Satzung für den DRK Kreisverband Emsland e.v. im DRK-Landesverband Niedersachsen e.v. Präambel. Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Satzung für den DRK Kreisverband Emsland e.v. im DRK-Landesverband Niedersachsen e.v. Präambel. Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen"

Transkript

1 Satzung für den DRK Kreisverband Emsland e.v. im DRK-Landesverband Niedersachsen e.v. Präambel Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 1 Selbstverständnis 2 Aufgaben 3 Rechtsform, Name, Mitgliedschaft 4 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit Zweiter Abschnitt: Verbandliche Ordnung 5 Zuständigkeit des Bundesverbandes 6 Zuständigkeit des Landesverbandes und seiner Gliederungen sowie der DRK- Schwesternschaften; Rechte und Pflichten 7 Zuständigkeit des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine 8 Territorialitätsprinzip 9 Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz 10 Entscheidungen der Verbandsgeschäftsführung Land Seite 1 von 34

2 Dritter Abschnitt: Mitgliedschaft 11 Mitglieder 12 Ortsvereine 13 Satzung der Ortsvereine 14 Ehrenmitglieder 15 Erwerb der Mitgliedschaft 16 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder 17 Ende der Mitgliedschaft Vierter Abschnitt: Organisation 18 Organe des Kreisverbandes 19 Stellung und Zusammensetzung der Mitgliederversammlung 20 Aufgaben der Mitgliederversammlung 21 Durchführung der Mitgliederversammlung 22 Präsidium 23 Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches 24 Aufgaben des Präsidiums 25 Der Vorsitzende 26 Kreisgeschäftsstelle 27 Kreisgeschäftsführer 28 Aufgaben des Kreisgeschäftsführers 29 Fach- und Sonderausschüsse 30 Der Konventionsbeauftragte 31 Der Rotkreuz-Beauftragte für Katastrophenfälle Seite 2 von 34

3 Fünfter Abschnitt: Rotkreuz-Gemeinschaften 32 Rotkreuz-Gemeinschaften 33 Arbeitskreise Sechster Abschnitt: Wirtschaftsführung, Gemeinnützigkeit 34 Wirtschaftsführung 35 Gemeinnützigkeit Siebter Abschnitt: Ordnungs- und Eilmaßnahmen, Rechtsstreitigkeiten 36 Ordnungsmaßnahmen 37 Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge 38 Schiedsgericht Achter Abschnitt: Inkrafttreten 39 Auflösung 40 Teilunwirksamkeit 41 Inkrafttreten Seite 3 von 34

4 Präambel (1) Das Deutsche Rote Kreuz e. V. ist die Nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Es arbeitet nach den Grundsätzen der Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität. Ideelle Grundlage des Deutschen Roten Kreuzes ist die Ehrenamtlichkeit. Es ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung. (2) Mission der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung ist es, menschliches Leiden überall und jederzeit zu verhüten und zu verhindern; Leben und Gesundheit zu schützen und der Menschenwürde Achtung zu verschaffen, vor allem in Zeiten bewaffneter Konflikte und sonstiger Notlagen; Krankheiten vorzubeugen und zur Förderung der Gesundheit und der sozialen Wohlfahrt zu wirken; die freiwillige Hilfe und ständige Einsatzbereitschaft der Mitglieder der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung zu stärken sowie ein universales Solidaritätsbewusstsein mit allen, die ihres Schutzes und ihrer Hilfe bedürfen, zu wecken und zu festigen. (3) Das IKRK wahrt und verbreitet die Grundsätze der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung; es erkennt neu- oder wieder gegründete Nationale Gesellschaften an und gibt deren Anerkennung bekannt. Es setzt sich für die strikte Einhaltung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts ein. Es sorgt für das Verständnis und die Verbreitung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts und bereitet dessen Weiterentwicklung vor. Es stellt die Tätigkeit des von den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen vorgesehenen Zentralen Suchdienstes sicher. Es unterhält enge Beziehungen mit den Nationalen Gesellschaften und der Internationalen Föderation, mit der es in Bereichen gemeinsamen Interesses einvernehmlich zusammenarbeitet. (4) Die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond- Gesellschaften fördert die humanitäre Tätigkeit der Nationalen Gesellschaften mit dem Ziel, menschliches Leid zu verhüten und zu lindern und auf diese Weise zur Erhaltung und Stärkung des Friedens in der Welt beizutragen. Die Internationale Föderation agiert insbesondere als ständiges Verbindungs-, Koordinationsund Planungsorgan zwischen den Nationalen Gesellschaften und gewährt ihnen Unterstützung, wenn sie eine solche anfordern; sie unterstützt das IKRK bei der Förderung und Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechts und arbeitet mit ihm bei der Verbreitung dieses Rechts und der Grundsätze der Bewegung bei den Nationalen Gesellschaften zusammen. Sie übernimmt außerdem die offizielle Vertretung der Mitgliedsgesellschaften auf internationaler Ebene, insbesondere in allen Fragen, die mit den von ihrer Generalversammlung verabschiedeten Beschlüssen und Empfehlungen zusammenhängen, schützt ihre Integrität und wahrt ihre Interessen. Die Internationale Föderation handelt in den einzelnen Seite 4 von 34

5 Ländern jeweils über die Nationale Gesellschaft oder im Einvernehmen mit ihr unter Beachtung der Rechtsordnung des betreffenden Landes. (5) Die Nationalen Gesellschaften bilden die Basis und sind eine treibende Kraft der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung. Sie erfüllen ihre humanitären Aufgaben im Einklang mit ihrer jeweiligen Satzung und den Gesetzen ihres Landes sowie den Statuten der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, um deren Mission getreu ihren Grundsätzen zu verwirklichen und bilden den Rahmen für die ehrenamtlichen und hauptamtlichen Tätigkeiten ihrer freiwilligen Mitglieder und Mitarbeiter. Das Deutsche Rote Kreuz nimmt insbesondere die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen ergeben, sowie diejenigen, die ihm durch Bundes- oder Landesgesetz im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben zugewiesen sind. Es trägt, im Zusammenwirken mit den Behörden, zur Verhütung von Krankheit, Verbesserung der öffentlichen Gesundheit und zur Linderung menschlichen Leidens bei, auch durch Entwicklung eigener Programme im Bereich der Wohlfahrts- und Sozialarbeit. Es organisiert Hilfsmaßnahmen für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notlagen und verbreitet das humanitäre Völkerrecht. Das Deutsche Rote Kreuz wirkt mit der Bundesregierung zusammen, um den Schutz der von den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen anerkannten Schutzzeichen zu gewährleisten. (6) Das Deutsche Rote Kreuz ist föderal gegliedert in Bundesverband, Landes-, Kreisverbände und Ortsvereine sowie den Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. mit seinen Gliederungen. Die Gliederungen arbeiten sämtlich auf der Basis von einheitlichen, systematisch aufeinander aufbauenden Satzungen, die die Rechte und Pflichten im Rahmen der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz regeln, zusammen. (7) Das Deutsche Rote Kreuz bekennt sich zu einer transparenten Finanz- und Wirtschaftsführung. Soweit im nachstehenden Satzungstext die männliche Sprachform gewählt ist, gilt die weibliche Sprachform entsprechend und umgekehrt. Seite 5 von 34

6 Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 1 Selbstverständnis (1) Das Deutsche Rote Kreuz ist die Gesamtheit aller Mitglieder, Verbände, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Roten Kreuzes in der Bundesrepublik Deutschland. Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken. (2) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Emsland e. V. bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung: - Menschlichkeit - Unparteilichkeit - Neutralität - Unabhängigkeit - Freiwilligkeit - Einheit - Universalität. Diese Grundsätze sind für alle Verbände, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Emsland e. V. sowie deren Mitglieder verbindlich. Das Deutsche Rote Kreuz ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung. (3) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Emsland e. V. ist Mitgliedsverband des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Niedersachsen e. V. Der Kreisverband Emsland e.v. ist die Gesamtheit seiner Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet des Landkreises Emsland. (4) Als Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Niedersachsen e. V. nimmt der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Emsland e. V. die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Konferenz des Roten Kreuzes und Roten Halbmonds ergeben. Er achtet auf deren Durchführung im Gebiet des Kreisverbandes Emsland e.v. und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens. Seite 6 von 34

7 (5) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Emsland e. V. ist ein anerkannter Verband der Freien Wohlfahrtspflege. Er nimmt die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen sowie auf die Verbesserung der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen hinzuwirken. (6) Das Jugendrotkreuz ist der anerkannte und eigenverantwortliche Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das Jugendrotkreuz junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das Jugendrotkreuz des Kreisverbandes vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes im Kreisverband. 2 Aufgaben (1) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Emsland e. V. stellt sich aufgrund seines Selbstverständnisses ( 1) und seiner Möglichkeiten ( 34) folgende Aufgaben: Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Katastrophen und anderen Notsituationen, Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Benachteiligung ergeben, Förderung der Gesundheit, der Wohlfahrt und der Bildung, Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, Förderung der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und Rothalbmond- Gesellschaften im Rahmen der Satzungen und Statuten der Rotkreuz und Rothalbmondbewegung, Förderung der Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Mitgliedsverbände, Durchführung der Blutspendetermine und Betreuung der Blutspender, Suchdienst und Familienzusammenführung, Förderung der Rettung aus Lebensgefahr einschließlich der dazugehörenden Aktivitäten. (2) Das Deutsche Rote Kreuz e. V. nimmt als freiwillige Hilfsgesellschaft für die deutschen Behörden im humanitären Bereich die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 ihren Zusatzprotokollen und dem DRK - Gesetz ergeben. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere: Verbreitung von Kenntnissen über das humanitäre Völkerrecht sowie die Grundsätze und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond- Bewegung, Mitwirkung im Sanitätsdienst der Bundeswehr einschließlich des Einsatzes von Lazarettschiffen, Mitwirkung beim Schutz der Zivilbevölkerung, Wahrnehmung der Aufgaben eines amtlichen Auskunftsbüros, Vermittlung von Familienschriftwechseln, Krankentransport und Rettungsdienst, Seite 7 von 34

