10. Ausgabe Jahrgang

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1 10. Ausgabe Jahrgang Die nächste Ausgabe erscheint am 15. November Redaktionsschluss ist der 5. November 2014.

2 Herausgeber: Impressum Amtsblatt der Stadt Lucka Stadtverwaltung Lucka Inhaltsverantwortlich: Bürgermeisterin Kontaktdaten: Telefon: Verteilung: Anzeigenannahme: Kontaktdaten: Fax: Anschrift: Pegauer Straße Lucka Internet: Monatlich kostenlos an alle Haushalte. Bei Nichtzustellung bitte Mitteilung an die Stadtverwaltung Lucka. Weitere Exemplare können für 1,00 Euro in der Stadtverwaltung Lucka erworben werden. Nachdruck und Datenübernahme, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausgebers. NICOLAUS & Partner Ingenieur GbR Anschrift: Dorfstraße Nöbdenitz Telefon: Fax: Amtlicher Teil Bekanntmachung der Hauptsatzung Aufgrund der 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung ThürKO) vom 16. August 1993 in ihrer derzeit gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Lucka in der Sitzung am 11. September 2014 die folgende Hauptsatzung beschlossen: 1 Name (1) Die Stadt führt den Namen L U C K A. (2) Ortsteile behalten ihren bisherigen Namen in Verbindung mit dem Namen der Stadt. Lucka, Ortsteil (OT) Prößdorf Lucka, Ortsteil (OT) Breitenhain 2 Stadtwappen, Stadtflagge, Stadtsiegel (1) Das Stadtwappen zeigt auf goldenem Felde einen gewappneten Ritter in stahlblauer Rüstung mit geöffnetem Visier auf grünem Boden stehend. Der Ritter hält in der ausgestreckten rechten Hand ein schwarzes Kreuz und in der linken Hand eine gestielte Rose; er wird rechts begleitet von einem Wappenschild, der in silbernem Felde eine rote Rose mit goldenem Stängel und grünen Kelchblättern zeigt (Anlage 1). (2) Die Flagge der Stadt Lucka zeigt die Farben blau und gelb. (3) Die Stadt Lucka führt ein kleines Dienstsiegel mit einem Durchmesser von 3,0 cm Das Dienstsiegel trägt die Umschrift: Thüringen Stadt Lucka (Anlage 2) und zeigt das Stadtwappen (siehe Anlage 1), die Umschrift ist durch eine Kreislinie gegen das Siegelbild abgegrenzt. 3 Ortsteile (1) Zu der Stadt Lucka gehören folgende Ortsteile: 1. Ortsteil (OT) Prößdorf 2. Ortsteil (OT) Breitenhain Die räumliche Abgrenzung der Ortsteile ergibt sich aus der als Anlage 3 beigefügten Karte, die Bestandteil der Hauptsatzung ist. 4 Bürgerbegehren Bürgerentscheid (1) Über den Antrag auf Zulassung eines Bürgerbegehrens entscheidet die Stadtverwaltung innerhalb von vier Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrags bei der Stadtverwaltung. Vor einer ablehnenden Zulassungsentscheidung sollen Vertreter des Bürgerbegehrens angehört werden. (2) Der Inhalt der Eintragungslisten ergibt sich bei freier Unterschriftssammlung aus 17 a Abs. 2 Satz 1 und 2 Thür- KO und bei Eintragung in amtlich ausgelegte Eintragungslisten aus 17 b Abs. 2 Satz 1 ThürKO. Die Eintragungslisten enthalten zudem Spalten für die Nummerierung der Eintragungen und für die amtlichen Prüfvermerke zu den Eintragungen. (3) Die Eintragungen sind innerhalb einer Eintragungsliste fortlaufend zu nummerieren. Die Eintragung kann vom Unterzeichner ohne Angabe von Gründen bis zum letzten Tag der Eintragungsfrist schriftlich widerrufen werden. Für die Rechtzeitigkeit des Widerrufs kommt es auf den Eingang bei der Stadtverwaltung an. Eintragungen sind ungültig, a) die von Personen stammen, die bei freier Unterschriftensammlung am letzten Tag der Sammlungsfrist oder bei Sammlung durch Eintragung in amtlich ausgelegte Eintragungslisten am letzten Tag vor der Auslegungsfrist nicht wahlberechtigt sind; b) bei denen die eigenhändige Unterschrift fehlt oder c) bei denen die eingetragenen Personen wegen undeutlicher Schrift oder unvollständiger Angaben nicht klar zu identifizieren sind. Doppel- und Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung. (4) Der Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheides kann von den Vertretern des Bürgerbegehrens bis zum Tag vor der Beschlussfassung des Gemeinderates über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zurückgenommen werden. (5) Der Bürgermeister leitet die Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheides (Abstimmungsleiter). Er kann mit der Führung der laufenden Geschäfte einen Bediensteten der Stadtverwaltung beauftragen. (6) Die amtlichen Stimmzettel für den Bürgerentscheid müssen den Antrag im Wortlaut enthalten und so gestaltet sein, dass der Antrag mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. Die Stimme darf nur auf Ja oder Nein lauten. Der Abstimmende kennzeichnet durch ein Kreuz oder auf andere Weise auf dem Stimmzettel, ob er den gestellten Antrag mit Ja oder Nein beantworten will. (7) Die Entscheidungen im Zusammenhang mit Bürgerbegehren und Bürgerentscheid ergehen kostenfrei. 5 Einwohnerversammlung (1) Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige Stadtangelegenheiten, insbesondere über Planungen und Vorhaben der Stadt, die ihre strukturelle Entwicklung unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder über Angelegenheiten, die mit erheblichen Auswirkungen für die Vielzahl von Einwohnern verbunden sind, zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern. Der Bürgermeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein.

