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1 An die Oberbürgermeisterin der Bundesstadt Bonn Frau Bärbel Dieckmann Altes Rathaus, Markt Bonn Königswinter, den Durchwahl Weber: / Fax: / Hermann.Weber@aeternitas.de Betreff: geplante Änderung der Friedhofsgebührensatzung / Artikel im GA vom Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, Bezug nehmend auf den Artikel Vor allem Urnengräber werden richtig teuer von Richard Bongartz im General-Anzeiger vom möchten wir Ihnen hiermit unsere Bedenken zur rechtlichen Zulässigkeit der geplanten Neufassung der Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung zur Kenntnis bringen. Unsere Bedenken bestehen dabei primär bei der offensichtlich geplanten Anpassung der einzelnen Gebührensätze nach dem so genannten Kölner Modell, also der grabgrößenunabhängigen Gebührenbemessung nach Art einer Fallpauschale. Das Kölner Modell sieht eine Gebührennivellierung für die verschiedenen Grabarten vor, wonach es keine nennenswerten Gebührendifferenzen zwischen etwa einem anonymen Urnengrab und einem Erdwahlgrab mehr gibt. Die Grabnutzungsgebühren werden als Gesamtbetrag im Voraus erhoben. Die Kosten für die Friedhofsunterhaltung sind in dieser Gebühr enthalten, ihr Anteil wird aber nicht separat ausgewiesen. Namensgeber und Erfinder dieses Gebührenmodells ist die Stadt Köln, die in 2001 besagtes Gebührenmodell eingeführt hat. Ziel der Stadt Köln war es, Gebührengerechtigkeit und Gleichbehandlung für die in der Vergangenheit überproportional belasteten Wahlgrabstellen herbeizuführen. Es ist demnach zu überprüfen, ob dieses auf eine Fallpauschale abzielende Modell mit den Grundsätzen der Gebührenberechnung vereinbar ist

2 Grundsätze der Gebührenkalkulation Gebühren sind nach Wirklichkeitsmaßstäben zu bemessen. Der wichtigste Wirklichkeitsmaßstab ist das Ausmaß der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung. Im Friedhofswesen werden für das Ausmaß der tatsächlichen Inanspruchnahme die Faktoren Grabart, Grabgröße und Nutzungsdauer herangezogen. Im Kommunalabgabenrecht ist darüber hinaus der Grundsatz der Typengerechtigkeit zu beachten. Dieser Grundsatz gestattet es dem Satzungsgeber, bei der Gestaltung gebührenrechtlicher Regelungen in derjenigen Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachverhalts angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben. Für die Daten und Werte der Stadt Köln, die für die Beispielsrechnung herangezogen wird, wurden die Daten über die Grabarten, die Grabgröße, und die Nutzungsdauer aus der aktuellen Bestattungs- und Friedhofssatzung 1 entnommen. Nach den geplanten Gebührensätzen der Stadt Bonn wird von uns ein ähnliches Ergebnis vermutet. Gleichheitsgrundsatz Die Forderung, Gebühren nach Art und Umfang der Inanspruchnahme zu bemessen, beruht auf dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Den Unterschieden, die die von einer öffentlichen Einrichtung vermittelten Leistungen aufweisen, vermag nur eine variable Gebührengestaltung Rechnung zu tragen. Dem Gleichheitsgrundsatz entspricht eine gleichmäßige Belastung der Benutzer nach dem Ausmaß der Benutzung. Eine gleiche Inanspruchnahme muss zu etwa gleich hohen Gebühren, eine unterschiedliche Inanspruchnahme zu entsprechend unterschiedlichen Gebühren führen (Hess. VGH, Beschluss vom , Az.: 5 N 538/85). Aufgrund der Unterschiede in der Grabfläche und der unterschiedlichen Nutzungsdauer der Grabstellen sind für die unterschiedlichen Grabarten somit NICHT die gleichen Voraussetzungen für eine Gebührenkalkulation gegeben. Grabnutzungsgebühren müssen immer auch flächenbezogen berechnet werden, da der Nutzer bei den namentlichen Grabstellen eine Grabfläche erwirbt, die er im Rahmen der Friedhofsordnung individuell gestalten kann. Die unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Grabarten im Kölner Modell wird verdeutlicht, indem man die Jahresgebühr pro Quadratmeter der verschiedenen Grabtypen vergleicht. Diese von Grabgrößen und Nutzungsdauer unabhängige Berechnungsgröße ermöglicht einen direkten Vergleich verschiedener Grabarten und Friedhöfe

