Deutsche Rentenversicherung. Fragen und Antworten zur Neuregelung der Rentenbesteuerung

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1 Deutsche Rentenversicherung Fragen und Antworten zur Neuregelung der Rentenbesteuerung

2 2 (Version für Auskunfts- und Beratungsstellen) GRUNDLEGENDE FRAGEN WAS ÄNDERT SICH AB 1. JANUAR 2005? WELCHE BEITRÄGE UND RENTEN SIND VON DIESER NEUREGELUNG BETROFFEN? WAS ÄNDERT SICH FÜR VERSICHERTE? WAS ÄNDERT SICH FÜR RENTNER? WARUM GIBT ES EINE ÜBERGANGSREGELUNG?...9 WAS ÄNDERT SICH FÜR VERSICHERTE? WIE WERDEN VORSORGEBEITRÄGE (Z.B. SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE) DERZEIT STEUERLICH BEHANDELT? WIE WERDEN VORSORGEBEITRÄGE (Z.B. SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE) AB 2005 STEUERLICH BEHANDELT? WAS IST UNTER DER GÜNSTIGERPRÜFUNG ZU VERSTEHEN? WIE WERDEN DIE ABSETZBAREN RENTENVERSICHERUNGSBEITRÄGE BERECHNET? WAS MUSS EIN ARBEITNEHMER TUN, UM SEINE RENTENVERSICHERUNGS- BEITRÄGE STEUERLICH GELTEND ZU MACHEN? WAS KANN EIN FREIWILLIG VERSICHERTER ODER SELBSTSTÄNDIGER TUN, UM SEINE RENTENVERSICHERUNGSBEITRÄGE STEUERLICH GELTEND ZU MACHEN?...15 WAS ÄNDERT SICH FÜR RENTNER? WIE WURDE DIE RENTE BISHER BESTEUERT? IST DIE RENTE AUS DER GESETZLICHEN RENTENVERSICHERUNG AB 2005 VOLL ZU VERSTEUERN? WAS IST UNTER DER SO GENANNTEN ÖFFNUNGSKLAUSEL ZU VERSTEHEN? WIE WIRD DER STEUERPFLICHTIGE TEIL DER RENTE BESTIMMT? AB WELCHER RENTENHÖHE MÜSSEN RENTNER STEUERN ZAHLEN? KANN EIN RENTNER VORSORGEBEITRÄGE (KRANKENVERSICHERUNGS BEITRÄGE ETC.) STEUERLICH GELTEND MACHEN? WERDEN BETRIEBSRENTEN UND ANDERE EINKÜNFTE IM ALTER EBENFALLS HÖHER BESTEUERT ALS BISHER? WAS BEDEUTET DAS RENTENBEZUGSMITTEILUNGSVERFAHREN?...21

3 3 20. MÜSSEN ZUKÜNFTIG ALLE RENTNER EINE EINKOMMENSTEUERERKLÄRUNG ABGEBEN? WIRD DIE RENTE AUCH BESTEUERT, WENN DER RENTNER INS AUSLAND ZIEHT? WIE IST DIE RECHTSLAGE, WENN IN DER VERGANGENHEIT NICHT ALLE EINKÜNFTE ANGEGEBEN UND VERSTEUERT WURDEN?...23

4 4 Zum 1. Januar 2005 tritt das Alterseinkünftegesetz in Kraft. Es ordnet die steuerrechtliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Alterseinkünften im Einkommensteuergesetz (EStG; soweit es sich auf die Neuregelung bezieht: EStG n.f.) neu. Darüber hinaus sollen die steuerrechtlichen Regelungen für die Altersvorsorge vereinheitlicht werden. Anlass war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März Es entschied, dass die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes verstößt. Das Gericht forderte den Gesetzgeber auf, die Besteuerung der Renten und Pensionen bis zum 1. Januar 2005 neu zu regeln. Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen dargestellt. Da einige Fragen zunächst mit den obersten Finanzbehörden der Länder (= Länderfinanzministerien) abgestimmt werden müssen, können hier noch nicht alle Detailfragen dargestellt werden. Das Abstimmungsergebnis soll voraussichtlich zeitgleich mit dem Inkraftreten des Alterseinkünftegesetzes im Rahmen eines BMF-Schreibens im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden. Wichtig: Bei der Auskunftserteilung muss folgende Problematik beachtet werden! Bei der Rentenbesteuerung gibt es anders als bei der Grundsicherung und bei der staatlich geförderten Zusatzvorsorge (so genannte Riester-Rente ) keine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung. Ein Recht zur Erteilung von allgemeinen Auskünften lässt sich aber aus dem Gedanken der allgemeinen Fürsorge der Rentenversicherungsträger gegenüber ihren Versicherten und Rentnern ableiten. Die Fürsorgepflicht gibt aber weder das Recht noch die Pflicht, eine konkrete, auf die individuelle Situation zugeschnittene Auskunft oder Beratung zur Besteuerung der Rente zu erteilen. Die Rentenversicherungsträger dürfen deshalb zu steuerrechtlichen Fragen keine individuellen Auskünfte und erst recht keine Beratung geben. Die Einkommensbesteuerung enthält vielfältige individuelle Komponenten, so dass es den Rentenversicherungsträgern auch gar nicht möglich ist, die Versicherten umfassend über alle im Zusammenhang mit der Rentenbesteuerung stehenden Fragen zu informieren. In welchem Maße beispielsweise den Rentner eine steuerliche Belastung trifft, hängt nicht nur von der Höhe seiner Rente, sondern von vielen anderen Faktoren ab, darunter die Höhe weiterer Einkünfte oder etwaige steuerliche Abzugsmöglichkeiten (z. B. wegen Schwerbehinderung). Der Rentenversicherungsträger

5 5 verfügt nicht über die Informationen, die für konkrete Angaben z. B. zu den steuerpflichtigen Einnahmen, zur Gesamtsteuerlast oder zur günstigsten Wahl der Steuerklasse erforderlich wären. Er ist auch nicht berechtigt, sich diese Information zu beschaffen. Ferner besteht bei einer Einzelfallberatung in Fragen der Rentenbesteuerung auch die Gefahr, gegen das Steuerberatungsgesetz oder gegen das Rechtsberatungsgesetz zu verstoßen. Darüber hinaus sind Einzelfallberatungen mit erheblichen Haftungsrisiken verbunden. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung dürfen also keine individuellen und konkreten Auskünfte zur Rentenbesteuerung erteilen. Möglich und erlaubt sind lediglich allgemeine Auskünfte. In der folgenden Tabelle sind die Grenzen der Auskunftstätigkeit der Rentenversicherungsträger zusammenfassend dargestellt.

