Dr. Frauke Bachler Referatsleiterin, Bundesamt für Justiz, Bonn
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- Eike Lorenz
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1 Mitgliederversammlung und Herbsttagung 21. bis 23. November 2013 in Karlsruhe Grenzgänger Bundesamt für Justiz Dr. Frauke Bachler Referatsleiterin, Bundesamt für Justiz, Bonn
2 Grenzgänger Die 21. November 2013 Dr. Frauke Bachler Unterhaltsberechtigte Gesellschaftliche Rahmenbedingungen Wanderungen zwischen Deutschland und dem Ausland Zuzüge Zuzüge Zuzüge Fortzüge Fortzüge Fortzüge Quelle: Statistisches Bundesamt 1
3 Unterhaltsberechtigte Gesellschaftliche Rahmenbedingungen Vergleich von deutschen und bi-nationalen Eheschließungen Deutsch-deutsch Bi-national in % der in Deutschland insgesamt geschlossenen Ehen 11,46% Deutsch-deutsch Bi-national in % der in Deutschland insgesamt geschlossenen Ehen 11,5% Rund jede 8. Eheschließung in Deutschland ist bi-national. Quellen: Statistisches Bundesamt, verband binationaler familien und partnerschaften Unterhaltsberechtigte Gesellschaftliche Rahmenbedingungen Kinder aus bi-nationalen Verbindungen in Deutschland 2010 in Deutschland insgesamt geborene Kinder davon Kinder aus bi-nationalen Verbindungen in % der in Deutschland geborenen Kinder 12,3 % Kinder mit mindestens einem ausländischen Elternteil 21,6% 2011 in Deutschland insgesamt geborene Kinder Davon Kinder aus bi-nationalen Verbindungen in % in Deutschland geborenen Kinder 10,93% Kinder mit mindestens einem ausländischen Elternteil 21,6 % Mehr als jedes 5. Kind hat mindestens einen ausländischen Elternteil. Quellen: Statistisches Bundesamt, verband binationaler familien und partnerschaften 2
4 Unterhaltsberechtigte Gesellschaftliche Rahmenbedingungen Vergleich von deutschen und bi-nationalen Ehescheidungen Deutsch-deutsch Bi-national in % der in Deutschland insgesamt geschiedenen Ehen 12,0 % Deutsch-deutsch Bi-national in % der in Deutschland insgesamt geschlossenen Ehen 11,43% Rund jede 8. Ehescheidung in Deutschland ist bi-national. Quellen: Statistisches Bundesamt, verband binationaler familien und partnerschaften Fallbeispiel Klassisches Eingehendes Ersuchen Malgorzata und Piotr haben einen gemeinsamen ehelichen Sohn Pawel, geboren Bis Oktober 2010 lebte die Familie in Warschau. Piotr war jeweils für mehrere Monate als Erntehelfer auf einer Obstplantage bei Meckenheim tätig und lernte während dieser Zeit die deutsche Staatsangehörige Elena kennen. Im November 2010 verließ Piotr die Familie in Polen und siedelte zu Elena nach Meckenheim über. Die Ehe wurde durch Entscheidung des Bezirksgerichts Warschau vom geschieden und Piotr wurde zu monatlichen Unterhaltszahlungen von 500 polnischen Zloty verurteilt. Piotr hat keinerlei Zahlungen für seinen Sohn geleistet. 3
5 Fallbeispiel Klassisches Ausgehendes Ersuchen Máxima (argentinische Staatsangehörigkeit) und Willem-Alexander (niederländische Staatsangehörigkeit) haben eine gemeinsame fünfjährige Tochter, Amalia (niederländische Staatsangehörigkeit). Die Familie lebt in Bonn. Vor zwei Jahren ist Willem-Alexander allein in die Niederlande gezogen und hat erfolgreich einen Holzschuhvertrieb aufgebaut. Aufgrund einer deutschen Jugendamtsurkunde vom 18. August 2009 hat Willem- Alexander bislang 350 Euro monatlich Kindesunterhalt gezahlt. Seit ein paar Monaten hat Willem-Alexander die Zahlungen eingestellt. Überblick über die Entwicklung der Verfahren Anzahl Anzahl der in Bearbeitung befindlichen Verfahren Neuanträge 4