8 Internationale Hilfsaktionen, Ausbildung der Bevölkerung in Erster Hilfe und im Gesundheitsschutz sowie Erwachsenenbildung, Integration von Migranten, Kranken- und Altenpflege, Gesundheitsdienst und vorbeugende Gesundheitspflege, Jugendpflege, Jugendfürsorge und Jugendsozialarbeit. Der Kreisverband fördert die Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Gliederungen und deren Mitglieder. Er unterstützt die Interessenvertretung der Ortsvereine sowie deren Gliederungen gegenüber dem Landesverband, dem Landkreis und den auf Kreisebene tätigen Verbänden und Einrichtungen. Er arbeitet eng mit den übrigen Kreisverbänden und innerhalb seines Bereiches mit den Schwesternschaften vom Roten Kreuz zusammen. (3) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Emsland e. V. wirbt für seine Aufgaben in der Bevölkerung. Er sammelt für die Erfüllung dieser Aufgaben Spenden. 3 Rechtsform, Name, Mitgliedschaft (1) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Emsland e. V. hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Er hat seinen Sitz in Meppen. Der Verein führt den Namen "Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Emsland e. V." Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte rote Kreuz auf weißem Grund. Seine Anwendung erfolgt entsprechend den Ausführungsbestimmungen des Internationalen Roten Kreuzes zur Verwendung des Wahrzeichens des Roten Kreuzes. Das Recht zur Führung wird durch den Bundesverband vermittelt. (2) Mitglieder des Kreisverbandes sind: a) die in seinem Gebiet bestehenden Ortsvereine ( 11 Abs.1), b) die als Mitglieder des Kreisverbandes aufgenommenen natürlichen und juristischen Personen ( 11 Abs. 2 u. 3), c) sonstigen Vereinigungen ( 11 Abs. 3) und d) Ehrenmitglieder ( 14). (3) Die Satzung des Bundesverbandes, neu gefasst durch Beschluss der Bundesversammlung vom , sowie die Satzung des Landesverbandes, neu gefasst durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom , geht den Satzungen des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Emsland e. V. und seiner Gliederungen gemäß 1 Abs. 3 Satz 2 sowie deren Mitglieder vor. Die vorliegende Satzung des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Emsland e. V., neu gefasst durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom , geht den jeweiligen Satzungen seiner Mitgliedsverbände vor. (4) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Emsland e. V. verwirklicht eigenverantwortlich einheitliche Regelungen nach 16 Abs. 3 in Verbindung mit 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung und nach 13 Abs. 2 a) in Verbindung mit 16 Abs. 1 Unterabs. 4 der Satzung des Landesverbandes. Seite 8 von 34

9 (5) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Emsland e. V. vermittelt seinen Gliederungen gemäß 1 Abs. 3 Satz 2 sowie deren Mitgliedern die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz. Die Selbstständigkeit der Mitgliedsverbände wird durch diese Satzung und durch die in den Mustersatzungen des Landesverbandes enthaltenen verbindlichen Regelungen eingeschränkt. Der Grundsatz der Vereinsautonomie bleibt unberührt. (6) Die Ortsvereine führen in ihrem Namen, außer der Bezeichnung "Deutsches Rotes Kreuz", einen den räumlichen Tätigkeitsbereich kennzeichnenden Zusatz. Änderungen des räumlichen Tätigkeitsbereichs der Ortsvereine bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kreisverbandes. 4 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit (1) Die Aufgaben des Kreisverbandes werden unter Wahrung der Gleichachtung von Mann und Frau sowie ihrer Gleichberechtigung bei der Wahrnehmung von Ämtern von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitgliedern und Mitarbeitern erfüllt. Nach dem Selbstverständnis des Deutschen Roten Kreuzes kommt der ehrenamtlichen Tätigkeit besondere Bedeutung zu; sie ist auf allen Ebenen zu fördern. Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit ergänzen sich und dienen im Einklang mit den Grundsätzen des Roten Kreuzes der Verwirklichung des einheitlichen Auftrages der Hilfe nach dem Maß der Not. Der Kreisverband sorgt für die Aus-, Weiter- und Fortbildung seiner Mitarbeiter und Mitglieder. (2) Die ehrenamtliche Arbeit wird in Satzungsorganen, Gremien, Gemeinschaften, in Arbeitskreisen und in anderen Formen geleistet, um möglichst vielen Menschen die Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz zu ermöglichen. (3) Gemeinschaften sind: - die Bereitschaften, - das Jugendrotkreuz, - die Wohlfahrts- und Sozialarbeit, - die Wasserwacht. Sie gestalten ihre Arbeit nach ihrer eigenen Ordnung. (4) Hauptamtliche Mitarbeiter des Deutschen Roten Kreuzes dürfen nicht dem Präsidium ihrer oder der übergeordneten Verbandsstufe angehören. Der Kreisgeschäftsführer und sein Stellvertreter können dem Präsidium und Geschäftsführenden Vorstand mit beratender Stimme angehören. Die Präsidiumsmitglieder des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Emsland e. V. dürfen nicht gleichzeitig persönlich Gesellschafter, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer eines Unternehmens, einer privatrechtlichen Gesellschaft oder einer Einrichtung sein, an denen der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Emsland e. V. beteiligt ist. Ausnahmen von Satz 1 und 3 bedürfen der vorherigen Zustimmung des übergeordneten Verbandes. Hierbei sind insbesondere die Fragen der Interessen- Seite 9 von 34

10 kollision und Transparenz zu beachten. Eine Ausnahme von Satz 1 ist nicht möglich hinsichtlich der Ämter des Vorsitzenden und seines Stellvertreters/seiner Stellvertreter. (5) An Beschlüssen der Organe des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Emsland e. V. darf nicht mitwirken, wer hierdurch in eine Interessenkollision gerät. Eine Interessenkollision ist gegeben, wenn der Beschluss einen Einzelnen oder den Mitgliedsverband, dem er angehört, allein und unmittelbar betrifft. Zweiter Abschnitt: Verbandliche Ordnung 5 Zuständigkeit des Bundesverbandes (1) Dem Bundesverband obliegt es, die Tätigkeit und die Zusammenarbeit seiner Mitgliedsverbände durch zentrale Maßnahmen und einheitliche Regelungen zu fördern. Er sorgt für die Einhaltung der Grundsätze und die notwendige Einheitlichkeit im Deutschen Roten Kreuz und setzt verbandspolitische Ziele. Er stellt sicher, dass die Mitgliedsverbände und ihre Mitglieder die Pflichten erfüllen, die einer nationalen Rotkreuzgesellschaft durch die Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen sowie durch die Beschlüsse der Organe der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung auferlegt sind. Er ist der alleinige Rechtsträger von Namen und Kennzeichen des Deutschen Roten Kreuzes. (2) Für folgende Aufgaben ist ausschließlich der Bundesverband zuständig: 1. für die Vertretung gegenüber den Organisationen der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung im Sinne von 1 Abs. 2 Satz 3; 2. für die Vertretung gegenüber den Organen der Bundesrepublik Deutschland und den zentralen Behörden der Bundesverwaltung; 3. für die Vertretung gegenüber bundesweit tätigen Verbänden auf Bundesebene sowie gegenüber ausländischen und internationalen Organisationen mit nationalem Bezug; 4. für die internationale Zusammenarbeit, einschließlich der internationalen Katastrophenhilfe und Entwicklungszusammenarbeit; 5. für die Regelung der Verwendung des Rotkreuz-Zeichens und die Gestattung seiner Verwendung; 6. für die auf Bundesebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung, die Ausbildung, die Ausstattung und den Einsatz von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung. (3) Im Falle einer Katastrophe kann der Bundesverband die Koordinierung der Hilfsmaßnahmen übernehmen und mit eigenen Mitteln tätig werden, wenn das Seite 10 von 34

11 Präsidium oder, bei Gefahr im Verzuge, der Präsident das im Interesse der Opfer für zweckmäßig hält. (4) Im Bereich seiner ausschließlichen Zuständigkeit kann der Bundesverband einen Mitgliedsverband mit dessen Einvernehmen im Einzelfall damit beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt. Dies gilt insbesondere auch für Partnerschaften zwischen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften. 6 Zuständigkeit des Landesverbandes und seiner Gliederungen sowie der DRK-Schwesternschaften; Rechte und Pflichten (1) Der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Niedersachsen e. V. erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit den in ihm zusammengeschlossenen Gliederungen gemäß 1 Abs. 3 Satz 2 der Satzung des Landesverbandes sowie deren Mitgliedern. (2) Der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Niedersachsen e. V. ist in seinem Verbandsgebiet ausschließlich zuständig: a) für die Vertretung gegenüber dem Bundesverband, gegenüber anderen Landesverbänden und gegenüber dem Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V.; b) für die Vertretung gegenüber den auf Landesebene tätigen Organen und Behörden und gegenüber landesweit tätigen Verbänden und Einrichtungen; c) für die auf Landesebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung und die Ausstattung von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung. (3) Es ist Aufgabe des Verbandes der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. und seiner Mitgliedsverbände, in der beruflichen Kranken- und Kinderkrankenpflege allein oder gemeinsam mit einem Landesverband ausund fortzubilden, über die Neugründung von Schwesternschaften zu entscheiden und einheitliche Regelungen für die Berufsausübung der Rotkreuz- Schwestern zu treffen. Der Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. und seine Gliederungen und die Landesverbände mit ihren jeweiligen Gliederungen stimmen ihre Aktivitäten in der beruflichen Pflege gegenseitig ab. Sie stellen sicher, dass sich die wahrgenommenen Aufgaben ergänzen. Der Präsident des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Niedersachsen e. V. oder sein Vertreter soll dem Präsidium der in seinem Bereich tätigen Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz als Mitglied angehören. (4) Der Landesverband ist verpflichtet, die verbindlichen Regelungen ( 16 Abs. 3 in Verbindung mit 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung sowie Seite 11 von 34

