Regelung für die Berufsausbildung behinderter Jugendlicher zum/zur. Lagerfachhelfer/Lagerfachhelferin
|
|
- Ewald Weiner
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Regelung für die Berufsausbildung behinderter Jugendlicher zum/zur Lagerfachhelfer/Lagerfachhelferin Die Industrie- und Handelskammer zu Neubrandenburg erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 3. Dezember 2004 als zuständige Stelle nach den 44 und 48 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I Seite 2954), für die Berufsausbildung behinderter Jugendlicher folgende besondere Regelung für die Ausbildung zum/zur Lagerfachhelfer/Lagerfachhelferin. 1
2 1 Anerkennung und Bezeichnung des Ausbildungsberufes (1) Die erfolgreiche Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Lagerfachhelfer/ Lagerfachhelferin. (2) Die Berufsausbildung zum/zur Lagerfachhelfer/Lagerfachhelferin darf nur nach dieser Ausbildungsregelung erfolgen. (1) Die Ausbildung dauert 24 Monate. 2 Ausbildungsdauer (2) Wird die nach dieser Regelung erfolgte Ausbildung in einem Beruf nach 25 BBiG fortgesetzt, entscheidet die Industrie- und Handelskammer zu Neubrandenburg gemäß 29 Absatz 2 BBiG im Einzelfall, in wie weit die Ausbildung nach dieser Regelung auf die für den Beruf nach 25 BBiG vorgeschriebene Ausbildungszeit angerechnet wird. 3 Personenkreis (1) Diese Regelung gilt gemäß 48 BBiG für körperlich, geistig und seelisch behinderte Jugendliche, soweit für sie besondere Ausbildungsregelungen erforderlich sind. Dazu gehören neben Körper- und Sinnesbehinderten insbesondere Personen mit erheblichen und nicht nur vorübergehenden Minderungen der intellektuellen Leistungsfähigkeit, häufig verbunden mit Verzögerungen und Beeinträchtigungen in der Entwicklung der Persönlichkeit, teilweise auch mit zusätzlichen Behinderungen (Mehrfachbehinderungen). (2) Die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis kann nur im Einzelfall festgestellt werden. 4 Feststellung zur Ausbildung nach dieser Ausbildungsregelung (1) Die Feststellung, dass Art und Schwere der Behinderung eine Ausbildung nach einer Ausbildungsregelung für behinderte Jugendliche erfordert, soll auf der Grundlage einer differenzierten Eignungsuntersuchung erfolgen. Sie ist durch die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit unter Berücksichtigung der Gutachten ihrer Fachdienste und von Stellungnahmen der abgebenden Schule, gegebenenfalls unter Beteiligung von dafür geeigneten Fachleuten (Ärzte, Psychologen, Pädagogen, Behindertenberater) aus der Rehabilitation bzw. unter Vorschaltung einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung, durchzuführen. (2) Aus einer fehlerhaften Feststellung gemäß Absatz 1 können Ansprüche gegen den Auszubildenden nicht hergeleitet werden. 2
3 5 Eintragung in das Verzeichnung der Berufsausbildungsverhältnisse Die zuständige Stelle trägt Ausbildungsverträge für behinderte Jugendliche gemäß 44 in Verbindung mit 48 BBiG in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ein, wenn festgestellt worden ist, dass die Ausbildung in einem solchen Ausbildungsgang nach Art und Schwere der Behinderung erforderlich ist und eine auf die besonderen Verhältnisse der Behinderung abgestimmte Ausbildung durch den Ausbildenden sowie ein ebenfalls darauf abgestimmter Unterricht durch die Berufsschule mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung gewährleistet ist. 6 Eignung der Ausbildungsstätte und der Ausbilder Behinderte Menschen dürfen nach diesen Ausbildungsregelungen nur in den Ausbildungsstätten ausgebildet werden, die dafür geeignet sind. Neben den in 22 BBiG festgelegten Anforderungen an eine Ausbildungsstätte müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: (1) Die Ausbildungsstätte muss in räumlicher und werkstattmäßiger Hinsicht auf die besonderen Erfordernisse der Ausbildung behinderter Jugendlicher zugeschnitten sein, z. B. erhöhte Sicherheitseinrichtungen an laufenden Maschinen. (2) In der Ausbildungsstätte müssen zusätzlich ausbildungsbegleitende Dienste verfügbar sein, z. B. sozialpädagogischer, ärztlicher und psychologischer Dienst. (3) Die Ausbilder sollten über zusätzliche behindertenspezifische Kenntnisse verfügen oder durch die Ausbildungsstätte vermittelt bekommen. (4) Theoretische und praktische Ausbildung sowie der Berufsschulunterricht müssen besonders aufeinander abgestimmt sein. Der Berufsschulunterricht soll in dafür geeigneten Schulen erteilt werden. (5) Die Ausbildungsstätte muss die gegenseitige Durchlässigkeit von Ausbildungsgängen nach Ausbildungsordnungen und Ausbildungsregelungen gewährleisten. (6) Die Ausbildungsstätte muss bei Bedarf Stütz- und Förderkurse anbieten und vermitteln können. 