Regulierung des Beitrages entsprechend den jeweiligen Risikoverhältnissen gemäß Ziffer 13 AHB wird hingewiesen. Die Einzelheiten zur Beitragszahlung entnehmen Sie bitte dem Antrag bzw. Versicherungsschein. Einzelheiten zu der Erfüllung Ihrer Zahlungsverpflichtung können Sie den Ziffer 8, 9, 10, 11 der AHB entnehmen. Im Falle einer Mahnung bei Zahlungsverzug erheben wir eine Gebühr von zzt. 5 EUR. Wie lange sind die Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen gültig? Unsere Angebote einschließlich der dafür berechneten Beiträge sind 3 Monate gültig. Im Fall einer Beitragsangleichung gemäß Ziffer 15 AHB behalten wir uns eine Angleichung des Angebotes vor. Wie kommt der Vertrag zustande und wann beginnt der Versicherungsschutz? Der Vertrag kommt zustande, sofern wir Ihren Antrag annehmen. Die Versicherung beginnt zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt. Haben Sie ein Widerrufsrecht? Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung, bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Monat, innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.b. Brief, Fax, ) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den 1 bis 4 der VVG- Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an die Öffentliche Feuerversicherung Sachsen-Anhalt, Postfach , Magdeburg. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten. Dieser Beitrag entspricht für jeden Tag, an dem Versicherungsschutz bestand, 1/360 des im Versicherungsschein ausgewiesenen jährlichen Gesamtbeitrags. Zahlen Sie den Beitrag halbjährlich, ist dies 1/180 des ausgewiesenen halbjährlichen Gesamtbeitrags, bei vierteljährlicher Zahlweise 1/90 des vierteljährlichen Gesamtbeitrags und bei monatlicher Zahlweise 1/30 des monatlichen Gesamtbeitrags. Zahlen Sie hingegen einen Einmalbeitrag, entspricht der einzubehaltende Beitrag dem ausgewiesenen Gesamtbeitrag dividiert durch die Vertragslaufzeit in Tagen multipliziert mit der Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestand. Die Erstattung zurückzuzahlender Beiträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Wenn Sie den Beitrag bis zum Widerruf noch nicht gezahlt haben, führt dies dazu, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.b. Zinsen) herauszugeben sind. Haben Sie Ihr Widerrufsrecht nach 8 VVG wirksam ausgeübt, sind Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden. Besondere Hinweise Wenn auf Ihren besonderen Antrag vorläufige Deckung gewährt worden ist, endet diese mit Eingang des Widerrufs bei uns gleichfalls. Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen aus auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Was sollten Sie zur Laufzeit des Vertrages und den Kündigungsbedingungen wissen? Die Laufzeit entnehmen Sie bitte dem Antrag. Ein Versicherungsvertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr und mehr endet nicht automatisch. Er wird zunächst für eine feste Vertragsdauer vereinbart. Bei mindestens einjähriger Vertragsdauer verlängert sich das Versicherungsverhältnis stillschweigend mit dem Ablauf der Vertragslaufzeit um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr, wenn es nicht unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist vor dem jeweiligen Ablauf von einem der beiden Teile schriftlich gekündigt wird. Der Vertrag kann durch Sie oder uns zum vereinbarten Ablauf gekündigt werden. Ist eine Vertragsdauer von mehr als drei Jahren vereinbart, kann er bereits zum Ende des dritten oder jeden darauf folgenden Jahres gekündigt werden. Dabei gilt jeweils eine dreimonatige Kündigungsfrist. Des Weiteren existieren außerordentliche Kündigungsrechte (z. B. nach einer Obliegenheitsverletzung) und Sonderkündigungsrechte (z. B. nach einer Beitragserhöhung). Die konkrete Ausgestaltung können Sie den Ziffern und 26 der AHB entnehmen. Während der Laufzeit des Vertrages sind uns auf Aufforderung (z. B. durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung) Änderungen des versicherten Risikos gegenüber dem Vorjahr, insbesondere der beitragsbemessenden Angaben, mitzuteilen. Werden die Angaben unrichtig oder gar nicht gemacht, ergeben sich daraus für Sie gemäß Ziffer 13 der AHB nachteilige Folgen. Welches Recht gilt für Ihren Vertrag und welches Gericht ist bei Rechtsstreitigkeiten zuständig? 2 Es gilt das deutsche Recht. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände gemäß Ziffer 31 der AHB. Welches ist die Vertragssprache? Die Vertragsbedingungen und die in dieser Vorschrift genannten Vorabinformationen werden in deutscher Sprache mitgeteilt. Die Kommunikation wird ebenfalls in deutscher Sprache geführt. Was können Sie tun, wenn Sie mit uns unzufrieden sind? Falls Sie einmal mit den Leistungen der ÖSA unzufrieden sein sollten, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Vermittler. Selbstverständlich steht Ihnen auch unsere Hauptverwaltung in Magdeburg zur Verfügung. Unser Unternehmen ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.v. Sie können damit das kostenlose, außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Den Ombudsmann erreichen Sie wie folgt: Versicherungsombudsmann e.v. Postfach , Berlin Leipziger Straße 121, Berlin Telefon Diese Telefonnummer ist aus dem gesamten deutschen Telefonnetz kostenfrei erreichbar. Telefax Diese Telefaxnummer ist aus dem gesamten deutschen Telefonnetz kostenfrei erreichbar. Internet: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich an die Aufsichtsbehörde zu wenden. Sie erreichen diese wie folgt: Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft des Landes Sachsen-Anhalt, Postfach , Magdeburg Hasselbachstraße 4, Magdeburg poststelle@mw.sachsen-anhalt.de, Internet: Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt.

3 B. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) I. Umfang des Versicherungsschutzes 1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 2. Vermögensschäden, Abhandenkommen von Sachen 3. Versichertes Risiko 4. Vorsorgeversicherung 5. Leistungen der Versicherung / Vollmacht des Versicherers 6. Begrenzung der Leistungen 7. Ausschlüsse II. Beginn des Versicherungsschutzes/ Beitragszahlung 8. Beginn des Versicherungsschutzes / Beitrag und Versicherungsteuer 9. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erster oder einmaliger Beitrag 10. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag 11. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung entfällt Beitragsregulierung 14. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 15. Beitragsangleichung III. Dauer und Ende des Vertrages / Kündigung 16. Dauer und Ende des Vertrages 17. Wegfall des versicherten Interesses 18. Kündigung nach Beitragsangleichung 19. Kündigung nach Versicherungsfall 20. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen 21. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung von Rechtsvorschriften 22. Mehrfachversicherung IV. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 23. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 24. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles 25. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 26. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten V. Weitere Bestimmungen 27. Mitversicherte 28. Abtretungsverbot 29. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 30. Verjährung 31. Zuständiges Gericht 32. Anzuwendendes Recht I. Umfang des Versicherungsschutzes 1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sachoder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. 1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung; (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. 1.3 Sanktionsklausel Es besteht unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- und Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- und Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran und Syrien erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. 2. Vermögensschäden, Abhandenkommen von Sachen Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen 2.1 Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind; 2.2 Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. 3. Versichertes Risiko 3.1 Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht (1) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken des Versicherungsnehmers; (2) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten o- der Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (3) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung) und die in Ziff. 4 näher geregelt sind. 3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziff. 21 kündigen. 4. Vorsorgeversicherung 4.1 Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert. (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. (2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe dieses Beitrages innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 4.1 (2) auf den Betrag von (1) in der gewerblichen oder beruflichen Haftpflichtversicherung EUR für Personen- und Sachschäden und EUR für Vermögensschäden, sofern nicht im Versicherungsvertrag geringere Versicherungssummen festgesetzt sind, (2) in der privaten Haftpflichtversicherung (BBR 1) auf die vereinbarte Versicherungssumme, begrenzt. 4.3 Die Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind. (5) aus dem Halten und Hüten von Gefahrhunden der Hunderassen: Akbas, Alano, Alaunt, American Bulldog, American-Pittbull-Terrier, American- Staffordshire-Terrier, Argentinische Dogge; Bandog, Berger de Beauce (Beauceron), Berger de Brie (Briard), Bordeaux- Dogge, Bullmastiff, Bullterrier; Ca de Bestiar, Ca de Bou, Cane Corso, Cane de Presa, Carpatin; Deutsche Dogge, Dobermann, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux; Erstrela-Berghund; Fila Brasileiro, Fila de Sao Miguel, Fila de Terceira; Kangal, Karabash, Karakatschan, Karsthund, Kaukasischer Owtscharka, Komondor, Kraski Ovcar, Kuba Dogge, Kuvasz; Liptak (Goralenhund); Maremmaner Hirtenhund, Mastin(o), Mastin(o) Canario, Mastin de los Pirineos, Mastin(o) Espanol, Mastino Napole(i)tano, Mastiff, Mittelasiatischer Owtscharka, Mioritic; Owtscharka; Perro de Presa, Pit(t)-Bull, Pits, Pittbull-Terrier, Podhalanski, Polski Owczarek, Presa Canario, Presa Mallorquin, Pyrenäenberghund; Raffeiro de Alentejo, Rhodesian Ridgeback, Rottweiler; Sarplaninc, Shar-Pei, Slovensky Cuvac, Staffordshire, Staffordshire Bullterrier, Staffordshire Terrier, Südrussischer Owtscharka; Tibetanischer Mastiff, Tornjak, Tosa, Tosa-Inu sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden;, (6) von Welpen der versicherten Hundemutter (siehe BBR 1, II. Hundehalter- Haftpflichtversicherung, Nr. 6.) 5. Leistungen der Versicherung / Vollmacht des Versicherers 5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. 5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinender Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten. 5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt. 3

4 6. Begrenzungen der Leistungen 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anders vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Doppelte der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder - auf der Lieferung vonwaren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. 7. Ausschlüsse Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen: 7.1. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder - Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. 7.3 Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. 7.4 Haftpflichtansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 benannten Personen gegen die Mitversicherten; (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages; (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages. 7.5 Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten und Kinder, Adoptiveltern und kinder, Schwiegereltern und kinder, Stiefeltern und kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern; Zu Ziffer 7.4 und Ziffer. 7.5: Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5 (2) bis (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. 7.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. 7.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn (1) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmer an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren; (2) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren; (3) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen oder sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte. Zu Ziffer 7.6 und Ziffer 7.7: Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziffer 7.6 und 7.7 in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. 7.9 Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen; Ansprüche aus 110 Sozialgesetzbuch VII sind jedoch mitversichert a) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/ EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken. b) Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Dieser Ausschluss gilt nicht (1) im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken oder (2) für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Umwelteinwirkung, die aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von - Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG- Anlagen); - Anlagen gem. Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG- Anlagen); - Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen; - Abwasseranlagen oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen) Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf (1) gentechnische Arbeiten; (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO); (3) Erzeugnisse, die Bestandteile aus GVO enthalten, aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.

