PRUEFUNGSORDNUNG. über die. Berufsprüfung für Polizist / Polizistin. vom
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- Christa Färber
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1 Konferenz der Kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz (KKPKS) Schweizerische Vereinigung Städtischer Polizeichefs (SVSP) Verband Schweizerischer Polizeibeamter (VSPB) Schweizerisches Polizei-Institut (SPI) PRUEFUNGSORDNUNG über die Berufsprüfung für Polizist / Polizistin vom Abgeändert mit der Genehmigung vom Staatssekretariat für Bildung Forschung und Innovation (SBFI) vom Gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Berufsprüfung vom 13. Dezember 2002 erlässt die Trägerschaft nach Ziffer 1.3 folgende Prüfungsordnung: 1 ALLGEMEINES 1.1 Berufsbild 1.11 Arbeitsgebiet Der Dienst am Menschen und am Gemeinwesen steht im Mittelpunkt der polizeilichen Arbeit. Der polizeiliche Auftrag umfasst im Wesentlichen folgende drei Punkte: - Abwehr und Beseitigung von Gefahren und Störungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. - Feststellen von Straftaten und Mitwirkung bei ihrer Aufklärung. - Leisten von Amts- und Vollzughilfe für Justiz- und Verwaltungsbehörden. Die Polizistin oder der Polizist ist somit sowohl präventiv wie repressiv tätig. Sie arbeiten eng mit der Bevölkerung, der Justiz und exekutiven Behörden zusammen. Seite 1 / 14
2 1.12 Wichtigste berufliche Handlungskompetenzen Die Polizistin oder der Polizist: - verhindert oder vermindert mit präventiven Massnahmen strafbare Handlungen; - nimmt Notrufe, Meldungen und Klagen entgegen, führt erste Interventionen durch, betreibt kontinuierliche Lagebeurteilung und leitet die nötigen Sofortmassnahmen ein; - wehrt Gefahren für sich und Drittpersonen mit geeigneten Mitteln ab; - ermittelt in Strafsachen Sachverhalt, Tatbestand und beteiligte Personen und rapportiert an die zuständige Behörde; - beherrscht Zwangsmittel und Zwangsmassnahmen und setzt diese verhältnismässig ein; - überprüft das Einhalten von strafrechtlichen Gesetzen mit Kontrollen und bringt Fehlbare zur Anzeige. Die erwähnten Handlungskompetenzen sind an 365 Tagen im Jahr und rund um die Uhr zu erbringen. Weitere Kompetenzen werden in den Bereichen Ordnungsdienst, Suchen nach vermissten Personen, Unterstützen von Rettungskräften und Hilfestellung jeglicher Art an Passanten verlangt Beitrag des Berufs an Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur Die Polizei stellt sicher, dass die Rechtsordnung eingehalten wird und erlaubt so die nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur unter Einhaltung von sozialen, ökonomischen und ökologischen Rahmenbedingungen. 1.2 Zweck der Prüfung Mit der Berufsprüfung ist festzustellen, ob eine Kandidatin oder ein Kandidat über die dem Berufsbild entsprechenden praktischen und theoretischen Grundkenntnisse, sowie die notwendigen Sozial-, Selbst- und Methodenkompetenzen verfügt. 1.3 Trägerschaft 1.31 Die folgenden Organisationen der Arbeitswelt bilden die Trägerschaft: a) Konferenz der Kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz (KKPKS) b) Schweizerische Vereinigung Städtischer Polizeichefs (SVSP) c) Verband Schweizerischer Polizeibeamter (VSPB) d) Schweizerisches Polizei-Institut (SPI) Für die operative Umsetzung bilden sie die Paritätische Kommission der Schweizer Polizei Die Trägerschaft ist für die ganze Schweiz zuständig. Seite 2 / 14
