2. Deutsche, die eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben
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- Jörg Adler
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1 Freie und Hansestadt Hamburg Europawahl am 25. Mai 2014 Informationsblatt für Seeleute 1. Wahlberechtigung 1.1 Deutsche Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben (geboren am 25. Mai 1996 oder früher) und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Wie Sie an der Wahl teilnehmen können, ist von Ihrem Wohnort bzw. Aufenthalt abhängig. Bitte beachten Sie die Hinweise unter dem Abschnitt, der auf Sie zutrifft. Wenn Sie eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben. Wenn Sie keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben und sich auf einem Schiff befinden, das die Bundesflagge führen darf. Wenn Sie weder eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben noch sich auf einem Schiff befinden, das die Bundesflagge führen darf. siehe Abschnitt 2 siehe Abschnitt 3 siehe Abschnitt Unionsbürgerinnen und Unionsbürger Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind unter bestimmten Voraussetzungen in der Bundesrepublik Deutschland wahlberechtigt. siehe Abschnitt 5 Seite 1 von 7
2 2. Deutsche, die eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben Wahlberechtigte Deutsche, die seit mindestens dem 25. Februar 2014 eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben, bekommen automatisch ihre Wahlbenachrichtigung an die Wohnanschrift zugestellt. Wer an der Briefwahl teilnehmen will, muss bei seiner Wohngemeinde Briefwahlunterlagen beantragen. 2.1 Termine und Fristen Bis spätestens zum 4. Mai 2014 werden die Wahlbenachrichtigungen für die Wahl an die Wohnanschriften versendet. Mit diesen Wahlbenachrichtigungen können Briefwahlanträge in sehr einfacher Form gestellt und schnell bearbeitet werden. Wer sich in den nächsten Wochen für längere Zeit auf See befindet und das Eintreffen der Wahlbenachrichtigung nicht abwarten kann, sollte ab sofort einen Briefwahlantrag stellen. Bitte beachten Sie die für Ihre Route zu erwartenden Laufzeiten der Post. Der Briefwahlantrag muss rechtzeitig gestellt werden, damit die Unterlagen bei Ihnen eintreffen, ausgefüllt von Ihnen abgeschickt werden können und bis spätestens Sonntag, den 25. Mai 2014, 18 Uhr bei der zuständigen Stelle vorliegen. Die Briefwahlunterlagen können in Hamburg frühestens ab dem 14. April 2014 versendet werden. In anderen Gemeinden kann die Auslieferung auch an einem anderen Zeitpunkt beginnen. 2.2 Antragsstellung Der Antrag zur Briefwahl muss schriftlich oder persönlich unter Vorlage eines Ausweises bei der Wohngemeinde gestellt werden, eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich. Sie können den beigefügten Antrag für Seeleute verwenden oder einen Antrag in anderer schriftlicher Form ( , Fax) bei Ihrer Wohngemeinde einreichen. Der Briefwahlantrag steht auch im Internet unter zum Download bereit. Seite 2 von 7
3 Ob mit der Wahlbenachrichtigung, mit dem beigefügten Briefwahlantrag für Seeleute oder in sonstiger Schriftform, der Briefwahlantrag muss in allen Fällen die folgenden Angaben enthalten: Vor- und Familiennamen Geburtsdatum Wohnanschrift Zustellanschrift für die Briefwahlunterlagen 2.3 Rücksendung der Wahlbriefe Die Wahlbriefe sind rechtzeitig zur Post zu geben. Bei Versand aus dem Ausland sind sie ausreichend zu frankieren. Wahlbriefe, die am Wahltag, dem 25. Mai 2014, nach Ablauf der Wahlzeit, 18 Uhr bei der zuständigen Stelle eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Merkblatt zur Briefwahl, das den Briefwahlunterlagen beiliegt. 3. Deutsche, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben und sich auf einem Schiff befinden, das die Bundesflagge führen darf Wahlberechtigte Deutsche, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben, sich aber aufgrund eines Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses auf einem Schiff befinden, das die Bundesflagge führen darf, werden in dem Wählerverzeichnis der für den Sitz des Reeders zuständigen Gemeinde geführt und bekommen ihre Wahlbenachrichtigung an die Adresse des Reeders geschickt. Informationen zur Teilnahme an der Briefwahl siehe Abschnitt 2.1 bis 2.3. Seite 3 von 7
