Allgemeine Hagelversicherungsbedingungen. (AHagB 2010) Version GDV 1000

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1 Allgemeine Hagelversicherungsbedingungen (AHagB 2010) Version GDV 1000 Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) zur fakultativen Verwendung. Abweichende Vereinbarungen sind möglich. Allgemeine Hagelversicherungsbedingungen Seite 1 von 25

2 Allgemeine Hagelversicherungsbedingungen (AHagB 2010) Abschnitt A 1 Versicherte Gefahr und versicherter Schaden 2 Versicherungsgegenstände 3 Versicherungssumme 4 Zahlung der Entschädigung 5 Abschätzungsverfahren 6 Schadenermittlung 7 Deklaration; Anbauverzeichnis 8 Besitzwechsel Abschnitt B 1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 2 Beginn und Ende der Haftung des Versicherers 3 Beginn des Versicherungsschutzes, Versicherungsdauer 4 Vorausdeckung 5 Abschluss des Versicherungsvertrages 6 Prämie 7 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 8 Folgeprämie 9 Lastschriftverfahren 10 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 11 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 12 Mehrere Versicherer 13 Versicherung für fremde Rechnung 14 Aufwendung zur Minderung des Schadens 15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 16 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderung 17 Vollmacht des Versicherungsvertreters 18 Repräsentanten 19 Verjährung Allgemeine Hagelversicherungsbedingungen Seite 2 von 25

3 20 Zuständiges Gericht 21 Anzuwendendes Recht Abschnitt B Allgemeine Hagelversicherungsbedingungen Seite 3 von 25

4 Abschnitt A 1 Versicherte Gefahr und Schaden 1. Versicherte Gefahren Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. Hagelschlag muss unmittelbar an der versicherten Kulturart (Fruchtart) sichtbare Spuren (Hagelschlagssymptome, z. B. Anschläge) hinterlassen haben. Sind Hagelschlagssymptome an der versicherten Kulturart nicht feststellbar, kann nicht von einem Schadereignis ausgegangen werden, welches zu einem versicherten Schaden führt. 2. Versicherter Schaden Der Versicherer leistet Entschädigung für den Schaden, der mengenmäßig an der versicherten Kulturart nachweislich durch Hagelschlag entsteht. Sollen darüber hinaus besondere Verwertungsinteressen versichert werden, ist dies besonders zu vereinbaren. 2 Versicherungsgegenstände Versichert sind die im Versicherungsvertrag genannten Gegenstände. 3 Versicherungssumme 1. Erntewert je Hektar Der Versicherungsnehmer hat, soweit nicht anders vereinbart, im Anbauverzeichnis die Versicherungssumme eines jeden Schlags nach dem zu erwartenden Erntewert je Hektar zu bemessen. Der Erntewert ist anhand des für die Kulturart zu erwartenden mengenmäßigen Ertrags je Hektar und des dafür voraussichtlich zu erzielenden Marktpreises zu ermitteln. Schlag in diesem Sinn ist eine vom Versicherungsnehmer zusammenhängend genutzte Anbaufläche, auf welcher eine Kulturart (Fruchtart) angebaut wird. 2. Mehrere Versicherungsgegenstände und Ernten Hat eine Kulturart mehrere Versicherungsgegenstände, ist die Versicherungssumme für jeden Versicherungsgegenstand gesondert anzugeben. Für Kulturarten, die während des Jahres mehrfach nacheinander angebaut werden können, ist die Versicherungssumme für jede Ernte gesondert anzugeben. Bei Kulturarten, die in mehreren Schnitten geerntet werden, ist die Versicherungssumme für jeden Schnitt gesondert anzugeben. 3. Mindest- und Höchstwerte je Hektar Der Versicherer kann für die einzelnen Kulturarten jährlich Mindest- und Höchstwerte je Hektar festsetzen. Er ist berechtigt, vom Versicherungsnehmer bestimmte Hektarwerte, die unter den vom Versicherer bestimmten Mindestwerten je Hektar liegen, auf diese zu erhöhen und Hektarwerte, die über den Höchstwerten liegen, auf Allgemeine Hagelversicherungsbedingungen Abschnitt A Seite 4 von 25