6 Stand der eingehenden Verfahren Allgemein Stand der ausgehenden Verfahren 5
7 Rechtsgrundlagen der Zusammenarbeit mit anderen Staaten Bundesamt für Justiz = Zentrale Behörde Verfahren bei förmlicher Gegenseitigkeit EG-Unterhaltsverordnung UN-Übereinkommen 1956 Künftig: Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 Zusammenwirken der Rechtsgrundlagen Internationale und supranationale Rechtsgrundlagen (Zentrale Behörde, Internationale Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung) Haager Protokoll 2007 (Anwendbares Recht) AUG
8 Organisation Referat II 4 Auslandsunterhalt Fachbereich II 41 Westen USA, Kanada, Südafrika Algerien, Argentinien, Australien, Barbados, Belgien, Brasilien, Burkina Faso, Chile, China (Taiwan), Dänemark, Ecuador, Finnland, Frankreich, Griechenland, Guatemala, Haiti, Heiliger Stuhl, Irland, Israel, Italien, Kap Verde, Kolumbien, Liberia, Luxemburg, Marokko, Mexiko, Monaco, Neuseeland, Niederlande, Niger, Norwegen, Österreich, Pakistan, Philippinen, Portugal, Schweden, Schweiz, Seychellen, Spanien, Sri Lanka, Surinam, Tunesien, Uruguay, Vereinigtes Königreich, Zentralafrikanische Republik, Zypern Fachbereich II 42 Osten Polen Belarus, Bosnien-Herzegowina, Estland, Kasachstan, Kirgisistan, Kroatien, Lettland, Litauen, Mazedonien, Moldau, Montenegro, Rumänien, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn Sachgebiet II 43 Zentrale Geschäftsstelle Weitergeleitete Unterhaltszahlungen Entwicklung der vom Bundesamt für Justiz entgegen genommenen und weitergeleiteten Unterhaltszahlungen Hinzu kommen die vom Bundesamt für Justiz erzielten Direktzahlungen. 7
9 Eingehende Ersuchen Aufgaben BfJ berät über die Rechtsgrundlagen, das Verfahren und die formalen Anforderungen BfJ unternimmt alle geeigneten Schritte, um den Unterhaltsanspruch des Berechtigten durchzusetzen, 5 Abs. 2 AUG und ist bevollmächtigt gegenüber Dritten, 5 Abs. 4 AUG BfJ strebt auch gütliche Regelung an, Artikel 51 Abs.2 lit. d) EG-UntVO BfJ unterrichtet die ausländische Zentrale Behörde regelmäßig über den Verfahrensstand und erteilt Auskünfte auf Rückfragen der ausländischen Zentralen Behörde BfJ stellt den ungeschmälerten Transfer von Unterhaltszahlungen an die Berechtigten/die ausländischen Zentralen Behörden sicher Ausgehende Ersuchen Aufgaben BfJ berät im Vorfeld eines Antrags über die Rechtsgrundlagen, das Verfahren und die formalen Anforderungen BfJ überwacht die ordnungsgemäße Erledigung des Ersuchens durch die ausländischen Behörden und Gerichte BfJ erteilt Auskünfte auf Rückfragen der ausländischen Stellen BfJ unterrichtet die antragstellende Person (über das Amtsgericht) über den Verfahrensstand BfJ stellt den ungeschmälerten Transfer von Unterhaltszahlungen an die Unterhaltsberechtigten sicher 8
10 BfJ als Zentrale Behörde nach der EG-UntVO Allgemeine Aufgaben (Art. 50 EG-UntVO): Zusammenarbeit mit anderen Zentralen Behörden Besondere Aufgaben (Art. 56, 51 EG-UntVO): Ausgehende Ersuchen Übermittlung von Anträgen Eingehende Ersuchen Entgegennahme von Anträgen Einleitung von Gerichtsverfahren Hilfestellung Aufenthaltsermittlung Hilfestellung Einkommensermittlung Förderung gütlicher Einigungen Zwangsvollstreckung Ersuchen um besondere Maßnahmen (Art. 53 EG-UntVO): Im Vorfeld eines Antrags, zum Beispiel zur Ermittlung des Aufenthalts oder deseinkommens/vermögens der unterhaltsverpflichteten Person BfJ als Zentrale Behörde nach der EG-UntVO Ersuchen um besondere Maßnahmen (Art. 53 EG-UntVO) Ausgehende Eingehende