3 2 ORGANISATION 2.1 Prüfungskreise Für die Durchführung werden fünf Prüfungskreise gebildet: a) Prüfungskreis 1 Konkordat der Westschweiz, inklusive französischsprachiger Teil des Kantons Bern b) Prüfungskreis 2 Polizeikonkordat Nordwestschweiz (PKNW) und Zentralschweizer Polizeikonkordat (ZPK) c) Prüfungskreis 3 Region Zürich d) Prüfungskreis 4 Ostschweizer Polizeikonkordat (OSTPOL) e) Prüfungskreis 5 Tessin 2.2 Zusammensetzung der Prüfungskommission 2.21 Alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Fachausweiserteilung werden einer Prüfungskommission übertragen. Sie setzt sich zusammen aus : a) je 1 Vertreterin oder Vertreter der fünf Kreiskommissionen b) 1 Vertreterin oder Vertreter der KKPKS c) 1 Vertreterin oder Vertreter der SVSP d) 1 Vertreterin oder Vertreter des VSPB e) 1 Vertreterin oder Vertreter des SPI Die 9 Mitglieder der Prüfungskommission werden durch ihre jeweiligen Organisationen für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt In der Prüfungskommission sind alle drei Amtssprachen proportional vertreten Die Prüfungskommission konstituiert sich selbst. Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse erfordern das Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. Seite 3 / 14
4 2.3 Aufgaben der Prüfungskommission: Die Prüfungskommission: a) erlässt die Wegleitung zur vorliegenden Prüfungsordnung und aktualisiert sie periodisch; b) setzt die Prüfungsgebühren nach Absprache mit der Geschäftsstelle fest; c) setzt auf Antrag der Kreiskommission den Zeitpunkt und den Ort der Prüfungen fest; d) entscheidet über die Zulassung zur Prüfung sowie über einen allfälligen Prüfungsausschluss; e) entscheidet anlässlich einer Sitzung über die Erteilung des Fachausweises; f) legt das Prüfungsprogramm auf Antrag der Kreiskommissionen fest; g) veranlasst das Erstellen der Prüfungsaufgaben zuhanden der Kreiskommissionen und validiert die von diesen getroffene Auswahl; h) behandelt Anträge der Prüfungskreise; i) sorgt für die Rechnungsführung und die Korrespondenz; j) anerkennt Expertinnen und Experten; k) behandelt Anträge und Beschwerden; l) entscheidet über die Anerkennung bzw. Anrechnung anderer Abschlüsse und Leistungen gemäss Ziffer 3.31, Bst. a); m) berichtet den übergeordneten Instanzen und dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) über ihre Tätigkeit; n) sorgt für die Qualitätsentwicklung und -sicherung, insbesondere für die regelmässige Aktualisierung des Qualifikationsprofils entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes. 2.4 Zusammensetzung der Kreiskommissionen 2.41 Für jeden Prüfungskreis wird eine Kreiskommission gebildet, die sich wie folgt zusammensetzt: a) Präsidentin oder Präsident b) Prüfungsleiterin oder Prüfungsleiter c) Technische Leiterin oder technischer Leiter d) Pro Prüfungsteil eine Chefin oder ein Chef Die Kreiskommission kann zur Unterstützung des Verantwortlichen des Prüfungsteils 1 zusätzliche Verantwortliche pro Thema für die praktischen Prüfungen einsetzen. Der Kreiskommission ist ein Sekretariat angegliedert, nach Möglichkeit mit Sitz am Arbeitsort des Prüfungsleiters oder der Prüfungsleiterin Die Mitglieder der Kreiskommissionen werden durch die Trägerschaft für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt Die Kreiskommission konstituiert sich selbst. Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse erfordern das einfache Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit steht dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden der Stichentscheid zu. Seite 4 / 14
5 2.5 Die Aufgaben der Kreiskommission: Die Kreiskommission: a) stellt die Ressourcen für die Prüfung bereit; b) wählt aus dem von der Prüfungskommission bereitgestellten Fragenkatalog die Prüfungsfragen aus und legt diese der Prüfungskommission zur abschliessenden Validierung vor; c) wählt Experten und Expertinnen aus der Liste der anerkannten Experten und Expertinnen und setzt sie ein; d) führt die Prüfungen nach Weisung der Prüfungskommission durch und überwacht die Prüfungen; e) unterstützt die Prüfungskommission vor, während und nach den Prüfungen; f) benachrichtigt die Kandidatinnen und die Kandidaten sowie das BBT über die jeweiligen Prüfungsprogramme; g) stellt bei der Prüfungskommission einen Antrag auf Erteilung des Fachausweises. 