7 Ausbildungsberufsbild Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Kenntnisse über den Ausbildungsbetrieb, 2. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieanwendung, 3. Arbeits-, und Tarifrecht und sozialrechtliche Regelungen, 4. Annehmen von Gütern und Auspacken von Gütern, 5. Lagern von Gütern, 3
4 6. Kommissionieren und Verpacken von Gütern, 7. Bestandsaufnahme und Warenbestellung, 8. Handhaben und Pflegen der Lagerhilfsmittel, 9. Versandabwicklung von Gütern mit Post, Bahn und anderen Warenverkehrsträgern, 10. Umgehen mit Arbeitsmitteln. 8 Ausbildungsrahmenplan (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach 7 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. (2) Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (3) Auszubildende einer überbetrieblichen oder außerbetrieblichen Ausbildungseinrichtung sollen mindestens ein Praktikum in jedem Ausbildungsjahr an einem anderen Lernort (Fremdbetrieb) absolvieren. Jedes Praktikum soll nicht kürzer als 4 Wochen sein. 9 Ausbildungsplan Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes einen Ausbildungsplan zu erstellen. 10 Berichtsheft Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen. 11 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach dem ersten Ausbildungsjahr stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu 8 für die ersten 12 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. 4
5 (3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Fälle oder Aufgaben in insgesamt höchstens 150 Minuten in den folgenden Prüfungsfächern durchzuführen. 1. Fachkunde In maximal 90 Minuten soll der Prüfling mehrere praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus folgenden Gebieten bearbeiten: - Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieanwendung, - Annehmen von Gütern und Auspacken von Gütern, - Lagern von Gütern. 2. Berufsbezogenes Rechnen In maximal 60 Minuten soll der Prüfling einfache praxisbezogene Aufgaben unter Anwendung der Grundrechenarten bearbeiten. (4) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann von der in Absatz 3 genannten Prüfungszeit abgewichen werden. (5) Die besonderen Belange des behinderten Prüfungsteilnehmers sind bei der Prüfung zu berücksichtigen. 12 Abschlussprüfung (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu 8 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsteilen Kenntnisprüfung, Fertigkeitsprüfung und mündliche Prüfung. 1. Kenntnisprüfung 1.1. Wirtschafts- und Sozialkunde Der Prüfling soll einfache Aufgaben aus den Gebieten Wirtschaftskunde, Arbeits-, und Tarifrecht und sozialrechtliche Regelungen und Arbeitssicherheit beantworten. Die Bearbeitungszeit soll 60 Minuten nicht überschreiten Fachkunde Der Prüfling soll handlungsorientierte Aufgaben zum Annehmen von Gütern und Auspacken von Gütern, zum Lagern von Gütern, zum Kommissionieren und Verpacken von Gütern, zur Bestandsaufnahme und Warenbestellung, zum Handhaben und Pflegen der Lagerhilfsmittel und zur Versandabwicklung von Gütern mit Post, Bahn und anderen Warenverkehrsträgern bearbeiten. Die Bearbeitungszeit soll 60 Minuten nicht überschreiten. 5
6 1.3. Fachrechnen Der Prüfling soll einfache Aufgaben aus dem Fachgebiet unter Anwendung der Grundrechenarten lösen. Die Bearbeitungszeit soll 60 Minuten nicht überschreiten. 2. Fertigkeitsprüfung Die Fertigkeitsprüfung besteht aus vier Arbeitsproben, die unter Aufsicht zu bearbeiten sind. Es sind Aufgaben aus den Praxisbereichen: - Annehmen von Gütern und Auspacken von Gütern, - Lagern von Gütern, - Kommissionieren und Verpacken von Gütern, - Bestandsaufnahme und Warenbestellung, - Handhaben und Pflegen der Lagerhilfsmittel, - Versandabwicklung von Gütern mit Post, Bahn und anderen Warenverkehrsträgern, - Umgehen mit Arbeitsmitteln, auszuwählen. Der Prüfling muss die Arbeitsproben selbständig ausführen. Dabei soll er nachweisen, dass er in der Lage ist, die ihm übertragenen Aufgaben sachlich und fachlich einwandfrei auszuführen. Die Bearbeitungszeit soll 150 Minuten nicht überschreiten. 