DIJuF-Themengutachten

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1 DEUTSCHES INSTITUT FÜR JUGENDHILFE UND FAMILIENRECHT e. V. FORUM FÜR FACHFRAGEN U Dl/K DIJuF-Themengutachten Voraussetzungen und Wirkungen einer Abzweigung ( 48 SGB I) vom 4. Dezember Häufig gestellte Fragen und die Antworten -

2 2 1. Worin bestehen der Zweck und das Wesen einer Abzweigung gem. 48 SGB I? 2. Welche Rechtsnatur hat der Abzweigungsbescheid? 3. Inwieweit ist die Entscheidung über die Abzweigung zweistufig? 4. Welche Prüfung hat der Sozialleistungsträger vor einer Abzweigung in jedem Fall vorzunehmen? 5. Welcher Rechtsschutz steht dem unterhaltspflichtigen Leistungsbezieher im Verfahren über die Abzweigung zu? 6. Kann der Unterhaltsberechtigte die Ablehnung der Abzweigung anfechten? 7. Wie hoch ist der dem Schuldner zu belassende Selbstbehalt bei titulierten Forderungen? 8. Welcher Selbstbehalt ist dem Schuldner bei nicht titulierten Unterhaltsansprüchen zu belassen? 9. Was ist bei der Abzweigung im Fall eines Aufstockens nach dem SGB II zu beachten? 10. Inwieweit sollte eine Abzweigung auf einen inzwischen überhöhten Unterhaltstitel gestützt werden? 11. Wie verhält sich eine bestehende Abzweigung zu einer anschließenden Pfändung? 12. Welche Rückforderungsverhältnisse kommen bei einer Abzweigung in Betracht? 13. Rückforderung eines überzahlten Betrages vom Jugendamt? 14. Kann ein Rückforderungsverlangen eines Rententrägers bei Abzweigung eines Betrages auf den Eintritt der Volljährigkeit des begünstigten Kindes gestützt werden?

3 3 1. Worin bestehen der Zweck und das Wesen einer Abzweigung gem. 48 SGB I? a) Laufende Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an Personen, die Ehegatten und Kindern gegenüber unterhaltspflichtig sind, sollen letztlich auch diesen Angehörigen die sozialrechtlich keinen eigenen (Teil-)Anspruch auf die Geldleistungen haben zugutekommen. Daher ermöglicht 48 SGB I dem Leistungsträger, dieses Ziel zu verwirklichen, ohne dass die Angehörigen ihren Unterhalt insbesondere vor dem Zivilgericht geltend machen müssen. Die Auszahlungsanordnung steht als selbstständige und unabhängige Maßnahme neben den zivilrechtlichen Möglichkeiten der Durchsetzung von Ansprüchen. Es handelt sich um eine sozialrechtliche Soforthilfemaßnahme des Leistungsträgers, die allerdings so gestaltet werden sollte, dass Unterhaltsprozesse möglichst vermieden werden (BSGE 57, 59, 64 f). Nach 48 Abs. 1 S. 4 SGB I kann die Auszahlung auch an die Person oder Stelle erfolgen, die anstelle des Pflichtigen den Unterhalt gewährt. b) Zur grundsätzlichen Bedeutung des rechtlichen Vorgangs einer Abzweigung hat das Bundessozialgericht in einem Urteil vom (BSGE 68, 107) Folgendes ausgeführt: Die auf 48 SGB I gestützte Verfügung des Leistungsträgers, eine bestimmte Sozialleistung in bestimmter Höhe an einen Dritten und nicht an den Leistungsberechtigten auszuzahlen, ändert zwar nichts an der Anspruchsberechtigung (BSGE 49, 243, 246 = SozR Nr 32). Soweit der Leistungsträger die Sozialleistung einem Dritten zukommen lässt, verfügt er jedoch an Stelle des Leistungsberechtigten (BSG SozR Nr 11). Das bedeutet: Das Stammrecht der Sozialleistung verbleibt zwar beim Berechtigten, der Anspruch auf Auszahlung wird aber konstitutiv auf den Begünstigten übertragen. Insoweit entsteht ein weiteres sozialrechtliches Leistungsverhältnis. Die bürgerlich-rechtlichen Ansprüche werden durch diesen Verwaltungsakt nicht berührt (kein privatrechtsgestaltender VA), sodass zb der Leistungsberechtigte auf Herausgabe der abgezweigten Geldbeträge klagen kann mit der Begründung, sein Unterhalt sei gefährdet (Seewald 48 SGB I Rn 69). 2. Welche Rechtsnatur hat der Abzweigungsbescheid?

