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1 Ro/Sa Sehr geehrte Leserinnen und Leser, die anstehende Reform des Erbschaftsteuergesetzes sorgt bei Betroffenen und Fachleuten für einigen Wirbel. Die Reform muss bis spätestens zum her, weil das Bundesverfassungsgericht Ende letzten Jahres die jetzige Gesetzesfassung in Teilbereichen für nicht verfassungskonform eingestuft hatte. Der Reformbedarf bezieht sich im Wesentlichen auf Spezialregelungen, mit denen der Übergang von Betrieben begünstigt wird. Das Bundesfinanzministerium hat am einen ersten Gesetzesentwurf vorgelegt, mit dem die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts erfüllt werden sollen. Wie immer kann man über den Inhalt streiten. Als herausragendes Merkmal muss man jedoch festhalten, dass die neu vorgeschlagenen Regelungen scheinbar dem Leitgedanken der höchstmöglichen Komplexität geschuldet waren. Betriebe werden in unterschiedliche Größenklassen mit Werten bis zu 20 Mio., bis zu 110 Mio. und über 110 Mio. eingeteilt, die Beschäftigtenzahl unterscheidet zwischen bis zu drei Mitarbeitern, zwischen vier und zehn Mitarbeitern und mehr als zehn Mitarbeitern, die einzelnen Voraussetzungen und Verschonungsregelungen werden auf diese Kriterien angewendet, Wahlrechte werden in unterschiedlicher Form größenabhängig entweder gewährt oder versagt, und die vorgeblich stärker zu begünstigenden Familienunternehmen werden gesellschaftsvertraglich klassifiziert mit einer unglaublichen Zeitspanne von 40 Jahren. Sarkastisch kommentiert würde man sagen, da glaubt wenigstens ein Ministerialbeamter, dass sich im Erbschaftsteuerrecht 40 Jahre lang nichts tut. Dieses filigrane Meisterwerk eines Gesetzesentwurfes kann wohl nur so zustande gekommen sein, dass ein gerechtigkeitsorientierter Jurist es verstanden hat, diverse Anforderungen von unterschiedlichsten Seiten in einer Exceltabelle zu modellieren. Der Paragraphensalat kann eigentlich nur den hochspezialisierten Steuerberatern und Steuerjuristen schmecken, deren Fachkenntnisse für eine steuergünstige Unternehmensnachfolge nicht nur unverzichtbar sind (das waren sie bisher auch schon), sondern erheblich umfangreicher und aufgrund der vielen Fristen als Dauerauftrag verstanden werden können. Wenn das Gesetz tatsächlich so kommen sollte, bietet es aufgrund der vielfältigen Auslegungsmöglichkeiten einen idealen Nährboden für finanzgerichtliche Ver-

2 Seite 2 von 2 fahren. Nach unserer Einschätzung wird dies aber nur solange der Fall sein, bis das Bundesverfassungsgericht ein weiteres Mal wegen offensichtlicher Ungleichbehandlung auch diese Gesetzesform für verfassungswidrig erklärt. Wir wollen Sie daher gar nicht mit den Einzelheiten dieses komplexen Gesetzesentwurfes belästigen, sondern warten erst einmal ab, was im Weiteren damit geschieht. Einen vernünftigen Aspekt hat der Referentenentwurf dann aber doch. Es ist nicht geplant, das neue Gesetz rückwirkend einzuführen. Damit gilt die alte Gesetzesfassung weiter, voraussichtlich bis Jahresende. Diese Frist sollte von den Betroffenen genutzt werden. Eins ist nämlich klar: Unternehmensnachfolgen werden zukünftig nicht günstiger besteuert, aber dafür nach deutlich komplexeren Regelungen. Immerhin gibt die Gesetzesfassung auch noch einen tröstlichen Hinweis. Das Bundesverfassungsgericht hatte die besondere Begünstigung für Unternehmen mit bis zu 20 Beschäftigten kritisiert, weil mehr als 90 % der Betriebe in Deutschland in diese Kategorie fallen. Nach dem Referentenentwurf soll das nur noch für Betriebe mit bis zu drei Beschäftigten gelten. Die Anzahl der Betriebe mit bis zu drei Beschäftigten macht erstaunliche 79 % aller Gesamtbetriebe aus. Was sagt uns das? Deutschland ist ein Land der Unternehmer und das ist gut so. Mit freundlichen Grüßen Ihr PNHR-Redaktionsteam Anlagen News Rechts-Tipp 152 EU erleichtert die Vollstreckung innerhalb der EU- Mitgliedsstaaten Steuer-Tipp 263 Special 260 Steuerfreier Immobilienverkauf Vorsicht bei der Berechnung der 10-Jahres-Frist Der Telearbeitsplatz

3 07/2015 Inhaltsverzeichnis Termine Juli Termine August Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen 4 Mindestlohn: Keine Anrechnung von Urlaubsgeld und jährlicher Sonderzahlung 5 Ist die Steuervergünstigung für den mehrfachen Erwerb von Vermögen innerhalb von zehn Jahren durch Personen der Steuerklasse I nur bei einer Vorbelastung mit deutscher Erbschaftsteuer zu gewähren? 5 Aufwendungen für die Betreuung eines Haustieres sind steuerbegünstigt 6 Sind Scheidungskosten eine außergewöhnliche Belastung oder sind sie es nicht? 6 Voraussetzung für tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn bei Aufgabe der Tätigkeit 7 Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nur für die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes 7 Eintragung einer GmbH im Handelsregister bei Unangemessenheit der Gründungskosten 8 Fristlose Kündigung auch bei unverschuldeter Geldnot des Mieters zulässig 8 Bundesfinanzhof klärt Anforderungen an Umsatzsteuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen im Reihengeschäft 9 Europäische Erbrechtsverordnung gilt ab

4 News 07/2015 Termine Juli 2015 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 3 Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Überweisung 1 Scheck Ab dem sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. Umsatzsteuer Sozialversicherung entfällt entfällt 1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. 2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden. 3 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr. 4 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr. 5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am ) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt. 2