5 7.14 Haftpflichtansprüche aus Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch (1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt; (2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen; (3) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten; (2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten; (3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch; (4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren. Das Gleiche gilt für Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat das Halten und Hüten von Gefahrhunden der Hunderassen: Akbas, Alano, Alaunt, American Bulldogg, American-Pittbull-Terrier, American- Staffordshire-Terrier, Argentinische Dogge; Bandog, Berger de Beauce (Beauceron), Berger de Brie (Briard), Bordeaux-Dogge, Bullmastiff, Bullterrier; Ca de Bestiar, Ca de Bou, Cane Corso, Cane de Presa, Chinesischer Kampfhund, Carpatin; Deutsche Dogge, Dobermann, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux; Erstrela-Berghund; Fila Brasileiro, Fila de Sao Miguel, Fila de Terceira; Kangal, Karabash, Karakatschan, Karsthund, Kaukasischer Owtscharka, Komondor, Kraski Ovcar, Kuba Dogge, Kuvasz; Liptak (Goralenhund); Maremmaner Hirtenhund, Mastin(o), Mastin(o) Canario, Mastin de los Pirineos, Mastin(o) Espanol, Mastino Napole(i)tano, Mastiff, Mittelasiatischer Owtscharka, Mioritic; Owtscharka; Perro de Presa, Pit(t)-Pull, Pits, Pittbull-Terrier, Podhalanski, Polski Owczarek, Presa Canario, Presa Mallorquin, Pyrenäenberghund; Raffeiro de Alentejo, Rhodesian Ridgeback, Römischer Kampfhund, Rottweiler; Sarplaninc, Slovensky Cuvac, Staffordshire, Staffordshire Bullterrier, Staffordshire Terrier, Südrussischer Owtscharka; Tibetanischer Mastiff, Tornjak, Tosa, Tosa-Inu II. sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. Beginn des Versicherungsschutzes 8. Beginn des Versicherungsschutzes / Beitrag und Versicherungssteuer Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziffer 9.1 zahlt. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. 9. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag 9.1 Der erste oder einmalige Beitrag ist - unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts - unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. 9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. 9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 10. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag 10.1 Ein Folgebeitrag wird jeweils zu dem vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitraums erfolgt ist. Es kann jährliche, halbjährliche, vierteljährliche oder monatliche Zahlung vereinbart werden. Voraussetzung für monatliche Zahlung ist, dass die Einziehung der Beiträge mittels Lastschriftverfahren vereinbart ist. Kann ein Beitrag nicht abgebucht werden, wird der vierteljährliche Beitrag fällig und für die Zukunft gilt ebenfalls vierteljährliche Zahlung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffer 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziff bleibt unberührt. 11. Rechtzeitigkeit der Zahlung beim Lastschriftverfahren Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Mandat für das Lastschriftverfahren widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlungen außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist entfällt Beitragsregulierung 13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Ziffer nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. 14. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anders bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. 15. Beitragsangleichung 15.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. Sie wird jeweils ab Beginn desjenigen Versicherungsjahres wirksam, das ab dem 1. Juli beginnt Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die Beiträge der ab dem 1. Juli beginnenden Versicherungsjahre, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, die Folgebeiträge um den sich aus Ziffer 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgebeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der Beitragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für dieses Jahr nach Ziffer 15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer die Folgebeiträge nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde Liegt die Veränderung nach Ziffer 15.2 oder 15.3 unter 5%, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.

6 III. Dauer und Ende des Vertrages / Kündigung 16. Dauer und Ende des Vertrages 16.1 Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden; die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein. 17. Wegfall des versicherten Interesses Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt. 18. Kündigung nach Beitragsangleichung Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziff. 15.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht. 19. Kündigung nach Versicherungsfall 19.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn - vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde oder - dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform spätestens einen Monat nach der Schadensersatzzahlung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 20. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen 20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle - durch den Versicherer demdritten gegenüber mit einer Frist von einemmonat; - durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss des laufenden Versicherungsjahres in Schriftform gekündigt werden Das Kündigungsrecht erlischt, wenn - der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt; - der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. 21. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. 22. Mehrfachversicherung 22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht. IV. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 23. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1stellt.GefahrerheblichsinddieUmstände,diegeeignetsind,aufdenEntschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen Rücktritt Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grobfahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht Beitragsänderung oder Kündigungsrecht Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10% oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos in Schriftform kündigen. Der Versicherer muss die ihm nach Ziffer 23.2 und 3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats in Schriftform geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist verstrichen ist. Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffer 23.2 und 23.3 nur zu, wenn der den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffer 23.2 und 23.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 24. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. 6

7 25. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden Wird gegen den Versicherungsnehmer, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 26. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 26.1 Vor dem Versicherungsfall oder zur Gefahrenverhütung/-verminderung Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos in Schriftform kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte Im oder nach dem Versicherungsfall Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 26.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt. V. Weitere Bestimmungen 27. Mitversicherte 27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. 28. Abtretungsverbot Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an dengeschädigtendrittenistzulässig. 29. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziff entsprechende Anwendung. 30. Verjährung 30.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. 31. Zuständiges Gericht 31.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnergesellschaft ist Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. 32. Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. C. Besondere Bedingungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden in der Haftpflichtversicherung 1. Falls besonders vereinbart, ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen mitversichert, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. 2. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden: 2.1 durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; 2.2 aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; 2.3 aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung; 2.4 aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- und Wettbewerbsrechts; 2.5 aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; 2.6 aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; 2.7 aus - Rationalisierung und Automatisierung, - Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, - Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten; 2.8 aus Auskunftserteilung, Übersetzung, sowie Reiseveranstaltung; 2.9 aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger vorsätzlicher Pflichtverletzung; 2.10 aus dem Abhandenkommen von Sachen, z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; 2.11 aus Vermittlungsgeschäften aller Art; 2.12 aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leistungs- oder Aufsichtsgremien / Organe im Zusammenhang stehen. 3. In der Haftpflichtversicherung für das Heilwesen gilt Folgendes: 3.1 Abweichend von Ziffer 2.2 ist die gesetzliche Haftpflicht aus gutachterlicher Tätigkeit eingeschlossen; 3.2 In Ergänzung von Ziffer 2.5 sind Ansprüche von Krankenkassen, kassenärztlichen bzw. kassenzahnärztlichen Vereinigungen, Fürsorgeämtern und dergleichen ausgeschlossen, die daraus hergeleitet werden, dass die erbrachten oder verordneten Leistungen - einschließlich der Verschreibung von Medikamenten - für die Erzielung des Heilerfolges nicht notwendig oder unwirtschaftlich waren oder aus sonstigen Gründen nicht hätten erbracht oder verordnet werden dürfen. 4. In der Haftpflichtversicherung für Apotheken finden die Bestimmungen der Ziffer 2.1 keine Anwendung. 7

8 D. Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung für Privatpersonen, private Tierhalter, Haus und Grundbesitzer, Halter von Sportbooten, Mitarbeiter im öffentlichen Dienst, freiberufliche Lehrer, Bauherren und Inhaber von privaten Tankanlagen (BBR 1) Für den Versicherungsvertrag gelten: - die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). - Die Ausschlussbestimmung der Ziffer 7.10 a) und b) AHB (Umweltschäden) findet keine Anwendung (siehe aber Ziffern IV. und V. der BBR 1); stattdessen gilt zu Ziffer I. VIII. die Ziffer X. der BBR 1; - die Besonderen Bedingungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden in der Haftpflichtversicherung; - der jeweils zutreffende Abschnitt der nachfolgenden Risikobeschreibungen, Besonderen Bedingungen und Erläuterungen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten. Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in die Versicherung gegeben oder nicht nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist. Inhaltsverzeichnis: I. Privathaftpflichtversicherung 1. Versichertes Risiko und versicherte Personen 2. Haushalt und Familie 3. Haus und Wohnung 4. Freizeit und Sport, Internetnutzung, elektronischer Datenaustausch 5. Tiere 6. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge 7. Auslandsaufenthalte 8. Fortsetzung der Versicherung 9. Mitversicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen 10. Nebenberufliche Tätigkeiten 11. Zusatzrisiken - falls besonders vereinbart 12. Schadenersatzausfallversicherung - falls besonders vereinbart 13. Deliktunfähige Kinder falls besonders vereinbart 14. Erneuerbare Energien falls besonders vereinbart 15 Privathaftpflichtversicherung 50Plus 16 Privathaftpflichtversicherung Single 17 Privathaftpflichtversicherung Basis 18 Vorsorgeversicherung II. Hundehalterhaftpflichtversicherung 1. Versicherte und mitversicherte Personen 2. Auslandsaufenthalte 3. Mietsachschäden 4. Kfz, Kfz-Anhänger, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge 5. Gefahrhunde 6. Welpen 7. Vorsorgeversicherung III. Reit- und Zugtierhalterhaftpflichtversicherung 1. Versicherte und mitversicherte Personen 2. Flurschäden 3. Teilnahme an Pferderennen 4. Fohlen und Jungtiere 5. Auslandsaufenthalte 6. Kfz, Kfz-Anhänger, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge 7. Vorsorgeversicherung IV. Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht-Versicherung 1. Haus- und Grundstücksbesitzer 2. Häusliche Abwässer 3. Wohnungseigentümergemeinschaften 4. Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge 5. Luftfahrzeuge 6. Vorsorgeversicherung 7. Erneuerbare Energien falls besonders vereinbart V. Bauherrenhaftpflichtversicherung VI. Sportboothaftpflichtversicherung VII. Amtshaftpflichtversicherung VIII. Haftpflichtversicherung für freiberufliche Lehrer IX. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung (Anlagenrisiko) X. Gewässerschäden - außer Anlagenrisiko zu Versicherung nach I.-VIII. XI. Umweltschadenhaftpflichtversicherung XII. Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge XIII. Vorsorge I. Privat-Haftpflichtversicherung 1. Versichertes Risiko und versicherte Personen Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachstehenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes oder Berufes. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus (1) den Gefahren eines Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art, (2) oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung. Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht 1.1 des Ehegatten des Versicherungsnehmers, 1.2 des eingetragenen Lebenspartners i. S. d. Lebenspartnerschaftsgesetzes*. 1.3 des mit dem unverheirateten Versicherungsnehmer in häuslicher eheähnlicher Gemeinschaft lebenden, unverheirateten, im Versicherungsschein namentlich genannten Lebensgefährten, Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - in teilweiser Abweichung von Ziffer 7.4 AHB Haftpflichtansprüche - der mitversicherten Personen untereinander sowie - der mitversicherten Personen gegen den Versicherungsnehmer. Mitversichert sind jedoch etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden. 1.4 ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft * lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv-, Pflegekinder und Mündel), bei volljährigen Kindern jedoch nur solange sie sich noch in einer Schul- oder sich anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium, auch Bachelor und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Der Versicherungsschutz bleibt für maximal 12 Monate bestehen, wenn in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildung eine Arbeitslosigkeit eintritt auch wenn zur Überbrückung eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz, wenn eine zweite Ausbildung (Lehre oder Studium) aufgenommen wird; es sei denn, dass bereits eine eigenständige Privathaftpflichtversicherung erforderlich war. Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. 1.5 abweichend von 1.4 ihrer volljährigen behinderten unverheirateten Kinder, sofern sie der ständigen Betreuung im Sinne gesetzlicher Regelungen bedürfen und mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Zu Ziffer 1.2 bis 1.5: Die Mitversicherung des Lebenspartners und dessen Kinder, die nicht auch Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Lebensgefährten. 1.6 Bei Vereinbarungen einer Privat-Haftpflichtversicherung für Singles (siehe Risikobezeichnung im Versicherungsschein) gilt folgendes: (1) Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Einzelperson. * Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaften gelten auch die den Partnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten. (2) Die Bestimmungen über mitversicherte Personen gemäß Ziffer I haben für diesen Vertrag keine Gültigkeit. (3) In der Privat-Haftpflichtversicherung für Singles entfallen die Bestimmungen gemäß Ziffer 3.1 (2) AHB (Erhöhung und Erweiterung) und Ziffer 4 AHB (Vor sorge) und Ziffer XIII. der BBR 1 für die unter Ziffer I der BBR 1 genannten Personen. Änderungen in der Lebenssituation (Heirat, eheähnliche Partnerschaftsbeziehung, Geburt eines Kindes, usw.) sind dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen. 2. Haushalt und Familie Versichert ist im Umfang von I. Ziffer 1 die gesetzliche Haftpflicht 2.1 als Familien- und Haushaltsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige, sowie über ihre volljährigen behinderten Kinder, sofern sie der ständigen Betreuung bedürfen und sie mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben); 2.2 als Dienstherr der in ihrem Haushalt tätigen Personen; Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen; Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII handelt. 2.3 aus der Beaufsichtigung von zur Betreuung übernommenen minderjährigen Kindern im eigenen Haushalt oder im Haushalt der betreuten Kinder, auch außerhalb der Wohnung, z. B. bei Spielen, Ausflügen usw., auch als Tagesmutter, sofern sie nicht gewerbsmäßig tätig ist oder bis zu einer Aufwandsentschädigung von maximal EUR jährlich. Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der zu betreuenden Kinder. Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Kinder sowie die Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen der betreuten Kinder. 2.4 aus ehrenamtlicher Tätigkeit und Freiwilligenarbeit (1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder unentgeltlichen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements, sofern nicht Versicherungsschutz über eine andere Haftpflichtversicherung (z. B. Vereins- oder Betriebshaftpflicht) besteht. Versichert ist insbesondere die Mitarbeit - aus nicht verantwortlicher Vorstandstätigkeit in Vereinen, Bürgerinitiativen und Interessenverbänden; -inderkranken-undaltenpflege;derbehinderten-,kirchen-undjugendarbeit; -beiderfreizeitgestaltunginsportvereinigungen,musikgruppen,beipfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen. (2) Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von 3. Haus und Wohnung -öffentlichen/hoheitlichenehrenämternwiez.b.alsbürgermeister,gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, -wirtschaftlichen/sozialenehrenämternmitberuflichemcharakterwiez.b.als Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach 40 SGB IV, beruflicher Betreuer nach 1897(6) BGB. Versichert ist im Umfang von I. Ziffer 1 die gesetzliche Haftpflicht 3.1 als Inhaber (1) einer oder mehrerer im Inland gelegenen Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer) einschließlich Ferienwohnung; Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. 8

