BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

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1 BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B VGH 12 S 243/05 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 1. August 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Prof. Dr. Berlit beschlossen:

2 - 2 - Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. Dezember 2005 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf festgesetzt. G r ü n d e : 1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (1.), einer Divergenz (2.) oder eines Verfahrensmangels (3.) zuzulassen Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung ( 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) der Rechtssache zuzulassen Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen i.s.d. Art. 116 Abs. 1 GG von einem Aufnahmefinden einer Person ausgegangen werden kann, ist in der auch von dem Berufungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. Urteil vom 12. Mai BVerwG 1 C BVerwGE 90, 181; ebenso Urteil vom 12. Mai BVerwG 1 C BVerwGE 90, 173; s.a. BVerfG, Beschluss vom 9. August BvR 1783/88 - InfAuslR 1990, 297) dahin geklärt, dass Aufnahme finden zunächst voraussetzt, dass der Betroffene mit dem Zuzug einen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet erstrebt und aufgrund eines Tätigwerdens oder sonstigen Verhaltens der Behörden der Schluss berechtigt ist, dass ihm die Aufnahme nicht verweigert wird. Für die Registrierung in dem Registrierungsverfahren nach der Verteilungsverordnung vom 28. März 1952 (BGBl I S. 236) ist dabei geklärt, dass der Entscheidung über die Verteilung der in das Bundesgebiet aufgenommenen deutschen Vertriebenen auf die Bundesländer keine Bindungswirkung im Verfahren über die Ausstellung des Vertrie-

3 - 3 - benenausweises (BVerwG, Beschluss vom 26. Mai BVerwG 9 B Buchholz BVFG Nr. 51) zukommt und auch in dem Vermerk Deutscher durch Aufnahme als Aussiedler in einem Registrierschein keine staatsangehörigkeitsrechtliche Statusfeststellung in dem Sinne liegt, dass nunmehr abschließend feststehe, dass eine Person Deutsche i.s.d. Art. 116 Abs. 1 GG geworden sei (BVerwG, Beschluss vom 25. April BVerwG 9 B Buchholz BVFG Nr. 55), weil im Registrierungsverfahren lediglich zur Vorbereitung der Verteilungsentscheidung als Vorfrage zu prüfen sei, ob die vorläufig untergebrachte Person aufgrund ihrer Anhörung oder sonstiger im Durchgangslager zur Verfügung stehender Erkenntnisquellen zu dem in 1 der Verteilungsverordnung genannten Personenkreis gehören, u.a. also auch, ob sie als deutsche Volkszugehörige angesehen werden kann (vgl. Beschluss vom 17. Juli BVerwG 1 B Buchholz RuStAÄndG Nr. 3). Insoweit macht die Beschwerde der Sache nach keinen weiteren oder neuerlichen Klärungsbedarf geltend, sondern allenfalls eine fehlerhafte Anwendung grundsätzlich geklärter Rechtsgrundsätze im Einzelfall In der - auch insoweit vom Berufungsgericht herangezogenen - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch allerdings ausgeführt, dass die mit der Erteilung eines Registrierscheins dokumentierte Einbeziehung in das Verteilungsverfahren dadurch, dass der Aussiedler oder Spätaussiedler dem von der [Bundesrepublik Deutschland] bestimmten aufnehmenden Land zugewiesen wird, [ ] in der Vergangenheit in der Praxis vielfach als Aufnahme im Sinn des Art. 116 angesehen worden ist (BVerwG, Beschluss vom 29. April BVerwG 9 C EzAR 270 Nr. 8), wobei diese Bedeutung der Einbeziehung in das Verteilungsverfahren nach Einführung des Aufnahmeverfahrens i.s. der 26 ff. BVFG jedoch nicht mehr zukomme. Soweit dieser Rechtsprechung zu entnehmen sein sollte, dass diese Praxis bis zum Inkrafttreten des Aussiedleraufnahmegesetzes (vom 28. Juni 1990, BGBl I S. 1247) zum 1. Juli 1990 mit der bis dahin geltenden Rechtslage im Einklang stand (s. dazu VGH Mannheim, Urteil vom 14. November S 1784/99 - EzAR 280 Nr. 10; s.a. Makarov/ v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Art. 116 GG Rn. 46 <Stand: Dezember 1997>), folgte hieraus doch nicht - hierauf weist das Berufungsgericht ohne erkennbaren revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf zu-

