Schutz am Arbeitsplatz. Wir schaffen das.
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- Bettina Kopp
- vor 8 Jahren
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1 Schutz am Arbeitsplatz. Wir schaffen das. Mag. Elisabeth Brückler 1 Die Gesetzeslage in Österreich 1295 ABGB Auszug: Jedermann ist berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern!... 1
2 Deshalb Haftpflichtversicherung Die Leistung der Haftpflichtversicherung besteht darin, dass sie den Versicherungsnehmer hinsichtlich der gegen ihn erhobenen Schadensersatzansprüche freistellt, d.h.: Sie bezahlt berechtigte Schadenersatzansprüche und wehrt unberechtigte Ansprüche ab Der Rahmenvertrag für die NÖ Landesbediensteten Polizzennummer: /0 Versicherungsschutz: Haftpflichtversicherung (Organ-, Amts-, und Dienstnehmerhaftung) Versicherungssumme: ,- Prämie: monatlich 3,60 (davon bezahlt das Land NÖ monatlich 1,80) Versicherte Schäden: Personen- und Sachschäden abgeleitete Vermögensschäden reine Vermögensschäden Umweltstörung durch Störfall Schäden aus dem Gebrauch von Dienst- Kraftfahrzeugen (einschließlich Anhänger und Arbeitsmaschinen) 2
3 Neu! Seit ist der Beitritt auch für Kindergartenpädagogen/-innen in Landeskindergärten und für Sozialpädagogen/-innen in Landesjugendheimen möglich. Der Unterschied zur Rechtsschutzversicherung Die Haftpflichtversicherung hilft dem Versicherungsnehmer bei der Abwehr von fremden Schadenersatzansprüchen Schildfunktion. Die Rechtsschutzversicherung hilft dagegen dem Versicherungsnehmer bei der Durchsetzung von eigenen Schadenersatzansprüchen gegen einen anderen Schwertfunktion. 3
4 Unterschied Deckung - Haftung Deckung Versicherungsschutz, den der Versicherer dem Versicherungsnehmer laut Polizze bietet. Der Versicherer überprüft daher bei einem vorliegenden Schadenfall, ob das Risiko gedeckt ist. Haftung Es wird geprüft, wie weit der Versicherungsnehmer dem geschädigten Dritten für den Schaden haften muss. (Klärung der Verschuldensfrage) Regressforderung Der Geschädigte hat sich ausschließlich an den Rechtsträger zu halten. Hat der Rechtsträger dem Geschädigten den Schaden ersetzt, kann er selbst Rückersatz / Regress vom Schädiger fordern. Achtung: Vorsatz ist nicht versichert. 4
5 Wann tritt der Versicherungsfall ein? Die Anspruchserhebung muss während der Laufzeit des Versicherungsvertrages geltend gemacht werden, unabhängig davon, wann das Fehlverhalten gesetzt wurde. Voraussetzung: Der versicherten Person war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von einem möglichen Schaden oder einer drohenden Anspruchserhebung noch nichts bekannt. Nachhaftung Für die aus dem Dienst oder der Funktion ausscheidenden Dienstnehmer oder Organe besteht eine Nachhaftung von 10 Jahren. D.h: der Versicherungsfall muss 10 Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages beim Versicherer einlangen. 5
6 In diesen Fällen hat die NV geleistet Ein Landesbediensteter der Straßenmeisterei fuhr mit einem LKW des Landes gegen einen Brückenpfeiler - Schadenshöhe über ,-. Aufgrund des Mäßigungsrechtes konnte das Land NÖ den Schaden nur zu 10% vom Landesbediensteten einfordern. Diesen Betrag in der Höhe von hat die NV übernommen. Der verbleibende Teil wurde vom Land NÖ bezahlt. Eine Sekretärin räumte das Geschirr ein und streifte dabei die Mikrowelle. Diese fiel zu Boden und wurde schwer beschädigt Schadenshöhe 140,- Eine Küchenbedienstete hat den Herd beschädigt Schadenshöhe 320,- In diesen Fällen hat die NV geleistet Ein Bezirkshauptmann zog seine Jacke aus. Dabei fiel das Diensthandy aus der Jacke. Durch den Aufprall auf dem Boden war es nicht mehr funktionsfähig Schadenshöhe 160,-. Eine Kindergartenpädagogin beschädigte die Brille eines Kindes Schadenshöhe 120,- Auf einer Baustelle lud ein LKW der Straßenmeisterei ein Fass ab. Dabei bekam der LKW Übergewicht und kippte um Schadenshöhe ,-. Auch in diesem Fall kam das Mäßigungsrecht zum Tragen. 6
7 Anmeldung und Schadensabwicklung Anmeldeformulare, Informationsblatt und Leistungsübersicht finden Sie auf => Service-Angebote => Broschüren und Informationen Im Schadensfall wenden Sie sich bitte unverzüglich an Mag. Karin Steinert (Land NÖ) Telefon: / , karin.steinert@noel.gv.at Kindergarten- und Sozialpädagogen/-innen wenden sich an Mag. Michael Enzinger (NV) Schadensbearbeitung Telefon: / michael.enzinger@noevers.at Ihre Ansprechpartner in der NV Mag. Elisabeth Brückler Partnermanagement Telefon: / elisabeth.brueckler@noevers.at Mag. Michael Enzinger Schadensbearbeitung Telefon: / michael.enzinger@noevers.at 7
Anlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer
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