ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG
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- Ingeborg Koenig
- vor 8 Jahren
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1 Krankenversicherung a. G. Kronprinzenallee Wuppertal BD.: Vers.-Nr.: ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Antragsteller (Versicherungsnehmer) Herr Frau Name, Vorname, Titel Telefon-Nr. mit Vorwahl Postleitzahl Straße, Hausnummer Wohnort Mobil-Telefon-Nr. -Adresse Betroffene Personen und Tarife Ich beantrage für die im Folgenden aufgeführten Personen, für die genannten Tarife gemäß den Besonderen Bedingungen (siehe Anhang auf den Folgeseiten) eine Anwartschaftsversicherung zu vereinbaren. Beginn der Anwartschaftsversicherung am Tag Monat Jahr Person Vorname Geburtsdatum Bezeichnung der Tarife Grund für die Anwartschaftsversicherung Familienversicherung - Voraussichtliche Dauer: Anwartschaftsversicherung für die Krankenversicherung und oder Vorübergehender Auslandsaufenthalt, mit Aufgabe des deutschen Wohnsitzes: ja nein - Voraussichtliche Dauer: - Auslandsanschrift: - Im Ausland wie folgt versichert: Anwartschaftsversicherung unverändert fortbestehen. Sonstiger Grund (bitte angeben): - Voraussichtliche Dauer: Anwartschaftsversicherung unverändert fortbestehen. Anspruch auf Heilfürsorge, voraussichtlich für die Dauer von bzw. bis: Anwartschaftsversicherung nur für die Krankenversicherung Befristete Anwartschaftsversicherung aus wirtschaftlichem Grund (bitte angeben): K /2012 Anwartschaftsversicherung nur für die Krankenversicherung bis Tag Monat Jahr Einen Nachweis über den Grund für die Anwartschaftsversicherung füge ich bei. Mir ist bekannt, dass die Anwartschaftsversicherung erst zu Stande kommt, wenn mir eine schriftliche Annahmeerklärung oder der Versicherungsschein zugegangen ist. Datum Antragsteller (Vor- und Zuname) Gesetzliche Vertreter, falls Antragsteller minderjährig ist
2 Krankenversicherung Versicherungen Krankenversicherung a. G. Hauptverwaltung Kronprinzenallee Wuppertal Besondere Bedingungen für die Anwartschaftsversicherung Stand Allgemeines Für die Anwartschaftsversicherung gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der in Anwartschaft stehenden Tarife in der jeweils gültigen Fassung, soweit sie nicht durch die folgenden Bedingungen geändert oder ergänzt werden. 2. Voraussetzungen Die Anwartschaftsversicherung kann vereinbart werden a) für Personen, die - in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind bzw. werden, - im Rahmen der Familienversicherung versichert sind bzw. werden, - Anspruch auf Heilfürsorge haben oder erwerben, - ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland aufgeben, - eine bestehende Krankenversicherung vorbehaltlich der Regelung nach Ziffer 2 b) vorübergehend aus sonstigen Gründen unterbrechen müssen; b) für Personen, die eine bestehende Krankenversicherung vorübergehend aus wirtschaftlichen Gründen unterbrechen müssen; in diesem Fall ist für die Anwartschaftsversicherung eine bestimmte Frist zu vereinbaren. Die Anwartschaftsversicherung ist ausgeschlossen, wenn die Vereinbarung der Anwartschaft der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung gemäß 193 Abs. 3 VVG entgegensteht oder der Versicherungsnehmer bzw. die zu versichernde Person kein berechtigtes Interesse am Abschluss der Anwartschaftsversicherung belegen können. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwartschaftsversicherung ist auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen. 3. Versicherungsleistungen Während der Dauer der Anwartschaftsversicherung besteht kein Anspruch auf die tariflichen Leistungen im Versicherungsfall. K DT