4 - 4 - treffend hin -, dass damit eine abschließende und umfassende Entscheidung über die übrigen Voraussetzungen des Erwerbs der Rechtsstellung des Art. 116 Abs. 1 GG nicht getroffen ist oder in Bezug auf einen Erwerb als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit die Prüfung sich erübrigte, ob eine Person deutscher Volkszugehörigkeit ist. Hierzu ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass eine bestandskräftig gewordene behördliche Versagung einer Spätaussiedlerbescheinigung (negative) Bindungswirkung auch für die Entscheidung über die auf die Feststellung des Deutschen-Status gerichtete Klage entfaltet (BVerwG, Urteil vom 19. Juni BVerwG 1 C BVerwGE 114, 332 <zu 15 Abs. 1 Satz 2 BVFG n.f.>; Urteil vom 24. September BVerwG 8 C BVerwGE 49, 197 <zu 15 Abs. 5 Satz 1 BVFG a.f.>) Zu dem Merkmal als Abkömmling Aufnahme gefunden hat ist in der - ebenfalls vom Berufungsgericht herangezogenen - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass eine Person dann im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG als Abkömmling eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit Aufnahme in Deutschland gefunden hat, wenn ein kausaler Zusammenhang zwischen seiner Eigenschaft als Abkömmling eines vertriebenen Volksdeutschen und seiner Aufnahme im Bundesgebiet besteht, und dass der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Eigenschaft als Abkömmling eines aufgenommenen vertriebenen Volksdeutschen und der eigenen Aufnahme gegeben ist, wenn die familiäre Verbundenheit den wesentlichen Grund der Aufnahme bildet, sie also aus Gründen der familiären Einheit erfolgt ist; dabei muss der Abkömmling bei seiner Aufnahme im Bundesgebiet nicht minderjährig gewesen sein oder bei dessen Vertreibung mit dem Vertriebenen in einer Hausgemeinschaft gelebt oder diese bei Aufnahme im Bundesgebiet angestrebt haben (BVerwG, Urteil vom 12. Mai BVerwG 1 C BVerwGE 90, 173). Unter welchen Voraussetzungen dieser hinreichende Kausalzusammenhang besteht, ist eine Frage der einzelfallbezogenen Rechtsanwendung und entzöge sich weiterer grundsätzlicher Klärung. 6 Selbst wenn die Frage als grundsätzlich klärungsfähig angesehen würde, ob es für das Tatbestandsmerkmal als Abkömmling... Aufnahme gefunden hat in

5 - 5 - Art. 116 Abs. 1 GG darauf ankommt, ob die deutschen Behörden den Betroffenen in der Eigenschaft als Abkömmling - also wegen seiner Stellung als Abkömmling - aufgenommen haben, oder ob es genügt, dass sie ihm einen Daueraufenthalt nicht verweigert haben und ihm objektiv-rechtlich - also unabhängig von einem darauf gerichteten Behördenwillen bei seiner Aufnahme - ein Zuzugsrecht als Abkömmling eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit zugestanden haben, und hieraus fallübergreifender Klärung zugängliche Folgerungen für die Bewertung der Erteilung eines Registrierscheins bei gleichzeitiger Einreise von Vater und volljährigem Sohn (mit einem Touristenvisum) und zeitgleicher Registrierung zu ziehen wären, wäre die Revision mangels Klärungsbedürftigkeit nicht zuzulassen. Diese Frage wäre bezogen auf die Ausdeutung der Rechtswirkungen einer Registrierungsbescheinigung, die nach zum 30. Juni 1990 ausgelaufenem Recht zu erteilen und zu einer Rechtslage vor der Neuordnung des Vertriebenenrechts zum 1. Juli 1990, 1. Januar 1991 bzw. zum 1. Januar 1993 zu beurteilen war, und betrifft - ungeachtet dessen, dass Art. 116 Abs. 1 Satz 1 GG selbst unverändert fortgilt - eine Frage ausgelaufenen Rechts (vgl. Beschlüsse vom 17. Juli BVerwG 1 B <zum Aufnahmebescheid nach dem Aussiedleraufnahmegesetz und 94 BVFG a.f.> und vom 17. August BVerwG 1 B Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 27 <zur Übernahmegenehmigung im D1-Verfahren>). Dass diese Rechtsfrage noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft Bedeutung haben könnte, ist angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles (u.a. der erheblichen Dauer des letztlich erfolglosen Bescheinigungsverfahrens) ungeachtet des entgegenstehenden Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen und folgt namentlich nicht aus den mit der Beschwerdeschrift vorgelegten Entscheidungen des Berufungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 24. April 2006 und 10. Mai 2006 sind - ihre Berücksichtigungsfähigkeit unterstellt - mit den Hinweisen auf von dem Beklagten eingeleitete Überprüfungsverfahren, die Verunsicherung von Ehegatten und Abkömmlingen vor dem 1. Januar 1993 eingereister Personen oder die Betroffenheit von Millionen Personen, die bereits, wie der Kläger, jahrelang als Deutsche angesehen wurden, zu allgemein gehalten, um eine fortwirkende oder - im Hinblick auf die befürchtete Flut von Aberkennung der erworbenen Rechte und Ansprüche -