3 (2) Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung Stadtbedienstete sowie Sachverständige hinzuziehen. (3) Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Stadtangelegenheiten, die nicht von der Tagesordnung der Einwohnerversammlung erfasst sind, bis spätestens zwei Tage vor der Einwohnerversammlung bei der Stadtverwaltung einreichen. Die Anfragen sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet werden. Ausnahmsweise kann der Bürgermeister Anfragen auch innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich beantworten. 6 Vorsitz im Stadtrat Den Vorsitz im Stadtrat führt der Bürgermeister, im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter. 7 Bürgermeister (1) Der Bürgermeister wird unmittelbar von den Bürgern der Stadt gewählt und ist hauptamtlich tätig. (2) Der Stadtrat überträgt dem Bürgermeister neben den in 29 ThürKO aufgeführten Aufgaben die folgenden weiteren Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung: a) die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zu einem Betrag von ,00 im Einzelfall; b) die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu 5.000,00 im Einzelfall; c) die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan ausgewiesenen Freigiebigkeitsleistungen bis zu 500,00 im Einzelfall; d) der Erlass, die Niederschlagung, die Stundung und die Aussetzung der Vollziehung von Abgaben insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von sonstigen öffentlichen oder zivilrechtlichen Forderungen bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall: - Erlass 1.500,00 - Niederschlagung 1.500,00 - Stundung bis zu einem Jahr 1.500,00 - Stundungen über einem Jahr 1.000,00 - Aussetzung der Vollziehung 1.500,00 e) die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt im Einzelfall nicht mehr als 500,00 beträgt; f) Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Mietoder Pachtzins von 5.000,00 im Einzelfall; g) die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 3.000,00 im Einzelfall. h) gemeindliches Einvernehmen gemäß 36 BauGB im Innenbereich: ha) zu geringfügigen Erweiterungen und Veränderungen an vorhandenen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 und baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m, hb) zur Errichtung von Ein- und Zweifamilienhäusern, Garagen, Gartenhäusern, Gerätehäusern und Carports, hc) zur Errichtung von kleineren Nebenanlagen im Sinne des 14 BauNVO, hd) zur Errichtung von Werbeanlagen, die bauliche Anlagen im Sinne der ThürBO sind, i) Erklärung der Gemeinde nach 61 der ThürBO, j) Erteilung von Negativzeugnissen bezüglich des gemeindlichen Vorkaufsrechtes entsprechend 28 Abs. 1 BauGB, k) die Entscheidung über die Genehmigung im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nach 144 Abs. 1 und 2 BauGB. 8 Beigeordnete Der Stadtrat wählt einen ehrenamtlichen Beigeordneten. 9 Ausschüsse (1) Der Stadtrat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Hauptausschuss und weitere Ausschüsse, welche die Beschlüsse des Stadtrates vorbereiten (vorberatende Ausschüsse) oder aber einzelne Angelegenheiten abschließend entscheiden (beschließende Ausschüsse), und bestimmt deren Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben. Nähere Regelungen trifft die Geschäftsordnung. (2) Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse hat der Stadtrat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen, soweit Fraktionen bestehen, sind diese der Berechnung zugrunde zu legen. Übersteigt die Zahl der Ausschusssitze die Zahl der Stadtratsmitglieder, so kann jedes Stadtratsmitglied, das im Übrigen keinen Ausschusssitz besetzt, verlangen, in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken. Der Stadtrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluss, welchem Ausschuss dieses Stadtratsmitglied zugewiesen wird. (3) Die Besetzung von Ausschüssen und sonstigen Gremien erfolgt nach dem d Hondt schen Verfahren. 10 Ehrenbezeichnungen (1) Personen, die sich in besonderem Maße um die Stadt und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden. (2) Personen, die als Mitglieder des Stadtrates, Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten: Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister, Ehrenoberbürgermeisterin oder Ehrenoberbürgermeister, Bürgermeisterin oder Bürgermeister = Ehrenbürgermeisterin oder Ehrenbürgermeister, Beigeordnete oder Beigeordneter = Ehrenbeigeordnete oder Ehrenbeigeordneter, Mitglied der Ortschaftsrates = Ehrenmitglied des Ortschaftsrates, Ortsbürgermeisterin oder Ortsbürgermeister = Ehrenortsbürgermeisterin oder Ehrenortsbürgermeister, sonstige Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte = eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz Ehren-. Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.

