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1 Außenstelle Linz Senat 10 GZ. RV/0347-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der IK, Adr, vom 17. März 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 19. Februar 2010 betreffend Erbschaftssteuer entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Am 11. Dezember 2008 ist beim Finanzamt im Wesentlichen folgende Anzeige einer Schenkung unter Lebenden eingegangen: Im Verlassenschaftsverfahren nach der am 11. November 2007 verstorbenen FM habe ich (IK) die Absonderung einer Schenkung von fünf Sparbüchern bei der xbank geltend gemacht, die Anfang November 2007, also unter Lebenden, erfolgt ist. Die Verstorbene war meine 20- jährige Freundin und in unsere Familie integriert. Der Nachlass ist ohne Erben. Nach anfänglicher Bestreitung der Rechtsgültigkeit der Schenkung durch die Finanzprokuratur wurden in der Tagsatzung vom 3. Dezember 2008 meine Ansprüche anerkannt. Die Gesamtsumme beläuft sich auf ca ,00. Aller Wahrscheinlichkeit werde ich in den nächsten Wochen mein Verfügungsrecht darüber erhalten. Für diese Schenkung hat das Finanzamt der IK mit Bescheid vom 19. Februar 2010 von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von ,41 Schenkungssteuer in Höhe von ,00

2 Seite 2 vorgeschrieben. Zur Begründung führt das Finanzamt aus, aus dem Protokoll vom 7. Mai 2008 gehe hervor, dass die Erblasserin Anfang November 2007 den Sparbuchschließfachschlüssel bei der xbank übergeben und auch das Losungswort zu allen 5 Sparbüchern bekanntgegeben habe. Zu diesem Zeitpunkt sei daher die Verfügungsmacht über die Sparbücher übergegangen und die Schenkung ausgeführt. Gegen den Schenkungssteuerbescheid hat IK, nunmehrige Berufungswerberin, =Bw, am 17. März 2010 mit der Begründung berufen, sie habe als Geschenknehmerin, als die sie sich gefühlt habe, bereits bei Beginn der Verlassenschaftsabhandlung beantragt, die zu Lebzeiten der Erblasserin erworbenen fünf Sparbücher aus dem Nachlass auszugliedern. Mit Beschluss vom 11. Februar 2009 habe ihr das zuständige Gericht das freie Verfügungsrecht an den in den Sparbüchern verbrieften Geldsummen eingeräumt. Da die Verfügungsmacht über die gegenständlichen Geldbeträge somit erst nach dem 31. Juli 2008 entstanden sei, sei hinsichtlich der Schenkung Steuerfreiheit gegeben. Das Finanzamt hat die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem UFS zur Entscheidung vorgelegt. Zwecks Klärung der Frage des Zeitpunktes des Überganges der Verfügungsmacht über die Sparbücher an die Bw hat der UFS am 10. Juli 2012 in einem Vorhalt an die xbank folgende Fragen gestellt: 1. Befinden sich die Sparbuchschließfächer in einem öffentlich zugänglichen Bereich oder muss man sich für den Zutritt zu den Schließfächern ausweisen? 2. Ist neben dem Schlüssel noch eine Ausfolgungsvollmacht oder Zugangsberechtigung notwendig? Die Auskunft der xbank mit Schreiben vom 16. Juli 2012 lautet wie folgt: Sparbuchschließfächer werden auf unbestimmte Zeit vermietet und wird dem Kunden bei Unterzeichnung des Mietvertrages ein Schlüssel zu diesem Schließfach ausgehändigt. Allein dieser Schlüssel ermöglicht dem Kunden, während der regulären Öffnungszeiten der jeweiligen Geschäftsstelle, den Zugriff auf das Sparbuchschließfach, welches sich an einem öffentlich zugänglichen Ort befindet. Die xbank besitzt keinen Schlüssel zum Schließfach und steht dieses daher unter dem alleinigen Verfügungsrecht des Mieters. Dieser darf durch Aushändigung eines Schlüssels dritten Personen Zugang zum Schließfach gewähren. Hinsichtlich des Zugangs zum Schließfach wird keine Kontrolle ausgeübt eine Ausweiskontrolle ist nicht vorgesehen.