6 6 Folgende allgemeine Auskünfte zur Rentenbesteuerung kommen in Betracht: Darstellung des Grundmodells der zukünftigen Besteuerung (volle Freistellung der Beiträge, volle Besteuerung der Leistungen) Darstellung der Übergangsregelung mit: Bestimmung des Rentenfreibetrages in der Leistungsphase Bestimmung des Freistellungsanteils der Altersvorsorgeaufwendungen in der Phase der Beitragszahlung Darstellung des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens Hinweis auf die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung in bestimmten Fällen, insbesondere bei Hinzutreten weiterer Einkünfte Erläuterung von Grundbegriffen zur Rentenbesteuerung Allgemeine Darstellung der steuerlichen Abzugsmöglichkeiten (Sonderausgaben, Freibeträge etc.) Hinweise auf Besonderheiten bei bestimmten Rentenarten (Erwerbsminderungsrente, Hinterbliebenenrente etc.) Hinweis auf die Möglichkeit einer Einzelfallberatung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereine (Wegweiserfunktion) und auf die Möglichkeit der Auskunftserteilung durch die Finanzverwaltung. Wichtig: Im Beratungsgespräch muss deutlich darauf hingewiesen werden, dass diese Auskünfte allgemein sind und dass keine Aussagen über die konkrete Höhe der steuerlichen Belastung und die individuellen Abzugsmöglichkeiten getroffen werden können! Wenn sich die Mitarbeiter in den Auskunfts- und Beratungsstellen bei der Erteilung von Auskünften zu Fragen der Rentenbesteuerung an den aufgezeigten Rahmen halten, können Haftungsprobleme nicht entstehen. Überschreiten sie allerdings den vorgegebenen Handlungsspielraum, können unter Umständen Herstellungs- oder Amtshaftungsansprüche ausgelöst werden.

7 7 Grundlegende Fragen 1. Was ändert sich ab 1. Januar 2005? Vom 1. Januar 2005 an beginnt der Einstieg in die so genannte nachgelagerte Besteuerung u.a. bei den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Nachgelagerte Besteuerung bedeutet, dass die Beiträge für den Aufbau der Altersvorsorge steuerfrei gestellt und die Einkünfte versteuert werden. 2. Welche Beiträge und Renten sind von dieser Neuregelung betroffen? Betroffen sind alle Beiträge und Renten o der gesetzlichen Rentenversicherung (BfA, LVA, BahnVA, Seekasse und Bundesknappschaft), o der landwirtschaftlichen Alterskassen, o der berufständischen Versorgungswerke und o bestimmter privater Leibrentenversicherungen. Das Alterseinkünftegesetz hat auch teilweise Auswirkungen auf andere Einkünfte, die neben einer Rente bezogen werden, z.b. Betriebsrenten, Mieteinnahmen und Kapitaleinkünfte. (siehe Frage 19). 3. Was ändert sich für Versicherte? Ab 1. Januar 2005 gibt es eine gesonderte steuerliche Abzugsmöglichkeit für Rentenversicherungsbeiträge und eine weitere für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen (z.b. Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung). Nach einer Übergangsphase von 20 Jahren sind die Rentenversicherungsbeiträge in voller Höhe absetzbar (Einzelheiten siehe Fragen 7 bis 9). Arbeitnehmer, die außer ihren gesetzlichen Sozialversicherungsabgaben keine weiteren Vorsorgeaufwendungen haben, brauchen nichts zu veranlassen. Ihr Arbeitgeber berücksichtigt diese Abgaben schon beim Lohnsteuerabzug. Außerdem werden sonstige Vorsorgeaufwendungen pauschal bis zur Höhe von (lediger Arbeitnehmer) angesetzt. Beiträge zu einer steuerlich begünstigten privaten Leibrentenversicherung werden hingegen nicht automatisch im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens berücksichtigt. (siehe auch Frage 10).

8 8 Selbständige müssen ihre Beiträge wie bisher schon im Rahmen der Einkommensteuererklärung nachweisen (siehe Frage 11). Leibrenten, die auf abziehbaren Altersvorsorgeaufwendungen beruhen, unterliegen ab dem Jahr 2005 einheitlich - auch bei Selbstständigen - zu 50 Prozent der Besteuerung; dies gilt für alle Bestandsrenten und auch für die im Jahr 2005 erstmals gezahlten Renten. Der steuerbare Anteil der Rente wird für jeden hinzukommenden Rentnerjahrgang (Kohorte) bis zum Jahre 2040 in Schritten angehoben. Erst bei Personen, die ab dem Jahr 2040 in Rente gehen, unterliegt die Rente grundsätzlich zu 100 Prozent der Besteuerung. Jedenfalls für den überwiegenden Teil der Bestandsrentner und rentennahen Jahrgänge wird sich sofern keine nennenswerten weiteren Einkünfte erzielt werden auch weiterhin keine Einkommensteuerbelastung ergeben. Die heute jüngeren Versicherten hingegen werden im Alter zum Teil mehr Steuern zahlen müssen als nach bisherigen Steuerrecht. Unabhängig von der individuellen Situation sollte daher jeder in Erwägung ziehen, die Steuern, die er durch die zunehmende Abziehbarkeit der Rentenversicherungsbeiträge spart, zum Aufbau einer ergänzenden Altersvorsorge zu verwenden. Auskünfte zu Möglichkeiten der ergänzenden privaten und/oder betrieblichen Vorsorge erhalten Sie im Internet unter und 4. Was ändert sich für Rentner? Für Rentner, die bereits Rente beziehen oder im Jahr 2005 in Rente gehen, beträgt der steuerpflichtige Anteil der Rente im Jahr Prozent. Dann sind z.b. von Jahresbruttorente steuerpflichtig. Der steuerbare Anteil der Rente wird für jeden hinzukommenden Neu-Rentnerjahrgang (Kohorte) bis zum Jahre 2040 in Schritten angehoben (genaueres siehe unten Frage 14). Deshalb werden zukünftig immer mehr Rentner Steuern zahlen müssen. Hiervon sind insbesondere diejenigen betroffen, die neben ihrer Rente weitere Einkünfte beziehen (siehe Frage 19). Im Jahr 2005 werden aber schätzungsweise drei Viertel aller Rentner weiterhin steuerfrei bleiben. Rentner mit einer überdurchschnittlichen Rente, die über keine nennenswerten Nebeneinkünfte verfügen, werden voraussichtlich frühestens Mitte des nächsten Jahrzehnts Steuern zahlen müssen. Für einen ledigen Standardrentner wird nach aktuellen Schätzungen die Steuerbelastung 2015 deutlich unter 100 Euro im Jahr liegen. Ob ein Rentner zukünftig regelmäßig eine Einkommensteuererklärung abgeben muss, ist im Einzelfall zu prüfen. Hierbei sind viele Einzelheiten zu beachten, insbesondere die Einkünfte des Ehepartners, das Vorliegen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder von Kapitaleinkünften ober-