4 (3) Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger vorteilhafter Weise zur Mehrung des Ansehens der Stadt beigetragen haben, können besonders geehrt werden. Der Stadtrat kann dazu spezielle Richtlinien beschließen. (4) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes und der Ehrenbezeichnung soll in feierlicher Form in einer Sitzung des Stadtrates unter Aushändigung einer Urkunde vorgenommen werden. (5) Die Stadt kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen. 11 Entschädigungen (1) Die Stadtratsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse als Entschädigung ein Sitzungsgeld von 20,00 pro Sitzung. (2) Mitglieder des Stadtrates, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 8,00 je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Mitglieder des Stadtrates, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen ( 13 Abs. 1 Satz 4 ThürKO), erhalten eine Pauschalentschädigung von 8,00 je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens 8 Stunden pro Tag und auch nur bis 19:00 Uhr gewährt. (3) Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz gezahlt. (4) Für ehrenamtlich Tätige, die nicht Mitglied des Stadtrates sind, gelten die Regelungen hinsichtlich des Sitzungsgeldes, des Verdienstausfalles bzw. der Pauschalentschädigung und der Reisekosten (Abs. 1, 2 und 3) entsprechend. (5) Für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden höheren Belastungen und Aufwendungen erhalten eine zusätzliche monatliche Entschädigung: - der Vorsitzende eines Ausschusses von 13,00. (6) Die ehrenamtlichen Kommunalwahlbeamten erhalten die folgenden Aufwandsentschädigungen: - der ehrenamtliche Erste Beigeordnete 202,00 / Monat. 12 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Die Satzungen der Stadt Lucka werden im Amtsblatt der Stadt Lucka öffentlich bekannt gemacht. (2) Der Name des Amtsblattes der Stadt Lucka lautet: Luckaer Nachrichten. (3) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse ( 35 Abs. 6 ThürKO) werden mit Aushang an folgenden Verkündungstafeln: 1. Rathaus, Pegauer Straße Bahnhofstraße (am Blumentopp ) 3. Neustadt, Clara-Zetkin-Straße 4. Breitenhain, Falkenhainer Straße 5. Prößdorf, Otto-Engert-Straße und auf der Homepage der Stadt Lucka bekannt gemacht. Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse ist mit dem Ablauf des ersten Tages des Aushangs an den Verkündungstafeln an diesem Tag vollendet. Die entsprechenden Bekanntmachungen dürfen jedoch erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung abgenommen werden. (4) Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen gilt Abs. 1 entsprechend. Sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt. Im Übrigen findet die Thüringer Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Stadt, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise (Thüringer Bekanntmachungsverordnung ThürBekVO) in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. (5) Kann wegen eines Naturereignisses oder anderer unabweisbarer Ereignisse nicht in der durch Abs. 1 festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht werden, erfolgt in dringenden Fällen die öffentliche Bekanntmachung der Satzung durch Aushang an folgenden Verkündungstafeln: 1. Rathaus, Pegauer Straße Bahnhofstraße (am Blumentopp ) 3. Neustadt, Clara-Zetkin-Straße 4. Breitenhain, Falkenhainer Straße 5. Prößdorf, Otto-Engert-Straße. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes wird die öffentliche Bekanntmachung der Satzung unverzüglich in der nach Abs. 1 festgelegten Form nachgeholt; auf die Form der Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen. 13 Haushaltswirtschaft Die Haushaltswirtschaft der Gemeinde wird nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung geführt. 14 Sprachform, Außerkrafttreten, Inkrafttreten (1) Die in dieser Hauptsatzung verwandten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen, für Männer in der männlichen Sprachform. (2) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 15. April 2010 außer Kraft. Lucka, den 15. Oktober 2014 Backmann-Eichhorn, Bürgermeisterin Hinweis Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung nach 21 Abs. 4 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Lucka, den 15. Oktober 2014 Backmann-Eichhorn, Bürgermeisterin

5 Anlage 1 Anlage 2 Stadtwappen Anlage 3 Dienstsiegel Bekanntmachung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Lucka vom 15. Oktober 2014 Der Stadtrat der Stadt Lucka hat aufgrund des 29 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit 17 Absatz 4 des Thüringer Naturschutzgesetzes (ThürNatG) in der jeweils gültigen Fassung und den 2 und 19 Absatz 1 der Thüringer Kommunalordnung in der jeweils gültigen Fassung in seiner Sitzung am 11. September 2014 folgende Satzung beschlossen: 1 Gegenstand der Satzung/Geltungsbereich Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne sind stammbildende Gehölze (Bäume) einschließlich ihres Wurzelbereiches nach Maßgabe dieser Satzung geschützt, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weiterreichende Schutzbestimmungen bestehen. 2 Geschützte Bäume (1) Bäume im Sinne der Satzung sind 1. Laubbäume (mit Ausnahme von Hybridpappeln), Ginkgobäume, Lärchen, Douglasien, Walnussbäume und Esskastanienbäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm. 2. mehrstämmig ausgebildete Einzelbäume, strauchartige Bäume oder baumartige Sträucher, wie z. B. Deutsche Mispel, Kirschpflaume, Salweide oder Kornelkirsche, wenn wenigstens zwei Stämme jeweils einen Stammumfang von mindestens 50 cm aufweisen. (2) Der Stammumfang ist in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden zu messen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend. (3) Behördlich angeordnete Ersatzpflanzungen und Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu pflanzen oder zu erhalten sind, sind ohne Beschränkung auf einen Stammumfang geschützt. (4) Nicht unter diese Satzung fallen 1. Obstbäume, ausgenommen Walnussbäume und Esskastanienbäume, die nicht als gesetzlich geschützte Streuobstwiesen einzustufen sind, 2. Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, 3. Bäume auf Dachgärten, 4. Nadelbäume, außer Lärchen und Douglasien 5. Bäume im Rahmen des historischen Gestaltungskonzeptes der durch das Thüringer Denkmalschutzgesetz vom 7. Januar 1992 in seiner jeweils geltenden Fassung geschützten historischen Park- und Gartenanlagen, sowie 6. Bäume, die dem Thüringer Waldgesetz vom 6. August 1993 in seiner jeweils geltenden Fassung unterliegen. (5) Nachbarrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