5 News 07/2015 Termine August 2015 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 3 Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Überweisung 1 Scheck Ab dem sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. Umsatzsteuer Gewerbesteuer Grundsteuer Sozialversicherung entfällt entfällt 1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. 2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden. 3 Für den abgelaufenen Monat. 4 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr. 5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am ) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt. 3

6 News 07/2015 Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. 1 Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid. 2 Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft, der Schuldner die Leistung verweigert, besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen. 3 Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde. 4 Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen. Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. 5 Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte (ab : neun Prozentpunkte*) über dem Basiszinssatz. 6 Der Basiszinssatz verändert sich zum 01. Januar und 01. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres. 7 Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab : 8 Zeitraum Basiszinssatz Verzugszinssatz Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung bis ,12 % 5,12 % 8,12 % bis ,13 % 4,87 % 7,87 % bis ,38 % 4,62 % 7,62 % bis ,63 % 4,37 % 7,37 % bis ,73 % 4,27 % 7,27 % bis ,73 % 4,27 % 8,27 % bis ,83 % 4,17 % 8,17 % Abs. 1 Satz 1 BGB. 286 Abs. 1 Satz 2 BGB. 286 Abs. 2 BGB. 286 Abs. 3 Satz 1 BGB. 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. 288 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 BGB. 247 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB. Homepage Deutsche Bundesbank. 4

7 News 07/2015 Mindestlohn: Keine Anrechnung von Urlaubsgeld und jährlicher Sonderzahlung Eine Änderungskündigung, mit der der Arbeitgeber erreichen möchte, dass ein zusätzlich gezahltes Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden, ist unwirksam. So entschied jetzt das Arbeitsgericht Berlin 1 im Fall einer Arbeitnehmerin, die zuletzt für 6,44 je Stunde beschäftigt war. Nach Einführung des gesetzlichen Mindestlohns kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen und bot die Fortsetzung zu einem Stundenlohn von 8,50 bei Wegfall der bisher gezahlten Leistungszulage, des zusätzlichen Urlaubsentgelts und der Jahressonderzahlung an. Das Arbeitsgericht hielt die Änderungskündigung für unwirksam. Der gesetzliche Mindestlohn diene der Vergütung der normalen Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Leistungen, die nicht diesem Zweck dienen zum Beispiel das zusätzliche Urlaubsentgelt und die Jahressonderzahlung dürfen nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Etwas anderes galt für die als Leistungszulage bezeichnete Zahlung, die mangels anderer Anhaltspunkte in diesem konkreten Fall wohl für die Normalleistungen der Arbeitnehmerin gewährt wurde und damit auf den Mindestlohn anrechenbar war. Ist die Steuervergünstigung für den mehrfachen Erwerb von Vermögen innerhalb von zehn Jahren durch Personen der Steuerklasse I nur bei einer Vorbelastung mit deutscher Erbschaftsteuer zu gewähren? Mutter M und ihre Tochter T lebten in Österreich. Die M beerbte zusammen mit ihrem Sohn S die vorverstorbene T. M zog nach dem Tod von T nach Deutschland, wo S bereits wohnte. Alleinerbe nach dem Tod der M wurde S. Der Nachlass der früher verstorbenen T wurde von dem nach österreichischem Recht eingesetzten Gerichtskommissär erst nach dem Tod der M verteilt. S erhielt diesen Teil des Nachlasses der T als Erbe der M. Für den Erwerb wurde in Österreich Erbschaftsteuer festgesetzt und auch von S bezahlt. In seiner Erbschaftsteuererklärung machte S die österreichische Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit geltend. Zusätzlich beantragte er wegen des mehrfachen Erwerbs desselben Vermögens innerhalb von zehn Jahren die für Erwerbe in der Steuerklasse I gesetzlich vorgesehene Steuerermäßigung. 2 Das Finanzamt erkannte zwar die Nachlassverbindlichkeit an, lehnte aber die Berücksichtigung der Steuerermäßigung ab. Diese Gesetzesauslegung entspricht der Rechtslage im deutschen Erbschaftsteuergesetz. Danach 1 ArbG Berlin, Urt. v , 54 Ca 14420/14, BB 2015, S. 692, LEXinform ErbStG. 5

8 News 07/2015 ist die beantragte Steuerermäßigung nur dann zu gewähren, wenn auf den Vorerwerb (von T auf M) deutsche Erbschaftsteuer zu erheben war. Demgegenüber scheidet eine Steuerermäßigung aus, wenn für den Vorerwerb Erbschaftsteuer in einem anderen Staat festgesetzt wurde. Es ist für den zur Beurteilung angerufenen Bundesfinanzhof 1 zweifelhaft, ob die Regelung unter europarechtlichen Gesichtspunkten eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellt. 2 Deshalb hat er die Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dessen Entscheidung bleibt abzuwarten. Aufwendungen für die Betreuung eines Haustieres sind steuerbegünstigt Aufwendungen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die im Haushalt des Steuerzahlers erbracht werden, sind steuerbegünstigt. Auf Antrag ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen, höchstens um Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist, dass der Steuerzahler von einem selbstständig tätigen Dienstleister eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Bankkonto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Barzahlungen sind nicht begünstigt. Zu den Dienstleistungen gehören Tä- tigkeiten, die gewöhnlich durch die Mitglieder des Privathaushalts erledigt werden, wie z. B. Reinigen der Wohnung durch eine Gebäudereinigungsfirma oder die Gartenpflege durch eine Gärtnerei. Der Begriff haushaltsnahe Dienstleistung ist gesetzlich nicht näher bestimmt, lässt Interpretationsspielraum. Das Finanzgericht Düsseldorf 3 fasst den Begriff weit und entschied, dass entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung Tierbetreuungskosten, die im Haushalt (in der eigenen Wohnung, im eigenen Haus oder im eigenen Garten) des Halters anfallen, als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen anzuerkennen sind. Aufwendungen für eine außerhäusliche Betreuung des Tieres (z. B. fürs Gassi gehen ) sind nach diesem Urteil weiterhin nicht begünstigt. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden. Sind Scheidungskosten eine außergewöhnliche Belastung oder sind sie es nicht? Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind ab dem Veranlagungszeitraum 2013 vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerzahler Gefahr liefe, seine Existenzgrund- 1 BFH, Beschl. v , II R 37/13, BFH/NV 2015, S. 612, DStR 2015, S. 569, LEXinform Art. 63 Abs. 1 AEUV. 3 FG Düsseldorf, Urt. v , 15 K 1779/14, (Revision eingelegt, Az. BFH: VI R 13/15), EFG 2015, S. 650, LE- Xinform