9 9 halb des Sparerfreibetrages. Auch wenn in einem Jahr keine Steuern zu zahlen waren, kann zu einem späteren Zeitpunkt eine Steuerpflicht eintreten. Ob eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist, kann nur das Finanzamt entscheiden. Diese Prüfung darf nicht durch Mitarbeiter der Rentenversicherung erfolgen. 5. Warum gibt es eine Übergangsregelung? In der Vergangenheit mussten viele Versicherte ihre Beiträge zumindest teilweise versteuern. Dies wird auch in den nächsten Jahren so bleiben, da erst 2025 alle Rentenversicherungsbeiträge voll steuerlich abziehbar sind. Dies muss bei der Besteuerung der Renten berücksichtigt werden. Nur der Teil der Beiträge, der vom Arbeitgeber bezahlt wurde, war immer schon steuerfrei. Wenn ab 2005 ein immer größerer Teil der Arbeitnehmerbeiträge von der Steuer befreit wird, kann auch ein größerer Teil der Rente besteuert werden. Was ändert sich für Versicherte? 6. Wie werden Vorsorgebeiträge (z.b. Sozialversicherungsbeiträge) derzeit steuerlich behandelt? Arbeitnehmer können auch nach altem Recht ihre Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung als Sonderausgaben geltend machen. Da diese Abzugsmöglichkeit jedoch begrenzt ist, reicht sie für viele Versicherte nicht aus, um die von ihnen geleisteten Beiträge als Sonderausgaben berücksichtigen zu können. Dies hat zur Folge, dass ein Teil der Rentenversicherungsbeiträge aus versteuertem Einkommen geleistet werden muss. Nach altem Recht werden alle sog. Vorsorgeaufwendungen zusammengerechnet. Zu den Vorsorgeaufwendungen zählen neben Beiträgen des Steuerpflichtigen zu den gesetzlichen Sozialversicherungen auch Beiträge zu privaten Kranken-, Lebens-, Haftpflicht- und Unfallversicherungen. Sie sind bis zu einer Obergrenze abziehbar. (Zur Berechnung der Obergrenze vgl. Übersicht 1). Arbeitnehmer beispielsweise mit einem Arbeitslohn von über und Vorsorgeaufwendungen i.h.v. mindestens (ohne zusätzliche freiwillige Pflegeversicherung) können absetzen; bei Ehegatten verdoppeln sich die Beträge. Höhere Beträge ergeben sich bei Selbständigen und bei Arbeitnehmern mit niedrigen Einkommen.

10 10 Übersicht 1: Höchstbeträge für abziehbare Vorsorgeaufwendungen nach geltendem Recht Vorwegabzug ( 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG) gekürzt um 16% des Arbeitslohns Grundhöchstbetrag ( 10 Abs. 3 Nr. 1 EStG) Zusätzlicher Höchstbetrag für freiwillige Pflegeversicherung für Geburtsjahrgänge 1958 und später ( 10 Abs. 3 Nr. 3 EStG) Hälftiger Höchstbetrag ( 10 Abs. 3 Nr. 4 EStG), d. h. Beiträge zur Hälfte abziehbar Alleinstehend Zusammenveranlagung je Summe der Höchstbeträge bei vollständig gekürztem Vorwegabzug (ohne freiwillige Pflegeversicherung): (Bei Ledigen ab Arbeitslohn > ; bei Zusammenveranlagung ab Arbeitslohn > )

