Evangelische Kirche. von Kurhessen-Waldeck

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1 H Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck Nr Mai Jahrgang Gelobt sei Gott, der Vater unseres Herrn Jesus Christus, der uns nach seiner großen Barmherzigkeit wiedergeboren hat zu einer lebendigen Hoffnung durch die Auferstehung Jesu Christi von den Toten. 1. Petrus 1,3 Gott, der Herr über Leben und Tod, hat Propst i. R. Dr. Gerhard Wehmeier am 25. April 2009 im 74. Lebensjahr heimgerufen in sein ewiges Reich. Propst Dr. Wehmeier hat in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck als Gemeindepfarrer in Kassel, als Predigerseminardirektor in Hofgeismar und als Propst des Sprengels Kassel segensreich gewirkt. Durch seinen Dienst in Indien und nach seiner Emeritierung auch in den USA hat er der Partnerschaftsarbeit unserer Landeskirche gute Impulse gegeben. Die tröstende Botschaft der Heiligen Schrift war für ihn stets Grund seines Handelns. Viele Pfarrerinnen und Pfarrer sind in der Ausbildung durch ihn geprägt worden und haben ihn als einen aufmerksamen Zuhörer und Ratgeber, als einen profunden Theologen erlebt. Seine in tiefem Glauben verwurzelte Verkündigung hat die Herzen vieler Menschen erreicht. In der Kirchenleitung hatte sein klares und wegweisendes Wort Gewicht. Wir danken Gott für diesen treuen Diener und wissen ihn geborgen in seiner Hand. Kassel, 27. April 2009 Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck Martin Hein, Bischof

2 Inhalt Seite Seite Nachruf 81 Kirchengesetz zur Änderung der Regelungen über die Zusammensetzung und Wahl der Kirchenvorstände (30. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung) Vom 9. Mai Kirchengesetz zur Einführung von Grundbudgets für Kirchengemeinden und eines Gebäudemanagements in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck Vom 8. Mai Kirchengesetz über die Änderung der Grenzen der Kirchenkreise Homberg, Melsungen und Rotenburg Vom 9. Mai Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Diakonische Arbeit in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck Vom 9. Mai Richtlinie für die Bewirtschaftung des Treuhandvermögens der Pfarreien Vom 21. April Satzung des Förderkreises Lebendige Gemeinde der Evangelischen Kirchengemeinde Bruchköbel 90 Satzung des Förderkreises Restaurierung und Erhaltung der Evangelischen Kirche der Evangelischen Kirchengemeinde Schlierbach 92 Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission Übernahme und Anwendung der Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 1. März 2009 für die Beschäftigten der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck; hier: Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 30. April Amtliche Nachrichten 99 Nichtamtlicher Teil Stellenausschreibung des Pädagogisch-Theologischen Instituts Kassel 101 Fortbildungsveranstaltung für Pfarrerinnen, Pfarrer und Interessierte 102 Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in Hofgeismar das folgende Kirchengesetz beschlossen: Kirchengesetz zur Änderung der Regelungen über die Zusammensetzung und Wahl der Kirchenvorstände (30. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung) Vom 9. Mai 2009 Artikel 1 Änderung der Grundordnung Die Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19), zuletzt geändert durch das 29. Änderungsgesetz vom 27. November 2008 (KABl. S. 238), wird wie folgt geändert: 1. Artikel 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden in Buchstabe a) das Wort sowie angefügt und in Buchstabe b) die Wörter und berufenen gestrichen. b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; es wird ein neuer Satz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Die Mitglieder nach Satz 1 können bis zu drei weitere Mitglieder in den Kirchenvorstand berufen. c) In Absatz 5 werden nach dem Wort verdiente die Wörter gewählte oder berufene eingefügt und die Klammerangabe gestrichen. 2. Artikel 15 wird wie folgt gefasst: Die Zahl der zu wählenden Mitglieder setzt der Kirchenkreisvorstand nach Anhörung des Kirchenvorstandes fest. Dem Kirchenvorstand gehören mindestens vier und in der Regel höchstens 15 gewählte Mitglieder an. Dabei beträgt die Zahl der zu wählenden nicht theologischen Mitglieder mindestens das Doppelte der Zahl der stimmberechtigten theologischen Mitglieder des Kirchenvorstands. Nach der Wahl entscheiden die Pfarrer (Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a)) und gewählten Mitglieder des neuen Kirchenvorstandes, ob sie weitere Mitglieder berufen. 3. In Artikel 17 wird Absatz 2 gestrichen; der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz.

3 Artikel 18 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Wahlberechtigt ist jedes Gemeindeglied, das am Wahltag das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat. 5. Artikel 24 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Wenn ein berufenes Mitglied vorzeitig ausscheidet, kann der Kirchenvorstand ein anderes Mitglied berufen. 6. Es wird ein neuer Artikel 66 a mit folgendem Wortlaut eingefügt: (1) Neue Mitglieder legen ein Gelöbnis ab. Auf die Frage des Vorsitzenden der Kreissynode: Gelobt Ihr vor Gott, Euer Amt als Kreissynodale gemäß dem Evangelium zu führen, die Ordnungen der Kirche zu achten und nach Kräften dazu beizutragen, dass im Kirchenkreis Glaube und Liebe wachse? erklären sie einzeln nach namentlichem Aufruf mit Handschlag: Ja, ich gelobe es vor Gott. (2) Artikel 94 Absatz 2 gilt entsprechend. Artikel 2 Änderung des Kirchengesetzes über die Wahl und Berufung zum Kirchenvorstand (Wahlgesetz) Das Kirchengesetz über die Wahl und Berufung zum Kirchenvorstand (Wahlgesetz) vom 23. Mai 1967 (KABl. S. 36), zuletzt geändert durch das dritte Änderungsgesetz vom 29. November 2000 (KABl S. 16), wird wie folgt geändert: 1. In 8 Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen wird wie folgt gefasst: Enthalten die so aufgestellten Stimmlisten nicht die doppelte Zahl der zu wählenden Mitglieder, so werden sie durch den Kirchenvorstand ergänzt. Der Kirchenkreisvorstand kann genehmigen, dass die Stimmlisten nur die anderthalbfache Anzahl der zu wählenden Mitglieder enthalten wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden das Komma nach dem Wort ausüben durch einen Punkt ersetzt und die Ziffern 1. und 2. gestrichen. b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Wahlscheine können bis zum Wahltag, 12:00 Uhr, beantragt werden. 4. In 15 Absatz 1 wird die Zahl fünf durch die Zahl vier ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Über die Berufung weiterer Kirchenvorstandsmitglieder (Artikel 15 Satz 3 der Grundordnung) entscheiden die Pfarrer und gewählten Mitglieder des neuen Kirchenvorstandes spätestens drei Monate nach der Einführung der gewählten Mitglieder. b) Absatz 2 wird gestrichen; der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Mit Ausnahme von Artikel 1 Ziffer 4 findet es erstmals Anwendung mit Wirkung für die Durchführung der Kirchenvorstandswahlen 2013 und die Zusammensetzung der Kirchenvorstände aufgrund dieser Kirchenvorstandswahlen. Vorstehendes Kirchengesetz wird hiermit verkündet. Kassel, den 19. Mai 2009 Dr. H e i n Bischof Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in Hofgeismar das folgende Kirchengesetz beschlossen: Kirchengesetz zur Einführung von Grundbudgets für Kirchengemeinden und eines Gebäudemanagements in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck Vom 8. Mai 2009 Artikel 1 Änderung des Finanzzuweisungsgesetzes Das Kirchengesetz über die Finanzzuweisung an die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und die von diesen gebildeten Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 26. November 1997 (KABl. S. 211), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Neufassung der Regelung über die Personalzuweisung für nichttheologische Stellen in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 28. April 2007 (KABl. S. 112) wird wie folgt geändert:

