Abwassersatzung des Abwasserzweckverbandes Ostufer Kieler Förde vom nachstehend wiedergegeben mit den Änderungen der

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1 Abwassersatzung des Abwasserzweckverbandes Ostufer Kieler Förde vom nachstehend wiedergegeben mit den Änderungen der 1. Nachtragssatzung vom Nachtragssatzung vom Nachtragssatzung vom Aufgrund des 5 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung vom (GVOBl. Schl.-H. S. 122) in Verbindung mit 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig- Holstein in der Fassung vom (GVOBl. Schl.-H. S. 58), der 1, 2, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVOBl. Schl.-H. S. 27) und des 31 des Landeswassergesetzes in der Fassung vom (GVOBl. Schl.-H. S. 8) wird nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung vom folgende Satzung erlassen: I - Allgemeine Vorschriften 1 Allgemeines (1) Der Abwasserzweckverband Ostufer Kieler Förde (nachfolgend "AZV genannt) betreibt die unschädliche Beseitigung des Abwassers (Schmutz- und Regenwasser) als öffentliche Aufgabe. (2) Der AZV verpflichtet sich, das in öffentlichen Kanalanlagen eingeleitete Abwasser abzunehmen. (3) Zur Erfüllung dieser Aufgabe sind/werden Kanalanlagen oder offene Gräben hergestellt, die ein einheitliches Netz bilden (Abwasseranlage) und vom AZV als öffentliche Einrichtung im Trennverfahren (Kanalanlagen für Schmutzwasser und Kanalanlagen für Regenwasser) betrieben und unterhalten werden. Der AZV kann Anlagen und Einrichtungen Dritter in Anspruch nehmen oder Dritte beauftragen, Arbeiten auszuführen. (4) Art, Umfang und Lage der Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung und Erneuerung bestimmt der AZV nach Abstimmung mit der jeweiligen Mitgliedsgemeinde. Die Bemessung der öffentlichen Abwasseranlagen und damit auch die Bestimmung der Ableitungsmenge erfolgt nach den geltenden Regeln der Bautechnik zum Zeitpunkt ihrer Herstellung. (5) Die öffentlichen Abwasseranlagen im Sinne dieser Satzung bestehen aus: 1. dem gesamten Kanalnetz (Schmutzwasseranlage und Regenwasseranlage) des AZV einschließlich aller zur Ableitung des Abwassers dienenden technischen Einrichtungen, hierzu zählen insbesondere auch Pumpstationen, Druckrohrleitungen, Regenrückhaltebecken, Sandfänge und Ölsperren, 2. den Grundstücksanschlusskanälen von den Straßenkanälen bis zur Grundstücksgrenze, 1

2 3. Anlagen und Einrichtungen, die nicht vom AZV selbst, sondern von Dritten (z.b. Kläreinrichtungen) hergestellt und unterhalten werden, wenn sich der AZV zur Durchführung der öffentlichen Entsorgung ihrer bedient und zur Unterhaltung beiträgt, 4. offenen Gräben soweit sie vom AZV zur öffentlichen Abwasserbeseitigung genutzt und unterhalten werden, (6) Abwasser im Sinne dieser Satzung ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Grundstücken abfließt. Nicht als Abwasser im Sinne dieser Satzung gilt das durch landwirtschaftlichen Gebrauch verunreinigte Wasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden (z.b. Jauche, Gülle, Silage, Sickersaft). Nicht als Abwasser im Sinne dieser Satzung gelten auch die in 6, Abs. 4, dieser Satzung genannten Stoffe. 2 Grundstück (1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. (2) Befinden sich auf einem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, in denen Abwasser anfällt, so können für jedes dieser Gebäude die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung angewandt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der AZV. 3 Berechtigte und Verpflichtete (1) Berechtigter und Verpflichteter im Sinne dieser Satzung ist der Grundstückseigentümer. Die Rechte und Pflichten des Grundstückseigentümers gelten entsprechend auch für 1. Erbbauberechtigte, 2. sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte und 3. Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Gewerbebetriebes. 4. Mehrere Verpflichtete werden wie Gesamtschuldner in Anspruch genommen. (2) Jeder Eigentumswechsel an einem Grundstück ist binnen zwei Wochen dem AZV anzuzeigen. Unterlassen der bisherige Eigentümer oder der neue Eigentümer die Anzeige, so werden beide wie Gesamtschuldner in Anspruch genommen, bis der AZV Kenntnis von dem Eigentumswechsel erhält. II - Anschluss und Benutzung 4 Anschluss und Benutzungsrecht (1) Der Grundstückseigentümer hat vorbehaltlich der Einschränkung in 5 das Recht, sein Grundstück an die bestehende Abwasseranlage anzuschließen (Anschlussrecht). (2) Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlusskanäle hat der Anschlussberechtigte das Recht, vorbehaltlich der Einschränkung in 6 und unter Beachtung der technischen Vorschriften 2

