DER WIRTSCHAFTSPRÜFER WEGE ZUM BERUF AUSBILDUNG DURCH DAS IDW

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1 DER WIRTSCHAFTSPRÜFER WEGE ZUM BERUF AUSBILDUNG DURCH DAS IDW

2 Inhalt 1 Inhalt Vorwort 2 I. Übersicht über die Ausbildungswege 3 1. Der typische Berufsweg Zulassungsvoraussetzungen für Hochschulabsolventen 4 2. Zulassungsvoraussetzungen für weitere Zugangswege 6 3. Der neue Ausbildungsweg Masterstudiengang nach 8a WPO 7 II. Das Wirtschaftsprüfungsexamen 8 1. Typischer Examensweg 8 2. Examensanforderungen 8 3. Verkürztes Examen Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen bei der WPK Examensvorbereitung 12 III. Die Eignungsprüfung für Abschlussprüfer aus EU/EWR-Staaten oder der Schweiz ( 131g ff. WPO) 13 Anhang 1. Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung WPO), Auszüge: 1-21; 131g-m Prüfungsverordnung für Wirtschaftsprüfer nach 14 und 131I der Wirtschaftsprüferordnung (Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung WiPrPrüfV) Verordnung über die Voraussetzungen der Anerkennung von Studiengängen nach 8a der Wirtschaftsprüferordnung und über die Anrechnung von Prüfungsleistungen aus Studiengängen nach 13b der Wirtschaftsprüferordnung (Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung WPAnrV) Referenzrahmen für die Anerkennung von Studiengängen nach 8a WPO und die Anerkennung von Studienleistungen nach 13b WPO Lehrpläne (Curricula) nach der WPAnrV 43

3 2 Vorwort Wirtschaftsprüfer Top Job mit Zukunft Der Wirtschaftsprüfer übt eine verantwortungsvolle Tätigkeit in einem interdisziplinären und zunehmend internationalen Umfeld aus. Seine Verantwortung spiegelt sich in den besonderen Anforderungen der Berufspflichten wie Unabhängigkeit, Neutralität und Kompetenz; Anforderungen, die deutlich machen, dass Wirtschaftsprüfung nicht als Gewerbe, sondern als Profession verstanden wird. Eine hohe Qualifikation, verbunden mit kontinuierlicher Fortbildung und konsequentem Qualitätsmanagement, schafft die Grundlage, um der wachsenden Komplexität der beruflichen Aufgaben, den steigenden Ansprüchen des Marktes an die berufliche Tätigkeit und dem zunehmenden Wettbewerb flexibel begegnen zu können. Mit einer grundlegenden Reform der Ausbildung erfolgte jüngst auch eine Modernisierung des Berufszugangs. Die Umsetzung des Bologna-Prozesses, die zu einer weitreichenden Veränderung der Studienstruktur und des Systems der Hochschulabschlüsse führen wird, schaffte die Voraussetzungen für die Einrichtung neuer, attraktiver Ausbildungswege, die Studium und Beruf enger verbinden. Wer den Weg zum Wirtschaftsprüfer wählt, entscheidet sich für einen spannenden, abwechslungsreichen und verantwortungsvollen Beruf. Er entscheidet sich aber auch für eine anspruchsvolle Ausbildung. Dafür bietet die Qualifikation beste Chancen für eine berufliche Karriere nicht nur in der Wirtschaftsprüfung, sondern auch in der Wirtschaft. Wichtiger als der Wille zur Karriere ist daher zunächst die Entscheidung für den richtigen Ausbildungsweg. Der Wirtschaftsprüfer ist ein Top Job mit Zukunft.

4 Übersicht über die Ausbildungswege 3 I. Übersicht über die Ausbildungswege Die Wirtschaftsprüferordnung (WPO, Anhang 1) sieht verschiedene Wege zum Beruf des Wirtschaftsprüfers vor: Der traditionelle Zugangsweg führt über ein Hochschulstudium und eine mindestens dreijährige Berufspraxis, die sich bei einer Regelstudienzeit von weniger als acht Semestern auf vier Jahre verlängert. Praktiker ohne Hochschulstudium können das Wirtschaftsprüfungsexamen nach einer mindestens zehnjährigen Tätigkeit in der Wirtschaftsprüfung bzw. einer mindestens fünfjährigen Tätigkeit als Steuerberater oder vereidigter Buchprüfer ablegen. Dieser Zugangsweg hat mittlerweile in der Praxis nur noch geringe Bedeutung. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz können eine Eignungsprüfung ablegen, wenn sie bereits eine Zulassung zur Durchführung von Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (Richtlinie 2006/43/EG) besitzen. Zugangswege Hochschulabsolventen (Seite 4) Praktiker ohne Studium (Seite 6) Abschlussprüfer aus EU/EWR- Staaten oder der Schweiz (Seite 13) Wirtschaftsprüfungsexamen Eignungsprüfung Bestellung als Wirtschaftsprüfer

5 4 Der typische Berufsweg zum Wirtschaftsprüfer 1. Der typische Berufsweg Zulassungsvoraussetzungen für Hochschulabsolventen Die Zulassung zum Wirtschaftsprüfungsexamen setzt eine bestimmte Vorbildung ( 8 WPO) und eine für die Ausübung des Berufs genügende praktische Ausbildung ( 9 WPO) voraus. Der traditionelle Ausbildungsweg, der auf einem Hochschulstudium aufbaut, stellt sich wie folgt dar: Ausbildungsweg Hochschulreife Studium Berufspraxis (ggf. Qualifikation als Steuerberater) Examensvorbereitung Zur Zeit üblicher Abschluss der Wirt - schaftsprüfer mit Hochschulstudium: Betriebswirtschaft 79,5 % Volkswirtschaft 6,0 % juristisches Studium 6,3 % andere Studiengänge 3,1 % Fachhochschulabschluss 5,1 % Wirtschaftsprüfungsexamen Bestellung und Vereidigung als Wirtschaftsprüfer Ausübung des Berufs als Wirtschaftsprüfer Einzelpraxis Sozietät WP-Anstellungsverhältnis 1.1. Vorbildung Der Wirtschaftsprüferberuf ist ein akademischer Beruf. Der typische Ausbildungsweg führt über ein Hochschulstudium, vorzugsweise der Betriebswirtschaftslehre, und eine mindestens dreijährige Berufspraxis, die sich bei einer Regelstudienzeit von weniger als acht Semestern auf vier Jahre verlängert. Eine Ausrichtung auf bestimmte Studienfächer wird in der WPO nicht verlangt. Der sog. Fakultätsvorbehalt ist mit dem Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz zum aufgehoben worden. Ein Studium der Betriebswirtschaftslehre ist in der Praxis aber weiterhin die typische Vorbildung, denn der Beruf erfordert ein umfassendes und breit angelegtes betriebswirtschaftliches Wissen. Die Prüfungsgebiete im Wirtschaftsprüfungsexamen sind aus dem Berufsbild abgeleitet. Nach 2 Abs. 1 WPO haben Wirtschaftsprüfer die Aufgabe, betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, durchzuführen. Zu den Kernkompetenzen zählt neben der Prüfungstätigkeit vorrangig die steuerliche Beratung und Vertretung der Mandanten sowie die Tätigkeit als Gutachter oder Sachverständiger in allen Bereichen der wirtschaftlichen Betriebsführung. Zahlreiche Hochschulen bieten im Rahmen eines betriebswirtschaftlichen Studiums berufsspezifische Studienschwerpunkte. Angesichts des breiten Berufsbildes können sehr unterschiedliche Spezialisierungen hilfreich sein. Zur Orientierung sollten die Prüfungsgebiete nach 4 Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (WiPrPrüfV) herangezogen werden (Anhang 2). Die Wirtschaftsprüferkammer gibt in ihrem Studienführer für das Wirtschaftliche Prüfungs- und Treuhandwesen einen Überblick über das Lehrangebot von Universitäten, Fachhochschulen und Berufsakademien im Gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen (

6 Der typische Berufsweg zum Wirtschaftsprüfer Berufspraxis Mit der Berufspraxis erhält der Nachwuchs die Qualifikationen, die im Studium nicht oder noch nicht vermittelt werden können. So ist die Hochschulausbildung z.b. nur ansatzweise in der Lage, das für die Durchführung einer Abschlussprüfung erforderliche Wissen praxisorientiert darzustellen. Berufspraxis Tätigkeit 9 Abs. 1 und 5 WPO Mindestdauer der Berufspraxis nach Abschluss des Studiums abhängig von der Regelstudienzeit: Mindestens 8 Semester: 3 Jahre Weniger als 8 Semester: 4 Jahre als Mitarbeiter bei WP, WPG, vbp, BPG, sonstiger Prüfungseinrichtung oder einem ausländischen Abschlussprüfer Eine Tätigkeit als Revisor in größeren Unternehmen, Steuerberater oder Prüfer im öffentlichen Dienst sowie bei bestimmten Organisationen kann bis zu 1 Jahr angerechnet werden. Besondere Prüfungstätigkeit 9 Abs. 2 und 3 WPO davon 2 Jahre bei WP, WPG, vbp, BPG oder sonstiger Prüfungseinrichtung über wiegende Teilnahme an Abschlussprüfungen (gesetzlich vorgeschriebene und freiwillige Abschlussprüfungen) Abfassung von Prüfungsberichten (siehe auch 2 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 WiPrPrüfV) Prüfungstätigkeit Durchführung von Buch- und Bilanzprüfungen in fremden Unternehmen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen Zulassung zum Wirtschaftsprüfungsexamen Hochschulabsolventen haben nach erfolgreichem Studium eine mindestens dreijährige Berufspraxis (Prüfungstätigkeit) nachzuweisen. Beträgt die Regelstudienzeit der Hochschulausbildung weniger als acht Semester, verlängert sich die erforderliche Praxis auf vier Jahre. Die Tätigkeit muss bei einer in 9 Abs. 1 WPO genannten Person, Gesellschaft oder Prüfungseinrichtung erbracht werden. Bestimmte Tätigkeiten außerhalb der Wirtschaftsprüfung können bis zu einem Jahr angerechnet werden. Hierzu zählt z.b. eine Mitarbeit bei IDW, WPK, DRSC, der Prüfstelle für Rechnungslegung oder in einem Prüfungsverband nach 26 Abs. 2 KWG, aber auch eine Tätigkeit als Steuerberater oder Revisor in einem größeren Unternehmen. Angerechnet wird auch im Ausland erbrachte Berufspraxis, wenn sie bei einer Person, die in dem ausländischen Staat als Abschlussprüfer ermächtigt oder bestellt ist, abgeleistet wurde und wenn die Voraussetzungen für die Ermächtigung oder Bestellung den Vorschriften der WPO im Wesentlichen entsprechen. Jeder Bewerber muss mindestens zwei Jahre Prüfungstätigkeit bei einer Person, Gesellschaft oder Institution ableisten, die zur Durchführung gesetzlicher Abschlussprüfungen befugt ist (WP, WPG, vbp, BPG; Prüfungseinrichtungen, bei denen Wirtschaftsprüfer tätig sind), und während dieser Zeit überwiegend (mindestens im Umfang von 53 Wochen) an Abschlussprüfungen teilgenommen und bei der Abfassung der Prüfungsberichte mitgewirkt haben. Diese besondere Prüfungstätigkeit i.s.v. 9 Abs. 2 WPO soll eine sachgerechte Ausbildung des Berufsnachwuchses sicherstellen, schließlich hat der Gesetzgeber dem Berufsstand die Vorbehaltsaufgabe übertragen, gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen durchzuführen.

7 6 Weitere Zugangswege zum Wirtschaftsprüfer 2. Zulassungsvoraussetzungen für weitere Zugangswege Der typische Ausbildungsweg führt über ein Hochschulstudium. Die WPO lässt aber auch Ausnahmen zu, indem der fehlende Hochschulabschluss durch den Nachweis bestimmter praktischer Tätigkeiten, ggf. ergänzt durch andere Berufsqualifikationen, ersetzt werden kann. Zulassungsvoraussetzungen Weitere Zugangswege Berufspraxis ohne Qualifikation Qualifikation als StB oder vbp Qualifikation als StB oder vbp 8 Abs. 2 Nr. 1 WPO 10 Jahre Mitarbeiter bei WP, WPG, vbp, BPG, einem genossenschaftlichen Prüfungsverband oder der Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbands oder bei einer sonstigen Prüfungseinrichtung davon 9 Abs. 2 Nr. 1 WPO 2 Jahre besondere Prüfungstätigkeit nach dem fünften Jahr der Mitarbeit 8 Abs. 2 Nr. 2 WPO 5 Jahre Berufsausübung als StB oder vbp davon 9 Abs. 2 Nr. 2 WPO 2 Jahre besondere Prüfungstätigkeit während oder nach der Tätigkeit als StB oder vbp 9 Abs. 4 WPO 15 Jahre Berufsausübung als StB oder vbp 10 Jahre Tätigkeit als StBv anrechenbar 9 Abs. 4 WPO Nachweis der besonderen Prüfungstätigkeit entfällt Zulassung zum Wirtschaftsprüfungsexamen