9 Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. (2) eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses; (3) eines im Inland gelegenen Wochenendhauses; sofern sie vom Versicherungsnehmer oder von mitversicherten Personen ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen und Gärten sowie eines Schrebergartens. Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht a) aus der Vermietung - einzelnerwohnräume oder einerwohnung im selbst bewohnten Einfamilienhaus - von Eigentumswohnungen - und/oder eines Ferien-/Wochenendhauses bzw. einer Ferien-/ Wochenendwohnung mit den dazugehörigen Garagen. Die Vermietung von Räumen zu gewerblichen Zwecken muss besonders vereinbart werden; b) aus der Streu- und Reinigungspflicht und aus der laut Mietvertrag übernommenen Reinigung von Treppen oder sonstiger dem allgemeinen Gebrauch dienender Teile des Hauses; c) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von EUR je Bauvorhaben. Wenn dieser Betrag überschritten wird, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen der Vorsorgeversicherung (Ziffer 4 AHB); Die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr von Grabearbeiten und Bohrungen zur Errichtung einer Geothermieanlage (Geothermiebohrungen) ist nur bis zu einer Tiefe von 10 m mitversichert. Abweichend von Ziffer 7.14 (2) AHB sind Schäden mitversichert, welche durch Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschen aufgrund von Geothermiebohrungen bis 10 m entstehen. Bohrungen tiefer als 10 m sind nicht mitversichert. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Durchführung von Grabearbeiten und Bohrungen zur Errichtung einer Geothermieanlage, soweit es sich um Bauen in eigener Regie handelt. Hinweis: Geothermiebohrungen bis 100 m können über eine separate Bauherren- Haftpflichtversicherung versichert werden. Wenn die Bausumme EUR je Bauvorhaben überschritten wird, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen der Vorsorgeversicherung (Ziffer 4 AHB). d) als früherer Besitzer aus 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; e) der Zwangs- oder Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft; Zu Ziffer 3.1 (2) und (3) gilt: Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Miteigentumsanteil an zu einem Einfamilienhaus bzw. zu einem Wochenend-/Ferienhaus gehörenden Gemeinschaftsanlagen (z. B. Zuwege zur öffentlichen Straße, gemeinschaftliche Wäschetrockenplätze einschließlich Zuwege, sonstige Wohnwege, Garagenhöfe und Stellplätze für Müllgefäße). Die Ersatzpflicht erstreckt sich bei Schäden an der Gemeinschaftsanlage nicht auf den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber und Betreiber von Anlagen für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energien. Das Betreiberrisiko kann als Vertragsergänzung versichert werden (siehe BBR1, I, Ziffer 14). 3.2 aus Sachschäden durch Rückstau Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten. 3.3 aus Mietsachschäden. Eingeschlossen ist - abweichend Ziffer 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden. Ausgeschlossen sind (1) Haftpflichtansprüche wegen a) Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung; b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten; c) Glasschäden, (z. B. auch Plexiglas und Cerankochfelder) soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann; (2) die nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen unter den Regressverzicht fallenden Rückgriffsansprüche; 3.4 aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln. Eingeschlossen ist - in Ergänzung von Ziffer 2 AHB - und abweichend von Ziffer 7.6 AHB die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch General-/ Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage sowie elektronische Zugangsberechtigungskarten), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Bei Sondereigentümer sind auch Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mitversichert, die wegen des Verlustes von Schlüsseln (auch elektronischen Zugangsberechtigungskarten) der im Gemeinschaftseigentum stehenden Schlösser bzw. Schließanlagen gegen den Versicherten erhoben werden. In diesen Fällen erstreckt sich die Ersatzpflicht nicht auf den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers bzw. Mitversicherten am Gemeinschaftseigentum. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherheitsmaßnahmen (Notschloss) und einem Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels (oder elektronischer Zugangsberechtigungkarte) festgestellt wurde. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche - aus dem Abhandenkommen von Schlüsseln (oder elektronischen Zugangsberechtigungskarten) während der beruflichen/dienstlichen Tätigkeiten, - aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes oder Verlustes einer elektronischer Zugangsberechtigungskarte (z. B. wegen Einbruchs), - aus dem Verlust von Tresor-, Schließfach- und Möbelschlüsseln, elektronischer Zugangsberechtigungskarten sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen. Die Höchstersatzleistung ist innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden auf EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres begrenzt. 3.5 aus der Beschädigung von beweglichen Einrichtungsgegenständen Mitversichert ist die Beschädigung von beweglichen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen in Hotels, Schifffahrtskabinen, Schlafwagenabteilen, Pensionen, Ferienwohnungen und -häusern. Die Höchstersatzleistung beträgt EUR je Schadenfall. Es gilt ein Selbstbehalt von 100 EUR je Schadenfall. 4. Freizeit und Sport, Internetnutzung, elektronischer Datenaustausch Versichert ist im Umfang von I. Ziffer 1 die gesetzliche Haftpflicht 4.1 als Radfahrer; 4.2 aus der Ausübung von Sport, ausgenommen Jagd, Teilnahme an Pferde-, Rad- und Kraftfahrzeug-Rennen, Box- und Ringkämpfen sowie den Vorbereitungen hierzu (Training); 4.3 aus Besitz und Gebrauch von privat genutzten Windsurfbrettern; 4.4 aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen; 4.5 Internetnutzung, elektronischer Datenaustausch; Eingeschlossen ist insoweit abweichend von Ziffer 7.15 AHB die gesetzliche Haftpflicht des VN wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der 9 Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um 1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; 2) Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; 3) Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Für Ziffer ) bis ) gilt: Dem VN obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit so gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten) Im Rahmen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen ausgewiesenen Versicherungssummen beträgt die Versicherungssumme EUR. Abweichend von Ziffer. 6.2 AHB stellt diese zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 7.9 AHB für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: - Software-Erstellung, -Handel, Implementierung, -Pflege; - IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, Einweisung, -Schulung; - Netzwerkplanung, -installation,- integration, -betrieb, -wartung, -pflege; - Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing; - Betrieb von Datenbanken Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der VN bewusst 1) unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks), - Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); 2) die in engem Zusammenhang stehen mit - massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen ( z. B. Spamming),