4 In 1 Absatz 3 Nummer 3 werden die nach dem Wort Landeskirchenamt folgenden Worte gestrichen Absatz 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung: 3. über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Personalstellen zu entscheiden, 3. In 3 Absatz 2 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt: 4. über die Ausstattung mit kirchlichen Gebäuden zu entscheiden und Nummer 4 wird Nummer erhält folgende Fassung: (1) Kirchengemeinden und die von ihnen gebildeten Gesamtverbände erhalten Grundbudgets ( 8a ff.), Grundzuweisungen ( 9), Zuweisungen für Gebäude ( 10 und Abschnitt VII) und Kirchenkreisamtszuweisungen ( 12 und 13); in Ausnahmefällen können einmalige Notzuweisungen ( 16) gewährt werden. (2) Zuweisungen für Personalstellen, diakonische Dienste sowie Gebäudebewirtschaftung und Gebäudeunterhaltung von Gemeindehäusern erfolgen durch die Kirchenkreise nach Maßgabe dieses Gesetzes. (3) Zweckverbände erhalten keine Zuweisungen nach Absatz 1, sofern sie nicht Träger oder Nutzer von Gebäuden nach 10 Absatz 1 Nummer 3 sind. 5. Unterabschnitt 1 erhält folgende Überschrift: Gemeinsame Bestimmungen 6. 5 erhält folgende Fassung: 5 Berechnung (1) Die Höhe der nach Messzahl zu ermittelnden Zuweisungen ergibt sich, indem die Messzahl mit dem Grundbetrag ( 6) vervielfacht wird. (2) Die Höhe von Budgetzuweisungen wird anhand der jeweiligen Bestimmungen dieses Gesetzes errechnet erhält folgende Fassung: 7 Allgemeine Regeln (1) Die zur Ermittlung der Messzahlen und der für die Berechnung der Höhe der Budgets erforderlichen Zahlen und Sachverhalte sind dem Landeskirchenamt durch die kirchlichen Körperschaften auf Anforderung mitzuteilen. Stichtag ist jeweils der 31. Dezember des dem maßgeblichen Haushaltszeitraum vorausgehenden vorletzten Kalenderjahres. (2) Bei Neuerrichtung, Teilung und Zusammenlegung von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen setzt das Landeskirchenamt die Messzahlen und Budgets der betroffenen kirchlichen Körperschaften neu fest. (3) Ergeben sich bei der Berechnung der Messzahl oder eines Budgets Bruchteile, werden diese auf den nächst höheren oder niedrigeren vollen Wert gerundet. 8. Nach Abschnitt II Unterabschnitt 1 wird nachfolgender neuer Unterabschnitt 2 eingefügt. Die Zählung der folgenden Unterabschnitte wird entsprechend geändert. Unterabschnitt 2 Grundbudgets 8a Grundsätze (1) Kirchengemeinden erhalten je Predigtstätte und je Gemeindepfarrstelle in ihrem Gemeindegebiet ein Grundbudget. (2) Die Höhe der Budgets wird im Haushaltsgesetz der Landeskirche geregelt. 8b Grundbudget für Predigtstätten (1) Predigtstätte ist jeder Gottesdienstraum, in dem mindestens einmal wöchentlich ein Hauptgottesdienst stattfindet. (2) Das Grundbudget ist dazu bestimmt, die für die Hauptgottesdienste in einem Jahr durchschnittlich anfallenden Kosten für Kirchenmusik, Küster und Sachkosten zu decken. (3) Für Predigtstätten, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, wird das Grundbudget in folgender Höhe zugewiesen: bei regelmäßig mindestens einem Hauptgottesdienst monatlich zu einem Viertel, bei regelmäßig mindestens zwei Hauptgottesdiensten monatlich zur Hälfte und bei regelmäßig mindestens drei Hauptgottesdiensten monatlich zu drei Viertel. (4) Gottesdienste in Anstalten und Einrichtungen sowie Gottesdienste aus Anlass von Amtshandlungen oder aus anderen besonderen Anlässen (z. B. Jahrestagen, Festen) sowie Gottesdienste außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten für den Hauptgottesdienst sind

5 keine berücksichtigungsfähigen Gottesdienste nach Absatz 1. 8c Grundbudget für Gemeindepfarrstellen (1) Das Grundbudget ist dazu bestimmt, die in einem Jahr durchschnittlich anfallenden Pfarramtskosten (Sekretariat, Amtszimmerpauschale, Verwaltung, Kirchenvorstandsarbeit, Konfirmandenunterricht, Öffentlichkeitsarbeit) zu decken. (2) Die Höhe der Zuweisung ergibt sich aus der Vervielfachung des Budgets mit dem Umfang der vom Bischof mit Sitz in der jeweiligen Kirchengemeinde errichteten Gemeindepfarrstellen. Die Pfarrstellen des Bischofs und der Pröpste sowie Predigtaufträge bleiben unberücksichtigt. Dekanspfarrstellen zählen im Umfang von einem Viertel, sofern der Stelleninhaber nicht von den Gemeindediensten befreit ist. Pfarrstellen mit Zusatzauftrag zählen im Umfang von drei Viertel, kombinierte Pfarrstellen mit der Hälfte Absatz 1 erhält folgende Fassung: 9 Berechnung der Messzahl (1) Für die Berechnung der Messzahl wird die Zahl der Mitglieder der Kirchengemeinde wie folgt vervielfacht: 1. für die ersten 600 Mitglieder...mit 0,05, 2. für das 601. bis Mitglied...mit 0,45, 3. für das bis Mitglied...mit 2,8, 4. für das bis Mitglied...mit 2,4, 5. für jedes weitere Mitglied...mit 2, Abschnitt II Unterabschnitt 3, nunmehr Unterabschnitt 4 erhält folgende Fassung: Unterabschnitt 4 Gebäudezuweisung 10 Grundsatz (1) Kirchengemeinden erhalten Zuweisungen für 1. Kirchen für Bewirtschaftung und Bauunterhaltung, sowie 2. Pfarrhäuser und 3. Gebäude von Tagesstätten für Kinder jeweils für die Bauunterhaltung nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnitts VII dieses Gesetzes. (2) Zuweisungen für die Bewirtschaftung und Unterhaltung von Gemeindehäusern und für Nutzungsrechte in Gebäuden Dritter erfolgen durch den Kirchenkreis erhält folgende Fassung: 13 Berechnung der Zuweisung Die Höhe der Zuweisung beträgt 20 vom Hundert der Summe aus den Grundbudgets ( 8a ff.), der Grundzuweisung ( 9) und der Gebäudezuweisung ( 10 Absatz 1). 12. Unterabschnitte 6 und 7, jetzt Unterabschnitte 7 und 8 werden gestrichen, die weitere Zählung des folgenden Unterabschnitts wird entsprechend geändert erhält folgende Fassung: 17 Grundsatz (1) Kirchenkreise erhalten Grundzuweisungen und Kirchenkreisamtszuweisungen. Sie erhalten ferner zur eigenen Verwaltung und Vergabe nach Maßgabe einer Kirchenkreissatzung Personalbudgets ( 11b ff.), Diakoniebudgets ( 19) sowie Budgets für die Unterhaltung und Bewirtschaftung von Gebäuden, die im Eigentum von Kirchengemeinden oder von kirchlichen Verbänden stehen oder von diesen genutzt werden (Abschnitt VII). (2) Im Haushaltsgesetz der Landeskirche können Budgetzuweisungen für besondere Zwecke festgesetzt werden. 14. In 18 wird Absatz 3 gestrichen. Die Zählung der folgenden Absätze wird entsprechend geändert. 15. In 22 wird der Verweis auf 18 Absatz 4 in 18 Absatz 3 geändert. 16. In 24 Absatz 3 Satz 2 wird der Verweis auf 18 Absatz 4 in der Klammer in 18 Absatz 3 geändert. 17. In 26 wird folgender Satz 2 angefügt: Entsprechendes gilt für die Festsetzung der Höhe von Budgetzuweisungen. 18. In 27 werden nach dem Wort Messzahl und vor dem Wort und die Worte oder die Höhe der Budgetzuweisung eingefügt. 19. In der Überschrift des 32 werden nach dem Wort Messzahlen und vor dem Wort maßgeblichen die Worte oder der Höhe eines Budgets eingefügt Absatz 1 2. Spiegelstrich erhält folgende Fassung:

6 die Inbetriebnahme oder Aufgabe eines für die Höhe der Gebäudezuweisung nach Abschnitt VII maßgeblichen Gebäudes,. 21. In 32 Absatz 1 werden nach dem Wort Messzahlen und vor dem Wort bei die Worte oder eines Budgets und in den Nummern 1 und 2 jeweils nach dem Wort Messzahl und vor dem Wort die die Worte oder des Budgets eingefügt. 22. Nach 32 wird nachfolgender neuer Abschnitt VII eingefügt. Die Zählung des danach folgenden Abschnitts wird entsprechend geändert. Die werden Abschnitt VII Zuweisungen für die Unterhaltung und Bewirtschaftung von Gebäuden 33 Grundsatz Die Zuweisungen für die Bauunterhaltung und Bewirtschaftung von Gebäuden, die im Eigentum von Kirchengemeinden oder von kirchlichen Verbänden stehen, erfolgen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts. Entsprechendes gilt für Gebäude, für die Unterhaltungsverpflichtungen bestehen. 34 Berechnung der Budgetzuweisungen für Bauunterhaltung (1) Die Höhe der Zuweisungen für Bauunterhaltungsmaßnahmen wird unter Berücksichtigung des Gebäudewiederbeschaffungswertes der Kirchen, Pfarrhäuser und Tageseinrichtungen für Kinder ermittelt. Bei der Ermittlung der Zuweisungshöhe für Gemeindehäuser wird ein einheitlicher, pauschaler Gebäudewiederbeschaffungswert auf der Basis des angenommenen Pauschalbedarfs einer Kirchengemeinde mit Gemeindegliedern und einer Gemeindehausnutzfläche von 200 m² zu Grunde gelegt. (2) Bei gemischter Nutzung von Gebäuden wird der Gebäudewiederbeschaffungswert im Verhältnis der Nutzflächen aufgeteilt. (3) Der Gebäudewiederbeschaffungswert errechnet sich aus dem Brandversicherungswert des Gebäudes und seiner Ausstattung auf der Basis von 1914 vervielfacht mit dem aktualisierten Baukostenindex. Der pauschale Brandversicherungswert 1914 für Gemeindehäuser wird mit ,00 Mark festgesetzt. (4) Für die Berechnung der Höhe der Zuweisung für den Bauunterhalt wird der Gebäudewiederbeschaffungswert wie folgt vervielfacht: für Kirchen für Pfarrhäuser für Tageseinrichtungen für Kinder mit 0,5 vom Hundert, mit 0,8 vom Hundert, mit 1,0 vom Hundert. Für die Berechnung der Höhe der Zuweisung für den Bauunterhalt der Gemeindehäuser wird der pauschale Gebäudewiederbeschaffungswert durch die Zahl der Gemeindeglieder nach Absatz 1 Satz 2 geteilt. Das Ergebnis wird mit 0,6 vom Hundert vervielfacht und danach mit der Zahl der Gemeindeglieder je Kirchenkreis vervielfacht. (5) Die Zuweisungen für den Bauunterhalt der Tageseinrichtungen für Kinder werden nur gewährt, wenn ein kirchlicher Rechtsträger verpflichtet ist, die Kosten für die Gebäudeunterhaltung zu tragen. Die Zuweisungen werden nach Maßgabe des mit der jeweiligen Kommune abgeschlossenen Betriebsvertrags oder einer anderen vertraglichen Regelung um den entsprechenden kommunalen Zuschuss gekürzt. (6) Gebäude im Patronat der Landeskirche gemäß Artikel 7 des Hessischen Staatskirchenvertrags erhalten keine Zuweisungen für den Bauunterhalt. (7) Leistungsverpflichtungen Dritter für den Bauunterhalt der Kirchengebäude und Pfarrhäuser werden angerechnet. 35 Zuweisungsempfänger des Budgets für Bauunterhaltung und Zweckbindung (1) Die Kirchengemeinden oder kirchlichen Verbände erhalten einen Anteil von 30 vom Hundert der nach 34 ermittelten Zuweisungen für den Bauunterhalt der Kirchen, Pfarrhäuser und Tageseinrichtungen für Kinder. Damit haben sie ihre Baumaßnahmen eigenverantwortlich durchzuführen und zu finanzieren, wenn die nach DIN 276 ermittelten Baukosten ohne Nebenkosten den Betrag von 5.000,00 pro Maßnahme nicht übersteigen. Festgestellte Gebäudeschäden sind unverzüglich zu beheben. Nicht verbrauchte Zuweisungen sind einer zweckgebundenen Bauunterhaltungsrücklage zuzuführen. (2) Die Kirchenkreise erhalten einen Anteil von jeweils 70 vom Hundert der nach 34 ermittelten Zuweisungen für den Bauunterhalt. Für Gemeindehäuser, Gemeinderäume und den als Gemeinderäume genutzten Teil von Gemeindezentren erhalten sie die Zuweisung in voller Höhe. Die Zuweisungsmittel sind für notwendige Baumaßnahmen der Kirchengemeinden einzusetzen, deren nach DIN 276 ermittelten Baukosten ohne Nebenkosten pro Bauprojekt den Betrag von ,00 nicht