6 - 6 - neuerliche Klärungsbedürftigkeit zu belegen, zumal sie der angegriffenen Entscheidung einen Inhalt unterstellen, der sich ihr so nicht entnehmen lässt Die mit Schriftsatz vom 24. April 2006 aufgeworfene Frage, ob in der Erteilung eines deutschen Reisepasses ein Abkömmling eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit, der gemeinsam mit seinem Vater, der als Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit aufgenommen und gemeinsam mit diesem Abkömmling registriert wurde, ein Verhalten oder irgendwie geartetes Tätigwerden der Behörde angesehen werden kann, woraus ersichtlich ist, dass der Abkömmling des Vertriebenen im Hinblick darauf aufgenommen worden ist, dass er Ehegatte bzw. Elternteil deutscher Volkszugehörigkeit, als Flüchtling oder Vertriebener in den genannten Gebieten Aufnahme gefunden hat, rechtfertigt die Zulassung der Revision schon deswegen nicht, weil sie erst nach Ablauf der Frist des 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO aufgeworfen worden ist. Überdies stellte sich die aufgeworfene Frage so in einem Revisionsverfahren nicht, weil die Ausstellung von Ausweispapieren für sich allein nichts darüber aussagt, ob sie - wie die Formulierung der Frage suggeriert - einer Person als Abkömmling ausgestellt worden sind oder mit Blick auf eine - vom Kläger hier auch geltend gemachte und in erster Instanz vom VG Köln (Urteil vom 23. Juni 1992) für die Einbeziehung in das Verteilungsverfahren auch bestätigte - Vertriebeneneigenschaft des Klägers in eigener Person. Der vorliegende Fall gibt dabei keinen Anlass zur Prüfung, ob grundsätzlicher Klärungsbedarf zur Frage besteht, ob - wie vom Berufungsgericht ausgeführt - von einem Bewerber um einen Vertriebenenausweis der mit Rücksicht auf eine Registrierscheineintragung als Volksdeutscher und seine Aufnahme in das Verteilungsverfahren ausgestellte Reisepass und Personalausweis in der Regel eingezogen werden kann, wenn der Antrag auf Erteilung eines Vertriebenenausweises abgelehnt wurde Die Revision ist auch nicht wegen einer Abweichung im Sinne des 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

7 - 7-9 Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz im Sinne der vorgenannten Vorschrift liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der in 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgerückt ist. Das Darlegungserfordernis des 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in diesem Zusammenhang, dass in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, dass und inwiefern das Berufungsgericht seine Entscheidung auf einen in der genannten Weise widersprechenden Rechtssatz gestützt hat. Daran fehlt es. 10 Die Beschwerde macht allerdings geltend, das Berufungsurteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai BVerwG 1 C (BVerwGE 90, 173) ab, und stellt hierfür teils wörtliche Zitate, teils - tatsächlich oder vermeintlich - sinngemäß gebildete Rechtssätze gegenüber. Das Berufungsgericht ist indes, wie sich aus dem Berufungsurteil (S. 5 f., 8) ergibt, sowohl in Bezug auf den Begriff des Aufnahmefindens als auch in Bezug auf den erforderlichen kausalen Zusammenhang zwischen der Eigenschaft als Abkömmling eines vertriebenen Volksdeutschen und der Aufnahme im Bundesgebiet von der auch von der Beschwerde herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen, ohne einen hiervon abweichenden Rechtssatz zu bilden. Die Beschwerde macht insoweit der Sache nach allenfalls eine fehlerhafte Anwendung nicht bestrittener Rechtsgrundsätze geltend und tritt der berufungsgerichtlichen Bewertung der Eintragungen auf dem dem Kläger erteilten Registrierschein entgegen; dabei ist der sachliche Zusammenhang der Ausführungen mit der Darlegung einer Abweichung i.s.d. 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht durchweg zu erkennen. 11 Die erstmals mit Schriftsatz vom 24. April 2006 zusätzlich erhobene Divergenzrüge, nach der das Berufungsgericht noch in einem weiteren Punkt von der herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche, führt schon deswegen nicht zur Revisionszulassung, weil diese Rüge erst nach Ablauf der Frist des 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO erhoben worden ist und nicht erkennbar ist, welche fristgerecht erhobene Divergenzrüge lediglich ergänzend hätte begründet werden sollen. Sie greift auch deswegen nicht durch, weil das