9 News 07/2015 lage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Seit dieser Gesetzesänderung wird kontrovers diskutiert, wie Scheidungskosten zu behandeln sind. Auch die bisher bekannt gewordenen Urteile einiger Finanzgerichte sind uneinheitlich. Die Finanzgerichte Münster 1 und Rheinland-Pfalz 2 sind der Auffassung, dass Scheidungskosten auch ab 2013 eine außergewöhnliche Belastung sind, weil die Scheidung die Existenzgrundlage betrifft. Dagegen entschieden das Niedersächsische 3 und das Sächsische 4 Finanzgericht, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens nicht mehr als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können. Was richtig ist, wird nun der Bundesfinanzhof entscheiden. Voraussetzung für tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn bei Aufgabe der Tätigkeit Die Fortführung eines bisher als Einzelunternehmen geführten Gewerbebetriebs durch eine Personengesellschaft, an welcher der aufgebende Einzelunternehmer beteiligt ist, steht einer tarifbegünstigten 1 FG Münster, Urt. v , 4 K 1829/14, (Revision eingelegt, Az. BFH: VI R 81/14), EFG 2015, S. 221, LE- Xinform FG Rheinland-Pfalz, Urt. v , 4 K 1976/14, (Revision eingelegt, Az. BFH: VI R 66/14), EFG 2015, S. 39, LEXinform Niedersächsisches FG, Urt. v , 3 K 297/14, (Revision eingelegt, Az. BFH: VI R 19/15), EFG 2015, S. 725, LEXinform Sächsisches FG, Urt. v , 2 K 1399/14, (rkr.), EFG 2015, S. 644, LEXinform Betriebsveräußerung nicht entgegen. Entscheidend für die rechtliche Beendigung der betrieblichen Tätigkeit ist dabei nicht, welchen Einfluss der frühere Einzelunternehmer als Gesellschafter der Gesellschaft hat. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Tarifbegünstigung ist, dass sich die Aufgabe des Betriebes in einem überschaubaren Zeitraum vollzieht. Ein Zeitraum von 20 Monaten kann im Einzelfall noch angemessen sein. Werden in diesem Zeitraum einzelne Wirtschaftsgüter an verschiedene Abnehmer veräußert oder entnommen, weil die fortführende Gesellschaft keine Verwendung dafür hat, ist das unschädlich. Dass dies als laufender Gewinn zu besteuern ist, berührt ebenfalls nicht die Steuerbegünstigung des Veräußerungsgewinns, soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs. 5 ) Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nur für die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes Verwalten oder nutzen Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz, betreuen daneben Wohnungsbauten oder errichten und veräußern Eigentumswohnungen und Ein- oder Zweifamilienhäuser, ist der unmittelbar auf die Nutzung oder Verwaltung eigenen Grundbesitzes entfallende Teil des Gewinns gewerbesteuerfrei. Nicht be- 5 BFH, Urt. v , X R 28/11, BFH/NV 2015, S. 479, LEXinform

10 News 07/2015 freit sind Veräußerungsgewinne. Dies gilt auch für Gewinne aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils, selbst wenn er ausschließlich aus der Beteiligung an Grundstücken besteht. Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils ist nicht Ausfluss einer grundstücksverwaltenden Tätigkeit. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs 1 ) Eintragung einer GmbH im Handelsregister bei Unangemessenheit der Gründungskosten Sieht eine GmbH-Satzung vor, dass die GmbH mit einem Stammkapital von Gründungskosten bis zu trägt, so sind diese Kosten unangemessen. Eine solche Satzungsgestaltung ist unzulässig und steht der Eintragung im Handelsregister entgegen. Das gilt auch, wenn diese GmbH im Wege der Umwandlung entsteht und als Sacheinlage eine Kommanditgesellschaft eingebracht wird. Das hat das Oberlandesgericht Celle 2 entschieden. Zwar kann der im Zusammenhang mit der Gründung einer GmbH entstehende, nach der Intention des Gesetzgebers grundsätzlich die Gesellschafter als Gründer treffende Kostenaufwand (sog. Gründerkosten für notarielle Beurkundung, Handelsregistereintragung, Bekanntmachung, Aufwendungen für 1 BFH, Urt. v , IV R 22/12, BFH/NV 2015, S. 918, DStR 2015, S. 881, LEXinform OLG Celle, Beschl. v , 9 W 124/14, DStR 2015, S. 134, LEXinform Rechtsanwälte und Steuerberater sowie etwaige im Zusammenhang mit der Gründung anfallende Steuern) der Gesellschaft auferlegt werden, sodass diese den Gründungsaufwand zu Lasten ihres Nominalkapitals zu tragen hat; dies gilt jedenfalls dann, wenn der Gründungsaufwand im Gesellschaftsvertrag als Gesamtbetrag gesondert festgesetzt worden ist 3. Es muss sich allerdings um notwendige Aufwendungen für solche Kosten handeln, die kraft Gesetzes oder nach Art und Umfang angemessen die GmbH treffen. Da sich eine bezifferte gesetzliche Obergrenze nicht findet, wird in der Praxis vielfach eine Grenze von 10 % des Stammkapitals angewendet. Eine Aufzehrung des Stammkapitals im Umfang von 60 % durch die mit der Gründung verbundenen Kosten stellt allerdings eine so erhebliche Schmälerung der Sicherung der Gläubiger dienenden Mindesthaftungsmasse dar, dass sich dies mit dem Prinzip der Kapitalbindung und -erhaltung 4, das einen Vorverbrauch und eine Rückzahlung des Stammkapitals grundsätzlich verbietet, nicht mehr in Einklang bringen lässt. Fristlose Kündigung auch bei unverschuldeter Geldnot des Mieters zulässig Der Vermieter einer Wohnung darf seinem sozialhilfeberechtigten Mieter auch dann 3 26 Abs. 2 AktG analog GmbHG. 8