2.6 Geschäftsstelle Die Prüfungskommission kann administrative Aufgaben und die Geschäftsführung dem SPI übertragen. 2.7 Die Aufgaben der Geschäftsstelle Die Geschäftsstelle: a) führt das Sekretariat der Prüfungskommission; b) betreut den Verkehr mit den Behörden; c) schreibt die Prüfungen in Absprache mit der Kreiskommission aus; d) nimmt die Anmeldungen der Kandidatinnen und Kandidaten entgegen; e) leitet die Anmeldungen der Kandidatinnen und Kandidaten an die Prüfungskommission weiter; f) teilt der Kreiskommission, sowie den Kandidatinnen und Kandidaten die Zulassungs- bzw. Abweisungsentscheide der Prüfungskommission mit; g) führt eine schriftliche Vernehmlassung zu Beschwerden durch; h) beschafft die Fachausweise beim BBT; i) erstellt die Gesamtabrechnung zuhanden des BBT; j) ist für die Unterlagenbewirtschaftung (Prüfungsunterlagen) zuständig; k) führt einen Fragenkatalog; l) führt eine Liste der anerkannten Experten und Expertinnen und organisiert die Aus- und Weiterbildung. 2.8 Öffentlichkeit / Aufsicht 2.81 Die Prüfung steht unter Aufsicht des Bundes; sie ist nicht öffentlich. In Einzelfällen kann die Prüfungskommission Ausnahmen gestatten Das BBT wird rechtzeitig zur Prüfung eingeladen und mit den Prüfungsakten bedient. Seite 5 / 14
6 3 AUSSCHREIBUNG, ANMELDUNG, ZULASSUNG, KOSTEN 3.1 Ausschreibung 3.11 Die Prüfung wird mindestens sechs Monate vor Prüfungsbeginn durch den VSPB und die Geschäftsstelle in allen drei Amtssprachen ausgeschrieben Die Ausschreibung orientiert zumindest über: - die Prüfungsdaten; - die Prüfungsgebühr; - die Anmeldestelle; - die Anmeldefrist; - den Ablauf der Prüfung; - die Prüfungssprachen. 3.2 Anmeldung Der Anmeldung sind beizufügen: a) eine Zusammenstellung über die bisherige berufliche Ausbildung und Praxis; b) Kopie der für die Zulassung geforderten Ausweise und Nachweise; c) Angabe der Prüfungssprache. 3.3 Zulassung 3.31 Zur Prüfung wird zugelassen, wer: a) ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder einen gleichwertigen Ausweis besitzt; b) über 2 Jahre Berufserfahrung verfügt, wobei die Polizeischule angerechnet wird; c) mittels eines Tests die Eignung für den Polizeidienst nachweist; d) eine von der Trägerschaft anerkannte Polizeischule erfolgreich absolviert hat oder auf andere Weise die Handlungskompetenzen nach Ziff erworben hat; e) bei Bund, Kanton, Stadt oder Gemeinde angestellt ist und über hoheitliche Kompetenz verfügt. Vorbehalten bleibt die fristgerechte Überweisung der Prüfungsgebühr nach Ziff Über die Gleichwertigkeit von ausländischen Ausweisen entscheidet das BBT Der Entscheid über die Zulassung zur Prüfung wird der Kandidatin und dem Kandidaten mindestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung schriftlich mitgeteilt. Ein ablehnender Entscheid enthält eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung. Seite 6 / 14
7 3.4 Kosten 3.41 Die Kandidatin oder der Kandidat entrichtet nach bestätigter Zulassung die Prüfungsgebühr. Die Gebühren für die Ausfertigung des Fachausweises und die Eintragung in das Register der Fachausweisinhaberinnen und -inhaber, als auch ein allfälliges Materialgeld werden separat erhoben. Diese gehen zulasten der Kandidatinnen und Kandidaten Kandidatinnen und Kandidaten, die nach Ziff. 4.2 fristgerecht zurücktreten oder aus entschuldbaren Gründen von der Prüfung zurücktreten müssen, werden die einbezahlten Beträge unter Abzug der entstandenen Kosten rückerstattet Wer die Prüfung nicht besteht, hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der Gebühr Die Prüfungsgebühr für Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Prüfung wiederholen, wird im Einzelfall von der Prüfungskommission unter Berücksichtigung des Prüfungsumfangs festgelegt Auslagen für Reise, Unterkunft, Verpflegung und Versicherung während der Prüfung gehen zulasten der Kandidatin oder des Kandidaten. 