Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Ilmenau

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1 Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Ilmenau vom 03. Dezember 2003 Auf Grund 19 der Thüringer Kommunalordnung vom (GVBl. S. 41) und 1 Abs. 1 und 5 Abs. 1 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (Thür KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. S. 301), zuletzt geändert am (GVBl. S. 265) hat der Stadtrat Ilmenau in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Steuertatbestand 1) Die Stadt Ilmenau erhebt eine Hundesteuer nach den Vorschriften dieser Steuersatzung. 2) Das Halten eines über drei Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandssteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr. 3) Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund älter als drei Monate ist. 2 Steuerbefreiung 1) Steuerfreiheit wird auf Antrag gewährt für das Halten von a) Diensthunden der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Polizei- und Zollbeamten sowie der Forstbediensteten, deren Unterhaltskosten im wesentlichen aus öffentlichen Mitteln getragen werden; b) Hunden, die von öffentlich angestellten Wächtern gehalten werden, sofern die Hunde nach Gutachten der vorgesetzten Dienstbehörde zum Wachdienst unentbehrlich sind; c) Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl; d) Sanitätshunden, die sich im Eigentum der Bereitschaften des Deutschen Roten Kreuzes oder vergleichbarer Hilfsorganisationen befinden; e) Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, tauber, schwerhöriger oder völlig hilfloser Personen unentbehrlich sind. 2) Von der Steuer befreit sind herrenlose Fundtiere, die vom Tierheim Ilmenau e. V. betreut werden und sich dort aufhalten sowie Hunde in Tierhandlungen und Zirkushunde. 1

2 3 Steuerschuldner, Steuerpflicht und Steuerhaftung 1) Wer in der Stadt Ilmenau einschließlich seiner Ortsteile einen über drei Monate alten Hund über einen Zeitraum von länger als drei aufeinanderfolgenden Monaten hält, hat eine jährliche Hundesteuer zu entrichten. Der Nachweis, dass ein Hund das steuerpflichtige Alter noch nicht erreicht hat, obliegt dem Halter des Hundes. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, so ist er zur Hundesteuer heranzuziehen. 2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so haften sie als Gesamtschuldner für die Steuer. 3) Gesellschaften, Vereine oder Genossenschaften, die einen Hund halten, haben ein Mitglied zu bestimmen, das für die Zahlung der Steuer verantwortlich ist. Für die persönliche Haftung der einzelnen Gesellschafter und Mitglieder gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts. 4 Wegfall der Steuerpflicht, Anrechnung 1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinander folgenden Kalendermonaten erfüllt werden. 2) Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. Mehrbeträge werden nicht erstattet. 5 Steuersätze 1) Die Steuer wird für das Haushaltsjahr erhoben. Sie beträgt jährlich 40,00. 2) Hält ein Hundehalter im Gebiet der Stadt Ilmenau mehrere Hunde, so beträgt die Steuer für den zweiten und jeden weiteren Hund 70,00. 3) Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach 6 gewährt wird, gelten als erste Hunde. Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Hunde nicht anzusetzen. 6 Steuerermäßigung Die Steuer wird auf Antrag auf die Hälfte der in 5 festgesetzten Sätze ermäßigt für a) Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden erforderlich sind, die von den nächsten Gebäuden mehr als 100 Meter entfernt liegen; 2

3 b) Hunde, die von zugelassenen Unternehmungen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern zur Ausübung des Wachdienstes benötigt werden; c) Hunde, die in entsprechenden Vereinen ausgebildet werden; d) Melde-, Sanitäts-, Schutz- und Fährtenhunde, die die für diese Hundeart von der jeweiligen Hundefachschaft vorgeschriebene Prüfung oder die vorgeschriebene Ergänzungsprüfung für Schutzhunde mit Erfolg abgeschlossen haben; e) Hunde, die nachweislich vom Tierheim Ilmenau an den Halter vermittelt wurden, auf die Dauer von drei Jahren; f) Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- und Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist. Für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die jagdrechtliche normierte Brauchbarkeitsprüfung oder gleichgestellte Prüfungen mit Erfolg abgelegt haben. 7 Züchtersteuer 1) Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse im zuchtfähigen Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird auf Antrag die Vergünstigung einer Züchtersteuer gewährt. 2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach 5. Paragraph 5 Abs. 3 gilt entsprechend. 8 Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung 1) Maßgebend für die Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend. 2) Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind. 3) In den Fällen des 6 kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden. 4) Ermäßigungen oder Befreiungen werden nicht gewährt, wenn der Halter des Hundes in den letzten fünf Jahren gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen hat. 3

4 9 Entstehen der Steuerpflicht Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird. 10 Fälligkeit der Steuer Die Steuerschuld wird zu dem im Abgabebescheid genannten Termin fällig. 11 Anzeigepflicht 1) Wer im Gebiet der Stadt Ilmenau einen über drei Monate alten Hund anschafft oder mit einem solchen Hund zuzieht, hat diesen binnen 14 Tage nach Anschaffung oder nach dem Zuzug bei der Stadtverwaltung Steuerabteilung anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Stadtverwaltung Steuerabteilung eine Hundemarke aus. 2) Der steuerpflichtige Hundehalter ( 3) hat den Hund unverzüglich bei der Gemeinde abzumelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder wenn der Hundehalter weggezogen ist. Mit der Abmeldung ist die Hundemarke bei der Stadtverwaltung zurückzugeben. Im Falle der Veräußerung des Hundes ist bei der Abmeldung Name und Anschrift des neuen Hundehalters anzugeben, sofern dieser seinen Wohnsitz in Ilmenau hat. 12 Auskünfte, Nachweise Der Steuerschuldner ( 3) hat die für die Steuererhebung nach dieser Satzung erheblichen Umstände der Gemeinde mitzuteilen und auf Anforderung in geeigneter Form nachzuweisen. 13 Straf- und Bußgeldvorschriften 1) Es gelten die Vorschriften des 16 ff. des Thüringer Kommunalabgabengesetzes über Abgabeverkürzung und Abgabengefährdung. 4

5 2) Bei Verstößen gegen diese Steuersatzung kann im Rahmen des 18 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes eine Geldbuße festgesetzt werden. Insbesondere können Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Anzeigepflicht ( 11 dieser Satzung) mit einer Geldbuße geahndet werden. Diese Satzung tritt am in Kraft. 14 Inkrafttreten Stadt Ilmenau G.-M. Seeber Oberbürgermeister Ilmenau, den 03. Dezember 2003 Verstöße i.s. der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung oder die Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, 21 Abs. 4 ThürKO. 5

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