12 13 Abs. 2 a) in Verbindung mit 16 Abs. 1 Unterabs. 4 der Satzung des Landesverbandes umzusetzen. (5) Im Falle einer Katastrophe kann der Landesverband die Koordinierung der Hilfsmaßnahmen übernehmen und mit eigenen Mitteln tätig werden, wenn das Präsidium oder, bei Gefahr im Verzuge, der Präsident das im Interesse der Opfer für zweckmäßig hält. (6) Im Bereich seiner ausschließlichen Zuständigkeit kann der Landesverband einen Mitgliedsverband im Einzelfall damit beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt. 7 Zuständigkeit des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine (1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, führt der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Emsland e. V. die satzungsmäßigen Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes in eigener Verantwortung durch. Er erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit den in ihm zusammengeschlossenen Gliederungen gemäß 1 Abs. 3 Satz 2 sowie deren Mitgliedern. (2) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Emsland e. V. ist in seinem Verbandsgebiet ausschließlich zuständig: a) für die Vertretung gegenüber dem Landesverband, gegenüber anderen Kreisverbänden und gegenüber den in seinem Verbandbereich tätigen Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz; b) für die Vertretung gegenüber den auf Landkreis- oder Stadtkreisebene tätigen Behörden und gegenüber landkreis- oder stadtkreisweit tätigen Verbänden und Einrichtungen; c) für die auf Kreisebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung und die Ausstattung von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung. (3) Der Kreisverband ist verpflichtet, die verbindlichen Regelungen ( 16 Abs. 3 in Verbindung mit 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung sowie 13 Abs. 2 a) in Verbindung mit 16 Abs. 1 Unterabs. 4 der Satzung des Landesverbandes) umzusetzen. (4) Satzung und Satzungsänderungen des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Emsland e. V. bedürfen vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister der Genehmigung des Landesverbandes gemäß 10 Abs. 4 a) der Satzung des Landesverbandes. (5) Der Kreisverband und seine Gliederungen gemäß 1 Abs. 3 Satz 2 sind befugt, Partnerschaften mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften oder anderen ausländischen Organisationen/Einrichtungen einzugehen, wobei die Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung nicht beein- Seite 12 von 34

13 trächtigt werden dürfen. Die Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverbandes sind zu beachten. Bei Partnerschaften ist über die jeweiligen übergeordneten Gliederungen die vorherige Zustimmung des Bundesverbandes einzuholen. (6) Die Gründung von oder die Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen zur Wahrnehmung von Hauptaufgabenfeldern gemäß 16 Abs. 3 Satz 2 zweiter Spiegelstrich der Bundessatzung ist grundsätzlich nur mit Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zulässig. Hierzu bedarf es der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes und bezüglich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes der vorherigen Zustimmung des Bundesverbandes. Beabsichtigen derartig genehmigte Rechtsträger, andere privatrechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen zu gründen, zu übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen, sind auch hierzu die vorgenannten Zustimmungen erforderlich. Das Gleiche gilt bei der Gründung von Tochterunternehmen oder der Übernahme von Unterbeteiligungen. Die Zuständigkeit des Bundesverbandes hinsichtlich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes ( 5 Abs. 2 Ziff. 5 der Bundessatzung) bleibt unberührt. Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes e. V., die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf. Dies ist der Fall, wenn gegen verbindliche Regelungen des Deutschen Roten Kreuzes e. V. oder gegen sonstige wichtige Belange des Deutschen Roten Kreuzes verstoßen wird. Bei der Gründung von oder der Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen des Privatrechts zur Wahrnehmung anderer als in Satz 1 genannter Aufgaben gelten die vorstehenden Regelungen mit der Maßgabe, dass lediglich das Einvernehmen mit dem Bundesverband herzustellen ist. 8 Territorialitätsprinzip (1) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Emsland e. V. darf im Gebiet eines anderen Kreisverbandes nur nach den Bestimmungen der Satzung des Landesverbandes und dieser Satzung tätig werden. (2) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Emsland e. V. kann in dem Gebiet eines anderen Kreisverbandes mit dessen vorheriger Zustimmung und der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes tätig werden. Näheres regelt ein Vertrag. (3) Stellt der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Emsland e. V. die Umsetzung der Beschlüsse der Verbandsgeschäftsführung Land gemäß 23 der Satzung des Landesverbandes nicht sicher, entscheidet das Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Niedersachsen e. V. nach Anhörung des betreffenden Kreisverbandes und der Verbandsgeschäftsführung Land, ob und ggf. wie lange welche Gliederung mit der Wahrnehmung dieses Hauptaufga- Seite 13 von 34

14 benfeldes beauftragt werden soll. Die Übernahme der Aufgabe kann nur freiwillig erfolgen. Näheres regelt ein Vertrag zwischen den Betroffenen. 9 Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz (1) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Emsland e. V. arbeitet mit allen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes und deren Mitgliedern eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten. Jeder Verband respektiert die Rechte des anderen und leistet dem anderen die notwendige Hilfe. (2) Die Wahrnehmung der geltenden Weltkernaufgaben (derzeit: Verbreitungsarbeit, Katastrophenschutz, Katastrophenhilfe und örtliche Gesundheits- und Sozialarbeit in ihrer ehrenamtlichen Ausprägung) muss von allen Gliederungen des Deutschen Roten Kreuzes sichergestellt werden. Die Schwesternschaften wirken an der Wahrnehmung der Weltkernaufgaben mit. (3) Die Kreisverbände haben unter Einbeziehung ihrer Ortsvereine in ihrem Gebiet für die umfassende Wahrnehmung zumindest der Weltkernaufgaben zu sorgen. Eine Übertragung von Aufgaben auf die Ortsvereine, privatrechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen, deren Träger ganz oder teilweise das Rote Kreuz ist, ist möglich. Die Verantwortung der Kreisverbände, die Aufsicht auszuüben, bleibt unberührt. Diese Bestimmungen gelten für die Schwesternschaften des Deutschen Roten Kreuzes entsprechend und werden in ihren Satzungen ausschließlich geregelt. (4) Gemäß Absatz 1 sind dem übergeordneten Verband insbesondere unaufgefordert und unverzüglich zu melden: - drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, - Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, - erfolgte Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, - schädigendes Verhalten von Vorstands- oder Präsidiumsmitgliedern, Geschäftsführern oder leitenden Mitarbeitern, - Einleitung eines amtlichen Ermittlungsverfahrens gegen diesen Personenkreis, sofern dieses mit der Rotkreuz-Tätigkeit des Betroffenen zusammenhängt oder geeignet sein könnte, das Ansehen des Roten Kreuzes zu beeinträchtigen, - Berichte in der Öffentlichkeit über die vorgenannten Vorgänge, ohne Rücksicht darauf, ob sie wahr oder unwahr, verschuldet oder nicht verschuldet sind. In diesen Fällen hat der Kreisverband das Recht, sich über alle Angelegenheiten des Mitgliedsverbandes zu unterrichten. Er hat das Recht, die Geschäftsräume des Mitgliedsverbandes und seine Einrichtungen zu besichtigen, die Geschäfts-, Buch- und Kassenführung des Mitgliedsverbandes zu überprüfen, Akten und Geschäftsunterlagen des Mitgliedsverbandes einzusehen und gegebenenfalls sicherzustellen, Abschriften oder Kopien zu fertigen, ehren- und Seite 14 von 34

15 hauptamtliche Mitarbeiter des Mitgliedsverbandes zu befragen sowie an Sitzungen der Organe, Ausschüsse und sonstigen Arbeitsgremien des Mitgliedsverbandes teilzunehmen oder die vorgenannten Rechte durch Dritte wahrnehmen zu lassen. (5) Die Meldungen gemäß Absatz 4 sind durch das jeweilige Exekutivorgan des Mitgliedsverbandes vorzunehmen. Sofern Meldungen im Sinne des Absatzes 4 Spiegelstriche 4 bis 6 das Verhalten von Mitgliedern von Exekutivorganen betreffen, hat die Unterrichtung des Kreisverbands auch durch das jeweilige Aufsichtsorgan zu erfolgen. (6) Der Kreisverband hat schwerwiegende oder folgenschwere Fälle unverzüglich seinem Landesverband und dem Bundesverband anzuzeigen. 10 Entscheidungen der Verbandsgeschäftsführung Land (1) Die nach 22 der Satzung des Landesverbandes gefassten Beschlüsse sind für die Mitgliedsverbände des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Niedersachsen e. V. und deren Gliederungen sowie für die Schwesternschaften grundsätzlich verbindlich. (2) Soweit der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Emsland e. V. einen Beschluss gemäß 22, 23 der Satzung des Landesverbandes nicht befolgen will oder kann, kann er unter Angabe der Gründe eine Befreiung bei der Verbandsgeschäftsführung Land beantragen. (3) Die Verbandsgeschäftsführung Land entscheidet über diesen Antrag zügig nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Beschluss ist dem Deutschen Roten Kreuz Kreisverband Emsland e. V. zuzustellen. (4) Lehnt die Verbandsgeschäftsführung Land die Befreiung ab, kann der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Emsland e. V. innerhalb eines Monats das Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Niedersachsen e. V. anrufen. Die Entscheidung des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Niedersachsen e. V. über den Antrag ist zügig zu treffen. Der Beschluss ist dem Deutschen Roten Kreuz Kreisverband Emsland e. V. zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Niedersachsen e. V. ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe die Anrufung des Schiedsgerichts möglich. (5) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Emsland e. V. hat Befreiungsanträge unverzüglich nach Kenntnis des Grundes zu stellen. (6) Die Anträge und Beschlüsse sind zu begründen. Seite 15 von 34

16 Dritter Abschnitt: Mitgliedschaft 11 Mitglieder (1) Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Emsland e. V. sind die in seinem Gebiet bestehenden Ortsvereine. (2) Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Emsland e. V. können auch natürliche Personen ab Vollendung des 7. Lebensjahres sein, wenn und soweit ein Ortsverein nicht vorhanden ist und ihnen wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse die Mitgliedschaft in einem anderen Ortsverein nicht zuzumuten ist. Natürliche Personen, die Aufgaben des Roten Kreuzes durch tätige Mitarbeit erfüllen, sind aktive Mitglieder. (3) Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Emsland e. V. können auch juristische Personen und sonstige Vereinigungen als korporative Mitglieder sein, die bereit sind, die Aufgaben des Roten Kreuzes zu fördern. 12 Ortsvereine (1) Für den Bereich einer oder mehrerer Gemeinden oder eines oder mehrerer Gemeindeteile kann mit Zustimmung des Kreisverbandes ein Ortsverein gegründet werden. (2) Der Ortsverein soll ein rechtsfähiger Verein sein. Sein Zeichen ist das völkerrechtlich anerkannte rote Kreuz auf weißem Grund. Seine Anwendung erfolgt entsprechend den Ausführungsbestimmungen des internationalen Roten Kreuzes zur Verwendung des Wahrzeichens des Roten Kreuzes. Das Recht zur Führung wird durch den Bundesverband vermittelt. (3) Die Ortsvereine führen in ihrem Namen außer der Bezeichnung Deutsches Rotes Kreuz einen den räumlichen Tätigkeitsbereich kennzeichnenden Zusatz. (4) Der Ortsverein hat neben den Aufgaben nach 2 insbesondere folgende Aufgaben: a) er vertritt die Ideen und Belange des Roten Kreuzes in seinem Bereich, insbesondere gegenüber den örtlichen Behörden; b) er pflegt die Zusammenarbeit und Gemeinschaft seiner Mitglieder; c) er führt die Wahl seiner Delegierten zur Mitgliederversammlung des Kreisverbandes durch ( 19 Abs. 3); d) er führt die vom Landesverband angesetzten Haus- und Straßensammlungen durch; sonstige örtliche Sammlungen bedürfen der Zustimmung des Kreisverbandspräsidiums. Weitere Aufgaben können im Rahmen des 2 Abs. 1 von den Ortsvereinen wahrgenommen werden. (5) Zur Durchführung ihrer Aufgaben behalten die Ortsvereine Anteile der Mitgliedsbeiträge und der Ergebnisse der von ihnen durchgeführten Sammlungen. Seite 16 von 34