7 übersteigen. Über Anträge der Kirchengemeinden entscheidet der Kirchenkreisvorstand. (3) Über Maßnahmen der Bauunterhaltung an Gemeindehäusern entscheidet der Kirchenkreisvorstand nach Maßgabe eines von der Kreissynode beschlossenen Gebäudebedarfsplans unabhängig von der Höhe der Baukosten des Bauprojekts. 36 Zuweisung und Berechnung der Budgets für Bewirtschaftungskosten (1) Kirchengemeinden erhalten Zuweisungen für die Bewirtschaftung der von ihnen genutzten Kirchen. Sie setzen sich zusammen aus einem Sockelbetrag von 500,00 je Kirche und folgendem Betrag: a) dem beheizbaren Bruttorauminhalt oder b) dem, durch den Wert 50 geteilten Brandversicherungswert von 1914 bei Kirchen, für die der beheizbare Bruttorauminhalt noch nicht bekannt ist, jeweils vervielfacht mit den durchschnittlichen Bewirtschaftungskosten je Kubikmeter (Bewirtschaftungskostenindex). Liegen die Voraussetzungen des 8b Absatz 1 nicht vor, wird das Budget um 25 vom Hundert gekürzt. Der Bewirtschaftungskostenindex wird durch Verordnung des Landeskirchenamtes festgesetzt. (2) Die Kirchenkreise erhalten a) für die Bewirtschaftung von Gemeinderäumen, Gemeindehäusern und den als Gemeinderäume genutzten Teil von Gemeindezentren pro Mitglied eine Zuweisung und b) einen Pauschalbetrag für durchschnittlich zwei Wochenstunden Reinigung je Mitglieder. Die Höhe regelt eine Verordnung des Landeskirchenamtes. Die Mittel sind den Kirchengemeinden zuzuweisen. Das Nähere regelt die Kirchenkreissatzung ( 3 Absatz 2). 37 Baumittel in der Verwaltung der Landeskirche (1) Die Landessynode weist dem Landeskirchenamt einen bestimmten Teil des kirchengemeindlichen Anteils an der Landeskirchensteuer zur zentralen Vergabe von Fördermitteln für Bauprojekte zu. Die Förderung kann in Form von Zuweisungen oder Darlehen erfolgen, sofern die nach DIN 276 ermittelten Baukosten ohne Nebenkosten den Betrag von ,00 übersteigen. Die kirchlichen Körperschaften haben sich angemessen an den Kosten der Baumaßnahme zu beteiligen. Die Förderung aus landeskirchlich verwalteten Mitteln ist nachrangig. (2) Mittel der Baumittelfonds der Kirchenkreise nach 8 der Mustersatzung für Kirchenkreise sind für Baumaßnamen der Kirchengemeinden bis ,00 in Ausnahmefällen bis ,00 der nach DIN 276 ermittelten Kosten sowie für Kosten der elektronischen Datenerfassung der kirchengemeindlichen Gebäude zu verwenden. Das Nähere regelt die Ausführungsverordnung des Landeskirchenamtes ( 38). (3) Das Landeskirchenamt kann in der Ausführungsverordnung ( 38) Ausnahmen von der Zweckbindung der Zuweisungen für die Unterhaltung und Bewirtschaftung von Gebäuden nach diesem Abschnitt zulassen. Artikel 2 Einführung des Gebäudemanagements (1) Zur Betreuung der Gebäude der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und von diesen gebildeten Verbänden, die nach 10 Finanzzuweisungsgesetz Zuweisungen erhalten, wird ein zentrales Gebäudemanagement in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck eingeführt. (2) Inhalt und Umfang der Tätigkeit des Gebäudemanagements, die Zusammenarbeit mit den für die Unterhaltung und Bewirtschaftung der kirchlichen Gebäude zuständigen Organen und der jeweilige regionale Dienstsitz des Mitarbeitenden (Gebäudemanagers) werden in einer Ordnung des Landeskirchenamtes geregelt. Artikel 3 Änderung von Artikel 2 2 des Kirchengesetzes zur Änderung des Finanzzuweisungsgesetzes, des Verbandsgesetzes und des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 23. November In Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 werden in der mit Bindestrichen abgesetzten Einfügung nach dem Wort Einrichtungen das Komma und die Worte die von den Kommunen voll finanziert werden oder gestrichen. Der letzte Satz erhält folgende Fassung: Der Wert ist so zu bemessen, dass die Summe der Ergebnisse aller Kirchenkreise

8 dem im jeweiligen Haushaltsgesetz der Landeskirche festgesetzten Budget für Kindertagesstätten entspricht. 2. In Absatz 1 Buchstabe b wird der Wert 80 durch den Wert 97 ersetzt. Artikel 4 Inkrafttreten 3 Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Vorstehendes Kirchengesetz wird hiermit verkündet. (1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Zugleich tritt das Kirchengesetz zur Erprobung neuer Regelungen für die Einführung eines Gebäudemanagements und zur Finanzierung von Baumaßnahmen vom 30. April 2005 außer Kraft. Kassel, den 19. Mai 2009 Dr. H e i n Bischof (2) Das Finanzzuweisungsgesetz vom 26. November 1997 (KABl. S. 211) ist neu bekannt zu machen. Dabei ist die Paragrafenzählung durchgehend ohne Verwendung von Buchstaben neu zu ordnen. Die erforderlichen redaktionellen Änderungen erfolgen durch das Landeskirchenamt. Vorstehendes Kirchengesetz wird hiermit verkündet. Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in Hofgeismar das folgende Kirchengesetz beschlossen: Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Diakonische Arbeit in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck Kassel, den 18. Mai 2009 Dr. H e i n Bischof Vom 9. Mai Änderung des Diakoniegesetzes Das Kirchengesetz über die Diakonische Arbeit in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 24. November 2004 (KABl. S. 197) wird wie folgt geändert: Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in Hofgeismar das folgende Kirchengesetz beschlossen: Kirchengesetz über die Änderung der Grenzen der Kirchenkreise Homberg, Melsungen und Rotenburg Vom 9. Mai Aus dem Kirchenkreis Homberg wird die Kirchengemeinde Felsberg und Böddiger in den Kirchenkreis Melsungen umgegliedert. 2 Aus dem Kirchenkreis Melsungen wird die Kirchengemeinde Licherode in den Kirchenkreis Rotenburg umgegliedert. 1. In 23 werden die Absatznummerierung in Absatz 1 und der Absatz 2 gestrichen Absatz 3 erhält folgende Fassung: (3) Der Landespfarrer für Diakonie wird mit seiner Berufung zugleich Mitglied des Landeskirchenamtes gemäß Artikel 135 Grundordnung. Die Einzelheiten der Wahrnehmung beider Aufgabenbereiche regelt eine Vereinbarung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck mit dem Diakonischen Werk in Kurhessen-Waldeck e. V. 2 Anwendung im Bereich des Diakonischen Werkes Dieses Kirchengesetz gilt auch für das Diakonische Werk in Kurhessen-Waldeck e. V. und die in ihm zusammengeschlossenen selbständigen diakonischen Rechtsträger, wenn der Verwaltungsrat des Diakonischen Werkes seine Übernahme beschließt.