3. Mündliche Prüfung Der Prüfling soll die Lösung einer ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Situationsaufgabe im Prüfungsgespräch erläutern. Die Zeit für die Bearbeitung der Aufgabe und das Prüfungsgespräch soll 30 Minuten nicht überschreiten. (3) Die besonderen Belange des behinderten Prüfungsteilnehmers sind bei der Prüfung zu berücksichtigen. (4) Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. 13 Wiederholungsprüfung Hat der Prüfungsteilnehmer bei nicht bestandener Prüfung in einem Prüfungsteil oder Prüfungsfach mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieser Teil oder dieses Fach auf Antrag des Prüfungsteilnehmers nicht zu wiederholen, sofern dieser sich innerhalb von zwei Jahren - gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfungen an - zur Wiederholungsprüfung anmeldet. 6
7 14 Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Regelung bereits bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiterhin anzuwenden. Etwas anderes gilt, wenn die Vertragsparteien die Anwendung dieser Regelung ausdrücklich vereinbaren. 15 Inkrafttreten Diese Ausbildungsregelung tritt mit der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Industrie- und Handelskammer zu Neubrandenburg in Kraft. Neubrandenburg, 20. Dezember 2004 Manfred Ruprecht Präsident Petra Hintze Hauptgeschäftsführerin Vom Wirtschaftsministerium genehmigt: Schwerin, Ausgefertigt am: Manfred Ruprecht Präsident Petra Hintze Hauptgeschäftsführerin 7
8 Anlage Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Lagerfachhelfer/zur Lagerfachhelferin Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Zu vermitteln im Ausbildungshalbjahr Kenntnisse über den Ausbildungsbetrieb a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Funktion und Zusammenhänge einzelner Betriebsabteilungen im Umfeld des Ausbildungsplatzes beschreiben 2. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieanwendung a) berufsbezogene Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen zum Arbeitsschutz und zum Gefahrgutbereich bei den Arbeitsabläufen anwenden sowie Pflichten und Verantwortlichkeiten und mögliche Folgen aus Zuwiderhandlungen nennen b) Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten sowie andere Hilfsmaßnahmen einleiten c) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen beitragen d) Gefahren im Umgang mit Gefahrgut und gefährlichen Arbeitsstoffen unter Berücksichtigung der Gefahrenklassen- und -symbole beachten Während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln 8
9 e) Gefahren, die von Energieträgern, insbesondere von elektrischem Strom ausgehen, beachten f) Abfälle und Reststoffe unter Beachtung von Abfallbeseitigungsvorschriften sammeln und lagern 3. Arbeits- und Tarifrecht und sozialrechtliche Regelungen a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erläutern b) Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern, insbesondere Regelungen für Jugendarbeitsschutz, Arbeitzeit, Lohn, Urlaub, Krankheit und Kündigung nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Bestimmungen der für den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen e) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern Während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln 9
10 4. Annehmen und Auspacken von Gütern a) Wareneingänge auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen, Mängel und Schäden feststellen und erforderliche Maßnahmen einleiten b) Güter unter Einsatz der entsprechenden Arbeitsmittel entladen c) Leergut und Ladehilfsmittel tauschen und dokumentieren d) Art und Beschaffenheit einfacher Waren nennen und feststellen e) Einfache und warenspezifische Eigenschaften und Beschaffenheiten prüfen f) Mengen und Gewichte ermitteln 5. Lagern von Gütern a) Warenkennzeichnung nach Vorschrift durchführen b) Sortieraufgaben ausführen c) Vorbehandlung von Waren durchführen und Waren anordnungsgerecht lagern d) Güter nach ihrem Zustand und ihren Eigenschaften in feste, flüssige, gasförmige und staubförmige sowie in stoß- und schlaggefährdete, entzündbare, explosive, giftige, verderbliche und gesundheitsgefährdende Güter einteilen e) Maßnahmen zur Qualitäts- und Werterhaltung einleiten 10
