Verordnung über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne
|
|
- Ulrike Kohl
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Verordnung über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne vom 26. Januar 1998 Die Direktion der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne, gestützt auf Artikel 28 Absatz 4 Buchstabe a des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober , verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen, das Verfahren und die Zuständigkeiten für die Erteilung des Doktordiploms durch die Eidgenössische Technische Hochschule Lausanne (EPFL). 2 Die Aufgaben des Vizepräsidenten und Direktors für dem Bereich Lehre können mit Ausnahme der Artikel 16 und 18 einem Doktoratsdelegierten übertragen werden. Art. 2 Doktorate 1 Die ETHL erteilt Doktordiplome: a. als Ausweis über die Befähigung zur wissenschaftlichen Forschung von hoher Qualität auf Grund einer selbstständigen Originalarbeit (ordentliches Doktorat); b. als Auszeichnung bestimmter Persönlichkeiten (Ehrendoktorat). 2 Die ETHL gibt ihre Doktorpromotionen öffentlich bekannt. Art. 3 Doktortitel 1 Die ETHL verleiht die folgenden Doktortitel: a. Doktor bzw. Doktorin der Naturwissenschaften (Dr. sc. nat.) b. Doktor bzw. Doktorin der Technischen Wissenschaften (Dr. sc. techn.). 2 Der Doktortitel wird ausschliesslich von der ETHL verliehen. 3 Ehrendoktoren und Ehrenkoktorinne erhalten einen Doktortitel der ETHL nach Absatz 1 mit dem Zusatz «ehrenhalber» (h.c., honoris causa) SR SR
2 2. Abschnitt: Einschreibung als Doktorand oder Doktorandin und Zulassung zum Doktorat Art. 4 Voraussetzungen für die Einschreibung 1 Um die Einschreibung als Doktorand oder Doktorandin könne sich bewerben Inhaber und Inhaberinnen : a. eines ETH-Diploms; b. eines Abschlussdiploms in Physik oder Naturwissenschaften einer Schweizer Hochschule, das zur prüfungsfreien Zulassung als Doktorand oder Doktorandin an dieser Hochschule berechtigt; c. eines Hochschuldiploms, das einem ETH-Diplom gleichwertig ist; d. eines anderen, von der ETHL anerkannten Hochschuldiploms. 2 Die Doktoranden und Doktorandinnen schlagen einen Leiter der Doktorarbeit vor, der vorbehältlich der Genehmigung des Forschungsplanes seine Einwilligung erteilt hat. Art. 5 Einschreibeverfahren 1 Die Bewerber und Bewerberinnen reichen bei der akademischen Direktion eine schriftliche Anmeldung ein. 2 Der zuständige Departementsvorsteher prüft die Unterlagen und beantragt dem akademischen Direktor die Annahme oder Ablehnung der Einschreibeanmeldung mit oder ohne Prüfung; für Bewerber und Bewerberinnen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d schlägt er eine Zulassungsprüfung vor, bevor der Forschungsplan erstellt wird, oder die Dispensation von der Prüfung. 3 Nach der Annahme der Bewerbung werden die Betreffenden Personen als Doktoranden oder Doktorandinnen eingeschrieben. Art. 6 Zulassungsprüfung 1 Personen nach Artikel 4 Buchstabe d müssen in einer Zulassungsprüfung nachgewiesen haben, dass ihr Bildungsstand einem ETH-Diplom entspricht. 2 Der akademische Direktor legt auf Antrag des betreffenden Departementsvorstehers von Fall zu Fall den Umfang der Prüfung und die Namen der Prüfenden fest. Er kann besonders gut ausgewiesenen Bewerbern die Zulassungsprüfung ganz oder teilweise erlassen. 3 Der akademische Direktor legt von Fall zu Fall die Frist fest, innert der die Prüfung abzulegen ist. Diese Frist darf von der Einschreibung an höchstens ein Jahr betragen. 1838
3 4 Gestützt auf den Bericht der Prüfenden entscheidet der akademische Direktor, ob die Kandidate und Kandidatinnen die Zulassungsprüfung bestanden habe, und teilt ihne das Ergebnis mit. 5 Die Zulassungsprüfung kann nur einmal wiederholt werden, und zwar innerhalb von sechs Monaten. Art. 7 Forschungsplan 1 Im Einvernehmen mit ihren künftigen Leitern der Doktorarbeit erstellten die Doktoranden und Doktorandinnen einen Forschungsplan, in dem sie den inhaltlichen und zeitlichen Rahmen der Doktorarbeit festlegen. 2 Der Forschungsplan ist innert sechs Monaten nach der Einschreibung zu erstellen. Für Personen, die eine Zulassungsprüfung ablegen müssen, beginnt diese Frist erst zu laufen, wenn sie die Zulassungsprüfung bestanden haben. 3 Der Leiter der Doktorarbeit muss den Forschungsplan genehmigen und sich bereit erklären, die Doktorarbeit zu begleiten. 