S a t z u n g. der Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz
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- Anna Keller
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1 S a t z u n g der Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz vom 23. Januar 1979 (StAnz. S. 109) zuletzt geändert durch Beschluss des Vorstands am 17. April Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung Die Landesregierung errichtet eine Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. Die Stiftung hat ihren Sitz in Mainz. 2 Zweck der Stiftung (1) Die Stiftung fördert Projekte und Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung und Erhaltung von Natur und Umwelt. Sie kann Projekte und Maßnahmen auch selbst durchführen. (2) Die Stiftung hat insbesondere die Aufgabe 1. durch Fördermittel zweckentsprechende Projekte Dritter zu unterstützen, 2. den Erwerb und die Pacht von Grundstücken durch Dritte zu fördern, auf welchen aus naturschutzfachlichen Gründen eine wirtschaftliche Nutzung unterbleiben oder wesentlich eingeschränkt werden muss; Grundstücke können auch selbst erworben, gepachtet oder gepflegt werden, 3. durch Pilotprojekte innovative Akzente im Natur- und Umweltschutz zu setzen, 4. das allgemeine Verständnis für den Gedanken des Natur- und Umweltschutzes zu fördern und durch Förderung, Durchführung und Anregung von Veröffentlichungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Tagungen zu unterstützen.
2 - 2 - (3) Die Stiftung verwirklicht ihren Zweck auch selbst unmittelbar oder in Kooperation mit Dritten. Dies kann auch durch die Vergabe von Aufträgen an Dritte geschehen. Dritte handeln nach Maßgabe der Stiftung und sind an die Weisungen der Stiftung gebunden. (4) Die Stiftung leistet Öffentlichkeitsarbeit für ihren satzungsmäßigen Zweck. 3 Förderkreis (1) Die Stiftung soll darauf hinwirken, dass ein Personenkreis zur Förderung der Aufgaben der Stiftung (Förderkreis) gebildet wird. (2) Der Förderkreis soll die Stiftung durch Anregungen, Pflege von Grundstücken, Werbung für die Aufgaben der Stiftung und insbesondere durch Weckung landespflegerischer Initiativen unterstützen. 4 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. (2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5 Vermögen, Erträge (1) Die Stiftung hat ein Vermögen von , das weiter aufgestockt werden kann. (2) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus 1. den Erträgen des Stiftungsvermögens, 2. Zuwendungen Dritter, soweit diese nicht dem Vermögen zugute kommen sollen und
3 Zuführungen durch das Land, soweit diese nicht dem Vermögen zugute kommen sollen. (3) Die zur Erfüllung des Stiftungszwecks zur Verfügung stehenden Mittel sind bis zu ihrer Verwendung ertragbringend anzulegen. 6 Organ der Stiftung (1) Alleiniges Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand; er besteht aus elf Personen. (2) Die Mitglieder, vier davon auf Vorschlag des Landtags, werden von der Landesregierung aus verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Sie sind ehrenamtlich tätig. Aus wichtigem Grund können sie von der Landesregierung abberufen werden. Sollte die Neuberufung des Vorstandes nicht rechtzeitig bei Ablauf der fünfjährigen Amtszeit des bisherigen Vorstandes möglich sein, amtiert dieser solange weiter, bis ein neuer Vorstand bestellt ist. (3) Den Vorsitz führt die bzw. der für die Umwelt zuständige Ministerin bzw. Minister. Im Verhinderungsfall wird sie bzw. er durch die Staatssekretärin bzw. den Staatssekretär vertreten. Sind die in Satz 1 bzw. Satz 2 genannten Personen beide verhindert, kann die Ministerin bzw. der Minister ein Vorstandsmitglied mit dem Vorsitz betrauen. (4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. 7 Aufgaben und Befugnisse des Stiftungsvorstandes (1) Der Stiftungsvorstand verwaltet die Stiftung. Er hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes zu sorgen.
4 - 4 - (2) Der Vorstand beschließt insbesondere über 1. den von der Geschäftsführung vorgelegten Haushaltsplan, 2. die von der Geschäftsführung vorgelegte Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks, 3. die Anlage des Stiftungsvermögens, 4. den An- und Verkauf und die Pacht von Grundstücken, 5. die Aufnahme von Kassenkrediten, 6. alle Rechtsgeschäfte, die die Stiftung zu Ausgaben von mehr als verpflichten. (3) Mit Ausnahme von Kassenkrediten bis zu insgesamt dürfen keine Darlehen aufgenommen und keine Bürgschaften übernommen werden. 8 Sitzungen des Stiftungsvorstandes (1) Der Stiftungsvorstand wird von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich einberufen. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt unter Übersendung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern hat die oder der Vorsitzende eine Sitzung unter Angabe des beantragten Tagungsordnungspunktes einzuberufen. (2) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind. (3) Beschlüsse des Stiftungsvorstandes werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. (4) Der Stiftungsvorstand kann einen Beschluss auch fassen, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erteilt (Umlaufverfahren) und kein Mitglied der schriftlichen Abstimmung widerspricht. (5) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden, der hauptamtlichen Geschäftsführung und von der protokollführenden Person zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Vorstandsmitgliedern innerhalb von 6 Wochen zuzuleiten.
5 - 5-9 Vertretungsbefugnis Die oder der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes, im Falle ihrer oder seiner Verhinderung deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter, vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. 10 Verwaltung der Stiftung (Geschäftsführung) (1) Der Stiftungsvorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben eine hauptamtliche Geschäftsführung bestellen, die seinen Weisungen unterliegt und ihm gegenüber verantwortlich ist. Soweit die hauptamtliche Geschäftsführung an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verhindert ist, bestimmt die oder der Vorstandsvorsitzende eine kommissarische Geschäftsführung. Die Geschäftsführung führt die laufenden Geschäfte und legt dem Vorstand insbesondere die Entwürfe für den Haushaltsplan sowie die Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks vor. Sie hat die Mitglieder des Stiftungsvorstands über alle wichtigen Angelegenheiten, die die Stiftung berühren, zu unterrichten. (2) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. 11 Satzungsänderung Änderungen der Satzung beschließt der Stiftungsvorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder; Änderungen der Satzung bedürfen im Übrigen der Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Vorstands.
6 Heimfall Bei der Aufhebung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen an das Land Rheinland-Pfalz. Ein nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibender Überschuss ist unmittelbar für Zwecke des Naturschutzes zu verwenden. 13 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Rheinland- Pfalz in Kraft.
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