4 4 Es handelt sich um einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung. Für den Unterhaltsberechtigten ist er begünstigend, da dieser für die abgezweigten Beträge empfangsberechtigt wird. Für den unterhaltspflichtigen Sozialleistungsempfänger ist er belastend, da ihm die Empfangsberechtigung hinsichtlich eines Teils der ihm zugesprochenen Leistungen genommen wird. Aufgrund dieser untrennbaren Doppelnatur kann eine Aufhebung nur rechtmäßig sein, wenn sie die Voraussetzungen sowohl des 44 SGB X als auch des 45 SGB X erfüllt (LSG HE , L 6 AL 154/07). Die Bestandskraft der Abzweigungsentscheidung beschränkt sich im Wesentlichen auf die Anordnung, an wen der Leistungsträger auszuzahlen hat. Sie enthält keine abschließende Regelung der durch das Unterhaltsrecht geprägten Rechtsbeziehungen (OLG Düsseldorf FamRZ 1992, 481; nachgehend BGH FamRZ 1993, 788). 3. Inwieweit ist die Entscheidung über die Abzweigung zweistufig? Soweit 48 Abs. 1 S. 1 SGB I bestimmt, dass ein Sozialleistungsträger Geldleistungen in angemessener Höhe an den Unterhaltsberechtigten auszahlen kann", handelt es sich um eine zweistufige Norm: Sie räumt dem Sozialleistungsträger hinsichtlich des Ob und hinsichtlich der Höhe einen Ermessensspielraum ein (vgl BSGE 55, 245 = SozR Nr 7). 4. Welche Prüfung hat der Sozialleistungsträger vor einer Abzweigung in jedem Fall vorzunehmen? a) Nach der Rechtsprechung des BSG handelt es sich bei der Abzweigung nach 48 Abs. 1 SGB I zwar um eine Ermessensentscheidung; jedoch müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift gegeben sein, was sowohl vorab von dem Leistungsträger als auch im Streitfall von den Gerichten zu prüfen ist (vgl BSG SozR 1200, 48 Nr 12 mwn). Zu dieser Prüfung gehört auch, ob der Leistungsberechtigte gegenüber dem Ehegatten oder Kindern als Abzweigungsbegünstigte zivilrechtlich unterhaltspflichtig ist und dieser Pflicht nicht nachkommt. Dabei hat der Leistungsträger auch zu prüfen und zu berücksichtigen, ob der Unterhaltsschuldner leistungsfähig im unterhaltsrechtlichen Sinne ist, wobei sich die Leistungsfähigkeit beim Vorliegen eines vollstreckbaren Unterhaltstitels grundsätzlich nach 850d ZPO beurteilt (dazu näher unten 7.).

5 5 Erst nach Feststellung dieser Tatbestandsmerkmale ist der Sozialleistungsträger zur Ausübung seines Ermessens berechtigt und verpflichtet, ob und in welchem Umfang er eine Abzweigungsregelung trifft (BSGE 68, 107). b) Im Rahmen seiner Ermessensentscheidung kann der Leistungsträger selbst bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von einer Abzweigung absehen, wenn ihm eine solche Maßnahme angesichts der näheren Umstände nicht angezeigt erscheint. Abgelehnt werden kann die Abzweigung auch, wenn der für die Ermittlung der tatbestandlichen Voraussetzungen erforderliche Aufwand in keinem Verhältnis zur Höhe der möglicherweise zu erbringenden Unterhaltsleitungen und zur möglichen Abzweigung steht (SG Koblenz , S 16 AS 1246/09). Das Ermessen bezieht sich auch auf den Zeitpunkt des Beginns der Abzweigung, zu dem der Leistungsträger hätte tätig werden müssen (BSG FEVS 54, 241 m. Hinw. auf BSGE 57, 127, 133; FEVS 37, 437). Die Ablehnung einer rückwirkenden Abzweigung ist dann ohne Ermessensfehler, wenn dafür sachgerechte Gründe angeführt werden (BSG SozR 1200, 48 Nr 12: keine Abzweigung für die Dauer eines Verfahrens, auch zum Zweck der gesetzlich vorgeschriebenen Anhörung des Leistungsberechtigten). Die Entscheidung muss erkennen lassen, dass es sich um eine Einzelfallprüfung handelt (LSG HE , L 6 AL 480/02). Die Begründung der Abzweigungsentscheidung muss den besonderen Anforderungen des 35 Abs. 1 S. 3 SGB X für Ermessensentscheidungen genügen; somit sind grundsätzlich die Überlegungen mitzuteilen, die die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens angestellt hat (BSG FamRZ 1987, 274). Diesen Anforderungen wird nicht dadurch genügt, dass dem Leistungsberechtigten gegenüber nur dargelegt wird, weshalb er seinem Kind und seiner Ehefrau in der abgezweigten Höhe Unterhalt schuldet (BSGE 59, 30). Das Bestimmtheitsgebot verlangt hinsichtlich der Abzweigung zugunsten eines Dritten, der mehreren Kindern des Leistungsempfängers Unterhalt gewährt, eine ausdrückliche Aufteilung des Abzweigungsbetrags, bezogen auf jedes Kind (BSG FEVS 58, 97). Andernfalls liegt ein Verstoß gegen 33 Abs. 1 SGB X vor, der nicht heilbar ist (vgl 41 Abs. 2 SGB X). 5. Welcher Rechtsschutz steht dem unterhaltspflichtigen Leistungsbezieher im Verfahren über die Abzweigung zu?