6 3 Schutzzweck Die Erhaltung, Pflege und Entwicklung der Bäume dient 1. der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Lebensstätten für die Tier- und Pflanzenwelt, 2. der Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, 3. der Erhaltung und Verbesserung des Kleinklimas, 4. der Abwehr schädlicher Einwirkungen, 5. der Gewährleistung und Erreichung einer innerörtlichen Durchgrünung, 6. der Herstellung eines Biotopverbundes mit den angrenzenden Teilen von Natur und Landschaft. 4 Pflege- und Erhaltungspflicht (1) Der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte eines Grundstückes ist verpflichtet, auf dem Grundstück befindliche geschützte Bäume sach- und fachgerecht zu erhalten und zu pflegen. Zu den Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen zählen insbesondere die Bodenverbesserung, die Beseitigung von Krankheitsherden, die Behandlung von Wunden sowie die Belüftung und Bewässerung des Wurzelwerkes. (2) Die Stadt Lucka kann anordnen, dass der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte eines Grundstückes bestimmte Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege der geschützten Bäume 1. auf seine Kosten durchführt, 2. unterlässt, wenn sie dem Schutzzweck dieser Satzung zuwiderlaufen, oder 3. durch die Stadt Lucka oder von ihr Beauftragte duldet, soweit die Durchführung der Maßnahmen dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten im Einzelfall nicht zuzumuten ist. Dies gilt insbesondere für die Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen. Maßnahmen zur Erhaltung der Bäume sind nach den jeweils gültigen Bestimmungen der ZTV Baumpflege (Zusätzliche Technische Vorschriften und Richtlinien für Baumpflege und Baumsanierung) durchzuführen. 5 Verbotene Maßnahmen (1) Es ist verboten, im Geltungsbereich dieser Satzung Bäume ohne Genehmigung zu entfernen, zu zerstören, zu beschädigen oder ihre Gestalt wesentlich zu verändern oder Maßnahmen vorzunehmen, die zum Absterben der Bäume führen. Hierunter fallen nicht Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen nach 4 oder Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit. Erlaubt sind ferner unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr; sie sind der Stadt Lucka nachträglich unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (2) Als Beschädigungen im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Schädigungen des Wurzelbereichs, insbesondere durch 1. Befestigen der Bodenoberfläche mit einer wasserundurchlässigen Decke, 2. Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen, 3. Lagern, Anschütten und Ausgießen von Salzen, Ölen, Säuren, Laugen, Farben, Abwässern, Baustoffen, Abfällen oder anderen Chemikalien, 4. Austreten lassen von Gasen und anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen, 5. unsachgemäße Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, Streusalzen oder Auftaumitteln, 6. Bodenverdichtungen durch Abstellen oder Befahren mit Fahrzeugen, Maschinen oder Baustelleneinrichtungen, 7. Feuer machen im Stamm- und Kronenbereich oder 8. unsachgemäße Aufstellung und Anbringung von Gegenständen (z. B. Bänke, Schilder, Plakate). Dies gilt nicht für Bäume an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, wenn ausreichend Vorsorge gegen eine Beschädigung der Bäume getroffen wird. (3) Eine wesentliche Veränderung der Gestalt im Sinne des Absatzes 1 liegt auch vor, wenn an Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen wesentlich verändern oder das Wachstum, die Vitalität oder die Lebenserwartung erheblich beeinträchtigen. Die fachgerechte Beschneidung von Kopfweiden stellt keine wesentliche Veränderung der Gestalt im Sinne des Absatzes 1 dar. 6 Ausnahmen und Befreiungen (1) Ausnahmen von den Verboten des 5 sind zu genehmigen, wenn 1. der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte aufgrund von Rechtsvorschriften oder eines vollstreckbaren Titels verpflichtet ist, einen oder mehrere Bäume zu entfernen oder zu verändern, 2. eine nach baurechtlichen Bestimmungen zulässige Nutzung sonst nicht verwirklicht werden kann, 3. von dem Baum eine Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert ausgeht und die Gefahr nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden kann, 4. die Bäume die Einwirkung von Licht und Sonne auf Fenster unzumutbar beeinträchtigen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung liegt insbesondere vor, wenn Fenster so beschattet werden, dass dahinterliegende Wohnräume während des Tages nur mit künstlichem Licht benutzt werden können. Soweit notwendig, sind die Erlaubnisvoraussetzungen vom Antragsteller nachzuweisen. 5. der Baum so stark erkrankt ist, dass die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung nicht zumutbar ist, oder 6. die Beseitigung des Baumes aus überwiegenden, auf andere Weise nicht zu verwirklichenden öffentlichen Interessen dringend erforderlich ist. (2) Von den Verboten des 5 können im Einzelfall Befreiungen erteilt werden, wenn das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine Befreiung mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist. Eine Befreiung kann auch aus Gründen des Allgemeinwohls erfolgen. (3) Die Erteilung einer Ausnahme/Befreiung ist bei der Stadt Lucka schriftlich, unter Darlegung der Gründe und unter Beifügung eines Lageplans, auf der Standort, Art, Höhe, Stammumfang und Kronendurchmesser der Bäume ausreichend dargestellt sind, zu beantragen. Im Einzelfall können weitere Unterlagen angefordert werden. (4) Die Ausnahmegenehmigung kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 5 mit Nebenbestimmungen versehen