8 Masterstudiengang nach 8a WPO 7 3. Der neue Ausbildungsweg Masterstudiengang nach 8a WPO In Deutschland gab es bisher kein Hochschulstudium, das gradlinig zum Wirtschaftsprüferberuf führte. Mit dem Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz wurden die Voraussetzungen für die Einrichtung eines Studiengangs zur Ausbildung von Wirtschaftsprüfern geschaffen. Dieser Studiengang unterliegt einer besonderen Akkreditierung. Ein Masterstudiengang, der nach 8a WPO akkreditiert ist, bildet zielgerichtet auf eine Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer aus. Zugangsvoraussetzungen sind ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss, idealerweise ein Bachelorabschluss der Betriebswirtschaftslehre, eine mindestens einjährige Berufspraxis in der Wirtschaftsprüfung und das Bestehen einer Zugangsprüfung. Das zweijährige Masterstudium zeichnet sich durch eine hohe Praxisorientierung aus. Die Lehrinhalte orientieren sich an dem Ziel, die Studenten auf die wirtschaftsprüfende Tätigkeit und das Berufsexamen vorzubereiten. Der erfolgreiche Abschluss des Masterstudiums berechtigt zur Teilnahme am Wirtschaftsprüfungsexamen. Abweichend von dem Erfordernis der dreijährigen Prüfungstätigkeit kann das Examen bereits unmittelbar nach dem Masterstudium absolviert werden ( 9 Abs. 6 WPO). Die im Studiengang erbrachten Prüfungsleistungen in den Gebieten Angewandte BWL/VWL und Wirtschaftsrecht werden im Wirtschaftsprüfungsexamen als gleichwertig anerkannt und befreien von den entsprechenden Prüfungsgebieten. Hiermit verkürzt sich das Wirtschaftsprüfungsexamen auf zwei Prüfungsgebiete, in denen jeweils zwei Klausuren und eine mündliche Prüfung abzulegen sind. Einzelheiten des Verfahrens regelt die Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung (Anhang 3). Die inhaltlichen Anforderungen an den Studiengang sind in dem Referenzrahmen (Anhang 4) und den Lehrplänen (Curricula) nach der WPAnrV (Anhang 5) festgelegt. Eine Liste der nach 8a WPO akkreditierten Studiengänge ist im Internet ( unter der Rubrik Wege zum Beruf) abrufbar. Die Bestellung zum Wirtschaftsprüfer erfolgt nicht bereits nach dem bestandenen Wirtschaftsprüfungsexamen, sondern setzt eine mindestens dreijährige Berufspraxis voraus. Die gesamte nach einem Bachelorabschluss abgeleistete Tätigkeit wird als Praxiszeit anerkannt. Masterstudiengang Bachelorstudium Berufspraxis (mindestens 6 Monate) davon 3 Monate Teilnahme an Abschlussprüfungen nach 9 Abs. 2 WPO Masterstudium in einem Studiengang nach 8a WPO Wirtschaftsprüfungsexamen Berufspraxis (max. 2,5 Jahre) Bestellung und Vereidigung als Wirtschaftsprüfer

9 8 Das Wirtschaftsprüfungsexamen typischer Examensweg II. Das Wirtschaftsprüfungsexamen 1. Typischer Examensweg Für die Durchführung des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens ist die Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen bei der Wirtschaftsprüferkammer zuständig (vgl. Seite 11). Bestehen Zweifel, ob die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, erteilt die Prüfungsstelle auf Antrag eine (gebührenpflichtige) verbindliche Auskunft. Examensweg 7 WPO, 1 WiPrPrüfV Antrag auf Zulassung bei der Prüfungsstelle (Seite 11) Zulassung zum Wirtschafts prüfungsexamen (Zulassungsgebühr 500 ) Wirtschaftsprüfungsexamen (Prüfungsgebühr ) 12 Abs. 2 WPO, 7 WiPrPrüfV Schriftliche Prüfung: 7 Klausuren, je 4-6 Stunden 15 WiPrPrüfV Mündliche Prüfung: bis zu 2 Stunden je Bewerber (einschließlich Kurzvortrag) Inhalt (Seite 9) Verkürztes Examen (Seite 10) 12 WPO, 2 WiPrPrüfV Prüfungskommission 19, 22 WiPrPrüfV Ergänzungs- und Wiederholungsprüfungen 15, 17 WPO Bestellung und Vereidigung als Wirtschaftsprüfer Das Examen, das zweimal jährlich durchgeführt wird, gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung. Die schriftlichen Prüfungen finden bundesweit einheitlich jeweils im Februar und August statt. Einzelheiten zum Ablauf des Prüfungsverfahrens regelt die WiPrPrüfV (Anhang 2). 2. Examensanforderungen Die Inhalte des Wirtschaftsprüfungsexamens sind in 4 WiPrPrüfV festgelegt. Der IDW/WPK-Arbeitskreis Reform des Wirtschaftsprüfungsexamens hat eine inhaltliche Konkretisierung der Prüfungs gebiete vorgenommen, welche die examensrelevanten Themenkomplexe aufgliedert. Die Verlautbarung steht im Internet ( unter der Rubrik Verlautbarungen) als Download zur Verfügung.

