Auswilderung von Zuchtenten zu jagdlichen Zwecken in NRW
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- Oskar Straub
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1 Komitee gegen den Vogelmord e.v. CABS Committee Against Bird Slaughter Auswilderung von Zuchtenten zu jagdlichen Zwecken in NRW Fragwürdige Freilandhaltung von Hausgeflügel, nicht ordnungsgemäße Wildfütterungen und Zerstörung wertvoller Lebensräume durch die Jagd am Niederrhein und im Münsterland Zusammenfassung der Ergebnisse einer Untersuchung des Komitees gegen den Vogelmord e.v. Herbst 2013
2 1. Einleitung Das Aussetzen von Tierarten zu jagdlichen Zwecken ist in Deutschland weit verbreitet. Jäger setzen seit Jahrhunderten gebietsfremde Tiere aus, um die Palette der jagdbaren Arten zu erweitern. Zu diesen gehören z.b. Waschbär (Procyon lotor), Damhirsch (Dama dama), Mufflon (Ovis ammon), Kanadagans (Branta canadensis), Jagdfasan (Phasianus colchicus) und der Truthahn (Meleagris gallopavo). Viele der auf diese Art in Mitteleuropa eingebürgerten Arten führen zu Schäden im Wald und in der Landwirtschaft und haben invasiven Charakter. Auch heimische Arten hier vor allem die Stockente (Anas platyrhynchos) werden ausgesetzt, wenn der Jagdrevierinhaber die Zahl der zu schießenden Tiere erhöhen möchte. Bis heute dürfen aufgrund der Vorschriften des Bundesjagdgesetzes und des Landesjagdgesetzes NRW noch Jagdfasane und Stockenten ausgesetzt werden. Die Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes NRW ( 34) schreibt dafür vor, dass die Tiere bis spätestens ausgesetzt werden müssen. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass allzu zahme Tiere während der Jagdzeit zum Abschuss kommen. Stockente (Männchen) Um die Tiere bis zum Beginn der Jagdsaison an Ort und Stelle zu halten, ist es dennoch erlaubt, sie zu füttern. Dabei schreibt das Landesjagdgesetz NRW ( 25 Abs. 2 Satz 2) vor, dass das Futter so auszubringen ist, dass es für Paarhufer (z.b. Wildschweine) nicht erreichbar ist. Das Mittel der Wahl sind daher Futterflöße oder Futterautomaten. Die hinter dem vergleichsweise frühen Aussetztermin steckende Idee, zum Jagdbeginn möglichst verwilderte Tiere zur Jagd zu haben, wird durch die Genehmigung der Fütterung konterkariert. Sie führt statt dessen zu zahmem Hausgeflügel. Manche Jäger am Niederrhein insbesondere in den Kreisen Kleve und Wesel und in Teilen des Münsterlandes machen von dem Recht, Enten auszusetzen, in großem Umfang Gebrauch. Sie überschreiten dabei offenbar nicht selten die Gesetze und schädigen mit großen Mengen ausgesetzter Zuchtenten und illegal ausgebrachtem Futter die betroffenen Gewässer nachhaltig.