3 für den Bau und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser in die Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht). 5 Begrenzung des Anschlussrechts (1) Das Anschlussrecht nach 4 Abs. 1 besteht nur für solche Grundstücke, an deren Grundstücksgrenze sich betriebsfertige Abwasserkanäle befinden. Bei anderen Grundstücken kann der AZV auf Antrag den Anschluss zulassen. Die Herstellung neuer oder die Erweiterung oder Änderung bestehender Kanäle kann vom AZV nicht verlangt werden; es sei denn, der Grundstückseigentümer übernimmt die Kosten. (2) Schmutz- und Regen/Grundwasser darf nur den dafür bestimmten Kanälen zugeführt werden. (3) Wird kein Regen/Grundwasser der Regenwasseranlage zugeführt, ist das Regen/Grundwasser auf dem Grundstück schadlos zu beseitigen. Dieser Regelung wird Vorrang eingeräumt, wenn die schadlose Beseitigung den anerkannten Regeln der Bautechnik entspricht. 6 Begrenzung des Benutzungsrechts (1) Die öffentlichen Abwasseranlagen dürfen nur entsprechend ihrer Funktionsbestimmung in Verbindung mit den Auflagen des AZV benutzt werden. (2) Einleitungen von Regen- und Grundwasser in die Schmutzwasseranlage sind nicht zulässig. (3) Einleitungen von Schmutzwasser in Regenwasseranlagen sind nicht zulässig. Dies gilt auch für die Einleitung von Autowaschwasser bei Verwendung von Reinigungsmitteln. (4) In die Abwasseranlagen dürfen nicht eingeleitet werden: a) Stoffe, die die Kanäle verstopfen können, z.b. Beton oder Betonschlämme, Schutt, Sand, Asche, Kehricht, Textilien, Hygieneartikel, Pappe, Altpapier, Schlacht- und Küchenabfälle, b) radioaktive Stoffe, die die Grenzwerte der Strahlenschutzbestimmung in der jeweils gültigen Fassung überschreiten, feuergefährliche, explosive und andere Stoffe, die die Grenzwerte nach Anlage 1 dieser Satzung überschreiten, c) Säuren und Laugen, schädliche oder giftige Abwässer, insbesondere solche, die schädliche Ausdünstungen verbreiten, die Baustoffe oder Abwasserkanäle angreifen, den Betrieb, die Reinigung oder Verwertung der Abwässer stören oder beeinträchtigen können, d) Fäkalienschlamm, angefaultes Abwasser, Jauche, Gülle, sonstige flüssige oder feste Abgänge aus Tierhaltungen sowie Silagesickersaft und Salzwasser (Meerwasser), sofern es nicht aus Fäkaltanks bei der Schiffsentsorgung stammt, e) pflanzen- oder bodenschädliche Abwässer oder solche, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten, f) fotochemische Stoffe (Fixierbäder, ferrocyanhaltige Bleichbäder, Entwicklungsbäder, Ammoniaklösungen), 3