10 Examensanforderungen 9 Examensanforderungen 4 und 7 WiPrPrüfV Prüfungsgebiete und Klausurenanzahl Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre Wirtschaftsrecht Steuerrecht 2 Klausuren 2 Klausuren 1 Klausur 2 Klausuren 1. Rechnungslegung a) Buchführung, Jahres abschluss und Lagebericht, b) Konzernabschluss und Konzernlagebericht, Bericht über die Be ziehungen zu verbund enen Unternehmen, c) International anerkann te Rechnungslegungsgrundsätze, d) Rechnungslegung in besonderen Fällen, e) Jahresabschlussanalyse; 2. Prüfung a) Prüfung der Rechnungs legung: rechtliche Vorschriften und Prüfungsstandards, insbesondere Prüfungsgegenstand und Prüfungsauftrag, Prüfungsansatz und Prüfungsdurchführung, Bestätigungsvermerk, Prüfungsbericht und Bescheinigungen, andere Reporting-Aufträge, b) Sonstige gesetzlich vor geschriebene Prü fungen, insbesondere: aktienrechtliche Sonderprüfungen, Prüfung von Risikofrüherkennungssystemen, Geschäftsführungs prüfungen, c) andere betriebswirtschaftliche Prüfungen; 3. Grundzüge und Prüfung der Informationstechnologie; 4. Bewertung von Unternehmen und Unternehmensanteilen; 5. Berufsrecht. 1. Angewandte Betriebswirtschaftslehre a) Kosten- und Leistungsrechnung, b) Planungs- und Kontrollinstrumente, c) Unternehmensführung und Unternehmensorganisation, d) Unternehmensfinanzierung und Investitionsrechnung, einschließlich methodischer Problemstellungen der externen Rechnungslegung, der Corporate Governance und der Unternehmensbewertung; 2. Volkswirtschaftslehre a) Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftspolitik, b) Grundzüge der Finanzwissenschaft. 3. Die Nummern 1 und 2 umfassen Grundkenntnisse anwendungsorientierter Mathematik und Statistik. 1. Grundzüge des Bürger lichen Rechts einschließlich Grundzüge des Arbeitsrechts und Grundzüge des internationalen Privatrechts, insbesondere Recht der Schuldverhältnisse und Sachenrecht; 2. Handelsrecht, insbesondere Handelsstand und -geschäfte einschließlich internationalem Kaufrecht; 3. Gesellschaftsrecht (Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, Recht der verbundenen Unternehmen), Corporate Governance und Grund züge des Kapitalmarktrechts; 4. Umwandlungsrecht; 5. Grundzüge des Insolvenzrechts; 6. Grundzüge des Europarechts. 1. Abgabenordnung und Nebengesetze, Finanz gerichtsordnung; 2. Recht der Steuerarten, insbesondere a) Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbe steuer, b) Bewertungsgesetz, Erbschaftsteuer, Grundsteuer, c) Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer, d) Umwandlungssteuerrecht; 3. Grundzüge des Internationalen Steuerrechts.

11 10 Verkürztes Examen 3. Verkürztes Examen Die Möglichkeit zur Verkürzung des Wirtschaftsprüfungsexamens bestand bisher nur aufgrund der Anerkennung der Berufsqualifikation als Steuerberater ( 13 WPO) oder als vereidigter Buchprüfer ( 13a WPO) 1. Diese Berufsqualifikationen werden in einem staatlichen Examen erworben und per se als gleichwertig mit den Anforderungen des Wirtschaftsprüfungsexamens in den zu befreienden Prüfungsgebieten anerkannt. Mit dem Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz wurde die Möglichkeit zur Anrechnung von Prüfungsleistungen aus einem Hochschulstudium geschaffen. Dies setzt voraus, dass die an der Hochschule erbrachten Leistungen den Anforderungen im Wirtschaftsprüfungsexamen gleichwertig sind. Damit entfällt die schriftliche und mündliche Prüfung in dem Prüfungsgebiet. Eine Anrechnung ist nur in den Prüfungsgebieten Angewandte BWL/VWL und Wirtschaftsrecht zulässig. Die WPO sieht hierfür zwei Wege vor: Der erfolgreiche Abschluss eines nach 8a WPO akkreditierten Masterstudiengangs befreit von den Prüfungsgebieten Angewandte BWL/VWL und Wirtschaftsrecht im Wirtschaftsprüfungsexamen. Die Leistungen gelten per se als gleichwertig. Das Wirtschaftsprüfungsexamen verkürzt sich damit auf zwei Prüfungsgebiete, in denen jeweils zwei Klausuren und eine mündliche Prüfung abzulegen sind. Der Ausbildungsweg ist auf Seite 7 dargestellt. Nach 13b WPO können Prüfungsleistungen, die im Rahmen einer Hochschulausbildung (z.b. in einem Diplom-, Bachelor-, Master- oder mit einem Staatsexamen abschließenden Studiengang) erbracht werden, angerechnet werden, wenn ihre Gleichwertigkeit in Inhalt, Form und Umfang durch die Prüfungsstelle festgestellt wird. Die inhaltlichen und formalen Voraussetzungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit und das Verfahren regeln die 7 ff. WPAnrV. Die Hochschulen können vor jedem Semester vorab bei der Prüfungsstelle eine Bestätigung beantragen, wonach zur Anrechnung vorgesehene schriftliche und mündliche Prüfungen denen des Wirtschaftsprüfungsexamens gleichwertig sind. Der Student erhält damit frühzeitig die Sicherheit, welche Leistungen im Wirtschaftsprüfungsexamen anrechenbar sind. Die Bestätigung der Hochschule ersetzt nicht die Entscheidung der Prüfungsstelle. Der erfolgreiche Abschluss des Studiengangs, aus dem die Leistungsnachweise stammen, darf zum Zeitpunkt der Zulassung zum Wirtschaftsprüfungsexamen nicht länger als sechs Jahre zurückliegen. Eine Liste der nach 13b WPO anerkannten Studiengänge ist auf der Internetseite der WPK ( abrufbar. Die Verkürzung nach 13 WPO kann neben 13b WPO in Anspruch genommen werden. Für den Ausbildungsweg nach 8a WPO ist eine Verkürzung nach 13 WPO nicht relevant. 1 Prüfungen nach 13a WPO werden nur noch bis zum durchgeführt. Übersicht über die Möglichkeiten zur Verkürzung des Wirtschaftsprüfungsexamens Rechtsgrundlage Prüfungsgebiet Prüfungswesen Angewandte BWL/VWL Wirtschaftsrecht Steuerrecht 13 WPO X X X 8a WPO X X 13b WPO X X/ X/ X X Pflichtgebiet Befreiung aufgrund gleichwertiger Leistungen

12 Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen bei der WPK Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen bei der WPK Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist an die Landesgeschäftsstelle der WPK zu richten, an deren Ort der Prüfungs kandi dat das schriftliche und mündliche Examen ablegen möchte. Eine Änderung der regionalen Zuständigkeit ist während des Prüfungsverfahrens grund sätzlich nicht möglich. Die schriftlichen Prüfungen werden bundeseinheitlich grundsätzlich jeweils im Februar und August durchgeführt. Auskünfte erteilen die Landesgeschäftsstellen der WPK. 1 Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein Ferdinandstraße Hamburg Telefon: 0 40/ Telefax: 0 40/ lgs-hamburg@wpk.de 2 Nordrhein-Westfalen Tersteegenstraße Düsseldorf Telefon: 02 11/ Telefax: 02 11/ lgs-duesseldorf@wpk.de 3 Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen Sternstraße Frankfurt/Main Telefon: 0 69/ Telefax: 0 69/ lgs-frankfurt@wpk.de 4 Baden-Württemberg Calwer Str Stuttgart Telefon: 07 11/ Telefax: 07 11/ lgs-stuttgart@wpk.de 5 Bayern Marienstrasse 14/ München Telefon: 0 89/ Telefax: 0 89/ lgs-muenchen@wpk.de 6 Berlin, Brandenburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt Rauchstraße Berlin Telefon: 0 30/ Telefax: 0 30/ lgs-berlin@wpk.de