7 werden. Dem Antragsteller kann insbesondere auferlegt werden, bestimmte Erhaltungsmaßnahmen zu treffen, standortgerechte Bäume bestimmter Zahl, Art und Größe als Ersatz für entfernte Bäume auf seine Kosten zu pflanzen oder umzupflanzen und zu erhalten. Die Ersatzpflanzung bemisst sich nach dem Stammumfang des entfernten Baumes. Beträgt der Stammumfang bis zu 100 cm, ist als Ersatz für den entfernten Baum ein Baum derselben oder zumindest gleichwertigen Art mit einem Mindestumfang von 14 bis 16 cm zu pflanzen; beträgt der Stammumfang mehr als 100 cm, ist für jeweils weitere angefangene 40 cm Stammumfang ein zusätzlicher Baum der vorbezeichneten Art zu pflanzen. 2 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung ist erst dann erfüllt, wenn und soweit die Ersatzpflanzung nach Ablauf von drei Jahren zu Beginn der folgenden Vegetationsperiode angewachsen ist; andernfalls ist sie zu wiederholen. (5) Ist eine Ersatzpflanzung ganz oder teilweise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich, so ist der Antragsteller zu einer Ersatzzahlung heranzuziehen. Die Höhe der Ersatzzahlung bemisst sich nach dem Wert der Bäume, mit denen ansonsten die Ersatzpflanzung hätte erfolgen müssen, zuzüglich einer Pflanzkostenpauschale in Höhe von 30 vom Hundert des Nettoerwerbspreises. Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Ersatzzahlungen sind an die Stadt Lucka zu leisten. Sie sind zweckgebunden für den Baumschutz in der Gemeinde, insbesondere für Ersatzpflanzungen oder zum Schutz und zur Pflege von Bäumen, die dem Schutzzweck dieser Satzung entsprechen, im Geltungsbereich dieser Satzung, nach Möglichkeit in der Nähe des Standortes der entfernten oder zerstörten Bäume, zu verwenden. (6) Absatz 4 Satz 2 bis 6 und Absatz 5 gelten nicht, wenn nach den Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder einer anderen städtebaulichen Satzung, bei der über den Ausgleich oder die Minderung der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu entscheiden ist, die Beseitigung eines Baumes vorgesehen ist. 7 Folgenbeseitigung Wer ohne die erforderliche Ausnahmegenehmigung oder Befreiung nach 6 geschützte Bäume entfernt, zerstört, beschädigt oder ihre Gestalt wesentlich verändert oder derartige Eingriffe vornehmen lässt, ist auf Verlangen der Stadt Lucka verpflichtet, an derselben Stelle auf eigene Kosten die entfernten oder zerstörten Bäume in angemessenem Umfang durch Neuanpflanzungen zu ersetzen oder ersetzen zu lassen oder die sonstigen Folgen der verbotenen Handlungen zu beseitigen. 6 Absatz 4 Satz 2 bis 6 und Absatz 5 gilt entsprechend. 8 Baumschutz im Baugenehmigungsverfahren Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung oder eine Bauvoranfrage beantragt, so sind im Lageplan die auf dem Baugrundstück und, soweit möglich, den Nachbargrundstücken vorhandenen geschützten Bäume im Sinne des 2, ihr Standort, die Höhe, die Art, der Stammumfang und der Kronendurchmesser einzutragen. 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 17 Absatz 4 und 54 Absatz 1 und 4 des Thüringer Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. Anordnungen zur Erhaltung und Pflege geschützter Bäume nach 4 nicht Folge leistet, 2. entgegen den Verboten nach 5 Absatz 1 Satz 1 geschützte Bäume entfernt, zerstört, beschädigt oder ihre Gestalt wesentlich verändert oder Maßnahmen vornimmt, die zum Absterben der Bäume führen, 3. eine Anzeige nach 5 Absatz 1 Satz 3, 2. Halbsatz unterlässt, 4. entgegen 6 Absatz 3 oder 8 geschützte Bäume nicht in den Lageplan einträgt oder falsche oder unvollständige Angaben zum Bestand geschützter Bäume macht, 5. angeordneten Erhaltungsmaßnahmen oder Ersatzpflanzungen nach 6 Absatz 4 nicht nachkommt, 6. Verpflichtungen nach 7 nicht nachkommt. (2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu geahndet werden, soweit die Handlung nicht als Straftat mit Strafe bedroht ist. 10 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Satzung zum Schutze des Baumbestandes der Stadt Lucka vom 9. März 1998 (Amtsblatt der Stadt Lucka, 4. Jahrgang, Nr. 3, vom 20. März 1998) und die Satzung zur Änderung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Lucka vom 18. Januar 2002 (Amtsblatt der Stadt Lucka Nr. 02/2002, vom 20. Februar 2002) außer Kraft. Lucka, den 15. Oktober 2014 Backmann-Eichhorn, Bürgermeisterin Hinweis Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung nach 21 Abs. 4 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Lucka, den 15. Oktober 2014 Backmann-Eichhorn, Bürgermeisterin Öffentliche Bekanntmachung über die Einleitung des Planverfahrens zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Industrie- und Gewerbepark Lucka, Hemmendorfer Straße Der Stadtrat der Stadt Lucka hat in seiner öffentlichen Sitzung am 11. September 2014 die Einleitung des Planverfahrens zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Industrie- und Gewerbepark Lucka, Hemmendorfer Straße vom 22. Juni 2004, AZ.: MI/GE/GI Hemmendorfer Straße gemäß 2 Abs. 1 BauGB für den