4 Der Forschungsplan ist in einer der drei Amtssprachen der Schweiz oder in Englisch zu verfassen. Art. 8 Zulassung zum Doktorat 1 Zum Doktorat wird zugelassen, wer : a. die Zulassungsprüfung bestanden hat, falls eine solche verlangt wurde; und b. einen vom Leiter der Doktorarbeit genehmigten Forschungsplan erstellt hat. 2 Der akademische Direktor entscheidet über die Zulassung zum Doktorat und teilt den Doktoranden und Doktorandinnen die Entscheidung mit. 3. Abschnitt: Doktorarbeit Art. 9 Thema 1 Das Thema der Doktorarbeit soll zu einem Wissenschaftszweig gehören, der an der ETHL Lehr- und Forschungsgegenstand ist. 2 Das Thema soll so gewählt sein, dass die Doktorarbeit von der Zulassung an in der Regel nicht mehr als drei Jahre beansprucht. Art. 10 Leitung der Doktorarbeit 1 Die Doktorarbeit wird von einem Leiter begleitet, der in der Regel ordentlicher oder ausserordentlicher Professor oder ein Maître d enseignement et de recherche (MER) der ETHL ist. Der Vizepräsident und Direktor für den Bereich Lehre kann Abweichungen von dieser Regel bewilligen (insbesondere für Assistenz-Professoren, Privat-Dozenten und höhere wissenschaftliche Mitarbeiter). 1839
4 2 Der Vizepräsident und Direktor für den Bereich Lehrekann ausnahmsweise bewilligen, dass eine Doktorarbeit von zwei Personen begleitet wird, wobei einer der beide Leiter nicht der ETHL angehören darf. 3 Die Doktoranden und Doktorandinnen erstatten dem Leiter der Doktorarbeit über den Fortgang ihrer Arbeit jährlich einen schriftlichen Bericht. Dieser nimmt dazu umgehend schriftlich Stellung zuhanden des zuständigen Departementsvorstehers. 4 Die Leiter der Doktorarbeit können ihr Doktoranden und Doktorandinnen zum Besuch geeigneter Lehrveranstaltungen anhalten. Art. 11 Ausführung der Doktorarbeit 1 Die Doktorarbeit ist an der ETHL oder an einer Forschungsanstalt des ETH- Bereichs auszuführen. 2 Der Departementsvorsteher kann Doktoranden un Doktorandinnen gestatten, die Doktorarbeit ausserhalb des ETH-Bereichs auszuführen, wenn der Leiter der Doktorarbeit unbeschränkten Zutritt zu den benützen Einrichtungen hat. Art. 12 Meinungsverschiedenheiten und Ausfall des Leiters der Doktorarbeit 1 Bei schwerwiegenden Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Leiter der Doktorarbeit und dem Doktoranden oder der Doktorandin bemüht sich der Departementsvorsteher um eine Schlichtung. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Vizepräsident und Direktor für den Bereich Lehre. 2 Fällt der Leiter der Doktorarbeit aus, so sorgt der Departementsvorsteher im Rahmen des Möglichen dafür, dass die Doktorarbeit fortgesetzt werden kann. Art. 13 Sprache 1 Die Doktorarbeit wird in einer der drei schweizerischen Amtssprachen oder in Englisch verfasst. 2 Auf schriftliches und begründetes Gesuch des Doktoranden oder der Doktorandin kann der akademische Direktor die Verfassung in einer anderen Sprache bewilligen. 3 Eine Kurzfassung ist in einer Amtssprache und in Englisch zu verfassen. 4. Abschnitt: Promotionsverfahren Art. 14 Prüfungskommission Der vom Vizepräsidenten und Direktor für den Bereich Lehre bestellten Prüfungskommission gehören an: a. der Departementsvorsteher bzw. dessen Stellvertreter als Vorsitzender; b. der Leiter der Doktorarbeit; 1840
5 c. mindestens ein interner Referent und in der Regel zwei Referenten, die nicht der ETHL angehören. Art. 15 Beurteilung der Doktorarbeit und mündliche Prüfung 1 Der Leiter der Doktorarbeit und die Referenten erstellen je ein Gutachten über die Doktorarbeit. 2 Die Prüfungskommission führt nach Vortigen der guten achten die mündliche Prüfung durch. Diese erstreckt sich auf das ganze Sachgebiet, dem die Doktorarbeit gewidmet ist. 3 Die Prüfungskommission bewertet die Doktorarbeit und die mündliche Prüfung als «bestanden», «mit Vorbehalt bestanden» oder «nicht bestanden». 4 Unter «mit Vorbehalt bestanden» ist zu verstehen, dass bedeutende, den Rahmen von vier Monaten nicht übersteigende zusätzliche Arbeiten sowohl inhaltlicher als auch formeller Art erforderlich sind. Das Departement entscheidet über die Annahme der von der Prüfungskommission festgelegten Bedingungen. Art. 16 Erteilung des Doktortitels 1 Gestützt auf den Antrag der Prüfungskommission entscheidet der Vizepräsident und Direktor für den Bereich Lehre über die Erteilung oder Verweigerung des Doktordiploms. 2 Doktoranden und Doktorandinnen, die die mündliche Prüfung bestanden haben, vertreten ihre Doktorarbeit bei einem öffentlichen Gespräch. 3 Das öffentliche Gespräch hat spätestens sechs Monate nach der mündlichen Prüfung stattzufinden. 4 Der Doktortitel wird erst verliehen, wenn der Entscheid über die Erteilung des Diploms getroffen ist, der ETHL das Original der Doktorarbeit unter Berücksichtigung allfälliger Vorschläge der Prüfungskommission übergeben ist und das öffentliche Gespräch stattgefunden hat. Art. 17 Wiederholung Doktoranden und Doktorandinnen, die die mündliche Prüfung nicht bestanden haben, können innerhalb einer von der Prüfungskommission beantragten und vom Vizepräsidenten und Direktor für den Bereich Lehre festgelegten Frist die mündliche Prüfung wiederholen, ihre Doktorarbeit überarbeiten oder eine neue Doktorarbeit vorlegen. Art Das Doktordiplom enthält: Ausfertigung des Doktordiploms a. den Namen des oder der Diplomierten; b. die Bezeichnung des Doktortitels; c. die Unterschriften des Vizepräsidenten und des Leiters der Doktorarbeit; 1841