13 12 Examensvorbereitung 5. Examensvorbereitung Grundlage für ein erfolgreiches Wirtschaftsprüfungsexamen ist eine gezielte fachliche Aus bildung des Kandidaten. Für das Studium empfiehlt sich eine Ausrichtung auf Fächer mit Bezug zu den Prüfungsgebieten des 4 WiPrPrüfV. Die IDW Akademie bietet verschiedene Kurse und Veranstaltungen an, die die berufliche Tätigkeit begleiten, zum Berufsexamen hinführen oder das hierfür notwendige Fachwissen abrunden und aktualisieren. Berufsbegleitende Ausbildung Mit der Aufnahme der beruflichen Tätigkeit bei einem Berufsangehörigen steht die Möglichkeit offen, an der Berufs begleitenden Ausbildung teil zunehmen. Die Berufsbegleitende Aus bildung konzentriert sich auf die wesentlichen Tätigkeitsfelder des Wirtschaftsprüfers. Behandelt werden die Gebiete Prüfungswesen, Steuern, Betriebs wirtschaft und Recht. Das im Studium erworbene Basiswissen wird auf gefrischt, vertieft und erweitert. Darüber hinaus werden für die Praxis wichtige Kenntnisse vermittelt. Studienlehrgänge zur Vorbereitung auf das Wirtschaftsprüfungsexamen Speziell zur Vorbereitung auf das Wirtschaftsprüfungsexamen führt die IDW Akademie Studienlehrgänge durch. Sie vermitteln den Lehrstoff der im Wirtschaftsprüfungsexamen geforderten Prüfungs gebiete mit Ausnahme des Steuerrechts. Letzteres ist entbehrlich, da etwa 85% aller Kandidaten im Hinblick auf eine bereits erworbene Qualifikation als Steuerberater auf das Prüfungsfach Steuerrecht verzichten können. Der Studienlehrgang umfasst 10 Wochen, die einzeln und unabhängig voneinander belegbar sind (jeweils in der Zeit von September bis Januar; aufgrund der großen Nachfrage nach dem Kursteil Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht wird dieses Themengebiet in der Zeit von April bis Juni wiederholt, so dass eine Vorbereitung zu jedem Prüfungstermin gewährleistet ist). Ergänzend wird ein einwöchiger Klausu renkurs Wirtschaftsrecht angeboten, der den überwiegend wirtschaftswissenschaftlich orientier ten Kandidaten die Möglichkeit bietet, sich in der Anfertigung juristischer Klausuren zu üben. Weitere Fachveranstaltungen des IDW Prüfungskandidaten ist es darüber hinaus möglich, bestimmte Veranstaltungen des IDW zu aktuellen Fragen aus den Tätigkeitsgebieten des Wirschaftsprüfers im Rahmen der Vortragsveranstaltungen der Landesgruppen des IDW zu besuchen. Weitere Einzelheiten zu den Veranstaltungen können im Internet ( abgerufen werden.

14 Eignungsprüfung 13 III. Die Eignungsprüfung für Abschlussprüfer aus EU/EWR-Staaten oder der Schweiz ( 131g ff. WPO) Eine dem Wirtschaftsprüfer vergleichbare Berufsqualifikation, die in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR-Abkommens oder der Schweiz erworben wurde, berechtigt Staatsangehörige aus diesen Staaten zur Teilnahme an der Eignungsprüfung. Auf Anfrage erteilt die Prüfungsstelle eine kostenpflichtige verbindliche Auskunft über die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen. Die Eignungsprüfung ist eine eigenständige, aber gegenüber dem regulären Wirtschaftsprüfungsexamen verkürzte Prüfung, da der Bewerber bereits über eine gleichwertige Berufsqualifikation verfügt, die ihn zur Durchführung von Abschlussprüfungen nach der Richtlinie 2006/43/EG vom 17. Mai 2006 berechtigt. Gegenstand der Prüfung sind die nationalen Rechtsvorschriften, die für die Berufsausübung Bedeutung haben. Hierzu zählen die Vorschriften des Steuer-, Wirtschafts- und Berufsrechts. Die Eignungsprüfung umfasst eine schriftliche Prüfung mit zwei Klausuren sowie eine mündliche Prüfung, die in deutscher Sprache zu absolvieren sind. Das Verfahren entspricht weitgehend dem Wirtschaftsprüfungsexamen. Die Prüfung findet einmal jährlich statt. Einzelheiten regeln die 25 bis 34 WiPrPrüfV (Anhang 2). Eignungsprüfung 131g Abs. 1 und 2 WPO Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen: Staatsangehöriger eines EU/EWR-Staates oder der Schweiz Inhaber eines Diploms, das zur Durchführung von Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen i.s.d. Art. 1 der Richtlinie 2006/43/EG berechtigt 131g Abs. 3 WPO, 25 WiPrPrüfV Antrag auf Zulassung bei der Prüfungsstelle Zulassung zur Eignungsprüfung (Zulassungsgebühr 500 ) Eignungsprüfung (Prüfungsgebühr 650 ) 27 Abs. 1 und 3, 29 WiPrPrüfV Schriftliche Prüfung: je eine Klausur (4-6 Stunden) Wirtschaftsrecht Steuerrecht 27 Abs. 2, 30 WiPrPrüfV Mündliche Prüfung: bis zu einer Stunde je Bewerber Wirtschaftliches Prüfungswesen Berufsrecht Wahlfach 28 WiPrPrüfV Erleichterungen 131h Abs. 1 WPO, 26 WiPrPrüfV Prüfungskommission 33 WiPrPrüfV ggf. Wiederholung der Prüfung 131k, 15, 17 WPO Bestellung und Vereidigung als Wirtschafts prüfer