11 News 07/2015 kündigen, wenn das Sozialamt ohne dessen Verschulden die Miete nicht gezahlt hat. Dies hat der Bundesgerichtshof 1 entschieden. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs fristlos, nachdem der Mieter die Miete für mehrere Monate nicht gezahlt hatte. Der Mieter hatte allerdings rechtzeitig einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt. Die Übernahme der Wohnungskosten erfolgte jedoch nicht rechtzeitig durch die Behörde, so dass Mietzahlungen nicht geleistet wurden. Das Gericht gab dem Vermieter Recht. Dem Verzugseintritt steht nicht entgegen, dass der Mieter, um die Miete entrichten zu können, auf Sozialleistungen angewiesen war und diese Leistungen rechtzeitig beantragt hatte. Zwar kommt ein Schuldner nur in Verzug, wenn er das Ausbleiben der Leistungen zu vertreten hat. 2 Bei Geldschulden befreien jedoch wirtschaftliche Schwierigkeiten den Schuldner auch dann nicht von den Folgen verspäteter Zahlung, wenn sie auf unverschuldeter Ursache beruhen. Vielmehr hat jedermann nach dem Prinzip der einer Geldschuld zugrunde liegenden unbeschränkten Vermögenshaftung ohne Rücksicht auf ein Verschulden für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen. Nach Ansicht der Richter gilt der Grundsatz: Geld hat man zu haben. Bundesfinanzhof klärt Anforderungen an Umsatzsteuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen im Reihengeschäft Voraussetzung für eine von der Umsatzsteuer befreite innergemeinschaftliche Lieferung ist u. a., dass der leistende Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet. Werden über den Gegenstand mehrere Kaufverträge abgeschlossen und gelangt der Gegenstand unmittelbar vom leistenden Unternehmer an den letzten Abnehmer (sog. Reihengeschäft), ist die Lieferung nur dann umsatzsteuerfrei, wenn die Beförderung oder Versendung der ersten Lieferung zuzurechnen ist. Beispiel: Unternehmer A aus Deutschland verkauft einen Pkw an Unternehmer B in Frankreich (erste Lieferung). B verkauft den Pkw an Unternehmer C in Frankreich weiter (zweite Lieferung). A liefert den Pkw unmittelbar an C. Die Lieferung ist nur dann eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung von A an B, wenn die Beförderung oder Versendung des Pkws dieser (ersten) Lieferung, und nicht der (zweiten) Lieferung von B an C, zuzurechnen ist. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs 3 ist die Beförderung oder Versendung regelmäßig 1 BGH, Urt. v , VIII ZR 175/14, ZIP 2015, S. 16, LEXinform BGB. 3 BFH, Urt. v , XI R 30/13, BFH/NV 2015, S. 769, DStR 2015, S. 825, DB 2015, S. 842, LEXinform

12 News 07/2015 der ersten Lieferung zuzurechnen. Sie ist allerdings der zweiten Lieferung zuzurechnen (mit der Folge der Umsatzsteuerpflicht der ersten Lieferung), wenn B dem C die Befugnis, wie ein Eigentümer über den Pkw zu verfügen, bereits in Deutschland übertragen hat. Dies wird, von Ausnahmen abgesehen, dann der Fall sein, wenn der zweite Erwerber (C) den Gegenstand der Lieferung entweder persönlich bei A abholt oder die Beförderung/Versendung beauftragt und bezahlt. Rechnen allerdings A und B die erste Lieferung ohne Umsatzsteuer sowie B und C die zweite Lieferung mit französischer Umsatzsteuer ab und handelt es sich um fremde Dritte, kann dies dafür sprechen, die Beförderung/Versendung der ersten Lieferung zuzurechnen. Ist nicht aufklärbar, welcher Lieferung die Beförderung/Versendung zuzurechnen ist, ist sie der ersten Lieferung zuzurechnen. Europäische Erbrechtsverordnung gilt ab Ab dem wird die Europäische Erbrechtsverordnung 1 gelten, die regelt, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist. Gerichte und andere Organe der Rechtspflege in den Staaten der EU (außer im Vereinigten Königreich, Irland und Dänemark) werden dann nach dieser Verordnung beurteilen, welches nationale Recht zur Anwendung 1 Verordnung EU Nr. 650/2012, EU-ErbVO, LEXinform kommt, wenn ein Erbfall einen Auslandsbezug hat. Nach bisherigem deutschen Recht unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. 2 War der Erblasser Deutscher, galt also bisher deutsches Erbrecht, was sich nunmehr ändert. Ab dem unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. 3 Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dies wird anhand der tatsächlichen Verhältnisse ermittelt; dabei wird festgestellt, wo sich der Schwerpunkt der sozialen Kontakte insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht befindet. Als nicht nur vorübergehend gilt stets und von Beginn an ein beabsichtigter zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer. Ausländische Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge können erheblich von den deutschen erbrechtlichen Regelungen abweichen, z. B. hinsichtlich der Möglichkeit der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments oder im Pflichtteilsrecht. 2 Art. 25 EGBGB. 3 Art. 21 EU-ErbVO. 10

13 News 07/2015 Wer nach den genannten Kriterien seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben könnte, sollte deshalb kurzfristig seine Nachlassplanung überprüfen, nötigenfalls hierzu fachlichen Rat einholen und sich auch über neue Möglichkeiten der Gestaltung informieren. 11