4 g) starke Komplexbildner nach DIN , Teil 26 - Bestimmung des Bismut- Komplexierungsindex vom Mai zu beziehen durch den Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, Berlin - mit einer Konzentration > 0,005 mmol/l. (5) Der Anschluss von Zerkleinerungsgeräten für Küchenabfälle, Abfall, Damenbinden usw. sowie Handtuchspendern mit Spülvorrichtung ist unzulässig. (6) Der unmittelbare Anschluss von Dampfleitungen und Dampfkesseln ist nicht zulässig. (7) Wenn gefährliche oder schädliche Stoffe durch Unfälle in die Abwasseranlage gelangen, so ist der Einleiter zur sofortigen Abhilfe verpflichtet. Er hat außerdem den AZV unverzüglich zu benachrichtigen. Der AZV kann vorsorglich verlangen, dass Betriebe, die Stoffe der Wassergefährdungsklassen 3, 2, 1 und 0 in einer Menge von mehr als 0,5 t lagern, einen Nachweis über ein ausreichendes Löschwasserrückhaltevolumen erbringen. (8) Wer Abwasser einleitet, bei dem der Verdacht besteht, dass es sich um schädliche oder gefährliche Abwässer oder Stoffe im Sinne von Absatz 4 handelt, hat nach Aufforderung durch den AZV regelmäßig über Art und Beschaffenheit des Abwassers sowie über dessen Menge Auskunft zu geben und die dazu erforderlichen Einrichtungen, insbesondere Messeinrichtungen, vorzuhalten. Der AZV kann Abwasseranalysen durch ein zugelassenes Untersuchungsinstitut vornehmen lassen, wenn der Verdacht auf unerlaubte Einleitung besteht. Die Gesamtkosten für die Abwasseruntersuchung trägt der Einleiter, wenn sich der Verdacht bei mindestens einem Parameter bestätigt. (9) Wenn die Art des Abwassers sich ändert oder die Menge des Abwassers sich wesentlich erhöht, hat der Anschlussberechtigte unaufgefordert und unverzüglich dem AZV dies mitzuteilen. Auf Verlangen hat er die Unschädlichkeit des Abwassers nachzuweisen. (10) Der AZV kann die Einleitung von nichthäuslichem Abwasser, das nach Art der Menge geeignet ist, die Abwasserreinigung zu beeinträchtigen, versagen, von einer Vorbehandlung abhängig machen oder an besondere Bedingungen knüpfen, wie z.b. regelmäßige Abwasseruntersuchungen auf Kosten des Verpflichteten nach 3. Für Abwassereinleitungen gelten die Grenzwerte nach Anlage 1 dieser Satzung bzw. der jeweiligen Anhänge zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Mindestanforderung an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (GMBl. 1989, S. 517 ff.) für gefährliche Stoffe. (11) Wer unter Nichtbeachtung dieser Vorschriften und der Einleitungsbedingungen eine Mehrbelastung des AZV bei der Bundesabwasserabgabe verursacht (Verlust der Halbierung des Abgabesatzes nach 9 Abs. 5 Abwasserabgabengesetz), hat dem AZV den Betrag zu erstatten, um den sich die Abwasserabgabe durch die Nichterfüllung der Anforderungen nach 9 Abs. 5 Abwasserabgabengesetz erhöht. Haben mehrere Einleiter den Wegfall der Halbierung verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner; ist der Verursacher mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht zu ermitteln, wird der Mehrbetrag nach Satz 1 auf alle Anschlussberechtigten umgelegt. (12) Wer die Begrenzung des Benutzungsrechtes missachtet, hat die entstehenden Kosten für die Kanalreinigung zu erstatten. 7 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Jeder Anschlussberechtigte eines bebauten Grundstücks ist verpflichtet, sein Grundstück unmittelbar an die Schmutzwasseranlage anzuschließen (Anschlusszwang), a) wenn es an eine Straße grenzt, in der die Schmutzwasseranlagen betriebsfertig hergestellt sind oder b) wenn es durch einen privaten Weg unmittelbar Zugang zu einer solchen Straße hat oder c) wenn die öffentlichen Schmutzwasseranlagen über das Grundstück verlaufen. 4