8 - 8 - Berufungsgericht hier einen ihr durch die Beschwerde zugeschriebenen, hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz, es komme zusätzlich zu der die Kausalität begründenden familiären Verbundenheit darauf an, dass diese familiäre Verbundenheit durch einen von einer deutschen Behörde erlassenen Verwaltungsakt festgestellt oder bestätigt wird, weder ausdrücklich noch sinngemäß gebildet hat; das Berufungsgericht hat gerade nicht auf die behördliche Bestätigung einer familiären Verbundenheit abgestellt, sondern geprüft und verneint, ob die familiäre Verbundenheit den wesentlichen Grund der Aufnahme bildet, diese also aus Gründen der familiären Einheit erfolgt ist (so BVerwG, Urteil vom 12. Mai BVerwG 1 C BVerwGE 90, 173, Berufungsurteil S. 8). Schon aus dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorausgesetzten Kausalzusammenhang zwischen familiärer Verbundenheit und Aufnahme (nicht: Einreise), ergibt sich, dass allein ein Verwandtschaftsverhältnis zu einem Vertriebenen oder Spätaussiedler nicht ausreicht. Eine grundsätzlicher Klärung nicht zugängliche und auch nicht zur Rechtssatzdivergenz führende Frage der einzelfallbezogenen Würdigung der Umstände des Einzelfalles, die sich so nur nach 1990 bzw ausgelaufenem Recht stellt, ist es, ob das Begehren auf Aufnahme als Vertriebener, Aussiedler bzw. Spätaussiedler aus eigenem Recht ein aliud zur Aufnahme als Abkömmling bildet oder von diesem umschlossen wird Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers ( 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. 13 Mit den Angriffen der Beschwerde gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts (Beschwerdebegründung Nr. 3 <S. 8 ff.>) wird der mit der Behauptung, das Berufungsurteil verstoße gegen die Denkgesetze, sinngemäß geltend gemachte Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung ( 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht aufgezeigt. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind nach ständiger Rechtsprechung revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen. Ein Verfahrensverstoß könnte allenfalls ausnahmsweise bei einer von Willkür geprägten Beweiswürdigung, etwa bei einem Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, in Betracht kommen (vgl.

9 - 9 - Beschlüsse vom 19. Oktober BVerwG 9 B Buchholz Abs. 1 VwGO Nr. 11, vom 20. August BVerwG 1 B Buchholz AsylVfG Nr. 275 und vom 12. Februar BVerwG 1 B Buchholz Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 33, jeweils unter Hinweis auf Beschluss vom 2. November BVerwG 9 B Buchholz VwGO Nr. 266 = NVwZ-RR 1996, 359). Ein Verstoß gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze (s.a. BVerwG, Urteil vom 19. Januar BVerwG 4 C BVerwGE 84, 271 = Buchholz VwGO Nr. 225) liegt jedoch nur vor, wenn eine andere als die angegriffene Einschätzung denkoder erfahrungsgesetzlich zwingend geboten ist bzw. wenn ein Schluss aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann. 14 Dafür gibt die Beschwerde nichts her. Der vermeintliche innere Widerspruch im Berufungsurteil in Bezug auf die Ausführungen zur Vertriebenenstellung des Klägers setzt im Widerspruch zur Rechtslage ( 15 Abs. 1 BVFG; s.a. BVerwG, Urteil vom 19. Juni BVerwG 1 C BVerwGE 114, 332) bereits nach dem Vorbringen der Beschwerde die Verneinung der Bindungswirkung des Vertriebenenausweises im staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren voraus. Denk- oder erfahrensgesetzlich ist insbesondere nicht zwingend, dass ein Begehren auf Aufnahme als Vertriebener, Aussiedler oder Spätaussiedler, das die deutsche Volkszugehörigkeit voraussetzt, stets und ohne ausdrückliche, ggf. hilfsweise Geltendmachung auch - als minus, nicht als aliud - ein Begehren auf Aufnahme als Abkömmling ohne deutsche Volkszugehörigkeit aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften umfasst (s. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. August BVerwG 9 B ) Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat nach 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf 47 Abs. 3, 52 Abs. 1, 72 Nr. 1 GKG. Dr. Säcker Dr. Brunn Prof. Dr. Berlit

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