10 - Dateien, (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen; 3) gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben Mitversichert sind bis zu einer Höhe von EUR Anwalts- und Gerichtskosten für die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche aus Urheberrechtsverletzung gegen mitversicherte Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, wenn dem Versicherungsnehmer oder einem anderen mitversicherten Erziehungsberechtigten keine schuldhafte Aufsichtspflichtverletzung vorgeworfen werden kann, das mitversicherte Kind den Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt hat. 5. Tiere Versichert ist im Umfang von I. Ziffer 1 die gesetzliche Haftpflicht 5.1 als Halter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen - nicht jedoch von Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden; 5.2. aus der nicht gewerbsmäßigen Hütung fremder Hunde und Pferde, soweit nicht Versicherungsschutz über eine Tierhalterhaftpflichtversicherung des Tierhalters besteht. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben: - Schäden an den zur Beaufsichtigung übernommenen Tieren (Ziffer 7.6 AHB) - Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer. 5.3 als Reiter von Pferden und als Fahrer von Fuhrwerken, die nicht von mitversicherten Personen gehalten werden, zu privaten Zwecken, auch sofern er in dieser Eigenschaft als Tierhüter in Anspruch genommen wird; Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer. 5.4 als Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen - nicht jedoch von Rindern, Pferden (vgl. aber I. Ziffer 5.3), sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken und auch nicht von Hunden, die von mitversicherten Personen gehalten werden. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer. Zu Ziffer 5.3 und 5.4: Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen fremden Haftpflicht-Versicherungsvertrag, so entfällt insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Zeigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarung. Zu Ziffer 5.1 und 5.4: Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Flurschäden anlässlich der Weidehaltung von privat gehaltenem Kleinvieh (z. B. Schweine, Schafe, Ziegen). 6. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge 6.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs sowie eines versicherungspflichtigen Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs/Anhängers verursacht werden. 6.2 Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kfz und Anhängern ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit; b) nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h; c) nicht versicherungspflichtigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h; sowie nicht versicherungspflichtigen Anhängern; d) von Flugmodellen, Ballonen und Drachen, - die unbemannt sind und - die nicht durch Motoren oder Treibsätze oder Brennstoffringe (z. B. von Himmelslaternen) angetrieben werden und - deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt; Ziffer 6.2 AHB findet keine Anwendung für die Risiken, die der Versicherungspflicht unterliegen. e) Wassersportfahrzeugen (einschließlich Windsurfbretter und Kitesurfboards mit Lenkdrachen), ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren auch Hilfs- oder Außenbordmotoren oder Treibsätzen. Mitversichert ist jedoch der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist; f) ferngelenkten Modellfahrzeugen Zu Ziffer 6.2 a) - c) gilt: Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1(2) und Ziffer 4.3 (1) AHB Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des verantwortlichen Führers und der sonst zur Bedienung des Fahrzeuges berechtigten Personen. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur mit der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). 7. Auslandsaufenthalte Versichert ist im Umfang von I. Ziffer 1 und abweichend von Ziffer 7.9 AHB die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr - in Europa bis zu fünf Jahren. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß Ziffer 3.1. Eingeschlossen ist abweichend von Ziffer 7.6 AHB die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von gemieteten beweglichen Sachen. Die Ausschlüsse gemäß I. Ziffer 3.3 (1) a, b, c und (2) gelten analog. Die Höchstersatzleistung beträgt EUR je Versicherungsfall, begrenzt auf EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 8. Fortsetzung der Versicherung Für die Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers gilt: Für den mitversicherten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner i. S. d. Lebenspartnerschaftsgesetzes* des Versicherungsnehmers und/oder unverheiratete Kinder des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner i. S. d. Lebenspartnerschaftsgesetzes* eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer. Diese Regelungen gelten auch für einen nach I. Ziffer 1.2 und 1.3 mitversicherten Lebensgefährten und seine Kinder Mitversicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen 9.1 Gegenstand der Versicherung In teilweiser Abweichung von Ziffer 7.17 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrages für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen für den Fall, dass er/sie aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen Benachteiligungen (Gründe für eine Benachteiligung sind die Rasse, die ethnische Herkunft, das Geschlecht, die Religion, die Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Identität) für einen Personen-, Sachoder Vermögensschaden auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird/werden. Für den Versicherungsnehmer besteht Versicherungsschutz als Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen. Beschäftigte Personen sind auch Bewerber-, Bewerberinnen für ein Beschäftigungsverhältnis, sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist. Mitversicherte Personen sind die in der BBR 1, I. Ziffer genannten Personen 9.2 Versicherungsfall Versicherungsfall ist abweichend von Ziffer 1.1 der AHB - die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruches gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Dauer des Versicherungsvertrages. Im Sinne dieses Vertrages ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person zu haben. Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. 9.3 Versicherungsumfang Die Höchstersatzleistung beträgt EUR pauschal für Personen- und/oder Sach- und/oder Vermögensschäden je Versicherungsfall, begrenzt auf EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres (es gilt Ziffer 6.3 der AHB). Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 10 %, mindestens 100 EUR, höchstens 500 EUR selbst zu tragen. 9.4 Ausschlüsse Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche - gegen den Versicherungsnehmer und/oder die mitversicherten Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben; dem Versicherungsnehmer und/oder den mitversicherten Personen werden die Handlungen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, die ohne ihr Wissen begangen worden sind; - die von den mitversicherten Personen gemäß Ziffer geltend gemacht werden; teilweise abweichend von I. Ziffer 7 der BBR 1 a) welche vor Gerichten außerhalb Deutschlands geltend gemacht werden dies gilt auch im Falle der Vollstreckung von Urteilen, die außerhalb Deutschlands gefällt wurden -; b) wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts ausländischer Staaten; - auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcharakter, hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind; - wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. 10. Nebenberufliche Tätigkeiten Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeiten bis zu einem jährlichen Gesamtumsatz von maximal EUR. Dies gilt

11 nur, sofern für diese Tätigkeit kein Versicherungsschutz durch eine andere Haftpflichtversicherung besteht. Bei dieser selbstständigen Tätigkeit muss es sich handeln um -Flohmarkt-undBasarverkauf; -dieerteilungvonnachhilfe-und/odermusikunterricht; -denvertriebvonkosmetik,haushaltsartikeln,bekleidungoderschmuck. Im Rahmen dieser Tätigkeit dürfen keine Angestellten beschäftigt werden. 11. Zusatzrisiken - falls besonders vereinbart 11.1 Bei Mitversicherung der Vermietung von im Inland gelegenen Räumen zu gewerblichen Zwecken: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung von im Inland gelegenen Räumen zu gewerblichen Zwecken Bei Mitversicherung der Vermietung von im Inland gelegenen Garagen: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung von im Inland gelegenen Garagen Bei Mitversicherung der Vermietung von mehr als einem im Inland gelegenen Ferien- /Wochenendhaus oder Ferien-/Wochenendwohnung: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung von im Inland gelegenen Ferien-/Wochenendhäusern oder Ferien-/Wochenendwohnungen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für im Haushalt des Versicherungsnehmers lebende Eltern und Schwiegereltern, die keinen eigenen Hausstand mehr unterhalten und im Versicherungsschein namentlich genannt sind Mitversichert sind Schäden durch Gefälligkeitshandlungen. Soweit es der Versicherungsnehmer wünscht, wird sich der Versicherer nicht auf Haftungsbeschränkungen bei schuldhaft verursachten Schäden im Rahmen von Gefälligkeitsleistungen berufen. Das gilt nicht, wenn und soweit der Geschädigte Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadenversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger erlangen kann. Die Entschädigung ist auf max EUR für alle Versicherungsfälle im Versicherungsjahr begrenzt. 12. Schadenersatzausfallversicherung - falls besonders vereinbart Gegenstand der Schadenersatzausfallversicherung Dem Versicherungsnehmer und den in der Privathaftpflichtversicherung mitversicherten Personen gem. I. Ziffer wird Versicherungsschutz für den Fall gewährt, dass eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandene Schadenersatzforderung gegen den Schadenverursacher nicht durchgesetzt werden kann. Inhalt und Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche richten sich nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrages Versicherte Schäden Versichert sind Personenschäden (Tötung oder Gesundheitsbeeinträchtigung von Menschen) oder Sachschäden (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) der versicherten Person, für die der Schadenverursacher aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist. Nicht versichert sind Schäden, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind, Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung, Erdbeben stehen Erfolglose Vollstreckung Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte Person einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel gegen den Schadenverursacher erstritten oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schadenverursachers von einem Notar erwirkt hat und jede Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gegen den Schadenverursacher erfolglos geblieben ist. Der Schädiger muss zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles seinen festen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Vollstreckungsversuche gelten als erfolglos, wenn die versicherte Person nachweist, dass - entweder eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliar- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung geführt hat; - oder eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint, z. B. weil der Schadenverursacher in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat Entschädigung Die Entschädigung wird geleistet für titulierte Schadenersatzforderungen ab EUR bis zur Höhe der zur Privathaftpflichtversicherung vereinbarten Versicherungssummen. Die Entschädigung wird nur geleistet gegen Aushändigung des Originaltitels, der Originalvollstreckungsunterlagen und sonstiger Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass ein Versicherungsfall im Sinne dieser Klausel vorliegt. Die versicherten Personen sind verpflichtet, ihre Ansprüche gegen den Schadenverursacher in Höhe der Entschädigungsleistung an den Versicherer abzutreten Subsidiarität Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer für die versicherten Personen bestehenden Schadenversicherung beansprucht werden kann oder für den ein Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe leistungspflichtig ist Nicht versichert sind - Schäden; die der Dritte vorsätzlich herbeigeführt hat - Kosten, die zur Erlangung des vollstreckbaren Titels aufzuwenden sind (Gerichts-, Anwaltskosten, etc.) Rechtsansprüche Dritter Dritte können aus diesem Vertrag keine Rechte herleiten. 13. Deliktunfähige Kinder - falls besonders vereinbart Der Versicherer leistet im Interesse des Versicherungsnehmers Schadenersatz bis zur Höhe von EUR je Schadenereignis und Versicherungsjahr, ohne sich auf etwaige Deliktunfähigkeit der gemäß Ziff. 1.4 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung (BBR 1) mitversicherten Kinder unter 7 Jahren zu berufen. Diese Zusatzvereinbarung findet keine Anwendung, soweit ein anderer Versicherer (z.b. Sozialversicherungsträger) leistungspflichtig ist oder der Geschädigte selbst aufsichtspflichtig war oder er von einem Aufsichtspflichtigen Schadenersatz erlangen kann. 14. Erneuerbare Energien falls besonders vereinbart Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber und Betreiber von ausschließlich folgenden Anlagen für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energien, die sich auf den unter Ziffer 3.1. genannten Grundstücken befinden. a) Photovoltaikanlagen bis zu einer Leistung von 20 kwp b) Solaranlagen c) Wärmepumpenanlagen (Luft-Luft, Luft-Wasser) d) Geothermieanlagen zur ausschließlichen Eigennutzung der Erdwärme mit Bohrtiefe bis 100 m e) Windkraftanlagen mit einer Masthöhe bis 30 m f) Blockheizkraftwerke in den Kellern von Wohnhäusern g) Wasserkraftanlagen Mitversichert ist die Abgabe von Elektrizität in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens, jedoch nicht die direkte Versorgung von Endverbrauchern. Kein Versicherungsschutz besteht, sofern neben dem Versicherungsnehmer und/oder den mitversicherten Personen noch weitere Personen an der Anlage beteiligt sind. 15. Privathaftpflichtversicherung 50Plus 11 Die nachstehenden Zusatzleistungen können nur vereinbart werden, sofern der Versicherungsnehmer das 50. Lebensjahr vollendet hat und gelten bedingungsgemäß auch für die Personen, die gemäß Ziffer in der Privathaftpflichtversicherung mitversichert sind Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Schlüsseln im Umfang der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung (BBR 1, Ziff. I.3.4.). Die Höchstersatzleistung innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden ist auf EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres begrenzt Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von minderjährigen Kindern insbesondere Enkelkindern, wenn sie sich bei den Großeltern aufhalten (z.b. beim Besuch der Großeltern, in den Ferien, im Urlaub). Erlangt das (die) Enkelkind(er) Versicherungsschutz aus einem anderen fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Zeigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarung. Der Versicherer wird sich auf eine etwaige Deliktunfähigkeit der Enkelkinder bzw. Kinder unter 7 Jahren nicht berufen. Diese Vereinbarung findet keine Anwendung soweit ein anderer Schadenversicherer oder Sozialversicherungsträger leistungspflichtig ist. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, vor. Die Entschädigung ist auf max EUR für alle Versicherungsfälle im Versicherungsjahr begrenzt Mitversichert sind Schäden durch Gefälligkeitshandlungen. Soweit es der Versicherungsnehmer wünscht, wird sich der Versicherer nicht auf Haftungsbeschränkungen bei schuldhaft verursachten Schäden im Rahmen von Gefälligkeitsleistungen berufen. Das gilt nicht, wenn und soweit der Geschädigte Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadenversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger erlangen kann. Die Entschädigung ist auf max EUR für alle Versicherungsfälle im Versicherungsjahr begrenzt 15.4 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder dem Abhandenkommen von Geräten, die dem Versicherten vorübergehend zu Diagnosezwecken oder zu anderen medizinischen Zwecken überlassen werden, z.b. EKG, Blutdruckmessgerät etc.. Die Höchstersatzleistung ist auf EUR begrenzt Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder dem Abhandenkommen von ärztlich verordneten und vom Sozialversicherungsträger kostenmäßig getragenen medizinischen Geräten und Hilfsmitteln, die probeweise überlassen wurden, z.b. Hörgeräte, bzw. zur dauerhaften Nutzung überlassen werden, z.b. Rollstühle etc.. Die Höchstersatzleistung ist auf EUR begrenzt Sofern der Versicherungsnehmer, dessen Ehegatte, der Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder der amtlich bestellte Betreuer ausdrücklich wünscht, wird sich der Versicherer nicht auf Deliktunfähigkeit des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person berufen, wenn dieser/diese den Schaden in einem die freiwillige Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit im Sinne des 827 BGB verursacht und diese krankhafte Störung auf einer Demenzerkrankung beruht. Die mitversicherte Person muss mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Dies gilt nicht, wenn und soweit der Geschädigte Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadenversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger erlangen kann. Die Höchstersatzleistung beträgt EUR je Versicherungsfall. 16. Privathaftpflichtversicherung Single Bei Vereinbarungen einer Privathaftpflichtversicherung für Singles (siehe Risikobezeichnung im Versicherungsschein) gilt folgendes: (1) Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Einzelperson. (2) Die Bestimmungen über mitversicherte Personen gemäß Ziffer I haben für diesen Vertrag keine Gültigkeit. (3) In der Privathaftpflichtversicherung für Singles entfallen die Bestimmungen gemäß Ziffer 3.1 (2) AHB (Erhöhung und Erweiterung) und Ziffer 4 AHB (Vor sorge) und Ziffer XIII. der BBR 1 für die unter Ziffer I der BBR 1 genannten Personen. Änderungen in der Lebenssituation (Heirat, eheähnliche