14 152 07/2015 EU erleichtert die Vollstreckung innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten I. Problemlage bei der Vollstreckung inländischer Titel im Ausland Viele Vollstreckungsgläubiger, die einen Vollstreckungstitel gegen einen im EU- Ausland ansässigen Schuldner erwirkt haben, sehen oft davon ab, ihre Ansprüche durchzusetzen. Der Grund liegt vielfach darin, dass die Vollstreckung eines Titels im EU-Ausland bisher mit erheblichem bürokratischem Aufwand verbunden war. Obwohl die Gläubiger bereits einen Titel in der Hand hatten, war vor Beginn der Vollstreckung die Durchführung eines gesonderten Vollstreckbarkeitsverfahrens erforderlich. Diese komplizierte Vorgehensweise hat sich nunmehr geändert. Mit Wirkung zum 10. Januar 2015 können nach der neuen Verordnung (EU) Nr. 1215/12 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (sog. Brüssel-I-Verordnung) Urteile im EU-Ausland direkt vollstreckt werden, ohne vorher ein Vollstreckbarkeitsverfahren durchlaufen zu müssen. Zweck dieser Verordnung ist es, die Formalitäten nicht nur bei der Anerkennung, sondern auch bei der Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vereinfachen. Diese Neuregelungen gelten in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union teils unmittelbar, teils mittelbar. II. Neue Rechtslage beschleunigt die Vollstreckung 1. Abschaffung des Vollstreckbarkeitsverfahrens Bisher bestand für die Gläubiger, die bereits einen Titel gegen einen Schuldner erlangt hatten, der seinen Wohnsitz im EU-Ausland hatte, keine Möglichkeit, mit diesem Titel ohne weiteres die Zwangsvollstreckung im EU-Ausland zu betreiben. Denn das mühsam erstrittene Urteil musste auch in demjenigen Mitgliedsstaat, in dem die Entscheidung des anderen Ursprungsmitgliedsstaates vollstreckt werden sollte, für vollstreckbar erklärt werden. Dies geschah im Rahmen eines förmlichen vorgeschalteten Verfahrens der Vollstreckbarerklärung, sog. Exequatur-Verfahren. Danach war der Gläubiger eines Vollstreckungstitels 1

15 Rechts-Tipp /2015 verpflichtet, zunächst eine Vollstreckbarkeitserklärung bei dem zuständigen Gericht des Mitgliedsstaates, in dem die Vollstreckung durchgeführt werden sollte, zu beantragen. Dies war zum einem kostenintensiv, da bei diesem Verfahren neben Gerichts- und Rechtsanwaltskosten auch Übersetzungskosten für die Übersetzung des vollständigen Titels entstanden. Zum anderen war dieses Verfahren oft sehr zeitaufwendig. Je nach Mitgliedsstaat nahm das Verfahren einen längeren Zeitraum von einigen Monaten in Anspruch. Zudem führten erhobene Einwendungen des Schuldners gegen die Vollstreckung ebenfalls zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung. Nach der neuen Brüssel-I-Verordnung ist mit Wirkung zum 10. Januar 2015 das Durchlaufen eines Vollstreckbarkeitsverfahrens innerhalb der EU nunmehr abgeschafft. Das deutsche Urteil kann unmittelbar im europäischen Ausland vollstreckt werden, ohne dass es der Einholung einer Vollstreckbarkeitserklärung im Vollstreckungsstaat bedarf. Damit können sich die Vollstreckungsgläubiger unmittelbar an die ausländischen Vollstreckungsorgane wenden. bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde sowie eine Bescheinigung, mit der bestätigt wird, dass die Entscheidung vollstreckbar ist, ausreichend. Auch die Übersetzung des gesamten Vollstreckungstitels und dessen Begründung ist im Regelfall nicht mehr erforderlich. Allenfalls ist die Übersetzung der im Ursprungsstaat ausgestellten Vollstreckungsbescheinigung erforderlich, was ausreichend ist, da sich aus der Bescheinigung alle für die Vollstreckung relevanten Angaben ersehen lassen. Nur wenn ausnahmsweise die Fortsetzung des Verfahrens ohne Übersetzung nicht möglich ist, bedarf es einer Übersetzung des vollständigen Titels. III. Unser Tipp Für Gläubiger bedeuten die Neuregelungen eine erhebliche Entlastung. Inländische Titel können nunmehr einfacher, schneller und kostengünstiger im Ausland vollstreckt werden. Gerne beraten und unterstützen wir Sie dabei. 2. Vollstreckungsbescheinigung mit geringeren Übersetzungskosten Für die Vollstreckung sind die Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels Information: Ihr persönlicher PNHR-Berater oder Herr RA Dr. Panagiotis Dodos unter

16 263 07/2015 Steuerfreier Immobilienverkauf Vorsicht bei der Berechnung der 10-Jahres-Frist I. Ausgangslage Sie besitzen seit mehreren Jahren ein vermietetes Mehrfamilienhaus, welches Sie möglicherweise in Kürze veräußern wollen. Die Immobilienpreise sind in den letzten Jahren stark gestiegen und Sie wollen endlich Kasse machen. Ihr Objekt gehört zum Privatvermögen und liegt im Inland. Sie haben sich mit mehreren Maklern in Verbindung gesetzt, diese stellen Ihnen aufgrund der Marktpreisentwicklung in den letzten Jahren einen fetten Spekulationsgewinn in Aussicht und drängen auf den Abschluss eines Kaufvertrages. II. 10-Jahres-Frist Sicherlich ist Ihnen die sog. 10-Jahres- Frist bei privaten Veräußerungsgeschäften über Grundstücke bekannt, wonach bei Unterschreiten der v.g. Frist das Spekulationsgeschäft steuerbar und steuerpflichtig wird. Die Veräußerungsfrist beträgt zwischen Anschaffung im Privatvermögen und Veräußerung aus dem Privatvermögen mehr als 10 Jahre, um die einkommensteuerliche Steuerbarkeit zu umgehen. Dabei wird dieser Zeitraum taggenau ermittelt: z.b. Anschaffung unschädliche Veräußerung ab Was aber bedeuten im einzelnen Anschaffung bzw. Veräußerung? 1) Ausgangspunkt: Verpflichtungsgeschäft Grundsätzlich, d.h. ausnahmslos maßgebend ist das obligatorische (Verpflichtlungs-)Geschäft, also der Abschluss des Kauf- bzw. Verkaufsvertrages. Anders als z.b. bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Übergangs und des Abschreibungsbeginns (Übergang von Besitz, Nutzung und Lasten etc.) ist ausnahmslos das jeweilige Vertragsdatum entscheidend. Auch die Entnahme aus einem Betriebsvermögen gilt als Anschaffung (des Privatvermögens). 2) Verkauf unter einer aufschiebenden Bedingung Die BFH-Entscheidung vom 10. Februar 2015 IX R 23/13 zeigt die Risiken und Fehler auf, die bei falscher Gestaltung entstehen können: 1