5 Dies gilt auch, wenn das Grundstück nur über einen Druckrohrleitungsanschluss an eine Druckrohrleitung des AZV mit einer privaten Pumpenanlage angeschlossen werden kann (Druckentwässerung). (2) Der AZV gibt den nach Satz 1 Verpflichteten durch Bescheid bekannt, in welchen Straßen oder Gebieten betriebsfertige Schmutzwasseranlagen erstellt sind. Mit der Bekanntgabe wird der Anschluss- und Benutzungszwang für die betroffenen Grundstücke nach Maßgabe der Vorschriften dieser Satzung wirksam. (3) Der AZV kann den Anschluss von unbebauten Grundstücken verlangen, wenn Oberflächenwasser (Regenwasser) abgeleitet werden muss oder die Erfordernisse des Gemeinwohles dies notwendig machen. (4) Der Anschlussberechtigte ist verpflichtet, das auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser - vorbehaltlich 6 - in die öffentliche Schmutzwasseranlage nach den Bestimmungen dieser Satzung einzuleiten (Benutzungszwang). (5) Auf Grundstücken, deren Schmutzwasser in den Schmutzwasserkanal abgeleitet werden kann, dürfen behelfsmäßige Entwässerungseinrichtungen, wie Grundstückskläranlagen, Abortgruben, Trockenaborte usw., nicht mehr angelegt und benutzt werden, es sei denn, dass eine Befreiung nach 8 erteilt wird. (6) Besteht für die Ableitung des Abwassers in die Kanalanlagen kein natürliches Gefälle oder liegen Entwässerungsgegenstände oder zu entwässernde Flächen unterhalb der Rückstauebene (vgl. 14), so ist der Anschlussberechtigte zur ordnungsmäßigen Entwässerung des Grundstücks verpflichtet, eine Hebeanlage auf eigene Kosten einzubauen und zu betreiben. (7) Werden an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, die noch nicht mit Abwasseranlagen ausgestattet sind, aber später damit versehen werden sollen, Neubauten errichtet, so sind auf Verlangen des AZV alle Entwässerungseinrichtungen für den späteren Anschluss vorzubereiten. Das gleiche gilt, wenn in bestehenden Bauten vorhandene Entwässerungseinrichtungen wesentlich geändert oder neu angelegt werden sollen. 8 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang (1) Der AZV kann Anschlussverpflichtete auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang ganz oder teilweise befreien, wenn a) ein begründetes Interesse an einer privaten Beseitigung oder Verwertung des Abwassers (z.b. bei landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken) besteht und den Anforderungen des Landeswassergesetzes und der Gesundheitspflege genügt wird, b) ein Gebäude innerhalb der nächsten 2 Jahre mit größter Wahrscheinlichkeit abgebrochen oder so umgestaltet wird, dass ein wesentlicher Umbau der Grundstücksentwässerungsanlage erforderlich wird. (2) Der schriftliche, zu begründende Antrag ist innerhalb eines Monats nach Vorliegen der Voraussetzungen für den Anschlusszwang oder nach Aufforderung durch den AZV auf Vornahme des Anschlusses zu stellen. Dem Antrag sind Pläne beizufügen, aus denen ersichtlich ist, wie das Schmutzwasser abgeleitet und behandelt werden soll. (3) Die Befreiung wird nur unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. 5

6 9 Grundstücksanschlusskanäle (1) Der AZV erstellt, erneuert und verändert die Anschlusskanäle von den öffentlichen Schmutzoder Regenwasserkanälen in der Straße bis zur Grundstücksgrenze selbst oder beauftragt hiermit Unternehmer. Soll ein Grundstück nachträglich an vorhandene Kanäle angeschlossen werden, hat der Grundstückseigentümer die tatsächlich entstehenden Kosten für die Verlegung der Anschlusskanäle zu übernehmen. Der AZV ist berechtigt, vor Ausführung der Arbeiten vom Grundstückseigentümer eine Vorauszahlung in Höhe von 80 v.h. der Baukosten zu verlangen. (2) Die Lage und Führung der Anschlusskanäle bestimmt der AZV, begründete Wünsche des Anschlusspflichtigen sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden. (3) Jedes zum Anschluss verpflichtete Grundstück wird in der Regel nur mit je einem unterirdischen unmittelbaren Anschluss für Schmutz- und Regenwasser erschlossen. Die Anschlüsse werden nebeneinander liegend in einer Baugrube verlegt. Auf Antrag kann ein Grundstück zwei oder mehrere Anschlusskanäle erhalten, wenn öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen. Kosten, die durch die Verlegung entstehen, hat der Grundstückseigentümer nach tatsächlichem Aufwand zu erstatten. (4) Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann der AZV gestatten, dass zwei oder mehrere Grundstücke durch einen gemeinsamen Anschlusskanal entwässert werden. Kostengründe rechtfertigen keine Befreiung vom unmittelbaren Anschluss. Vor Zulassung eines gemeinsamen Anschlusses sind die Unterhaltungs- und Benutzungsrechte und -pflichten schriftlich festzulegen und grundbuchlich zu sichern. Dies gilt auch, wenn der Grundstückseigentümer ein fremdes Grundstück zur Durchleitung des auf seinem Grundstück anfallenden Schmutz- bzw. Regenwassers benutzt (Durchleitungsrecht). (5) Doppelhäuser können auf Antrag über jeweils einen gemeinsamen Schmutzwasser- und Regenwasseranschlusskanal an die Abwasseranlage angeschlossen werden. Gebäude, die auf rückwärtigen Grundstücksteilen errichtet werden, können auf Antrag an die Grundstücksentwässerungsanlage des vorderen Grundstücks angeschlossen werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Absatzes 4. (6) Die Kosten der Ausbesserung, Erneuerung und sonstiger Veränderung der Anschlusskanäle, die infolge von Maßnahmen auf dem angeschlossenen Grundstück erforderlich werden, trägt der Grundstückseigentümer. Der AZV führt die erforderlichen Arbeiten durch und ist berechtigt, vor Ausführung der Arbeiten eine angemessene Vorauszahlung oder den gesamten Betrag der Kosten zu verlangen. (7) Bei Beschädigungen und Verstopfungen des Grundstücksanschlusskanals hat der Anschlussberechtigte die Kosten für die erforderlichen Reparaturen bzw. Reinigungsarbeiten zu übernehmen, es sei denn, dass der AZV oder ein bestimmter Dritter diese Beschädigungen oder Verstopfungen zu vertreten hat. (8) Der Anschlussnehmer hat dem AZV rechtzeitig mitzuteilen, wenn eine mit einem Grundstücksanschlusskanal versehene bauliche Anlage abgebrochen werden soll, damit der Anschluss an der Grundstücksgrenze verschlossen wird. Die Kosten hierfür trägt der Grundstückseigentümer. Teilt er dieses nicht mit, hat er den hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen. 10 Betriebsstörungen Wird der Betrieb gestört oder werden die öffentlichen Abwasseranlagen außer Betrieb gesetzt und treten Schäden auf, die durch Rückstau infolge von Naturereignissen, wie Hochwasser, Wolkenbrüche oder Schneeschmelze oder durch Hemmungen im Wasserabfluss hervorgerufen 6