4 DURCHFUEHRUNG DER PRÜFUNG 4.1 Aufgebot 4.11 Eine Prüfung wird durchgeführt, wenn nach der Ausschreibung mindestens 10 Kandidierende die Zulassungsbedingungen erfüllen Die Kandidatin oder der Kandidat kann sich in einer der drei Amtssprachen Deutsch, Französisch oder Italienisch prüfen lassen Die Kandidatin oder der Kandidat wird mindestens 30 Tage vor Beginn der Prüfung aufgeboten. Das Aufgebot enthält: a) das Prüfungsprogramm mit Angaben über Ort und Zeitpunkt der Prüfung sowie die zulässigen und mitzubringenden Hilfsmittel; b) das Verzeichnis der Expertinnen und Experten Ausstandsbegehren gegen Expertinnen und Experten müssen mindestens 14 Tage vor Prüfungsbeginn der Prüfungskommission eingereicht und begründet werden. Diese trifft die notwendigen Anordnungen. 4.2 Rücktritt 4.21 Kandidatinnen und Kandidaten können ihre Anmeldung bis 20 Tage vor Beginn der Prüfung zurückziehen. Seite 7 / 14
8 4.22 Später ist ein Rücktritt nur bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes möglich. Als entschuldbare Gründe gelten namentlich: a) Mutterschaft; b) Krankheit und Unfall; c) Todesfall im engeren Umfeld; d) unvorhergesehener Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst Der Rücktritt muss der Geschäftsstelle unverzüglich schriftlich mitgeteilt und belegt werden. 4.3 Nichtzulassung und Ausschluss 4.31 Kandidierende, die bezüglich Zulassungsbedingungen wissentlich falsche Angaben machen, oder die Prüfungskommission auf andere Weise zu täuschen versuchen, werden nicht zur Prüfung zugelassen Von der Prüfung ausgeschlossen wird, wer: a) unzulässige Hilfsmittel verwendet; b) die Prüfungsdisziplin grob verletzt; c) die Experten und Expertinnen zu täuschen versucht Der Ausschluss muss von der Prüfungskommission verfügt werden. Bis ein rechtsgültiger Entscheid vorliegt, hat die Kandidatin oder der Kandidat Anspruch darauf, die Prüfung unter Vorbehalt abzuschliessen. 4.4 Prüfungsaufsicht, Experten und Expertinnen 4.41 Fachkundige Aufsichtspersonen überwachen die Ausführung der schriftlichen Prüfungsarbeiten. Sie halten ihre Beobachtungen schriftlich fest Mindestens zwei Expertinnen oder zwei Experten beurteilen die schriftlichen Prüfungsarbeiten und legen gemeinsam die Note fest Mindestens zwei Expertinnen oder zwei Experten nehmen die mündlichen und praktischen Prüfungen ab, erstellen Notizen zum Prüfungsgespräch sowie zum Prüfungsablauf, beurteilen die Leistungen und legen gemeinsam die Note fest Verwandte sowie gegenwärtige und frühere direkte Vorgesetzte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kandidatin oder des Kandidaten treten bei der Prüfung als Expertinnen und Experten in den Ausstand. Die beiden Expertinnen und Experten dürfen nicht vom selben Polizeikorps sein und mindestens eine bzw. einer von ihnen darf nicht Dozentin oder Dozent des auf die Prüfung vorbereitenden Kurses sein. 4.5 Abschluss und Notensitzung 4.51 Die Kreiskommissionen bereinigen jeweils im Anschluss an die Prüfung an einer Sitzung die Prüfungsresultate und stellen Antrag an die Prüfungskommission zur Erteilung oder zur Verweigerung des eidg. Fachausweises Die Prüfungskommission entscheidet innert nützlicher Frist gemäss Ziffer 2.3 Bst. e) über den Antrag der Kreiskommission. Die Vertreterin oder der Vertreter des BBT wird rechtzeitig zur entsprechenden Sitzung eingeladen. Seite 8 / 14