17 Steuer-Tipp /2015 Der Steuerpflichtige hatte mit Kaufvertrag vom 03. März 1998 ein Grundstück erworben und veräußerte dieses mit notariellem Kaufvertrag vom 30. Januar 2008 (also vor Ablauf der 10-Jahres-Frist). Der Vertrag wurde unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass eine Behörde dieses Grundstück von bestimmten Auflagen freistellt. Diese Freistellung wurde am 10. Dezember 2008 (also nach Ablauf der 10-Jahres-Frist) erteilt. Der Steuerpflichtige und Kläger war somit der Ansicht, dass wegen Überschreitens der 10-Jahres-Frist kein Spekulationsgeschäft (mehr) vorlag. Er musste sich durch den BFH eines Besseren belehren lassen: Entscheidend sei auch hier der Zeitpunkt, in welchem die beidseitige zivilrechtliche Bindungswirkung des Rechtsgeschäfts zum Tragen kommt, also der 30. Januar Der Zeitpunkt des Bedingungseintritts hingegen sei nicht entscheidend. Denn bereits auf dem Vertragsabschluss bestand für keinen der Vertragsparteien mehr die Möglichkeit, sich einseitig von der Vereinbarung zu lösen. III. Unser Tipp Wenn Sie einen steuerfreien Spekulationsgewinn aus der Veräußerung von privaten Immobilien erzielen wollen, achten Sie peinlichst genau auf die Fristenberechnung. Grundlage für den Zeitpunkt der Veräußerung ist immer das beidseitig bindende Verpflichtungsgeschäft. In jedem Fall sollten Sie die Urkunde(n) über den Ankauf von Immobilien aufbewahren, um eine aussagefähige Grundlage für die steuerrechtliche Beurteilung des Verkaufsvorganges zu ermöglichen. Gerne sind wir Ihnen bei Gestaltungs- und Rechtsfragen zu der vorgenannten Problematik behilflich. Information: Ihr persönlicher PNHR-Berater oder Herr StB Claus-Peter Backhaus unter

18 260 07/2015 Der Telearbeitsplatz I. Einleitung Im Rahmen der digitalen Arbeitswelt gewinnt der Telearbeitsplatz zunehmend an Bedeutung. Arbeitnehmer haben den Wunsch Familie, Freizeit und Arbeit flexibler miteinander zu vereinbaren. Unternehmer möchten qualifizierte und gute Mitarbeiter nicht verlieren. In vielen Fällen bietet der Telearbeitsplatz einen guten Kompromiss, den Anforderungen beider Parteien gerecht zu werden. Im Rahmen dieses Specials möchten wir Ihnen einen Überblick darüber geben, welche Gesichtspunkte im Bereich der Telearbeit zu berücksichtigen sind. II. Begriff Unter Telearbeit wird eine dezentralisierte Bürotätigkeit mithilfe von Informationsund Kommunikationstechniken verstanden. Hierdurch hat der Mitarbeiter die Möglichkeit, seine Aufgaben außerhalb der Firma zu verrichten. Folgende Arten der Telearbeit sind zu unterscheiden: - Teleheimarbeit Bei dieser Form erledigt der Arbeitnehmer seine Aufgaben vollständig von zu Hause aus unter Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien. - Alternierende Telearbeit Dies ist die gängigste Form der Telearbeit. Sie sieht vor, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit sowohl im Homeoffice als auch in den Büroräumen des Arbeitgebers ausübt. - Mobile Telearbeit Die Arbeit wird an ständig wechselnden Arbeitsstätten erbracht. III. Vor- und Nachteile der Telearbeit Die Vorteile der Telearbeit zeigen sich vor allem auf der Seite des Arbeitnehmers. Für den Telearbeiter bietet sich die Möglichkeit, Familie, Beruf und Freizeit besser miteinander zu vereinbaren. Soweit es sein Aufgabengebiet zulässt, kann er durch freie Arbeitszeitgestaltung seinen Arbeitstag flexibler planen. Zudem reduzieren sich die Fahrten zum Unternehmen, was wiederum zu Zeit- und Kosteneinsparungen führt. 1