3 2. Ergebnisse Bei insgesamt mehr als 50 Begehungen wurden 40 ausgewählte Gewässer vor allem im August und September 2013 kontrolliert. Dabei wurden auf 20 Gewässern insgesamt etwa ausgesetzte Enten festgestellt. Das Minimum je Gewässer betrug dabei 15 Tiere, das Maximum 250 Tiere! An insgesamt 23 Gewässern wurden nicht ordnungsgemäße Wildfütterungen für die Vögel gefunden (darunter 18 Gewässer mit ausgesetzten Über 200 zahme Zuchtenten auf einem Gewässer Enten). bei Moyland/Kreis Kleve, Verwendete Enten Zur Verwendung kommen scheinbar ausschließlich die sog. Hochbrutflugenten. Diese Zuchtform der Stockente lässt sich leicht züchten und wird daher bevorzugt für jagdlich motivierte Aussetzungen benutzt. Die Tiere haben keinen sehr ausgeprägten Zugtrieb und kommen daher auch bei jagdlicher Aktivität immer wieder zu ihrem Heimatgewässer zurück. Dieses Verhalten wird durch stetige Fütterung (siehe Punkt 2.2) weiter gefördert. Bei Hochbrutflugenten handelt es sich um Hausgeflügel. Die Tiere wurden durch langjährige Zucht selektiert und sind keine wilden Stockenten mehr. Das Landesjagdgesetz NRW ( 32 Abs. 2 und Abs. 3) verbietet das Aussetzen nicht heimischer Tierarten. Von ihrer Systematik her sind auch Hochbrutflugenten Stockenten und damit theoretisch eine heimische Tierart. Als durch Zucht veränderte Form fallen diese Vögel unseres Erachtens allerdings unter das vom Gesetzgeber bei seinen Überlegungen zu 32 formulierte Verbot. Dem Sinn nach soll der entsprechende Paragraph die Verbreitung nicht heimischer Arten, Unterarten und anderer Formen zum Schutz der heimischen genetischen Vielfalt verhindern. Die ausgesetzten Enten waren durch Futtergaben auch Anfang September also kurz vor Jagdbeginn am vielfach noch halbzahm. Nach unserem Verständnis ist das Aussetzen dieser Zuchtenten ein Verstoß gegen die einschlägigen Regelungen des Landesjagdgesetzes NRW. Am wurden alle von uns gefundenen Stellen mit ausgesetzten Enten wegen des Verdachtes auf Verstoß gegen das Landesjagdgesetz bei den zuständigen Unteren Jagdbehörden angezeigt.
4 2.2 Art der Wildfütterung Wie bereits erwähnt sind an 18 der 20 mit Zuchtenten bestockten Gewässern nicht ordnungsgemäße Wildfütterungen entdeckt worden. Anstatt, wie der Gesetzgeber es vorschreibt, das Futter so auszubringen, dass es für Paarhufer wie Wildschweine nicht erreichbar ist, wurden z.t. weite Teile der Ufer mit Getreide und Mais bedeckt. Das Futter wurde dabei auch ins Wasser eingebracht oder durch Wasserstandschwankungen und Nieder- Große Mengen Getreide als Entenfutter an und in schläge in das Wasser gespült. Ledig- einem Gewässer bei Uedem/Kreis Kleve, 2013 lich an drei Stellen wurden (zusätzlich) legale Futterstellen, darunter Futterflöße und Futtertonnen, gefunden. Da die Gewässer von uns mehrfach aufgesucht wurden, konnte festgestellt werden, dass die Futtergaben offenbar sehr regelmäßig in der Regel täglich erfolgen. Die Futtermengen schwanken dabei zwischen etwa 5 und 15 kg Futter je Gewässer und Tag. Geht man davon aus, dass die Enten ordnungsgemäß bis Ende Mai in den Teichen eingesetzt worden sind, ist zu befürchten, dass bis zum Jagdbeginn am 16. September in und an jedem Gewässer zwischen 500 und kg Mais und Getreide ausgebracht wurden. Am wurden alle von uns gefundenen Stellen mit offenen Hochgradig eutrophiertes Gewässer bei Weeze/ Wildfütterungen wegen des Verdachtes Kreis Kleve (2013) mit illegaler Wildfütterung auf Verstoß gegen das Landesjagdgesetz bei den zuständigen Unteren Jagdbehörden angezeigt. 2.3 Schäden an den Gewässern Aufgrund der großen Futtermengen und der Fäkalien durch Überbesatz an Wassergeflügel leidet die Wasserqualität vieler der von uns besuchten Gewässer. Das Wasser war oft übel riechend und stark mit Algen belastet. Die Ufer waren durch Reste verschimmelnden Futters und Kot stark eutrophiert, der Vertritt durch die viel zu zahlreichen Enten hat oft jede Vegetation zerstört. Auch Wasserpflanzen waren an den meisten Gewässern nicht mehr zu