11 11 7. Wie werden Vorsorgebeiträge (z.b. Sozialversicherungsbeiträge) ab 2005 steuerlich behandelt? Ab 1. Januar 2005 wird bei den Abzugsmöglichkeiten für Vorsorgeaufwendungen getrennt in Altersvorsorgeaufwendungen und sonstige Vorsorgeaufwendungen ( 10 Abs. 1 Nr. 2 ivm Abs. 3 bzw. 10 Abs. 1 Nr. 3 ivm Abs. 4 EStG n.f.). Daneben gibt es weiterhin eigene Abzugsmöglichkeiten für Beiträge zur Riester-Rente und besondere Regelungen bei der betrieblichen Altersversorgung. Bestimmte Altersvorsorgeaufwendungen werden ab 2005 als Sonderausgaben abziehbar sein. Dies gilt für folgende Beiträge: Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse, Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken, die eine den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen, Beiträge zu privaten Leibrentenversicherungen, bei denen die erworbenen Anwartschaften nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sind. Diese Versicherung darf nur als monatliche lebenslange Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt werden. Der Abschluss einer ergänzenden Hinterbliebenenversicherung bzw. einer Berufsunfähigkeits- / Erwerbsminderungsversicherung ist möglich. Alle Beiträge zu den genannten Versicherungen (einschließlich eventueller Arbeitgeberbeiträge!) sind im Jahr 2005 zu 60 Prozent steuerlich abziehbar. Davon sind bei Arbeitnehmern allerdings 50 Prozentpunkte schon durch den steuerfreien Arbeitgeberbeitrag ausgeschöpft. Der abziehbare Anteil steigt in den Folgejahren jährlich um 2 Prozentpunkte an. Im Jahr 2006 sind somit 62 Prozent, im Jahr Prozent usw. und im Jahr 2025 schließlich 100 Prozent erreicht und die Beiträge vollständig steuerfrei. Beispiel: Leistet der Steuerpflichtige im Jahr 2005 einen Beitrag in Höhe von 100 zu einer privaten Leibrentenversicherung, dann wird dieser zu 60 Prozent, d.h. mit 60, im Rahmen des Sonderausgabenabzugs bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt. Im Jahr 2006 werden bei gleichem Versicherungsbeitrag 62, im Jahr usw. als Sonderausgabe angesetzt. Allerdings sind die Rentenversicherungsbeiträge nur bis zu einem Höchstbetrag von bei Ledigen ( bei zusammenveranlagten Ehegatten) steuerfrei. Darüber hinausgehende Beiträge können nicht abgezogen werden. Da die Beiträge in der Übergangsphase nur zu einem bestimmten Prozentsatz berücksichtigt werden, können im ersten Jahr (2005) maximal

12 12 60 Prozent von , im zweiten Jahr maximal 62 Prozent von usw. als Sonderausgabe bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abgezogen werden sind daher als Sonderausgaben höchstens , im Jahr usw. zum Abzug zugelassen. Mit dem Anstieg des Anteils der abziehbaren Beiträge um zwei Prozentpunkte pro Jahr steigt somit auch das maximale Abzugsvolumen um jährlich 400 an. Für die übrigen Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) und andere Vorsorgeaufwendungen (z.b. private Haftpflicht- und Risikoversicherungen) wird es ab 2005 zusammen einen separaten Höchstbetrag geben. Steuerpflichtige, die ihren Krankenversicherungsschutz nicht vollständig selbst bezahlen müssen, können hierfür maximal absetzen (z.b. Arbeiter, Angestellte, Personen mit Beihilfeanspruch, Rentner). Für alle anderen Steuerzahler beträgt dieser Höchstbetrag Bei zusammenveranlagten Ehegatten steht das Abzugsvolumen jedem Ehegatten gesondert zu. Der Sonderausgabenabzug für Beiträge zur Riester-Rente ist von den genannten Abzugsmöglichkeiten unabhängig. Sie sind bis zu den hierfür vorgesehenen Höchstbeträgen unverändert voll abziehbar. Für Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung gibt es eigene Steuervergünstigungen. Beiträge zu Kapitallebensversicherungen, die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen werden, lassen sich nicht mehr absetzen. 8. Was ist unter der Günstigerprüfung zu verstehen? Manche Steuerpflichtige können schon nach altem Recht mehr Vorsorgeaufwendungen von der Steuer absetzen als in den ersten Jahren des neuen Rechts. Damit alle Steuerpflichtigen nach der Neuregelung mindestens so viel abziehen können wie nach altem Recht, führt das Finanzamt eine so genannte Günstigerprüfung durch. Dabei wird geprüft, ob der Abzug aller gesetzlichen Vorsorgeaufwendungen nach altem Recht oder neuem Recht für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Die Günstigerprüfung wird in den Jahren 2005 bis 2019 durchgeführt. Ab 2011 wird jedoch der im alten Recht insbesondere für Selbstständige gewährte Vorwegabzug von Vorsorgeaufwendungen schrittweise abgebaut; ab 2020 entfällt die Günstigerprüfung, dann werden allerdings bereits 90 Prozent der vom Steuerpflichtigen geleisteten Beiträge zu Leibrentenversicherungen steuermindernd angesetzt.

13 13 9. Wie werden die absetzbaren Rentenversicherungsbeiträge berechnet? Die abziehbaren Rentenversicherungsbeiträge werden in mehreren Schritten berechnet : 1. Zunächst wird ermittelt, welche Beiträge zu Leibrentenversicherungen (gesetzliche Rentenversicherung und vergleichbare Versicherungen) geleistet wurden. Bei Arbeitnehmern werden hierfür Arbeitnehmerund Arbeitgeberbeiträge zusammengerechnet. 2. Es gibt für die absetzbaren Beiträge auch künftig eine Obergrenze, einen Höchstbetrag, d.h. mehr als der Höchstbetrag wird in keinem Fall anerkannt. Der Höchstbetrag beträgt für Ledige , für Ehepaare zusammen Bei Beamten und anderen, die eine Altersversorgung ohne eigene Beitragszahlung erhalten, wird dieser Höchstbetrag um fiktive Beiträge zur Rentenversicherung gekürzt. 3. Bis 2024 ist die Stufenregelung der Übergangsphase anzuwenden. Danach bleiben im ersten Jahr (2005) nur 60 Prozent der Gesamtaufwendungen für Leibrentenversicherungen (einschließlich Arbeitgeberbeiträgen) steuerfrei, im nächsten Jahr 62 Prozent u.s.w. 4. Es wird angerechnet, wie viele steuerfreie Beiträge der Betroffene bereits durch seinen Arbeitgeber erhalten hat. Der Arbeitgeberbeitrag wird also von dem in den Schritten 1 bis 3 ermittelten Betrag abgezogen, der Rest kann vom Steuerpflichtigen als Sonderausgaben geltend gemacht werden. 5. Durch eine Günstigerprüfung wird sichergestellt, dass bis 2010 niemand insgesamt weniger Vorsorgeaufwendungen steuerlich absetzen kann als nach altem Recht. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Berücksichtigungsquote von Beiträgen zu Leibrentenversicherungen auf 70% gestiegen. Von 2011 bis 2019 wird der mit der Günstigerprüfung verbundene Vorteil schrittweise abgeschmolzen, ab 2020 entfällt er ganz. Dann werden allerdings bereits 90% der vom Steuerpflichtigen geleisteten Beiträge zu Leibrentenversicherungen steuermindernd angesetzt. Folgendes Beispiel soll zur Veranschaulichung der einzelnen Rechenschritte dienen:

14 14 Beispiel: Bruttoentgelt eines ledigen Arbeitnehmers im Jahr 2005: Schritt: Arbeitnehmerbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung: Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung: Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung: Schritt: Höchstbetrag (für Ledige, nicht verbeamtet): Damit zu berücksichtigende Leibrentenbeiträge: Schritt: davon 60 % im Jahr 2005: Schritt: abzüglich steuerfreier Arbeitgeberbeitrag: Eigene Rentenversicherungsbeiträge, die im Jahr 2005 nach neuem Recht als Sonderausgaben absetzbar sind: Schritt: nach neuem Recht insgesamt abziehbare Vorsorgeaufwendungen (incl sonstige Vorsorgeaufwendungen): nach altem Recht insgesamt abziehbare Vorsorgeaufwendungen: Vergleich ergibt, dass die Anwendung des neuen Rechts günstiger ist. Damit sind als Vorsorgeaufwendungen abziehbar: Was muss ein Arbeitnehmer tun, um seine Rentenversicherungsbeiträge steuerlich geltend zu machen? Arbeitnehmer, die außer ihren gesetzlichen Sozialversicherungsabgaben keine weiteren Vorsorgeaufwendungen haben, brauchen nichts zu veranlassen. Ihr Arbeitgeber berücksichtigt diese Abgaben schon beim Lohnsteuerabzug. Falls darüber hinaus weitere Vorsorgeaufwendungen (z.b. Beiträge zu privaten Leibrentenversicherungen oder sonstigen Versicherungen) geleistet wurden und die Höchstbeträge noch nicht ausgeschöpft sind, kann sich die Abgabe einer Einkommensteuererklärung beim zuständigen Finanzamt lohnen. (Achtung: Auch wenn keine zusätzlichen Vorsorgeaufwendungen geleistet wurden, besteht aus anderen Gründen in bestimmten Fällen eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, z.b. bei weiteren Einkünften oder bei der Steuerklassenkombination III/V. Konkrete Auskünfte hierzu geben die Finanzämter, die Steuerberater und die Lohnsteuerhilfevereine.)

15 Was kann ein freiwillig Versicherter oder Selbstständiger tun, um seine Rentenversicherungsbeiträge steuerlich geltend zu machen? Um die Rentenversicherungsbeiträge steuerlich anerkannt zu bekommen, müssen freiwillig Versicherte und Selbstständige ihre Aufwendungen bei der Einkommensteuererklärung gegenüber dem Finanzamt nachweisen. Was ändert sich für Rentner? 12. Wie wurde die Rente bisher besteuert? Auch nach altem Recht musste ein Teil der Rente versteuert werden. Das ist der sog. Ertragsanteil. Der Ertragsanteil unterscheidet sich nach der Art der Rente. Es wird dabei unterschieden in lebenslängliche Leibrenten und abgekürzte Leibrenten. Lebenslängliche Leibrenten sind Altersrenten und große Witwen-/Witwerrenten (sofern diese lebenslang gezahlt werden). Abgekürzte Leibrenten sind Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, kleine Witwen-/Witwerrenten, zeitlich begrenzte große Witwen-/Witwerrenten, Waisenrenten und Erziehungsrenten. Bei lebenslangen (unbefristeten) Leibrenten hängt der Ertragsanteil vom Alter des Rentners bei Rentenbeginn ab (siehe Tabelle in 22 EStG a.f.). So beträgt bei Rentenbeginn mit vollendetem 65. Lebensjahr der Ertragsanteil nach geltendem Recht 27 Prozent, damit wird bei einer Jahresbruttorente (vor Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) von ein Anteil von bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt. Das ist weniger als der Grundfreibetrag von z.zt Das zu versteuernde Einkommen ist daher bei den meisten Rentnern so niedrig, dass sie derzeit keine Steuern zahlen müssen. Bei abgekürzten (befristeten) Leibrenten hängt die Höhe des Ertragsanteils nicht vom Alter des Empfängers zu Beginn der Rentenzahlung ab, sondern von der Dauer der abgekürzten Leibrente. Je kürzer die Laufzeit dieser Rente, desto geringer ist der Ertragsanteil. Auch für diese Ermittlung gibt es in 55 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) eine entsprechende Tabelle.

16 Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ab 2005 voll zu versteuern? Zunächst unterliegen die Renten nur zum Teil der Besteuerung. Erst wer 2040 oder später in Rente geht, muss grundsätzlich seine die Rente in vollem Umfang versteuern. Das bedeutet, dass die Rente dem Grunde nach ab 2040 zu 100 Prozent steuerpflichtig ist. Das bedeutet aber nicht, dass deshalb alle Rentner tatsächlich Steuern zahlen müssen. Alle, die vor 2040 erstmals Rente beziehen, erhalten einen Rentenfreibetrag, der sich während der Laufzeit der Rente in der Regel nicht mehr ändert. Rentenzahlungen bis zur Höhe dieses Rentenfreibetrages bleiben auch in Zukunft steuerfrei, der Rest einschließlich regelmäßiger Rentenanpassungen unterliegt der Besteuerung (siehe hierzu 22 Nr. 1 EStG n.f.). Ob tatsächlich eine Steuer zu entrichten ist, hängt von den individuellen Verhältnissen des Rentners ab. Konkrete Auskünfte hierzu geben die Finanzämter, die Steuerberater und die Lohnsteuerhilfevereine. Mitarbeiter der Rentenversicherung sind dazu nicht befugt. 14. Was ist unter der so genannten Öffnungsklausel zu verstehen? Die Öffnungsklausel sieht eine Ausnahme von der nachgelagerten Besteuerung vor. Danach soll die Ertragsanteilsbesteuerung auch auf Leibrenten Anwendung finden, soweit diese aus bis zum 31. Dezember 2004 über einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren oberhalb des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Beiträgen beruhen. In diesen Fällen muss die Rentenleistung aufgeteilt werden in einen nachgelagert zu besteuernden Anteil und in einen mit dem Ertragsanteil zu besteuernden Anteil. Die Ertragsanteile werden mit dem Alterseinkünftegesetz unter Verwendung einer niedrigeren Verzinsung und aktualisierter Sterbetafeln neu berechnet. Auszüge aus der alten und neuen Ertragsanteilstabelle finden sich in Tabelle 3. Tabelle 3: Ertragsanteile nach altem und neuem Recht Alter bei Rentenbeginn Ertragsanteil in % der Rente nach 22 EStG a.f Ertragsanteil in % der Rente nach 22 EStG n.f Voraussetzung für die Anwendung der Öffnungsklausel ist: (1) Formloser Antrag des Steuerpflichtigen (in der Regel in der Einkommensteuererklärung) (2) Nachweis des Steuerpflichtigen, dass der Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens zehn Jahre überschritten wurde.