3 Nach der Berechnung: (Grabnutzungsgebühr) geteilt durch (Grabfläche) geteilt durch (Nutzungsdauer in Jahren) ergibt dies für die Stadt Köln unter Zugrundelegung der aktuellen Gebührensatzung 2 folgende Werte: Stadt Erdreihengrab Erdwahlgrab Urnenreihengrab Urnenwahlgrab Urne anonym Köln 44,60 19,87 98,92 44,90 216,60 (Werte in Euro pro Jahr und Quadratmeter Grabfläche) Auffällig ist, dass Erd- und Urnenwahlgrabstellen weniger als die Hälfte der jeweiligen Reihengrabstellen kosten. Eine anonyme Urnengrabstelle kostet sogar fast das Fünffache eines Urnenwahlgrabes. Eine Gleichheit der Gebühren kann demnach im Kölner Modell nicht angenommen werden. Im Vergleich dazu die Werte der Stadt Krefeld 3, die als Beispiel für eine übliche und zulässige Gebührenstruktur dienen sollen: Stadt Erdreihengrab Erdwahlgrab Urnenreihengrab Urnenwahlgrab Urne anonym Krefeld 5,03 5,01 5,03 5,14 5,03 (wie UR) (Werte in Euro pro Jahr und Quadratmeter Grabfläche) Die Werte der Stadt Krefeld zeigen auf, dass eine Gleichbehandlung der verschiedenen Grabarten und Gebühren sehr wohl möglich ist. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist hier gewahrt. Wenn auch nur wenige Städte eine ähnlich gleichmäßige Jahresquadratmetergebühr wie die Stadt Krefeld für die verschiedenen Grabarten aufweisen können, so zeigt der Vergleich doch, dass eine Gleichbehandlung im Fall Kölner Modell zwar von der Höhe der Gebühren her, nicht aber von den zugrunde liegenden Leistungen her stattfindet. Es spielt dabei auch keine Rolle, dass Erd- und Urnenreihengrabstätten in Köln nur noch als pflegefreie Grabkammern angeboten werden. Der kostenrelevante Aufwand von Rasenpflege und Schnitt kann keine über 200%ige Differenz zu den Jahresquadratmetergebühren einer Erdbzw. Urnenwahlgrabstätte ausmachen. Es werden demnach ungleiche Sachverhalte (annähernd) gleich behandelt, was dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht c c7b2c?OpenDocument - 3 -

4 Grundsatz der Typengerechtigkeit Wie bereits oben erwähnt, ist darüber hinaus bei der Gebührengestaltung der Grundsatz der Typengerechtigkeit zu beachten. Dieser Grundsatz gestattet es dem Satzungsgeber, bei der Gestaltung gebührenrechtlicher Regelungen in derjenigen Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachverhalts angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben. Diese Ausnahme ist aber nur dann zulässig, wenn neben anderen Voraussetzungen ein sachlicher Grund für diese Verallgemeinerung, etwa Schwierigkeiten verwaltungspraktischer Art bei der Vermeidung von Härten, gegeben ist 4. Eine unangemessene Benachteiligung der Nutzungsrechtsinhaber von Wahlgrabstätten im Vergleich zu Nutzern anonymer Urnenbestattungen ist wohl nicht als sachlicher Grund in diesem Sinne zu verstehen, sondern liegt in der Natur der Unterschiedlichkeit der beiden Grabarten begründet. Auch eine Schwierigkeit verwaltungspraktischer Art kann bei der traditionellen Gebührenberechnung nicht gesehen werden. Zusammenfassung: Die Gebühren nach Art des Kölner Modells stehen in einem Missverhältnis zur erbrachten Leistung, diese Art der Kalkulation verstößt somit gegen mehrere Grundsätze einer ordnungsgemäßen Gebührenkalkulation. Das Kölner Modell führt zu einer gebührenrechtlich nicht nachzuvollziehenden Pauschalierung der Gebühren. Die Erhebung einer Pauschalgebühr verstößt aber gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Typengerechtigkeit ist wegen des Fehlens eines sachlichen Grundes für diese Ungleichbehandlung ebenfalls nicht nachzuvollziehen. Gebühren für Urnengrabstätten mit geringerem Flächenverbrauch, insbesondere für anonyme Urnengrabstätten, müssen demnach aufgrund des geringeren Flächenbedarfs und der damit verbundenen geringeren Gesamtkosten, deutlich geringer ausfallen, als es die Differenzen im Kölner Modell darzustellen vermögen. Das Kölner Modell kann daher keinen Bestand haben. Es sollte nicht weiterempfohlen werden. Jede weitere Verbreitung dieses Modells würde für die Verwender die Gefahr bergen, dass die Gebührensatzung in einem gerichtlichen Verfahren für nichtig erklärt wird. 4 vgl. BVerwG, Urteil vom , 8 C