11 6. Kommissionieren und Verpacken von Gütern a) Warenbereitstellung nach Art, Menge und Gewicht durchführen b) Versandvorschriften und Versandarten erklären c) Verpackungsmaterialien und -mittel nennen d) Verpackung von Waren durchführen e) Güter zu Ladeeinheiten zusammenstellen 7. Bestandsaufnahme und Warenbestellung a) Warenbestand erfassen und kontrollieren b) Einfache Bestandsaufzeichnung führen c) an Warenbestellungen mitwirken 8. Handhaben und Pflegen der Lagerhilfsmittel a) Übliche Arbeitsmittel fachgerecht handhaben und pflegen während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln 9. Versandabwicklung von Gütern mit Post, Bahn und anderen Warenverkehrsträgern a) Warenverkehrsträger nennen und beschreiben b) Einfache Besonderheiten im Warenverkehr mit Post und Bahn erläutern c) Güter verladen und verstauen d) Ladung sichern und verschließen e) Einsatzmöglichkeiten von Transportmitteln beurteilen 11
12 10. Umgehen mit Arbeitsmitteln a) Arbeitsweise und Einsatz von Anlagen, Maschinen, Geräten und Werkzeugen für Transport, Förderung und Verpackung beschreiben b) Anlagen, Maschinen, Geräte und Werkzeuge für Transport, Förderung und Verpackung, insbesondere Flurförderzeuge, Regalförderzeuge, Hebezeuge auswählen, einsetzen und handhaben Innerhalb der Ausbildungszeit soll der Auszubildende den Gabelstaplerpass erwerben. 12
Regelung für die Berufsausbildung behinderter Jugendlicher zum/zur. Lagerfachhelfer/Lagerfachhelferin
Regelung für die Berufsausbildung behinderter Jugendlicher zum/zur Lagerfachhelfer/Lagerfachhelferin Die IHK Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern erlässt aufgrund des Beschlusses des
MehrLagerfachhelfer/-in Ausbildungsregelung für Behinderte Ausbildungsrahmenplan
Ausbildungsregelung für Behinderte Ausbildungsrahmenplan Ausbildungsregelung für Behinderte Die Industrie- und Handelskammer Rostock erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 22.
MehrEmpfehlungen einer Regelung im Bürobereich nach 48 Berufsbildungsgesetz und 42b Handwerksordnung für Behinderte
Nr: 59 Erlassdatum: 11. Juni 1982 Fundstelle: DGB Berufliche Bildung - Arbeitshilfen zur Berufsbildung 2 /1986 Beschließender Ausschuss: Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) Empfehlungen
MehrRegelung für die Berufsausbildung behinderter Jugendlicher zur/zum. Fahrzeugpflegerin/Fahrzeugpfleger
Regelung für die Berufsausbildung behinderter Jugendlicher zur/zum Fahrzeugpflegerin/Fahrzeugpfleger Die Industrie- und Handelskammer zu Neubrandenburg erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses
MehrSchlosserfachwerker/-in Ausbildungsregelung für Behinderte Ausbildungsrahmenplan
Ausbildungsregelung für Behinderte Ausbildungsrahmenplan Ausbildungsregelung für Behinderte Die Industrie- und Handelskammer Rostock erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 22.
MehrRegelung für die Ausbildung behinderter Menschen nach 44, 48 Berufsbildungsgesetz "Hauswirtschaftshelfer/ Hauswirtschaftshelferin"
Regelung für die Ausbildung behinderter Menschen nach 44, 48 Berufsbildungsgesetz "Hauswirtschaftshelfer/ Hauswirtschaftshelferin" Regelung für die Ausbildung behinderter Menschen nach 44, 48 Berufsbildungsgesetz
MehrFahrzeugpflegerin/Fahrzeugpfleger. Ausbildungsregelung für behinderte Menschen Ausbildungsrahmenplan
Fahrzeugpflegerin/Fahrzeugpfleger Ausbildungsregelung für behinderte Menschen Ausbildungsrahmenplan Ausbildungsregelung Fahrzeugpflegerin/Fahrzeugpfleger Die Industrie- und Handelskammer zu Rostock erlässt
MehrHelfer im Gastgewerbe Helferin im Gastgewerbe
Regelung für die Berufsausbildung Behinderter nach 44, 48 Berufsausbildungsgesetz Helfer im Gastgewerbe Helferin im Gastgewerbe Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 11. Januar 2001
MehrHolzfachwerker/-in Ausbildungsregelung für Behinderte Ausbildungsrahmenplan
Ausbildungsregelung für Behinderte Ausbildungsrahmenplan Ausbildungsregelung für Behinderte Die Industrie- und Handelskammer Rostock erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 22.