17 Wie wird der steuerpflichtige Teil der Rente bestimmt? Der Berechnung des Rentenfreibetrages wird eine Jahresbruttorente und ein Prozentsatz, der vom Kalenderjahr des ersten Rentenbezugs abhängig ist, zugrunde gelegt. Der Rentenfreibetrag beträgt für diejenigen, die am 31. Dezember 2004 bereits Rentner sind, 50 Prozent der Jahresbruttorente Erhält ein solcher Bestandsrentner z.b Rente im Jahr 2005, bekommt dieser einen festen Rentenfreibetrag von Für jeden späteren Rentenzugangsjahrgang liegt der Prozentsatz bis 2020 jährlich um zwei Prozentpunkte höher. Damit beträgt er für den Rentenzugangsjahrgang Prozent. Danach ist er pro Jahr um einen Prozentpunkt höher, so dass ab dem Rentenzugangsjahrgang 2040 die Rente zu 100 Prozent steuerpflichtig ist (siehe Tabelle 4). Tabelle 4: Anstieg des steuerpflichtigen Anteils der Rente ( 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG n.f.) Jahr des Besteuerungsanteil Jahr des Besteuerungs- Rentenbeginnginns in v.h. Rentenbeteil in v.h. bis ab ab Im ersten Kalenderjahr des Rentenbezugs ergibt sich der steuerpflichtige Teil der Rente unmittelbar aus der Tabelle des 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG n.f. (siehe Tabelle 4). Im zweiten Kalenderjahr, in der Regel also dem Jahr mit der ersten vollen Jahresbruttorente, wird der feste Rentenfreibetrag ermittelt. Im Gesetz sind in der Tabelle die steuerpflichtigen Teile der Jahresbruttorente ausgewiesen (siehe Tabelle 4). Es ist aber erforderlich, einen festen Ren-

18 18 tenfreibetrag zu bestimmen. Der Rentenfreibetrag ermittelt sich, indem der steuerpflichtige Teil von der Gesamtrente abgezogen wird. So beträgt für diejenigen, die im Jahr 2005 in Rente gehen, der lebenslange Rentenfreibetrag 50 % der Jahresbruttorente Für diejenigen, die im Laufe des Jahres 2006 in Rente gehen, ergeben sich (100 % minus 52 %) = 48 % der Jahresbruttorente 2007 als fester Eurobetrag usw. Der dauerhaft steuerfreie Teil der Rente errechnet sich also für Rentenzugänge ab 2005 nach folgender Formel: Jährlicher persönlicher Rentenfreibetrag = Jahresbruttorente des zweiten Rentenbezugsjahres mal (100 Prozent minus Besteuerungsanteil in Prozent des jeweiligen Zugangsjahrs) Beispiel: Ein Versicherter geht am 1. Januar 2005 in Rente. Er erhält eine monatliche Altersrente in Höhe von Zum 1. Juli 2005 und zum 1. Juli 2006 erfolgt eine Rentenanpassung von 2 Prozent (modellhafte Werte), also zum 1. Juli 2005 auf und zum 1. Juli 2006 auf 1.040,40. Persönlicher Rentenfreibetrag im Jahr 2005: x 6 Monate (Januar bis Juni 2005): x 6 Monate (Juli bis Dezember 2005): Jahresbetrag der Rente im Jahr 2005: davon 50 % (= 100% - 50% Besteuerungsanteil bei Rentenzugang im Jahr 2005 nach der neuen Tabelle des 22 Nr.1 S. 3 a) aa) EStG n.f.): persönlicher Rentenfreibetrag im Jahr 2005: Persönlicher Rentenfreibetrag im Jahr 2006 und in den Folgejahren: x 6 Monate (Januar bis Juli 2006): ,40 x 6 Monate (Juli bis Dezember 2006): Jahresbetrag der Rente im Jahr 2006: davon 50 % (= 100% - 50% Besteuerungsanteil bei Rentenzugang im Jahr 2005 nach der neuen Tabelle des 22 Nr S. 3 a) aa) EStG n.f.): persönlicher Rentenfreibetrag im Jahr 2006 und in den Folgejahren: Zu beachten ist ferner, dass Änderungen der Rentenhöhe, z.b. durch Einkommensanrechnung oder durch Wechsel von Teil- zu Vollrenten (oder umgekehrt) zu einer Anpassung des steuerfreien Teils der Rente in dem Verhältnis führt. Dabei wird der steuerfreie Teil der Rente in dem Verhältnis ange-