7 werden, hat der Anschlussnehmer keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Minderung der Gebühren, es sei denn, dass die Schäden vom AZV aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten sind. III - Grundstücksentwässerungsanlagen 11 Genehmigungsverfahren (1) Anschlussleitungen und -einrichtungen auf Grundstücken dürfen nur nach einer Genehmigung des AZV hergestellt oder geändert werden. (2) Die Erteilung der Genehmigung ist vom Anschlussberechtigten schriftlich zu beantragen (Entwässerungsantrag). Dem Antrag sind Unterlagen in zweifacher Ausfertigung entsprechend den Bestimmungen über das bauaufsichtliche Verfahren beizufügen. Für den Genehmigungsantrag sind im übrigen die Bestimmungen der Landesbauordnung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen und Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Ein Entwässerungsantrag ist auch in den Fällen zu stellen, die durch die Landesbauordnung genehmigungs- und anzeigenfrei sind. (3) Der AZV kann Ergänzungen zu den Antragsunterlagen sowie Sonderzeichnungen verlangen. Er kann ggf. eine Nachprüfung durch Sachverständige auf Kosten des Antragstellers fordern. (4) Mit den Arbeiten auf dem Grundstück darf erst begonnen werden, nachdem die Anschlusskanäle von den Straßenkanälen bis zur Grundstücksgrenze hergestellt sind. (5) Der AZV kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Satzung gestatten, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Er kann die Ausnahmen von Bedingungen, Auflagen und anderen Nebenbestimmungen abhängig machen, um zu gewährleisten, dass die mit dieser Satzung verfolgten Zwecke erfüllt werden. (6) Nach Wirksamwerden des Anschluss- und Benutzungszwanges ( 7) ist der Antrag innerhalb von 1 Monat einzureichen. Die Arbeiten sind innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung der Genehmigung auszuführen. 12 Ausführung und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlagen (1) Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlagen (Anschlussleitungen und -einrichtungen) obliegen dem Anschlussberechtigten. Die Arbeiten müssen fachgerecht durchgeführt werden, insbesondere sind die technischen Baubestimmungen zu beachten (z.b. DIN , DIN EN 12056, DIN EN 752). Abweichend von DIN-Vorschriften gelten folgende Absätze 2 bis 6. (2) Unmittelbar an der Grundstücksgrenze, jedoch nicht weiter als 5 m von der Grundstücksgrenze entfernt, sind auf dem Grundstück besteigbare Kontrollschächte gemäß DIN für jeden Anschlusskanal zu setzen (Übergabeschächte); begründete Wünsche des Anschlussberechtigten sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Die Schächte sind mit offenem Durchfluss auszubilden, wenn die Deckeloberkante oberhalb der Rückstauebene liegt. Schmutzwasser-Rohrleitungen in Kontrollschächten unterhalb von + 3,00 m NN sind entweder geschlossen und wasserdicht mit einer rechteckigen Reinigungsöffnung DN 150 oder bei Herstellung mit offenem Gerinne mit einem tagwasserdichten Deckel gegen das Eintreten von Oberflächenwasser herzustellen. Von den öffentlichen Anschlusskanälen bis zu den Übergabeschächten sind Rohre DN 150 zu verwenden. 7