17 Sie können sonstige Mittel nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes des Kreisverbandes erhalten; die Verwendung der Mittel ist nachzuweisen. Ausrüstungsgegenstände und Räumlichkeiten können zu eigenverantwortlicher Verwaltung und Nutzung zugewiesen werden. (6) Die Ortsvereine unterliegen hinsichtlich ihrer Haushalts- und Kassenführung der Überprüfung durch den Kreisverband. (7) Gegenüber den Mitgliedern der Rotkreuz-Gemeinschaften geht das Weisungsrecht des Kreisverbandes vor. (8) Gebietsänderungen der Ortsvereine bedürfen der Zustimmung des Kreisverbandes. 13 Satzung der Ortsvereine (1) Die Ortsvereine geben sich eine Satzung, die der vom Landesverband erlassenen Mustersatzung entspricht, soweit sie für verbindlich erklärt worden ist. Satzung und Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Emsland e. V. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn gegen Satzungsrecht, gegen verbindliche Regelungen gem. 16 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes oder gem. 13 Abs. 2 a) in Verbindung mit 16 Abs. 1 Unterabs. 4 der Satzung des Landesverbandes oder gegen sonstige wichtige Belange des Roten Kreuzes verstoßen wird. Sofern es sich um einen eingetragenen Verein handelt, ist die Genehmigung vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister einzuholen. (2) Die Satzung des Ortsvereins muss insbesondere folgende Bestimmungen enthalten: a) Die Ortsvereine nehmen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die Aufgaben des Roten Kreuzes ( 2) nach den Grundsätzen des 1 wahr. b) Die Ortsvereine verwirklichen einheitliche Regelungen ( 16 Abs. 3 in Verbindung mit 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung sowie 13 Abs. 2 a) in Verbindung mit 16 Abs. 1 Unterabs. 4 der Satzung des Landesverbandes). c) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, ebenso die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften und finanzielle Beteiligungen, die einen Betrag von ,00 Euro überschreiten, bedürfen für ihre Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung des Kreisverbandspräsidiums. d) Die Gründung von oder die Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen zur Wahrnehmung von Hauptaufgabenfeldern gemäß 16 Abs. 3 Satz 2 zweiter Spiegelstrich der Bundessatzung ist grundsätzlich nur mit Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zulässig. Hierzu bedarf es der vorherigen Zustimmung der übergeordneten Gliederungen (Kreis- und Landesverband) und bezüglich der Verwendung des Namens und Zeichens Seite 17 von 34

18 des Roten Kreuzes der vorherigen Zustimmung des Bundesverbandes. Beabsichtigen derartig genehmigte Rechtsträger, andere privatrechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen zu gründen, zu übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen, sind auch hierzu die vorgenannten Zustimmungen erforderlich. Das Gleiche gilt bei der Gründung von Tochterunternehmen oder der Übernahme von Unterbeteiligungen. Die Zuständigkeit des Bundesverbandes hinsichtlich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes ( 5 Abs. 2 Ziff. 5 der Bundessatzung) bleibt unberührt. Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Deutschen Roten Kreuzes e. V, die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf. Dies ist der Fall, wenn gegen verbindliche Regelungen des Deutschen Roten Kreuzes e. V. oder gegen sonstige wichtige Belange des Deutschen Roten Kreuzes verstoßen wird. Bei der Gründung von oder der Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen zur Wahrnehmung anderer als in Satz 1 genannter Aufgaben gelten die vorstehenden Regelungen mit der Maßgabe, dass lediglich das Einvernehmen mit dem Bundesverband herzustellen ist. e) Die Ortsvereine sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse dem Kreisverband vorzulegen. f) Der Kreisverband ist berechtigt, die Jahresabschlüsse, die Prüfberichte, die Wirtschaftspläne und die Bücher der Ortsvereine selbst oder durch Beauftragte einzusehen und zu überprüfen. (3) Organe des Ortsvereins sind die Mitgliederversammlung und der ehrenamtliche Vorstand. a) Die Mitgliederversammlung tritt jährlich einmal zusammen. Der Vorsitzende kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er hat eine solche einzuberufen, wenn ein Viertel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden unter Einhaltung der Frist von zwei Wochen und Angabe einer Tagesordnung. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig. b) Der Vorstand besteht mindestens aus: - dem Vorsitzenden, - seinem Stellvertreter, - einem Schatzmeister sowie - je einem Vertreter aller im Ortsverein vertretenen Gemeinschaften. c) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Er erstattet jährlich einen Tätigkeitsbericht an die Mitgliederversammlung und legt ihr den Jahresabschluss vor. Seite 18 von 34

19 14 Ehrenmitglieder Personen, die sich um das Rote Kreuz besonders verdient gemacht haben, können mit vorheriger Zustimmung des Landesverbandes zu Ehrenmitgliedern des Kreisverbandes ernannt werden. 15 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Der Beitritt zum Kreisverband erfolgt durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Kreisverband oder einer seiner Rotkreuz-Gemeinschaften und Annahme des Antrages durch den Kreisverband. Über den Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium des Kreisverbandes. Dieser setzt auch das Stimmrecht und den Mitgliedsbeitrag der korporativen Mitglieder ( 11 Abs. 3) fest. (2) Mitglieder eines anderen Rotkreuz-Verbandes können mit ihrer und der vorherigen Zustimmung des aufnehmenden Kreisverbandes durch Überweisung Mitglied werden. (3) Vereinigt sich der Kreisverband oder ein Teil des Kreisverbandes mit einem anderen Kreisverband, so sollen die dadurch betroffenen Mitglieder Mitglieder des neuen Kreisverbandes werden. 16 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Alle Mitglieder des Kreisverbandes sind verpflichtet, die in 1 genannten Grundsätze des Roten Kreuzes zu beachten. (2) Natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen die Mitwirkungsrechte nach (3) Die Mitglieder zahlen den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag. Das Präsidium des Kreisverbandes kann im Einzelfall von der Zahlung befreien. Die Zugehörigkeit zum Jugendrotkreuz ist beitragsfrei. (4) Für die Angehörigen der Rotkreuz-Gemeinschaften gelten die gemeinsamen allgemeinen Regeln für die ehrenamtliche Tätigkeit im Deutschen Roten Kreuz. 17 Ende der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch: - Kündigung der Mitgliedschaft, - Überweisung an einen anderen Rotkreuzverband oder Ausschluss, - Auflösung oder Aufhebung des korporativen Mitglieds, - Tod der natürlichen Person, Seite 19 von 34

20 (2) Die Mitglieder gemäß 11 Abs. 1 bis 3 können ihre Mitgliedschaft im Kreisverband auf den Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von 12 Monaten kündigen. (3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn a) ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Roten Kreuzes schädigt, b) trotz wiederholter Mahnungen oder Maßnahmen nach 36 seinen Pflichten nicht nachkommt oder c) ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt ist, das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgelehnt ist. Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium des Kreisverbandes. Es kann zur Vermeidung des Ausschlusses einstweilige Regelungen gegenüber dem Mitglied treffen. Gegen die einstweilige Regelung sowie den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses das Schiedsgericht angerufen werden. Der Beschluss muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. (4) Ein Ortsverein, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, verliert das Recht, Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zu führen. (5) Mit dem Ende der Mitgliedschaft einer natürlichen Person erlischt auch die Zugehörigkeit zu einer Rotkreuzgemeinschaft. Vierter Abschnitt: Organisation 18 Organe (1) Organe des Kreisverbandes sind: die Mitgliederversammlung ( 19-21) das Präsidium ( 22, 24, 25) der Vorstand ( 23) (2) Die Organe beschließen mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Über das Abstimmungsverfahren entscheidet der Vorsitzende. Es wird offen abgestimmt, wenn nicht ein Zehntel der vertretenden Stimmen schriftliche Abstimmung beantragt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. (3) Über die Beschlüsse ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Seite 20 von 34