8 1. Geltungsbereich: Gemarkung Lucka, Flur 3, Flurstücke: 8/1 13/4 13/5 14/2 tw 15/5 15/6 15/7 15/8 16/2 16/3 16/4 16/5 16/6 16/7 16/ /5 24/8 24/9 24/10 24/11 24/12 24/13 24/14 24/ /2 31/3 32/1 32/ /1 41/2 42/1 42/2 43/2 43/7 43/8 43/9 43/11 43/12 43/13 43/14 43/15 43/16 43/17 43/18 43/19 43/20 43/21 43/22 43/23 43/24 43/25 43/26 43/27 43/28 43/29 43/30 44/4 44/5 44/6 44/7 44/8 44/9 44/10 44/11 44/12 44/13 44/ /1 47/ Gemarkung Lucka, Flur 5, Flurstücke: 1 tw 2/2 2/4 3/2 2/3 3/3 3/4 3/5 3/6 3/7 2. Geltungsbereich: Gemarkung Breitenhain, Flur 8, Flurstück 103/33 tw 3. Geltungsbereich: Gemarkung Lucka, Flur 2, Flurstück 56/5 Ausgleichsmaßnahmen A1: Gemarkung Lucka, Flur 2, Flurstücke: 52/3 tw, 53/1 tw, 54/1 tw beschlossen. Geltungsbereich 2. Änderung Bebauungsplan Industrie- und Gewerbepark Lucka, Hemmendorfer Straße Begründung Der Stadtrat der Stadt Lucka hat mit Beschluss Nr. 120/2012 ö am 25. Oktober 2012 die Aufhebung des Beschlusses Nr. 73/2010 vom 21. Dezember 2010 Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des B-Planes Industrie- und Gewerbepark Lucka, Hemmendorfer Straße beschlossen. Gleichzeitig wurde mit Beschluss Nr. 121/2012 ö ein Aufstellungsbeschluss mit veränderten Flurstücknummern im 1. Geltungsbereich durch den Stadtrat Lucka gefasst. Eine Veröffentlichung des Beschlusses Nr. 121/2012 konnte infolge der inhaltlichen Mängel nicht durchgeführt werden. Das 1. Änderungsverfahren wurde deshalb mit Stand Entwurfsplanung nicht fortgeführt. Es erfolgte keine Beteiligung der Öffentlichkeit nach 3 Abs. 2 BauGB und der Behörden nach 4 Abs. 2 BauGB. Infolge der Sachlage der Aufhebung des 1. Änderungsverfahrens und den vorhandenen wesentlichen planungs- und baurechtlichen Veränderungen gegenüber dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan von 2004 sowie der Flächenerweiterung im 1. Geltungsbereich und der erneuten Beachtung des 1a BauGB ist zwingend die Neufassung eines Aufstellungsbeschlusses zur Durchführung eines 2. Änderungsverfahrens erforderlich. Die Planungsergebnisse aus dem aufgehobenen 1. Änderungsverfahren sind im 2. Änderungsverfahren einzubeziehen. Änderungsinhalte sind - Planung der baulichen Nutzung im Bereich der Erweiterung des 1. Geltungsbereiches - Änderung der Art und Maß der baulichen Nutzung - Beseitigung des Konfliktpotentials Lärmschutz (Geräuschkontingentierung) und anlagenbezogener Verkehrsführung für die Tag- und Nachtzeiten in der Bahnhofstraße und der L 1350 sowie Sicherung des Schutzanspruches der angrenzenden MI-Flächen - Änderung von Versorgungsflächen nach 9 Abs. 12 BauGB - Neubearbeitung Bilanzierung der Ausgleichsmaßnahmen - SAP-Prüfung im Bereich der 18 Biotope - Neubearbeitung der städtebaulichen Verträge - Neubearbeitung Umweltbericht nach 2 a/anlage zu 2 Abs. 4 BauGB Lucka, den 18. Oktober 2014 Backmann-Eichhorn, Bürgermeisterin Öffentliche Bekanntmachung Einleitungsbeschluss für die 4. Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplanes der Städte Meuselwitz und Lucka sowie der Gemeinde Kriebitzsch Der Stadtrat der Stadt Lucka beschließt in öffentlicher Sitzung am 11. September 2014, dass im rechtswirksamen gemeinsamen Flächennutzungsplan der Städte Meuselwitz und Lucka sowie der Gemeinde Kriebitzsch mit eingeschränkter Bindungswirkung vom Oktober 2006 folgende Flächen gemäß 8 Abs. 2 und 3 BauGB geändert werden: Gemarkung Lucka Flur 3 - Änderungsbereich 1: Flurstücke 36, 37, 38, 39, 40, 41/1, 41/2, 42/1, 42/2, 43/12, 43/11 tw - Änderungsbereich 2: Flurstücke 13/4, 13/5, 8/1, - Änderungsbereich 3: Flurstück 48, - Änderungsbereich 4: Flurstücke 45, 46 tw, 43/29 tw, 43/9, 43/7 - Änderungsbereich 5: Flurstücke 24/9 tw, 24/10 tw, 24/12 tw Gemarkung Lucka Flur 2 - Änderungsbereich 6: Flurstücke 52/3 tw, 53/1 tw, 54/1 tw Gemarkung Lucka Flur 6 - Änderungsbereich 7: Flurstück 83/31

9 Bekanntmachung Am Dienstag, dem 25. November 2014, 18:00 Uhr, findet im Feuerwehrvereinsraum Breitenhain, Meuselwitzer Straße 60 a, Lucka OT Breitenhain, eine Einwohnerversammlung statt. Alle Einwohner sind herzlich eingeladen. Backmann-Eichhorn, Bürgermeisterin Ende amtlicher Teil Stadt Lucka Lageplan 4. Änderung FNP Begründung Für die Städte Meuselwitz und Lucka sowie die Gemeinde Kriebitzsch liegt ein gemeinsamer Flächennutzungsplan gem. 204 BauGB mit eingeschränkter Bindungswirkung vor. Der Plan enthält eine gemeinsame Bindungswirkung u. a. hinsichtlich der Darstellung von Bauflächen und von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft. Mit der 4. Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplanes sollen im Parallelverfahren gemäß 8 Abs. 3 BauGB die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das 2. Änderungsverfahren des Bebauungsplanes Industrie- und Gewerbepark Lucka, Hemmendorfer Straße geschaffen werden. Weiterhin soll die Fläche des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Neubau Netto-Markt den neuen Gegebenheiten angepasst werden. Nachfolgende Flächen sollen geändert werden: A 1 von Wohnbaufläche Mischgebiet (Fläche östlich v. Busbahnhof) Darstellung Gemengelage A 2 von Grünfläche Gewerbefläche (nordöstlich Faltschachtelwerk) Erweiterung Wellpappenwerk A 3 von Grünfläche Gewerbefläche (Fläche westl. v. METEX-Gebäude) Erweiterung Gewerbefläche A 4 von Mischgebiet Gewerbefläche (ehem. Grundstück Erweiterung Wellpappenwerk Hofmann/Bahnhof) A 5 von 18 Biotop Gewerbefläche (ehemaliger Löschwasserteich) Darstellung Realzustand A 6 von 18 Biotop Wasserfläche für Hochwasserschutz Bau Retentionsbecken A 7 von Wohnbaufläche Sondergebiet Neubau Netto-Markt Lucka, den 18. Oktober 2014 Backmann-Eichhorn, Bürgermeisterin Gedenkfeier zum Volkstrauertag Im stillen und ehrenden Gedenken an die Gefallenen der Kriege, die Opfer von Gewaltherrschaft und die Millionen von Heimatvertriebenen und Flüchtlingen findet die Gedenkfeier der Stadt Lucka am Sonntag, dem 16. November 2014, 14:00 Uhr, auf dem Friedhof in Lucka statt. Zur Gedenkfeier sind alle Vertreter von Verbänden und Vereinen, öffentlichen Einrichtungen, politischen Organisationen sowie Bürgerinnen und Bürger eingeladen. Backmann-Eichhorn, Bürgermeisterin Danke für die Futterspenden in Höhe Euro. Liebe Tierfreunde, ich möchte nochmals darauf hinweisen, das Fundiere, ob Hunde oder Katzen, nicht ohne Rücksprache mit dem Ordnungsamt, Frau Ziegenbein oder Herrn Hochmuth bzw. am Wochenende mit Frau Petzold, ins Tierheim gebracht werden dürfen. Das Tierheim ist angehalten, bei der Abgabe von Tieren ohne vorherige Rücksprache mit dem Ordnungsamt vor Ort die Annahme zu verweigern. Es muss im Vorfeld geklärt werden, ob das Tier einen Besitzer hat. Bei wildlebenden Katzen ist das Veterinäramt in Altenburg zu benachrichtigen. Dies gilt auch bei Beobachtungen von Tieren, die nicht ordnungsgemäß gehalten werden. Danke E. Petzold und D. Jagusch. Kunst oder Krempel? Zum dritten Mal in diesem Jahr können Sie wieder von unserem Vereinsmitglied und Experten Bernd Kuhnert Ihre Schätze begutachten lassen. Ganz gleich, ob altes Spielzeug, Münzen, Waffen, Porzellan, Bilder, Bücher etc. Kommen Sie am Samstag, dem 1. November 2014, in der Zeit von 10:00 bis 15:00 Uhr, ins Heimatmuseum Lucka! Lassen Sie sich vom Gutachter überraschen, was Ihre mitgebrachten Stücke oder Sammlungen vielleicht wert sind. Das Team des Heimatvereins Lucka freut sich auf Ihr Kommen.