3 4. Ansprüche aus der Anwartschaftsversicherung Durch den Abschluss der Anwartschaftsversicherung erwirbt der Versicherungsnehmer vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 5 das Recht, bei Fortfall der in Ziffer 2 a) genannten Voraussetzungen bzw. nach Ablauf der nach Ziffer 2 b) vereinbarten Frist den Versicherungsschutz der in Anwartschaft stehenden Tarife ohne erneute Gesundheitsprüfung in Kraft zu setzen. Alle während der Anwartschaftsversicherung eingetretenen Krankheiten und Unfallfolgen sind vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 5 im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in den Versicherungsschutz eingeschlossen. 5. Übergang auf den vollen Versicherungsschutz 5.1 Bei Anwartschaftsversicherungen nach Ziffer 2 a) Der Fortfall der Voraussetzungen für die Anwartschaftsversicherung nach Ziffer 2 a) ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen und auf dessen Verlangen nachzuweisen. Erfolgt diese Anzeige innerhalb von zwei Monaten nach Fortfall der Voraussetzungen, besteht mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen für die Anwartschaftsversicherung entfallen sind, Anspruch auf die tariflichen Leistungen im Versicherungsfall; vom gleichen Zeitpunkt an sind die Beiträge in voller Höhe zu entrichten. Wird der Fortfall der Voraussetzungen für die Anwartschaftsversicherung nicht spätestens innerhalb von zwei Monaten angezeigt, kann der Versicherer den Übergang auf den vollen Versicherungsschutz von dem Ergebnis einer erneuten Gesundheitsprüfung abhängig machen; er kann in diesem Fall neue Wartezeiten festsetzen und ggf. einen Risikozuschlag erheben und Leistungsausschlüsse festlegen. Außerdem erfolgt der Übergang auf den vollen Versicherungsschutz frühestens zum Monatsersten nach Zugang der verspäteten Anzeige beim Versicherer. Bei einer Versicherung, die nach 193 Abs. 3 VVG der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dient, kann für zwischenzeitlich entstandene Zeiten der Nichtversicherung ein Prämienzuschlag unter der Voraussetzung nach 193 Abs. 4 VVG erhoben werden. Besteht die Anwartschaftsversicherung wegen eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes, so ist bei einer nur vorübergehenden Rückkehr ins Inland (bis zu drei Monaten) die Voraussetzung für die Anwartschaftsversicherung nicht entfallen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn sie der Pflicht zur Versicherung gemäß 193 Abs. 3 VVG zuwiderläuft. 5.3 Vorzeitiger Übergang auf den vollen Versicherungsschutz Soll der Übergang auf den vollen Versicherungsschutz vorzeitig erfolgen, obwohl die Voraussetzungen nach Ziffer 2 a) noch bestehen bzw. die vereinbarte Frist nach Ziffer 2 b) noch nicht abgelaufen ist, wird dies von dem Ergebnis einer Gesundheitsprüfung abhängig gemacht. 6. Beiträge Für die Dauer der Anwartschaftsversicherung sind ermäßigte Beiträge zu zahlen. Sie werden in Prozent der nach den vereinbarten Tarifen zu entrichtenden Beiträge unter Berücksichtigung eventueller technischer Nachlässe bzw. Zuschläge nach 8b der jeweils gültigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Teile I und II) errechnet. Für die Dauer der Anwartschaftsversicherung - ausgenommen wegen Anspruch auf Heilfürsorge - betragen die Prozentsätze Mann Frau Kind Krankheitskostentarife 25 % 15 % 10 % Besondere Bedingungen für Krankheitskostentarife 10 % 10 % 10 % Krankenhaustagegeldtarife 25 % 15 % 10 % Krankentagegeldtarife 25 % 25 % - Der Prozentsatz für Kinder gilt bis zum vollendeten 21. Lebensjahr; danach gelten die Prozentsätze für Erwachsene. Für die Dauer der Anwartschaftsversicherung wegen Anspruch auf Heilfürsorge beträgt der Prozentsatz einheitlich 10 %. Bei einer Beitragsanpassung der in Anwartschaft stehenden Tarife ändert sich nach 8b der jeweils gültigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Teile I und II) zeitgleich der Beitrag für die Anwartschaftsversicherung. 7. Erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung (Überschussbeteiligung) Von den Beiträgen für die Anwartschaftsversicherung wird keine Beitragsrückerstattung gezahlt. 8. Ende der Anwartschaftsversicherung Die Anwartschaftsversicherung endet mit dem Übergang auf den vollen Versicherungsschutz nach Ziffer Bei Anwartschaftsversicherungen nach Ziffer 2 b) Wurde eine Anwartschaftsversicherung nach Ziffer 2 b) vereinbart, besteht mit Ablauf des Tages, an dem die Frist endet, Anspruch auf die tariflichen Leistungen im Versicherungsfall; vom gleichen Zeitpunkt an sind die Beiträge in voller Höhe zu entrichten. 2
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