5 diese herabzusetzen. Die Prämie wird von der so berichtigten Versicherungssumme berechnet. 4. Abweichende Versicherungssumme Bleibt die Versicherungssumme um den bei Vertragsschluss vereinbarten Prozentsatz hinter der des Vorjahres oder des ersten Jahres der zuletzt vereinbarten Vertragsdauer oder - im ersten Versicherungsjahr - des Antrages zurück, und erbringt der Versicherungsnehmer auf Anfrage nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen den Nachweis, dass diese Abweichung gerechtfertigt ist, ist der Versicherer berechtigt, die Prämie für diese Versicherungsperiode nach Maßgabe der Versicherungssumme des Vorjahres oder der letzten Deklaration oder im ersten Versicherungsjahr des Antrags zu berechnen. 5. Überversicherung Für Überversicherungen wird kein Ersatz geleistet. Eine Überversicherung besteht, wenn die Versicherungssumme eines Schlags den zu erwartenden Erntewert um mehr als Prozent übersteigt. 6. Erhöhung der Versicherungssumme Der Versicherungsnehmer kann auch nach Einreichen des Anbauverzeichnisses die Erhöhung der Versicherungssumme verlangen, soweit sich herausstellt, dass nach Zugang des Anbauverzeichnisses beim Versicherer der erwartete Erntewert wesentlich höher ist, als die im Anbauverzeichnis dafür angegebene Versicherungssumme. Die Erhöhung der Versicherungssumme wirkt nicht rückwirkend und nicht für einen bereits eingetretenen Schaden. Die erhöhte Versicherungssumme gilt einen Tag nach Zugang der Erhöhungsmeldung beim Versicherer um Uhr. 7. Herabsetzung der Versicherungssumme Der Versicherungsnehmer kann die Herabsetzung der Versicherungssumme verlangen, soweit sich nach Einreichen des Anbauverzeichnisses herausstellt, dass der zu erwartende Erntewert wesentlich niedriger als die Versicherungssumme ist. Diese Reduzierung ist in begründeten Fällen nur nach Maßgabe der Vereinbarungen im Versicherungsvertrag möglich. 4 Zahlung der Entschädigung 1. Auszahlungszeitpunkt a) Ist die Leistungspflicht des Versicherers nach Beendigung der nötigen Erhebungen dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung innerhalb von Wochen zu erfolgen, jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, an dem die beschädigte Kulturart ohne Eintritt des Schadens frühestens hätte verwertet werden können. Als nötige Erhebungen im Sinne dieser Bestimmungen gelten insbesondere die Abschätzung des Schadens, die Prüfung der Ersatzpflicht und der Empfangsberechtigung sowie die Berechnung der Gesamtentschädigung aus dem Vertrag. Allgemeine Hagelversicherungsbedingungen Abschnitt A Seite 5 von 25

6 b) Die Entschädigung ist spätestens am.. des Erntejahres fällig, jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, in dem die Entschädigung nach Nr. 1 a) gezahlt werden muss. 2. Selbstbehalte, Entschädigungsgrenzen Schadenquoten oder Entschädigungen können durch vereinbarte Selbstbehalte (z. B. Abzugsfranchise, Integralfranchise) gekürzt oder durch Höchstentschädigungsregelungen begrenzt werden 3. Aufrechnung Geldforderungen des Versicherers können gegen die Entschädigung aufgerechnet werden, auch dann, wenn sie gestundet sind. 5 Abschätzungsverfahren 1. Allgemeine Vorschriften a) Die Höhe des Schadens wird durch Abschätzung ermittelt, und zwar durch aa) bb) cc) einfache Abschätzung; förmliche Abschätzung; Obmannsabschätzung. Der Versicherer bestimmt den Zeitpunkt der Abschätzung und ist berechtigt, Feststellungen zum Versicherungsfall zunächst im Rahmen von Vorbesichtigungen zu treffen. Er kann einen für die technische Durchführung verantwortlichen Beauftragten stellen. Ist der Versicherungsnehmer bei der einfachen Abschätzung nicht anwesend, hat er einen Bevollmächtigten zu bestellen. Versäumt er dies, wird in seiner Abwesenheit verfahren. b) Der Versicherer kann die einfache Abschätzung an Ort und Stelle nachprüfen und, wenn erforderlich, aufheben und eine neue einfache Abschätzung oder die förmliche Abschätzung anordnen. c) Bei förmlicher Abschätzung und Obmannsabschätzung haben weder der Versicherer noch der Versicherungsnehmer ein Einspruchsrecht. Die Abschätzung ist für beide Teile verbindlich, wenn sie nicht offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. d) Die Abschätzung des Schadens bedeutet nicht die Anerkennung des Ersatzanspruches. 2. Einfache Abschätzung Einfache Abschätzung findet statt, wenn nicht einer der Vertragsteile die förmliche Abschätzung verlangt. Die Abschätzung erfolgt durch einen oder mehrere Schätzer, die der Versicherer bestellt. 3. Förmliche Abschätzung a) Förmliche Abschätzung findet außer in den Fällen der Nr. 1 b) und der Nr. 2 statt, wenn die einfache Abschätzung nicht zu einer Einigung führt. Der Versicherungsnehmer hat innerhalb von Stunden nach Feststellung der fehlenden Einigung über die Schadenquote die förmliche Abschätzung zu Allgemeine Hagelversicherungsbedingungen Abschnitt A Seite 6 von 25

