Berufshaftpflicht für Steuerberater
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- Kristina Beckenbauer
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1 Versicherungsschein Haftpflichtversicherung Versicherungsnehmer/in Edelsinnstraße 7-11, 1120 Wien Tel.: +43 (0) Fax: +43 (0) Internet: R. Urban GmbH Brunngasse Wilhering Versicherungsschein-Nr. ersetzt VS-Nr Kunden-Nr. Vermittlernummer Beginn der Versicherung Ablauf der Versicherung , 00 Uhr , 00 Uhr Berufshaftpflicht für Steuerberater BITTE BEACHTEN SIE DIE WICHTIGEN HINWEISE AUF DER RÜCKSEITE DES VERSICHERUNGSSCHEINS Ort und Datum der Ausfertigung Wien, den HDI Hannover Versicherung AG Versicherungssumme(n) Prämie incl. Nebenkosten und Steuern gemäß Versicherungsvertrag Erste Prämie EUR 00,00 Folgeprämie ab EUR 00,00 (Günther Weiß)) Fällig am 1.1. eines jeden Jahres (2).doc
2 Inhaltsverzeichnis 1. Versichertes Risiko Berufshaftpflichtversicherung Bürohaftpflicht: Versicherte Personen/Gesellschaften 3 2. Versicherungssummen 3 3. Prämie 4 4. Selbstbehalt 4 5. Vertragsgrundlagen Allgemeine Bedingungen Besondere Vereinbarungen An- und Abmeldung Örtlicher Geltungsbereich Zeitlicher Geltungsbereich Nachmeldefrist
3 1. Versichertes Risiko 1.1 Berufshaftpflichtversicherung Versichert ist, nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung von Vermögensschäden der Wirtschaftstreuhänder (AVBW) sowie der nachfolgenden Bestimmungen, die gesetzliche Haftpflicht der Versicherten gem. Pkt aus der beruflichen Tätigkeit als Steuerberater. Für Tätigkeiten, die über den gesetzlichen Berechtigungsumfang eines Steuerberaters hinausgehen, besteht aus diesem Vertrag ausdrücklich kein Versicherungsschutz. 1.2 Bürohaftpflicht: Mitversichert sind nach Maßgabe der AHVB/EHVB GK04 auch Schadenersatzansprüche wegen Personen- und Sachschäden aus dem Risiko des Bürobetriebes der Versicherten gem. Pkt Versicherte Personen/Gesellschaften Versichert sind Steuerberater, die dem Vertrag beitreten und folgende Anforderungen erfüllen: abgelegte Fachprüfung für Steuerberater ausschließlich nach den Zulassungsvoraussetzungen gem. 14 Abs. 1 Ziff. 3 Wirtschaftstreuhänderberufsgesetz 2. Versicherungssummen Die Versicherungssumme beträgt Variante 1) EUR ,00 Variante 2) EUR ,00 Variante 3) EUR ,00 Jeweils je Versicherungsfall pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden zusammen. Der Versicherer leistet je Versicherten für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das Einfache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme
4 3. Prämie Die Jahresprämie beträgt je versicherte Person bzw. je Steuerberater bei versicherten Gesellschaften Variante 1) EUR 550,- Variante 2) EUR 720,- Variante 3) EUR 865,- jeweils inkl. gesetzlicher Versicherungssteuer von derzeit 11%. Ab gilt eine jährliche Vertragsmindestprämie in Höhe von EUR 5.000,00. Prämienregulierung: Der Versicherungsnehmer überweist dem Versicherer am Beginn eines jeden Versicherungsjahres, spätestens jedoch innerhalb von 2 Monaten, die Gesamtjahresprämie der versicherten Personen / Gesellschaften. Die Prämienzahlung für die im Laufe eines Versicherungsjahres neu eingeschlossenen Versicherten erfolgt zum Quartalsende. 4. Selbstbehalt Der Selbstbehalt (s. Art. 3 (2) AVBW) beträgt in jedem Versicherungsfall EUR 2.500,- und bezieht sich auf Schadenersatz, Kosten und Zinsen. Ansprüche bis zu diesem Betrag sind nicht Gegenstand dieses Versicherungsvertrages. 5. Vertragsgrundlagen 5.1 Allgemeine Bedingungen Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung von Vermögensschäden der Wirtschaftstreuhänder (AVBW) Der Bürohaftpflichtversicherung (Pkt. 1.2) liegen die Allgemeinen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB/EHVB GK04) zugrunde. Die AVBW bzw. AHVB/EHVB finden insoweit Anwendung, als in dem gegenständlichen Versicherungsvertrag keine abweichenden Regelungen getroffen werden. 5.2 Besondere Vereinbarungen An- und Abmeldung Versichert sind die Steuerberater bzw. Steuerberatungsgesellschaften, die sich zur gegenständlichen Versicherung angemeldet haben. Die Anmeldung erfolgt mittels der vom Versicherer vorgegebenen Beitrittsformulare
5 Sofern im Zeitraum der letzten 5 Jahre vor Anmeldung ein Vorschaden vorliegt (s. Beitrittsformular) bedarf es für einen gültigen Beitritt darüber hinaus der schriftlichen Zustimmung des Versicherers. In diesen Fällen hat der Versicherer das Recht, den Beitritt ohne weitere Begründung abzulehnen. Eine Abmeldung ist nach mindestens einjähriger Versicherungsdauer jährlich zur Hauptfälligkeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Abmeldefrist in Schriftform zulässig. Dem Versicherer steht das Recht auf Teilkündigung hinsichtlich eines einzelnen Versicherten zu. Eine solche Teilkündigung ist jährlich zur Hauptfälligkeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist in Schriftform möglich. Versäumt der Versicherte die fristgerechte Prämienzahlung, ist der Versicherungs-nehmer berechtigt, den Versicherten mit Wirkung der jeweiligen Prämienfälligkeit aus dem Versicherungsvertrag auszuschließen Örtlicher Geltungsbereich Abweichend von Art. 4.I.3.AVBW und Art. 3 AHVB bezieht sich der Versicherungsschutz auf alle Staaten der EU sowie auf die Schweiz und Lichtenstein. Er gilt in diesem Rahmen für österreichisches und ausländisches Recht. Der Versicherungsschutz gem. des vorgenannten Absatzes ist nicht gegeben, wenn die Schadenermittlung und regulierung oder die Erfüllung sonstiger Pflichten des Versicherers durch Staatsgewalt, Dritte, den Versicherungsnehmer, den versicherten Personen / Gesellschaften verhindert wird Zeitlicher Geltungsbereich Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten sind. Die Wirksamkeit des Versicherungsschutzes beginnt für den einzelnen Versicherten mit dem im Beitrittsformular ersichtlichem Datum, frühestens jedoch mit Einzahlung der für den Zeitraum zwischen Anmeldung und nächster Hauptfälligkeit gültigen Prämie durch den Versicherten und endet mit dessen Abmeldung bzw. Kündigung, spätestens jedoch mit Beendigung des gegenständlichen Vertrages. Versicherungsfall in der Berufshaftpflichtversicherung ist ein Verstoß im Sinne des Art. 1 AVBW. Versicherungsfall in der Bürohaftpflichtversicherung ist ein Schadenereignis im Sinne des Art. 1 AHVB Nachmeldefrist Versicherungsschutz ist abweichend von Art. 2 (1) AVBW nicht gegeben, wenn die Anzeige des Versicherungsfalles später als 4 Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes des Versicherten beim Versicherer einlang
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