8 (3) Sofern bei Reihen- und Doppelhäusern die Entfernung zwischen dem Gebäude und der Grundstücksgrenze weniger als 5 m beträgt, kann auf das Setzen der besteigbaren Übergabeschächte verzichtet werden. In diesen Fällen sind unmittelbar an der Grundstücksgrenze vom Institut für Bautechnik, Berlin, zugelassene nicht besteigbare Kontrollschächte mit fester Abdeckung und innerhalb des Gebäudes in der Grundleitung eine Reinigungsöffnung einzubauen. (4) Alle Anlagen und Einrichtungen, die der Genehmigung bedürfen ( 11 Abs. 1), werden durch den AZV abgenommen. Der Anschlussberechtigte oder die auszuführende Firma hat Baubeginn und Fertigstellung beim AZV anzuzeigen. Alle abzunehmenden Anlagen müssen sichtbar und gut zugänglich sein. Die Prüfung und Abnahme der Anlagen durch den AZV befreit den ausführenden Unternehmer nicht von seiner zivilrechtlichen Haftung für fehlerfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten. Nicht abgenommene Anlagen dürfen nicht an die Abwasseranlage angeschlossen werden. (5) Der Anschlussberechtigte ist für den jederzeit ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb der Anschlussleitungen und -einrichtungen einschließlich der Reinigungsschächte verantwortlich. Er haftet für alle Schäden und Nachteile, die infolge mangelhaften Zustandes oder satzungswidriger Benutzung entstehen. Er hat den AZV von Ersatzansprüchen freizustellen, die Dritte beim AZV aufgrund von Mängeln geltend machen. Bei einem gemeinsamen Anschluss für mehrere Grundstücke sind die Eigentümer der beteiligten Grundstücke für die Erfüllung der Unterhaltungsund Benutzungspflichten Gesamtschuldner. (6) Der AZV kann jederzeit fordern, dass die Anschlussleitungen und -einrichtungen in den Zustand gebracht werden, der den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entspricht. Er ist berechtigt, die Einrichtungen und den Betrieb zu überwachen. (7) Grundstücksentwässerungsanlagen, in denen nur gering verschmutztes Regenwasser abgeleitet wird, sind von der Erstprüfung, der Zustandserfassung und der Dichtheitsprüfung ausgenommen. Als gering verschmutzt wird das von reinen Wohngrundstücken abgeleitete Niederschlagswasser eingestuft. Dies gilt auch für anderweitig, z. B. industriell und gewerblich usw. genutzte Grundstücke mit einer hinsichtlich der Regenwasserbelastung vergleichbaren Nutzung bis zu einer befestigten Fläche von m². 13 Vorbehandlungsanlagen (1) Auf Grundstücken, auf denen z.b. Benzin, Benzol, Öle oder Fette oder ähnliche Stoffe anfallen, die gemäß 6 dieser Satzung der Abwasseranlage nicht zugeführt werden dürfen, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser einzubauen (Abscheider). Für Art, Einbau und Betrieb dieser Abscheider sind die jeweiligen EN/DIN-Vorschriften maßgebend. Das Abscheidegut ist nach den abfallrechtlichen Vorschriften zu beseitigen und darf insbesondere keiner Abwasseranlage zugeführt werden. Die Entleerung der Abscheider hat der Anschlussverpflichtete dem AZV unaufgefordert nachzuweisen. Der Anschlussverpflichtete haftet für jeden Schaden, der durch eine versäumte Entleerung der Abscheider entsteht. (2) Weitere Behandlungsanlagen, wie z.b. Schlammfänge, Neutralisations- und Entgiftungsanlagen sowie Kontrolleinrichtungen, können gefordert werden, wenn das unbehandelte Abwasser nicht 6 dieser Satzung entspricht. Werden die Schadstoffparameter der Anlage 1 herabgesetzt, so wird für die davon betroffenen Behandlungsanlagen ein Anpassungszeitrum von 1 Jahr eingeräumt. (3) Für Art, Einbau und Betrieb der in Abs. 1 und 2 genannten Anlagen sind die jeweils geltenden EN/DIN-Vorschriften maßgebend. Das jeweilige Normblatt kann beim AZV eingesehen werden. (4) Der Anschlussberechtigte hat die Anlagen ordnungsgemäß zu betreiben und einwandfrei zu unterhalten. 8