6 6 a) Der Leistungsträger greift mit der Entscheidung zur Abzweigung in die Rechte des Leistungsberechtigten ein, denn Teile der ihm zustehenden Leistung werden nunmehr nicht mehr ihm, sondern einem Dritten ausbezahlt. Folglich hat er den Leistungsberechtigten vor der Entscheidung gem. 24 Abs. 1 SGB X anzuhören (BSG SozR 1200, 48 Nr 12, 13). Die Entscheidung, eine Abzweigung vorzunehmen, ist dem Leistungsberechtigten bekanntzugeben, damit sie ihm gegenüber wirksam wird ( 37 Abs. 1, 39 Abs. 1 und 2 SGB X). Der Leistungsberechtigte hat schließlich das Recht, zu seinem Nachteil lautende Abzweigungsentscheidungen vor den Sozialgerichten anzufechten (BSG SozR 1200, 48 Nr 8, 10, 11). b) Sieht er von einer Anfechtung der ihm bekannt gegebenen Abzweigungsanordnung ab, sodass diese ihm gegenüber wirksam wird, so bedeutet das nach der Rechtsprechung des BSG ( = SozR , 50 SGB X Nr 10; = SozR , 50 SGB X Nr 7), dass er mit der Maßnahme des Leistungsträgers einverstanden ist. Damit steht er rechtlich so da, als ob er in die Auszahlung eines Teils der ihm zustehenden Leistungen durch den Leistungsträger an einen Dritten einwilligt oder sie jedenfalls genehmigt (vgl hierzu auch BGH FamRZ 1993, 788; OLG Koblenz FamRZ 2009, 1144). Im Falle einer wirksamen Aufhebung der Leistungsbewilligung trifft den Leistungsberechtigte die Erstattungspflicht, da dieser sich die Zahlungen als an sich erbracht zurechnen lassen muss (BSG ). Etwas anderes gilt nur, wenn die Auszahlung an den Dritten noch erfolgt, obwohl der Leistungsträger den Umständen nach von einer insoweit fehlenden Zustimmung des Leistungsberechtigten ausgehen muss (BSG aao). 6. Kann der Unterhaltsberechtigte die Ablehnung der Abzweigung anfechten? a) Der Unterhaltsberechtigte kann nicht gegen den Sozialleistungsträger auf Leistung an ihn selbst klagen. Denn eine auf Erbringung von Ermessenleistungen gerichtete Leistungsklage ist gem. 54 Abs. 4 SGG unzulässig, abgesehen von Ausnahmefällen (BSG SozR 1200, 48 Nr 12 im Anschluss an BSGE 2, 142, 148). Jedoch ist das Recht des Begünstigten auf eine auf rechtsfehlerfreier Entscheidung beruhende Abzweigung und auf Behandlung seines Abzweigungsantrags (der uu auch wiederholt vorgebracht werden kann, vgl BSGE 93, 203 = SGb 2005, 405) mit der Klage durchsetzbar (BSG aao). Zulässig ist die Verpflichtungsklage in der Variante der Bescheidungsklage (vgl Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 54 SGG Rn 20b).

7 7 b) Jedenfalls kann der durch die Abzweigung Begünstigte sich gegen die (Rück-)- Übertragung des Auszahlungsanspruchs auf den Leistungsberechtigten wenden (s.a. LSG NI-BR JAmt 2002, 476, zugleich zur Zulässigkeit der Rücknahme eines rechtswidrigen Abzweigungsbescheids). 7. Wie hoch ist der dem Schuldner zu belassende Selbstbehalt bei titulierten Forderungen? Bei der Abzweigung wegen tituliertem Unterhalt gem. 48 SGB I ist es nicht (mehr) erforderlich, dem Schuldner/Sozialleistungsbezieher einen Betrag in Höhe des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts zu belassen (wie dies früherer Praxis entsprach). In einem grundlegenden Urteil ( , B 14 AS 34/07 R = NJOZ 2009, 3938) hat das BSG entschieden, dass der Leistungsträger bei Vorliegen eines Unterhaltstitels nicht mehr zu prüfen hat, ob nach den Maßstäben des Zivilrechts eine konkrete Pflicht zur Zahlung von Unterhalt besteht. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist beim Vorliegen eines vollstreckbaren Unterhaltstitels grundsätzlich nach den Regelungen über den Pfändungsschutz bei Unterhaltsansprüchen zu beurteilen. Bei feststehenden Unterhaltsforderungen ist die Entscheidung über die Abzweigung vollstreckungsähnlicher Natur. Durch die Anwendung des 850d ZPO wird sichergestellt, dass nicht mehr abgezweigt wird, als gepfändet werden kann. Im vom BSG entschiedenen Fall waren dem unterhaltspflichtigen Leistungsempfänger die Regelleistung und die angemessenen Kosten der Unterkunft zu belassen. 8. Welcher Selbstbehalt ist dem Schuldner bei nicht titulierten Unterhaltsansprüchen zu belassen? a) Die Höhe des zu fordernden Unterhalts, wenn dieser noch nicht tituliert ist, kann sich im Zweifel nur an der Leistungsfähigkeit des Schuldners nach Maßgabe des aktuellen Sozialleistungsbezugs orientieren (es sei denn, es liegt eine nachweisbare Verletzung seiner Erwerbsobliegenheit vor; ob sich der Leistungsträger aber vor seiner Ermessensentscheidung auf derart diffizile unterhaltsrechtliche Erwägungen einlassen wird, dürfte häufig fraglich sein). b) Für nicht titulierte Unterhaltsansprüche bleibt der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt Maßstab für das dem Schuldner zu belassende Existenzminimum (im Wege des Umkehrschlusses zum unter Ziff. 7 ausgeführten Urteil des BSG vom ).