3 Seite 3 Über die Berufung wurde erwogen: Aufgrund der Protokolle vom 7. Mai 2008 und vom 3. Dezember 2008 und des Beschlusses vom 11. Februar 2009 im Verlassenschaftsverfahren nach FM, AZ, wird als erwiesen angenommen: Bevor FM Anfang November 2007 ins Krankenhaus gekommen ist, hat sie der Bw 5 Sparbücher, welche in einem Sparbuchschließfach bei der xbank verwahrt waren, geschenkt und gleichzeitig der Bw den Sparbuchschließfachschlüssel übergeben und das jeweilige Losungswort genannt. Am 11. November 2007 ist FM ohne Hinterlassung von Erben verstorben. Die obgenannten Sparbücher wurden anlässlich der gerichtlichen Öffnung des Sparbuchschließfaches am 21. Jänner 2008 vorgefunden und in Verwahrung genommen. Nach Überprüfung der Beweislage hat die Finanzprokuratur die Schenkung der 5 Sparbücher durch die Erblasserin anerkannt, weshalb sie nicht als nachlassgegenständlich anzusehen waren. Mit Beschluss vom 11. Februar 2009 hat das zuständige Bezirksgericht der Bw das freie Verfügungsrecht über die Sparbücher zuerkannt. Rechtliche Würdigung Mit Wirksamkeit ab 1. August 2008 hat der Verfassungsgerichtshof die Schenkungssteuer aufgehoben und fällt daher für Schenkungen unter Lebenden nach dem Stichtag keine Steuer mehr an. Im gegenständlichen Fall ist daher allein die Frage strittig, ob die Steuerschuld für die konkrete Sparbuchschenkung vor oder nach dem 1. August 2008 entstanden ist. Schenkungen unter Lebenden unterliegen gemäß 1 Abs. 1 Zif. 2 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) der Steuer nach diesem Bundesgesetz. Nach 3 Abs. 1 Zif. 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts. Gemäß 12 Abs. 1 Zif. 2 ErbStG entsteht die Steuerschuld bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Ausgeführt ist die Schenkung dann, wenn die Bereicherung im Vermögen des Beschenkten tatsächlich eintritt und der Beschenkte in den Besitz des Geschenkes kommt. Im Hinblick auf den Wortlaut des 12 Abs. 1 Zif. 2 ErbStG und den Zweck des ErbStG, endgültige Vermögensverschiebungen steuerlich zu erfassen, ist diese Bestimmung dahin verfassungskonform zu interpretieren, dass unter "Ausführung der Zuwendung" der Abschluss eines voll wirksamen Verpflichtungsgeschäftes und die Übergabe des Schenkungsobjektes an den Geschenknehmer zu verstehen ist.