21 19 Stellung und Zusammensetzung der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Kreisverbandes. (2) Die Mitgliederversammlung besteht aus a) den Vertretern der Ortsvereine, b) den Einzelmitgliedern, c) den Vertretern der korporativen Mitglieder. (3) Die Stimmen der Ortsvereine werden aus der Zahl ihrer Mitglieder (Stand des Vorjahres) nach folgendem Schlüssel errechnet: Jeder Ortsverein hat mindestens 3 Stimmen, bei mehr als 100 Mitgliedern für je 50 weitere Mitglieder eine Zusatzstimme. Die Stimmen können je Ortsverein nur einheitlich durch einen dafür bestimmten Stimmführer abgegeben werden. Als Mitglieder zählen: Fördernde und Aktive. Eine Stimmübertragung ist nur insgesamt zulässig und bedarf der Schriftform. (4) Die Einzelmitglieder und die korporativen Mitglieder haben je eine Stimme; das Stimmrecht kann nicht durch einen Dritten ausgeübt werden. Die Gesamtzahl der Stimmen der Einzelmitglieder wird durch eine entsprechende Anwendung von Abs.3 Satz 1 begrenzt. Die Anzahl der hauptamtlichen Mitarbeiter unter den Delegierten eines Ortsvereins darf 20 von Hundert nicht überschreiten, wobei jeweils ein Delegierter (pro Ortsverein) hauptamtlicher Mitarbeiter sein darf. (5) Die Mitglieder des Präsidiums, der Kreisgeschäftsführer und sein Vertreter sowie die Ehrenmitglieder gehören der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme an. 20 Aufgaben der Mitgliederversammlung (1) Der Mitgliederversammlung obliegen die folgenden Aufgaben: a) Sie wählt das Präsidium; b) sie nimmt den Jahresbericht des Präsidiums, der sich auch auf die wirtschaftlichen Beteiligungen des Kreisverbandes erstrecken soll, entgegen; c) sie beschließt über die Feststellung der Jahresrechnung sowie die Entlastung des Präsidiums und des Vorstandes; d) sie bestellt den Abschlussprüfer, der auch vom Landesverband gestellt werden kann; e) sie beschließt den Wirtschafts- und Stellenplan sowie über vorzunehmende Änderungen; f) sie setzt die von den Ortsvereinen und Einzelmitgliedern an den Kreisverband zu zahlenden Mitgliedsbeiträge fest; die Mitgliedsbeiträge der korporativen Mitglieder werden vom Präsidium festgelegt; g) sie beschließt über den Erwerb, die Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften; Seite 21 von 34

22 h) sie beschließt über Gesellschaftsgründungen und beteiligungen im Sinne des 10 der Satzung des Landesverbandes vorbehaltlich der Genehmigung des Landesverbandes und, falls der Name oder das Zeichen des Roten Kreuzes verwendet werden soll, der Genehmigung des Bundesverbandes. i) sie beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Landesverbandes über Satzungsänderungen; j) sie beschließt über die Änderung des Verbandsgebietes; k) sie beschließt über die Abberufung von Mitgliedern des Präsidiums; l) sie entscheidet über den Ausschluss eines Mitgliedes; m) sie beschließt über die Auflösung des Kreisverbandes und den Austritt aus dem Landesverband. (2) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, Beschlüsse über die Auflösung oder den Austritt einer Mehrheit von ¾ der Stimmen aller Stimmberechtigten. 21 Durchführung der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Der Vorsitzende kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn es von 2 Mitgliedern des Kreisverbandes unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt wird. (2) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen und Angabe der Tagesordnung. (3) Die stimmberechtigten Mitglieder können Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung stellen. Diese müssen begründet werden und spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin bei der Kreisgeschäftsstelle eingehen, die sie unverzüglich den anderen Mitgliedern nach Abs. 2 mitzuteilen hat. Später eingehende Anträge können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. (4) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenden Mitglieder beschlussfähig. 22 Präsidium (1) Das Präsidium leitet den Kreisverband nach Maßgabe der Gesetze, dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. (2) Das Präsidium besteht aus a) den von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern, nämlich - dem Vorsitzenden - seinen bis zu drei Stellvertretern, von denen eine/r für die Sozialarbeit zuständig ist - dem Schatzmeister und seinem Stellvertreter - dem Justitiar und seinem Stellvertreter Seite 22 von 34

23 - dem Konventionsbeauftragten - dem Kreisverbandsarzt und seinen bis zu zwei Stellvertretern sowie - bis zu sechs weiteren Personen als Beisitzer von denen 3 Beisitzer Vertreter der Ortsvereine sein sollen - kooptierte Mitglieder ohne Stimmrecht Bei der Besetzung der vorstehenden Ämter sollen möglichst die jeweiligen Gebiete der früheren drei Kreisverbände in gleicher Weise berücksichtigt werden. b) von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag zu wählenden Präsidiumsmitgliedern, nämlich - bis zu drei Personen der einheitlich zu führenden Kreisbereitschaftsleitung auf Vorschlag des Kreisausschusses der Bereitschaften - bis zu drei Vertreter des einheitlich zu führenden JRK auf Vorschlag der Jugendrotkreuzleiter der Ortsvereine c) dem vom Präsidenten des Landesverbandes ernannten K-Beauftragten ( 31 dieser Satzung) und dem Stellvertreter; d) dem Kreisgeschäftsführer und seinem Vertreter mit beratender Stimme. (3) Alle Ämter stehen Männern und Frauen in gleicher Weise offen. Ist der Vorsitzende ein Mann, so soll der Stellvertreter/einer seiner Stellvertreter eine Frau sein und umgekehrt. Mehrere Ämter können von einer Person bekleidet werden, jedoch nicht das Amt des Vorsitzenden oder seiner Stellvertreter und das des Schatzmeisters. (4) Die Mitglieder des Präsidiums müssen Mitglied eines Rotkreuzverbandes sein. (5) Die Amtszeit des Präsidiums beträgt 4 Jahre und endet mit dem Ende der Mitgliederversammlung, in der ein neues Präsidium gewählt wird. Wiederwahl ist zulässig. (6) Die Haftung der Mitglieder des Präsidiums ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. (7) Die Mitglieder des Präsidiums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. An sie kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. (8) Das Präsidium wird vom Vorsitzenden einberufen. Er soll vierteljährlich zusammentreten. Er ist einzuberufen, wenn ein Viertel seiner Mitglieder die Einberufung unter Angabe von Gründen verlangt. (9) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein Stellvertreter, anwesend ist. (10) Für die Durchführung der Sitzungen des Präsidiums gilt 21 sinngemäß mit der Einschränkung, dass die Einladungsfrist 2 Wochen beträgt. Schriftliche Abstimmungen über Anträge im Umlaufverfahren sind zulässig, sofern kein Mitglied Einspruch erhebt. Seite 23 von 34

DRK Kreisverband Lübeck e.v.

DRK Kreisverband Lübeck e.v. + Oeutaehes Rotes Kreuz Kreisverband Lübeck e.v. Präambel (1) Das Deutsche Rote Kreuz e. V. ist die Nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Es arbeitet nach

Mehr

Satzung für den DRK Kreisverband Wittmund e.v.

Satzung für den DRK Kreisverband Wittmund e.v. Satzung für den DRK Kreisverband Wittmund e.v. Seite 1 von 34 Präambel Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 1 Selbstverständnis 2 Aufgaben 3 Rechtsform, Name, Mitgliedschaft 4 Ehrenamtliche und hauptamtliche

Mehr

Satzungsentwurf Stand

Satzungsentwurf Stand Satzungsentwurf Stand 11.11.2014 Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Delmenhorst e.v. In Anlehnung der vom Präsidium am 14.12.2009 und Präsidialrat am 11.02.2010 beschlossenen Fassung mit Änderungen auf

Mehr

Satzung des Kreisverband Osnabrück-Land e.v.

Satzung des Kreisverband Osnabrück-Land e.v. Satzung des Kreisverband Osnabrück-Land e.v. nach Beschlussfassung der Kreisverbandsversammlung am 20.11.2014 Präambel Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 1 Selbstverständnis 2 Aufgaben 3 Rechtsform,

Mehr

Satzung. Deutsches Rotes Kreuz. Kreisverband Harburg-Land e.v.

Satzung. Deutsches Rotes Kreuz. Kreisverband Harburg-Land e.v. Satzung Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Harburg-Land e.v. Seite 1 von 34 Präambel Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 1 Selbstverständnis 2 Aufgaben 3 Rechtsform, Name, Mitgliedschaft 4 Ehrenamtliche

Mehr

Satzung des DRK Kreisverbandes Bernburg im Salzlandkreis e. V.

Satzung des DRK Kreisverbandes Bernburg im Salzlandkreis e. V. Satzung des DRK Kreisverbandes Bernburg Beschlussfassung der Kreisversammlung vom 24.06.2014 mit Nachtrag vom 17.06.2015 Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal VR-Nr. 35006 1 Präambel Erster Abschnitt:

Mehr

Satzung Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Osterode am Harz e.v.

Satzung Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Osterode am Harz e.v. Kreisverband Osterode am Harz e.v. In der Horst 10 37520 Osterode a.h. Satzung Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Osterode am Harz e.v. in der von der Mitgliederversammlung am 04.11.2015 beschlossenen

Mehr

Satzung des DRK-Kreisverbandes Hildesheim-Marienburg e.v. Stand:

Satzung des DRK-Kreisverbandes Hildesheim-Marienburg e.v. Stand: Satzung des DRK-Kreisverbandes Hildesheim-Marienburg e.v. Stand: 28.09.2016 Seite 1 von 36 Präambel Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 1 Selbstverständnis 2 Aufgaben 3 Rechtsform, Name, Mitgliedschaft

Mehr

Satzung des DRK Kreisverbandes Rügen-Stralsund e. V.

Satzung des DRK Kreisverbandes Rügen-Stralsund e. V. Kreisverband Rügen-Stralsund e. V. Satzung des DRK Kreisverbandes Rügen-Stralsund e. V. DRK KV Rügen-Stralsund e. V. (ehemals DRK KV Rügen e.v.) - Satzung in der Neufassung durch Beschluss vom 14.12.2013

Mehr

Satzung. des Deutschen Roten Kreuzes Ortsverein Ohorn. 1 Rechtsform

Satzung. des Deutschen Roten Kreuzes Ortsverein Ohorn. 1 Rechtsform Satzung des Deutschen Roten Kreuzes Ortsverein Ohorn 1 Rechtsform 1. Der Ortsverein Ohorn des Deutschen Roten Kreuzes im folgenden DRK OV Ohorn genannt ist Mitglied des Kreisverbandes des Deutschen Roten

Mehr

Satzung für den DRK-Kreisverband Weserbergland e. V.

Satzung für den DRK-Kreisverband Weserbergland e. V. Satzung für den DRK-Kreisverband Weserbergland e. V. in der am 07.11.2013 beschlossenen Fassung Seite 1 von 34 Präambel Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 1 Selbstverständnis 2 Aufgaben 3 Rechtsform,

Mehr

Satzung für den Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Uelzen e. V.

Satzung für den Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Uelzen e. V. Satzung für den Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Uelzen e. V. Beschlossen durch die Kreisversammlung am 16.10.2013 Präambel Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 1 Selbstverständnis 2 Aufgaben 3

Mehr

Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Lüchow-Dannenberg e.v. im DRK-Landesverband Niedersachsen e.v.

Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Lüchow-Dannenberg e.v. im DRK-Landesverband Niedersachsen e.v. Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Lüchow-Dannenberg e.v. im DRK-Landesverband Niedersachsen e.v. Satzung Stand: 22. Oktober 2014 Seite 1 von 35 Präambel Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 1 Selbstverständnis

Mehr

Satzung Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Wittlage e.v.

Satzung Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Wittlage e.v. Seite 1 von 35 Satzung Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Wittlage e.v. nach Beschlussfassung der Kreisverbandsversammlung am 15.12.2016, eingetragen ins Vereinsregister am.. auf Basis der Mustersatzung

Mehr

Satzung Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Wittlage e.v.

Satzung Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Wittlage e.v. Seite 1 von 35 Satzung Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Wittlage e.v. nach Beschlussfassung der Kreisverbandsversammlung am 15.12.2016, eingetragen ins Vereinsregister am 21.06.2017 auf Basis der Mustersatzung

Mehr

Satzung für das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Lippe e.v.

Satzung für das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Lippe e.v. Satzung für das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Lippe e.v. Mitgliederversammlung 18.04.2015 in Lemgo Tag der Eintragung beim Amtsgericht Lemgo im Vereinsregister 61332: 20. August 2015 Seite 1 Seite 2

Mehr

6 Zuständigkeit des Landesverbandes und seiner Gliederungen sowie der DRK- Schwesternschaften; Rechte und Pflichten

6 Zuständigkeit des Landesverbandes und seiner Gliederungen sowie der DRK- Schwesternschaften; Rechte und Pflichten Präambel Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 1 Selbstverständnis 2 Aufgaben 3 Rechtsform, Name, Mitgliedschaft 4 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit Zweiter Abschnitt: Verbandliche Ordnung 5 Zuständigkeit

Mehr

Satzung des Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Cuxhaven e. V. in der Fassung vom XX. XXXXX 2015

Satzung des Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Cuxhaven e. V. in der Fassung vom XX. XXXXX 2015 Satzung des Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Cuxhaven e. V. in der Fassung vom XX. XXXXX 2015 Präambel Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 1 Selbstverständnis 2 Aufgaben 3 Rechtsform, Name, Mitgliedschaft

Mehr

Satzung. Deutsches Rotes Kreuz. Kreisverband. Verden e.v.

Satzung. Deutsches Rotes Kreuz. Kreisverband. Verden e.v. Satzung Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Verden e.v. Beschlossen von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 20.02.2018 Seite 1 von 34 Präambel Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 1 Selbstverständnis

Mehr

Satzung des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Peine e.v. in der Fassung vom 13. Nov. 2013 zuletzt geändert auf Beschluss der Vorstandssitzung vom 18. Feb. 2015 ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Mehr

Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Jeverland e.v. Deutsches Rotes Kreuz. Satzung

Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Jeverland e.v. Deutsches Rotes Kreuz. Satzung Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Jeverland e.v. Deutsches Rotes Kreuz Satzung Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Jeverland e.v. Inhaltsverzeichnis PRÄAMBEL... 4 ERSTER ABSCHNITT: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN...

Mehr

Mustersatzung für Kreisverbände mit ehrenamtlichem Vorstand

Mustersatzung für Kreisverbände mit ehrenamtlichem Vorstand Mustersatzung für Kreisverbände mit ehrenamtlichem Vorstand C:\Users\jlu\AppData\Local\Microsoft\Windows\INetCache\Content.Outlook\Q8YXGGFB\MS KV ea Vorstand_vom LV_Stand 22.11.14.doc Seite 1 Hinweise:

Mehr

Satzung des. DRK-Kreisverband Goslar e.v. Stand

Satzung des. DRK-Kreisverband Goslar e.v. Stand Satzung des DRK-Kreisverband Goslar e.v. Stand 30.09.2014 Seite 1 von 33 Präambel Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 1 Selbstverständnis 2 Aufgaben 3 Rechtsform, Name, Mitgliedschaft 4 Ehrenamtliche

Mehr

Satzung des DRK Kreisverband Schönebeck e. V.

Satzung des DRK Kreisverband Schönebeck e. V. Satzung des DRK Kreisverband Schönebeck e. V. Beschlossen von der Kreisversammlung des DRK Kreisverband Schönebeck e. V. am 10.09.2010 DRK KV Schönebeck e.v. Satzung 1 DRK KV Schönebeck e.v. Satzung 2

Mehr

Landesverband Saarland e.v. Mustersatzung des DRK-Landesverbandes Saarland e.v. für die Kreisverbände

Landesverband Saarland e.v. Mustersatzung des DRK-Landesverbandes Saarland e.v. für die Kreisverbände Landesverband Saarland e.v. Mustersatzung des DRK-Landesverbandes Saarland e.v. für die Kreisverbände beschlossen in der außerordentlichen Landesversammlung vom 19.11.2011 Vom Präsidium und Präsidialrat

Mehr

Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Westfalen-Lippe e.v. S A T Z U N G. des. DRK-Kreisverbandes. Coesfeld e. V.

Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Westfalen-Lippe e.v. S A T Z U N G. des. DRK-Kreisverbandes. Coesfeld e. V. Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Westfalen-Lippe e.v. S A T Z U N G des DRK-Kreisverbandes Coesfeld e. V. beschlossen am 21. 11. 2013 von der Kreisversammlung in Dülmen-Buldern Seite 1 Erster Abschnitt:

Mehr

SATZUNG (mit hauptamtlichem Vorstand) Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Dessau e. V.

SATZUNG (mit hauptamtlichem Vorstand) Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Dessau e. V. SATZUNG (mit hauptamtlichem Vorstand) Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Dessau e. V. Stand: 11.06.2018 Hinweise: 1. Grundlage dieser Mustersatzung ist die Mustersatzung für Kreisverbände mit hauptamtlichem

Mehr

DRK-Kreisverband Gifhorn e. V. Satzung

DRK-Kreisverband Gifhorn e. V. Satzung DRK-Kreisverband Gifhorn e. V. Satzung Beschlossen von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 23.06.2011 Geändert von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 03.01.2012 Eingetragen vom Registergericht

Mehr

Satzung. des. Deutschen Roten Kreuz. Kreisverband Calau e.v.

Satzung. des. Deutschen Roten Kreuz. Kreisverband Calau e.v. Kreisverband Calau e.v. Satzung des Deutschen Roten Kreuz Kreisverband Calau e.v. Beschlossen auf der Kreisversammlung am 22.05.2013 Eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Cottbus, unter

Mehr

Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Siegen-Wittgenstein e.v. SATZUNG

Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Siegen-Wittgenstein e.v. SATZUNG Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Siegen-Wittgenstein e.v. SATZUNG beschlossen in der Kreisversammlung am 06.07.2017 Seite 1 Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen... 7 1 Selbstverständnis... 7 2 Aufgaben...

Mehr

Satzung DRK Kreisverband Sigmaringen e.v.

Satzung DRK Kreisverband Sigmaringen e.v. Landesverband Baden-Württemberg e.v. Kreisverband Sigmaringen e.v. Satzung DRK Kreisverband Sigmaringen e.v. Beschlossen von der Kreisversammlung am 05.07.2013 Seite 1 von 37 Vom Präsidium und Präsidialrat

Mehr

Satzung Deutsches Roten Kreuz Ostvorpommern - Greifswald e.v.

Satzung Deutsches Roten Kreuz Ostvorpommern - Greifswald e.v. Kreisverband Ostvorpommern - Greifswald e.v. Satzung Deutsches Roten Kreuz Kreisverband Ostvorpommern - Greifswald e.v. (Beschlussfassung der Kreisversammlung am 29.11.2014) Seite 1 von 38 Präambel Erster

Mehr

Satzung des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Bitterfeld- Zerbst/Anhalt e.v.

Satzung des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Bitterfeld- Zerbst/Anhalt e.v. Satzung des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Bitterfeld- Zerbst/Anhalt e.v. Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal Nr. VR- 32144 Beschlussfassung der Kreisversammlung am 14.11.2014 DRK- KV Bitterfeld-Zerbst/Anhalt

Mehr

Satzung. des. DRK Kreisverband Schaumburg e.v.

Satzung. des. DRK Kreisverband Schaumburg e.v. Satzung des DRK Kreisverband Schaumburg e.v. Seite 1 von 30 Stand: 26.09.2015 Präambel (1) Das Deutsche Rotes Kreuz (DRK) ist die Nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes auf dem Gebiet der Bundesrepublik

Mehr

Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Recklinghausen e. V.

Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Recklinghausen e. V. Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Recklinghausen e. V. Satzung vom 13.09.2013 Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 1 Selbstverständnis... 6 2 Aufgaben... 7 3 Rechtsform, Name, Mitgliedschaft... 7

Mehr

Satzung für den Kreisverband Reinickendorf- Wittenau e.v. in der am 17. November 2016 in der Mitgliederversammlung beschlossene Fassung

Satzung für den Kreisverband Reinickendorf- Wittenau e.v. in der am 17. November 2016 in der Mitgliederversammlung beschlossene Fassung Satzung für den Kreisverband Reinickendorf- Wittenau e.v. in der am 17. November 2016 in der Mitgliederversammlung beschlossene Fassung Seite 1 von 32 Präambel Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Mehr

Satzung des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Rochlitz e.v.

Satzung des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Rochlitz e.v. Satzung des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Rochlitz e.v. Beschluss der Kreisversammlung am 07.05.2011 Seite 1 von 26 Inhaltsverzeichnis: Seite: Präambel 3 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 4

Mehr

Satzung DRK-Kreisverband Biberach e.v. (beschlossen durch die DRK-Kreisversammlung am )

Satzung DRK-Kreisverband Biberach e.v. (beschlossen durch die DRK-Kreisversammlung am ) Satzung DRK-Kreisverband Biberach e.v. (beschlossen durch die DRK-Kreisversammlung am 06.07.2016) Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 1 Selbstverständnis 2 Aufgaben 3 Rechtsform, Name, Mitgliedschaft

Mehr

für den DRK-Kreisverband Münster e. V. Beschlossen von der Mitgliederversammlung des DRK-Kreisverbandes Münster e. V. am

für den DRK-Kreisverband Münster e. V. Beschlossen von der Mitgliederversammlung des DRK-Kreisverbandes Münster e. V. am Satzung für den DRK-Kreisverband Münster e. V. Beschlossen von der Mitgliederversammlung des DRK-Kreisverbandes Münster e. V. am 26.10.2017 Genehmigt vom Präsidium des DRK-Landesverbandes Westfalen-Lippe

Mehr

Satzungsentwurf für den DRK Kreisverband Dortmund e.v.