10 Geburtstag Wittig, Heidelind Lu Mäder, Christel Lu Geburtstag Mehlhorn, Bernd Lu Ehrlich, Günter Pd Geburtstag Lange, Klaus Lu Meding, Gerd Lu Greskowiak, Dietmar Lu Geburtstag Auerswald, Johannes Lu Wirth, Gisela Lu Streng, Monika Lu Geburtstag Zimmer, Eberhard Lu Geburtstag Müller, Ilse Lu Blech, Bärbel Lu Ringler, Hans Lu Staudt, Heinz Lu Geburtstag Ringler, Gudrun Lu Schumann, Brigitta Lu Potempa, Inge Lu Wendrich, Margot Lu Franke, Erhardt Lu Geburtstag Denert, Brigitte Pd Vogel, Egon Lu Stölzner, Reiner Lu Wolf, Rosemarie Lu Petzold, Lothar Lu Geburtstag Schreiber, Anneliese Bh Bachnick, Ilse Lu Rosenhain, Erika Lu Geburtstag Dittrich, Gertrud Lu Hoffmann, Hildegard Pd Brendel, Irene Lu Tilke, Erika Lu Baum, Brigitta Lu Gerhardt, Manfred Lu Werner, Ilse Bh Geburtstag Walther, Helga Lu Neitschmann, Hans Lu Kottke, Heinz Lu Steinert, Anita Lu Geburtstag Schumann, Margarete Lu Rudisch, Brigitte Lu Heuschkel, Isolde Lu Ebert, Elfriede Lu Geburtstag Braun, Anita Bh Geburtstag Schrimpf, Eva Lu Geburtstag Tschirner, Juanita Lu Geburtstag Prehl, Renate Lu Geburtstag Börner, Johanna Lu Geburtstag Braun, Werner Bh Geburtstag Thielemann, Horst Lu Geburtstag Latusek, Gertrud Lu Geburtstag Klimsa, Martha Lu Bubner, Fritz Lu Legende Lu Lucka Bh Breitenhain Pd Prößdorf Vorankündigung zur Seniorenweihnachtsfeier der Stadt Lucka Liebe Seniorinnen, liebe Senioren von Lucka, Breitenhain und Prößdorf, ich lade Sie jetzt schon im Namen der Stadt Lucka recht herzlich zur traditionellen Seniorenweihnachtsfeier der Stadt Lucka für Donnerstag, den 4. Dezember 2014, 14:30 Uhr, ins Deutsche Haus, Saal, ein. Mit einem weihnachtlichen Programm, vorbereitet und ausgestaltet von der Johanniter-Unfall-Hilfe e. V., der Kindertagesstätte Kleeblatt, dem Blasorchester Lucka, dem Frauenchor Lucka, weiteren künstlerischen Darbietungen und der Stadtverwaltung, möchten wir Sie zu dieser Weihnachtsfeier erfreuen. Zur gemütlichen Kaffeerunde mit dem bekannten Luckschen Weihnachtsstollen wird Sie der Weihnachtsmann mit seinen fleißigen Helfern überraschen. Hinweis: Aus organisatorischen Gründen macht es sich wiederum erforderlich, einen Vorverkauf der Eintrittskarten für diese Veranstaltung vorzunehmen. Der Vorverkauf beginnt am Montag, dem 3. November 2014, zu den Öffnungszeiten des Bürgerservices in der Stadtverwaltung Lucka. Der Eintrittspreis beträgt im Vorverkauf 5,00 Euro, am Einlass 6,00 Euro. Wir freuen uns auf Ihr Kommen und hoffen auf Ihr zahlreiches Erscheinen. Ihre Bürgermeisterin Kathrin Backmann-Eichhorn