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17 Anhang 1: Wirtschaftsprüferordnung 17 Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung WPO) Auszüge: 1-21; 131g-m Erster Teil Allgemeine Vorschriften 1 Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften 1 Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferinnen (Berufs angehörige) sind Personen, die als solche öffentlich bestellt sind. Die Bestellung setzt den Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung im Zulassungsund staatlichen Prüfungsverfahren voraus. 2 Der Wirtschaftsprüfer übt einen freien Beruf aus. Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe. 3 Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung. Die Anerkennung setzt den Nachweis voraus, dass die Gesellschaft von Wirtschaftsprüfern verantwortlich geführt wird. 2 Inhalt der Tätigkeit 1 Wirtschaftsprüfer haben die berufliche Aufgabe, betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen. 2 Wirtschaftsprüfer sind befugt, ihre Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu beraten und zu vertreten. 3 Wirtschaftsprüfer sind weiter befugt 1. unter Berufung auf ihren Berufseid auf den Ge bieten der wirtschaftlichen Betriebsführung als Sachverständige aufzutreten; 2. in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten und fremde Interessen zu wahren; 3. zur treuhänderischen Verwaltung. 3 Berufliche Niederlassung 1 Berufsangehörige müssen unmittelbar nach der Bestellung eine berufliche Niederlassung begründen und eine solche unterhalten; wird die Niederlassung in einem Staat begründet, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union, Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Schweiz ist (Drittstaat), muss eine zustellungsfähige Anschrift im Inland unterhalten werden. Berufliche Niederlassung eines selbständigen Wirtschaftsprüfers ist die eigene Praxis, von der aus er seinen Beruf überwiegend ausübt. Als berufliche Niederlassung eines ausschließlich nach 43a Abs. 1 angestellten Wirtschaftsprüfers gilt die Niederlassung, von der aus er seinen Beruf überwiegend ausübt. 2 Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ist Sitz der Haupt niederlassung der Sitz der Gesellschaft. 3 Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen Zweigniederlassungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes begründen. 4 Wirtschaftsprüferkammer 1 Zur Erfüllung der beruflichen Selbstverwaltungsaufgaben wird eine Kammer der Wirtschaftsprüfer gebildet; diese wird bei der Prüfung und der Eignungsprüfung, der Bestellung, der Anerkennung, dem Widerruf und der Registrierung, der Berufsaufsicht und der Qualitätskontrolle sowie bei dem Erlass von Berufsausübungsregelungen ( 57 Abs. 3, 57c) in mittelbarer Staatsverwaltung tätig. Sie führt die Bezeichnung Wirtschaftsprüferkammer. 2 Die Wirtschaftsprüferkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihr Sitz bestimmt sich nach ihrer Satzung. 3 Die Wirtschaftsprüferkammer kann Landesgeschäftsstellen errichten. Zweiter Teil Voraussetzungen für die Berufsausübung Erster Abschnitt Zulassung zur Prüfung 5 Prüfungsstelle, Rechtsschutz 1 Die Wirtschaftsprüferkammer richtet zur Erfüllung der ihr nach dem Zweiten und Neunten Teil dieses Gesetzes obliegenden Aufgaben für das Zulassungs- und staat liche Prüfungsverfahren eine Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen bei der Wirtschaftsprüferkammer (Prüfungsstelle) ein. 2 Die Prüfungsstelle ist eine selbständige Verwaltungseinheit bei der Wirtschaftsprüferkammer. Die Prüfungs stelle wird von einer Person geleitet, welche die Be fähigung zum Richteramt haben muss (Leitung der Prüfungsstelle). Die Prüfungsstelle ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Weisungen nicht gebunden. 3 Die Prüfungsstelle kann bei der Durchführung ihrer Aufgaben die Landesgeschäftsstellen der Wirtschaftsprüferkammer einbeziehen. 4 Die Prüfungsstelle unterstützt die Aufgabenkommission, die Prüfungskommission und die Widerspruchskommission. 5 Über den Widerspruch gegen Bescheide, die im Rahmen des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens erlassen worden sind, entscheidet die Widerspruchskommission. 6 Verbindliche Auskunft Auf Antrag erteilt die Prüfungsstelle eine verbindliche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung von Zulassungsvoraussetzungen und für die Anrechnung von Prüfungsleistungen.