9 4.53 Dozentinnen und Dozenten der vorbereitenden Kurse, Verwandte sowie gegenwärtige und frühere Vorgesetzte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kandidatin oder des Kandidaten treten bei diesen Sitzungen der Kreis- und Prüfungskommissionen in den Ausstand. 5 PRÜFUNG 5.1 Prüfungsteile 5.11 Die Prüfung umfasst folgende Teile und dauert: Prüfungsteil Art der Prüfung Zeit Gewicht 1 Polizei-Einsatz 4 Std 2x Schriftlich 1 Std Verkehrspolizei Praktisch 1 Std Kriminalpolizei Praktisch 1 Std Sicherheitspolizei Praktisch 1 Std 2 Community Policing 1.5 Std 1x Schriftlich 1 Std Mündlich 0.5 Std 3 Polizeipsychologie 1.5 Std 1x Schriftlich 1 Std Mündlich 0.5 Std 4 Berufsethik / Menschenrechte 2 Std 1x Fragebogen Schriftlich 1 Std Fallbeispiel(e) Schriftlich 1 Std Total 9 Std Für Kandidatinnen und Kandidaten ohne verkehrspolizeilichen Hintergrund wird die Problemstellung der Position Verkehrspolizei im Prüfungsteil 1 durch eine Problemstellung aus der Kriminalpolizei ersetzt Bei der mündlichen Prüfung im Prüfungsteil 2 erhalten die Kandidatinnen und Kandidaten 30 Minuten Vorbereitungszeit Die praktischen Prüfungen werden wie in der Polizeipraxis üblich in Zweierteams durchlaufen. Die Bewertung erfolgt jedoch individuell. 5.2 Prüfungsanforderungen 5.21 Die detaillierten Bestimmungen über die Abschlussprüfung sind in der Wegleitung zur Prüfungsordnung unter Ziff. 5 aufgeführt Die Prüfungskommission entscheidet über die Gleichwertigkeit abgeschlossener Prüfungsteile bzw. Module anderer Prüfungen auf Tertiärstufe sowie über die allfällige Dispensation von den entsprechenden Prüfungsteilen der vorliegenden Prüfungsordnung. Seite 9 / 14
10 6 BEURTEILUNG UND NOTENGEBUNG 6.1 Allgemeines Die Beurteilung der Prüfung resp. der einzelnen Prüfungsteile erfolgt mit Notenwerten. Es gelten die Bestimmungen nach Ziff. 6.2 und Ziff der Prüfungsordnung. 6.2 Beurteilung 6.21 Positionsnoten werden mit ganzen und halben Noten nach Ziff. 6.3 bewertet Die Note eines Prüfungsteils ist das gewichtete Mittel aller Positionsnoten. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet. Führt der Bewertungsmodus ohne Positionen direkt zur Note eines Prüfungsteils, so wird diese nach Ziff. 6.3 erteilt Die Gesamtnote der Prüfung ist das gewichtete Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet. 6.3 Notenwerte Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig. 6.4 Bedingungen zum Bestehen der Prüfung und zur Erteilung des Fachausweises 6.41 Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsteilnoten mindestens 4.0 betragen Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat: a) sich nicht rechtzeitig abmeldet; b) ohne entschuldbaren Grund nicht dazu antritt; c) ohne entschuldbaren Grund nach Beginn zurücktritt; d) von der Prüfung ausgeschlossen werden muss Die Prüfungskommission entscheidet allein auf Grund der erbrachten Leistungen über das Bestehen der Prüfung. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält den eidgenössischen Fachausweis Die Prüfungskommission stellt jeder Kandidatin oder jedem Kandidaten ein Notenblatt aus und es wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin der Prüfungskommission und vom Präsidenten oder von der Präsidentin der Kreiskommission unterzeichnet. Diesem können zumindest entnommen werden: a) die Noten in den einzelnen Prüfungsteilen und die Gesamtnote der Prüfung; b) das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung; c) eine Rechtsmittelbelehrung bei Nichterteilung des Fachausweises. Seite 10 / 14