19 Special /2015 Auf Arbeitgeberseite können durch die Einrichtung von Telearbeitsplätzen Vorteile auf dem Arbeitsmarkt gewonnen werden. Die Mitarbeiterfluktuation kann aufgrund eines attraktiven und flexiblen Arbeitsplatzes reduziert und die Attraktivität des Arbeitsplatzes für potentielle neue Mitarbeiter gesteigert werden. Je nach Anzahl der Telearbeiter sind aber auch im Unternehmen Kosteneinsparungen möglich. Das Unternehmen kann expandieren, ohne größere Büroflächen anmieten zu müssen. Betriebsinterne Verwaltungskosten lassen sich reduzieren. Die Telearbeit ist dennoch nicht für jeden Mitarbeiter die richtige Lösung. Durch Telearbeit kann es zu Kontaktverlusten mit Arbeitskollegen kommen. Die klare Trennung zwischen Beruf und Familie ist teilweise nicht mehr möglich. Zudem ist der Vergleich der eigenen Arbeitsleistung mit der Arbeitsleistung der Kollegen im Unternehmen nicht mehr gegeben. Dies kann dazu führen, dass Motivation und Produktivität des Mitarbeiters am Telearbeitsplatz zurückgehen. Die Nachteile des Arbeitnehmers werden unweigerlich auch zu Problemen des Arbeitgebers. Ferner können fehlende Kontrollmöglichkeiten des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer belasten. Letztendlich muss sich der Unternehmer mit Themen wie Datensicherung und arbeitsrechtlichen Besonderheiten auseinandersetzen und hinsichtlich dieser Bereiche neue Lösungen finden. IV. Arbeitsrechtliche Aspekte Die Tätigkeit in der Telearbeit weist zahlreiche arbeitsrechtliche Besonderheiten auf, welche insbesondere bei der Vertragsgestaltung zu berücksichtigen sind. Regelungen zum Tätigkeitsort, Anforderungen an die häusliche Arbeitsstätte, Arbeitsschutz, Arbeitszeit, Arbeitsmittel, Kostenerstattung, Zugangsrechte, Haftung, Datenschutz etc. sind vertraglich zu vereinbaren. Bei bestehenden Arbeitsverhältnissen kann dies in einer Zusatzvereinbarung zum bestehenden Arbeitsvertrag und mit neu einzustellenden Mitarbeitern in einem Telearbeitsvertrag geschehen. Grundsätzlich kommen für die Beschäftigung eines Telearbeiters alle zivilrechtlichen Beschäftigungsarten in Betracht. So können Telearbeiter im Verhältnis zu ihrem Auftraggeber als Arbeitnehmer, Dienstleister oder Werkunternehmer auftreten. Somit kommt als Vertragsgrundlage der Arbeitsvertrag, Dienstvertrag bzw. Werkvertrag in Betracht. Die Abgrenzung ist schwierig und erfolgt anhand der Kriterien, die das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung zur Grenzziehung zwischen freien Mitarbeitern und Arbeitnehmern entwickelt hat. 2

20 Special /2015 Als Arbeitnehmer ist der Telearbeiter dann anzusehen, wenn dieser in die Arbeitsorganisation seines Auftraggebers (Arbeitgebers) eingegliedert ist. In diesem Fall unterliegt er, wie der Arbeitnehmer im Unternehmen, den Weisungen des Arbeitgebers. Für ihn gilt der gleiche arbeitsrechtliche Schutz wie für die übrigen Angestellten. Des Weiteren können auch die arbeitszeitrechtlichen Schutzvorschriften zum Problem werden. Nach dem Arbeitszeitgesetz darf die regelmäßige tägliche Arbeitszeit die Dauer von 8 Stunden nicht überschreiten. Zudem sieht das Gesetz Arbeitspausen und Ruhezeiten vor. Da sich die Arbeitszeiten in der Telearbeit faktisch nur begrenzt kontrollieren lassen, bleibt dem Arbeitgeber letztendlich nur die Möglichkeit seinen Arbeitnehmer in diesem Punkt zu vertrauen. Sollte die Telearbeit in der Mietwohnung des Telearbeiters ausgeübt werden, ist zudem zu prüfen, ob die Telearbeit mit dem Mietvertrag vereinbar ist. Probleme könnten beispielsweise entstehen, wenn eine gewerbliche oder berufliche Nutzung der Wohnung vertraglich ausgeschlossen ist. V. Lohnsteuerrechtliche Aspekte Die Vereinbarung eines Telearbeitsvertrages hat kaum lohnsteuerliche Auswirkungen. Die reine Ausstattung des Telearbeitsplatzes durch den Arbeitgeber mit PC, Drucker, Fax-Gerät, Büroeinrichtungen etc. führt nicht zur einer Versteuerung beim Arbeitnehmer. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Geräte auch privat nutzt. Erst wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Arbeitsmittel wirtschaftlich überträgt, kommt es zu einer Lohnversteuerung in Höhe des geldwerten Vorteils beim Arbeitnehmer. Nutzt der Arbeitnehmer dagegen am Telearbeitsplatz seinen eigenen Computer und zahlt der Arbeitgeber für die betriebliche Verwendung eine Vergütung an den Arbeitnehmer, so gehört diese Vergütung regelmäßig zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Gleiches gilt für den Ersatz von Kosten für das häusliche Arbeitszimmer, wie bspw. Heizung, Beleuchtung, Reinigung. VI. Ertragsteuerliche Aspekte Die Kosten für die Einrichtung und Unterhaltung des Telearbeitsplatzes stellen beim Arbeitgeber Betriebsausgaben dar. Die angeschafften Betriebsmittel werden beim Arbeitgeber aktiviert und abgeschrieben. Beim Arbeitnehmer stellt sich die Frage, inwieweit er eigene, von ihm selbst getragene Aufwendungen für einen Telearbeitsplatz steuerlich geltend machen kann. Der BFH hat am entschieden, dass auch ein Telearbeitsplatz als häusliches Arbeitszimmer angesehen werden kann. 3