Satzungsentwurf für den DRK Kreisverband Dortmund e.v. Satzungsentwurf für den DRK Kreisverband Dortmund e.v. V 7.3 in der Fassung vom 26.04.2017 mit Änderungen vom 03.05.2017 gemäß der Mustersatzung für Kreisverbände mit ehrenamtlichem Vorstand / Präsidium

Mehr

Satzung des DRK-Kreisverbands Calw e.v., beschlossen am 13. Juli Kreisverband Calw e.v. Satzung des DRK-Kreisverbands Calw e.v.

Satzung des DRK-Kreisverbands Calw e.v., beschlossen am 13. Juli Kreisverband Calw e.v. Satzung des DRK-Kreisverbands Calw e.v. Kreisverband Calw e.v. Satzung des DRK-Kreisverbands Calw e.v. 1 Präambel Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 1 Selbstverständnis 2 Aufgaben 3 Rechtsform, Name, Mitgliedschaft 4 Ehrenamtliche und

Mehr

Deutsches Rotes Kreuz

Deutsches Rotes Kreuz Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Westfalen-Lippe e.v. Satzung des DRK-Kreisverbandes Hamm e.v. Beschlossen in der Kreisversammlung am 23.11.2012 Genehmigt durch den DRK-Landesverband Westfalen-Lippe

Mehr

Satzung des. DRK Kreisverband Leipzig-Stadt e.v.

Satzung des. DRK Kreisverband Leipzig-Stadt e.v. Satzung des DRK Kreisverband Leipzig-Stadt e.v. Beschlossen durch die 29. Kreisversammlung am 03.12.2016 Inhaltsverzeichnis: Präambel 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 1 Selbstverständnis 2 Aufgaben

Mehr

Entwurf Satzung des DRK Kreisverbandes Bernburg im Salzlandkreis e. V.

Entwurf Satzung des DRK Kreisverbandes Bernburg im Salzlandkreis e. V. Entwurf Satzung des DRK Kreisverbandes Bernburg im Salzlandkreis e. V. 1 Präambel Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 1 Selbstverständnis 2 Aufgaben 3 Rechtsform, Name, Mitgliedschaft 4 Ehrenamtliche

Mehr

Satzung des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Spandau e.v. in der am 3. Juli 2014 beschlossenen Fassung

Satzung des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Spandau e.v. in der am 3. Juli 2014 beschlossenen Fassung Satzung des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Spandau e.v. in der am 3. Juli 2014 beschlossenen Fassung 1 Präambel Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 1 Selbstverständnis 2 Aufgaben 3 Rechtsform,

Mehr

Satzung des DRK - Kreisverbandes Eilenburg e.v. mit hauptamtlichem Vorstand

Satzung des DRK - Kreisverbandes Eilenburg e.v. mit hauptamtlichem Vorstand Satzung des DRK - Kreisverbandes Eilenburg e.v. mit hauptamtlichem Vorstand gemäß Beschluss der Kreisversammlung am 30.11.2011 und erfolgter Eintragung im Register des Amtsgerichtes Leipzig VR 30006 am

Mehr

Satzung Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Plöner Land e.v.

Satzung Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Plöner Land e.v. Satzung Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Plöner Land e.v. in der vom Präsidium am 14.12.2009 und Präsidialrat am 11.02.2010 beschlossenen Fassung mit Änderungen auf Grund der Beschlussfassung des Präsidialrates

Mehr

Satzung. DRK-Kreisverband Altkreis Lübbecke e. V.

Satzung. DRK-Kreisverband Altkreis Lübbecke e. V. Satzung DRK-Kreisverband Altkreis Lübbecke e. V. Fassung vom 21.05.2015 Seite 1 Satzung für das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Altkreis Lübbecke e. V. Präambel Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Mehr

Satzung. Kreisverband Freudenstadt e.v.

Satzung. Kreisverband Freudenstadt e.v. Kreisverband Freudenstadt e.v. Deutsches Rotes Kreuz KV Freudenstadt e.v. Hirschkopfstr. 18 72250 Freudenstadt Tel: 07441 867-0 Fax 07441 867-32 info@drk-kv-fds.de www.drk-kv-fds.de Stand: 16.03.2015 DRK-Kreisverband

Mehr

DRK- Kreisverband Offenburg e.v. Satzung Stand

DRK- Kreisverband Offenburg e.v. Satzung Stand DRK- Kreisverband Offenburg e.v. Satzung Stand 25.03.2015 Seite 1 von 45 Vorbemerkung Aus Gründen der Vereinfachung wird in dieser Satzung jeweils nur die männliche Form verwendet; es sind aber Männer

Mehr

6 Zuständigkeit des Landesverbandes und seiner Gliederungen sowie der DRK- Schwesternschaften; Rechte und Pflichten

6 Zuständigkeit des Landesverbandes und seiner Gliederungen sowie der DRK- Schwesternschaften; Rechte und Pflichten Satzung des DRK-Kreisverbandes Schwäbisch Hall Crailsheim e.v. Beschlussfassung durch die Kreisversammlung am 26.10.201207.10.2016 Vom Präsidium und Präsidialrat für verbindlich erklärte Vorschriften nach

Mehr

Satzung des DRK- Kreisverbandes Osterholz e. V.

Satzung des DRK- Kreisverbandes Osterholz e. V. Satzung des DRK- Kreisverbandes Osterholz e. V. empfohlen auf der Präsidiumssitzung vom 12.11. 2015 beschlossen von der Kreisversammlung am 26.11. 2015 genehmigt vom Landesverband Niedersachsen des Deutschen

Mehr

Satzung für den Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Mainz-Bingen e. V. vom 08. Mai 2017

Satzung für den Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Mainz-Bingen e. V. vom 08. Mai 2017 Satzung für den Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Mainz-Bingen e. V. vom 08. Mai 2017 Seite 1 von 45 Präambel Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 1 Selbstverständnis 2 Aufgaben 3 Rechtsform, Name,

Mehr

Satzung für das Deutsche Rote Kreuz, Kreisverband Güstrow e. V.

Satzung für das Deutsche Rote Kreuz, Kreisverband Güstrow e. V. Kreisverband Güstrow Satzung für das Deutsche Rote Kreuz, Kreisverband Güstrow e. V. Seite 1 von 38 Präambel Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 1 Selbstverständnis 2 Aufgaben 3 Rechtsform, Name,

Mehr

Präambel 3. 1 Selbstverständnis 5 2 Aufgaben 6 3 Rechtsform, Name, Mitgliedschaft 7 4 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit 8

Präambel 3. 1 Selbstverständnis 5 2 Aufgaben 6 3 Rechtsform, Name, Mitgliedschaft 7 4 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit 8 Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Heidenheim e.v. Satzung Von der Kreisversammlung beschlossen am 04.05.2012 Vom DRK-Landesverband Baden-Württemberg genehmigt am 18.07.2012 Ins Vereinsregister eingetragen

Mehr

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen. Präambel. 1 Selbstverständnis. Satzung für den Kreisverband Wolfenbüttel e.v.

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen. Präambel. 1 Selbstverständnis. Satzung für den Kreisverband Wolfenbüttel e.v. 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Präambel Der Kreisverband Wolfenbüttel e. V. hat in seiner Kreisversammlung am 05. April 2008 diese Satzung beschlossen. Eine letztmalige Änderung dieser Satzung erfolgte

Mehr

Satzung des DRK Kreisverband Tauberbischofsheim e.v.

Satzung des DRK Kreisverband Tauberbischofsheim e.v. DRK Kreisverband Tauberbischofsheim e.v. Satzung des DRK Kreisverband Tauberbischofsheim e.v. Beschlossen an der Kreisversammlung am 02.06.2016 Genehmigt vom DRK LV Baden-Württemberg am 15.07.2016 Eingetragen

Mehr

Satzung des DRK-KV Müggelspree in der Fassung vom

Satzung des DRK-KV Müggelspree in der Fassung vom Satzung des Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Müggelspree e.v. in der von der Kreisversammlung am 22.10.2013 beschlossenen Fassung mit den Änderungen vom 06.04.2014 und 18.06.2014 Erster Abschnitt: Allgemeine

Mehr

S a t z u n g der Landestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes in den Landesverbänden Baden-Württemberg und Badisches Rotes Kreuz

S a t z u n g der Landestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes in den Landesverbänden Baden-Württemberg und Badisches Rotes Kreuz S a t z u n g der Landestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes in den Landesverbänden Baden-Württemberg und Badisches Rotes Kreuz Vorbemerkung Soweit im nachstehenden Satzungstext die männliche

Mehr

Satzung des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Ammerland e.v.

Satzung des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Ammerland e.v. Satzung des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Ammerland e.v. Präambel Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 1 Selbstverständnis 2 Aufgaben 3 Rechtsform, Name, Mitgliedschaft 4 Ehrenamtliche und

Mehr

Satzung Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Muldental e.v.

Satzung Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Muldental e.v. Satzung Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Muldental e.v. Satzung DRK KV MTL 2016.doc Seite 1 von 24 Inhaltsverzeichnis: Präambel 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 1 Selbstverständnis 2 Aufgaben 3

Mehr

Entwurf der neuen Satzung für den Kreisverband Duisburg in der vom Vorstand am und Mitgliederversammlung vom am XX.XX.

Entwurf der neuen Satzung für den Kreisverband Duisburg in der vom Vorstand am und Mitgliederversammlung vom am XX.XX. Entwurf der neuen Satzung für den Kreisverband Duisburg in der vom Vorstand am 17.10.2013 und Mitgliederversammlung vom am XX.XX.2013 beschlossenen Fassung 1 Präambel Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Mehr

Satzung Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Weißenfels

Satzung Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Weißenfels Satzung Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Weißenfels Beschluss der Kreisversammlung vom 27.06.2015 geändert durch Beschluss der Kreisversammlung vom 20.02.2016 genehmigt durch das Präsidium des DRK Landesverbandes

Mehr

Satzung des DRK Kreisverbandes Pforzheim-Enzkreis e. V. Stand: (Beschlussfassung im Landesausschuss am )

Satzung des DRK Kreisverbandes Pforzheim-Enzkreis e. V. Stand: (Beschlussfassung im Landesausschuss am ) Satzung des DRK Kreisverbandes Pforzheim-Enzkreis e. V. Stand: 20.11.2014 (Beschlussfassung im Landesausschuss am 3.5.2011) auf der Grundlage der Mustersatzung für Kreisverbände mit ehrenamtlichem Vorstand

Mehr

Für verbindlich erklärte Vorschriften sind grau unterlegt.