MehrPrüfungsordnung der Berufsausbildung zum/zur Beikoch/Beiköchin
Prüfungsordnung der Berufsausbildung zum/zur Beikoch/Beiköchin Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 8. Juli 1998 erlässt die Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg als zuständige
MehrTelefonist / Telefonistin
Rechtsgrundlagen für die Ausbildung Behinderter 1 nach 48² Berufsbildungsgesetz Telefonist / Telefonistin 1 Mit Änderung des Berufsbildungsgesetz durch Artikel 14 des Gesetzes vom 30.11.2000 (BGBL. I.
MehrAnerkennung und Bezeichnung des Ausbildungsberufes
Regelung für die Berufsausbildung behinderter Jugendlicher zum/zur Fahrzeugpfleger/Fahrzeugpflegerin Die Handwerkskammer Rheinhessen erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 30.
MehrVerordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik Vom 9. Februar 2000, geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für
MehrVerordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Süßwarentechnik
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Süßwarentechnik Vom 3. Oktober 1980 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 1911 vom 11. Oktober 1980) geändert durch die Erste Verordnung zur
MehrVerordnung. über die Berufsausbildung zur Produktionsfachkraft Chemie
über die Berufsausbildung zur vom 23. März 2005 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I S. 906 vom 30. März 2005) Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes
MehrVerordnung. über die Berufsausbildung zum Kaufmann für audiovisuelle Medien / zur Kauffrau für audiovisuelle Medien
über die Berufsausbildung zum Kaufmann für audiovisuelle Medien / zur Kauffrau für audiovisuelle Medien vom 15. Mai 1998 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I S. 1030 vom 28. Mai 1998) Auf Grund
MehrRegelung für die Berufsausbildung. Bäckerwerker / Bäckerwerkerin
Regelung für die Berufsausbildung für Menschen mit Behinderungen nach 42 m des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) zum/zur Bäckerwerker / Bäckerwerkerin - 2 - Regelung für die Berufsausbildung
MehrAusbildungsregelungen für die Ausbildung behinderter Menschen nach den 66 und 67 Berufsbildungsgesetz (BBiG) Lagerfachhelfer / Lagerfachhelferin
Ausbildungsregelungen für die Ausbildung behinderter Menschen nach den 66 und 67 Berufsbildungsgesetz (BBiG) Lagerfachhelfer / Lagerfachhelferin Ausbildungsregelung für die Ausbildung behinderter Menschen
MehrVerordnung. über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer / zur Berufskraftfahrerin
über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer / zur Berufskraftfahrerin vom 19. April 2001 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I S. 642 vom 27. Arpil 2001) Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung
MehrVerordnung. über die Berufsausbildung zum Servicefahrer / zur Servicefahrerin
über die Berufsausbildung zum Servicefahrer / zur Servicefahrerin vom 22. März 2005 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I S. 887 vom 29. März 2005) Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs.
MehrVerordnung. über die Berufsausbildung zum Verpackungsmittelmechaniker / zur Verpackungsmittelmechanikerin. vom 05. April 2001
über die Berufsausbildung zum Verpackungsmittelmechaniker / zur Verpackungsmittelmechanikerin vom 05. April 2001 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 15 vom 12. April 2001) Auf Grund des 25
MehrEmpfehlungen einer Regelung im Holzbereich nach 48 Berufsbildungsgesetz und 42b Handwerksordnung für Behinderte
Nr: 60 Erlassdatum: 24. Februar 1983 Fundstelle: DGB Berufliche Bildung - Arbeitshilfen zur Berufsbildung 2 /1986 Beschließender Ausschuss: Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) Empfehlungen
MehrDie Landwirtschaftskammern Westfalen-Lippe
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen Berufsbildung, Fachschulen Regelung der Landwirtschaftskammern Westfalen-Lippe und Rheinland über die Berufsausbildung und Prüfung zum Werker/zur Werkerin in der
MehrAusbildungsregelung über die Berufsausbildung zum Fachpraktiker im Lagerbereich/ zur Fachpraktikerin im Lagerbereich
Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung zum Fachpraktiker im Lagerbereich/ zur Fachpraktikerin im Lagerbereich Die Industrie- und Handelskammer erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses
MehrVerordnung. über die Berufsausbildung zum Buchhändler / zur Buchhändlerin
über die Berufsausbildung zum Buchhändler / zur Buchhändlerin vom 05. März 1998 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I S. 462 vom 19. März 1998) Auf Grund des 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14.