21 Special /2015 Grundsätzlich sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abzugsfähig, es sei denn der Arbeitnehmer weist nach, dass ihm für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall ist die Höhe der Aufwendungen auf 1.250,00 begrenzt. Bildet jedoch das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Arbeitnehmers, ist der Werbungskostenabzug uneingeschränkt möglich. Diese Grundsätze gelten auch beim Telearbeitsplatz. Wird die gesamte berufliche Betätigung in Telearbeit durchgeführt und steht dem Telearbeiter kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können die Aufwendungen in vollem Umfang ungekürzt geltend gemacht werden. Dieser Fall ist denkbar, wenn der Telearbeiter seine Arbeiten zu 100% in der häuslichen Telearbeit erbringt. Verrichtet der Arbeitnehmer seine Tätigkeit jedoch sowohl im Büro als auch in der Telearbeit (alternierender Telearbeitsplatz), so ist zu prüfen, ob ihm für die Zeit der Telearbeit im Büro ebenfalls ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht. So entschied auch der BFH im obigen Urteil. Der Streitfall betraf einen Kläger, der sich in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen sog. Telearbeitsplatz eingerichtet hatte, in dem er gemäß einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber an bestimmten Wochentagen (Montag und Freitag) seine Arbeitsleistung erbrachte. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer. Das Finanzgericht gab der hiergegen erhobenen Klage mit der Begründung statt, der Telearbeitsplatz entspreche schon nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers, was zur Folge habe, dass der Abzug der Kosten sogar unbeschränkt möglich sei. Zudem stünde dem Kläger an den häuslichen Arbeitstagen kein anderer Arbeitsplatz an der Dienststelle zur Verfügung. Der BFH hat der Auffassung des Finanzgerichtes jedoch widersprochen und die Klage abgewiesen. Der BFH führte aus, dass der vom Kläger genutzte Telearbeitsplatz grundsätzlich dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprach, aber dem Kläger an der Dienststelle auch ein anderer Arbeitsplatz "zur Verfügung" stand. Denn dem Kläger war es weder untersagt, seinen dienstlichen Arbeitsplatz jederzeit und damit auch an den eigentlich häuslichen Arbeitstagen zu nutzen, noch war die Nutzung des dienstlichen Arbeitsplatzes in tatsächlicher Hinsicht in irgendeiner Weise eingeschränkt. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Kosten für den Telearbeitsplatz nur dann geltend gemacht werden können, wenn an den Tagen, an denen sich der Arbeitnehmer in der Telearbeit befindet, die Arbeit 4

22 Special /2015 im Büro ausgeschlossen ist. Diese Regelung muss zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber schriftlich erfolgen, damit das Finanzamt den Werbungskostenabzug zulässt. VII. Datenschutz Entscheidet sich das Unternehmen, für seine Mitarbeiter Telearbeitsplätze einzurichten, sind bereits im Vorfeld wichtige IT- Sicherheitsfragen und Datenschutzbestimmungen zu klären. In der Telearbeit werden Daten außerhalb des Unternehmens bearbeitet. Oftmals handelt es sich dabei um sensible Daten und Dokumente. Ein Verlust dieser Daten kann für den Unternehmer zu unangenehmen Folgen führen. Wenn auch personenbezogene Daten dazukommen, muss sich das Unternehmen zudem mit dem Bundesdatenschutzgesetz auseinander setzen. Wichtige Hinweise zur Datensicherheit bei der Telearbeit werden in einer Broschüre der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit aufgeführt. In der Broschüre wird zunächst auf die unterschiedliche Schutzwürdigkeit von verschiedenen Daten eingegangen. Für besonders sensible Personendaten aus dem Bereich der Sozialversicherung ist eine Telearbeit beispielsweise nur dann vertretbar, wenn der Schutz durch weitreichende technisch-organisatorische Maßnahmen möglich ist und zusätzlich entsprechende Kontrollmöglichkeiten vor Ort gewährleistet sind. Sofern schützenswerte Daten verarbeitet werden, sind zahlreiche Einzelanforderungen bei der Einrichtung eines Telearbeitsplatzes zu erfüllen. Hierzu gehören neben diversen Anforderungen an die Räumlichkeiten auch technische Maßnahmen, die Zugangsmöglichkeiten und Datenübertragungen sichern sollen. VIII. Fazit Der Wunsch nach Vereinbarkeit von Beruf und Familie/Privatleben und damit auch die Ausgestaltung neuer Formen der Arbeitsorganisationen und die Flexibilisierung der Arbeitszeiten nehmen zu. Bisher einzigartig ist ein in den Niederlanden kürzlich verabschiedetes Gesetz. Ab Juli 2015 haben Arbeitnehmer in den Niederlanden einen Anspruch auf einen Telearbeitsplatz. Der Arbeitgeber kann Arbeitnehmern nach dem neuen Gesetz die Arbeit von zu Hause aus nur dann verweigern, wenn das sachlich unmöglich ist, unverhältnismäßige Kosten verursachen oder die Sicherheit unangemessen beeinträchtigen würde. Lehnt der Arbeitgeber Heimarbeit ab, muss er dies begründen das kehrt die Beweispflicht um. Eine solche Entwicklung ist in Deutschland derzeit nicht in Sicht. Laut einer Studie des 5

23 Special /2015 Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung aus August 2014 arbeiteten knapp fünf Millionen Erwerbstätige im Jahr 2012 hauptsächlich oder gelegentlich von zu Hause; das sind Erwerbstätige weniger als im Jahr Das entsprach 12% aller Erwerbstätigen, wovon 2,7 Millionen abhängig beschäftigt waren, was wiederum 8% aller Arbeitnehmer ausmachte. Bei den Arbeitnehmern handelt es sich vornehmlich um hochqualifizierte Mitarbeiter, wie z. B. Manager, Wissenschaftler, Juristen, Publizisten, Ingenieure oder Lehrer. Im EU-Vergleich bewegt sich Deutschland bei der Telearbeit eher im Mittelfeld. In Skandinavien, den westeuropäischen und übrigen mitteleuropäischen Staaten ist die Telearbeit weitaus stärker verbreitet. Trotz gegenläufiger Entwicklung kann für Mitarbeiter, die sowohl Beruf und Familie/Freizeit flexibler miteinander kombinieren möchten oder müssen, über die Telearbeit ein attraktiver Arbeitsplatz geschaffen werden. Der Arbeitgeber kann über die Schaffung von Telearbeitsplätzen qualifizierte und vertrauenswürdige Mitarbeiter langfristig an sein Unternehmen binden und zudem über die Umstellung seiner Verwaltungsstruktur ggf. Kosten einsparen. Sollte das Thema Telearbeit für Sie interessant sein, beraten wir Sie gern in allen rechtlichen und steuerlichen Angelegenheiten. Information: Ihr persönlicher PNHR-Berater oder Frau StBin Sylke Meier unter

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