6 d. das Datum des öffentlichen Gesprächs; e. das Siegel der ETHL. 2 Es wird im Namen der ETHL ausgestellt. Art. 19 Veröffentlichung Die Doktorarbeit darf als Ganzes erst veröffentlicht werden, wenn die Prüfungskommission sie angenommen hat. Art. 20 Gebühr Bewerber und Bewerberinnen für einen ordentlichen Doktortitel haben die in der Gebührenverordnung ETH-Bereich vom 31. Mai vorgesehenen zu bezahlen. Die Gebühr für das Zulassungsverfahren ist darin enthalten. 5. Abschnitt: Urheberrechte und Erfindungen Art. 21 Urheberrechte 1 Die Verfasser und Verfasserinnen der Doktorarbeit gelten als deren Urheber bzw. Urheberinnen im Sinne der Gesetzgebung über das Urheberrecht. Unter Vorbehalt von Absatz 2 stehen ihm sämtliche urheberrechtlichen Befugnisse ausschliesslich zu. 2 Um die Ergebnisse der in der Doktorarbeit dargelegten Forschungen auch anderen zugänglich zu machen, kann die ETHL anderen Unterrichtsanstalten, wissenschaftlichen Instituten sowie öffentlichen Bibliotheken und Verwaltungen Kurzfassungen (Art. 13 Abs. 3) oder Kopien der Doktorarbeit zustellen. Art. 22 Erfindungen Für Doktoranden und Doktorandinnen, die an einer ETH oder einer Forschungsanstalt des ETH-Bereichs angestellt sind, richten sich die Rechte an Erfindungen im Rahmen der Doktorarbeit nach den Bestimmungen über das Anstellungsverhältnis. 6. Abschnitt: Ehrenpromotion Art. 23 Die Dozentenkonferenz verleiht das Ehrendoktorat auf Antrag der Departementsvorsteherkonferenz. 2 SR
7 7. Abschnitt: Inkrafttreten Art. 24 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1998 in Kraft. 26. Januar 1998 Im Namen der Direktion der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne Der Vizepräsident und Ausbildungsdirektor: D. de Werra Der Direktor für akademische Dienste: M. Jaccard 1843
Verordnung über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne
Verordnung über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne vom 26. Januar 1998 (Stand am 8. November 2005) Die Direktion der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne, gestützt
MehrVerordnung über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne
Verordnung über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (Doktoratsverordnung ETHL) Änderung vom 26. September 2005 Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule
MehrVerordnung über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne
Verordnung über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (Doktoratsverordnung ETHL) 1 vom 26. Januar 1998 (Stand am 1. September 2008) Die Direktion der Eidgenössischen Technischen
MehrVerordnung über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich
Verordnung über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (Doktoratsverordnung ETH Zürich 1 ) 414.133.1 vom 16. Dezember 2000 (Stand am 1. März 2005) Die Schulleitung der Eidgenössischen
MehrVerordnung über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich
Verordnung über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (Doktoratsverordnung ETH Zürich 1 ) vom 16. Dezember 2000 (Stand am 22. Juni 2004) Die Schulleitung der Eidgenössischen
MehrVerordnung über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich
Verordnung über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (Doktoratsverordnung ETH Zürich) vom 1. Juli 2008 (Stand am 1. September 2008) Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen
MehrVerordnung über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich
Verordnung über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (Doktoratsverordnung ETH Zürich) Änderung vom 20. August 2013 Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule
MehrPromotionsordnung der Theologischen Fakultät der Universität Zürich für das Doktorat in Theologie
415.403.1 Promotionsordnung der Theologischen Fakultät der Universität Zürich für das Doktorat in Theologie (vom 30. April 2001) Allgemeines 1. Die Theologische Fakultät verleiht kraft der ihr gesetzlich
Mehrdes betreffenden Master-Studiengangs festgelegt. Sie bedürfen der Genehmigung der Rektorin/des Rektors.