7 beantragen, da ansonsten das Ergebnis der einfachen Abschätzung als endgültig anzusehen ist. Durch die Absendung des Antrages wird die Frist gewahrt. b) Jede Vertragspartei ernennt einen Sachverständigen als Schätzer. Der Versicherungsnehmer hat seinen Schätzer binnen Stunden nach Aufforderung zu benennen. Wird der Schätzer von ihm nicht benannt oder fehlt er bei der Abschätzung, geht das Recht zur Ernennung auf den Versicherer über. c) Vor Beginn der Abschätzung haben beide Schätzer aus der Liste der dazu bestimmten Sachverständigen einen Obmann zu wählen, der in Tätigkeit treten soll, wenn die förmliche Abschätzung zu keiner Übereinstimmung führt. Einigen sie sich nicht über die Person des Obmanns, haben sie die Abschätzung gleichwohl vorzunehmen. 4. Obmannsabschätzung a) Obmannsabschätzung findet statt, soweit sich bei der förmlichen Abschätzung die Schätzer nicht über die Höhe des Schadens geeinigt haben. b) Haben sie sich auch über die Person des Obmanns nicht geeinigt, bestimmt nunmehr der Versicherungsnehmer aus drei zur Auswahl gestellten Sachverständigen den Obmann. Trifft er nach Aufforderung durch den Versicherer diese Wahl nicht innerhalb von Stunden, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. c) Der Obmann entscheidet vorbehaltlich Nr. 1 c) Satz 2 über die strittigen Punkte endgültig. d) Erkennt der Versicherer das Ergebnis der Obmannsabschätzung für sich nicht als verbindlich an, weil es nach seiner Auffassung offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht (Nr. 1c), ist der Versicherungsnehmer berechtigt, den Vertrag innerhalb von Wochen mit sofortiger Wirkung zu kündigen. 5. Kosten der Abschätzung a) Kostentragung Die Kosten der Abschätzung trägt der Versicherer. b) Kostenerstattung aa) bb) Der Versicherer kann Ersatz seiner Kosten verlangen, wenn der Schaden als nicht ersatzfähig festgestellt wird und die Schadenmeldung sich als missbräuchlich erweist oder der Versicherungsnehmer nach der einfachen Abschätzung eine förmliche Abschätzung beantragt hat bzw. eine Obmannsabschätzung erforderlich wurde und das Abschätzungsergebnis bei wenigstens einem Schlag nicht mindestens Prozentpunkte höher ist, als das Ergebnis der einfachen Abschätzung. Der Versicherer kann Ersatz zusätzlicher Kosten verlangen, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer den Schadenfall nicht fristgerecht angezeigt hat. Allgemeine Hagelversicherungsbedingungen Abschnitt A Seite 7 von 25