9 14 Sicherung gegen Rückstau (1) Der Anschlussberechtigte hat sich gegen Rückstau aus den Abwasseranlagen zu sichern. Der AZV haftet nicht bei Schäden durch fehlende oder mangelhafte Sicherung. (2) Rückstauebene ist in der Regel die öffentliche Straßenoberfläche an der Anschlussstelle. 15 Zutrittsrecht und Auskunftspflicht (1) Beauftragten des AZV ist zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus dieser Satzung, insbesondere zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage oder zur Beseitigung von Störungen für die an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen oder anzuschließenden Grundstücke sofort und ungehindert Zutritt zu allen Anlagen zu gewähren. Sie sind berechtigt, notwendige Maßnahmen anzuordnen. (2) Alle Teile der Grundstücksentwässerungsanlage, insbesondere Revisionsschächte, Rückstauverschlüsse und spezielle Vorbehandlungsanlagen, müssen jederzeit zugänglich sein. (3) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle für die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage geforderten Auskünfte zu erteilen. IV - Beiträge und Gebühren 16 Anschlussbeiträge Der AZV erhebt zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung oder den Aus- und Umbau der Schmutzwasseranlage Anschlussbeiträge nach Maßgabe einer Beitragssatzung. 17 Benutzungsgebühren Der AZV erhebt zur Deckung der Kosten der Abwasserbeseitigung Benutzungsgebühren nach Maßgabe einer Gebührensatzung. V - Schlussbestimmungen 18 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach 144 Abs. 2 Landeswassergesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) nach 5 unzulässige Abwassereinleitungen vornimmt, b) den Bestimmungen nach 6 zuwiderhandelt, c) die nach 11 erforderlichen Genehmigungen nicht einholt, 9

10 d) nach 12 und 13 die Grundstücksentwässerungsanlage bzw. die Vorbehandlungsanlage nicht ordnungsgemäß herstellt und betreibt, e) nach 15 nicht für einen verkehrssicheren Zustand des Grundstücks und des Zugangs sorgt und den Auskunftspflichten zuwiderhandelt und das Zugangsrecht verwehrt. (2) Ordnungswidrig nach 134 Abs. 5 Gemeindeordnung handelt, wer dem Anschluss- und Benutzungszwang nach 7 zuwiderhandelt. (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 2 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden. 19 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abwassersatzung vom mit den dazu erlassenen Nachtragssatzungen außer Kraft. Heikendorf, den Nachtragssatzung vom Inkrafttreten am Nachtragssatzung vom Inkrafttreten am Nachtragssatzung vom Inkrafttreten am gez. Verbandsvorsteher F. d. R. d. A.: Verw.-Angest. 10

11 Die Anlage 1 zu 6 Abs. 10 der Abwassersatzung erhält folgende Fassung: Anlage 1 zu 6 (10) der Abwassersatzung des Abwasserzweckverbandes Grenzwerte für Beschaffenheit und Inhaltsstoffe von industriellem und gewerblichem oder anderem nichthäuslichen Abwasser vor der Einleitung in die öffentlichen Kanalanlagen. 1. Vorbemerkung Bei der Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen sind i.d.r. die nachfolgend aufgeführten Grenzwerte in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe einzuhalten. Ein Wert gilt auch als eingehalten, wenn die Ergebnisse der letzten fünf Untersuchungen in vier Fällen diesen Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis den Wert um mehr als 100 % übersteigt. Untersuchungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt. Die Abwasserüberwachung erfolgt i.d.r. am Ablauf einer Vorbehandlungsanlage. Im Einzelfall kann die Begrenzung weiterer, nicht in dieser Anlage aufgeführter Abwasserinhaltsstoffe gefordert werden. Enthält Abwasser bestimmter Herkunft Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind, muss die Abwasservorbehandlung dem Stand der Technik entsprechen. Als zulässige Grenzwerte gelten dann die Werte aus den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu 7 a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für Abwasser der in der Abwasserherkunftsverordnung aufgeführten Herkunftsbereiche. 11