Für verbindlich erklärte Vorschriften sind grau unterlegt. Satzung des DRK-Ortsvereins Heide e.v. Entwurf zur Beschlussfassung vorgesehen in der Jahreshauptversammlung 11.06.2018 Für verbindlich erklärte Vorschriften sind grau unterlegt. Präambel Erster Abschnitt:

Mehr

Satzung Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Märkisch-Oder-Havel-Spree e.v.

Satzung Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Märkisch-Oder-Havel-Spree e.v. Satzung Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Märkisch-Oder-Havel-Spree e.v. Seite 1 von 33 Präambel Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 1 Selbstverständnis 2 Aufgaben 3 Rechtsform, Name, Mitgliedschaft

Mehr

Satzung des DRK Kreisverbandes Hanau e. V.

Satzung des DRK Kreisverbandes Hanau e. V. Kreisverband Hanau e. V. Satzung des DRK Kreisverbandes Hanau e. V. im DRK-Landesverband Hessen e. V. zum Beschluss der Kreisversammlung am 25.05.12 Seite 1 von 36 Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Mehr

Entwurf Mustersatzung des DRK- Kreisverbandes Karlsruhe e.v. Stand: (Versandt an den DRK LV Ba-Wü zur Prüfung und Genehmigung)

Entwurf Mustersatzung des DRK- Kreisverbandes Karlsruhe e.v. Stand: (Versandt an den DRK LV Ba-Wü zur Prüfung und Genehmigung) Landesverband Baden-Württemberg e.v. Entwurf Mustersatzung des DRK- Kreisverbandes Karlsruhe e.v. Stand:05.03.2014 (Versandt an den DRK LV Ba-Wü zur Prüfung und Genehmigung) auf der Grundlage der Mustersatzung

Mehr

Satzung des. Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Berlin Steglitz-Zehlendorf e.v.

Satzung des. Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Berlin Steglitz-Zehlendorf e.v. Satzung des Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Berlin Steglitz-Zehlendorf e.v. Präambel (1) Das Deutsche Rote Kreuz e. V. ist die Nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes auf dem Gebiet der Bundesrepublik

Mehr

Landesverband Saarland e.v. Mustersatzung des DRK-Landesverbandes Saarland e.v. für die Ortsvereine

Landesverband Saarland e.v. Mustersatzung des DRK-Landesverbandes Saarland e.v. für die Ortsvereine Landesverband Saarland e.v. Mustersatzung des DRK-Landesverbandes Saarland e.v. für die Ortsvereine beschlossen in der außerordentlichen Landesversammlung vom 19.11.2011 Gemäß 10a Abs. 4) der Satzung des

Mehr

Satzung für den DRK-Landesverband Rheinland-Pfalz e. V. mit dem Führungsmodell des hauptamtlichen Vorstandes

Satzung für den DRK-Landesverband Rheinland-Pfalz e. V. mit dem Führungsmodell des hauptamtlichen Vorstandes Satzung für den DRK-Landesverband Rheinland-Pfalz e. V. mit dem Führungsmodell des hauptamtlichen Vorstandes gemäß Beschluss der Landesversammlung am 31.10.2015 in Simmern Seite 1 von 42 Präambel Erster

Mehr

Präambel. Seite 1 von 34

Präambel. Seite 1 von 34 Präambel (1) Das Deutsche Rote Kreuz e. V. ist die Nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Es arbeitet nach den Grundsätzen der Menschlichkeit, Unparteilichkeit,

Mehr

Landesverband Mecklenburg-Vorpommern. Satzung des DRK-Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern

Landesverband Mecklenburg-Vorpommern. Satzung des DRK-Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern Landesverband Mecklenburg-Vorpommern Satzung des DRK-Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung des Beschlusses der 21. Ordentlichen Landesversammlung am 13. November 2010 1 Präambel Erster

Mehr

Satzung. Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Duisburg e. V.

Satzung. Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Duisburg e. V. Satzung Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Duisburg e. V. Seite 1 von 32 Stand: 06.11.2014/Is-nie Präambel Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 1 Selbstverständnis 2 Aufgaben 3 Rechtsform, Name,

Mehr

Satzung. Zur Beschlussfassung auf der Kreisversammlung am in Bochum

Satzung. Zur Beschlussfassung auf der Kreisversammlung am in Bochum Satzung Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Bochum e.v. Zur Beschlussfassung auf der Kreisversammlung am 07.12. 2016 in Bochum Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen... 6 1 Selbstverständnis... 6 2 Aufgaben...

Mehr

Satzung des DRK-Landesverbandes Baden-Württemberg e.v. Beschlussfassung der Landesversammlung. am 18. September 2010

Satzung des DRK-Landesverbandes Baden-Württemberg e.v. Beschlussfassung der Landesversammlung. am 18. September 2010 Landesverband Baden-Württemberg e.v. Satzung des DRK-Landesverbandes Baden-Württemberg e.v. nach Beschlussfassung der Landesversammlung am 18. September 2010 eingetragen ins Vereinsregister am 2. Dezember

Mehr

Satzung des DRK Kreisverband Gransee e.v. Gemäß Beschlussfassung durch die Kreisversammlung vom

Satzung des DRK Kreisverband Gransee e.v. Gemäß Beschlussfassung durch die Kreisversammlung vom Satzung des DRK Kreisverband Gransee e.v. Gemäß Beschlussfassung durch die Kreisversammlung vom 12.11.2014 Seite 1 von 33 Präambel Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 1 Selbstverständnis 2 Aufgaben

Mehr

Satzung. des DEUTSCHEN ROTEN KREUZES. Kreisverband Hamburg Bergedorf e.v.

Satzung. des DEUTSCHEN ROTEN KREUZES. Kreisverband Hamburg Bergedorf e.v. Satzung des DEUTSCHEN ROTEN KREUZES Kreisverband Hamburg Bergedorf e.v. Die Satzung wurde von der Kreisversammlung des DRK-Kreisverbandes Hamburg Bergedorf e.v. am. November 2014 beschlossen Seite 2 von

Mehr

Satzung des. DRK-Kreisverbandes Bühl-Achern e. V.

Satzung des. DRK-Kreisverbandes Bühl-Achern e. V. Satzung des DRK-Kreisverbandes Bühl-Achern e. V. Stand: 27.06.2013 Vorbemerkung Aus Gründen der Vereinfachung wird in dieser Satzung jeweils nur die männliche Form verwendet; es sind aber Männer und Frauen

Mehr

Satzung des DRK-Region Hannover e.v. Stand:

Satzung des DRK-Region Hannover e.v. Stand: Satzung des DRK-Region Hannover e.v. Stand: 08.11.2014 Stand:08.11.2014 Seite 1 von 34 Präambel (1) Das Deutsche Rote Kreuz e. V. ist die Nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes auf dem Gebiet der Bundesrepublik

Mehr

Deutsches Rotes Kreuz

Deutsches Rotes Kreuz Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Göttingen Satzung für den Ortsverein Göttingen im Landesverband Niedersachsen des Deutschen Roten Kreuzes 1 Name, Rechtsform, Verflechtung (1) Der Verein führt als Mitgliedsverband

Mehr

Satzung für den Deutsches Rotes Kreuz Landesverband. mit hauptamtlichem Vorstand

Satzung für den Deutsches Rotes Kreuz Landesverband. mit hauptamtlichem Vorstand Satzung für den Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Brandenburg e. V. mit hauptamtlichem Vorstand Stand: 25.09.2010 gemäß Beschlussfassung der Landesversammlung Präambel Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Mehr

Satzung des DRK-Landesverbandes Niedersachsen e. V.

Satzung des DRK-Landesverbandes Niedersachsen e. V. Satzung des DRK-Landesverbandes Niedersachsen e. V. auf der Grundlage der vom Präsidium am 14.12.2009 und Präsidialrat am 11.02.2010 beschlossenen Fassung der Mustersatzung für Landesverbände mit hauptamtlichen

Mehr

Satzung des DRK-Kreisverbandes Rheinisch-Bergischer Kreis e.v.

Satzung des DRK-Kreisverbandes Rheinisch-Bergischer Kreis e.v. Präambel (1) Das Deutsche Rote Kreuz e.v. ist die Nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Es arbeitet nach den Grundsätzen der Menschlichkeit, Unparteilichkeit,

Mehr

Satzung des DRK Kreisverband Oberhausen (Rhld.) e.v. vom

Satzung des DRK Kreisverband Oberhausen (Rhld.) e.v. vom 1 Satzung des DRK Kreisverband Oberhausen (Rhld.) e.v. vom 11.12.2012 Satzung des DRK Kreisverband Oberhausen (Rhld.) e.v. vom 11.12.2012. in der Fassung der 1. Änderung vom 12.12.2013 Präambel (1) Das

Mehr

Satzung Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Rastatt e.v. Im Landesverband Badisches Rotes Kreuz

Satzung Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Rastatt e.v. Im Landesverband Badisches Rotes Kreuz Satzung Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Rastatt e.v. Im Landesverband Badisches Rotes Kreuz 1 Die sieben Rotkreuz-Grundsätze Menschlichkeit Die Internationale Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, entstanden

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Präambel. 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen. 1 Selbstverständnis. 2 Vereinszweck, Aufgaben. 3 Rechtsform, Name, Mitgliedschaft

Inhaltsverzeichnis. Präambel. 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen. 1 Selbstverständnis. 2 Vereinszweck, Aufgaben. 3 Rechtsform, Name, Mitgliedschaft Inhaltsverzeichnis Präambel 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 1 Selbstverständnis 2 Vereinszweck, Aufgaben 3 Rechtsform, Name, Mitgliedschaft 4 Mitglieder 5 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit 6

Mehr

DRK-Landesverband Schleswig-Holstein e.v. Satzung. Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Schleswig-Holstein e.v.

DRK-Landesverband Schleswig-Holstein e.v. Satzung. Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Schleswig-Holstein e.v. DRK-Landesverband Schleswig-Holstein e.v. Satzung Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Schleswig-Holstein e.v. 20.11.2015 1 Grundsätze Menschlichkeit Unparteilichkeit Neutralität Unabhängigkeit Freiwilligkeit

Mehr