8 8 Für den Beurteilungsspielraum ist inzwischen höchstrichterlich geklärt, dass eine Abzweigung nach 48 SGB I die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Schuldners voraussetzt. Die Abzweigung ist nur zulässig, wenn nach den Maßstäben des Zivilrechts für den Leistungsberechtigten eine konkrete Pflicht zur Zahlung von Unterhalt besteht. Erst nach der Feststellung des Vorliegens dieser Tatbestandsvoraussetzung des 48 SGB I ist Ermessen auszuüben (BSG = BSGE 93, 203 = SozR , 48 Nr 1). Denn die von 48 Abs. 1 S.1 SGB I vorausgesetzte gesetzliche Unterhaltspflicht" erfordert nach den dafür maßgebenden Bestimmungen des bürgerlichen Rechts nicht nur die Bedürftigkeit des jeweiligen Angehörigen, der außer Stande sein muss, sich selbst zu unterhalten ( 1602 Abs. 1 BGB), sondern darüber hinaus auch die Fähigkeit des Leistungsberechtigten zu Unterhaltsleistungen (vgl ua BSG SozR , 48 Nr 4). Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren ( 1603 Abs. 1 BGB). Befinden sich Eltern in dieser Lage, gilt zwar eine verschärfte Unterhaltspflicht, weil 1603 Abs. 2 S. 1 BGB die Eltern gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern dazu verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Dadurch entfällt das Erfordernis der Leistungsfähigkeit jedoch nicht völlig, weil jede Unterhaltspflicht durch einen bestimmten je nach den Umständen allerdings unterschiedlich zu bemessenden Selbstbehalt für den eigenen notwendigen Bedarf begrenzt ist (vgl ua BSGE 57, 59 = SozR 1200, 48 Nr 8; BSGE 59, 30 = SozR 1200, 48 Nr 10; BSG SozR 1200, 48 Nr 11). Die von den Familiengerichten überwiegend angewendeten Tabellen eignen sich grundsätzlich als Maßstab für eine pauschalierende Bestimmung des Selbstbehalts (vgl ua BSGE 57, 59 = SozR 1200, 48 Nr 8; BSGE 59, 30 = SozR 1200, 48 Nr 10; BSG SozR 1200, 48 Nr 11; BSG FamRZ 1987, 274). 9. Was ist bei der Abzweigung im Fall eines Aufstockens nach dem SGB II zu beachten? Beispielsfall: Der Unterhaltspflichtige bezieht Leistungen nach dem SGB II ihv 509,20 EUR und hat Einkommen aus einer geringfügigen Tätigkeit ihv 256 EUR. Der Beistand hat unter Hinweis auf das BSG-Urteil vom die Abzweigung beim Jobcenter beantragt. Dieser Abzweigungsantrag und der entsprechende Widerspruch wurden nunmehr zurückgewiesen. Die Ablehnung begründet das Jobcenter

9 9 ua damit, dass die dort gewährten Leistungen allein zur Bedarfsdeckung des Unterhaltspflichtigen benötigt werden und ein Abzweigungsantrag ggf an den Arbeitgeber zu richten wäre. Die Argumentation des Jobcenters ist unverständlich, da der Antrag auf Abzweigung gem. 48 SGB I nur an den Sozialleistungsträger gerichtet werden kann. Bei einem Arbeitgeber kann allenfalls gepfändet werden, was wiederum einen vollstreckbaren Titel voraussetzt. Es gibt im Übrigen ue kein Rangverhältnis in dem vom Jobcenter vorgestellten Sinne. Würde der Unterhaltspflichtige in einem rein fiktiven und nicht auf sozialrechtliche Schlüssigkeit der Beträge geprüften Beispiel 600 EUR SGB II-Leistung und 250 EUR Erwerbseinkommen beziehen, sehen wir im Fall einer Abzweigung wegen nicht tituliertem Unterhalt kein Hindernis, dass das Jobcenter 80 EUR abzweigt, da der Eigenbedarf von 770 EUR durch die Summe von Sozialleistung und Erwerbseinkommen gewahrt ist. Rechtsprechung zu dieser speziellen Frage können wir allerdings nicht benennen. Im vorliegenden Fall dürfte es aber letztlich hierauf nicht ankommen, weil der maßgebende notwendige Eigenbedarf durch die dem Schuldner zufließenden Beträge unterschritten wird. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der notwendige Eigenbedarf von 770 EUR streng genommen nur für Nichterwerbstätige gilt. Wenn jemand ein geringfügiges Erwerbseinkommen bezieht und aufstockend SGB II-Leistungen erhält, müsste eigentlich ein erhöhter Selbstbehalt von 860 EUR angesetzt werden, nämlich der Zwischenwert zwischen den beiden Selbstbehalten (vgl BGH FamRZ 2008, 594). Allerdings dürfte sich diese unterhaltsrechtliche Feinheit wohl noch nicht bis zu allen SGB II-Trägern herumgesprochen haben. 10. Inwieweit sollte eine Abzweigung auf einen inzwischen überhöhten Unterhaltstitel gestützt werden? Beispielsfall: Der Schuldner, gegen den ein Unterhaltstitel vorliegt, erzielt ein Nebeneinkommen ihv 412 EUR netto. Ergänzend erhält er 323 EUR Arbeitslosengeld II. Sein Bedarf beträgt 558 EUR. Der Schuldner hat 735 EUR zur Verfügung. Das Jugendamt meint, es könne die 176 EUR, die über dem Bedarf von 558 EUR liegen, abzweigen. 1.a) Der Unterhaltstitel im Beispielsfall kann kaum auf der Grundlage der aktuellen, konkreten Einkommensverhältnisse des Schuldners erwirkt worden sein. Entweder hat-