MehrVerordnung über die Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau Vom 13. Februar 1991 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 425 vom 20. Februar 1991) Auf Grund des 25 des Berufsbildungsgesetzes
MehrVerordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachan- gestellten/zur Steuerfachangestellten *)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachan- gestellten/zur Steuerfachangestellten *) Vom 09. Mai 1996 (BGBl. I Nr. 25 S. 672 ff.) Auf Grund des 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969
MehrAusbildungsregelung für die Ausbildung behinderter Menschen zum/zur Metallfeinbearbeiter/Metallfeinbearbeiterin
Die Industrie- und Handelskammer Schwaben erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 27.10.2010 als zuständige Stelle nach 66 Abs. 1 in Verbindung mit 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz
MehrVerordnung. über die Berufsausbildung zum Servicekaufmann im Luftverkehr / zur Servicekauffrau im Luftverkehr
über die Berufsausbildung zum Servicekaufmann im Luftverkehr / zur Servicekauffrau im Luftverkehr vom 23. März 1998 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I S. 611 vom 31. März 1998) Auf Grund des 25
MehrVerordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/ zur Verwaltungsfachangestellten 1
Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten 974 Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/ zur Verwaltungsfachangestellten 1 Vom 19. Mai 1999 (BGBl.
MehrVerordnung. über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Verkehrsservice / zur Kauffrau für Verkehrsservice
über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Verkehrsservice / zur Kauffrau für Verkehrsservice vom 24. Juni 1997 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I S. 1583 vom 03. Juli 1997) Auf Grund des 25 des
MehrNeue Verordnung über die Berufsausbildung zum Arzthelfer/zur Arzthelferin
[Die nachstehende Verordnung ist seit dem Inkrafttreten der Ausbildungsverordnung Medizinische Fachangestellte am 26.04.2006 außer Kraft] Neue Verordnung über die Berufsausbildung zum Arzthelfer/zur Arzthelferin
MehrVerordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr Vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1585, 1586). 1 Staatliche Anerkennung des
MehrAuszug Hotelkaufmann/ Hotelkauffrau. Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe*) vom 13. Februar 1998 Auszug Hotelkaufmann/ Hotelkauffrau Auf Grund des 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt
MehrVerordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe
Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe Vom 13. Februar 1998 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 351 vom 18. Februar 1998) Auf Grund des 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August
MehrGemeinsame Vorschriften. Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe. mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Die Ausbildungsberufe
Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik Vom 26. Juli 2004 Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs.
MehrVerordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/ zur Schädlingsbekämpferin
Verordnung über die Berufsausbildung zum / zur in Vom 15. Juli 2004 Aufgrund des 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt
MehrAusbildungsregelung für die Berufsausbildung behinderter Menschen nach 66 Berufsbildungsgesetz. vom 29. März 2006 SenWiArbFrau - IV D 4
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen Zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft Seite 1 von 8 Ausbildungsregelung für die Berufsausbildung behinderter Menschen nach 66
MehrAuszug Fachkraft für Lagerlogistik
Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/ Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik*) Auszug Fachkraft für Lagerlogistik Vom 26. Juli 2004 Auf Grund
MehrVerordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin Vom 12. Juli 2002 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 2622 vom 17. Juli 2002) Unter Berücksichtigung der Änderungsverordnung
MehrVerordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten. VwFAngAusbV 1999
Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten VwFAngAusbV 1999 Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten
MehrVerordnung. über die Berufsausbildung. zum Fahrradmonteur und zur Fahrradmonteurin. vom 18. Mai 2004
über die Berufsausbildung zum Fahrradmonteur und zur Fahrradmonteurin vom 18. Mai 2004 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 25 vom 27. Mai 2004) Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs.
MehrVerordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin BauZAusbV 2002 vom 12.07.2002 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin vom 12. Juli 2002 (BGBl. I S.
MehrVerordnung über die Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen
Verordnung über die Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen Vom 17. Juni 2002 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 2335 vom 2. Juli 2002) (Auszug) Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice
MehrVerordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin Vom 12. Juli 2002 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 2622 vom 17. Juli 2002) Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs.
MehrBeschluss der Regelung über die Berufsausbildung Behinderter nach 41, 42 m der Handwerksordnung Bauten- und Objektbeschichter/-in
Die Bekanntmachung und Veröffentlichung gemäß 41 der Satzung der Handwerkskammer Halle (Saale) erfolgt am 03.03.2017 (auf www.hwkhalle.de am 03.03.2017 eingestellt). Beschluss der Regelung über die Berufsausbildung
MehrVerordnung. über die Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann / zur Sport- und Fitnesskauffrau
über die Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann / zur Sport- und Fitnesskauffrau vom 04. Juli 2007 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 29 vom 10. Juli 2007) Auf Grund des 4 Abs. 1
MehrVerordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft/ zur Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft/ zur Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft Vom 11. März 1996 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt
MehrVerordnung über die Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann/zur Versicherungskauffrau
Verordnung über die Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann/zur Versicherungskauffrau Vom 22. Juli 2002 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 2795 vom 29. Juli 2002) Auf Grund des 25 Abs. 1 in
MehrVerordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/ zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/ zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr Vom 12. Juli 1999 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 1586 vom 19.