18 18 Anhang 1: Wirtschaftsprüferordnung 7 Antrag auf Zulassung zur Prüfung Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist in schriftlicher Form an die Prüfungsstelle zu richten. 8 Voraussetzungen für die Zulassung (Vorbildung) 1 Die Zulassung setzt den Nachweis einer abgeschlossenen Hochschulausbildung voraus. 2 Auf den Nachweis einer abgeschlossenen Hochschulausbildung kann verzichtet werden, wenn die Bewerbenden 1. sich in mindestens zehnjähriger Tätigkeit als Beschäftigte bei Berufsangehörigen, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, vereidigten Buchprüfern oder vereidigten Buchprüferinnen, einer Buchprüfungsgesellschaft, einem genossenschaftlichen Prüfungsverband oder der Prüfungsstelle eines Sparkassenund Giroverbandes oder einer überörtlichen Prü fungs einrichtung für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts bewährt haben; 2. mindestens fünf Jahre den Beruf als vereidigter Buchprüfer oder vereidigte Buchprüferin oder als Steuerberater oder Steuerberaterin ausgeübt haben. 3 Wurde die Hochschulausbildung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes abgeschlossen, so muss das Abschlusszeugnis gleichwertig sein. 8a Anerkannte Hochschulausbildungsgänge, Rechtsverordnung 1 Hochschulausbildungsgänge, 1. die alle Wissensgebiete nach 4 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung umfassen, 2. die mit einer Hochschulprüfung oder einer staatlichen Prüfung abschließen und 3. in denen Prüfungen einzelner Wissensgebiete, für die ein Leistungsnachweis ausgestellt wird, in Inhalt, Form und Umfang einer Prüfung im Wirtschaftsprüfungsexamen entsprechen, können auf Antrag der Hochschule von der in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 bestimmten Stelle als zur Ausbildung von Berufsangehörigen besonders geeignet an erkannt werden. 2 Leistungsnachweise, die in Prüfungen nach Absatz 1 Nr. 3 erbracht wurden, ersetzen die entsprechenden Prüfungen im Wirtschaftsprüfungsexamen. Die Leistungsnachweise sind der Prüfungsstelle vorzulegen. 3 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Anerkennung zuständige Stelle. In der Rechtsverordnung kann es ferner 1. die Voraussetzungen der Anerkennung näher bestimmen, insbesondere das Verfahren zur Fest stellung, ob Wissensgebiete des Hochschulausbildungsgangs denen nach 4 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung entsprechen, 2. Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens, insbesondere die dem Antrag beizufügenden Unterlagen, und die Bekanntmachung der Anerkennung regeln sowie 3. die Voraussetzungen der frühzeitigen Zulassung zur Prüfung nach 9 Abs. 6 Satz 2, insbesondere die dem Antrag beizufügenden Unterlagen, bestimmen. 9 Voraussetzungen für die Zulassung (Prüfungstätigkeit) 1 Die Zulassung setzt eine für die Ausübung des Berufes genügende praktische Ausbildung (Tätigkeit) voraus. Bewerbende mit abgeschlossener Hochschulausbildung haben eine wenigstens dreijährige Tätigkeit bei einer in 8 Abs. 2 Nr. 1 genannten Stelle nachzuweisen. Beträgt die Regelstudienzeit der Hochschulausbildung weniger als acht Semester, verlängert sich die Tätigkeit auf vier Jahre; eine darüber hinausgehende Tätigkeit wird nicht gefordert. Die Tätigkeit muss nach Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses erbracht werden; Absatz 6 Satz 2 bleibt unberührt. 2 Von ihrer gesamten Tätigkeit müssen die Bewerbenden wenigstens während der Dauer zweier Jahre überwiegend an Abschlussprüfungen teilgenommen und bei der Abfassung der Prüfungsberichte mitgewirkt haben (Prüfungstätigkeit). Sie sollen während dieser Zeit insbesondere an gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen teilgenommen und an der Abfassung der Prüfungsberichte hierüber mitgewirkt haben. Die Prüfungstätigkeit muss 1. im Falle des 8 Abs. 2 Nr. 1 nach dem fünften Jahr der Mitarbeit abgeleistet werden; 2. im Falle des 8 Abs. 2 Nr. 2 während oder nach der beruflichen Tätigkeit als vereidigter Buchprüfer oder vereidigte Buchprüferin oder als Steuerberater oder Steuerberaterin abgeleistet werden. Das Erfordernis der Prüfungstätigkeit ist erfüllt, wenn die Bewerbenden nachweislich in fremden Unter nehmen materielle Buch- und Bilanzprüfungen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführt haben. Als fremd gilt ein Unternehmen, mit dem die Bewerbenden weder in einem Leitungs- noch in einem Anstellungsverhältnis stehen oder gestanden haben. 3 Die Prüfungstätigkeit muss in Mitarbeit bei Berufsangehörigen, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, vereidigten Buchprüfern oder vereidigten Buchprüferinnen, einer Buchprüfungsgesellschaft, einem genossen schaftlichen Prüfungsverband, einer Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes oder einer überörtlichen Prüfungseinrichtung für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, in denen ein Berufsangehöriger tätig ist, ausgeübt worden sein. 4 Der Nachweis der Tätigkeit wie auch der Prüfungstätigkeit entfällt für Bewerbende, die seit mindestens fünfzehn Jahren den Beruf als Steuerberater oder Steuerberaterin oder als vereidigter Buchprüfer oder vereidigte Buchprüferin ausgeübt haben; dabei sind

19 Anhang 1: Wirtschaftsprüferordnung 19 bis zu zehn Jahre Berufstätigkeit als Steuerbevollmächtigter oder Steuerbevollmächtigte anzurechnen. 5 Eine Revisorentätigkeit in größeren Unternehmen oder eine Tätigkeit als Steuerberater oder Steuerberaterin oder in einem Prüfungsverband nach 26 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes oder eine mit der Prüfungstätigkeit in Zusammenhang stehende Tätigkeit bei der Wirtschaftsprüferkammer oder bei einer Personenvereinigung nach 43a Abs. 4 Nr. 4 kann bis zur Höchstdauer von einem Jahr auf die Tätigkeit nach Absatz 1 angerechnet werden. Dasselbe gilt für prüfende Personen im öffentlichen Dienst, sofern sie nachweislich selbständig Prüfungen von größeren Betrieben durchgeführt haben. Eine Tätigkeit im Ausland ist auf die Tätigkeit nach Absatz 1 anzurechnen, wenn sie bei einer Person, die in dem ausländischen Staat als sachverständiger Prüfer ermächtigt oder bestellt ist, abgeleistet wurde und wenn die Voraussetzungen für die Ermächtigung oder Bestellung den Vorschriften dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen. 6 Eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1, die im Rahmen eines nach 8a anerkannten Hochschulausbildungsgangs nachgewiesen wird, kann bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr auf die Tätigkeit nach Absatz 1 angerechnet werden. Zudem kann die Zulassung zur Prüfung abweichend von Absatz 1 bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen. 10 bis 11a (aufgehoben) Zweiter Abschnitt Prüfung 12 Prüfungskommission und Gliederung der Prüfung 1 Die Prüfung wird vor der Prüfungskommission abgelegt. 2 Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung. 3 An alle Bewerber sind ohne Rücksicht auf ihren beruflichen Werdegang gleiche Anforderungen zu stellen. 13 Verkürzte Prüfung für Steuerberater Steuerberater und Bewerber, die die Prüfung als Steuerberater bestanden haben, können die Prüfung in verkürzter Form ablegen. Bei der Prüfung in verkürzter Form entfällt die schriftliche und mündliche Prüfung im Steuerrecht. 13a Verkürzte Prüfung für vereidigte Buchprüfer 1 Vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buchprüferinnen können die Prüfung in verkürzter Form ablegen. Bei der Prüfung in verkürzter Form entfällt für vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buchprüferinnen, die Steuerberater oder Steuerberaterinnen sind, die schriftliche und mündliche Prüfung im Steuerrecht, in Angewandter Betriebswirtschaftslehre und Volks wirtschafts lehre, für vereidigte Buchprüfer und ver eidigte Buchprüferinnen, die Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen sind, im Wirtschaftsrecht, in An gewandter Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre. 2 Anträge auf Zulassung zur verkürzten Prüfung, die nicht für eine Wiederholungsprüfung gestellt werden, müssen bis spätestens 31. Dezember 2007 formgerecht eingereicht werden. Die Prüfungen müssen bis spätestens 31. Dezember 2009 abgelegt sein. Dieselbe Frist gilt für die den Prüfungen nachfolgenden Rücktrittsfolge- und Wiederholungsprüfungen nach den 21, 22, 32 und 33 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung; nach Ablauf der Frist nach Satz 2 besteht kein Anspruch mehr auf deren Durchführung. 13b Verkürzte Prüfung nach Anrechnung gleichwerti ger Prüfungsleistungen, Rechtsverordnung Prüfungsleistungen, die im Rahmen einer Hochschulausbildung erbracht werden, werden angerechnet, wenn ihre Gleichwertigkeit in Inhalt, Form und Umfang mit den in 4 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung aufgeführten Anforderungen der Prüfungsgebiete Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre oder Wirtschaftsrecht im Zulassungsverfahren durch die Prüfungsstelle festgestellt wird. Bei der Prüfung in verkürzter Form entfällt die schriftliche und mündliche Prüfung in dem entsprechenden Prüfungsgebiet. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die inhaltlichen und formalen Voraussetzungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit und das Verfahren festzulegen. 14 Einzelheiten des Prüfungsverfahrens Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie regelt durch Rechtsverordnung 1. die Einrichtung der Prüfungskommission, der Aufgabenkommission und der Widerspruchskommission, in denen jeweils eine Person, die eine für die Wirtschaft zuständige oder eine andere oberste Landesbehörde vertritt, den Vorsitz hat, die Zusammensetzung und die Berufung ihrer Mitglieder; 2. die Einzelheiten der Prüfungsaufgabenfindung, der Prüfung und des Prüfungsverfahrens, insbesondere die dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügenden Unterlagen, und die Prüfungsgebiete; 3. die schriftliche und mündliche Prüfung, Rücktritt und Ausschluss von der Prüfung, Prüfungsergebnis, Ergänzungsprüfung, Wiederholung der Prüfung und die Mitteilung des Prüfungsergebnisses. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. 14a Zulassungsgebühr, Prüfungsgebühr Für alle Zulassungs- und Prüfungsverfahren und für erfolglose Widerspruchsverfahren sind Gebühren an die Wirtschaftsprüferkammer zu zahlen; die Wirtschafts