10 10 te der Unterhaltspflichtige bei Titelerrichtungein höheres Einkommen oder die Titulierung beruhte auf der Zurechnung fiktiven Einkommens. b) Im letztgenannten Fall wäre es natürlich in Ordnung, sich weiterhin auf diesen Titel zu berufen. Wenn aber das Einkommen des Pflichtigen unverschuldet gesunken ist und auch gegenwärtig nicht mit fiktiven Zurechnungen operiert werden kann, stellt sich die Frage, weshalb das Jugendamt aus einer inzwischen materiell unrichtig gewordenen Unterhaltsfestsetzung gegen den Schuldner vorgehen will. Zwar ist der Standpunkt vertretbar, es sei grundsätzlich Sache des Schuldners, eine Abänderung zu seinen Gunsten zu betreiben. Wenn aber hier offenkundig ist, dass das Einkommen des Schuldners deutlich unter seinem Selbstbehalt liegt (auch wenn man diesen hier mit einem Zwischenwert von nur 860 EUR bemessen würde, vgl dazu oben) müsste im Fall einer Pfändung mit einer Vollstreckungsgegenklage gerechnet werden. Auch bei einer Abzweigung könnte der Schuldner immerhin parallel die Abänderung des Titels betreiben und unter Berufung hierauf zugleich die Abzweigung anfechten. Es ist zu fragen, ob hier eine formale Rechtsposition zugunsten des Kindes ausgenutzt werden sollte, wenn klar ist, dass diese jedenfalls derzeit nicht mehr von der materiellen Rechtslage gedeckt ist. Das Jugendamt ist als Beistand zwar den Interessen des Kindes verpflichtet und nicht denjenigen des Schuldners. Das rechtfertigt aber nicht unbedingt gegenüber einem möglicherweise wenig gewandten Schuldner ein Vorgehen, welches dieser nach anderweitig eingeholter Information über die Rechtslage womöglich als über den Tisch ziehen bezeichnen würde. Deshalb wären Zweifel an dem beabsichtigten Vorgehen anzumelden. 2. Wäre der Titel hingegen noch materiell-rechtlich wenigstens teilweise zutreffend und deshalb als Grundlage einer Vollstreckung im entsprechenden Umfang geeignet, erschiene nach der zitierten neueren Rechtsprechung des BSG eine Abzweigung in dem genannten Rahmen zutreffend. Ein entsprechender Antrag beim Jobcenter könnte gestellt werden. Es ist darauf hingewiesen (vgl oben 9.), dass sowohl bei einer Abzweigung als auch bei einer Pfändung aus Gläubigersicht auf eine Zusammenschau von Erwerbseinkommen und Sozialleistung gedrungen werden sollte. Wird durch beides zusammen das Existenzminimum gedeckt, sollte der überschießende Betrag (bei der Abzweigung der entsprechende Teil des Alg II, bei der Pfändung der entsprechende Teil des

11 11 Erwerbseinkommens) für die entsprechende Vollstreckungsmaßnahme zur Verfügung stehen. 11. Wie verhält sich eine bestehende Abzweigung zu einer anschließenden Pfändung? Beispielsfall: Der Beistand pfändet einen Auszahlungsbetrag des dem Schuldner zufließenden Krankengeldes. Die Krankenkasse behauptet, dass eine anderweitig für ein anderes Kind bereits vorgenommene Abzweigung vorgehe, weil sie zeitlich vor der Pfändung liege. Die Pfändung einer Forderung nach 829, 835 ff ZPO hier ivm 54 SGB I unterscheidet sich von einer Abzweigung dadurch, dass mit dem Beschluss der gepfändete Anspruch in entsprechender Höhe zugunsten des Gläubigers beschlagnahmt wird und nunmehr die Leistung an diesen zu erbringen ist. Der Unterschied ist wesentlich, weil damit die Pfändung eine deutlich weitergehende Reichweite und Wirkung als die Abzweigung hat und diese deshalb im Ergebnis außer Kraft setzt (Diebold, in: LPK- SGB I, 48 Rn 33; Mrozynski, SGB I, 48 Rn 10). Daher ist dem Jugendamt als Beistand in solchen Fällen zu empfehlen, auf der Wirksamkeit der Pfändung und deren Vorrang vor den früheren Abzweigungen zu bestehen. Falls die Krankenkasse sich weigert, den gepfändeten Betrag auszuzahlen, muss der Anspruch im Wege der Drittschuldnerklage verfolgt werden. Das ist hier die Leistungsklage vor dem Sozialgericht (vgl allgemein zur Drittschuldnerklage und insbesondere bei gepfändetem Arbeitslohn, dort auch mit Klagemuster Knittel JAmt 2006, 273). Im Umkehrschluss ist zu bedenken, dass ein Unterhaltsberechtigter, zu dessen Gunsten bereits eine Abzweigung angeordnet ist, seine Rechtsposition durch Pfändung der Sozialleistung stärken kann. Durch die Abzweigung ist der Unterhaltsberechtigte nicht gehindert, seinen Unterhaltsanspruch im Klagewege und durch Zwangsvollstreckung weiterzuverfolgen (Mrozynski Rn 10). Bei bereits bestehender Möglichkeit einer Pfändung ist diese einer Abzweigung auf jeden Fall vorzuziehen. 12. Welche Rückforderungsverhältnisse kommen bei einer Abzweigung in Betracht?