Mehrzum Fachpraktiker im Lagerbereich zur Fachpraktikerin im Lagerbereich
Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung zum Fachpraktiker im Lagerbereich zur Fachpraktikerin im Lagerbereich vom 13. November 2013 Die Niederrheinische Industrie- und Handelskammer Duisburg-Wesel-Kleve
MehrVerordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation/zur Kauffrau für Bürokommunikation
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation/zur Kauffrau für Bürokommunikation Vom 22. Oktober 1999 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 2067 vom 29. Oktober 1999) Auf
MehrVerordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Tourismus und Freizeit/ zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Tourismus und Freizeit/ zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit Vom 18. März 2005 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil 1 S. 794 vom 23. März 2005)
MehrVerordnung. über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/ zur Schädlingsbekämpferin
über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/ zur Schädlingsbekämpferin vom 15. Juli 2004 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 36 S. 1638 vom 20. Juli 2004) Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung
Mehr2 Personenkreis (1) Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß 66 BBiG für Personen im Sinne des 2 SGB IX.
Seite 1 / 7 Die Industrie- und Handelskammer Südthüringen erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 11.05.2017 als zuständige Stelle nach 9 Berufsbildungsgesetz (BBiG) sowie nach
MehrVerordnung. vom 03. Juni 1998 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I S vom 15. Juni 1998)
über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Medien- und / zur Fachangesellten für Medien- und vom 03. Juni 1998 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I S. 1257 vom 15. Juni 1998) zur Änderung
MehrVerordnung. über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Kraftfahrzeugservicemechaniker / Kraftfahrzeugservicemechanikerin
über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Kraftfahrzeugservicemechaniker / Kraftfahrzeugservicemechanikerin vom 25. Juni 2009 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 37 vom 02.
MehrVerordnung. über die Berufsausbildung. zum Elektroanlagenmonteur und zur Elektroanlagenmonteurin. vom 17. Juni 1997
über die Berufsausbildung zum Elektroanlagenmonteur und zur Elektroanlagenmonteurin vom 17. Juni 1997 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 38 vom 23. Juni 1997) Auf Grund des 25 des Berufsbildungsgesetzes
MehrVerordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe
Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe Vom 13. Februar 1998 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 351 vom 18. Februar 1998) Auf Grund des 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August
MehrVerordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau
Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau Automobilkaufleuteausbildungsverordnung AutoKflAusbV Vom 28. Februar 2017 Auf Grund des 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes,
MehrVerordnung. über die Berufsausbildung zum Sportfachmann/ zur Sportfachfrau
über die Berufsausbildung zum Sportfachmann/ zur Sportfachfrau vom 04. Juli 2007 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 29 vom 10. Juli 2007) Auf Grund des 4 Abs. 1 in Verbindung mit 5 des Berufsbildungsgesetzes
MehrVerordnung über die Ausbildung zum Automobilkaufmann/ zur Automobilkauffrau
Verordnung über die Ausbildung zum Automobilkaufmann/ zur Automobilkauffrau Vom 28. Februar 2017 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I Nr.9 vom 3. März 2017) Auf Grund des 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes,
MehrVerordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann/zur Automobilkauffrau
Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann/zur Automobilkauffrau Vom 26. Mai 1998 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 1145 vom 29. Mai 1998) Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung
MehrRegelung für die Berufsausbildung Behinderter zum. Baufachwerker/Fachrichtung Tiefbau
Regelung für die Berufsausbildung Behinderter zum Baufachwerker/Fachrichtung Tiefbau 2 Baufachwerker Fachrichtung Tiefbau Die Industrie- und Handelskammer zu Neubrandenburg erläßt aufgrund des Beschlusses
MehrVerordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten*)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten*) vom 19. Mai 1999 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999)
MehrAusbildungsregelung über die. 3 Dauer der Berufsausbildung Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker Hauswirtschaft
Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung zum Fachpraktiker Hauswirtschaft und zur Fachpraktikerin Hauswirtschaft 3 Dauer der Berufsausbildung Die Ausbildung dauert 3 Jahre. vom 27. März 2012 - Az.:
MehrRegelung für die Berufsausbildung behinderter Jugendlicher zum/zur. Helfer im Gastgewerbe/Helferin im Gastgewerbe
Regelung für die Berufsausbildung behinderter Jugendlicher zum/zur Helfer im Gastgewerbe/Helferin im Gastgewerbe Die Industrie- und Handelskammer zu Neubrandenburg erlässt aufgrund des Beschlusses des
MehrVerordnung. über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann / zur Automobilkauffrau
über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann / zur Automobilkauffrau vom 28. Februar 2017 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 9 vom 03. März 2017) Auf Grund des 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes,
MehrVerordnung. über die Berufsausbildung zum Maskenbildner / zur Maskenbildnerin. vom 08. Februar 2002
über die Berufsausbildung zum Maskenbildner / zur Maskenbildnerin vom 08. Februar 2002 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 9 vom 15. Februar 2002) Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung mit
MehrAusbildungsregelung Fachpraktiker/in für KFZ-Mechatronik. Vorwort des Bundesinstituts für Berufsbildung
Ausbildungsregelung Fachpraktiker/in für KFZ-Mechatronik Vorwort des Bundesinstituts für Berufsbildung Mit der Rahmenregelung für Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen gemäß 66 BBiG/ 42m HWO, die
MehrVerordnung. über die Berufsausbildung zum Produktprüfer-Textil / zur Produktprüferin-Textil
über die Berufsausbildung zum Produktprüfer-Textil / zur Produktprüferin-Textil vom 07. Mai 2007 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 19 vom 14. Mai 2007) Auf Grund des 4 Abs. 1 in Verbindung
MehrVerordnung. über die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/ zur Maschinen- und Anlagenführerin
über die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/ zur Maschinen- und Anlagenführerin vom 27. April 2004 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 19 vom 30. April 2004) Unter Berücksichtigung
MehrVerordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe
Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe Vom 13. Februar 1998 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 351 vom 18. Februar 1998) Auf Grund des 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August
MehrIndustrie- und Handelskammer zu Leipzig. Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung Fachpraktiker Lager/ Fachpraktikerin Lager
Industrie- und Handelskammer zu Leipzig Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung Fachpraktiker Lager/ Fachpraktikerin Lager vom 26.05.2014 Die Industrie- und Handelskammer zu Leipzig erlässt aufgrund
MehrVerordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe*)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil 1 Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 3. April1997 Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe*) Vom 28. März 1997 Auf Grund des 25 des
MehrAusbildungsrahmenplan und sachliche/ zeitliche Gliederung für die Berufsausbildung zum Fachlagerist/zur Fachlageristin. - Sachliche Gliederung -
Ausbildungsrahmenplan und sachliche/ zeitliche Gliederung für die Berufsausbildung zum Fachlagerist/zur Fachlageristin - Sachliche Gliederung - 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht ( 7 Nr. 1) 2 Aufbau
MehrVerordnung. über die Berufsausbildung zum Fleischer zur Fleischerin
über die Berufsausbildung zum Fleischer zur Fleischerin vom 23. März 2005 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I S. 898 vom 23. März 2005) Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der
MehrFachpraktiker für Bürokommunikation/ zur Fachpraktikerin für Bürokommunikation
Geschäftsbereich Bildung Besondere Rechtsvorschrift der Industrie- und Handelskammer Dresden zur Ausbildungsregelung für die Berufsausbildung gemäß 9 und 66 Berufsbildungsgesetz (BBiG) zum Fachpraktiker
MehrAnlage I: Strukturvorschlag für kompetenzbasierte Ausbildungsordnungen. im Rahmen des Projekts
Anlage I: Strukturvorschlag für kompetenzbasierte Ausbildungsordnungen im Rahmen des Projekts Weiterentwicklung des Konzepts zur Gestaltung kompetenzbasierter Bonn, 30. November 2012 AB 4.1, Barbara Lorig,
MehrDer Ausbildungsberuf Zahnmedizinischer Fachangestellter / Zahnmedizinische Fachangestellte wird staatlich anerkannt.
Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten vom 4. Juli 2001 (BGBl. I S. 1492 ff.) Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs.
MehrVerordnung. über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik
über die Berufsausbildung zur vom 18. Juli 2002 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 50 vom 25. Juli 2002) Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes
MehrVerordnung. über die Berufsausbildung zum Drogist / zur Drogistin
über die Berufsausbildung zum Drogist / zur Drogistin vom 30. Juni 1992 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I S. 1197 vom 09. Juli 1992) Auf Grund des 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August
Mehr