19 19 passt, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt. Beispielsweise ist bei einem Wechsel von einer vollen zu einer halben Rente auch der steuerfreie Teil der Rente auf die Hälfte herabzusetzen. Für die Berechnung des Besteuerungsanteils bleibt das Jahr des Beginns des Rentenbezugs maßgebend. Bei ununterbrochenem Rentenbezug wird bei einer späteren Rente der niedrigere Prozentsatz des Besteuerungsanteils der vorausgegangenen Rente berücksichtigt, z.b. beim Wegfall der Erwerbsminderungsrente im Alter von 65 Jahren und Ersetzung durch eine Regelaltersrente oder wenn nach dem Tod des Versicherten im Anschluss an eine Versichertenrente Hinterbliebenenrenten zu leisten sind. Bei Unterbrechungen im Rentenbezug ist die Laufzeit der vorhergehenden Rente zu berücksichtigen. Wurde bisher keine Versichertenrente gezahlt, ist für die Hinterbliebenenrenten der Rentenbeginn dieser Hinterbliebenenrenten für die Ermittlung des Besteuerungsanteils maßgebend. 16. Ab welcher Rentenhöhe müssen Rentner Steuern zahlen? Steuerpflichtig ist die gesamte Bruttorente abzüglich des persönlichen Rentenfreibetrags. Da der Rentenfreibetrag in der Regel nur einmal festgesetzt wird und dann für immer gleich bleibt, wird der steuerpflichtige Anteil einer Rente größer, wenn die Rente insgesamt durch Rentenanpassungen zunimmt. Die tatsächliche Steuerbelastung eines einzelnen Rentners ist von sehr vielen Faktoren abhängig, beispielsweise Familienstand, Höhe der Krankenversicherungsbeiträge, etwaige außergewöhnliche Belastungen (z.b. bei Schwerbehinderung) und vieles mehr. Aussagen zur Steuerbelastung können daher immer nur der groben Orientierung dienen. Ein Alleinstehender wird im Jahr 2005 für eine Bruttojahresrente von ca (der genaue Wert hängt von der Höhe des Beitragssatzes zur Krankenversicherung ab) keine Steuern zahlen müssen, wenn keine weiteren Einkünfte vorliegen und er in der KVdR pflichtversichert ist. Dieser Betrag ist nicht mit dem Rentenfreibetrag zu verwechseln, der von der Besteuerung freigestellt ist. Bei dem Betrag handelt es sich um die Jahresbruttorente, bei der unter Berücksichtigung aller steuerlichen Abzugsmöglichkeiten noch keine Steuern zu zahlen sind: Bei Jahresbruttorente beträgt der Rentenfreibetrag 50 Prozent, also 9.350, die andere Hälfte ist steuerpflichtiges Einkommen. Von diesen können Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie kleinere Pauschbeträge abgezogen werden, so dass das zu versteuernde Einkommen nicht mehr als beträgt. Dies entspricht dem Grundfreibetrag, bis zu dem keine Steuern zu entrichten sind. Bei einer Jah-

20 20 resrente über rd (der Wert sinkt, wenn Nebeneinkünfte vorliegen) werden Steuern fällig. 17. Kann ein Rentner Vorsorgebeiträge (Krankenversicherungsbeiträge etc.) steuerlich geltend machen? Auch Rentner können ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie andere Vorsorgeaufwendungen z. B. Haftpflicht- oder Unfallversicherung von der Steuer absetzen. Für sie gelten dieselben Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen wie für Arbeitnehmer pro Jahr, denn Rentner bekommen zwar nicht vom Arbeitgeber, aber von der gesetzlichen Rentenversicherung einen Zuschuss zur Krankenversicherung der Rentner. Auch für Rentner ist die Günstigerprüfung anzuwenden (Frage 8). 18. Werden Betriebsrenten und andere Einkünfte im Alter ebenfalls höher besteuert als bisher? Die höhere Besteuerung der gesetzlichen Renten wirkt sich insbesondere dann aus, wenn neben der Rente weitere Einkünfte bezogen werden. Für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens werden alle Einkünfte addiert. Wenn die übrigen Einkünfte zusammen mit dem nun größeren steuerpflichtigen Teil der Rente und nach Berücksichtigung aller übrigen Abzüge den steuertariflichen Grundfreibetrag von derzeit im Jahr 2004 (bei Ehepaaren ) überschreiten, so müssen Steuern gezahlt werden. Da zukünftig ein größerer Teil der Rente bei dieser Berechnung mitzählt, werden in den Fällen, in denen das zu versteuernde Einkommen oberhalb des Grundfreibetrags liegt, nun höhere Steuern zu zahlen sein als nach altem Recht. Für zukünftige Rentner ändert sich nach und nach auch die Besteuerung anderer Einkünfte. Das Alterseinkünftegesetz bringt Änderungen bei vielen Sonderregelungen für verschiedene Einkunftsarten mit sich: Manche Betriebsrenten (Direktzusagen und Unterstützungskassen) werden steuerlich wie Beamtenpensionen behandelt, d.h. für sie gilt auch der Versorgungsfreibetrag von derzeit bis zu Dieser wird ab 2005 umgestaltet und für Neuzugänge ebenfalls schrittweise gesenkt. Auch hier behält der Betriebsrentner den zu berücksichtigenden Versorgungsfreibetrag und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag, die beide im ersten Jahr des Bezugs ermittelt werden, in der Regel für die gesamte Laufzeit. Betriebsrenten, für die heute steuerbefreit Beiträge gezahlt werden (Pensionskassen, Pensionsfonds, ab 2005 auch Direktversicherungen), müssen später voll versteuert werden. Wurde nur einige Jahre steuerfrei ein-