4 4. Deutsche, die weder eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben und sich auf keinem Schiff befinden, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen. Deutsche, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben und auch auf keinem Schiff fahren, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, müssen zunächst die Eintragung in ein Wählerverzeichnis beantragen. Für einen erfolgreichen Antrag müssen Sie 1. entweder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres (also vom Tage ihres 14. Geburtstages an) mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt darf nicht länger als 25 Jahre zurückliegen 2. oder Sie sind aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland vertraut und von ihnen betroffen. Die Eintragung dieses Personenkreises in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt nur auf förmlichen Antrag und nach Abgabe einer Versicherung an Eides statt. Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite in der Rubrik Wahl ABC unter dem Stichwort Auslandsdeutsche. 4.1 Fristen Der schriftliche Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis und die Versicherung an Eides statt müssen bis Sonntag, den 4. Mai 2014, bei der zuständigen Gemeindebehörde eingegangen sein. 4.2 Antragsstellung Für Antragstellung und Versicherung an Eides statt sind amtliche Vordrucke (Anlage 2 zur Europawahlordnung) zu verwenden. Der Antrag steht im Internet unter zur Verfügung. Außerdem können sie bei den Kreis- und Stadtwahlleitungen und unter der Anschrift Bundeswahlleiter Statistisches Bundesamt, Zweigstelle Bonn Postfach Bonn Germany Seite 4 von 7
5 oder bei den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland angefordert werden. Der Antrag ist an die Gemeindebehörde in der Bundesrepublik Deutschland zu richten, in der der bzw. die Wahlberechtigte nach seiner Erklärung vor seinem Fortzug aus dem Wahlgebiet zuletzt gemeldet war. Wenn Sie von einem Seeschiff, das die Bundesflagge zu führen berechtigt war, abgemustert haben und seitdem auf einem Seeschiff unter fremder Flagge fahren, ist die Gemeindebehörde am Sitz des ehemaligen Reeders zuständig. Wenn Sie nie im Wahlgebiet gemeldet waren, ist der Antrag an das Bezirksamt Mitte von Berlin, Bezirkswahlamt, Müllerstraße 146, Berlin zu senden. Die Briefwahlunterlagen werden Ihnen nach Eintragung in das Wählerverzeichnis zugesandt. Dies ist frühestens ab dem 14. April 2014 möglich. 4.3 Rücksendung der Wahlbriefe Die Wahlbriefe sind rechtzeitig zur Post zu geben. Bei Versand aus dem Ausland sind sie ausreichend zu frankieren. Wahlbriefe, die am Wahltag, dem 25. Mai 2014, nach Ablauf der Wahlzeit, 18 Uhr bei der zuständigen Stelle eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Merkblatt zur Briefwahl, das den Briefwahlunterlagen beiliegt. Seite 5 von 7
6 5. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger Wahlberechtigt zur Wahl der deutschen Abgeordneten des Europaparlaments sind alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben (geboren am 25. Mai 1996 oder früher), nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und seit mindestens dem 25. Februar 2014 in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder ein Schiff, das die Flagge der Bundesrepublik Deutschland führen darf, bezogen haben. 5.1 Eintragung in ein Wählerverzeichnis auf Antrag Für die Teilnahme der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger an der Wahl der deutschen Europa-Abgeordneten ist die vorherige Eintragung in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland notwendig, die nur auf förmlichen Antrag und nach Abgabe einer Versicherung an Eides statt erfolgt. Für die Antragstellung und die Versicherung an Eides statt sind amtliche Vordrucke nach Anlage 2 A zur Europawahlordnung zu verwenden. Dieser Antrag steht im Internet unter zur Verfügung. Außerdem kann der Antrag bei der für den Wohnsitz zuständigen Gemeindebehörde, in den Fällen des Bestehens eines Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsvertrages als Kapitän oder Besatzungsmitglied für ein Seeschiff, das die Bundesflagge führen darf, bei der für den Sitz des Reeders zuständigen Gemeinde angefordert werden. 5.2 Frist Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach der Anlage 2 A zur Europawahlordnung ist schriftlich bis Sonntag, den 4. Mai 2014 bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. Er muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und den Geburtsort enthalten und persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden. Informationen zur Briefwahl siehe Abschnitt 2.1 bis 2.3 Seite 6 von 7
7 5.3 Mitgliedstaaten der Europäischen Union Belgien Niederlande Bundesrepublik Deutschland Österreich Bulgarien Polen Dänemark Portugal Estland Rumänien Finnland Schweden Frankreich Slowakei Griechenland Slowenien Irland Spanien Italien Tschechische Republik Kroatien Ungarn Lettland Vereinigtes Königreich von Groß- Litauen britannien und Nordirland Luxemburg Zypern Malta Nähere Auskünfte erteilt: Freie und Hansestadt Hamburg Landeswahlamt Hamburg Johanniswall 4 Tel.: Fax: Mail: landeswahlamt-hamburg@bis.hamburg.de Anlage: Briefwahlantrag für Seeleute Seite 7 von 7
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