12 12 a) Bei Wegfall des Stammrechts des unterhaltspflichtigen Sozialleistungsbeziehers (etwa durch Aufhebung des Leistungsbescheids bei Entfallen der Bewilligungsvoraussetzungen) entfällt auch der Auszahlungsanspruch. Rückforderungen gegenüber dem Leistungsberechtigten können auch die Beträge umfassen, die durch Abzweigung gem. 48 SGB I an einen Dritten ausgezahlt worden sind. Da der Leistungsberechtigte auch nach der Abzweigung Inhaber eines einheitlichen Anspruchs bleibt, sind die abgezweigten Leistungen ihm als von ihm empfangen zuzurechnen (BSG , 11 RAr 27/91 m. Hinw. auf BSG , 7 RAr 72/90 = SozR , 50 Nr 7 und BSG , 11 RAr 47/90 = SozR , 50 Nr 10). Rückforderungen sind gem. 50 SGB X geltend zu machen, nach rückwirkender Aufhebung der Leistungsbewilligung, wenn der Leistungsberechtigte am Abzweigungsverfahren ordnungsgemäß beteiligt worden ist und insbesondere den Abzweigungsbescheid nicht angefochten hat (BSGE 68, 107 und SozR , 50 Nr 10). b) Eine Rückforderung aus dem Abzweigungsverhältnis gegenüber dem Abzweigungsbegünstigten kommt bei fehlerhafter Abzweigungsanordnung gem. 45 SGB X, im Übrigen gem. 48 SGB X in Betracht. Ist die Sozialleistungsgewährung dem Leistungsberechtigten/Unterhaltsschuldner zu Unrecht gewährt worden, kann sie in Höhe des abgezweigten Betrages auch unmittelbar vom Abzweigungsbegünstigten zurückgefordert werden; dieser Erstattungsanspruch gem. 50 SGB X setzt voraus, dass sowohl die Abzweigung als auch die Leistungsentscheidung auch gegenüber dem Abzweigungsbegünstigten wirksam aufgehoben worden ist (Krauskopf/Baier 48 SGB I Rn 32; Seewald, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 48 SGB I Rn 81). c) Steht dem Unterhaltsberechtigten mangels Leistungsfähigkeit des Pflichtigen ein Unterhaltsanspruch nicht zu, erhält er durch die Abzweigung eine Leistung als Nichtberechtigter, die er an den vermeintlich Unterhaltspflichtigen auskehren muss (OLG Koblenz FamRZ 2009, 1144). Das gilt auch dann, wenn der Sozialleistungsempfänger die Abzweigung nicht angefochten hat (dazu oben Ziff. 5b). Als Anspruchsgrundlage für die Rückforderung kommen sowohl die sog. Eingriffskondiktion gem. 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB als auch die Leistungskondiktion nach 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB in Betracht. Die Annahme einer Eingriffskondiktion liegt auf den ersten Blick nahe, da die Beträge zwangsweise abgeführt werden. Da der Unterhaltspflichtige jedoch über die Leistung