12 Parameter Grenzwert Untersuchungsmethode 1. Allgemeine Anforderungen a) Temperatur 35 C an der Einleitungsstelle DIN Teil 4 b) ph-wert 6,5-10 DIN Teil 5 c) Absetzbare Stoffe, nur soweit eine Schlammabscheidung aus Gründen der ordnungsgemäßen Funktionsweise der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist; (*) zur Kontrolle anderer Parameter können auch niedrigere Werte festgelegt werden, wie z.b. 0,3 ml/l für toxische Metallhydroxide 1,0 ml/l (*) nach 0,5 -Std. Absetzzeit DIN Teil 9 d) Geruch Durch das Ableiten von gewerblichem Abwasser sollen an den Kanalschächten und in der Abwasserbehandlungsanlage keine belästigenden Gerüche auftreten. e) Toxizität Das abzuleitende Abwasser muss so beschaffen sein, dass weder die biologischen Vorgänge in den Abwasserbehandlungsanlagen gehemmt noch der Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen sowie die Schlammbeseitigung oder Schlammverwertung beeinträchtigt werden. Parameter Grenzwert Untersuchungsmethode 2. Anorganische Stoffe (gesamt) a) Arsen (As) 1 mg/l DIN D 18 b) Blei (Pb) 2 mg/l DIN E

13 c) Cadmium (Cd) 0,2 mg/l DIN E 19-3 d) Chrom, 6wertig (Cr) 0,5 mg/l DIN D 24 e) Chrom (Cr) 2 mg/l DIN E 22 f) Kupfer (Cu) 2 mg/l DIN E 22 g) Nickel (Ni) 3 mg/l DIN E 22 h) Quecksilber (Hg) 0,05 mg/l DIN E 12-3 i) Selen (Se) 1 mg/l DIN E 12 j) Zink (Zn) 3 mg/l DIN E 22 k) Zinn (Sn) 3 mg/l DIN E 22 l) Aluminium und Eisen (Al) (Fe) Keine Begrenzung, soweit keine abwassertechnischen Schwierigkeiten zu erwarten sind m) Cobalt (Co) 5 mg/l DIN E 22 n) Silber (Ag) 1 mg/l DIN E Anorganische Stoffe (gelöst) a) Ammonium (NH 4*) und Ammoniak (NH 3) berechnet als N b) Cyanid leicht freisetzbar (N) 200 mg/l DIN E 5-2 (CN) 0,2 mg/l DIN D 13-2 c) Cyanid, gesamt (CN) 20 mg/l DIN D 13-1 d) Fluorid (F) 60 mg/l DIN D 4-1 e) Nitrit (NO2), berechnet als N (N) 10 mg/l DIN D 10 f) Sulfat (SO4 2-) 400 mg/l DIN D 19 Im Einzelfall können höhere Werte je nach Baustoff der Kanalrohre oder Verdünnungsverhältnis im Kanal zugelassen werden. g) Sulfid (S) 2 mg/l DIN D 26 Parameter Grenzwert Untersuchungsmethode 4. Spontan sauerstoffverbrauchende Stoffe 13

14 z.b. Natriumsulfid, Eisen II Sulfat: Nur in einer so niedrigen Konzentration, dass keine anaeroben Verhältnisse in der öffentlichen Kanalisation auftreten. 5. Organische Stoffe a) Kohlenwasserstoffe (Mineralöl) b) Schwerflüchtige lipophile Stoffe (Öle und Fette) c) Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) berechnet als CI d) Chlorierte Kohlenwasser- Stoffe (CKW) Einzelsubstanz (z.b.trichlorethen (Tri), Tetrachlorethen (Per), Dichlormethan usw.) e) Phenol-Verbindungen berechnet als C6H5OH 20 mg/l DIN H mg/l DIN H 17 1 mg/l DIN H 14 0,5 mg/l DIN F mg/l DIN H 16-2 Die genannten DIN-Vorschriften sind zu beziehen durch den Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, Berlin. 14

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