12 Partnerschaftsbeziehung, Geburt eines Kindes, usw.) sind dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen. Abweichend von Ziffer 3.4, I, BBR 1 Abhandenkommen von fremden Schlüsseln - beträgt die Höchstersatzleistung innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall EUR. Abweichend von Ziffer 3.5, I, BBR 1 beträgt die Höchstersatzleistung aus der Beschädigung von beweglichen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen 500 EUR je Schadenfall. Es gilt ein Selbstbehalt von 100 EUR je Schadenfall. Nicht versichert ist: -Ziffer4.5.6,I, BBR1, Anwalts-undGerichtskostenzurAbwehrunberechtigter Schadenersatzansprüche aus Urheberrechtsverletzungen. 17. Privathaftpflichtversicherung Basis Bei Vereinbarungen einer Privathaftpflichtversicherung Basis (siehe Risikobezeichnung im Versicherungsschein) gilt folgendes: Abweichend von Ziffer 3.4,I BBR 1 Abhandenkommen von fremden Schlüsseln - beträgt die Höchstersatzleistung innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall EUR. Nicht versichert sind: -Ziffer3.5,I, BBR1 BeschädigungvonbeweglichenEinrichtungs-undAusstattungsgegenständen -Ziffer4.5.6,I, BBR1 Anwalts-undGerichtskostenzurAbwehrunberechtigter Schadenersatzansprüche aus Urheberrechtsverletzungen 18. Vorsorgeversicherung II. Für die Vorsorge-Versicherung gelten die Bestimmungen von Abschnitt D (BBR 1) unter XIII. Hundehalter-Haftpflichtversicherung 1. Versicherte und mitversicherte Personen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Hundehalter. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist. 2. Auslandsaufenthalte Versichert ist - abweichend von Ziffer 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen aus Schäden bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr - in Europa bis zu fünf Jahren. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 3. Mietsachschäden Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden. Ausgeschlossen sind (1) Haftpflichtansprüche wegen a) Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung; b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten; c) Glasschäden (z. B. auch Plexiglas und Cerankochfelder), soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann. (2) die nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen unter den Regressverzicht fallenden Rückgriffsansprüche. 4. Kfz, Kfz-Anhänger, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge Für Kfz, Kfz-Anhänger, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge gelten die Ausschlussbestimmungen gemäß XII. 5. Gefahrhunde Gefahrhunde der nachstehenden Hunderassen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: Akbas, Alano, Alaunt, American Bulldog, American-Pittbull-Terrier, American- Staffordshire-Terrier, Argentinische Dogge; Bandog, Berger de Beauce (Beauceron), Berger de Brie (Briard), Bordeaux-Dogge, Bullmastiff, Bullterrier; Ca de Bestiar, Ca de Bou, Cane Corso, Cane de Presa, Carpatin; Deutsche Dogge, Dobermann, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux; Erstrela-Berghund; Fila Brasileiro, Fila de Sao Miguel, Fila de Terceira; Kangal, Karabash, Karakatschan, Karsthund, Kaukasischer Owtscharka, Komondor, Kraski Ovcar, Kuba Dogge, Kuvasz; Liptak (Goralenhund); Maremmaner Hirtenhund, Mastin(o), Mastin(o) Canario, Mastin de los Pirineos, Mastin(o) Espanol, Mastino Napole(i)tano, Mastiff, Mittelasiatischer Owtscharka, Mioritic; Owtscharka; Perro de Presa, Pit(t)-Pull, Pits, Pittbull-Terrier, Podhalanski, Polski Owczarek, Presa Canario, Presa Mallorquin, Pyrenäenberghund; Raffeiro de Alentejo, Rhodesian Ridgeback, Rottweiler; Sarplaninc, Shar-Pei, Slovensky Cuvac, Staffordshire, Staffordshire Bullterrier, Staffordshire Terrier, Südrussischer Owtscharka; Tibetanischer Mastiff, Tornjak, Tosa, Tosa-Inu sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. Hunde, die nach Versicherungsbeginn von der Behörde nach dem Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren gemäß 3 als gefährlich einstuft werden, sind dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 6. Welpen Hunde, die die Behörde nach dem Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren als gefährlich eingestuft hat, sind außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke anzuleinen oder müssen einen Beißkorb tragen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der Versicherer von der Leistung frei sein. Insoweit findet Ziff. 26 AHB entsprechende Anwendung. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter der bis zu 6 Monate alten Welpen der im Versicherungsschein genannten Hunde. 7. Vorsorgeversicherung III. Für die Vorsorge-Versicherung gelten die Bestimmungen von Abschnitt D (BBR 1) unter XIII. Reit- und Zugtierhalter-Haftpflichtversicherung 1. Versicherte und mitversicherte Personen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von Reit- und Zugtieren. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters, sofern er nicht gewerbsmäßig ist. 2. Flurschäden Mitversichert sind Flurschäden. 3. Teilnahme an Pferderennen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden infolge Teilnahme an Pferderennen sowie den Vorbereitungen hierzu (Trainingsläufe). Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche: 1. aus Personenschäden der teilnehmenden Reiter, 2. wegen Beschädigung von teilnehmenden Pferden (einschließlich Zaum- und Sattelzeug). Diese Ausschlüsse gelten während der Dauer eines Rennens vom Start bis zum Ziel sowie den Vorbereitungen hierzu (Trainingsläufe). 4. Fohlen und Jungtiere Fohlen und Jungtiere, die weder geritten noch vor die Kutsche gespannt werden, sind bis zum 3. Lebensjahr mitversichert, wenn die Mutterstute(n) über diesen Vertrag versichert ist (sind). Die Versicherung über diese Zeit hinaus ist besonders zu vereinbaren. 5. Auslandsaufenthalte Versichert ist - abweichend von Ziffer 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen bis zu einem Jahr in Europa bis zu fünf Jahre. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 6. Kfz, Kfz-Anhänger, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge Für Kfz, Kfz-Anhänger, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge gelten die Ausschlussbestimmungen gemäß XII. 7. Vorsorgeversicherung IV. Für die Vorsorge-Versicherung gelten die Bestimmungen von Abschnitt D (BBR 1) unter XIII. Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung Wird das Grundstück durch andere Personen oder wurde es durch den Versicherungsnehmer gewerblich genutzt, findet Ziffer 7.10 a) und b) AHB (Umweltschäden) Anwendung. Dann gelten anstatt der Besonderen Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden - außer Anlagenrisiko - die Besonderen Bedingungen wegen Schäden durch Umwelteinwirkung (BBR 11 - Umwelt-Basisversicherung), sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Umweltschaden- Basisversicherung (USV-Basis). Wenn der Versicherungsnehmer auf dem Grundstück einen Betrieb unterhält oder einen Beruf ausübt, wird Versicherungsschutz für das Haftpflichtrisiko aus dem Haus- und Grundbesitz nur durch eine besondere Betriebs- oder Berufs- Haftpflichtversicherung gewährt. 1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Hausund/oder Grundstücksbesitzer nicht jedoch von Luftlandeplätzen, z. B. als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer für das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder Grundstück, einschließlich dem Miteigentum an dazu gehörenden Gemeinschaftsanlagen (z. B. Zuwege zur öffentlichen Straße, gemeinschaftliche Wäschetrockenplätze einschließlich Zuwege, sonstige Wohnwege, Garagenhöfe und Stellplätze für Müllgefäße). Die Ersatzpflicht erstreckt sich bei Schäden an der Gemeinschaftsanlage nicht auf den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen, Bürgersteigen und Fahrbahnen). 2. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht 2.1 des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten Bausumme von EUR je Bauvorhaben. Wenn dieser Betrag überschritten wird, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4 AHB); 12