8 6 Schadenermittlung 1. Schadenermittlung Die Schätzer haben zu ermitteln, ob sämtliche Kulturarten der versicherten Fruchtgattung, für die ein Ersatzanspruch geltend gemacht wird, versichert sind. Fruchtgattungen sind die unter einer Bezeichnung zusammengefassten Kulturarten. Für jede als beschädigt gemeldete Anbaufläche ist festzustellen: a) ob die Anbaufläche richtig angegeben ist; b) welcher Teil der Fläche vom Hagelschlag betroffen ist; c) welcher Ertrag mengenmäßig ohne Hagelschlag zu erwarten gewesen wäre und ob eine Überversicherung besteht; d) wie viele Prozente dieses Ertrages der Schaden beträgt, und zwar getrennt nach Versicherungsgegenständen. Die Schätzer sind berechtigt, die Feststellungen zu a) bis c) zunächst im Rahmen von Vorbesichtigungen zu treffen. 2. Weitere Feststellungen Wird eine Anbaufläche zur Abräumung oder zum Umbruch freigegeben, sind die wirtschaftlichen Vorteile, die dem Versicherungsnehmer durch die Freigabe erwachsen, durch einen angemessenen Abzug von der Entschädigung zu berücksichtigen. Als wirtschaftliche Vorteile gelten insbesondere die ersparten Kosten für weitere Pflege, Ernte und Verkauf. Unterbleibt die Abräumung oder der Umbruch, kann der Versicherer eine erneute Abschätzung vornehmen. Entsprechendes gilt auch in allen anderen Fällen, in denen der Versicherungsnehmer durch den Versicherungsfall Aufwendungen erspart. 3. Mehrere Versicherungsfälle Wird dieselbe Kulturart eines Schlags wiederholt vom Hagel beschädigt und war zu diesem Zeitpunkt das Schadenermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen, wird grundsätzlich der Gesamtschaden festgestellt (Gesamtschadenquote). Tritt nach Abschluss der Schadenermittlung (Nr. 1) auf diesem Schlag bei dieser Kulturart erneut der Versicherungsfall ein, haftet der Versicherer für den dadurch verursachten Schaden nur noch bis zur Höhe des Restbetrages der Versicherungssumme. 7 Deklaration; Anbauverzeichnis 1. Anbauverzeichnis a) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, für jede Versicherungsperiode nach Maßgabe des Vertrages ein Anbauverzeichnis einzureichen. Im Anbauverzeichnis ist jeder Schlag anzugeben, welcher mit einer Kulturart der versicherten Fruchtgattung bestellt wurde oder im Laufe der Versicherungsperiode bestellt werden wird Das Anbauverzeichnis hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, im Einzelnen zu enthalten: aa) die Bezeichnung des Versicherungsortes, Allgemeine Hagelversicherungsbedingungen Abschnitt A Seite 8 von 25