WEISUNG Direktdoktorat Die Rektorin, Inkrafttreten: 1. November 2016 Stand: 1. November 2016 Auskunft bei: Leiter Rechtsetzung Lehre gestützt auf Art. 9 Abs. 2 der Organisationsverordnung ETH Zürich vom
MehrVerordnung über die Habilitation an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich
Verordnung über die Habilitation an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (Habilitationsverordnung ETH Zürich) 414.110.373.1 vom 2. Juni 2004 (Stand am 1. August 2008) Die Schulleitung der
MehrDetailbestimmungen des D-MATL zum Doktoratsstudium
Detailbestimmungen des D-MATL zum Doktoratsstudium Inkrafttreten: 05.05.0 Stand: 05.05.0 Auskunft bei: Studiensekretariat D-MATL Gestützt auf die Verordnung über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen
MehrVerordnung über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich
Verordnung über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (Doktoratsverordnung ETHZ) vom 16. Dezember 2000 Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich, gestützt
MehrReglement über die Habilitation an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen
Reglement über die Habilitation an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern Die Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät der Universität Bern, gestützt auf Artikel
MehrMaster of Advanced Studies in Ernährung und Gesundheit
RSETHZ 333.0700.10 R MAS EG D-AGRL Reglement 2006 für den Master of Advanced Studies in Ernährung und Gesundheit am Departement Agrar- und Lebensmittelwissenschaften der ETH Zürich (Beschluss der Schulleitung
MehrVerordnung über das wissenschaftliche Personal der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich
Verordnung über das wissenschaftliche Personal der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich vom 16. September 2014 (Stand am 1. Januar 2015) Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule
MehrDie Rektorin der ETH Zürich, gestützt auf Art. 36 Abs. 3 der Doktoratsverordnung ETH Zürich vom 1. Juli 2008 (1, erlässt folgende Weisung:
Inkrafttreten: 1. April 2009 Stand: 15. Juli 2014 Auskunft bei: Sekretariat der Rektoratsleitung WEISUNG Verleihung der Ehrendoktorwürde der ETH Zürich Die Rektorin der ETH Zürich, gestützt auf Art. 36
MehrReglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung. von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses
4... Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen vom 7. März 0 Die Schweizerische
MehrVerordnung des UVEK über elektrische Niederspannungsinstallationen
Verordnung des UVEK über elektrische Niederspannungsinstallationen vom 15. Mai 2002 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf die Artikel 21 Absatz 2 und
MehrI. Geltungsbereich. Zulassung und Aufnahme. Die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Bern,
Studienplan der Berner Graduiertenschule für Strafrechtswissenschaft (BGS) der School of Criminology, International Criminal Law & Psychology of Law (SCIP) der Universität Bern Die Rechtswissenschaftliche
MehrReglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen. Reglement. Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen
4.2.1.3. Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen vom 17. März 2011 Reglement
MehrSatzungsbeilage I
Satzungsbeilage 2013 - I Impressum: Herausgeber: Der Präsident der TU Darmstadt Karolinenplatz 5 64289 Darmstadt Tel. 06151/16-0 Fax 06151-16-4128 E-Mail: dezernat_ii@pvw.tu-darmstadt.de Erscheinungsdatum:
MehrDie Schulleitung der Pädagogischen Hochschule beschliesst:
Reglement Erwerb eines zusätzlichen Stufendiploms (gemäss den Richtlinien der EDK für die Anrechnung bereits erbrachter Studienleistungen vom. März und 5. August 004) (vom. Mai 006) 44.47 Die Schulleitung
MehrPromotionsordnung zur Doktorin oder zum Doktor der Medizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich
Promotionsordnung zur Doktorin oder zum Doktor der Medizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (vom 30. Oktober 2000) 1 1. Die Medizinische Fakultät verleiht kraft der ihr gesetzlich zustehenden
MehrReglement über die Aufnahmeprüfung an die Universität Zürich
Reglement über die Aufnahmeprüfung an die Universität Zürich 45. Reglement über die Aufnahmeprüfung an die Universität Zürich (vom 6. Dezember 00),. Teil: Allgemeine Bestimmungen. Die Universität Zürich
MehrBundesgesetz über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung
Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung vom 6. Oktober 1978 (Stand am 1. Januar 2007) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 27 sexies
MehrVerordnung über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome im Gesundheitswesen
8. Verordnung über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome im Gesundheitswesen vom 7. Mai 00 Die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) gestützt auf Artikel,, und 6 der Interkantonalen
MehrVerordnung über besondere Fachprüfungen für Auslandschweizer und eingebürgerte Schweizer
Verordnung 811.112.13 über besondere Fachprüfungen für Auslandschweizer und eingebürgerte Schweizer vom 18. November 1975 Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf die Artikel 115 Absatz
MehrVerordnung über besondere Fachprüfungen für Auslandschweizer und eingebürgerte Schweizer
Verordnung über besondere Fachprüfungen für Auslandschweizer und eingebürgerte Schweizer vom 18. November 1975 Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf die Artikel 115 Absatz 2 bis und 116
Mehram Departement Management, Technology, and Economics der ETH Zürich (Beschluss der Schulleitung vom )
RSETHZ 333.1800.65 R CAS PGA D-MTEC Reglement 2016 für das Weiterbildungsprogramm Certificate of Advanced Studies in Public Governance and Administration am Departement Management, Technology, and Economics
MehrBundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen
Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) vom 20. März 2009 1 (Stand am 1. Januar 2010) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel
Mehrgestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2
Anwaltsreglement 80. (Vom. Januar 00) Das Kantonsgericht Schwyz, gestützt auf 9, 0 Abs. und 9 Abs. des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 9. Mai 00, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Dieses
MehrAM 23/2013. Amtliche Mitteilungen 23/2013
AM 23/2013 Amtliche Mitteilungen 23/2013 Zweite Ordnung zur Änderung der Promotionsordnung der Medizinischen Fakultät der Universität zu Köln vom 24. April 2013 IMPRESSUM Herausgeber: Adresse: UNIVERSITÄT
Mehrgestützt auf Art. 16 Abs. 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober und Art. 3 Abs. 1 Bst. b der ETHZ-ETHL-Verordnung vom 13.