13 2.2 des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; 2.3 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um ArbeitsunfälleundBerufskrankheitenimBetriebdesVersicherungsnehmersgemäß den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII handelt, Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle und Berufskrankheiten gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. 2.4 der Zwangs- oder Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft; 2.5 aus Sachschäden durch Rückstau Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten. 3. Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Gesetzes vom gilt außerdem: 3.1 Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. 3.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus dem gemeinschaftlichen Eigentum. 3.3 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und der Wohnungseigentümer bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft. Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 7.4 AHB a) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter; b) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; c) gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft. Ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum. 3.4 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber und Betreiber von Anlagen für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energien. Das Betreiberrisiko kann als Vertragsergänzung versichert werden (siehe BBR 1, IV, Ziffer 7). 4. Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge Für Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge gelten die Ausschlussbestimmungen gemäß XII. Ziffer Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kfz und Anhängern ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit und Anhängern; b) nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h; c) nicht versicherungspflichtigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h; sowie nicht versicherungspflichtigen Anhängern; Zu Ziffer 4.1 a) c) gilt: Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1(2) und Ziffer 4.3 (1) der AHB. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des verantwortlichen Führers und der sonst zur Bedienung des Fahrzeuges berechtigten Personen. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur mit der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). 5. Luftfahrzeuge Für Luftfahrzeuge gelten die Ausschlussbestimmungen gemäß XII. Ziffer Vorsorgeversicherung Für die Vorsorge-Versicherung gelten die Bestimmungen von Abschnitt D (BBR 1) unter XIII. 7. Erneuerbare Energien falls besonders vereinbart Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber und Betreiber von ausschließlich folgenden Anlagen für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energien, die sich auf dem versicherten Grundstück befinden: a) Photovoltaikanlagen bis zu einer Leistung von 20 kwp b) Solaranlagen c) Wärmepumpenanlagen (Luft-Luft, Luft-Wasser) d) GeothermieanlagenzurausschließlichenEigennutzungderErdwärmemitBohrtiefe bis 100 m e) Windkraftanlagen mit einer Masthöhe bis 30 m f) Blockheizkraftwerke in den Kellern von Wohnhäusern g) Wasserkraftanlagen Mitversichert ist die Abgabe von Elektrizität in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens, jedoch nicht die direkte Versorgung von Endverbrauchern. Kein Versicherungsschutz besteht, sofern neben dem Versicherungsnehmer und/oder den mitversicherten Personen noch weitere Personen an der Anlage beteiligt sind. V. Bauherren-Haftpflichtversicherung Dient das Bauobjekt der gewerblichen Nutzung, findet Ziffer 7.10 a) und b) AHB (Umweltschäden) Anwendung. Dann gelten anstatt der Besonderen Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden - außer Anlagenrisiko - die Besonderen Bedingungen wegen Schäden durch Umwelteinwirkung (BBR 11 - Umwelt-Basisversicherung), sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Umweltschaden- Basisversicherung (USV-Basis). 1. Versicherungsschutz wird nur geboten, wenn Planung, Bauleitung und Bauausführung (Ausnahme: Bauen mit eigener Leistung gemäß Ziffer 2.) an einen Dritten vergeben sind. 1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr für das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Bauvorhaben. 1.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Haus- und Grundstücksbesitzer für das zu bebauende Grundstück und das zu errichtende Bauwerk. 1.3 Die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr von Grabearbeiten und Bohrungen zur Errichtung einer Geothermieanlage (Geothermiebohrungen) ist nur bis zu einer Tiefe von 10 m mitversichert. Abweichend von Ziffer 7.14 (2) AHB sind Schäden mitversichert, welche durch Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschen aufgrund von Geothermiebohrungen bis 10 m entstehen. Bohrungen tiefer als 10 m sind nicht mitversichert. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Durchführung von Grabearbeiten und Bohrungen zur Errichtung einer Geothermieanlage, soweit es sich um Bauen in eigener Regie handelt. Hinweis: Geothermiebohrungen bis 100 m können separat über die Bauherren- Haftpflichtversicherung versichert werden (siehe V, Ziff. 3.) 1.4 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse Die Versicherung endet mit Beendigung der Bauarbeiten, spätestens zwei Jahre nach Versicherungsbeginn. 1.6 Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle während der Versicherungsdauer beträgt das Doppelte der vereinbarten Versicherungssummen. 1.7 Für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden gilt X. 1.8 Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge Für Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge gelten die Ausschlussbestimmungen gemäß XII. Ziffer Versichert ist jedoch - bei eigener Bauausführung nur, wenn Versicherungsschutz nach V. Ziffer 2.1 besonders vereinbart wurde - die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch Gebrauch von a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kfz ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit und Anhängern; b) nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h; c) nicht versicherungspflichtigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h, sowie nicht versicherungspflichtigen Anhängern; Zu Ziffer a) c) gilt: Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1(2) und Ziffer 4.3 (1) AHB. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des verantwortlichen Führers und der sonst zur Bedienung des Fahrzeuges berechtigten Personen. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur mit der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). 1.9 Luftfahrzeuge Für Luftfahrzeuge gelten die Ausschlussbestimmungen gemäß XII. Ziffer Zusatzrisiken Bauen mit eigener Leistung (Selbsthilfe bei Bauausführung, Planung, Bauleitung) 2.1 Bauausführung - falls besonders vereinbart Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausführung der Bauarbeiten oder eines Teiles dieser Arbeiten in eigener Regie (auch Selbsthilfe beim Bau). Es gilt: Für Haftpflichtansprüche aus der Beschädigung von Erdleitungen (Kabel, Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) aus Anlass von Arbeiten irgendwelcher Art besteht nur dann Versicherungsschutz im Rahmen der AHB, wenn die folgenden Maßnahmen durchgeführt worden sind: (1) Vor Ausführung der Arbeiten ist von den zuständigen Stellen, z. B. Fernmeldeamt, Elektrizitätswerk, Gaswerk, Tiefbauamt eine schriftliche Auskunft darüber einzuholen, ob und wo an der Arbeitsstelle Erdleitungen verlaufen. Ist schriftliche Auskunft nicht zu erlangen, so muss das Ergebnis der Ermittlungen den zuständigen Stellen durch eingeschriebenen Brief bestätigt werden. (2) Leitet der Versicherungsnehmer die Bauarbeiten nicht selbst, so hat er das Ergebnis seiner Ermittlungen zu (1) vor Beginn der Arbeiten dem für die Baustelle Verantwortlichen gegen eine schriftliche Empfangsbescheinigung auszuhändigen. (3) Der Beginn der Arbeiten ist den zuständigen Stellen so rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, dass sie erforderliche Sicherungsmaßnahmen treffen können; bei Postkabeln ist die Mitteilung in Eilfällen dem nächsten Postamt zu machen.

14 (4) Jede Beschädigung von Erdleitungen ist den zuständigen Stellen sofort zu melden und schriftlich zu bestätigen Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen für Schäden, die sie in Ausführung dieser Verrichtungen verursachen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um ArbeitsunfälleundBerufskrankheitenimBetriebdesVersicherungsnehmersgemäß den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle und Berufskrankheiten gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und nicht versicherungspflichtigen selbst fahrenden Arbeitsmaschinen. Zusätzlich gilt: Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des verantwortlichen Führers und der sonst zur Bedienung des Fahrzeuges berechtigten Personen. 2.2 Planung und/oder Bauleitung - falls besonders vereinbart - Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Übernahme der Planung und /oder Bauleitung (nicht Bauausführung). 3. Zusatzrisiko Geothermiebohrungen Falls besonders vereinbart ist die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr von Grabearbeiten und Bohrungen zur Errichtung einer Geothermieanlage (Geothermiebohrungen) bis zu einer Tiefe von 100 m mitversichert. Abweichend von Ziffer 7.14 (2) AHB sind Schäden, welche durch Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschen auf Grund von Geothermiebohrungen bis 100 m entstehen, mitversichert. Bohrungen tiefer 100 m sind nicht mitversichert. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Durchführung von Grabearbeiten und Bohrungen zur Errichtung einer Geothermieanlage, soweit es sich um Bauen mit eigener Leistung handelt. 4. Zusatzrisiko Erneuerbare Energien Falls besonders vereinbart ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Errichtung von ausschließlich folgenden Anlagen für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energien, die sich auf dem versicherten Grundstück befinden, versichert: a) Photovoltaikanlagen bis zu einer Leistung von 20 kwp b) Solaranlagen c) Wärmepumpenanlagen (Luft-Luft, Luft-Wasser) d) Windkraftanlagen mit einer Masthöhe bis 30 m e) Blockheizkraftwerke in den Kellern von Wohnhäusern f) Wasserkraftanlagen 5. Vorsorgeversicherung VI. Für die Vorsorge-Versicherung gelten die Bestimmungen von Abschnitt D (BBR 1) unter XIII. Sportboot-Haftpflichtversicherung 1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Halten, Besitz und Gebrauch von Wassersportfahrzeugen, die ausschließlich zu privaten Zwecken und/oder zur gelegentlichen privaten Vermietung - ohne Berufsbesatzung - benutzt werden und deren Standort im Inland ist. 2. Mitversichert ist 2.1 die persönliche gesetzliche Haftpflicht des verantwortlichen Führers und der sonst zur Bedienung des Fahrzeugs berechtigten Personen; 2.2 die gesetzliche Haftpflicht aus dem Ziehen von Wasserskiläufern und Schirmdrachenfliegern; und -fallsbesondersvereinbart- 2.3 die gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung von Wassersportfahrzeugen. 3. Nicht versichert ist 3.1 die persönliche Haftpflicht des Wasserskiläufers und des Schirmdrachenfliegers; 3.2 die Haftpflicht wegen Schäden, die sich bei der Beteiligung an Motorbootrennen oder bei den damit im Zusammenhang stehenden Übungsfahrten ereignen. 4. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen. 5. Auslandsschäden, Patent und Führerschein, Gewässerschäden 5.1 Auslandsschäden (Versicherungsfälle oder Ansprüche im Ausland) Versichert ist - abweichend von Ziffer 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen bis zu einem Jahr in Europa bis zu fünf Jahre -, 5.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche: aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB); auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; nach den Artikeln 1792 ff., 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden abweichend von Ziffer 6.5 AHB als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. 5.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 5.5 Abweichend von Ziffer 6 AHB ist im Falle der vorläufigen Beschlagnahme eines Wassersportfahrzeugs in einem ausländischen Hafen die etwa erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ausschließlich Sache des Versicherungsnehmers. 5.6 Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt: vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche: auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; nach den Artikeln 1792 ff., 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 5.7 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden abweichend von Ziffer 6.5 AHB als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: 14 Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. 5.8 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 5.9 Patent/Führerschein Führen ohne vorgeschriebene behördliche Erlaubnis Das Wassersportfahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Wassersportfahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Wassersportfahrzeug nicht von einem unberechtigten Führer gebraucht wird. Der Führer des Wassersportfahrzeuges darf das Wassersportfahrzeug nur mit der erforderlichen behördlichen Erlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Wassersportfahrzeug nicht von einem Führer benutzt wird, der nicht die erforderliche behördliche Erlaubnis hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten) Gewässerschäden a) Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme von Gewässerschäden 1. durch Einleiten oder Einbringen von gewässerschädlichen Stoffen in Gewässer. Das gilt auch, wenn die Einleitung oder Einwirkung zur Rettung anderer Rechtsgüter geboten ist; 2. durch betriebsbedingtes Abtropfen oder Auslaufen von Öl oder anderen Flüssigkeiten aus Tankverschlüssen, Betankungsanlagen oder aus maschinellen Einrichtungen des Schiffes. b) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. c) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 6. Kfz, Kfz-Anhänger und Luftfahrzeuge Für Kfz, Kfz-Anhänger und Luftfahrzeuge gelten die Ausschlussbestimmungen gemäß XII. 7. Vorsorgeversicherung Für die Vorsorge-Versicherung gelten die Bestimmungen von Abschnitt D (BBR 1) unter XIII.