4 Seite 4 In diesem Sinn verlangt auch 943 ABGB für eine gültige Schenkung eine zum bloßen Schenkungsversprechen hinzutretende wirkliche Übergabe, das ist ein sinnfälliger, Bei Sachen, welche ihrer Beschaffenheit nach keine wirkliche = körperliche Übergabe zulassen, wie zb Schuldforderungen, gestattet 427 ABGB die Übergabe durch Zeichen. Zu dem Problem der wirklichen Übergabe von Forderungen gegen Geldinstitute vertreten Lehre und Rechtsprechung die folgende Auffassung: Bei der Schenkung verbriefter Forderungen (typisch gegen Geldinstitute) wird das Erfordernis, diese in die Verfügungsmacht des Beschenkten zu übertragen, durch die jeweils spezifischen Anforderungen erschwert, welche an die Einlösung geknüpft sind. So muss für die wirkliche Übergabe eines mit Losungswort geschützten Sparbuchs noch die Mitteilung des Losungsworts, im Fall des Schutzes durch Berechtigungskarte deren Übergabe hinzutreten oder allenfalls ein anderer nach außen unzweifelhaft erkennbarer, die materielle Berechtigung nachweisender Akt. Ist das Sparbuch hinterlegt, muss auch der Hinterlegungsschein ausgefolgt und zur Behebung bevollmächtigt werden. Für die Behebung von Aktien aus einem Bankdepot ist ein Ausfolgungsauftrag an die Bank und eine Bevollmächtigung des Bedachten im Fall von deponierten Wertpapieren die Übergabe des Wertpapierbons und Nennung des Losungsworts wirkliche Übergabe. Auch die Erklärung gegenüber der Depotbank, dass der Begünstigte ebenfalls zeichnungsberechtigt sei, wurde als ausreichend, und dabei der Erhalt der eigenen Berechtigung nicht als schädlich erkannt. (siehe ABGB-ON, Kletecka/Schauer, 943 Rz. 6) Bei einem vinkulierten Sparbuch (Losungswort) muss die volle Verfügungsbefugnis eingeräumt werden; übergeben wird also etwa durch Übergabe der Urkunde ivm. der Bekanntgabe des Losungswortes, wenn der Erwerber damit gegenüber der Bank voll legitimiert erscheint; ebenso bei einem deponierten Sparbuch durch Ausfolgung des Hinterlegungsscheines, Mitteilung des Passwortes und Erteilung einer Ausfolgungsvollmacht. Übergabe liegt auch vor bei einer schriftlichen Bevollmächtigung zur Behebung von Aktien aus einem Bankdepot ivm. einem Ausfolgungsauftrag an die Bank oder bei Übergabe eines Wertpapierbons ivm. der Bekanntgabe des Losungswortes, wodurch Verfügungsbefugnis gegenüber der Bank verschafft wird. (siehe ABGB-ON, Kletecka/Schauer, 427 Rz. 6) Entscheidend ist somit die Frage, ob die freie Verfügungsmacht über die strittigen Sparbücher bereits mit der Übergabe des Schließfachschlüssels und der Bekanntgabe der Losungswörter

5 Seite 5 durch FM Anfang November 2007 übergegangen ist oder ob sie erst mit Gerichtsbeschluss im Februar 2009 zuerkannt wurde. Nach der eindeutigen und umfassenden Auskunft der xbank, bei der die geschenkten Sparbücher in einem Sparbuchschließfach verwahrt waren, wäre es der Bw sofort nach der Schenkung möglich gewesen, alleine mit dem Schließfachschlüssel das Schließfach zu öffnen. Weitere spezifische Anforderungen wie etwa eine Ausfolgungsvollmacht wären für die Öffnung des Schließfaches nicht notwendig gewesen. Mit der Vorlage der verwahrten Sparbücher und in Kenntnis der Losungswörter wäre die Bw der xbank gegenüber voll legitimiert und daher imstande gewesen die Spareinlagen zu beheben. Aus der nach außen erkennbaren Übertragung der Zugangsmöglichkeit zum Schließfach durch Übergabe des Schlüssels geht daher der ernstliche Wille der Geschenkgeberin hervor, die darin verwahrten Sparbücher aus ihrer Gewahrsame sofort und vorbehaltlos in den Besitz der Bw zu übertragen. In Verbindung mit der gleichzeitig erfolgten Mitteilung der Losungswörter ist die tatsächliche Ausführung der Zuwendung im Sinne des ErbStG bereits zu Lebzeiten der FM erfolgt und die materielle Berechtigung entstanden. Aus eben diesem Grund waren die Sparbücher lt. Protokoll vom 7. Mai 2008, Seite 3, auch nicht als nachlassgegenständlich anzusehen. Bei der gegenständlichen Sparbuchschenkung hat es sich also nicht bloß um das Versprechen, ein Geschenk zu geben, gehandelt, sondern ist im Sinne der obigen Ausführungen durch die gleichzeitige Übergabe des Sparbuchschließfachschlüssels und Mitteilung der Losungswörter auch die Bereicherung der Bw auf Kosten der Geschenkgeberin eingetreten. Insofern ist die Schenkung jedenfalls noch vor dem 1. August 2008 ausgeführt und daher steuerpflichtig. Das Finanzamt hat daher zu Recht Schenkungssteuer vorgeschrieben und war somit die Berufung als unbegründet abzuweisen. Linz, am 19. Juli 2012

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