21 21 gezahlt, so wird die Leistung in einen voll steuerpflichtigen und einen nur mit dem Ertragsanteil besteuerten Teil aufgeteilt. Ab dem Jahr, in dem man 65 wird, erhält man heute für andere Einkünfte (z.b. Zinsen, Mieteinnahmen) einen sog. Altersentlastungsbetrag, der im Jahr 2005 noch Einkünfte bis zu steuerfrei stellt. Dieser Altersentlastungsbetrag wird ebenfalls schrittweise abgeschmolzen. 19. Was bedeutet das Rentenbezugsmitteilungsverfahren? Zukünftig müssen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen (GLA) für die Träger der Alterssicherung der Landwirte, die Pensionskassen, die Pensionsfonds, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Versicherungsunternehmen jährlich der zentralen Stelle (ZfA) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte sie nimmt bereits entsprechende Aufgaben für die Riester-Rente wahr die Rentenzahlungen an ihre Leistungsempfänger mitteilen. Die für die Besteuerung erforderlichen Daten sind von den auszahlenden Stellen jährlich elektronisch an die zentrale Stelle zu übermitteln. Andere Einkünfte, z.b. Zinsen oder Mieteinnahmen, sind demgegenüber nicht in das Mitteilungsverfahren einbezogen. In welcher Form das Finanzamt die Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auffordert, steht noch nicht fest. Hinweis: Für den Beginn des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens ist Voraussetzung, dass alle Bürger ihre Identifikationsnummer gemäß 139b AO erhalten haben. Dies ist voraussichtlich ab 2007 der Fall. Die Identifikationsnummer wird für jeden Bürger zukünftig nur einmal vergeben und dient als, bzw. ersetzt die Steuernummer. In der Zwischenzeit ist es wichtig, den Rentnern zu vermitteln, unter welchen Voraussetzungen eine Steuererklärung abgegeben werden muss (Frage 21). Wegen der individuellen Besteuerungsmerkmale kann diese Information aber nur allgemein sein. Dazu dienen die Erläuterungen, unter welchen allgemeinen Voraussetzungen eine Steuerpflicht besteht. Bei konkreter Nachfrage muss sich der Rentner bei seinem Finanzamt absichern. 20. Müssen zukünftig alle Rentner eine Einkommensteuererklärung abgeben? Grundsätzlich sind Rentner auch nach altem Recht schon verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. In der Vergangenheit wurde es allerdings so gehandhabt, dass in Fällen, in denen keine Steuern zu zahlen waren, eine Nichtveranlagungsbescheinigung ausgestellt wurde. Dennoch

22 22 muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden, wenn sich wesentliche Veränderungen in den Einkommensverhältnissen ergeben. Ob ein Rentner zukünftig regelmäßig eine Einkommensteuererklärung abgeben muss, ist im Einzelfall zu prüfen. Hierbei sind viele Einzelheiten zu beachten, insbesondere die Einkünfte des Ehepartners, das Vorliegen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder von Kapitaleinkünften oberhalb des Sparerfreibetrages. Auch wenn in einem Jahr keine Steuern zu zahlen waren, kann zu einem späteren Zeitpunkt eine Steuerpflicht eintreten. Ob eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist, kann nur das Finanzamt entscheiden. Die Mitarbeiter der Rentenversicherungsträger sind nicht befugt, darüber Auskünfte zu geben oder zu beraten. 21. Wird die Rente auch besteuert, wenn der Rentner ins Ausland zieht? Es kommt darauf an, ob der Rentner in Deutschland unbeschränkt oder beschränkt einkommensteuerpflichtig ist und ob es mit dem entsprechenden Land ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gibt, welches Deutschland das Besteuerungsrecht zuweist. Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist jemand insbesondere dann, wenn er trotz Wegzugs einen Wohnsitz in Deutschland behält oder wenn er sich weiterhin dauerhaft in Deutschland aufhält (mehr als sechs Monate im Jahr). Beschränkte Steuerpflicht liegt vor, wenn jemand weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, hier aber Einkünfte erzielt und diese zu den in 49 EStG aufgezählten Einkünften gehören. Bislang waren Renteneinkünfte praktisch steuerfrei. Nach neuem Recht sollen Rentner, die im Ausland leben und eine Rente aus Deutschland beziehen, mit ihren Renteneinkünften ab 1. Januar 2005 in Deutschland beschränkt einkommensteuerpflichtig sein. Das hat zur Folge, dass diese zukünftig nach 25 Abs. 3 EStG eine Einkommensteuererklärung (für beschränkt Steuerpflichtige) abgeben müssen. Ob es tatsächlich zu einer Besteuerung kommt, hängt von den individuellen Verhältnissen (verheiratet/unverheiratet, weitere Einkünfte, etc.) des Rentners ab. Die tatsächliche Besteuerung ist zudem vom Wohnsitzstaat des Rentners abhängig. Nicht alle DBA weisen Deutschland das Besteuerungsrecht zu, wenn die Rente aus Deutschland gezahlt wird. Soweit in einem DBA dem anderen Staat das Besteuerungsrecht zugewiesen ist, unterliegen diese Einkünfte in Deutschland nicht der Besteuerung. D.h., sie werden im Rahmen der Veranlagung entweder freigestellt, unterliegen lediglich unter

23 23 bestimmten Voraussetzungen dem Progressionsvorbehalt (d.h. bei Vorliegen weiterer Einkünfte würden sie sich auf den Steuersatz auswirken) oder die ausländische Steuer wird angerechnet. Der im Ausland lebende Rentner hat zudem die Möglichkeit, in Deutschland einen Antrag auf unbeschränkte Einkommensteuerpflicht zu stellen (nach 1 Abs. 3 EStG). Mitarbeiter der Rentenversicherungsträger sollten Aussagen zum Vorliegen der Steuerpflicht im Einzelfall unbedingt vermeiden und dem Steuerpflichtigen empfehlen, sich an das zuständige Finanzamt, einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein zu wenden. 22. Wie ist die Rechtslage, wenn in der Vergangenheit nicht alle Einkünfte angegeben und versteuert wurden? Bei Personen, die neben ihren Rentenbezügen andere steuerpflichtige Einkünfte erzielen, in ihrer Steuererklärung aber nicht angegeben haben, hängt es von der Höhe aller Einkünfte ab, ob überhaupt eine Steuerschuld entstanden ist. Wenn dies der Fall war, besteht nach geltendem Recht die Möglichkeit, bei Vorliegen einer Steuerhinterziehung oder einer leichtfertigen Steuerverkürzung eine Selbstanzeige abzugeben, die die straf- oder bußgeldrechtliche Sanktion entfallen lässt. Daneben besteht bis zum 31. März 2005 die Möglichkeit, durch eine strafbefreiende Erklärung nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz steuerehrlich zu werden. Die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung kann im Einzelfall günstiger sein als eine Selbstanzeige, da neben der Straf- oder Bußgeldfreiheit anstelle der individuellen tariflichen Steuer nur eine pauschale Steuer zu entrichten ist.

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