15 VII. Amts-Haftpflichtversicherung soweit dem Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD) zugrunde liegt - für Beamte imöffentlichen Dienst, - für Angestellte/Arbeiter imöffentlichen Dienst. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 3.2 Für technische Bedienstete: Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). 4. Nicht versichert 4.1 sind Ansprüche wegen Schäden an Sachen des Dienstherrn (siehe jedoch VII. Ziffer 2.4); Vermögensschäden sind ausgeschlossen. Dafür ist eine separate Vermögensschaden Haftpflichtversicherung erforderlich. 1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus seiner dienstlichen Tätigkeit, mit Ausnahme von Nebenämtern und Nebentätigkeiten. 2. Mitversichert ist 2.1 der Regressanspruch des Dienstherrn gegen den Versicherungsnehmer wegen eines Personen- oder Sachschadens; dies gilt auch für Regressansprüche, bei denen es sich um öffentlich-rechtliche Ersatzansprüche handelt; Die Bestimmungen der Ziffer 5.3 AHB finden auch auf Disziplinarverfahren Anwendung. 2.2 gemäß Ziffer 2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage sowie elektronische Zugangsberechtigungskarten) auch soweit es sich um Haftpflichtansprüche öffentlich-rechtlichen Inhalts handelt, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen seiner Berufsausübung übergeben worden sind; Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels oder der elektronischen Zugangsberechtigungskarte festgestellt wurde. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes oder Verlustes elektronischer Zugangsberechtigungskarten (z. B. wegen Einbruchs). Ausgeschlossen bleibt die Haftung aus dem Verlust von Tresor-, Schließfach- und Möbelschlüsseln, elektronischen Zugangsberechtigungskarten sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen. Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall EUR, begrenzt auf EUR, für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. 2.3 gemäß Ziffer 2 AHB die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers auch soweit es sich um Haftpflichtansprüche öffentlich-rechtlichen Inhalts handelt - gegenüber dem Dienstherrn wegen Abhandenkommens von Geld, geldwerten Zeichen und Wertpapieren sowie von Sachen des Dienstherrn - ausgenommen Land-, Luftund Wasserfahrzeuge -; Für das Abhandenkommen von Schlüsseln oder elektronischen Zugangsberechtigungskarten gilt ausschließlich VII. Ziffer 2.2. Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall EUR, begrenzt auf EUR, für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. 2.4 abweichend von Ziffer 7.7 AHB und teilweise von VII Ziffer 4.1 die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden - auch soweit es sich um Haftpflichtansprüche öffentlichrechtlichen Inhalts handelt, die an Sachen des Dienstherrn - ausgenommen Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge - durch dienstliche Tätigkeit an oder mit diesen Sachen entstanden sind. Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall EUR, begrenzt auf EUR, für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. 3. Außerdem gilt: 3.1 Auslandsaufenthalte Versichert ist im Umfang von I. Ziffer 1 und abweichend von Ziffer 7.9 AHB die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr - in Europa bis zu fünf Jahren. Eingeschlossen sind abweichend von Ziffer 7.14 (2) AHB auch Haftpflichtansprüche, die darauf zurückzuführen sind, dass durch Senkungen eines Grundstückes (auch eines darauf errichteten Werkes oder Teiles eines solchen), Erschütterungen infolge Rammarbeiten oder Erdrutschen, Sachschäden an einem Grundstück und/oder den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen entstehen, soweit es sich hierbei nicht um das Baugrundstück handelt. 3.3 Für Lehrer im öffentlichen Dienst: Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus a) der Erteilung von Experimentalunterricht (auch mit radioaktiven Stoffen); b) Leitung und/oder Beaufsichtigung von Schüler- oder Klassenreisen sowie Schulausflügen und damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Heimen; c) der Erteilung von Nachhilfestunden; d) der Tätigkeit als Kantor und/oder Organist. 3.4 Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge: Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs sowie eines versicherungspflichtigen Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs/Anhängers verursacht werden Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kfz ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit und Anhängern; b) nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h; c) nicht versicherungspflichtigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h, sowie nicht versicherungspflichtigen Anhängern; d) von Flugmodellen, Ballonen und Drachen, - die unbemannt sind und - die nicht durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden und - deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt; Ziffer 6.2 AHB findet keine Anwendung für die Risiken, die der Versicherungspflicht unterliegen. e) Wassersportfahrzeugen (einschließlich Windsurfbretter und Kitesurfboards mit Lenkdrachen), ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren auch Hilfs- oder Außenbordmotoren oder Treibsätzen. Mitversichert ist jedoch der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist; f) ferngelenkten Modellfahrzeugen Zu Ziffer a) c) gilt: Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1(2) und Ziffer 4.3 (1) AHB. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des verantwortlichen Führers und der sonst zur Bedienung des Fahrzeuges berechtigten Personen. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur mit der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. 4.2 ist die Haftpflicht aus Forschungs- und Gutachtertätigkeit; 4.3 ist die Haftpflicht aus Jagdausübung; 4.4 sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle in der Dienststelle des Versicherungsnehmers gemäß den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle und Berufskrankheiten gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugeführt werden. Für Lehrer gilt: Eingeschlossen ist jedoch die Haftpflicht wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen von Kindern, Schülern, Lernenden und Studierenden. 5. Nachhaftung 5.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos, so besteht der Versicherungsschutz für Personen- und Sachschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: a) Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet; b) Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. 5.2 VII. Ziffer 5.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist. 6. Vorsorgeversicherung VIII. Für die Vorsorge-Versicherung gelten die Bestimmungen von Abschnitt D (BBR 1) unter XIII. Haftpflichtversicherung für freiberufliche Lehrer 1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als freiberuflicher Lehrer, der allein unterrichtet und keine besonderen Unterrichtsräume, Plätze oder Fahrzeuge beim Unterricht benutzt. 2. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht 2.1 aus Erteilung von Experimentalunterricht (auch mit radioaktiven Stoffen); 2.2 aus Leitung und/oder aus Beaufsichtigung von Schüler- und Klassenreisen sowie Schulausflügen und damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Heimen, auch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr. Für die Auslandsdeckung gilt die zur Privathaftpflicht unter Ziffer I. Abschnitt 7 aufgeführte Besondere Bedingung Auslandsaufenthalte Versichert ist im Umfang von I. Ziffer 1 und abweichend von Ziffer 7.9 AHB die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr - in Europa bis zu fünf Jahren. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß I. Ziffer

16 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 2.4 aus der Erteilung von Nachhilfestunden; 2.5 als Privatperson in dem unter I. Ziffer 1. beschriebenen Umfang, und -fallsbesondersvereinbart- 2.6 des Ehegatten des Versicherungsnehmers im gleichen Umfang. 3. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge 3.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs sowie eines versicherungspflichtigen Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs/Anhängers verursacht werden. 3.2 Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kfz ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit und Anhängern; b) nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h; c) nicht versicherungspflichtigen selbst fahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h; sowie nicht versicherungspflichtigen Anhängern; d) von Flugmodellen, Ballonen und Drachen, - die unbemannt sind und - die nicht durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden und - deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt; Ziffer 6.2 AHB findet keine Anwendung für die Risiken, die der Versicherungspflicht unterliegen. e) Wassersportfahrzeugen (einschließlich Windsurfbretter und Kitesurfboards mit Lenkdrachen), ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren auch Hilfs- oder Außenbordmotoren oder Treibsätzen. Mitversichert ist jedoch der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist, f) ferngelenkten Modellfahrzeugen. Zu Ziffer 3.2 a) c) gilt: Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1(2) und Ziffer 4.3 (1) AHB. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des verantwortlichen Führers und der sonst zur Bedienung des Fahrzeuges berechtigten Personen. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur mit der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). 4. Nicht versichert ist die Haftpflicht 4.1 aus Forschungs- und Gutachtertätigkeit. 5. Vorsorgeversicherung IX. Für die Vorsorge-Versicherung gelten die Bestimmungen von Abschnitt D (BBR 1) unter XIII. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung (Anlagenrisiko) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden an Gewässern nach den folgenden Zusatzbedingungen und den Erläuterungen dazu, soweit es sich um ausschließlich privat genutzte Tankanlagen handelt. Zusatzbedingungen zur Privat-, Haus- und Grundbesitzer- und Gewässerschaden Haftpflichtversicherung Anlagenrisiko 1. Gegenstand der Versicherung (1) Versichert ist die Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber der im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen angegebenen Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen- Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschaden). (2) Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) Anwendung. (3) Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII handelt. 2. Versicherungsleistungen Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Einheitsversicherungssumme (gleichgültig, ob Personen-, Sach- oder Vermögensschäden) je Schadenereignis gewährt. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) beträgt das Doppelte dieser Einheitsversicherungssumme. 3. Rettungskosten (1) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Einheitsversicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung. (2) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Einheitsversicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 4. Bewusste Verstöße Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. 5. Vorsorgeversicherung Die Bestimmungen der Ziffer 3.1 (3) und Ziffer 4 AHB Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung. 6. Gemeingefahren Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben Eingeschlossene Schäden Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 1.1 und Ziffer 2 AHB auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage (gemäß IX. Ziffer Abs. 1 der Zusatzbedingungen) ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden - an der Anlage gemäß Zusatzbedingungen Ziffer 1.1 selbst; - auf Grund bewusster Verstöße gemäß Zusatzbedingungen Ziffer 4; - auf Grund von Gemeingefahren gemäß Zusatzbedingungen Ziffer 6; - durch Naturereignisse (z. B. Überschwemmungen). Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu tragen. 8. Kfz, Kfz-Anhänger, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge Für Kfz, Kfz-Anhänger, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge gelten die Ausschlussbestimmungen gemäß XII. Erläuterungen zu den Zusatzbedingungen 1. Die Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung im Umfang der Zusatzbedingungen bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. 2. Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in die Versicherung gegeben oder nach besonderen Bedingungen beitragsfrei eingeschlossen ist. 3. Nach den Zusatzbedingungen ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Anlagen/Behältern gewässerschädliche Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. 4. Rettungskosten im Sinne von Ziffer 3 der Zusatzbedingungen entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Schadenereignisses ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers-, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen. X. Gewässerschäden - außer Anlagenrisiko - zu Versicherungen nach I. - VIII. Versichert ist die Haftpflicht aus Gewässerschäden im Rahmen der Allgemeinen Haftpflichtversicherungen - außer Anlagenrisiko (siehe IX.) - nach folgenden Besonderen Bedingungen: 1. Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe. 2. Mitversichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen, soweit es sich um Stoffe handelt, deren Verwendung im gewöhnlichen Haushalt üblich ist und um Mengen, die das Maß des gewöhnlichen Haushaltsbedarfs nicht überschreiten; mindestens 75 Liter. Diese Mitversicherung gilt nicht für Anlagen zur Lagerung von Heizöl. 3. Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Abwasseranlagen (auch Öl- und Benzinabscheider) und aus dem erlaubten Einleiten von häuslichen Abwässern.