11 11 Nachrichten der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Lucka-Wintersdorf Liebe Gemeindeglieder, liebe Leserinnen und Leser, zu folgenden Gottesdiensten sind Sie herzlich eingeladen: Sonntag, :00 Uhr Lucka Freitag, :30 Uhr Lucka Reformationsfest 10:30 Uhr Wintersdorf Reformationsfest (Chr. Swistek) Sonntag, :00 Uhr Lucka mit Taufe Donnerstag, :30 Uhr Kirche Lucka, Martinstag für Kinder: Donnerstag, Uhr Kirche Lucka, Martinstag Wer Lust hat, beim diesjährigen Krippenspiel ( , Lucka 15:00 Uhr) mitzumachen, melde sich bitte bei Frau Yvonne Lägel ( ). Der Kirchenchor der Region Meuselwitz-Lucka-Rositz unter Leitung von Kantor Göthel probt mittwochs, 19:00 Uhr, in Meuselwitz. Bibelstunden der Landeskirchlichen Gemeinschaft in Lucka sind am und (dienstags), jeweils 19:30 Uhr. Nachmittag mit Kaffeetrinken für Ältere in Lucka ist am Donnerstag, dem , um 14:30 Uhr. Das Büro im Pfarramt Lucka, Pegauer Straße 15 (Tel.: ) ist geöffnet dienstags bis freitags von 08:00 bis 12:00 Uhr (Frau Heller). Ich bin im Zeitraum dieses Amtsblattes nur am Donnerstag, dem , von 17:00 bis 18:00 Uhr zur Sprechzeit im Pfarramt Lucka, denn vom 20. bis habe ich Urlaub und am feiern wir Martinstag. In Rositz erreichen Sie mich im Evangelischen Pfarramt, Bahnhofstraße 6 (Tel.: nicht im Urlaub). Ihre Pastorin Christiane Müller Liebe Gemeindeglieder, liebe Leserinnen und Leser, im Herbst dieses Jahres erinnern wir an den Ausbruch des 2. Weltkrieges vor 75 Jahren und an das entsetzliche Leid, das er den Menschen in Europa brachte. Und wir erinnern an die friedliche Revolution vor 25 Jahren und an die Freiheit und die Möglichkeiten, die sie uns brachte. Und wir sehen in der Gegenwart die Kriege und Bürgerkriege in Syrien und im Irak, in der Ukraine und zwischen Israel und Palästina. Wir hören, dass weltweit z. Z. 50 Millionen Menschen auf der Flucht sind - aus Angst um Leib und Leben. Auf dem Hintergrund deutscher Geschichte und unserer eigenen Erfahrungen suchen wir unsere Position, unser Handeln und Beten als Christen auf dieser Erde. Dazu können wir die Bibel zur Hand nehmen und unser Portemonnaie und wir können einander die Hände reichen. Einen nachdenklichen und gesegneten Herbst wünscht Ihnen Ihre Pastorin Christiane Müller Bekanntgabe der Haus- und Straßensammlung 2014 Hiermit möchten wir Sie darüber informieren, dass die diesjährige Haus- und Straßensammlung des Volksbundes Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V. in Thüringen im Zeitraum vom 28. Oktober bis 17. November 2014 (Volkstrauertag) stattfindet. Die Sammlung ist genehmigt durch das Thüringer Landesverwaltungsamt mit Az.: /13 TH vom 13. November Henrik Hug, Geschäftsführer Breitenhain Herzlichen Glückwunsch Hannelore und Horst Forberg aus Breitenhain feierten am 9. Oktober 2014 ihren 60. Hochzeitstag. Die Stadt Lucka gratuliert auf diesem Wege ganz herzlich und übermittelt die besten Wünsche. Werbung

12 Altenburger Land Amtsblatt der Stadt Lucka Seite 12 Unsere Geschäftsstelle Goethestraße 1A Lucka Telefon: Fax: LEUNA - WOHNUNGSGESELLSCHAFT MBH Kundenzentrum Lucka Frau Welsch Tel.: Mobil: Unser Service macht den Unterschied! Bei uns steht der Mieter im Mittelpunkt. Kompetenz durch qualifiziertes Personal, Servicefreundlichkeit und Preiswürdigkeit sind wichtige Aspekte. Wir freuen uns auf Ihren Besuch. Wir beteiligen uns an der Initiative JUNGES WOHNEN. Junges Wohnen i m A l t e n b u r g e r L a n d info@wg-lucka.de Meuselwitzer Straße Lucka 3-RW Bahnhofstraße 29 a 65 m² 2. OG re V: 70,05 kwh (m²a) FW Bj RW Bahnhofstraße 29 b 43 m² EG m V: 70,05 kwh (m²a) FW Bj RW Bischofsweg 4 42 m² 2. OG m V: 54,97 kwh (m²a) FW Bj RW Fr.-Ebert-Straße 12 a 43 m² 1. OG re V: 102,51 kwh (m²a) FW Bj Mietpreis auf Anfrage zzgl. NK und Kaution. Bei Interesse stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Seite. Fahrrad dienst Gabelenzstr Altenburg Tel.: 03447/ Peter Mende Inhaberin: Kati List Fahrräder & Service von A..... bis..... Z Mühlgasse Meuselwitz Tel.: 03448/ Neumarkt Zeitz Tel.: 03441/619249

13 13 Auftragsannahme für Lucka und Umgebung: Tel oder Baderdamm Meuselwitz Tag und Nacht dienstbereit: Tel Frau Gerhardt KAMMEL Bestattungsunternehmen Für alle Bestattungsdurchführungen in Altenburg, Altenburger Land, Meuselwitz, Lucka und Umgebung

14 Amtsblatt der Stadt Lucka Seite 14 Werden Sie fündig Klein, aber oho unser Fachmarkt In unserem Fachmarkt führen wir die Sortimente, die Sie im Handwerksalltag benötigen. Dies sind unter anderem: Elektro, Maschinen und Werkzeuge, Eisenwaren (Nägel, Schrauben, Winkel u. v. m.), Farben und Holzschutz, Malerbedarf, Baustelleneinrichtung, Haus- und Hofbedarf, Arbeitsschutzkleidung, Messtechnik, Fliesen und Zubehör, Sanitärartikel, Dachzubehör sowie Gartenprodukte und Sämereien. Bauzentrum Mobau Zeitz Ihr Baustoffhandel und Baufachmarkt vor Ort Am Güterbahnhof Zeitz Tel.: Fax: Mail: Öffnungszeiten: Montag Freitag 07:00 18:00 Uhr Samstag 08:00 12:00 Uhr Immer für Sie im Einsatz mit Herz und Engagement Hausbesuche in und um Lucka Vorsorgeregelungen und Absicherungsmöglichkeiten Soforthilfe im Trauerfall Tag & Nacht für Sie erreichbar Erledigung aller Formalitäten / Burgstraße 12 l Altenburg

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