RSETHZ 333.000.2 R MAS ARCH D-ARCH Reglement 2008 für das Weiterbildungsmasterprogramm Master of Advanced Studies ETH in Architektur am Departement Architektur der ETH Zürich (Beschluss der Schulleitung
MehrPromotionsordnung zur Doktorin oder zum Doktor der Medizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich
415.433.1 Promotionsordnung zur Doktorin oder zum Doktor der Medizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (vom 30. Oktober 2000) 1 1. Die Medizinische Fakultät verleiht kraft der ihr gesetzlich
MehrVerordnung über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum
Verordnung über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV) vom 30. November 2012 Der Schweizerische Bundesrat,
MehrPrüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich
Fachmittelschulen des Kantons Zürich Prüfungsreglement 4.5.4 Prüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich (vom 4. Juni 007) Der Bildungsrat beschliesst:. Dieses Reglement regelt die Abschlüsse
MehrDas Reglement regelt die Zulassung zum Lehrgang, dessen Durchführung und die Voraussetzungen für die Verleihung des Zertifikats "Judikative".
VEREIN SCHWEIZERISCHE RICHTERAKADEMIE STUDIENREGLEMENT FÜR DEN ZERTIFIKATSLEHRGANG "JUDIKATIVE" Erlassen von der Vereinsversammlung des Vereins "Schweizerische Richterakademie", gestützt auf Art. 6 lit.
MehrVom 10. Mai Änderungssatzung:
Zweite Satzung zur Änderung der Promotions- und Lizentiatsprüfungsordnung für die Fakultät Katholische Theologie der Otto-Friedrich-Universität Bamberg Vom 10. Mai 2001 Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung
Mehrgestützt auf Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a der Organisationsverordnung ETH Zürich vom 16. Dez ,
RSETHZ 333.0500.21 R DAS Pharmazie D-CHAB Reglement 2017 für das Weiterbildungsprogramm Diploma of Advanced Studies ETH Vorbereitung auf die eidgenössische Prüfung in Pharmazie am Departement Chemie und
MehrVerordnung über die Erprobung eines besonderen Ausbildungsund Prüfungsmodells an der medizinischen Fakultät der Universität Bern
Verordnung über die Erprobung eines besonderen Ausbildungsund Prüfungsmodells an der medizinischen Fakultät vom 24. Oktober 1996 Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 19 der Verordnung
MehrReglement über die Fachmaturitäten
Reglement über die Fachmaturitäten Vom 6. Juni 007 (Stand. August 0) Das Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn gestützt auf 0 des Mittelschulgesetzes vom 5. Juni 005 ) verfügt:. Allgemeines
MehrPrüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich
Prüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich (vom 4. Juni 007) Der Bildungsrat beschliesst:. Dieses Reglement regelt die Abschlüsse an den Fachmittelschulen. Diese sind: a. der Fachmittelschulausweis,
MehrVerordnung über die Anerkennung und die Gleichstellung von Bildungsabschlüssen in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG
[Signature] [QR Code] Verordnung über die Anerkennung und die Gleichstellung von Bildungsabschlüssen in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG (Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung, GesBAV) vom Der Schweizerische
MehrDer Leitungsausschuss der Fachhochschule Westschweiz, I. Allgemeine Bestimmungen
Richtlinien betreffend die Zulassung sur Dossier (ZSD) zu den Bachelorstudiengängen der HES-SO Der Leitungsausschuss der Fachhochschule Westschweiz, gestützt auf das Bundesgesetz über die Fachhochschulen
Mehrgestützt auf Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a der Organisationsverordnung ETH Zürich vom 16. Dez ,
RSETHZ 333.0500.21 R DAS Pharmazie D-CHAB Reglement 2017 für das Weiterbildungsprogramm Diploma of Advanced Studies ETH Vorbereitung auf die eidgenössische Prüfung in Pharmazie am Departement Chemie und
MehrVerordnung über Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische Maturitätsprüfung und
Verordnung über Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische Maturitätsprüfung und die Ergänzungsprüfungen 172.044.13 vom 3. November 2010 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat,
Mehrüber die Aufnahme in die Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg
Verordnung vom 17. Mai 2011 Inkrafttreten: 01.01.2011 über die Aufnahme in die Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 10 des Gesetzes
MehrAnordnung über das Diplomverfahren - Diplomordnung - vom 26. Januar 1976 (GBl. I S. 135)