9 bb) cc) dd) die Bezeichnung des Schlags, die darauf angebaute Kulturart und - soweit notwendig - die Sorte, die Größe der Anbaufläche durch Angabe in Hektar (ha) und Ar (a). b) Im Anbauverzeichnis ist für jeden Schlag die Versicherungssumme nach dem zu erwartenden Erntewert je ha (Hektarwert) zu bemessen. c) Für Kulturarten die während eines Jahres mehrfach nacheinander angebaut werden können, ist im Anbauverzeichnis jede Ernte gesondert anzugeben. Das Anbauverzeichnis ist umgehend laufend um diejenigen Anbausätze zu ergänzen, die nach erfolgter Einreichung des ersten Anbauverzeichnisses gepflanzt bzw. gesät werden. d) Wird ein Schlag nach Einreichung des Anbauverzeichnisses mit einer Kulturart derselben Fruchtgattung neu bestellt, hat der Versicherungsnehmer dafür umgehend ein ergänzendes Anbauverzeichnis einzureichen. e) Für Anbauflächen, deren Bewirtschaftung der Versicherungsnehmer nach Einreichung des Anbauverzeichnisses übernommen hat, ist ein ergänztes Anbauverzeichnis einzureichen. 2. Haftungsbegründende Wirkung Durch die Einreichung des Anbauverzeichnisses wird die Haftung des Versicherers nach Maßgabe des Anbauverzeichnisses begründet. Dies gilt auch für ein ergänzendes Anbauverzeichnis. Der Versicherungsschutz nach Maßgabe des jeweiligen Anbauverzeichnisses beginnt einen Tag nach Zugang des Anbauverzeichnisses um Uhr. 3. Einreichungsfristen Das Anbauverzeichnis ist innerhalb der im Versicherungsvertrag vereinbarten Fristen so früh wie möglich, spätestens jedoch zu den im Versicherungsvertrag vereinbarten Terminen einzureichen. 4. Fehlende und fehlerhafte Deklaration a) Wird das Anbauverzeichnis in einer Versicherungsperiode nicht eingereicht, ist der Versicherer berechtigt die Prämie für diese Versicherungsperiode nach Maßgabe der Versicherungssumme des Vorjahres oder der letzten Deklaration zu berechnen. Wird das Anbauverzeichnis nicht innerhalb der vereinbarten Fristen eingereicht, ist der Versicherer berechtigt die Prämie nach Maßgabe der Versicherungssumme des Vorjahres oder der letzten Deklaration oder des verspätet eingereichten Anbauverzeichnisses zu berechnen. Wird für die erste Versicherungsperiode das Anbauverzeichnis nicht eingereicht, so ist für die Prämie die Versicherungssumme des Antrages maßgebend. b) Ist das eingereichte Anbauverzeichnis unvollständig oder unrichtig, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet dieses unverzüglich nach Feststellung zu berichtigen. Die Haftung aus dem korrigierten Anbauverzeichnis beginnt einen Tag nach Zugang des korrigierten Anbauverzeichnisses um Uhr. 5. Negatives Anbauverzeichnis Werden innerhalb des bestehenden Vertrags in einer Versicherungsperiode keine Kulturarten der versicherten Fruchtgattung angebaut (z. B. infolge Allgemeine Hagelversicherungsbedingungen Abschnitt A Seite 9 von 25

10 Fruchtfolgewechsel), hat der Versicherungsnehmer dies im Anbauverzeichnis anzugeben (sogen. negatives Anbauverzeichnis) und auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen. 6. Anbauverzeichnis als Antrag Enthält das Anbauverzeichnis eine bisher nicht versicherte Fruchtgattung ist dies ein Versicherungsantrag für diese neue Fruchtgattung. Dies gilt auch dann, wenn ein Schlag nach Einreichung des Anbauverzeichnisses mit Kulturarten einer anderen, als der ursprünglichen Fruchtgattung neu bestellt wird und sich die Versicherung darauf erstrecken soll. Ein solcher Antrag gilt als angenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei dem Versicherer von diesem abgelehnt worden ist. Nimmt der Versicherer diesen Antrag an, steht diese Fruchtgattung der ursprünglich versicherten Fruchtgattung gleich. 7. Echte Vertragspflicht Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur Einreichung des Anbauverzeichnisses ist eine Vertragspflicht und keine Obliegenheit. 8 Besitzwechsel 1. Rechtsverhältnisse nach Übergang a) Erwirbt jemand aufgrund einer Veräußerung, eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses das Fruchtziehungsrecht an den versicherten Kulturarten (sogenannter Besitzwechsel), tritt der Rechtsnachfolger zum Zeitpunkt des Übergangs des Fruchtziehungsrechtes anstelle des Versicherungsnehmers in die sich aus dem bestehenden Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Dies gilt auch bei einer Pachtrückgabe oder bei Beendigung eines ähnlichen Verhältnisses. Das Versicherungsverhältnis geht in dem Zeitpunkt auf den Rechtsnachfolger (Erwerber des Fruchtziehungsrechts) über, in dem er aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarungen nachweislich zur Fruchtziehung berechtigt ist, es sei denn, dass er bereits vor diesem Zeitpunkt die Bewirtschaftung ausübt. In diesem Fall gilt diese Bestimmung entsprechend. b) Der Versicherungsnehmer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner. c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt. 2. Kündigungsrechte a) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht kann nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers vom Besitzwechsel ausgeübt werden. Allgemeine Hagelversicherungsbedingungen Abschnitt A Seite 10 von 25