11 6.5 Wiederholung 6.51 Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann diese maximal 2 Mal wiederholen Die zweite Prüfung bezieht sich nur auf Prüfungsteile, in denen bei der ersten Prüfung nicht mindestens die Note 5.0 erzielt wurde; die dritte Prüfung dagegen auf sämtliche Prüfungsteile Für die Anmeldung und Zulassung gelten die gleichen Bedingungen wie für die erste Prüfung. Die Bedingung von Ziff Bst. e muss jedoch nicht mehr erfüllt werden Wer von der Prüfung ausgeschlossen wurde, wird frühestens nach 5 Monaten zur Wiederholung der Prüfung zugelassen. Bei einem allfälligen zweiten Ausschluss kann kein drittes Mal zur Prüfung angetreten werden. 7 FACHAUSWEIS, TITEL UND VERFAHREN 7.1 Titel und Veröffentlichung 7.11 Der eidgenössische Fachausweis wird auf Antrag der Prüfungskommission vom BBT ausgestellt und von dessen Direktorin oder Direktor und der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommission unterzeichnet Die Fachausweisinhaberinnen und -inhaber sind berechtigt, folgenden geschützten Titel zu führen: - Polizist / Polizistin mit eidgenössischem Fachausweis - Policier / Policière avec brevet fédéral - Agente di polizia con attestato professionale federale Als englische Übersetzung wird Police Officer with Federal Diploma of Professional Education and Training empfohlen Die Namen der Fachausweisinhaber und Fachausweisinhaberinnen werden in einem vom BBT geführten Register eingetragen. 7.2 Entzug des Fachausweises 7.21 Das BBT kann einen auf rechtswidrige Weise erworbenen Fachausweis entziehen. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten Der Entscheid des BBT kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden. Seite 11 / 14
12 7.3 Rechtsmittel 7.31 Gegen Entscheide der Prüfungskommission wegen Nichtzulassung zur Prüfung oder Verweigerung des Fachausweises kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung schriftlich beim BBT Beschwerde eingereicht werden. Diese muss die Anträge des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin und deren Begründung enthalten Über die Beschwerde entscheidet in erster Instanz das BBT. Sein Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden. 8 DECKUNG DER PRÜFUNGSKOSTEN 8.1 Die Geschäftsstelle beantragt der Trägerschaft die Höhe der Ansätze, nach denen die Mitglieder der Prüfungskommission, der Kreiskommission und die Experten und Expertinnen sowie weitere, an den Berufsprüfungen Mitwirkende (Sekretariat, Statisten, Helfer etc.) entschädigt werden. 8.2 Die Trägerschaft trägt die Prüfungskosten, soweit sie nicht durch Prüfungsgebühren, den Bundesbeitrag oder andere Zuwendungen gedeckt sind. 8.3 Nach Abschluss der Prüfung reicht die Prüfungskommission dem BBT gemäss Richtlinie eine detaillierte Erfolgsrechnung ein. Auf dieser Basis bestimmt das BBT den Bundesbeitrag für die Durchführung der Prüfung. Seite 12 / 14
13 9 SCHLUSSBESTIMMUNGEN 9.1 Aufhebung bisherigen Rechts Das Prüfungsreglement vom 21. Februar 2003 über die Berufsprüfung Polizist / Polizistin wird aufgehoben. 9.2 Übergangsbestimmungen 9.21 Repetentinnen und Repetenten nach dem bisherigen Reglement erhalten bis zum Gelegenheit zu einer 1. bzw. 2. Wiederholung gemäss Ziff. 6.5 dieser Prüfungsordnung Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des bisherigen Reglements ( ) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis standen und die Berufsbzw. Funktionsbezeichnung Polizist / Polizistin trugen, dürfen diesen Titel weiterhin benützen Personen, die zwischen Inkrafttreten des bisherigen Reglements am und dem eine Polizeischule erfolgreich absolviert haben und keine Möglichkeit hatten, die Berufsprüfung abzulegen, erhalten ebenfalls das Recht, die Berufs- bzw. Funktionsbezeichnung Polizist / Polizistin zu tragen Die in Ziff und 9.23 erwähnten Personen können mit einem schriftlichen Gesuch bei der Geschäftsstelle mittels Formular und gegen Entschädigung ein Zertifikat beantragen, das ihnen das Recht, die Berufs- bzw. Funktionsbezeichnung Polizist / Polizistin führen zu dürfen, bestätigt. 9.3 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt mit der Genehmigung des BBT in Kraft. Seite 13 / 14
14 Die Änderung wird genehmigt: Seite 14 / 14
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