Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
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- Stefanie Adenauer
- vor 8 Jahren
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1 Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron international services GmbH - ein Unternehmen der euromicron Gruppe - mit Sitz in Frankfurt am Main - nachfolgend "Organgesellschaft" - Vorbemerkung (1) Die Organgesellschaft mit dem Sitz in Frankfurt am Main ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB (2) Alleinige Gesellschafterin der Organgesellschaft ist die Organträgerin mit dem Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB (3) Es ist beabsichtigt, im Hinblick auf die bestehende finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen der Organträgerin zur Herstellung eines Organschaftsverhältnisses im Sinne der 14, 17 KStG und 2 Abs. 2 S. 2 GewStG sowie weiterhin zwecks der organisatorischen Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen der Organträgerin nach 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG den nachfolgenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu schließen. 1 Leitung Die Organgesellschaft unterstellt sich der Leitung die Organträgerin. Die Organträgerin ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der Organgesellschaft hinsichtlich der Leitung 1
2 der Organgesellschaft Weisungen zu erteilen. Das Weisungsrecht der Organträgerin erstreckt sich nicht auf Entscheidungen über die Fortsetzung, die Änderung oder die Beendigung dieses Vertrags. 2 Entbehrlichkeit von Ausgleichszahlung und Barabfindung Von der Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs gemäß 304 AktG und von der Bestimmung einer angemessenen Abfindung gemäß 305 AktG wird abgesehen, da die Organträgerin die alleinige Anteilsinhaberin der Organgesellschaft ist (vgl. 304 Abs. 1 S. 3, 305 Abs. 1 AktG). 3 Gewinnabführung (1) Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren gesamten nach den handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn an die Organträgerin abzuführen. Abzuführen ist vorbehaltlich einer Bildung und Auflösung von anderen Gewinnrücklagen nach 3 Abs. 2 der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um Zuführungen zu den anderen Gewinnrücklagen gemäß 3 Abs. 2 und erhöht um etwaige den anderen Gewinnrücklagen nach 3 Abs. 2 entnommenen Beträge. (2) Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der Organträgerin Beträge ihres Jahresüberschusses in die anderen Gewinnrücklagen ( 272 Abs. 3 HGB) einstellen, soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Sind während der Dauer dieses Vertrages andere Gewinnrücklagen nach 272 Abs. 3 HGB gebildet worden, kann die Organträgerin verlangen, dass diese Rücklagen entnommen und als Gewinn abgeführt oder zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages oder Verlustvortrages verwendet werden. (3) Die Verpflichtung der Organgesellschaft zur Abführung ihres gesamten Gewinns umfasst auch den Gewinn aus der Veräußerung ihrer sämtlichen Vermögensgegenstände, wenn und soweit eine solche Abführung rechtlich zulässig ist. Dies gilt nicht für nach Auflösung der Organgesellschaft anfallende Gewinne. (4) Eine Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Gewinnrücklagen und von Gewinnvorträgen, die vor Beginn der Laufzeit dieses Vertrages gebildet wurden bzw. entstanden sind, sowie von vor oder während der Laufzeit dieses Vertrages gebildeten Kapitalrücklagen nach 272 Abs. 2 HGB ist ausgeschlossen. Die Ausschüttung von Beträgen aus der Auflösung solcher vorvertraglichen anderen Gewinnrücklagen sowie solcher 2
3 vor oder während der Laufzeit dieses Vertrages gebildeten Kapitalrücklagen nach 272 Abs. 2 HGB außerhalb dieses Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags ist zulässig. (5) In jedem Falle sind die Vorschriften des 301 AktG (in seiner jeweils gültigen Fassung) analog zu beachten. 4 Verlustübernahme Die Organträgerin verpflichtet sich gegenüber der Organgesellschaft zur Verlustübernahme entsprechend den Regelungen des 302 AktG (in seiner Gesamtheit und in allen seinen Bestandteilen) in der jeweils gültigen Fassung (oder der an seine Stelle tretenden Vorschriften). 5 Fälligkeit, Verzinsung (1) Die Verpflichtung zur Gewinnabführung bzw. zum Verlustausgleich entsteht zum Bilanzstichtag der Organgesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig. Auf Verlangen der Organträgerin ist die Organgesellschaft verpflichtet, bereits vor dem Bilanzstichtag den geschätzten Gewinn insgesamt oder teilweise abzuführen, soweit ausreichende Anhaltspunkte für eine positive Ergebnisprognose vorliegen. (2) Der Verlustausgleichsanspruch ist mit 5 vom Hundert ab dem jeweiligen Bilanzstichtag (Fälligkeit) zu verzinsen. 6 Wirksamwerden Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der Organträgerin und der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft abgeschlossen. Im Hinblick auf die Ergebnisverwendung (Gewinnabführung und Verlustübernahme) wird der Vertrag mit Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft wirksam und gilt mit Rückwirkung ab Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem er in das Handelsregister der Organgesellschaft eingetragen wird. Im Hinblick auf die Beherrschung wird der Vertrag mit Eintragung im Handelsregister der Organgesellschaft wirksam. Sowohl hinsichtlich der Ergebnisverwendung als auch der Beherrschung wird der Vertrag jedoch in keinem Fall vor Ablauf des wirksam. 7 Vertragsdauer, Kündigung 3
4 (1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem Vertragspartner zum Ende eines jeden Geschäftsjahres der Organgesellschaft mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die erstmalige Kündigung kann frühestens zum Ende des vierten Geschäftsjahres der Organgesellschaft erfolgen, das dem Geschäftsjahr folgt, ab dem der Vertrag wirksam geworden ist und soweit ab Wirksamwerden dieses Vertrages mindestens fünf Zeitjahre (60 Monate) verstrichen sind. Eine Kündigung hat eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei der anderen Gesellschaft. (2) Dieser Vertrag kann vorzeitig, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. 297 Abs. 1 AktG bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gelten insbesondere die in Richtlinie 60 Abs. 6 der Körperschaftsteuer-Richtlinien (2004) bezeichneten Fälle sowie die Sitzverlegung des Organträgers ins Ausland, der Formwechsel der Organgesellschaft, die Sitzverlegung der Organgesellschaft ins Ausland sowie eine Übertragung von Anteilen an der Organgesellschaft, die zu einem Wegfall der finanziellen Eingliederung gemäß 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG führt. (3) Liegen die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung der körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft oder ihre ordnungsgemäße Durchführung während des Fünfjahreszeitraums gemäß 7 Abs. 1 Satz 3 wider Erwarten nicht vor, so beginnt der Fünfjahreszeitraum entgegen 7 Abs. 1 Satz 3 erst am ersten Tag des Geschäftsjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Voraussetzungen für die Anerkennung der steuerlichen Organschaft oder ihre Durchführung noch nicht vorgelegen haben. 8 Schlussbestimmungen (1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird da die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall soll eine Bestimmung, die dem beabsichtigten Zweck der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung in rechtlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht so nahe wie möglich kommt, vereinbart werden. Entsprechendes gilt für die ergänzende Vertragsauslegung falls sich eine Lücke in diesem Vertrag ergeben sollte. Im Falle der Unführbarkeit oder Unwirksamkeit, die auf dem Umfang einer Leistung oder einer Zeitangabe beruht, gilt das als vereinbart, was rechtlich zulässig ist und soweit als möglich an den unwirksamen oder unführbaren Leistungsumfang bzw. die Zeitangabe kommt. (2) Zusätze, Abänderungen und eine Beendigung dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für diesen 8 Abs. 2. 4
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