9 Inkrafttreten Dieses Kirchengesetz tritt einen Monat nach Eingang des Übernahmebeschlusses des Diakonischen Werkes ( 2) beim Präses der Landessynode, frühestens jedoch am 1. Januar 2010 in Kraft. Der Tag des Inkrafttretens ist im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen. Vorstehendes Kirchengesetz wird hiermit verkündet. Kassel, den 18. Mai 2009 Dr. H e i n Bischof Landeskirchenamt Kassel, den 18. Mai 2009 Richtlinie für die Bewirtschaftung des Treuhandvermögens der Pfarreien Vom 21. April 2009 Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g) der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) die folgende Richtlinie beschlossen: 1 Grundbestimmungen (1) Die Pfarreien sind ortskirchliche Stiftungen i.s.d. Artikel 32 Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (GO). Ihr Vermögen ist ungeschmälert in seinem Bestand zu erhalten. (2) Für die örtliche Verwaltung des Pfarreivermögens ist aufgrund Artikel 33 GO der Kirchenvorstand verantwortlich. (3) Das Pfarreivermögen besteht aus den ihm gewidmeten Gebäuden, Grundstücken, Kapitalien, Gebühren, Nutzungen und grundstücksgleiche Rechte. Es darf zu keinem anderen als dem nach dieser Verordnung bestimmten Zweck verwendet werden. 2 Zweck des Pfarreivermögens (1) Das Pfarreivermögen dient aufgrund seiner Widmung ausschließlich der Besoldung und Versorgung des örtlichen Pfarrers und seiner Hinterbliebenen. (2) Die Vorschriften des Abschnittes VI des Kirchengesetzes über die Besoldung und Versorgung der Pfarrer der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Pfarrbesoldungsgesetz) in der jeweils gültigen Fassung finden entsprechend Anwendung. 1 3 Treuhandvermögen der Pfarreien (1) Aufgrund von 72 Absatz 2 Satz 3 Pfarrbesoldungsgesetz sind alle Pfarreikapitalien in einem Besoldungsfonds der Landeskirche anzulegen. 2 Der Besoldungsfonds trägt die Bezeichnung Treuhandvermögen der Pfarreien. (2) Das Treuhandvermögen ist als Sondervermögen vom übrigen kirchlichen Vermögen getrennt nachzuweisen. (3) Die Verwaltung und Bewirtschaftung des Treuhandvermögens der Pfarreien erfolgt durch das Landeskirchenamt. 4 Abführung an das Treuhandvermögen (1) Neben dem Kapitalvermögen und den jährlichen Erträgen der Pfarrei sind dem Treuhandvermögen die Erlöse aus Grundstücksverkäufen umgehend nach Erhalt zuzuführen. (2) Für Ausnahmen von der Verwendung von Verkaufserlösen aus Grundstücksverkäufen ist 33 Absatz 4 der Ausführungsverordnung zum Vermögensaufsichtsgesetz zu beachten. 3 5 Erträge des Treuhandvermögens (1) Das in das Treuhandvermögen der Pfarreien eingebrachte Kapital (Grundstockvermögen) ist dem Bestand nach zu erhalten. Die Kapitalien sind so anzulegen, dass ein angemessener Ertrag gewährleistet ist. Das Anlagerisiko bestimmt sich nach den landeskirchlichen Bestimmungen. (2) Die Erträge des Treuhandvermögens sind, soweit sie nicht im Rahmen des landeskirchlichen Haushaltsplanes für die laufende Pfarrbesoldung und -versorgung herangezogen werden, dem Treuhandvermögen wieder zuzuführen. Eine Beteiligung der Pfarreikassen an den Erträgen findet nicht statt. (3) Erwerbungen aus Erträgen des Treuhandvermögens unterliegen weiterhin der Zweckbindung des Treuhandvermögens. 6 Entnahmen aus dem Treuhandvermögen (1) Entnahmen von Erträgen durch die Landeskirche zur Zweckerfüllung nach 2 sind möglich, sofern das Grundstockvermögen erhalten bleibt.