11 BfJ als Zentrale Behörde nach der EG-UntVO Kosten Zentrale Behörden, Art. 54 EG-UntVO Grundsätzlich kostenfrei! Für gerichtliches Verfahren im Ausland gemäß Art. 46 EG-UntVO automatische Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wenn Antrag über die Zentralen Behörden gestellt Antrag in Bezug auf Unterhaltspflichten aus einer Eltern-Kind- Beziehung gegenüber einer Person, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat berechtigte Person Antrag nach Art. 56 Abs. 1 EG-UntVO Herausforderungen der Tätigkeit Gesellschaftliche Rahmenbedingungen deutlich steigende Fallzahlen Kommunikation mit den Zentralen Behörden und anderen Kontaktbehörden weltweit Verständnis für unterschiedliche kulturelle und rechtliche Rahmenbedingungen BfJ in der Rolle des Mittlers zwischen den Unterhaltsberechtigten und den Unterhaltsverpflichteten Gegenläufige Verfahren Menschlicher Umgang mit den menschlichen Aspekten der Unterhaltsrealisierung 10
12 Ziele der Tätigkeit Gütliche Regelungen neben der gerichtlichen Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen nicht aus den Augen verlieren Abwägung zwischen den berechtigten Interessen der Unterhaltsberechtigten und der Situation der Unterhaltsverpflichteten Pflege des Netzwerks zwischen den Zentralen Behörden weltweit durch regelmäßige multilaterale oder bilaterale Treffen und Austausch Pflege des Netzwerks zwischen den zuständigen nationalen Stellen durch regelmäßige Treffen, Erfahrungsaustausch, Vorträge und Öffentlichkeitsarbeit Fallbeispiel eingehendes Ersuchen Malgorzata und Piotr haben einen gemeinsamen ehelichen Sohn Pawel, geboren Bis Oktober 2010 lebte die Familie in Warschau. Piotr war jeweils für mehrere Monate als Erntehelfer auf einer Obstplantage bei Meckenheim tätig und lernte während dieser Zeit die deutsche Staatsangehörge Elena kennen. Im November 2010 verließ Piotr die Familie in Polen und siedelte zu Elena nach Meckenheim über. Die Ehe wurde durch Entscheidung des Bezirksgerichts Warschau vom geschieden und Piotr wurde zu monatlichen Unterhaltszahlungen von 500 polnischen Zloty verurteilt. Piotr hat keinerlei Zahlungen für seinen Sohn geleistet. Lösung: Zuständige polnische Übermittlungsstelle: Bezirksgericht Warschau, dieses Gericht übermittelt das Ersuchen mit einem Antrag auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung nach Art. 56 Abs. 1 lit. a) EG-UntVO an das Bundesamt für Justiz Überprüfung der Adresse und Kontaktaufnahme mit dem Unterhaltspflichtigen mit dem Angebot einer gütlichen Regelung Keine Kooperation: Antrag auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung an das zuständige Konzentrationsgericht AG Köln, 35 Abs. 1 AUG, Pawel erhält Prozesskostenhilfe gemäß 22 AUG, Artikel 46 Abs. 1 EG-UntVO Anschließend Zwangsvollstreckung 11
13 Fallbeispiel ausgehendes Ersuchen Máxima (argentinische Staatsangehörigkeit) und Willem-Alexander (niederländische Staatsangehörigkeit) haben eine gemeinsame fünfjährige Tochter, Amalia (niederländische Staatsangehörigkeit). Die Familie lebt in Bonn. Vor zwei Jahren ist Willem-Alexander allein in die Niederlande gezogen und hat erfolgreich einen Holzschuhvertrieb aufgebaut. Aufgrund einer deutschen Jugendamtsurkunde vom 18. August 2009 hat Willem-Alexander bislang 350 Euro monatlich Kindesunterhalt gezahlt. Seit ein paar Monaten hat Willem-Alexander die Zahlungen eingestellt. Lösung: Antrag auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung nach Art. 56 Abs. 1 lit. a) EG-UntVO Zuständiges Vorprüfungsgericht gemäß 7 AUG: Amtsgericht Köln Deutsche Zentrale Behörde: Bundesamt für Justiz Niederländische Zentrale Behörde: LBIO (Landelijk Bureau Inning Onderhoudsbijdragen) Die Vollstreckung in den Niederlanden unterliegt dem dortigen Recht (Art. 41 Abs. 1 EG-UntVO) Ausländische Streitkräfte Kraftfahrt-Bundesamt Vernetzung der internationalen Zusammenarbeit Bürgerinnen/ Bürger Unterhaltsberechtigte Zentrale Behörde Einwohnermeldeämter Träger Grundsicherung für Arbeitsuchende Träger gesetzlicher Rentenversicherung Bundeszentralamt für Steuern Zentrale Behörde Bundesamt für Justiz Zentrale Behörde Zentrale Behörde Familiengerichte Vollstreckungsgerichte/ Gerichtsvollzieher Vorprüfungsgerichte DIJuF Rechtsanwältinnen/ Rechtsanwälte Zentrale Behörde Jugendämter Unterhaltsverpflichtete 12
14 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Frauke Bachler 13
Internetnutzung (Teil 1)
(Teil 1) Internetnutzung (Teil 1) Europäische Union Union und und ausgewählte europäische Staaten, 2010 nie nutzen**, in Prozent regelmäßig nutzen*, in Prozent 5 Island 92 5 Norwegen 90 ** Privatpersonen,
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Reisekostenpauschale. in Euro. Afghanistan Ägypten Albanien Algerien
Die u.g. n gelten für einen vierwöchigen Aufenthalt. Bei kürzerem oder längeren Aufenthalt verringert bzw. erhöht Afghanistan 925 1.500 1.800 Ägypten 650 1.500 1.800 Albanien 325 1.500 1.800 Algerien 475
Reisekostenpauschale. in Euro. Afghanistan Ägypten Albanien Algerien
Eine Unterkunft muss jeweils individuell organisiert werden und wird nicht über das zur Verfügung gestellt. können keine Drittmittel zur Finanzierung des Aufenthalts herangezogen werden. Afghanistan 925
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Die u.g. n gelten für einen vierwöchigen Aufenthalt. Bei kürzerem oder längeren Aufenthalt verringert bzw. erhöht Afghanistan 925 1.500 1.800 Ägypten 500 1.500 1.800 Albanien 325 1.500 1.800 Algerien 475
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Protokoll von 1978 zum Internationalen Übereinkommen von 1973, vom 17. Februar 1978 SR 0.814.288.2; AS 1988 1652 Geltungsbereich des Protokolls von 1978 und des durch das Protokoll geänderten Übereinkommens
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davon Rückgemeldet davon Neuimmatr. davon Erstimmatr. Seite: 1 R Albanien Belgien Bosnien und Herzegowina Bulgarien Dänemark Deutschland Estland Finnland Frankreich Griechenland Irland Island Italien Kosovo
Reisekostenzuschüsse für deutsche Stipendiaten Gültig ab
bei 811 Afghanistan 925,00 775,00 675,00 795 Ägypten 650,00 500,00 500,00 101 Albanien 325,00 250,00 250,00 791 Algerien 475,00 375,00 350,00 1 Andorra 300,00 150,00 300,00 701 Angola 1.125,00 875,00 875,00
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Bonität von Staaten Von Standard & Poor`s (Amerikanische Ratingagentur mit Sitz in New York)
Bonität von Staaten 2016 Von Standard & Poor`s (Amerikanische Ratingagentur mit Sitz in New York) AAA(Bestnote) Land/Wirtschaftsraum Kreditwürdigkeit Ausblick Schweiz AAA Stabil Kanada AAA Stabil Hong
5. Ausgaben für Bildungseinrichtungen 3 Jahre bis Schuleintritt 2009 (OECD-34)
Kinderbetreuung international: Deutschland im Vergleich Das internationale Monitoring frühkindlicher Bildungs- und Betreuungssysteme wird hauptsächlich von der OECD und der EU (EUROSTAT) durchgeführt.