17 4. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. Rettungskosten entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Schadenereignisses ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. - Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, -SchädigungdesBodens. Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziffer 7.6 AHB, Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind. 1.2 Nicht versichert sind (1) Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. (2) Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden (a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen. XIII. b) Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen, und zwar wegen Schäden an Luftfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luftfahrzeuge. Vorsorge Gemäß Ziff. 4 AHB sind Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen sofort versichert. Abweichend von Ziff Satz 2 AHB gelten die Bestimmungen über die Vorsorge-Versicherung auch, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes von Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen. 5. Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 1 AHB auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß X. Ziffer 2 und Ziffer 3 ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß X. Ziffer 2 und Ziffer 3 selbst. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu tragen. (b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können. (3) Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung beträgt EUR. (4) Ausland Versichert sind abweichend von Ziffer 7.9 AHB und Ziffer 7 BBR 1 im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle. Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 7.9 AHB auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU- Mitgliedsstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. 6. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. 7. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. XI. Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umwelt schäden gemäß Umweltschadengesetz (USchadG) 1.1 Mitversichert sind abweichend von Ziffer 1.1 AHB öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadengesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages -dieschadenverursachendenemissionenplötzlich,unfallartigundbestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind XII. Kfz, Kfz-Anhänger, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge 1. Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge 1.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen. 1.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. 1.3 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherter) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. 1.4 Eine Tätigkeit der in XII. Ziffer 1.1 und 1.2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. oder 2. Luftfahrzeuge -diesonstigeschadenverursachungplötzlich,unfallartigundbestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). 2.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luftfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luftfahrzeuges in Anspruch genommen werden. 2.2 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherter) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. 2.3 Nicht versichert ist die Haftpflicht aus Umweltschaden ist eine -SchädigungvongeschütztenArtenundnatürlichenLebensräumen, a) der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luftfahrzeugen oder Teilen für Luftfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luftfahrzeugen oder den Einbau in Luftfahrzeuge bestimmt waren; 17

18 E. Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVB) Inhaltsverzeichnis: I. Umfang des Versicherungsschutzes 1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 2. Sachschäden 3. Zeitlicher Geltungsbereich 4. Leistungen der Versicherung 5. Begrenzung der Leistung 6. Ausschlüsse II. Beginn des Versicherungsschutzes / Beitragszahlung 7. Beginn des Versicherungsschutzes / Beitrag und Versicherungsteuer 8. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung /erster oder einmaliger Beitrag 9. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag 10. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung 11. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung 12. Beitragsregulierung 13. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung III. Dauer und Ende des Vertrages / Kündigung 14. Dauer und Ende des Vertrages 15. Wegfall des versicherten Interesses 16. Kündigung nach Wohnsitzverlegung ins Ausland 17. Kündigung nach Versicherungsfall 18. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung von Rechtsvorschriften 19. Mehrfachversicherung IV. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 20. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 21. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles 22. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 23. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten V. Weitere Bestimmungen 24. Mitversicherte Personen 25. Soziusse 26. Abtretungsverbot / Rückgriffsansprüche 27. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 28. Verjährung 29. Zuständiges Gericht 30. Anzuwendendes Recht I. Umfang des Versicherungsschutzes 1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen der versicherten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung begangenen Verstoßes (Versicherungsfall), der einen Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Versichert sind ausschließlich Vermögensschäden. Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen), noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind, noch sich aus solchen von dem Versicherungsnehmer oder einer Person, für die er einzutreten hat, verursachten Schäden herleiten. Als Sachen gelten auch Geld und geldwerte Zeichen. Verstoß ist das Verhalten (Tun oder Unterlassen), das Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte. Wird ein Vermögensschaden durch Unterlassen verursacht, gilt im Zweifel der Verstoß als in dem Zeitpunkt begangen, in welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Vermögensschadens abzuwenden. 1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. 1.3 Nimmt eine juristische Person oder eine Personengesellschaft für sich selbst Versicherung, besteht Versicherungsschutz für die ihren Organen, Geschäftsführern, Gesellschaftern von Personengesellschaften, Partnern und Angestellten oder sonstigen Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer versicherten Tätigkeit bedient, zur Last fallenden Verstöße. In der Person des Verstoßenden gegebene Umstände, die den Versicherungsschutz beeinflussen, werden dem Versicherungsnehmer zugerechnet; das gilt nicht, wenn Angestellte (nicht Organe, Geschäftsführer, Gesellschafter von Personengesellschaften, Partner) des Versicherungsnehmers oder sonstige Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner versicherten Tätigkeit bedient, in Erfüllung dieser Tätigkeit von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftraggebers wissentlich abgewichen sind oder sonst ihre Pflichten wissentlich verletzt haben. Die Bestimmungen der Ziff bleiben unberührt. 2. Sachschäden Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Sachschäden an Akten, anderen Schriftstücken und sonstigen beweglichen Sachen erweitert werden. 3. Zeitlicher Geltungsbereich Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße, die dem Versicherer nicht später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden. 4. Leistungen der Versicherung 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. 4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten. An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die zur Abwendung der zwangsweisen Beitreibung der Haftpflichtsumme zu leisten ist, beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung. 5. Begrenzung der Leistung 5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das 2- fache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. 5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn - mehrere Verstöße zu einemeinheitlichen Schaden führen oder - mehrere Verstöße bei der Erledigung eines einheitlichen Auftrages begangen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Verstöße auf dem Verschulden des Versicherungsnehmers oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson beruhen oder - gleiche Verstöße in einem inneren, insbesondere sachlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen oder zeitlichen Zusammenhang stehen. 5.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. 5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. 5.7 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. 6. Ausschlüsse Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen Haftpflichtansprüche 6.1 wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder wissentlichen Abweichens von Gesetzen, Vorschriften, Beschlüssen, Vollmachten, Weisungen oder sonstiger wissentlicher Pflichtverletzungen; 6.2 soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen; 6.3 (1)des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziff. 6.4 benannten Personen gegen die Mitversicherten, (2)zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages, (3)zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages. 6.4 gegen den Versicherungsnehmer aus Schadenfällen (1) von Soziussen und seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören. Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und - kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind); (2) von einer juristischen Person, wenn der Versicherungsnehmer, ein Versicherter oder ein Angehöriger des Versicherungsnehmers oder Versicherten die Majorität der Anteile der juristischen Person besitzt oder von einer sonstigen Gesellschaft, wenn der Versicherungsnehmer, ein Versicherter, ein Sozius oder ein Angehöriger des Versicherungsnehmers oder Versicherten persönlich haftender Gesellschafter dieser Gesellschaft ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; 18

19 (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern; zu Ziff. 6.3 und Ziff. 6.4 Die Ausschlüsse unter Ziff. 6.3 und Ziff. 6.4 (2) bis (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslichergemeinschaftleben die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden dies gilt auch im Fall eines inländischen Vollstreckungsurteils ( 722 ZPO); - wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts; - wegen einer imausland vorgenommenen Tätigkeit. Diese Ausschlüsse gelten nicht für die Staaten der europäischen Union. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, gilt: - die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EURO-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist; - abweichend von Ziff 5.5 werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.; - Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten. Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenregulierungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen; dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind; - der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche aus Tätigkeiten, die über ausländische Tochtergesellschaften, ausländische Niederlassungen, ausländische Zweigstellen jeder Art oder über durch Kooperationsvereinbarungen verbundene Firmen im Ausland ausgeübt werden; - vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben weiterhin Ansprüche auf Entschädigungen mit Strafcharakter, insbesondere punitive und exemplary damages, Vertragsstrafen und Bußen sowie Ansprüche, die sich aus Vertragsstrafen, Bußen oder Entschädigungen mit Strafcharakter ergeben. 6.6 aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten; aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von Geld-, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften; 6.7 wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße beim Barzahlungsakt, durch Veruntreuung des Personals des Versicherten entstehen; 6.8 aus der Tätigkeit als Leiter, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied privater Unternehmungen, Vereine, Verbände und als Syndikus; 6.9 aus 69 Abgabeordnung; 6.10 aus bankmäßigem Betrieb und bankmäßiger Tätigkeit (Scheck-, Wechsel-, Giro-, Depositen-, Kontokorrent-, Devisen-Verkehr, Akkreditiv-Geschäfte usw.); II. Beginn des Versicherungsschutzes 7. Beginn des Versicherungsschutzes/Beitrag und Versicherungssteuer Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziff. 8.1 zahlt. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. 8. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag 8.1 Der erste oder einmalige Beitrag ist- unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts - unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 8.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. 8.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 9. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag 9.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. 9.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziff. 9.3 und 9.4 mit dem Fristablauf verbunden sind. 9.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 9.2 Abs. 2 darauf hingewiesen wurde. 9.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 9.2 Abs. 3daraufhingewiesenhat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. 10. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlungen außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. 12. Beitragsregulierung 12.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. 13. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung III. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Dauer und Ende des Vertrages / Kündigung 14. Dauer und Ende des Vertrages 14.1 Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. 15. Wegfall des versicherten Interesses Wenn Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt. Wenn eine zur Berufsausübung des Versicherungsnehmers erforderliche amtliche Zulassung aufgehoben wird, gilt das versicherte Risiko als weggefallen. 16. Kündigung nach Wohnsitzverlegung ins Ausland Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz ins Ausland, ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Wohnsitzverlegung Kenntnis erlangt hat.

20 17. Kündigung nach Versicherungsfall 17.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn - vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde oder - dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform spätestens einen Monat nach der Schadensersatzzahlung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 18. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. 19. Mehrfachversicherung 19.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht. IV. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 20. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 20.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände 20.2 Rücktritt Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung, dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen geschlossen hätte. (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständige oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht Beitragsänderung oder Kündigungsrecht Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil der den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10% oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos in Schriftform kündigen. Der Versicherer muss die ihm nach Ziff und 20.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist verstrichen ist. Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziff und 20.3 nur zu, wenn der den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Versicherer kann sich auf die in den Ziff und 20.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 21. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. 22. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 22.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben wurden Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht 20 des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. Eine Streitverkündung seitens des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist nicht erforderlich; die Kosten einer solchen werden vom Versicherer nicht ersetzt. 23. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 23.1 Vor dem Versicherungsfall oder zur Gefahrverhütung / -verminderung Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos in Schriftform kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte Im oder nach dem Versicherungsfall Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziff zustehendes Kündigungsrecht ausübt. V. Weitere Bestimmungen 24. Mitversicherte Personen 24.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend anzuwenden Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. 25. Soziusse 25.1 Als Soziusse gelten Personen, die ihre Berufe nach außen hin gemeinschaftlich ausüben, ohne Rücksicht darauf, ob sie durch Gesellschaftsvertrag oder einen anderen Vertrag verbunden sind. Wer als Mitglied einer Sozietät außerhalb der Sozietät tätig wird, gilt insoweit nicht als Sozius.

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