5 Die Stadt Köln wurde namentlich angeführt, weil sie diese Art der Gebührengestaltung als erste Stadt auch umgesetzt hat. In keinem Fall soll die Stadt Köln hierdurch in Misskredit gebracht werden. Nur als Randbemerkung sei angemerkt, dass seit der Einführung des Kölner Modells die Bestattungszahlen in Köln jährlich um 8% gesunken sind und für das Jahr 2005 über die zweite (deutliche) Gebührenerhöhung seit der Einführung dieses Modells beraten wird 5. Um der Stadt Bonn eine ähnliche Entwicklung und die zu erwartenden Auseinandersetzungen zu ersparen, wird daher eine erneute Überarbeitung der geplanten Friedhofsgebührenordnung angeregt und empfohlen. In Anlage fügen wir Ihnen zur weiteren Information die Studie Friedhofs- und Bestattungsgebühren Nordrhein-Westfälische Städte im Vergleich vom Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen und Aeternitas e.v. bei, aus der sich weitere Hinweise, Anregungen und Definitionen für eine rechtssichere Kosten- und Gebührenrechnung, auch für die neu geplanten Bestattungsarten, ergeben. Darüber hinaus enthält die Studie auch Anmerkungen zu zulässigen Kostensenkungsmodellen für das kommunale Friedhofs- und Bestattungswesen sowie eine Checkliste für Ratsmitglieder zur Überprüfung von Beschlussvorlagen. Ich hoffe, dass wir die Bedenken hinsichtlich der geplanten Gebührenänderung der Stadt Bonn hinreichend verdeutlichen konnten. Für Rückfragen oder ein weiter gehendes Gespräch stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung. Dieses Schreiben geht in Kopie mit der Bitte um Beachtung an die Fraktionen der im Stadtrat vertretenen Parteien. Mit freundlichen Grüßen Aeternitas e.v. Hermann Weber Vorsitzender Christian Jäger Referent Recht -Anlage- 5 Artikel Die Toten sollen den Haushalt sanieren von Peter Berger im Kölner Stadt-Anzeiger vom

6 Über Aeternitas e.v. Aeternitas ist die Verbraucherinitiative Bestattungskultur, die unabhängige freie und bundesweit tätige Verbraucherberatung für den Bereich Friedhof und Bestattung. Wir betreuen über Mitglieder im ganzen Bundesgebiet. Unser Ziel ist es, den Verbrauchern im Trauerfall einen geglückten Abschied von dem Verstorbenen zu ermöglichen. Dazu gehört auch, dass der Verbraucher die organisatorischen und finanziellen Angelegenheiten der Beerdigung möglichst schnell, sicher und zur eigenen Zufriedenheit abwickeln kann, um mehr Zeit und Raum für die Trauer zu haben. Nach dem Motto Wissen, was helfen kann stellt Aeternitas e. V. den Bürgern Datenbanken, Publikationen und Beratung zur Verfügung, damit sie im Trauerfall die notwendigen Entscheidungen rechtzeitig, selbst und bewusst treffen können. Aeternitas e. V. bietet den Bürgern Wissen und Informationen über die funktionellen und finanziellen Abläufe eines Trauerfalls einschließlich der denkbaren Vorsorgemöglichkeiten. Angepasst an die Bedürfnisse unserer Mitglieder und der interessierten Bürger umfasst unsere Arbeit: 1. die Bereitstellung von Informationen: - als kostenlose und kostenpflichtige Ratgeber allgemein zu den Themen Trauerfall und Vorsorge - in speziellen Publikationen - über Internet und Faxabruf - mittels Datenbankrecherchen zu Friedhofsrecht, Friedhofsgebühren und Branchenpreisen über Internet und direkt bei Aeternitas e. V. 2. die telefonische und schriftliche Beratung bei Fachfragen, Rechtsfragen, Servicefragen 3. den Vereins-Service: Rechtsberatung, Musterprozesse, Abschluss einer Sterbegeldversicherung, Vereinszeitschrift 4. Grundlagenforschung und Ideenentwicklung 5. die Förderung von Ausstellungen, Initiativen und Wettbewerben, die die Themen Friedhof und Bestattung sowie den Umgang mit Sterben, Tod und Trauer vermehrt in die Aufmerksamkeit der Menschen rufen Aeternitas e. V. setzt sich für die Verbesserung der Rechte der Bürger im Trauerfall ein. Mehr Mitsprache und Selbstbestimmung, mehr Demokratie und weniger Bürokratie, Transparenz und Senkung der Bestattungskosten sind das Ziel der Vereinsarbeit. Kontakt: Aeternitas e.v. Im Wiesengrund Königswinter Tel.: 02244/92537 Fax: 02244/ info@aeternitas.de

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