Anordnung über das Diplomverfahren - Diplomordnung - vom 26. Januar 1976 (GBl. I S. 135) Auf Grund des 16 der Verordnung vom 6. November 1968 über die akademischen Grade (GBl. II Nr. 127 S. 1022) wird
MehrVerordnung des Hochschulrates über die Koordination der Lehre an den Schweizer Hochschulen
[Signature] [QR Code] Verordnung des Hochschulrates über die Koordination der Lehre an den Schweizer Hochschulen vom Der Hochschulrat, gestützt auf Artikel Absatz Buchstabe a Ziffer des Hochschulförderungs-
MehrOrdnung über besondere Zugangsvoraussetzungen. für den Internationalen Master-/Promotionsstudiengang. Neurowissenschaften
Ordnung über besondere Zugangsvoraussetzungen für den Internationalen Master-/Promotionsstudiengang Neurowissenschaften Erster Teil Allgemeine Vorschriften 1 Ziel des Studiengangs Ziel des Studiengangs
MehrZulassungssatzung der Universität Heidelberg für den konsekutiven Masterstudiengang Chemie
Zulassungssatzung der Universität Heidelberg für den konsekutiven Masterstudiengang Chemie Auf Grund von 63 Abs. 2, 60 Abs. 2 Nr. 2 und 29 Abs. 2 und Abs. 5 des Landeshochschulgesetzes in der Fassung vom
MehrVerordnung des Regierungsrates über die Prüfung und den Fähigkeitsausweis zur Führung eines Grundbuchamtes oder Notariates
.9 Verordnung des Regierungsrates über die Prüfung und den Fähigkeitsausweis zur Führung eines Grundbuchamtes oder Notariates vom. September 99 (Stand 6. November 00) Fähigkeitsausweis, Prüfungsarten Die
MehrASF 2006_016. Verordnung. über die Aufnahme zur Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg. Der Staatsrat des Kantons Freiburg
Verordnung vom 13. März 2006 Inkrafttreten: 13.03.2006 über die Aufnahme zur Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 4. Oktober
Mehr1. Das Wahlfähigkeitszeugnis für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
Verordnung über das Wahlfähigkeitszeugnis für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (vom 22. Juni 2005) 213.23 Der Regierungsrat, gestützt auf 81 des Gerichtsverfassungsgesetzes, beschliesst: A. Voraussetzungen
MehrVerordnung über Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische Maturitätsprüfung und
Verordnung über Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische Maturitätsprüfung und die Ergänzungsprüfungen vom 3. November 2010 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 46a des Regierungs-
Mehrvom 12. Mai 2016 (Veröffentlichungsblatt der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, Nr. 05/2016, S. 510)
Ordnung zur Änderung der Ordnungen der Hochschule für Musik Mainz für die Prüfung in den Bachelorstudiengängen Kirchenmusik Klavier und Orchesterinstrumente Oper und Konzert an der Johannes Gutenberg-Universität
MehrRahmenordnung. der Universität Paderborn. zur Feststellung der Allgemeinbildung. auf Hochschulniveau. gemäß 66 Absatz 6 Hochschulgesetz
Nr. 06 / 06 vom 28. Februar 2006 Rahmenordnung der Universität Paderborn zur Feststellung der Allgemeinbildung auf Hochschulniveau gemäß 66 Absatz 6 Hochschulgesetz (Eignungsprüfung, allgemeiner Teil)
MehrORDNUNG BILDUNG, ERZIEHUNG UND UNTERRICHT ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE IM BACHELORSTUDIENGANG
ORDNUNG ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE IM BACHELORSTUDIENGANG BILDUNG, ERZIEHUNG UND UNTERRICHT SOWIE IM 2-FÄCHER-BACHELOR FÜR DIE LEHREINHEIT KUNST/KUNSTPÄDAGOGIK
MehrMitteilungsblatt der WHU Otto Beisheim School of Management. Nr. 02 / Excellence in Management Education
Mitteilungsblatt der WHU Otto Beisheim School of Management Nr. 02 / 2018 Excellence in Management Education Inhaltsverzeichnis Gebührenordnung für die Promotion an der WHU... 3 Impressum... 8 Mitteilungsblatt
MehrStudienordnung für den Masterstudiengang in Physiotherapie an der. an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Masterstudiengang in Physiotherapie ZHAW.5.5 Studienordnung für den Masterstudiengang in Physiotherapie an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (vom 5. März 00) Die Hochschulleitung, gestützt
Mehr1 Anwendungsbereich. 2 Zulassung zur Hochschuleignungsprüfung
Landesverordnung über die Hochschuleignungsprüfung zum Erwerb einer fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung für beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber (Hochschuleignungsprüfungsverordnung
MehrVerordnung über die Zulassung zur Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne
Verordnung über die Zulassung zur Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne vom 8. Mai 1995 (Stand am 1. August 2012) Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETHL),
MehrGestützt auf Art. 45 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1)
80.50 Kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KVUVP) Vom 7. Juli 009 (Stand 8. Dezember 05) Gestützt auf Art. 45 Abs. und Art. 8 Abs. der Kantonsverfassung ) von der Regierung erlassen
Mehr(vom 6. April 2009) Der Universitätsrat beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
45.45.7 Rahmenverordnung für die Double Degree Master-Studiengänge der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und der ausländischen Partnerfakultäten (vom 6. April 009) Der Universitätsrat
MehrVerordnung über den schweizerischen Fähigkeitsausweis zum Führen von Jachten zur See
Verordnung über den schweizerischen Fähigkeitsausweis zum Führen von Jachten zur See (Hochseeausweis-Verordnung) Änderung vom 15. Juli 2014 Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt (SSA) verordnet: I Die
MehrVerordnung über das wissenschaftliche Personal der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich
172.220.113.11 Verordnung über das wissenschaftliche Personal der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich vom 12. Dezember 2005 (Stand am 1. Januar 2014) Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen
MehrVerordnung über Grundsätze und Ordnungsfristen für Bewilligungsverfahren
Verordnung über Grundsätze und Ordnungsfristen für Bewilligungsverfahren (Ordnungsfristenverordnung, OrFV) vom Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 und 9 Absatz 1 des Regierungs- und
Mehr414.133.1 Verordnung über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich
Verordnung über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (Doktoratsverordnung ETH Zürich) vom 1. Juli 2008 (Stand am 1. November 2013) Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen
MehrDie Zeichen in den eckigen Klammern weisen auf die durch die jeweiligen Änderungssatzungen vorgenommenen Änderungen im laufenden Text hin.
L-142-1-004 PromWiwi o Promotionsordnung für die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät* der Universität Augsburg vom 29. November 1976 (KMBl II 1977 S. 12), geändert durch Satzung vom 23. März 1979 [*]
MehrEignungsfeststellungsordnung für den Masterstudiengang Klassische Antike. Geschichte und Literatur
6/15 Universität Leipzig Eignungsfeststellungsordnung für den Masterstudiengang Klassische Antike. Geschichte und Literatur Vom 29. September 2006 Aufgrund des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat
MehrKanton Zug Verordnung über die Anwaltsprüfung und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung)
Kanton Zug 6. Verordnung über die Anwaltsprüfung und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung) Vom. Dezember 00 (Stand. November 06) Das Obergericht des
MehrPromotionsordnung der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich
Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät 45.45 Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (vom 9. Mai 006) Der Universitätsrat beschliesst:. Gemäss 4 Abs. 4 Ziff. 5 des
MehrVerordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung
Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung vom 27. April 2006 (Stand am 4. März 2014) Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation
MehrORDNUNG BILDUNG ERZIEHUNG UND UNTERRICHT MUSIKPÄDAGOGIK ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE
ORDNUNG ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE IM BACHELORSTUDIENGANG BILDUNG ERZIEHUNG UND UNTERRICHT SOWIE IM 2-FÄCHER-BACHELOR FÜR DAS INSTITUT FÜR MUSIKWISSENSCHAFT
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN
14.5.2014 L 139/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN LEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 492/2014 R KOMMISSION vom 7. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen
MehrVerordnung der ETH Zürich über die Zulassungsbeschränkungen für den Bachelor- Studiengang Humanmedizin an der ETH Zürich
Verordnung der ETH Zürich über die Zulassungsbeschränkungen für den Bachelor- Studiengang Humanmedizin an der ETH Zürich (Zulassungsbeschränkungsverordnung Medizin der ETH Zürich) vom 14. November 2017
Mehrüber die Aufnahme in die Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg
Verordnung vom 19. Januar 2016 Inkrafttreten: 01.01.2016 über die Aufnahme in die Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 21.
MehrVeröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Ulm Nr. 6 vom , Seite 36-41
Veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Ulm Nr. 6 vom 17.03.2016, Seite 36-41 Promotionsordnung der Universität Ulm für die Fakultät für Ingenieurwissenschaften, Informatik und
MehrStudienordnung für die Bachelorstudiengänge Ergotherapie, Physiotherapie, Hebammen und Pflege. an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Studienordnung für die Bachelorstudiengänge, ZHAW 44.5. Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Ergotherapie, Physiotherapie, Hebammen und Pflege an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
MehrTechnische Universität Dresden. Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Fachrichtung Chemie und Lebensmittelchemie
Technische Universität Dresden Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Fachrichtung Chemie und Lebensmittelchemie Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für den Master- Studiengang Chemie
MehrVerordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung
Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung vom 13. Dezember 2013 (Stand am 1. Februar 2014) Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation
MehrVerordnung über die Übertrittsprüfungen in die Sekundar- und Bezirksschule (Übertrittsprüfungsverordnung)
Verordnung über die Übertrittsprüfungen in die Sekundar- und Bezirksschule (Übertrittsprüfungsverordnung) Vom 17. November 2004 (Stand 1. Januar 2005) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf
MehrCertificate of Advanced Studies in Nutrition for Disease Prevention and Health
RSETHZ 333.1900.1 R CAS Nutrition D-HEST Reglement 2013 für das Weiterbildungsprogramm Certificate of Advanced Studies in Nutrition for Disease Prevention and Health am Departement Gesundheitswissenschaften
Mehr- Keine amtliche Bekanntmachung -
- Keine amtliche Bekanntmachung - Vierte Satzung zur Änderung der Promotionsordnung für die Volkswirtschaftliche Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München zur Verleihung des Dr. oec. publ. Vom
MehrHABILITATIONSORDNUNG. des Fachbereichs Chemie der Universität Hamburg
HABILITATIONSORDNUNG des Fachbereichs Chemie der Universität Hamburg Die Behörde für Wissenschaft und Forschung hat die vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Chemie aufgrund von 97 Abs. 2 des Hamburgischen
MehrZugangsprüfungsordnung (ZuPO)
Zugangsprüfungsordnung (ZuPO) Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich 2 Prüfungskommission 3 Zulassungsvoraussetzungen 4 Antrag auf Zulassung zur Prüfung 5 Durchführung der Prüfung und Bewertung 6 Bestehen
MehrVerordnung über die externe Prüfung für Betriebsökonomen
Verordnung über die externe Prüfung für Betriebsökonomen 412.105.7 vom 5. Mai 1987 (Stand am 5. Dezember 2006) Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 50 Absatz 2 des über
Mehr355 D I E N S T B L A T T DER HOCHSCHULEN DES SAARLANDES 2016 ausgegeben zu Saarbrücken, 26. August 2016 Nr. 43 UNIVERSITÄT DES SAARLANDES Seite Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den postgradualen
MehrBeschlossen von der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich am
Studienordnung für den Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Naturwissenschaften an der Pädagogischen Hochschule Zürich, an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich und am Departement
MehrDiplomprüfungsordnung der Hochschule für Künste für den Studiengang Freie Kunst Fachspezifische Bestimmungen vom
Diplomprüfungsordnung der Hochschule für Künste für den Studiengang Freie Kunst Fachspezifische Bestimmungen vom 31.08.2008 Der Rektor der Hochschule für Künste hat am 31.08.2008 gemäß 110 Absatz 3 des
Mehr2) Die Zulassungsordnung regelt den Zugang von Hochschulwechslern zu den konsekutiven Master-Studiengängen der Kunsthochschule Berlin-Weißensee.
Zulassungsordnung für die konsekutiven Master-Studiengänge Mode-Design, Produkt-Design, Textil- und Flächen-Design und Visuelle Kommunikation der Kunsthochschule Berlin-Weißensee Der Akademische Senat
MehrPromotionsreglement (Doctor medicinae veterinariae) der Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich
Promotionsreglement (Doctor medicinae veterinariae) der Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich Der Vetsuisse-Rat, gestützt auf Artikel 6 Absatz Buchstabe e der Vereinbarung der Kantone Bern
MehrORDNUNG MIGRATIONSFORSCHUNG UND INTERKULTURELLE STUDIEN FACHBEREICH SOZIALWISSENSCHAFTEN ÜBER BESONDERE ZUGANGSVORAUSSETZUNGEN
FACHBEREICH SOZIALWISSENSCHAFTEN ORDNUNG ÜBER BESONDERE ZUGANGSVORAUSSETZUNGEN FÜR DEN PROMOTIONSSTUDIENGANG MIGRATIONSFORSCHUNG UND INTERKULTURELLE STUDIEN beschlossen in der 12. Sitzung des Fachbereichsrats
MehrVerordnung über die Ausfuhr und Vermittlung von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung
Verordnung über die Ausfuhr und Vermittlung von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung 946.202.3 vom 13. Mai 2015 (Stand am 13. Mai 2015) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 184 Absatz
MehrDieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche im Bundesblatt veröffentlicht wird.
Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche im Bundesblatt veröffentlicht wird. [Signature] [QR Code] Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzkontrolle (Finanzkontrollgesetz,
MehrHochschule der Bundeswehr Hamburg. Habilitationsordnung. Fachbereich Maschinenbau
Hochschule der Bundeswehr Hamburg Habilitationsordnung Fachbereich Maschinenbau 15. Januar 1981 Universität der Bundeswehr Hamburg Beilage für Diplomprüfungsordnungen, Promotionsordnungen, Habilitationsordnungen
MehrFakultät für Naturwissenschaften Albert-Einstein-Allee 11, D Ulm
Richtlinien der Fakultät für Naturwissenschaften zum Habilitationsverfahren Das Verfahren richtet sich nach der geltenden Habilitationsordnung der Universität Ulm. Diese Richtlinien dienen ausschließlich
MehrVerordnung über die Beglaubigung von Unterschriften
Verordnung über die Beglaubigung von Unterschriften vom 0.0.006 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.006) 6. Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 7. November 005 über die Beglaubigung
MehrEINBÜRGERUNGSREGLEMENT DER GEMEINDE BIRSFELDEN
GEMEINDE BIRSFELDEN 40 - EINBÜRGERUNGSREGLEMENT DER GEMEINDE BIRSFELDEN VOM 0. MÄRZ 006 Inhaltsverzeichnis. Grundsatz.... Wohnsitz... 3. Eignung... 4. Leumund... 5. Anspruch... 6. Gesuchseinreichung...
Mehr