5 finden. Dazu kamen Einrichtungen wie Stege, Schießplätze oder für jagdliche Zwecke am Gewässerrand vorbei führende Wege, die die Biotope schädigen. Fast alle Gewässer machten auf uns den Eindruck von Wassergeflügelzuchten. Ihre Rolle als wertvolle Lebensräume für Amphibien, Fische, Wasserinsekten und Wasserpflanzen können wohl die wenigsten der betroffenen Seen und Weiher noch erfüllen. Ein Teil der so zugerichteten Gewässer liegt in Naturschutzgebieten oder ist gem. Bundesnaturschutzgesetz ( 30) gesetzlich geschütztes Biotop. Am wurden alle von uns ge- Durch Entenkot und Vertritt stark geschädigtes fundenen Stellen mit durch jagdliche Vor- Seeufer bei Rheinberg/Kreis Wesel, 2013 gänge geschädigten Gewässern wegen des Verdachtes auf Verstoß gegen Naturschutzrecht bei den zuständigen Unteren Landschaftsbehörden angezeigt. 2.4 Moralisch-ethische Fragen Abgesehen von den rechtlichen Erörterungen stellt sich bei dieser Form der Jagd die Frage nach der Moral. Am Niederrhein und im Münsterland werden in großem Stil Zuchtenten ausgesetzt und mit Futter an ihre Gewässer gebunden. Der Jäger, der heute noch mit dem Futtereimer kommt und die halbzahmen Tiere an sich gewöhnt hat, kommt morgen mit der Flinte zur Jagd. Diesem kurzfristigen Vergnügen werden ganze Gewässerkomplexe geopfert, die Zahme Enten auf der Niers bei Weeze/Kreis Kleve nur noch zum Zweck der Freilandgeflügel- 2013, unweit einer Aussetzungsstelle haltung genutzt werden und dadurch obwohl zum Teil sogar unter Naturschutz stehend keinen ökologischen Wert mehr haben. Diese Art der Jagdausübung kann nicht mit den Regeln der Waidgerechtigkeit vereinbar sein. Wenn das Wort an sich auch ein unbestimmter Rechtsbegriff ist und diese Regeln nirgends zweifelsfrei festgeschrieben sind, ist doch klar, dass hiermit wie es der Verband Bayerischer Berufsjäger auf seiner Internetseite erklärt der Respekt und die Ehrerbietung
6 vor dem Schöpfer, der Natur und den Wildtieren zum Ausdruck gebracht werden soll. Der Landesjagdverband NRW erklärt auf seinem Internetauftritt ergänzend, dass die Ansprüche des Tierschutzes bereits in den allgemeinen Grundsätzen deutscher Waidgerechtigkeit enthalten sind. Es darf bezweifelt werden, dass die vom Komitee gegen den Vogelmord festgestellten Zustände den An- Waidgerechte Jagd? Dieser See mit ausgesetzten sprüchen des Tierschutzes ent- Enten ist von zahlreichen Schießständen - z.t. direkt sprechen bzw. dass dem zahmen an den Futterstellen - umgeben (Budberg/Kreis Wesel, Geflügel bei der Jagd Respekt und 2013) Ehre zuteil wird. Hier ist ganz offenbar das Gegenteil der Fall! 3. Forderungen Um jagdliche Auswüchse bei der Entenjagd wie am Niederrhein und im Münsterland zu reduzieren, reicht es unseres Erachtens nicht aus, die bestehenden Gesetze (v.a. die Vorschriften zur Fütterung) durchzusetzen und Vergehen zu ahnden. Das Komitee gegen den Vogelmord fordert deswegen abgesehen von einem generellen Jagdverbot auf Durch Überbesatz zerstörte Ufer müssen renaturiert Vögel ein umgehendes Verbot für werden (Gewässer bei Rheinberg/Kreis Wese 2013) das Aussetzen jagdbarer Tierarten. Da diese Regelung in einer Durchführungsverordnung enthalten ist, kann der zuständige Umweltminister des Landes NRW hier eine schnelle und unbürokratische Lösung abseits weiterer Überlegungen zur derzeit vorbereiteten Novelle des Landesjagdgesetzes herbeiführen.
7 Darüber hinaus fordern wir ein Jagdverbot auf Stockenten in allen von illegalen Wildfütterungen betroffenen Revieren. Die dort ab dem zum Abschuss freigegebenen Enten sind nicht im Rahmen ordnungsgemäßer jagdlicher Methoden an ihre Gewässer gewöhnt worden, ihre Bejagung ist daher nach unserer Ansicht nicht rechtmäßig. Alexander Heyd, Kontakt: Komitee gegen den Vogelmord e.v. (CABS) Tel: 0228/ An der Ziegelei 8 Fax: 0228/ Bonn komitee@komitee.de Internet: Facebook:
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