20 20 Anhang 1: Wirtschaftsprüferordnung prüferkammer kann die Erhebung der Gebühren sowie deren Höhe und Fälligkeit bestimmen. Näheres regelt die Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer ( 61 Abs. 2). 14b und 14c (aufgehoben) Dritter Abschnitt Bestellung 15 Bestellungsbehörde und Gebühren Nach bestandener Prüfung wird der Bewerber auf Antrag durch Aushändigung einer von der Wirtschaftsprüferkammer ausgestellten Urkunde als Wirtschaftsprüfer bestellt. Eine Bestellung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Zuständig ist die Wirtschaftsprüferkammer. Wird der Antrag auf Bestellung als Wirtschaftsprüfer nicht innerhalb von fünf Jahren nach bestandener Prüfung gestellt, so finden auf die Bestellung die Vorschriften des 23 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung. Wer gemäß 9 Abs. 6 Satz 2 zugelassen wurde, hat vor der Bestellung den Nachweis der insgesamt dreijährigen Tätigkeit nach 9 Abs. 1, einschließlich der Prüfungstätigkeit nach 9 Abs. 2, vorzulegen. 16 Versagung der Bestellung 1 Die Bestellung ist zu versagen, 1. wenn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt wurde; 2. wenn infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht gegeben ist; 3. solange die vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nicht vorliegt, es sei denn, es besteht ausschließlich eine Tätigkeit als Organmitglied oder eine Anstellung nach 43a Abs. 1; 4. wenn sich der Bewerber oder die Bewerberin eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das die Ausschließung aus dem Beruf rechtfertigen würde; 5. wenn der Bewerber oder die Bewerberin aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht nur vorübergehend nicht in der Lage ist, den Beruf ordnungsgemäß auszuüben; 6. solange eine Tätigkeit ausgeübt wird, die mit dem Beruf nach 43 Abs. 2 Satz 1 oder 43a Abs. 3 unvereinbar ist; 7. wenn sich der Bewerber oder die Bewerberin in nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere in Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eröffnet oder eine Eintragung in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis ( 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, 915 der Zivilprozessordnung) vorliegt. 2 Die Bestellung kann versagt werden, wenn der Bewerber sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde den Berufspflichten als Wirtschaftsprüfer nicht genügen. 3 Über die Versagung der Bestellung entscheidet die Wirtschaftsprüferkammer. 16a Ärztliches Gutachten im Bestellungsverfahren 1 Wenn es zur Entscheidung über den Versagungsgrund des 16 Abs. 1 Nr. 5 erforderlich ist, gibt die Prüfungsstelle dem Bewerber oder der Bewerberin auf, innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist ein Gutachten eines bestimmten Arztes oder einer bestimmten Ärztin über den Gesundheitszustand des Bewerbers oder der Bewerberin vorzulegen. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt oder eine Amtsärztin für notwendig hält, auch auf einer klinischen Beobachtung des Bewerbers oder der Bewerberin beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat der Bewerber oder die Bewerberin zu tragen. 2 Anordnungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu versehen und dem Bewerber oder der Bewerberin zuzustellen. Gegen die Anordnungen kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden. 3 Kommt der Bewerber oder die Bewerberin ohne ausreichenden Grund der Anordnung der Wirtschaftsprüferkammer nicht nach, gilt der Antrag auf Bestellung als zurückgenommen. 17 Berufsurkunde und Berufseid 1 Bewerber haben vor Aushändigung der Urkunde den Berufseid vor der Wirtschaftsprüferkammer oder einer von ihr im Einzelfall beauftragten Stelle zu leisten. Die Eidesformel lautet: Ich schwöre, dass ich die Pflichten eines Wirtschaftsprüfers verantwortungsbewusst und sorgfältig erfüllen, insbesondere Verschwiegenheit bewahren und Prüfungsberichte und Gutachten gewissenhaft und unparteiisch erstatten werde, so wahr mir Gott helfe. 2 Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. 3 Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft an Stelle des Eides andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Bewerber, der Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft ist, diese Beteu erungsformel sprechen. 18 Berufsbezeichnung 1 Wirtschaftsprüfer haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung Wirtschaftsprüfer zu führen. Frauen können die Berufsbezeichnung Wirtschaftsprüferin führen. Werden Erklärungen im Rahmen von Tätigkeiten nach 2 Abs. 1, die Berufsangehörigen gesetzlich vorbehalten sind, abgegeben, so dürfen diese Erklärungen unter Verwendung nur der Berufsbezeichnung und zusätzlich mit einem amtlich verliehenen ausländischen Prüfertitel unterzeichnet werden.

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