13 13 an den Dritten informiert wurde und diese zumindest genehmigt hat (s.o. Nr. 5b; BSGE 68, 107), ist von einer Leistungskondiktion auszugehen. Als Folge könnte der Rückgriff durch 814 BGB versperrt sein. Danach kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Im hier maßgebenden Zusammenhang bedeutet das: Wenn der Unterhaltspflichtige die Abzweigung des Betrages hingenommen und damit genehmigt hat, obwohl er bereits erkannt hatte oder bei einfacher Nachrechnung hätte erkennen müssen, dass er mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist, muss das als Leistung in Kenntnis der Nichtschuld isv 814 BGB gewertet werden. Somit wäre ein Rückforderungsanspruch aus 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB von vornherein ausgeschlossen. Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, sind die Empfänger der Leistungen idr nicht mehr zur Herausgabe des seinerzeit Erlangten verpflichtet, da sie nicht mehr bereichert sind ( 818 Abs. 3 BGB). Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass zur Deckung des laufenden Unterhalts erbrachte Zahlungen noch dazu, wenn sie weit unter dem tatsächlichen Bedarf liegen im Regelfall zeitnah bestimmungsgemäß verbraucht werden und eine Bereicherung damit entfällt. Eine verschärfte Haftung kann jedoch dann eintreten, wenn der Bereicherte bzw sein gesetzlicher Vertreter beim Empfang oder spätestens beim Verbrauch der Leistung bösgläubig bezüglich des fehlenden Rechtsgrunds war. In diesem Fall haftet er auch auf Herausgabe einer inzwischen nicht mehr vorhandenen Bereicherung ( 819 Abs. 1 ivm 818 Abs. 4 BGB). 13. Rückforderung eines überzahlten Betrags vom Jugendamt? Beispielsfall: Da der Vater Alg I bezog, beantragte der Beistand bei der Agentur für Arbeit eine Abzweigung. Wörtlich ist im Antrag ausgeführt: Wir beantragen, den vorgenannten Unterhaltsbetrag von den dem Vater bewilligten Leistungen abzuzweigen und zugunsten des Kindes wofür wir Vertretungsbefugnis haben auf eines der Konten der Kreiskasse zu überweisen. Die Agentur für Arbeit hat in einem an das Jugendamt gerichteten Bescheid vom dem Antrag entsprochen. Darin ist formuliert: Von der Geldleistung werden für Sie ab täglich 8,03 einbehalten und regelmäßig monatlich nachträglich gezahlt.

14 14 Auf Klage des Vaters hat das Sozialgericht die BA verurteilt, den Bescheid zurückzunehmen. Nunmehr fordert die BA vom Jugendamt die Erstattung von insgesamt EUR an zu viel überwiesenen Abzweigungsbeträgen. Das Jugendamt verweist darauf, dass die Kinder bzw deren Mutter als gesetzliche Vertreterin Adressaten eines Rückforderungsverlangens seien. Die Mutter erklärt, dass eine Rückzahlung aufgrund ihres geringen Einkommens nicht möglich sei. Die BA meint, dass Begünstigter des ursprünglichen, später aufgehobenen Abzweigungsbescheids das Jugendamt sei und nicht die Kinder bzw deren Mutter als gesetzliche Vertreterin. Aus 49 SGB X und einer hierzu übermittelten Kommentierung ergebe sich eindeutig die Erstattungspflicht des Landratsamts. Die Ansicht der Bundesagentur für Arbeit ist grob unrichtig. 1.a) Bei dem Antrag auf Abzweigung hat das Jugendamt offenkundig als gesetzlicher Vertreter der Kinder gehandelt. Auch wenn der Begriff Beistand nicht ausdrücklich erwähnt wurde, ist in der Antragsbegründung doch ausdrücklich auf das Vertretungsverhältnis zu den Kindern hingewiesen worden. Damit gilt der Rechtsgrundsatz des 164 Abs. 1 BGB, der sich zwar unmittelbar auf Vollmachtverhältnisse bezieht, aber Allgemeingültigkeit hat für jede Art der Vertretung und damit auch für gesetzliche Vertretungsverhältnisse. Die Vorschrift lautet: Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll. b) Für die Bundesagentur für Arbeit war damit erkennbar, dass hier eine Abzweigung zugunsten der Kinder und nicht des Jugendamts beantragt worden war. Der Unterschied ist deshalb bedeutsam, weil Abzweigungsanträge naturgemäß auch von der Unterhaltsvorschusskasse des Jugendamts gestellt werden können und es dann im Einzelfall darauf ankommt, wie der Antrag vom Sozialleistungsträger zu verstehen war. c) Dass der Bescheid der BA nicht, wie es korrekt gewesen wäre, an die Kinder, gesetzlich vertreten durch das Jugendamt, gerichtet war, sondern den Eindruck erweckte, die Abzweigung werde zugunsten des Jugendamts vorgenommen ( werden für Sie einbehalten ), spielt insoweit keine Rolle. Die BA kann nicht daraus einen Vorteil ableiten, dass sie ihre Bescheide abweichend von der formellen und materiellen Rechtslage verfasst. In der Sache hatte der gesetzliche Vertreter eine Leistung für die von ihm vertretenen Kinder beantragt. Diese war auch so zu gewähren.