11 b) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode in Schriftform zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats seit Übergang oder, soweit zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis über das Bestehen einer Versicherung bestand, innerhalb eines Monats seit Kenntniserlangung über die Versicherung ausgeübt wird. c) Im Falle der Kündigung nach a) und b) haftet der Versicherungsnehmer allein für die Zahlung der Prämie. 3. Anzeigepflichten a) Der Besitzwechsel ist dem Versicherer vom Versicherungsnehmer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen. b) Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer nachweist, dass er den mit dem Versicherungsnehmer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. c) Abweichend von b) ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm der Besitzwechsel zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. 4. Entsprechende Anwendung, Übergang in sonstigen Fällen a) Geht das Eigentum an der versicherten Sache im Wege der Zwangsversteigerung über, sind die Regelungen von Nr. 1 bis Nr. 3 entsprechend anzuwenden. b) In Erbfällen und sonstigen Fällen der Gesamtrechtsnachfolge gehen alle aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten ohne Kündigungsrecht auf den Rechtsnachfolger über. Allgemeine Hagelversicherungsbedingungen Abschnitt A Seite 11 von 25

12 Abschnitt B 1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht a) Vertragsänderung Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. b) Rücktritt und Leistungsfreiheit Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. c) Kündigung Allgemeine Hagelversicherungsbedingungen Abschnitt B Seite 12 von 25

13 Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umständen zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen. d) Ausschluss von Rechten des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (a), zum Rücktritt (b) und zur Kündigung (c) sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte. e) Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. 3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) oder zur Kündigung (Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. 4. Rechtsfolgenhinweis Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) und zur Kündigung (Nr. 2 c) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. 5. Vertreter des Versicherungsnehmers Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1 und Nr. 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 6. Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) und zur Kündigung (Nr. 2 c) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. 2 Beginn und Ende der Haftung des Versicherers Allgemeine Hagelversicherungsbedingungen Abschnitt B Seite 13 von 25

14 Haftungszeitraum ist, soweit nicht anders vereinbart, die Vegetationsperiode der versicherten Kulturart. Beginn und Ende der Haftung des Versicherers bestimmen sich im Einzelnen nach den Vereinbarungen im Versicherungsvertrag. Die Haftung endet auf jeden Fall mit der Aberntung der Versicherungsgegenstände oder dem Umbrechen bzw. der Abräumung der Anbaufläche. 3 Beginn des Versicherungsschutzes; Vertragsdauer 1. Beginn des Versicherungsschutzes 2. Dauer Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. Der Versicherungsvertrag endet nicht dadurch, dass vorübergehend Kulturarten der versicherten Fruchtgattung nicht angebaut werden. 3. Versicherungsperiode Versicherungsperiode ist das Kalenderjahr. 4. Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. 5. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden. 6. Kündigung nach dem Versicherungsfall Schadenfälle berechtigen weder den Versicherer noch den Versicherungsnehmer zur Kündigung. 7. Wegfall des versicherten Interesses Können die im Versicherungsvertrag genannten Fruchtgattungen auf den Anbauflächen dauerhaft nicht mehr angebaut werden, (z. B. Umwandlung von Ackerland in Bauland), entfällt das versicherte Interesse mit dem Zeitpunkt, ab welchem eine Nutzung für die Pflanzenproduktion ausscheidet. Das Ausscheiden einer Anbaufläche aus der Versicherung innerhalb einer Versicherungsperiode durch Abräumung, Umbruch oder Aberntung der Kulturen, bedingt keinen Wegfall des versicherten Interesses. 4 Vorausdeckung Allgemeine Hagelversicherungsbedingungen Abschnitt B Seite 14 von 25