10 (2) Beteiligten Pfarreien können auf Antrag eingebrachte Beträge insoweit zurückgezahlt werden, als sie zum Erwerb von Grundvermögen für das Pfarreivermögen oder zur Erfüllung von auf diesem liegenden Lasten benötigt werden. (3) Entnahmen aus dem Treuhandvermögen bedürfen der vorherigen Genehmigung des Landeskirchenamtes. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Erhalt des Grundstockvermögens gewährleistet ist. 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen (1) Im Falle der Umgliederung in eine andere Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland hat die betreffende Pfarrei Anspruch auf Auszahlung in Höhe ihrer ursprünglichen Einlage, wobei die wirtschaftliche Entwicklung des Treuhandvermögens angemessen berücksichtigt werden kann. (2) Im Falle der Auflösung des Treuhandvermögens durch die Landeskirche haben die Pfarreien nach Maßgabe ihrer Einlage an der Summe aller Einlagen Anspruch auf Auszahlung des Treuhandvermögens. Unterschiedliche Laufzeiten der Einlagen können bei der Bewertung des Anteils angemessen berücksichtigt werden. (3) Diese Richtlinie tritt am Tage nach Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. 1 Auszug aus dem Pfarrbesoldungsgesetz (PfrBesG) Abschnitt VI. Deckung der Besoldung der Gemeindepfarrer: 71. (1) Zur Aufbringung des Grundgehaltes und Familienzuschlages nach 3 Absatz 1 der Pfarrer haben die Kirchengemeinden die gesamten Erträge des Stellenvermögens der Pfarrei (Stellenaufkommen) heranzuziehen. (2) Die Kirchenvorstände sind zur vollen Ausnutzung des kirchlichen Vermögens für die Bedürfnisse der Pfarrbesoldung verpflichtet. Von den Bruttobeträgen des Stellenaufkommens dürfen nur die auf dem Stellenvermögen ruhenden Abgaben und Lasten sowie die notwendigen Aufwendungen für die Erhaltung und Verwaltung abgezogen werden; die Übernahme neuer Verpflichtungen bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes. 72. (1) Kirchengemeinden, die kein oder kein ausreichendes Stellenaufkommen haben, erhalten den fehlenden Besoldungsbedarf als Pfarrbesoldungszuschuss aus zentralen Mitteln der Landeskirche. (2) Über das Stellenaufkommen und etwa gezahlte Pfarrbesoldungszuschüsse ist mit dem Landeskirchenamt jährlich abzurechnen. Zuviel gezahlte Zuschüsse sind unverzüglich an das Landeskirchenamt zurückzuzahlen. Das Landeskirchenamt kann die Anlage von Pfarreikapitalien bei einem Besoldungsfonds der Landeskirche anordnen. (3) Die Besoldung der Kirchenkreispfarrer wird aus zentralen Mitteln der Landeskirche aufgebracht. 73. (1) Das Einkommen unbesetzter Pfarrstellen ist nach Berücksichtigung der gemäß 71 Absatz 2 zulässigen Abzüge (Nettostellenaufkommen) in erster Linie zur Besoldung von Hilfskräften, danach zur Deckung der durch Vertretungsdienste neu erforderlich werdenden Fuhrkosten und danach zur Besoldung des Pfarrers zu verwenden, der mit der Versehung der Pfarrstelle oder mit dem einstweiligen Vorsitz im Kirchenvorstand der Kirchengemeinde des Pfarrsitzes beauftragt ist. (2) Von dann etwa noch verbleibenden Überschüssen sind zwei Drittel an die Landeskirche abzuführen. Das restliche Drittel verbleibt der bzw. den Kirchengemeinden des Kirchspiels und ist zur Unterhaltung des Pfarrhauses bestimmt. (3) Der Reinerlös aus der Nutzung der Pfarrhaus- und Gartengrundstücke unbesetzt bleibender Pfarrstellen fällt den Kirchenkassen der berechtigten Kirchengemeinden zu. Er dient ebenfalls der Unterhaltung des Pfarrhauses und des Pfarrgartens. 74. Eine Übernahme des Nießbrauchs am Stellenvermögen oder einzelnen Teilen durch den Stelleninhaber (Stellenvorbehalt) ist nur gegen Zahlung des ortsüblichen Pacht- bzw. Taxpreises zulässig. 75. Die auf besonderen Rechtstiteln oder auf öffentlichen Recht beruhenden Verpflichtungen Dritter gegenüber den Pfarrstellen bleiben unberührt. 2 Bisher geregelt in: Rundverfügung A R 203 (G 780) vom Auszug aus der Ausführungsverordnung zum Vermögensaufsichtsgesetz (VAufsG) 33 Absatz 4: Der infolge Verwaltung oder Veräußerung von kirchlichem Grundbesitz erzielte Erlös folgt grundsätzlich der Zweckbindung des Ursprungsvermögens. Der bei der Veräußerung oder außergewöhnlichen Verwendung von Pfarreivermögen erzielte Erlös kann auf Antrag bis zu einem Anteil von 10 % zugunsten der Kirchengemeinde umgewidmet werden, wenn durch Einsatz des Kirchenvorstandes oder des Rentamtes ein besonders hoher Erlös erzielt wurde. Dr. K n ö p p e l Vizepräsident Satzung des Förderkreises Lebendige Gemeinde der Evangelischen Kirchengemeinde Bruchköbel Landeskirchenamt Kassel, den 4. Mai 2009 Mit Verfügung vom 4. Mai 2009 hat das Landeskirchenamt die Satzung des Förderkreises der Evangelischen Kirchengemeinde Bruchköbel genehmigt. Die Satzung wird nachstehend bekannt gemacht. L i e s Oberlandeskirchenrat Satzung des Förderkreises Lebendige Gemeinde der Evangelischen Kirchengemeinde Bruchköbel Präambel Der Auftrag der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck ist in der Präambel der Grundordnung bestimmt: Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck ist gerufen zum Dienst am Evangelium von Jesus Christus, das in der Botschaft der Heiligen Schrift gegeben und im Bekenntnis der Reformation bezeugt ist. Der Auftrag der Kirchengemeinde ist in Artikel 8 der Grundordnung festgelegt: Der Dienst der Ver-

11 kündigung und Spendung der Sakramente, die christliche Erziehung der Jugend und der Dienst christlicher Liebe geschehen vornehmlich in der Kirchengemeinde. Zur Unterstützung der Evangelischen Kirchengemeinde Bruchköbel bei der Wahrnehmung dieses Teils ihres Dienstes wird ein Förderkreis gebildet. 1 Zweck des Förderkreises (1) Zweck des Förderkreises ist es, Menschen im Wirkungskreis der Kirchengemeinde für die Unterstützung der gemeinnützigen, religiösen und mildtätigen Arbeit der Kirchengemeinde sowie für den Erhalt ihrer Gebäude zu gewinnen. (2) Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass a) Menschen für eine ideelle Förderung der gemeindlichen Aufgaben gewonnen werden, b) ihnen die Möglichkeit des beratenden Mitwirkens eröffnet wird und c) eine finanzielle Förderung ermöglicht wird. (3) Der Förderkreis unterstützt im Übrigen jedes Bemühen der Kirchengemeinde, neue Finanzierungsquellen (zum Beispiel Vorbereitung und Aufbau einer Stiftung) zu erschließen. 2 Rechtsstatus des Förderkreises (1) Der Förderkreis ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Evangelischen Kirchengemeinde Bruchköbel. (2) Für die Zwecke des Förderkreises aufgebrachte Mittel sind für den in 1 genannten Dienst der Kirchengemeinde zweckgebundene Sondermittel, die nur nach Maßgabe der Satzung verwandt werden dürfen. (3) Für die Verwaltung sowie die Kassen- und Rechnungsführung der Sondermittel gelten die für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck maßgeblichen Kirchengesetze und Verwaltungsvorschriften. 3 Mitwirkungsberechtigte im Förderkreis (1) Mitwirkungsberechtigt im Förderkreis ist jede natürliche oder juristische Person, die innerhalb eines Kalenderjahres mindestens 12 für den in 1 genannten Dienst spendet. (2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind auch erfüllt, wenn ehrenamtliche Tätigkeiten im Umfang von mindestens zehn Stunden in einem Jahr geleistet werden oder Dienst-, Werk- oder Sachleistungen in vergleichbarem Umfang unentgeltlich geleistet werden. (3) Die Mitwirkungsberechtigung beginnt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 in einem laufenden Kalenderjahr erfüllt sind. Sie endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem erstmals die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind. 4 Förderkreisversammlung (1) Die Mitwirkungsberechtigten nach 3 werden jährlich mindestens einmal vom vorsitzenden Mitglied des Kirchenvorstandes zu einer Förderkreisversammlung einberufen. (2) Der Kirchenvorstand berichtet der Förderkreisversammlung über die neueste Entwicklung des geförderten Dienstes, die weiteren Planungen in diesem Bereich und die Verwendung der Förderkreismittel. Ferner schlägt er weitere Verwendungsmöglichkeiten für die Förderkreismittel vor und gibt die Möglichkeit zu einer Aussprache. (3) Die Förderkreisversammlung kann aus ihrer Mitte Anregungen für die weitere Arbeit des Dienstes geben. Sie kann dem Kirchenvorstand Maßnahmen zur Verwendung der Förderkreismittel vorschlagen. 5 Förderkreissprecher (1) Die Förderkreisversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Förderkreissprecher für die Dauer von einem Jahr. Diese sind in der Zeit zwischen den Versammlungen die Ansprechpartner des Kirchenvorstandes in Angelegenheiten des Förderkreises. Sie können in Angelegenheiten betreffend den geförderten Dienst beratend zu Kirchenvorstandssitzungen eingeladen werden. Sie sollen über neue Entwicklungen im geförderten Bereich durch den Kirchenvorstand frühzeitig informiert werden. (2) Die Förderkreissprecher sind berechtigt, Anträge im geförderten Bereich an den Kirchenvorstand zu stellen. (3) Die Förderkreissprecher können aus besonderem, zu benennendem Grund gemeinsam die Einberufung einer außerordentlichen Förderkreisversammlung beim Kirchenvorstand beantragen, wenn dieser Antrag von mindestens zehn weiteren Mitwirkungsberechtigten unterstützt wird. (4) Die Förderkreissprecher berichten der Förderkreisversammlung regelmäßig über ihre Tätigkeit. 6 Geschäftsordnung in der Förderkreisversammlung (1) Den Vorsitz in der Förderkreisversammlung führt das vorsitzende Mitglied des Kirchenvorstandes oder ein anderes vom Kirchenvorstand bestimmtes Mitglied.

