Vertragsmuster Arbeitsvertrag Freier Mitarbeiter
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- Ingrid Gerstle
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1 Felix-Dahn-Str Stuttgart Telefon / Telefax / info@rationelle-arztpraxis.de Entwurf: Messner Dönnebrink Marcus Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft Jean-Pierre-Jungels-Straße Mainz-Finthen info@mdm-medizinrecht.de Telefon / Haftungsausschluss: Die vorliegend enthaltenen Vertragstexte sind ausdrücklich als Muster zu verstehen. Sie erheben keinen Anspruch auf Rechtsgültigkeit. Sie dienen der Information, Anregung und Formulierungshilfe. Die Musterverträge können nicht ohne weiteres für den Einzelfall übernommen werden. Sie entheben den Nutzer nicht von eigener sorgfältiger Überprüfung seines zu regelnden Einzelfalls. Bei vertragsrechtlichen Fragestellungen sollten auf jeden Fall ein Anwalt und ein Steuerberater konsultiert werden und die Aktualität der Verträge vor dem Hintergrund der sich ständig ändernden Gesetzeslage und Rechtsprechung sowie die Anwendbarkeit und Anpassung auf den Einzelfall überprüfen. Wir übernehmen keinerlei Haftung für Auswirkungen auf die Rechtspositionen der Parteien. Vertragsmuster Arbeitsvertrag zwischen - nachstehend "" genannt - und - nachstehend " genannt - zusammen "Vertragspartner" genannt.
2 Arbeitsvertrag Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis Vertragsmuster Arbeitsvertrag Begründung des freien Mitarbeitervertrages Rechte und Pflichten Kündigung Sonstige Vereinbarungen Schlussbestimmungen... 5 Paraphen:
3 Arbeitsvertrag Seite 3 von 5 1 Begründung des freien Mitarbeitervertrages Herr / Frau wird ab dem freier Mitarbeiter in der ärztlichen Praxis sein. als tätig Die Approbationsurkunde hat der freie Mitarbeiter vorgelegt. 2 Rechte und Pflichten 1. Der freie Mitarbeiter wird Patienten betreuen und in eigener medizinischer Verantwortung Behandlungen durchführen. 2. Der freie Mitarbeiter verpflichtet sich zur Einhaltung der vertragsarztrechtlichen Vorschriften einschl. der von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung abgeschlossenen Verträge. 3. Der freie Mitarbeiter unterliegt keinerlei Weisungen und ist in seiner Berufsausübung und Praxisführung unabhängig. Er rechnet die von ihm erbrachten ärztlichen Leistungen im Namen und auf Rechnung der Praxis ab. 4. Der freie Mitarbeiter erhält ein Honorar, das sich an den von ihm erwirtschafteten ärztlichen Honorarumsätzen (ohne Material, ohne Labor) orientiert. Das variable Honorar beträgt % der von dem freien Mitarbeiter erwirtschafteten Honorarumsätze. Der freie Mitarbeiter erhält eine monatliche Abschlagszahlung. Diese beträgt. Die Höhe dieser Abschlagszahlung wird nach Ende eines jeden Quartals überprüft und ggf. angepasst. Die tatsächliche Abrechnung der Tätigkeitsvergütung erfolgt nach Zahlungseingang der KV-Zahlungen. Es erfolgt eine Verrechnung mit den monatlichen Abschlagszahlungen. 5. Steuern und Sozialabgaben führt der freie Mitarbeiter in eigenem Namen ab. Der haftet hierfür nicht. 3 Kündigung Zwischen den Vertragspartnern besteht Einvernehmen, dass dieser Vertrag mit einer Frist von Monaten zum gekündigt werden kann. Aus wichtigem Grund kann das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer einem Vertragspartner die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann. Eine fristlose oder ordentliche Kündigung bedarf der Schriftform. Paraphen:
4 Arbeitsvertrag Seite 4 von 5 4 Sonstige Vereinbarungen Der freie Mitarbeiter wird sein Krankheitsrisiko durch Abschluss einer Krankentagegeldversicherung absichern, welche das Krankheitsrisiko spätestens ab dem 21. Kalendertag absichert. Er wird auch die Beiträge zur Ärztekammer sowie zum ärztlichen Versorgungswerk selbst tragen. Der freie Mitarbeiter wird eine Haftpflichtversicherung abschließen, die seine Haftungsrisiken abdeckt. Am sinnvollsten ist es, dass die Ärzte der Praxis sowie alle ärztlichen und nicht ärztlichen Mitarbeiter bei derselben Versicherungsgesellschaft versichert sind. Der freie Mitarbeiter ist in Fragen der Praxisführung und Berufsausübung keinerlei Weisungen unterworfen. Zwischen den Vertragspartnern besteht Einvernehmen, dass wegen der besonderen Behandlungsstruktur der Praxis jeder voll arbeitende Arzt ca Behandlungsstunden pro Jahr ableisten wird. Hinzu kommen noch ca. 100 Arbeitsstunden für Verwaltungs- und Managementtätigkeiten. Insoweit besteht auch Einvernehmen, dass sich alle in dieser Praxis tätigen Ärztinnen und Ärzte an die gemeinsam beschlossenen formalen Gegebenheiten und die Praxisorganisation halten und die Behandlungsphilosophie des Gründungsgesellschafters der Praxis tragen. Der freie Mitarbeiter hat das Recht, bis zu 6 Wochen Urlaub pro Kalenderjahr zu nehmen. Hinzu kommt eine Woche fortbildungsbedingte Abwesenheit. Der Urlaub ist jährlich im voraus zu vereinbaren und richtet sich nach den Praxisgegebenheiten. Neuinvestitionen innerhalb der Praxis werden vom als Gründungspartner im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchgeführt. Er wird insoweit die anderen Ärzte von der Haftung freistellen, sofern ein Haftungsrisiko besteht. Sollten aus rechtlichen oder sonstigen Gründen von der Praxis für den freien Mitarbeiter Zahlungen zum Versorgungswerk, sonstigen Rentenversicherungen, Beiträge zu Krankenkassen, Krankenhaustagegeldversicherungen, Krankentagegeldversicherung, Arbeitslosenversicherung, Berufshaftpflichtversicherung oder Berufsgenossenschaften bezahlt werden müssen, so wird der freie Mitarbeiter die von der Praxis verauslagten Beträge an die Praxis bezahlen. Die Praxis hat das Recht, von den monatlichen Tätigkeitsvergütungen die Beträge einzubehalten, die zu Lasten der Praxis abgeführt werden müssen. Der freie Mitarbeiter verpflichtet sich, an den entsprechenden Notfall- und Bereitschaftsdiensten mitzuwirken und diese durchzuführen. Paraphen:
5 Arbeitsvertrag Seite 5 von 5 5 Schlussbestimmungen Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Die Unwirksamkeit einer Vertragsbestimmung berührt die Gültigkeit der anderen Vertragsbestimmungen nicht., den, den Paraphen:
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