15 1. Zeitraum der Vorausdeckung Vom Beginn der Haftung des Versicherers an wird Vorausdeckung gewährt. Die Vorausdeckung endet einen Tag nach Zugang des Anbauverzeichnisses um Uhr. Im ersten Vertragsjahr wird die Vorausdeckung bis zum Beginn der Haftung durch die Einreichung des Anbauverzeichnisses ohne vorherige Prämienzahlung gewährt. 2. Umfang der Vorausdeckung Die Vorausdeckung richtet sich in der ersten Versicherungsperiode nach dem Antrag, in den folgenden Jahren nach der Versicherung des Vorjahres, jedoch mit der Maßgabe, dass für den Hektar die gleiche Versicherungssumme zugrunde gelegt wird, mit der die betreffende Kulturart im Vorjahr durchschnittlich versichert war, höchstens jedoch die Versicherungssumme, die dafür im Anbauverzeichnis des laufenden Jahres beantragt wird. Soweit die betreffende Kulturart im Vorjahr nicht versichert war, ist die betreffende Fruchtgattung maßgebend. Hat sich die Gesamtfläche einer auch im Vorjahr versicherten Fruchtgattung im laufenden Jahr vergrößert, wird die Vorausdeckung für jeden einzelnen Schlag dieser Fruchtgattung nur im entsprechenden Verhältnis gewährt. Auf Fruchtgattungen, die im Vorjahr nicht versichert waren, erstreckt sich die Vorausdeckung nicht. 5 Abschluss des Versicherungsvertrages 1. Versicherungsantrag a) Die Versicherung ist, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, in Textform zu beantragen. Der Antragsteller ist an den Antrag gebunden. b) Der Antrag muss die alljährlich zu versichernden Fruchtgattungen und den Versicherungsort enthalten. Wird keine Fruchtgattung angegeben, gilt die im Antrag bezeichnete Kulturart als Fruchtgattung in diesem Sinn. c) Im Antrag ist ferner zu jedem Versicherungsvertrag die Versicherungssumme für die erste Versicherungsperiode anzugeben, welche sich nach dem hierfür zu erwartenden Erntewert der entsprechenden Fruchtgattung oder der Kulturart zu bemessen hat. 2. Annahme und Beginn der Versicherung Der Antrag gilt als angenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei dem Versicherer von diesem abgelehnt worden ist. Wird der Antrag angenommen, beginnt die Versicherung einen Tag nach Zugang des Antrages um 0 Uhr. 6 Prämie 1. Je nach Vereinbarung werden die Prämien entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalprämie im Voraus gezahlt. Entsprechend der Vereinbarung über laufende Zahlungen umfasst die Versicherungsperiode einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr. Bei einer Einmalprämie ist die Versicherungsperiode die vereinbarte Versicherungsdauer, jedoch höchstens ein Jahr. Allgemeine Hagelversicherungsbedingungen Abschnitt B Seite 15 von 25

16 2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Prämie zu zahlen. Neben der Prämie und den gesetzlichen Abgaben (z. B. Versicherungssteuer) hat der Versicherungsnehmer, soweit vereinbart, Entgelte für Nebenleistungen zu entrichten. 3. Der Prämiensatz wird, soweit nicht anders vereinbart, in Prozent der Versicherungssumme berechnet. Er bestimmt sich maßgeblich nach der örtlichen Hagelgefahr und der Hagelempfindlichkeit der einzelnen Kulturarten. 7 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 1. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie Die erste oder einmalige Prämie ist unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. 2. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 3. Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung der Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 8 Folgeprämie 1. Fälligkeit Allgemeine Hagelversicherungsbedingungen Abschnitt B Seite 16 von 25

17 a) Eine Folgeprämie wird zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig. b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist. 2. Schadenersatz bei Verzug Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. 3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist. b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. 4. Zahlung der Prämie nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (Nr. 3 b) bleibt unberührt. 9 Lastschriftverfahren 1. Pflichten des Versicherungsnehmers Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Allgemeine Hagelversicherungsbedingungen Abschnitt B Seite 17 von 25

18 2. Änderung des Zahlungsweges Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder mehrere Prämien trotz wiederholtem Einziehungsversuch nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehende Prämie und zukünftige Prämien selbst zu übermitteln. Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. 10 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 1. Allgemeiner Grundsatz a) Im Falle der vorzeitigen Vetragsbeendigung steht dem Versicherer nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. b) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. 2. Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse a) Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Belehrung über das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahrumstände, nach denen der Versicherer vor Vertragsannahme in Textform gefragt hat, nicht angezeigt hat, so steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil die erste oder die einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. c) Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu. Allgemeine Hagelversicherungsbedingungen Abschnitt B Seite 18 von 25