12 (2) Die Förderkreisversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Berechtigten beschlussfähig. Bei Beschlussfassungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Empfehlungen zur Verwendung der Förderkreismittel bedürfen der Mehrheit von mehr als der Hälfte der Anwesenden. (3) Über die Förderkreisversammlung wird von einem aus ihrer Mitte berufenen Protokollführer ein Beschlussprotokoll geführt, das von dem Protokollführer und vom Vorsitzenden der Förderkreisversammlung zu unterzeichnen ist. 7 Verwaltung und Verwendung der Förderkreismittel (1) Zur Verwaltung der Förderkreismittel wird mit Genehmigung des Landeskirchenamtes eine Sonderkasse eingerichtet, die von einem Mitglied des Finanzausschusses der Kirchengemeinde oder einer bevollmächtigten Person geführt wird. Die Sonderkasse wird jährlich mindestens einmal mit Genehmigung des Zweckverbandsvorstandes vom Kirchenkreisamt für die Kirchenkreise Hanau-Stadt und Hanau-Land geprüft. (2) Über die Verwendung der Förderkreismittel entscheidet der Kirchenvorstand unter Beachtung der Zweckbindung. Bei seiner Entscheidung soll er Anregungen der Förderkreisversammlung nach Möglichkeit berücksichtigen. Will er von Empfehlungen der Förderkreisversammlung nach 6 Absatz 2 Satz 3 abweichen, ist die abweichende Verwendung zunächst mit der Förderkreisversammlung erneut zu beraten. 8 Inkrafttreten Die Satzung tritt mit der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Satzung des Förderkreises Restaurierung und Erhaltung der Evangelischen Kirche der Evangelischen Kirchengemeinde Schlierbach Landeskirchenamt Kassel, den 13. Mai 2009 Mit Verfügung vom 13. Mai 2009 hat das Landeskirchenamt die Satzung des Förderkreises der Evangelischen Kirchengemeinde Schlierbach genehmigt. Die Satzung wird nachstehend bekannt gemacht. L i e s Oberlandeskirchenrat Satzung des Förderkreises Restaurierung und Erhaltung der Evangelischen Kirche der Evangelischen Kirchengemeinde Schlierbach Präambel Der Auftrag der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck ist in der Präambel der Grundordnung bestimmt: Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck ist gerufen zum Dienst am Evangelium von Jesus Christus, das in der Botschaft der Heiligen Schrift gegeben und im Bekenntnis der Reformation bezeugt ist. Nach Artikel 8 der Grundordnung geschieht dieser Dienst vornehmlich in der Kirchengemeinde. Zur Unterstützung der Evangelischen Kirchengemeinde Schlierbach in ihrer Verantwortung für das Gebäude Evangelische Kirche wird ein Förderkreis gebildet. 1 Zweck des Förderkreises Zweck des Förderkreises ist, Menschen für die Restaurierung und Erhalt der Evangelischen Kirche in Brachttal, Ortsteil Schlierbach, zu interessieren und für die finanzielle Förderung dieses Vorhabens zu gewinnen. 2 Rechtsstatus des Förderkreises Der Förderkreis ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Evangelischen Kirchengemeinde Schlierbach. Für die Zwecke des Förderkreises aufgebrachte Mittel sind für die in 1 genannten Aufgaben der Kirchengemeinde zweckgebundene Sondermittel, die nur nach Maßgabe dieser Satzung verwandt werden dürfen. Für die Verwaltung sowie die Kassen- und Rechnungsführung der Sondermittel gelten die für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck maßgeblichen Kirchengesetze und Verwaltungsvorschriften. 3 Mitwirkungsberechtigte im Förderkreis Mitwirkungsberechtigt im Förderkreis ist jede natürliche oder juristische Person, die im Interesse des Förderkreises mitwirken will und in schriftlicher Form ihren Beitritt erklärt. Ein Austritt aus dem Förderkreis ist zu jeder Zeit in schriftlicher Form möglich. 4 Förderkreisversammlung Die Mitwirkungsberechtigten nach 3 werden jährlich mindestens einmal zu einer Förderkreisversammlung eingeladen. Die Versammlung muss vom Vorsitzenden des Förderkreises einberufen