15 15 Die Adressierung des Bescheids an das Jugendamt und die Überweisung der Beiträge auf dessen Konto ändern hieran nichts, wenn sich das Vertretungsverhältnis eindeutig aus dem Antrag ergab. Die Behauptung der BA, Begünstigter der Abzweigung sei das Jugendamt gewesen, ist deshalb unrichtig. 2. Soweit sich die BA auf die Vorschrift des 49 SGB X berufen will, unterliegt sie entweder einem Missverständnis oder versucht bewusst, damit Nebelkerzen zu zünden. Die Vorschrift regelt die Rücknahme und den Widerruf von begünstigenden Verwaltungsakten, wenn dies auf Rechtsmittel eines Dritten zurückzuführen ist. In der von der BA beigefügten Kommentierung von Merten (in: Hauck/Noftz, SGB X, 49 Rn 1) wird zutreffend ausgeführt: Die Vorschrift des 49 enthält den Grundgedanken, dass der Adressat eines begünstigenden Verwaltungsaktes keinen Vertrauensschutz verdient, solange der Verwaltungsakt noch der Nachprüfung durch Widerspruchsbehörde oder Gericht unterliegt. ( ) Die Regelung ermöglicht deshalb der Ausgangsbehörde die Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte unter erleichterten Bedingungen, soweit diese von einem Dritten angefochten werden. Diese Aussage ebenso wie die weiteren von der BA durch Unterstreichung hervorgehobenen Formulierungen in der Kommentierung sind ebenso richtig wie unergiebig für die hier bestehende Meinungsverschiedenheit. Das Jugendamt zweifelt ja schließlich nicht die grundsätzliche Befugnis zur Rückforderung durch die BA an. Es geht einzig und allein darum, wer Adressat des entsprechenden Verwaltungsakts ist. Das kann aber nur derjenige sein, der den begünstigenden Verwaltungsakt beantragt hatte und dementsprechend die Leistung erhielt. Hier waren das die Kinder, gesetzlich vertreten durch das Jugendamt. Hieran ändert auch nichts, dass die Kinder bzw ihre Mutter zu einer Rückzahlung finanziell außerstande sind. Es gibt weder eine originäre noch eine hilfsweise Haftung des gesetzlichen Vertreters für Rückerstattungspflichten des Vertretenen (von dem hier nicht gegebenen Fall eines unlauteren Verhaltens des Vertreters bei der Antragstellung mit der Folge einer deliktischen Haftung einmal abgesehen).

16 Kann ein Rückforderungsverlangen eines Rententrägers bei Abzweigung eines Betrages auf den Eintritt der Volljährigkeit des begünstigten Kindes gestützt werden? Beispielsfall: Das Jugendamt hat eine Beistandschaft geführt, die mit Volljährigkeit am beendet wurde. Da der Vater seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachgekommen ist, wurde per Abzweigungsantrag von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder regelmäßig ein angemessener Betrag hier zuletzt 130,30 EUR an die Beistandschaft abgeführt und an die Empfangsberechtigte weitergeleitet. Die letzte Einzahlung bei der Stadtkasse datierte am und wurde dem Monat November 2009 zugeordnet. Mithin stand der Betrag bis zur Volljährigkeit dem Kind zu. Die VBL bittet nunmehr, den zuletzt ausgezahlten Betrag zu erstatten und begründet dies damit, dass die Zahlung für den Monat Dezember 2009 vorgenommen wurde und wegen der Volljährigkeit im Dezember 2009 der Beistandschaft nicht mehr zustand. Das Jugendamt erklärte, dass das Geld an die junge Volljährige abgeführt worden sei. Man möge sich direkt mit dieser in Verbindung setzen. Die VBL erwiderte daraufhin, dass das Jugendamt darüber informiert war, dass die Rentenzahlungen monatlich im Voraus erfolgten und eine Abführung nicht vorgenommen werden durfte. Da das Jugendamt den strittigen Betrag nicht zurückzuzahlen bereit sei, wurden gerichtliche Schritte angekündigt. Der Beistand hat die Abzweigung im Namen des Kindes beantragt, als dessen gesetzlicher Vertreter die Zahlungen in Empfang genommen und diese zu Händen der Mutter als zur Vermögenssorge berechtigter Vertreterin weitergeleitet. Das Jugendamt war insoweit nur Durchgangsstation für die Zahlungen. Sollte der Träger der Meinung sein, dass er die letzte Zahlung zu Unrecht erbracht habe, könnte er sich allenfalls an das nunmehr volljährig gewordene Kind wenden und Rückerstattung verlangen. Keinesfalls ist das Jugendamt bzw sein Träger der richtige Anspruchsgegner. Selbst hat es keine Zahlungen erhalten, die es nunmehr dem Träger zurückerstatten müsse. Einer entsprechenden Klage kann das Jugendamt abgesehen vom ärgerlichen Zeitaufwand gelassen entgegengesehen.. Unabhängig von diesen allgemeinen Erwägungen wird im vorliegenden Fall auch überhaupt nicht klar, weshalb die VBL den Betrag zurückfordern will. Sollte dies allein auf der Annahme beruhen, dass das Jugendamt wegen der eingetretenen Volljährigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes nicht mehr empfangszuständig gewesen sei, wäre das Erstattungsverlangen besonders sinnwidrig. Denn das Kind hat letztlich die Zahlung erhalten, worauf es hier allein ankommt. Womöglich ist die VBL aber auch der Meinung, dass mit der Volljährigkeit die Abzweigung nicht mehr berechtigt war. Hierfür gibt es aber für sich genommen keinen Grund, weil 48 SGB I nicht auf die Minderjährigkeit eines Unterhaltsberechtigten als

17 17 Voraussetzung abstellt. Außerdem hätte dann der Bescheid über die Bewilligung der Abzweigung aufgehoben werden müssen. Das Erstattungsverlangen ist abzulehnen. Es sind keine Gründe für ein Rückforderungsverlangen ersichtlich, noch dazu richtet sich die VBL an den falschen Anspruchsgegner.

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