19 d) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. 11 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles a) Der Versicherungsnehmer hat alle vertraglich vereinbarten Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall zu erfüllen. b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. 2. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall a) Schadenanzeige aa) bb) b) Veränderungsverbot aa) bb) Der Versicherungsfall ist, soweit nicht anders vereinbart, dem Versicherer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von Tagen, in Textform anzuzeigen. Durch die Absendung der Anzeige wird die Frist gewahrt. In der Anzeige sind das Datum des Hagelschlages, die davon betroffene Kulturart und sämtliche Schläge anzugeben, für die eine Entschädigung beansprucht wird. War bei Eintritt des Versicherungsfalles das Anbauverzeichnis für den davon betroffenen Versicherungsvertrag noch nicht eingereicht, ist es soweit nicht anders vereinbart - der Schadenanzeige beizufügen. Bis zur Feststellung des Schadens darf der Versicherungsnehmer an den vom Hagelschlag betroffenen Kulturarten ohne Einwilligung des Versicherers, vorbehaltlich Nr. 2 b) cc), nur solche Änderungen vornehmen, die entsprechend den Regeln guter fachlicher Praxis nicht aufgeschoben werden können. Müssen danach erntereife Kulturarten vor der Abschätzung des Schadens geerntet werden, sind an den Enden und in der Mitte der Anbaufläche die im Vertrag vereinbarte Größe an Probestücken stehen zu lassen. Allgemeine Hagelversicherungsbedingungen Abschnitt B Seite 19 von 25

20 cc) c) Auskunftspflicht Bei Hagelschäden an Obst und Wein müssen bis zur Abschätzung des Schadens, wie im Vertrag vereinbart, Bestände der verschiedenen Sorten und Lagen ungepflückt stehen bleiben. Für Anbauflächen, die vorzeitig abgeräumt oder umgebrochen werden sollen, ist die Freigabe mit der Schadenanzeige zu beantragen. Der Versicherungsnehmer hat jede Auskunft zu geben, die zur Feststellung des Schadens und des Umfangs der Ersatzpflicht verlangt wird, insbesondere die nach Nr. 2 a) aa) als beschädigt gemeldeten Anbauflächen zu zeigen oder damit eine andere Person zu beauftragen. Soweit der Versicherungsnehmer hinsichtlich der vom Hagelschlag betroffenen Anbauflächen über ein für eine Behörde erstelltes Verzeichnis der betroffenen landwirtschaftlichen Nutzflächen (z. B. Flächennutzungsnachweis) verfügt, hat er dieses soweit vereinbart - zur Einsichtnahme zur Verfügung stellen. d) Weiterbewirtschaftung Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, auf seine Kosten alle für die Pflege und Fortentwicklung der beschädigten Bodenerzeugnisse nach den Regeln der guten fachlichen Praxis erforderlichen Arbeiten und Aufwendungen vorzunehmen. e) Schadenminderung Der Versicherungsnehmer hat unabhängig von den unter d) genannten Maßnahmen bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen. Der Versicherungsnehmer hat dabei, wenn die Umstände dies gestatten, Weisungen des Versicherers einzuholen und soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. 3. Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit so ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 12 Mehrere Versicherer Allgemeine Hagelversicherungsbedingungen Abschnitt B Seite 20 von 25

21 1. Anzeigepflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat. 3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet wurden, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. 4. Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Allgemeine Hagelversicherungsbedingungen Abschnitt B Seite 21 von 25

22 Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung der Prämie werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Prämien verlangen. 13 Versicherung für fremde Rechnung 1. Rechte aus dem Vertrag Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. 2. Zahlung der Entschädigung Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. 3. Kenntnis und Verhalten a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat. 14 Aufwendung zur Minderung des Schadens Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer den Umständen nach zur Minderung des Schadens für geboten halten durfte. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Allgemeine Hagelversicherungsbedingungen Abschnitt B Seite 22 von 25

23 Aufwendungsersatz entsprechend kürzen. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme eines jeden Schlags. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. 16 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen 1. Form Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und so weit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt. 2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. 3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung. 17 Vollmacht des Versicherungsvertreters 1. Erklärungen des Versicherungsnehmers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages; b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; Allgemeine Hagelversicherungsbedingungen Abschnitt B Seite 23 von 25

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