13 und geleitet werden. Der Vorsitzende des Förderkreises soll ein Mitglied des Kirchenvorstands sein. Der Kirchenvorstand berichtet der Förderkreisversammlung über die Entwicklung des geförderten Dienstes, die Planungen und die Verwendung der Förderkreismittel. Die Förderkreisversammlung kann aus ihrer Mitte Anregungen geben, den geförderten Bereich betreffend. Sie kann dem Kirchenvorstand Maßnahmen zur Verwendung der Förderkreismittel vorschlagen. 5 Förderkreissprecher Die Förderkreisversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Förderkreissprecher für die Dauer von zwei Jahren, wobei einer der Sprecher dem Kirchenvorstand der Evangelischen Kirchengemeinde Schlierbach angehört. Diese sind in der Zeit zwischen den Versammlungen die Ansprechpartner des Kirchenvorstandes in Angelegenheiten des Förderkreises. Sie können in Angelegenheiten betreffend den geförderten Bereich beratend zu Kirchenvorstandssitzungen eingeladen werden. Sie sollen durch den Kirchenvorstand über neue Entwicklungen im geförderten Bereich rechtzeitig informiert werden. Sie sind berechtigt, Anträge im geförderten Bereich an den Kirchenvorstand zu stellen. Die Förderkreissprecher können aus besonderem, zu benennendem Grund gemeinsam die Einberufung einer außerordentlichen Förderkreisversammlung beim Kirchenvorstand beantragen, wenn dieser Antrag von mindestens 50 % der weiteren Mitwirkungsberechtigten unterstützt wird. Die Förderkreissprecher berichten der Förderkreisversammlung regelmäßig über ihre Tätigkeit. 6 Geschäftsordnung der Förderkreisversammlung Den Vorsitz in der Förderkreisversammlung führt der/die Vorsitzende des Förderkreises. Bei Verhinderung gehen die Aufgaben auf die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n über. Die Vorsitzenden werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich. Die Förderkreisversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Berechtigten beschlussfähig. Bei Beschlussfassungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Empfehlungen zur Verwendung der Förderkreismittel bedürfen der Mehrheit von mehr als der Hälfte der Anwesenden. Die Förderkreisversammlung wählt aus ihrer Mitte eine/n Protokollführer/in und eine/n Stellvertreter/in für die Dauer von zwei Jahren und diese bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Über die Förderkreisversammlung wird von dem/der Protokollführer/in ein Beschlussprotokoll geführt, das von dem/der Protokollführer/in und von dem/der Vorsitzenden der Förderkreisversammlung zu unterzeichnen ist. 7 Verwaltung und Verwendung der Förderkreismittel Die Verwaltung der Förderkreismittel obliegt dem Kirchenkreisamt. Es wird ein gesondertes Objekt im Haushalt der Kirchengemeinde Schlierbach gebildet. Über die Verwendung der Förderkreismittel entscheidet der Kirchenvorstand unter Beachtung der Zweckbindung. Bei seiner Entscheidung soll er Anregungen der Förderkreisversammlung nach Möglichkeit berücksichtigen. 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit der Genehmigung durch das Landeskirchenamt einen Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission Übernahme und Anwendung der Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 1. März 2009 für die Beschäftigten der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck; hier: Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 30. April 2009 Die Arbeitsrechtliche Kommission hat am 30. April 2009 die grundsätzliche Übernahme der Tarifeinigung 2009 für den Bereich der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder für die unter die TV-L-Anwendung fallenden Beschäftigten im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen- Waldeck zum 1. April 2009 beschlossen. Bereits vor der formalen Übernahme aller einzelnen Tarifänderungen finden so die vereinbarten Entgelterhöhungen und die sonstigen Tarifänderungen zu den in der Tarifänderung bzw. abweichend vereinbarten Terminen Anwendung. Wesentliche Punkte sind die Erhöhung der Entgelte nach TV-L ab 1. April 2009 um 40,- Euro und direkt anschließend um 3,0 v.h. sowie ab 1. März 2010 um 1,2 v.h.; der Bemessungssatz Ost beträgt ab 1. Januar 2010 für alle 100 v.h. Die Ausbildungsentgelte und die Tarifentgelte (TV- Prakt-Beträge!) für Praktikanten werden ab 1. April 2009 um 60,- Euro und ab 1. März 2010 um 1,2 v.h. erhöht. Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis 15, die im Monat Februar 2009 Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis erhalten haben, das am 2. Januar 2009

14 bereits bestanden hat, erhalten eine Einmalzahlung von 60,- Euro. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Betrag anteilig nach der am 1. Februar 2009 vereinbarten Arbeitszeit. Für Mitarbeitende in kirchlichen Diakoniestationen gilt weiterhin der D-Tarif nach Anlage 5 zum BAT Anwendungsbeschluss. Einwendungen nach 12 Absatz 3 ARRG wurden gegen den Beschluss nicht erhoben. Gemäß 12 Absatz 2 ARRG wird hiermit der Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 30. April 2009 sowie eine um die kirchlichen Abweichungen bereinigte Fassung der Tarifeinigung der TdL nachstehend veröffentlicht. b) Nr. 6 der Juni 2008 c) Nr. 7 der 1. Juli 2008, 31. August 2012, 1. Juli 2010 und 31. August 2012 d) Nr. 8 der 1. Juli Datum des Inkrafttretens: 01. April 2009 Protokollnotiz: Es besteht Einvernehmen, dass der Betrag der Einmalzahlung mit dem Juni-Entgelt und der aufgrund der prozentualen Steigerung sich ergebende Erhöhungsbetrag einschließlich des Sockelbetrages mit dem Juli-Entgelt ausgezahlt wird. Dr. K n ö p p e l Vizepräsident Übernahme und Anwendung der Tarifeinigung der TdL vom 1. März 2009 für die Beschäftigten der Evangelischen Kirche von Kurhessen- Waldeck - Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 30. April 2009 (ARK 01/09) - Die Arbeitsrechtliche Kommission hat in ihrer Sitzung am 30. April 2009 gemäß 2 Absatz 2 ARRG den folgenden Beschluss gefasst: "Die für den Bereich der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder am 1. März 2009 vereinbarte und als Anlage beigefügte Tarifeinigung für die Jahre 2009 und 2010 wird für den Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck - soweit zutreffend - unter Berücksichtigung der nachstehenden Abweichungen übernommen und findet bereits vor der formalen Übernahme der einzelnen Tarifänderungen zu den in der Tarifeinigung bzw. abweichend vereinbarten Terminen entsprechende Anwendung: 1. Abweichend von dem Termin in der Tarifeinigung wird die nach Nr. 1 Buchstabe a vorgesehene Erhöhung zum 1. April 2009 vorgenommen. 2. Dem entsprechend erfolgt die Festbetragserhöhung nach Nr. 3 ebenfalls zum 1. April Abweichend von Nr. 4 beträgt die Höhe der Einmalzahlung 60,- Euro. 4. Entsprechend vorstehend 1. werden die Garantiebeträge nach Nr. 6 zunächst am 1. April 2009 erhöht. 5. Die Verhandlungen zu einer neuen kirchlichen Entgeltordnung werden fortgesetzt. 6. In der Anlage zur Tarifeinigung gelten als Termine in a) Nr. 1 der 1. Juli 2008

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19 Amtliche Nachrichten

20 Pfarrstellenausschreibungen: Hinweise zu Bewerbungen: Die Mietwerte der Pfarrhäuser/Pfarrdienstwohnungen für die ausgeschriebenen Pfarrstellen können beim Landeskirchenamt in Kassel unter Telefon (05 61) erfragt werden. Allen Bewerbungen sind ein tabellarischer Lebenslauf und ein Kurzbericht zur bisherigen Tätigkeit und zu Schwerpunkten der Arbeit und der Fortbildung sowie Hinweise zur Motivation der Bewerbung beizufügen. Diese Unterlagen sind zur Weitergabe an die ausgeschriebenen Gemeinden bestimmt. Bei bereits vom Bewerber bzw. der Bewerberin versehenen Pfarrstellen entfällt die Vorlage der Unterlagen. 1. Pfarrstelle Erlensee, Kirchenkreis Hanau-Land Die Stelle wird besetzt auf Beschluss des Bischofs. 1. Pfarrstelle Fritzlar, Kirchenkreis Fritzlar Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl. 2. Pfarrstelle Kassel-Waldau, Stadtkirchenkreis Kassel Mit der Pfarrstelle verbunden ist als weitergehender Auftrag die Erteilung von Religionsunterricht und die Wahrnehmung von Schulseelsorge an der Offenen Schule Waldau Die Stelle wird besetzt auf Beschluss des Bischofs. Schrecksbach, Kirchenkreis Ziegenhain Die Stelle wird besetzt auf Beschluss des Bischofs. Weiterode, Kirchenkreis Rotenburg Die Stelle wird besetzt auf Beschluss des Bischofs. Wolfershausen-Brunslar-Deute, Kirchenkreis Melsungen Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl. Landeskirchliche Pfarrstelle zur Erteilung von Religionsunterricht und für Schulseelsorge an Schulen im Kirchenkreis Schmalkalden Die Stelle wird besetzt auf Beschluss des Bischofs.

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