software und ser vice W E LT: O S P I. 110.DE-02/2006 OSPI
W E LT W E I T E S N E T W O R K, 1 5 1 S E R V I C E P A R T N E R, 5 5 L Ä N D E R, E I N N A M E : software und ser vice D A S G R O S S T E M E S S E B A U - N E T W O R K D E R W E LT: O S P I. software
ANTRAG AUF ALTERSRENTE. Bitte reichen Sie eine Kopie Ihrer Geburtsurkunde mit dem Rentenantrag ein. Privat - Anschrift
ANTRAG AUF ALTERSRENTE Ich stelle Antrag auf Zahlung obiger Rente ab 01. geb. Mitgliedsnummer Geburtsname Geburtsort Bitte reichen Sie eine Kopie Ihrer Geburtsurkunde mit dem Rentenantrag ein. Privat -
Rangliste der Pressefreiheit 2013 Platz Land Region Veränderung (Vorjahresrang)
Rangliste der Pressefreiheit 2013 Platz Land Region Veränderung (Vorjahresrang) 1 Finnland Europa/GUS 0 (1) 2 Niederlande Europa/GUS +1 (3) 3 Norwegen Europa/GUS -2 (1) 4 Luxemburg Europa/GUS +2 (6) 5
ILNAS-EN ISO 15841:2014
Zahnheilkunde - Drähte für die Kieferorthopädie (ISO 15841:2014) Dentistry - Wires for use in orthodontics (ISO 15841:2014) Médecine bucco-dentaire - Fils pour utilisation en orthodontie (ISO 15841:2014)
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Anwesende Bevölkerung nach Wohnsitz und Geschlecht im 11. Bezirk: Mariatrost, Stand 01.10.2018 Anwesende Bevölkerung nach Wohnsitz und Geschlecht im 11. Bezirk: Mariatrost Inländer/Ausländer HWS* NWS*
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Entwicklung des realen BIP im Krisenjahr 2009 Entwicklung des realen BIP im Krisenjahr 2009 Ausgewählte europäische Staaten, prozentuale Veränderung des des BIP BIP* * im Jahr im Jahr 2009 2009 im Vergleich
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Richtlinien zum Internationalen Sponsern 01. April 2015 Amway Richtlinie zum Internationalen Sponsern Diese Richtlinie gilt ab dem 01. April 2015 in allen europäischen Märkten (Belgien, Bulgarien, Dänemark,
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Eurobarometer-Umfrage*, Angaben in in Prozent der der Bevölkerung**, Europäische Union Union und und ausgewählte Anteil der Bevölkerung, der mindestens zwei gut genug spricht, um sich darin unterhalten
Preisliste "0180 Callthrough"
Deutschland Festnetz 01801110086 0,0390 Deutschland Mobilfunk 01805110086 0,1400 INTERNATIONAL Ägypten 01805110086 0,1400 Ägypten (Mobilfunk) 01803110086 0,0900 Albanien 01803110086 0,0900 Algerien 01803110086
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Selbstständige im EU-Vergleich - Alle Wirtschaftszweige
Belgien 642,0 622,7 650,2 643,9 629,1 Bulgarien 336,7 351,6 345,1 335,5 350,2 Dänemark 237,3 235,3 229,8 235,3 220,8 Deutschland 4.237,4 4.192,1 4.164,1 4.144,6 4.098,8 Estland 55,2 55,6 59,1 60,4 65,8
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Unternehmensbesteuerung Unternehmensbesteuerung Steuersätze in in Prozent, EU-Durchschnitt und und ausgewählte europäische Staaten, Staaten, 1996 1996 bis 2010 bis 2010* * Prozent 59 56,6 55 53,2 51,6
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Reisekostenzuschüsse für ausländische Stipendiaten Gültig ab
Hin- und bis zusammen mit der 811 Afghanistan 925,00 675,00 775,00 795 Ägypten 500,00 350,00 450,00 101 Albanien 325,00 250,00 250,00 791 Algerien 475,00 350,00 375,00 1 Andorra 300,00 300,00 150,00 701
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Selbstständigenquote im EU-Vergleich - Alle Wirtschaftszweige
Belgien 14,2 13,7 14,3 14,0 13,6 Bulgarien 11,5 11,8 11,4 11,1 11,1 Dänemark 8,8 8,7 8,4 8,3 7,8 Deutschland 10,7 10,5 10,4 10,0 9,8 Estland 8,9 8,9 9,2 9,4 10,0 Finnland 13,0 13,5 13,8 13,5 12,8 Frankreich
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Seite 1/6 da da Gewährung Albanien 121 6.089 3.774 62,0% 2.315 38,0% 9.847 - - 11 0,1% 34 0,3% 95 1,0% 140 1,4% 6.199 63,0% 3.508 35,6% 385 188 Bosnien und Herzegowina 122 1.438 704 49,0% 734 51,0% 2.265
EM2016-Fussball.de. Spielplan EM 2016 Qualifikation. Spieltag 1. Datum Uhrzeit Gruppe Heim Gast Ergebnis
Spieltag 1 07.09.2014 18:00 D Georgien - Irland 18:00 I Dänemark - Armenien 18:00 F Ungarn - Nordirland 20:45 D Deutschland - Schottland 20:45 D Gibraltar - Polen 20:45 I Portugal - Albanien 20:45 F Färöer
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Seite 1/6 Antrags-, Entscheidungs- Bestandsstatistik Berichtszeitraum: 01.01.2017-30.11.2017 bezogen auf: Personen Bereich: Besgebiet gesamt da da ( aufgr n aufgr n ( ( Albanien 121 5.788 3.577 2.211 9.548-11
BUNDESAMT FÜR MIGRATION UND FLÜCHTLINGE
Seite 1/6 Antrags-, Entscheidungs- Bestandsstatistik Berichtszeitraum: 01.01.2017-31.12.2017 bezogen auf: Personen Bereich: Besgebiet gesamt da da ( aufgr n aufgr n ( ( Albanien 121 6.089 3.774 2.315 9.847-11
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Seite 1/6 da da Gewährung Albanien 121 8.113 7.865 96,9% 248 3,1% 3.455 - - 9 0,3% 43 1,2% 25 0,7% 77 2,2% 2.831 81,9% 547 15,8% 5.472 138 Bosnien und Herzegowina 122 8.474 5.705 67,3% 2.769 32,7% 6.594
abgehende Verbindungen /min 1)
Seite 1 von 6 bob weltweit für big bob, big bob 2009, big bob 2011, big bob 8,80, bob breitband 1 GB, bob vierer 2008, bob vierer 2011, gigabob, minibob, smartbob, smartbob 2011, smartbob XL, smartbob
BUNDESAMT FÜR MIGRATION UND FLÜCHTLINGE
Seite 1/7 Albanien 121 54.762 53.805 98,3% 957 1,7% 35.721 - - 7 0,0% 33 0,1% 36 0,1% 76 0,2% 31.150 87,2% 4.495 12,6% Bosnien und Herzegowina 122 7.473 4.634 62,0% 2.839 38,0% 6.500 - - 1 0,0% - - 12
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Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung - AKTUELLE LISTE DER MITGLIEDSTAATEN VERTRAGSSTAATEN Inkrafttreten Albanien 09. Mai 2004 Andorra 31. Dezember 1996 Antigua